RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW255 2328551-1 Spruch, W255 2328551-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der iranische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 06.08.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für seine Ehegattin, die iranische Staatsangehörige XXXX (= Antragstellerin, in der Folge: AS), für die Tätigkeit als „Finanz- und Kundenservice, Content-Erstellung und Administration“ beim BF im Ausmaß von 20 Wochenstunden für eine Entlohnung in Höhe von monatlich brutto EUR 2.000,- gemäß Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages für Angestellte in Information und Consulting. Laut Antrag seien für diese Tätigkeit langjährige Erfahrung in der Finanzverwaltung sowie Kenntnisse in der Kundenbetreuung (Farsi), Content-Erstellung und SEO-Optimierung von Webseiten erforderlich. Dem nicht mit einem Firmenstempel versehenen Antrag wurden keine Qualifikationsnachweise für die AS beigelegt. 1.
- Der iranische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 06.08.2025 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für seine Ehegattin, die iranische Staatsangehörige römisch 40 (= Antragstellerin, in der Folge: AS), für die Tätigkeit als „Finanz- und Kundenservice, Content-Erstellung und Administration“ beim BF im Ausmaß von 20 Wochenstunden für eine Entlohnung in Höhe von monatlich brutto EUR 2.000,- gemäß Verwendungsgruppe römisch drei des Kollektivvertrages für Angestellte in Information und Consulting. Laut Antrag seien für diese Tätigkeit langjährige Erfahrung in der Finanzverwaltung sowie Kenntnisse in der Kundenbetreuung (Farsi), Content-Erstellung und SEO-Optimierung von Webseiten erforderlich. Dem nicht mit einem Firmenstempel versehenen Antrag wurden keine Qualifikationsnachweise für die AS beigelegt. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 07.08.2025 wurde der BF aufgefordert, einen mit einem Firmenstempel versehenen Antrag und Nachweise über den rechtmäßigen Aufenthalt der AS in Österreich vorzulegen sowie eine genaue Berufsbezeichnung im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit der AS für den BF bekanntzugeben. 1.
- Mit Schreiben vom 13.08.2025 übermittelte der BF dem AMS eine Kopie der „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Student“ der AS sowie das bereits zuvor eingereichte Antragsformular ohne Firmenstempel. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 13.08.2025 wurde der BF aufgefordert, die Qualifikationsnachweise der AS im Original und in deutscher beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 14.08.2025 wurde der BF aufgefordert, die Qualifikationsnachweise der AS im Original und in deutscher beglaubigter Übersetzung, Nachweise der langjährigen Berufserfahrung der AS im Original und in deutscher Übersetzung sowie eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen und eine genaue Berufsbezeichnung im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit der AS für den BF bekanntzugeben. 1.
- Daraufhin übermittelte der BF dem AMS die folgenden Unterlagen: ● Kopie des Reisepasses der AS ● Kopie der E-Card der AS ● Kopie des „Diploms über Abschluss eines integrierten Bachelorstudiums“ der AS in der Fachrichtung „Persische Sprache und Literatur“, ausgestellt von der islamischen XXXX am 15.07.2021 samt Übersetzung in deutscher Sprache Kopie des „Diploms über Abschluss eines integrierten Bachelorstudiums“ der AS in der Fachrichtung „Persische Sprache und Literatur“, ausgestellt von der islamischen römisch 40 am 15.07.2021 samt Übersetzung in deutscher Sprache 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 28.08.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass nach wie vor kein Qualifikationsnachweis der AS im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, sondern nur ein Bachelor-Diplom „Persische Sprache und Literatur“ vorgelegt worden sei. 1.
- Mit Schreiben vom 29.08.2025 gab der BF dem AMS bekannt, dass die AS als Buchhalterin mit Schwerpunkt Kostenrechnung und Projektbewertung eingesetzt werden solle. Zu ihren Hauptaufgaben würden die folgenden zählen: ● Durchführung der internen Buchhaltung ● Kalkulation der Selbstkosten von Projekten, Produkten und Dienstleistungen ● Betreuung von Kundenkonten, Überwachung offener Posten und Forderungsmanagement ● Wirtschaftliche Analyse von Projekten sowie Erstellung von Kostenschätzungen für Angebotsphasen ● Vorbereitung und Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen für interne Projekte ● Unterstützung der Geschäftsführung bei Entscheidungen zur Rentabilität und finanziellen Entwicklung 1.
- Mit Schreiben vom 02.09.2025 führte der BF aus, dass beabsichtigt sei, die AS gemäß Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Angestellte in Werbung und Marktkommunikation einzustufen (brutto monatlich EUR 3.154,80). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.09.2025, ABB-Nr. 4577606, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die AS gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass im Falle der AS keine Ausbildung im Bereich Buchhaltung vorliege. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.09.2025, ABB-Nr. 4577606, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die AS gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass im Falle der AS keine Ausbildung im Bereich Buchhaltung vorliege. 1.
- Am 15.09.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein und brachte vor, dass die AS über eine 14jährige einschlägige Berufserfahrung verfügen würde. Er legte eine Kopie einer deutschen Übersetzung eines Bestätigungsschreibens einer privaten iranischen Firma vor, laut der die AS vom Juli 2010 bis Mai 2022 als Buchhalterin beschäftigt gewesen sei. Weiters legte er eine Kopie einer deutschen Übersetzung eines iranischen Versicherungsauszuges der AS vor. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 08.10.2025 übermittelte das AMS dem BF ein Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die AS“ und forderte diesen aus, das ausgefüllte Formular zwecks Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens an das AMS zu retournieren. 1.
- Mit Schreiben vom 14.10.2025 übermittelte der BF dem AMS das ausgefüllte Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die AS“. Darin führte der BF aus, dass eine Buchhalterin gesucht werde, die folgende Hauptaufgaben übernehmen solle: ● Durchführung der internen Buchhaltung ● Kalkulation der Selbstkosten von Projekten, Produkten und Dienstleistungen ● Betreuung von Kundenkonten, Überwachung offener Posten und Forderungsmanagement ● Wirtschaftliche Analyse von Projekten sowie Erstellung von Kostenschätzungen für Angebotsphasen ● Vorbereitung und Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen für interne Projekte ● Unterstützung der Geschäftsführung bei Entscheidungen zur Rentabilität und finanziellen Entwicklung Die gesuchte Person müsse eine erfahrene Buchhalterin mit über 10 Jahren Berufserfahrung in der Analyse von Industriedaten, die mit verschiedenen Industriezweigen vertraut sei – insbesondere im Maschinenbau und in der Produktion von mechanischen Komponenten – sein. Die gesuchte Person werde mit monatlich brutto EUR 3.850,- für 20 Wochenstunden entlohnt werden. 1.
- Mit Schreiben vom 23.10.2025 führte das AMS aus, dass die AS über ein Bachelordiplom in Persischer Sprache und Literatur verfüge, jedoch nicht über eine einschlägige Berufsausbildung als Buchhalterin. Zudem habe die AS keine Deutschkenntnisse nachgewiesen und erfordere die Tätigkeit als Buchhalterin in Österreich üblicherweise fortgeschrittene Deutschkenntnisse (mindestens B2 bis C1 nach dem GER). Die AS erfülle somit nicht die Anforderungen für die beschriebene Tätigkeit als Buchhalterin. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der BF nun plötzlich eine Bezahlung von brutto monatlich EUR 3.850,- für 20 Wochenstunden anbiete, womit die kollektivvertraglich vorgesehene Entlohnung für eine Vollzeitbeschäftigung (!) um EUR 695,20 überstiegen werden würde. 1.
- Mit Schreiben vom 06.11.2025 führte der BF unter anderem aus, dass es ein Missverständnis gegeben habe und beabsichtigt sei, die einzustellende Person doch nur mit brutto monatlich EUR 2.000,- zu entlohnen. Die AS verfüge über die geforderte einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von mehr als 14 Jahren. Zudem legte der BF ein Schreiben einer österreichischen Kanzlei für Bilanzbuchhaltung vom 27.10.2025 vor, laut der der BF im Zeitraum Jänner 2025 bis September 2025 Erlöse in Höhe von EUR 117.031,67 und daraus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 11.658,- erwirtschaftet habe. 1.
- Mit Schreiben vom 02.12.2025 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt, beantragte die Abweisung der Beschwerde und begründete dies insbesondere damit, dass aus näher genannten Gründen keine Arbeitsmarktprüfung bzw. Ersatzkraftstellung durchgeführt werden habe können, zumal die AS nicht über die geforderten Qualifikationen verfügen würde.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die AS ist am XXXX geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige. 2.1.
- Die AS ist am römisch 40 geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige. 2.1.
- Die AS verfügt über eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Student“ mit Gültigkeit von 04.04.2025 bis 04.04.
- 2.1.
- Die AS verfügt über ein abgeschlossenes Bachelor-Studium in der Fachrichtung „Persische Sprache und Literatur“. 2.1.
- Die AS verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung als Buchhalterin. 2.1.
- Die BF verfügt über keine Berufserfahrung als ausgebildete Buchhalterin. 2.1.
- Am 06.08.2025 stellte der BF beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für seine Ehegattin, die AS. Die AS soll als Buchhalterin im Ausmaß von 20 Wochenstunden für eine Entlohnung in Höhe von monatlich brutto EUR 2.000,- für den BF tätig sein. Die AS bzw. die etwaige Ersatzkraft für den Posten als Buchhalterin soll folgende Hauptaufgaben übernehmen: ● Durchführung der internen Buchhaltung ● Kalkulation der Selbstkosten von Projekten, Produkten und Dienstleistungen ● Betreuung von Kundenkonten, Überwachung offener Posten und Forderungsmanagement ● Wirtschaftliche Analyse von Projekten sowie Erstellung von Kostenschätzungen für Angebotsphasen ● Vorbereitung und Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen für interne Projekte ● Unterstützung der Geschäftsführung bei Entscheidungen zur Rentabilität und finanziellen Entwicklung Die gesuchte Person muss eine erfahrene Buchhalterin mit über 10 Jahren Berufserfahrung in der Analyse von Industriedaten vertraut sein. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.09.2025, ABB-Nr. 4577606, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die AS gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.09.2025, ABB-Nr. 4577606, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die AS gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Aufenthaltsbewilligung der AS (Punkt 2.1.
- und 2.1.2.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses und der Aufenthaltsbewilligung der AS. Der Einsichtnahme in das Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der AS zuletzt eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Student“ mit Gültigkeit von 04.04.2025 bis 04.04.2026 erteilt wurde. 2.2.
- Die Feststellung zum abgeschlossenen Bachelorstudium (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf das von der AS vorgelegte Diplom samt deutscher Übersetzung. 2.2.
- Die Feststellung, dass die AS über keine abgeschlossene Berufsausbildung als Buchhalterin verfügt (Punkt 2.1.4.) stützt sich darauf, dass die AS trotz mehrfacher Aufforderungen des AS nie einen entsprechenden Qualifikationsnachweis erbracht hat. Der BF hat zudem zwar mehrfach behauptet, die AS würde über Berufserfahrung als Buchhalterin verfügen, jedoch nie vorgebracht, das, wann und wo die AS vor der behaupteten Berufserfahrung eine Ausbildung als Buchhalterin absolviert hätte. 2.2.
- Die Feststellung, dass die BF über keine Berufserfahrung als ausgebildete Buchhalterin verfügt (Punkt 2.1.5.) stützt sich darauf, dass die BF über keine Ausbildung als Buchhalterin verfügt und bereits aus diesem Grund mangels einschlägiger Ausbildung über keine Berufserfahrung als ausgebildete Buchhalterin verfügen kann. 2.2.
- Die Feststellungen zum Antrag des BF, den vom BF geforderten Kenntnissen und Qualifikationen sowie der beabsichtigen Entlohnung (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Antrag und die schriftlichen Eingaben des BF, insbesondere die Arbeitgebererklärung und den ausgefüllte Vermittlungsauftrag. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Buchhalterin (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, den Bescheid des AMS vom 04.09.2025, ABB-Nr. 4577606 und die Beschwerde des BF. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
- keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
- die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
- der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
- die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
- die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
- der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
- der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
- die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
- der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
- Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
- Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.
(2)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
- der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
- die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
- öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
- der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder
- der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
- für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder Paragraph 71, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
- der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
- der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder
- der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG verfügt. [...]
(7)Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei
(7)Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2 entfällt bei (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
- Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 5) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
- Schülern und Studenten (Absatz 3, Ziffer 5,) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
- Studienabsolventen (§ 12b Z 2),
- Studienabsolventen (Paragraph 12 b, Ziffer 2,),
- Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,
- Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf,
- Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 7) und
- Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Absatz 3, Ziffer 7,) und
- registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des § 5 Abs. 6a und Abs. 7.
- registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6 a und Absatz 7,
(8)Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.
(8)Von Absatz eins, Ziffer 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern. Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. 2.3.2. § 4b bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung (VwGH 21.01.1994 ZfVB 1995/858; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).2.3.2. Paragraph 4 b, bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung (VwGH 21.01.1994 ZfVB 1995/858; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223). Ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 bezweckt den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen AN bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des AG nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0070).Ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach Paragraph 4 b, Absatz eins, bezweckt den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen AN bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des AG nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0070). Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15. 12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem Paragraph 4 b, bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995 aus 2043,; VwGH 15. 12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223). Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil zB der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen – aus welchen Gründen auch immer – zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (VwGH 28.06.02007, 2005/09/0186). Den Arbeitgeber entbindet die Möglichkeit, Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen im Antrag festzulegen, soweit diese in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden, nicht von der Obliegenheit, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren iSd § 4b Abs 1 AuslBG teilzunehmen. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(
- r)bestimmten Ausländers(
- in)Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ohne zureichende Begründung ab, so hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte, die auch das beschriebene Anforderungsprofil erfüllen können, zu treffen (VwGH, 10.12 2009, 2008/09/0349).Den Arbeitgeber entbindet die Möglichkeit, Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen im Antrag festzulegen, soweit diese in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden, nicht von der Obliegenheit, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren iSd Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG teilzunehmen. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(
- r)bestimmten Ausländers(
- in)Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ohne zureichende Begründung ab, so hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte, die auch das beschriebene Anforderungsprofil erfüllen können, zu treffen (VwGH, 10.12 2009, 2008/09/0349). Das Ersatzkraftstellungsverfahren gemäß § 4b AuslBG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Lehnt ein Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft beantragt wurde (VwGH 31.05.2012, 2010/09/0091).Das Ersatzkraftstellungsverfahren gemäß Paragraph 4 b, AuslBG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Lehnt ein Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft beantragt wurde (VwGH 31.05.2012, 2010/09/0091). Lehnt der Arbeitgeber von vornherein die Zuteilung von Ersatzkräften durch das Arbeitsamt ab, so vermag der VwGH die Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung an einem vom Arbeitgeber beantragten ausländischen Arbeitnehmer nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der antragstellende Arbeitgeber im Verfahren nicht einmal behauptet hat, dass ein inländischer Arbeitnehmer für jene Beschäftigung nicht zur Verfügung stehe (VwGH 30.04. 1987, 87/09/0012). Beharrt der Antragsteller trotz grundsätzlich möglicher Stellung einer geeigneten Ersatzkraft ausschließlich auf der Beschäftigung des beantragten Ausländers, dann fehlt es für die Bewilligung an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 AuslBG (VwGH 20.10.1988, 88/09/0076).Beharrt der Antragsteller trotz grundsätzlich möglicher Stellung einer geeigneten Ersatzkraft ausschließlich auf der Beschäftigung des beantragten Ausländers, dann fehlt es für die Bewilligung an den gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG (VwGH 20.10.1988, 88/09/0076). Ohne einen dem Arbeitsamt erteilten Vermittlungsauftrag kann keinesfalls davon als feststehend ausgegangen werden, dass sich unter den dort gemeldeten Arbeitssuchenden keine für den Betrieb des Arbeitgebers gewillten und geeigneten Arbeitskräfte befunden hätten. Die privaten Bemühungen des Arbeitgebers, durch Inserate die Nachfrage an Arbeitskräften zu decken, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern (VwGH 17.01.1991, 90/09/0115). Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hat die Behörde auch zu prüfen, ob der beantragte Ausländer auch die berufsrechtlichen Anforderungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllt (VwGH 24.05.1995, 95/09/0012, VwSlgNF 14.258). 2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.1. Am 06.08.2025 stellte der BF beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für seine Ehegattin, die AS. Die AS soll als Buchhalterin im Ausmaß von 20 Wochenstunden für eine Entlohnung in Höhe von monatlich brutto EUR 2.000,- für den BF tätig sein. Die AS bzw. die etwaige Ersatzkraft für den Posten als Buchhalterin soll folgende Hauptaufgaben übernehmen: ● Durchführung der internen Buchhaltung ● Kalkulation der Selbstkosten von Projekten, Produkten und Dienstleistungen ● Betreuung von Kundenkonten, Überwachung offener Posten und Forderungsmanagement ● Wirtschaftliche Analyse von Projekten sowie Erstellung von Kostenschätzungen für Angebotsphasen ● Vorbereitung und Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen für interne Projekte ● Unterstützung der Geschäftsführung bei Entscheidungen zur Rentabilität und finanziellen Entwicklung Die gesuchte Person muss eine erfahrene Buchhalterin mit über 10 Jahren Berufserfahrung in der Analyse von Industriedaten vertraut sein Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfüllt die AS, für die die Beschäftigungsbewilligung gegenständlich beantragt wurde, diese Anforderungen selbst nicht. Die AS verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung als Buchhalterin. Die BF verfügt über keine Berufserfahrung als ausgebildete Buchhalterin. 2.3.3.2. Wie ausgeführt, ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.2.3.3.2. Wie ausgeführt, ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Im gegenständlichen Fall wurde vom Arbeitgeber (= der BF) nicht der Nachweis erbracht, dass die AS über die vom BF genannten erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen erfüllt. 2.3.3.3. Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).2.3.3.3. Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem Paragraph 4 b, bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995 aus 2043,; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223). Aus den Angaben des BF gegenüber dem AMS ist jedoch ersichtlich, dass der BF nicht generell die Anstellung einer fähigen Arbeitskraft verfolgt, sondern nur die Bewilligung für die von ihm gewünschte Ausländerin, die AS, seine Ehegattin. Gegenständlich ist daher auch nicht die Gewähr gegeben, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält (§ 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG).Gegenständlich ist daher auch nicht die Gewähr gegeben, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2328551.1.00