Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Begehrens auf Auskunft darüber, in welcher Form die Dienstbehörde die laufende Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt festhält und wieso diese Protokollierung nicht Teil des in den am 23.01.2024 Einsicht genommenen Personalaktes war, richtet, stattgegeben und und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Begehrens auf Auskunft darüber, in welcher Form die Dienstbehörde die laufende Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt festhält und wieso diese Protokollierung nicht Teil des in den am 23.01.2024 Einsicht genommenen Personalaktes war, richtet, stattgegeben und und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde wird im Übrigen, somit hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2.I., 2.II.a., 2.II.b.,
gekommen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus belehrt und angewiesen, dass zukünftig Themen der Arbeitseinteilung in die nächste Leitungsebene weiterzuleiten seien. Bei Betreten einer Abteilung müsse eine klare Anmeldung der Anwesenheit im Dienstzimmer der jeweiligen Abteilung erfolgen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bei weiteren Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet werden müsse.1. Mit Ermahnung vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG sowie Paragraph 45, Absatz eins, BDG verletzt hätte und ihm daher eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG erteilt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um die Mittagszeit des römisch 40 2023 am Abteilungsgang der Abteilung römisch 40 vor den Hafträumen römisch 40 und römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 lautstark eine verbale Auseinandersetzung mit römisch 40 über Inhaftierte der Justizanstalt römisch 40 vor Inhaftierten der Abteilung römisch 40 ausgetragen habe. Im Zuge der Auseinandersetzung hätten sich der Beschwerdeführer und die römisch 40 gegenseitig beschimpft. Ihre Auseinandersetzung habe sich derart aufgeschaukelt, dass zwei E2b-Bedienstete deeskalierend auf sie einwirken mussten und einer dieser beiden Bediensteten den Beschwerdeführer sogar begleiten musste. Der Beschwerdeführer sei durch sein Verhalten u.a. auch seiner Vorbildfunktion als E2a-Bediensteter nicht
gekommen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus belehrt und angewiesen, dass zukünftig Themen der Arbeitseinteilung in die nächste Leitungsebene weiterzuleiten seien. Bei Betreten einer Abteilung müsse eine klare Anmeldung der Anwesenheit im Dienstzimmer der jeweiligen Abteilung erfolgen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bei weiteren Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet werden müsse. 2. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 28.05.2024 folgende Anträge: „Anträge auf Feststellung: Zur Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte begehrt der Antragsteller folgende Feststellungen: 4.1 Es wird festgestellt, dass die am 4.3.2024 unterfertigte Ermahnung mit der der Antragsteller am 7.3.2024 gem. § 109 Abs 2 BDG ermahnt wurde, ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da der Antragsteller seine Dienstpflichten nicht verletzt hat.4.1 Es wird festgestellt, dass die am 4.3.2024 unterfertigte Ermahnung mit der der Antragsteller am 7.3.2024 gem. Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt wurde, ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da der Antragsteller seine Dienstpflichten nicht verletzt hat. 4.2 Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn der Dienstbehörde zurechenbare Organe zur Ausforschung des Antragstellers in der Dienststelle eine Videoauswertung vornehmen, deren Durchführung der Dienststellenausschuss nicht zugestimmte hat. 4.3 Es wird festgestellt, a) dass am 23.1.2024 der Personalakt des Antragstellers nicht alle ihn betreffenden und potentiell
teiligen Dokumente enthalten hat und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde alle ihn betreffenden und potentiell
teiligen Dokumente,
dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in seinem Personalakt einlegt und seine allfällige Stellungnahme dazu anschließt; b) die Dienstbehörde am 23.1.2024 die im Personalakt des Antragstellers aufliegenden Schriftstücke weder fortlaufend nummeriert, noch chronologisch geführt hat, sodass deren Führung den gesetzlichen Anforderungen widerspricht und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde seinen Personalakt fortlaufend nummeriert und chronologisch führt. Eventualbegehren: Falls die fehlende Chronologie darauf zurückzuführen ist, dass einzelne Aktenstücke entfernt wurden, beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass ihm am 23.1.2024 verweigert wurde, in alle durch die Dienstbehörde in seinem Personalakt gesammelten Schriftstücke zu seiner Person Einsicht zunehmen und dadurch seine subjektiven- dienstlichen Rechte verletzt wurden. Zudem begehrt der Antragsteller bis spätestens 27.5.2024 Auskunft darüber, in welcher Form die Dienstbehörde die laufende Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt festhält und wieso diese Protokollierung nicht Teil des in den am 23.1.2024 Einsicht genommenen Personalaktes war.“ Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in der
t vom 03.12.2022 auf den 04.12.2022 als
tdienstkommandant der Justizanstalt XXXX im Dienst gewesen sei. Bei einer Kontrolle der U-Abteilung seien in einem Haftraum Signale von Mobiltelefonen festgestellt worden. Da es sich dabei um unerlaubte Gegenstände gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer die Öffnung des Haftraums angeordnet, um diese zu entziehen. Zusätzlich seien weitere verbotene und teils gefährliche Gegenstände, darunter mehrere Waffen im strafrechtlichen Sinn sowie eine stark überhitzte Kabeltrommel, gefunden und entfernt worden. XXXX , Kommandant der Abteilung, habe vor Gericht erklärt, er habe gegen die Öffnung des Haftraums nichts einzuwenden gehabt. Seine Stellvertreterin, XXXX , habe den Vorgang hingegen als gezielte Schikane gegen sie und Herrn XXXX bewertet, von „Hinterlist“ gesprochen und darin den Versuch gesehen, belastendes Material zu suchen. Sie habe einem Hausarbeiter ein Schneidemesser überlassen und habe dies damit gerechtfertigt, dass es noch weitaus gefährliche Gegenstände gebe und alle Hausmeister österreichischer Justizanstalten Schneidemesser in ihren Hafträumen haben würden. Die Haftraumöffnung habe XXXX als erhebliche persönliche Kränkung empfunden und begegne dem Beschwerdeführer seither mit Voreingenommenheit und Antipathie, was zu sachfremden dienstlichen Entscheidungen und letztlich zu einem Konflikt am XXXX 2023 geführt habe. Im Zuge einer Vernehmung am 25.01.2024 sei der Beschwerdeführer zu diesem Konflikt befragt worden. Er habe klargestellt, nur deshalb laut geworden zu sein, weil er von XXXX bewusst provoziert worden sei und habe bestritten, falsche Vorwürfe erhoben zu haben. Trotzdem sei er am 07.03.2024 mit einer „Ermahnung iSd § 109 Abs. 2 BDG 1979“ belegt worden. Die darin enthaltenen Behauptungen – etwa, er sei von einem Bediensteten begleitet worden – seien
seiner Auffassung unrichtig und das Verhalten stelle insgesamt keine Dienstpflichtverletzung dar.
2 BDG hätte eine Ermahnung nur erteilt werden dürfen, wenn die Anstaltsleiterin
Vorerhebungen zu dem Schluss gekommen wäre, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sehe hierin Willkür, da sein Verhalten keinen Anlass für eine Ermahnung geboten habe. Er beantrage daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermahnung, um die Verletzung seiner subjektiven dienstlichen Rechte feststellen zu lassen, künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren und rechtliche Klarheit für die Zukunft zu schaffen.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in der
t vom 03.12.2022 auf den 04.12.2022 als
tdienstkommandant der Justizanstalt römisch 40 im Dienst gewesen sei. Bei einer Kontrolle der U-Abteilung seien in einem Haftraum Signale von Mobiltelefonen festgestellt worden. Da es sich dabei um unerlaubte Gegenstände gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer die Öffnung des Haftraums angeordnet, um diese zu entziehen. Zusätzlich seien weitere verbotene und teils gefährliche Gegenstände, darunter mehrere Waffen im strafrechtlichen Sinn sowie eine stark überhitzte Kabeltrommel, gefunden und entfernt worden. römisch 40 , Kommandant der Abteilung, habe vor Gericht erklärt, er habe gegen die Öffnung des Haftraums nichts einzuwenden gehabt. Seine Stellvertreterin, römisch 40 , habe den Vorgang hingegen als gezielte Schikane gegen sie und Herrn römisch 40 bewertet, von „Hinterlist“ gesprochen und darin den Versuch gesehen, belastendes Material zu suchen. Sie habe einem Hausarbeiter ein Schneidemesser überlassen und habe dies damit gerechtfertigt, dass es noch weitaus gefährliche Gegenstände gebe und alle Hausmeister österreichischer Justizanstalten Schneidemesser in ihren Hafträumen haben würden. Die Haftraumöffnung habe römisch 40 als erhebliche persönliche Kränkung empfunden und begegne dem Beschwerdeführer seither mit Voreingenommenheit und Antipathie, was zu sachfremden dienstlichen Entscheidungen und letztlich zu einem Konflikt am römisch 40 2023 geführt habe. Im Zuge einer Vernehmung am 25.01.2024 sei der Beschwerdeführer zu diesem Konflikt befragt worden. Er habe klargestellt, nur deshalb laut geworden zu sein, weil er von römisch 40 bewusst provoziert worden sei und habe bestritten, falsche Vorwürfe erhoben zu haben. Trotzdem sei er am 07.03.2024 mit einer „Ermahnung iSd Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979“ belegt worden. Die darin enthaltenen Behauptungen – etwa, er sei von einem Bediensteten begleitet worden – seien
seiner Auffassung unrichtig und das Verhalten stelle insgesamt keine Dienstpflichtverletzung dar.
Paragraph 109, Absatz 2, BDG hätte eine Ermahnung nur erteilt werden dürfen, wenn die Anstaltsleiterin
Vorerhebungen zu dem Schluss gekommen wäre, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sehe hierin Willkür, da sein Verhalten keinen Anlass für eine Ermahnung geboten habe. Er beantrage daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermahnung, um die Verletzung seiner subjektiven dienstlichen Rechte feststellen zu lassen, künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren und rechtliche Klarheit für die Zukunft zu schaffen. Zurechenbare Organe der Dienstbehörde hätten am 02.12.2023 oder 03.12.2023 zur Ausforschung des Beschwerdeführers eine Videoauswertung vorgenommen, ohne dass der Dienststellenausschuss dieser zugestimmt habe. Eine derartige Videoüberwachung sei gemäß § 102b Abs 3 StVG verboten. Zwar biete § 102b StVG eine Rechtsgrundlage für Videoüberwachung in Justizanstalten, jedoch enthalte § 102b Abs 3 StVG ausdrücklich keine Grundlage für die Videoauswertung eines Beamten bei seiner Dienstverrichtung. Die Leistungskontrolle von Beamten mittels Videoüberwachung sei daher – auch
Einführung dieser Norm – unzulässig. Selbst wenn behauptet werden sollte, die Videoauswertung habe nicht primär der Leistungskontrolle des Beschwerdeführers gedient, sei sie dennoch rechtswidrig, da § 102b Abs 1 StVG die Zulässigkeit der Videoüberwachung ausschließlich auf die Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt sowie die Sicherung der Ordnung in der Anstalt beschränke. Eine Überwachung eines Beamten bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit durch Vorgesetzte widerspreche diesen Zwecken. Diese Rechtsverletzung stehe im Widerspruch zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Diese Fürsorgepflicht habe die Dienstbehörde verletzt, indem sie den Beschwerdeführer ohne gesetzliche Grundlage ermahnt, zu seiner Ausforschung eine unzulässige Videoauswertung vorgenommen und seinen Personalakt rechtswidrig geführt habe. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gründe sich insoweit auch auf § 43a BDG als Schutzgesetz, da die Dienstbehörde verpflichtet sei, einen rechtmäßigen Zustand am zugewiesenen Arbeitsplatz zu schaffen. Hieraus ergebe sich das spiegelbildliche Recht des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der Fürsorgepflicht angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, um weitere Verletzungen seiner subjektiven dienstlichen Rechte zu verhindern. Zusammenfassend stünden dem Beschwerdeführer subjektive Rechte aus der Fürsorgepflicht im Rahmen einer Dienstrechtsangelegenheit zu, sodass sein Feststellungsinteresse zu Recht bestehe.Zurechenbare Organe der Dienstbehörde hätten am 02.12.2023 oder 03.12.2023 zur Ausforschung des Beschwerdeführers eine Videoauswertung vorgenommen, ohne dass der Dienststellenausschuss dieser zugestimmt habe. Eine derartige Videoüberwachung sei gemäß Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG verboten. Zwar biete Paragraph 102 b, StVG eine Rechtsgrundlage für Videoüberwachung in Justizanstalten, jedoch enthalte Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG ausdrücklich keine Grundlage für die Videoauswertung eines Beamten bei seiner Dienstverrichtung. Die Leistungskontrolle von Beamten mittels Videoüberwachung sei daher – auch
Einführung dieser Norm – unzulässig. Selbst wenn behauptet werden sollte, die Videoauswertung habe nicht primär der Leistungskontrolle des Beschwerdeführers gedient, sei sie dennoch rechtswidrig, da Paragraph 102 b, Absatz eins, StVG die Zulässigkeit der Videoüberwachung ausschließlich auf die Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt sowie die Sicherung der Ordnung in der Anstalt beschränke. Eine Überwachung eines Beamten bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit durch Vorgesetzte widerspreche diesen Zwecken. Diese Rechtsverletzung stehe im Widerspruch zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Diese Fürsorgepflicht habe die Dienstbehörde verletzt, indem sie den Beschwerdeführer ohne gesetzliche Grundlage ermahnt, zu seiner Ausforschung eine unzulässige Videoauswertung vorgenommen und seinen Personalakt rechtswidrig geführt habe. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gründe sich insoweit auch auf Paragraph 43 a, BDG als Schutzgesetz, da die Dienstbehörde verpflichtet sei, einen rechtmäßigen Zustand am zugewiesenen Arbeitsplatz zu schaffen. Hieraus ergebe sich das spiegelbildliche Recht des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der Fürsorgepflicht angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, um weitere Verletzungen seiner subjektiven dienstlichen Rechte zu verhindern. Zusammenfassend stünden dem Beschwerdeführer subjektive Rechte aus der Fürsorgepflicht im Rahmen einer Dienstrechtsangelegenheit zu, sodass sein Feststellungsinteresse zu Recht bestehe. Die Dienstbehörde sei verpflichtet, Personalaufzeichnungen zu führen. Auch wenn § 520 Geo grundsätzlich für Justizbeamte der Gerichte I. und II. Instanz gelte, habe XXXX klargestellt, dass diese Bestimmungen auf Beamte des Justizressorts – somit auch auf Justizwachebeamte – verallgemeinerungsfähig seien. Damit unterliege die Personalaktenführung denselben Anforderungen wie in § 520 Abs. 2 Geo iVm §§ 371 ff Geo, insbesondere der Pflicht zur chronologischen und vollständigen Aktenführung mit fortlaufender Nummerierung aller Schriftstücke, um Vollständigkeit, Rechtssicherheit, Transparenz und
vollziehbarkeit zu gewährleisten.
den Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 sei der Personalakt in Buchform zu führen, sämtliche Aktenblätter fortlaufend zu nummerieren und dürften Schriftstücke, die für den Beamten
teilig seien, nur
vorheriger Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme in den Personalakt aufgenommen werden. Diese Anforderungen dienten dem Schutz vor Manipulation, unvollständigen Akten und der unbemerkten Entfernung oder Hinzufügung von Schriftstücken. Der am 23.01.2024 eingesehene Personalakt des Beschwerdeführers sei weder sorgfältig noch chronologisch sortiert, nicht journalisiert und weise keine fortlaufende Nummerierung auf. Dadurch sei es jederzeit möglich, Aktenstücke hinzuzufügen oder zu entfernen, ohne dass der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlange. Zudem habe er in einem sogenannten Personal-Hilfsakt einen ihm unbekannten Aktenvermerk gefunden, in dem die Anstaltsleiterin festhielt, er habe Dienst verrichtet, obwohl er zuvor eine Infusion erhalten habe. Dieser Vermerk sei dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, sodass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die unterlassene ordnungsgemäße Personalaktenführung sowie das Vorenthalten dieses für den Beschwerdeführer
teiligen Aktenvermerks verletze ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten. Festzustellen sei daher, dass die Dienstbehörde gegen ihre Verpflichtung zur gesetzmäßigen Personalaktenführung verstoßen habe, indem sie weder die Vollständigkeit noch die formgerechte Führung des Personalakts gewährleistet noch dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu für ihn
teiligen Bestandteilen gewährt habe.Die Dienstbehörde sei verpflichtet, Personalaufzeichnungen zu führen. Auch wenn Paragraph 520, Geo grundsätzlich für Justizbeamte der Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz gelte, habe römisch 40 klargestellt, dass diese Bestimmungen auf Beamte des Justizressorts – somit auch auf Justizwachebeamte – verallgemeinerungsfähig seien. Damit unterliege die Personalaktenführung denselben Anforderungen wie in Paragraph 520, Absatz 2, Geo in Verbindung mit Paragraphen 371, ff Geo, insbesondere der Pflicht zur chronologischen und vollständigen Aktenführung mit fortlaufender Nummerierung aller Schriftstücke, um Vollständigkeit, Rechtssicherheit, Transparenz und
vollziehbarkeit zu gewährleisten.
den Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 sei der Personalakt in Buchform zu führen, sämtliche Aktenblätter fortlaufend zu nummerieren und dürften Schriftstücke, die für den Beamten
teilig seien, nur
vorheriger Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme in den Personalakt aufgenommen werden. Diese Anforderungen dienten dem Schutz vor Manipulation, unvollständigen Akten und der unbemerkten Entfernung oder Hinzufügung von Schriftstücken. Der am 23.01.2024 eingesehene Personalakt des Beschwerdeführers sei weder sorgfältig noch chronologisch sortiert, nicht journalisiert und weise keine fortlaufende Nummerierung auf. Dadurch sei es jederzeit möglich, Aktenstücke hinzuzufügen oder zu entfernen, ohne dass der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlange. Zudem habe er in einem sogenannten Personal-Hilfsakt einen ihm unbekannten Aktenvermerk gefunden, in dem die Anstaltsleiterin festhielt, er habe Dienst verrichtet, obwohl er zuvor eine Infusion erhalten habe. Dieser Vermerk sei dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, sodass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die unterlassene ordnungsgemäße Personalaktenführung sowie das Vorenthalten dieses für den Beschwerdeführer
teiligen Aktenvermerks verletze ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten. Festzustellen sei daher, dass die Dienstbehörde gegen ihre Verpflichtung zur gesetzmäßigen Personalaktenführung verstoßen habe, indem sie weder die Vollständigkeit noch die formgerechte Führung des Personalakts gewährleistet noch dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu für ihn
teiligen Bestandteilen gewährt habe.
teiligen Dokumente enthalten hat und die Wahrung Ihrer subjektiven dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde alle Sie betreffenden und potentiell
teiligen Dokumente,
dem Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in Ihrem Personalakt einlegt und Ihre allfällige Stellungnahme dazu einschließt, b. die Dienstbehörde am
der Entscheidung des VwGH vom 19.07.2023, Ra 2021/12/0078, ein Rechtsanspruch auf Feststellung bestehe, ob eine Ermahnung rechtswidrig war oder zurecht ausgesprochen wurde. Aus der Antragsbegründung ergebe sich, dass die begehrte Feststellung ausdrücklich darauf gründe, die Rechtswidrigkeit der Ermahnung festzustellen und so die Verletzung der subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers zu erkennen. Zudem diene sie der Klarstellung für die Zukunft und der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen. Im Ergebnis diene die begehrte Feststellung dem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers. Infolge des verbalen Konflikts zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 seien beide Bedienstete zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Die Anstaltsleiterin habe sodann das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung geprüft. Unter Bezug auf § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 habe sie festgestellt, dass das Verhalten beider Bediensteten eine Dienstpflichtverletzung darstelle, jedoch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Daher habe sie sowohl XXXX als auch dem Beschwerdeführer jeweils eine Ermahnung erteilt. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Willkür könne im gewählten Vorgehen nicht erkannt werden.Infolge des verbalen Konflikts zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 seien beide Bedienstete zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Die Anstaltsleiterin habe sodann das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung geprüft. Unter Bezug auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 habe sie festgestellt, dass das Verhalten beider Bediensteten eine Dienstpflichtverletzung darstelle, jedoch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Daher habe sie sowohl römisch 40 als auch dem Beschwerdeführer jeweils eine Ermahnung erteilt. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Willkür könne im gewählten Vorgehen nicht erkannt werden. Zu den Spruchpunkten
vollziehbaren Grund und ohne ausreichende Ermittlungen, was eine Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 43a BDG darstelle. Zudem habe die Anstaltsleitung gegen § 45 Abs 1 BDG verstoßen, indem sie Missstände nicht abgestellt, sondern dem Beschwerdeführer fälschlich eine Dienstpflichtverletzung unterstellt habe. Auch habe sie ihr Ermessen
Abs 2 BDG pflichtwidrig ausgeübt, da die Vorerhebungen weder unparteiisch noch gewissenhaft erfolgt seien. Das Öffnen eines Haftraums bei begründetem Verdacht auf verbotene Gegenstände stelle keine Dienstpflichtverletzung dar und dürfe nicht zu Anfeindungen oder einer willkürlichen Ermahnung führen.6. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.04.2025 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er keine Dienstpflicht verletzt habe und die Ermahnung unbegründet ergangen sei. Insbesondere begründe die belangte Behörde eine angebliche Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu Unrecht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber römisch 40 , obwohl dieser stets seinen Dienst einwandfrei, gewissenhaft und treu verrichtet habe. Vielmehr habe das Verhalten der römisch 40 – durch ihr Unverständnis und provokatives Vorgehen – den Betriebsfrieden gestört und das Funktionieren einer gesetzestreuen Dienstverrichtung gefährdet. Die Ermahnung sei daher willkürlich erfolgt, ohne sachlich
vollziehbaren Grund und ohne ausreichende Ermittlungen, was eine Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG darstelle. Zudem habe die Anstaltsleitung gegen Paragraph 45, Absatz eins, BDG verstoßen, indem sie Missstände nicht abgestellt, sondern dem Beschwerdeführer fälschlich eine Dienstpflichtverletzung unterstellt habe. Auch habe sie ihr Ermessen
Paragraph 109, Absatz 2, BDG pflichtwidrig ausgeübt, da die Vorerhebungen weder unparteiisch noch gewissenhaft erfolgt seien. Das Öffnen eines Haftraums bei begründetem Verdacht auf verbotene Gegenstände stelle keine Dienstpflichtverletzung dar und dürfe nicht zu Anfeindungen oder einer willkürlichen Ermahnung führen. Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich Zitate aus VwGH-Judikatur ohne fundierte Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe die Feststellung begehrt, dass er durch die Ausforschung seiner Person in der Dienststelle per Videoauswertung ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt sei. Die Videoauswertung sei rechtswidrig erfolgt, weshalb ein begründetes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe, auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht gemäß § 43a BDG, die die belangte Behörde verpflichte, den Beschwerdeführer vor einer solchen rechtswidrigen Ausforschung zu schützen. Weiters gründe sich das Feststellungsinteresse auf § 43 Abs 2 BDG, da durch die rechtswidrige Ausforschung die Würde des Beschwerdeführers verletzt und der Betriebsfrieden gestört worden sei, was die Zusammenarbeit erschwere. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, diesen Missstand abzustellen und einen angemessenen Zustand am Arbeitsplatz herzustellen. Durch das Unterlassen dieser Maßnahmen habe sie ihre Verpflichtungen aus §§ 43, 43a BDG verletzt, was das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung begründe.Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich Zitate aus VwGH-Judikatur ohne fundierte Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe die Feststellung begehrt, dass er durch die Ausforschung seiner Person in der Dienststelle per Videoauswertung ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt sei. Die Videoauswertung sei rechtswidrig erfolgt, weshalb ein begründetes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe, auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG, die die belangte Behörde verpflichte, den Beschwerdeführer vor einer solchen rechtswidrigen Ausforschung zu schützen. Weiters gründe sich das Feststellungsinteresse auf Paragraph 43, Absatz 2, BDG, da durch die rechtswidrige Ausforschung die Würde des Beschwerdeführers verletzt und der Betriebsfrieden gestört worden sei, was die Zusammenarbeit erschwere. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, diesen Missstand abzustellen und einen angemessenen Zustand am Arbeitsplatz herzustellen. Durch das Unterlassen dieser Maßnahmen habe sie ihre Verpflichtungen aus Paragraphen 43, 43 a, BDG verletzt, was das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung begründe. Der angefochtene Bescheid sei unzutreffend, weil die dort vorgenommene rechtliche Beurteilung das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers vollständig verkenne. Die Feststellungsanträge seien nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkret genannten Mängel individualisiert und daher bescheidmäßig zu erledigen. Die Vielzahl der Verstöße begründe gerade das rechtliche Interesse. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides stelle ein notwendiges Mittel zur Rechtsverteidigung dar, da andernfalls der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeiten in der Personalaktenführung nicht bekämpfen könne. Unterbleibe die bescheidmäßige Entscheidung, würde ihm – entgegen fundamentalen Prinzipien des Rechtsstaates – der Rechtsschutz vollständig entzogen. Im Ergebnis habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer massiv in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt, indem ihm der Aktenvermerk weder vorgelegt noch im Personalakt aufgefunden wurde, wodurch ihm das Parteiengehör verwehrt worden sei. Die Art der Aktenführung eröffne Manipulationsmöglichkeiten, was ebenfalls das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung begründe.
Einholung einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer, Einsicht in die niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers durch das Rechtsbüro der Justizanstalt und
Rücksprache mit dem Rechtsbüro der Justizanstalt die Entscheidung getroffen, dass das oben dargestellte Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, aber im gegenständlichen Fall von einer Disziplinaranzeige abzusehen ist und eine Ermahnung ausreicht. Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund Verletzung von Dienstpflichten eine schriftliche Ermahnung erteilt. Darin wurde er belehrt und angewiesen, zukünftig Themen der Arbeitseinteilung in die nächste Leistungsebene weiterzuleiten und bei Betreten einer Abteilung eine klare Anmeldung der Anwesenheit im Dienstzimmer der jeweiligen Abteilung durchzuführen. Auch XXXX wurde aufgrund dieses Vorfalles schriftlich ermahnt.Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund Verletzung von Dienstpflichten eine schriftliche Ermahnung erteilt. Darin wurde er belehrt und angewiesen, zukünftig Themen der Arbeitseinteilung in die nächste Leistungsebene weiterzuleiten und bei Betreten einer Abteilung eine klare Anmeldung der Anwesenheit im Dienstzimmer der jeweiligen Abteilung durchzuführen. Auch römisch 40 wurde aufgrund dieses Vorfalles schriftlich ermahnt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: „Anträge auf Feststellung: Zur Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte begehrt der Antragsteller folgende Feststellungen: 4.1 Es wird festgestellt, dass die am 4.3.2024 unterfertigte Ermahnung mit der der Antragsteller am 7.3.2024 gem. § 109 Abs 2 BDG ermahnt wurde, ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da der Antragsteller seine Dienstpflichten nicht verletzt hat.4.1 Es wird festgestellt, dass die am 4.3.2024 unterfertigte Ermahnung mit der der Antragsteller am 7.3.2024 gem. Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt wurde, ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da der Antragsteller seine Dienstpflichten nicht verletzt hat. 4.2 Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn der Dienstbehörde zurechenbare Organe zur Ausforschung des Antragstellers in der Dienststelle eine Videoauswertung vornehmen, deren Durchführung der Dienststellenausschuss nicht zugestimmte hat. 4.3 Es wird festgestellt, a) dass am 23.1.2024 der Personalakt des Antragstellers nicht alle ihn betreffenden und potentiell
teiligen Dokumente enthalten hat und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde alle ihn betreffenden und potentiell
teiligen Dokumente,
dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in seinem Personalakt einlegt und seine allfällige Stellungnahme dazu anschließt; b) die Dienstbehörde am 23.1.2024 die im Personalakt des Antragstellers aufliegenden Schriftstücke weder fortlaufend nummeriert, noch chronologisch geführt hat, sodass deren Führung den gesetzlichen Anforderungen widerspricht und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde seinen Personalakt fortlaufend nummeriert und chronologisch führt. Eventualbegehren: Falls die fehlende Chronologie darauf zurückzuführen ist, dass einzelne Aktenstücke entfernt wurden, beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass ihm am 23.1.2024 verweigert wurde, in alle durch die Dienstbehörde in seinem Personalakt gesammelten Schriftstücke zu seiner Person Einsicht zunehmen und dadurch seine subjektiven- dienstlichen Rechte verletzt wurden. Zudem begehrt der Antragsteller bis spätestens 27.5.2024 Auskunft darüber, in welcher Form die Dienstbehörde die laufende Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt festhält und wieso diese Protokollierung nicht Teil des in den am 23.1.2024 Einsicht genommenen Personalaktes war.“ Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX 2025, wurde Folgendes ausgesprochen:Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 2025, wurde Folgendes ausgesprochen: „
teiligen Dokumente enthalten hat und die Wahrung Ihrer subjektiven dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde alle Sie betreffenden und potentiell
teiligen Dokumente,
dem Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in Ihrem Personalakt einlegt und Ihre allfällige Stellungnahme dazu einschließt, b. die Dienstbehörde am
dem davon auszugehen ist, dass die Erinnerungen an das Ereignis zu diesem Zeitpunkt noch detailreicher waren,
dem das Streitgespräch nur wenige Wochen zurücklag.Dass es sich bei der gegenständlichen verbalen Auseinandersetzung um ein lautstarkes Streitgespräch gehandelt hat, bei dem gegenseitige Beleidigungen gefallen sind und diese auch in Hör- und Sichtweite von anderen Insassen bzw. Kollegen stattgefunden hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit seinen Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 04.12.2023 und seinen Aussagen im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vom 25.01.2023 (VHP S. 3 ff und 13 ff; Beilage ./II, Beilage ./III). Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die genaue Wortwahl der „nicht druckreifen Wörter“ erinnern konnte, ist die Bezeichnung seiner Kollegin als „blöde Kuh“ bzw. dass sie nicht „blöd“ sein solle, als persönliche Beleidigung zu werten (VHP, S. 4; Beilage ./II; Beilage ./III). Vor dem Hintergrund, dass auch römisch 40 eine Ermahnung aufgrund dieses Streitgespräches erteilt wurde, ist die Darstellung des Beschwerdeführers glaubhaft, dass es zu gegenseitigen Beleidigungen gekommen ist vergleiche Seite 6 des bekämpften Bescheides).Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass es nicht richtig sei, dass diese Auseinandersetzung vor Inhaftierten stattgefunden habe, sind ihm seine schriftlichen Ausführungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.01.2024 vorzuhalten, in denen er ausdrücklich vorbrachte: „Bei dieser verbalen Auseinandersetzung waren auch noch römisch 40 und der Insasse römisch 40 anwesend. Ob sonst noch wer dabei war weiß ich nicht mehr. Die Hausarbeiterzelle war offen. Ob die Hausarbeiter aus ihrem Haftraum rausgeschaut haben weiß ich nicht mehr.“ (VHP, S. 3; Beilage ./II). Die Aussagen im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung waren als glaubhaft einzustufen,
dem davon auszugehen ist, dass die Erinnerungen an das Ereignis zu diesem Zeitpunkt noch detailreicher waren,
dem das Streitgespräch nur wenige Wochen zurücklag. Die restlichen Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2024, die Ermahnung vom 04.03.2024, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde und sind insoweit unstrittig. Insoweit der Beschwerdeführer die Einvernahme weiterer Zeugen beantragte, ist festzuhalten, dass diese einerseits zu den von der belangten Behörde zurückgewiesenen Feststellungsanträgen namhaft gemacht wurden und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Anträgen nicht in den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 3.3.) und darüber hinaus der maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, weshalb die Einvernahme weiterer Zeugen nicht erforderlich war.Insoweit der Beschwerdeführer die Einvernahme weiterer Zeugen beantragte, ist festzuhalten, dass diese einerseits zu den von der belangten Behörde zurückgewiesenen Feststellungsanträgen namhaft gemacht wurden und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Anträgen nicht in den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts fällt vergleiche die Ausführungen zu Pkt. 3.3.) und darüber hinaus der maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, weshalb die Einvernahme weiterer Zeugen nicht erforderlich war. Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45,
Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
weislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
weislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
Abs. 3 besteht,
Absatz 3, besteht,
Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten
weislich mitzuteilen.
Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen
teilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
Vorerhebungen, ob Belehrung/Ermahnung ausreichen oder die Dienstbehörde befasst werden muss. Dies ist noch kein förmliches Disziplinarverfahren, daher bestehen keine Parteienrechte
AVG. Erst mit Erstattung der Disziplinaranzeige beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren (vg. VwGH 18.03.1998, 96/09/0054).
Er kann Berichte verlangen und bei Mängeln entscheiden, ob er mit Belehrung, Ermahnung oder Disziplinaranzeige reagiert. Dienstaufsicht und Disziplinaraufsicht sind in der Praxis eng verwoben. Schon die Kontrolle wirkt disziplinierend (vgl § 45 Abs 1; VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166).
Paragraph 45, Absatz eins, muss ein Vorgesetzter das Verhalten seiner Beamten überwachen. Er kann Berichte verlangen und bei Mängeln entscheiden, ob er mit Belehrung, Ermahnung oder Disziplinaranzeige reagiert. Dienstaufsicht und Disziplinaraufsicht sind in der Praxis eng verwoben. Schon die Kontrolle wirkt disziplinierend vergleiche Paragraph 45, Absatz eins,; VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166). Belehrung und Ermahnung sind formlos, müssen aber
weislich mitgeteilt werden. Sie sind empfangsbedürftig, nicht annahmebedürftig. Eine mündliche Ermahnung reicht. Der VwGH sieht Ermahnungen nicht als Disziplinarstrafe, sondern als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechts – ein Führungsmittel, das nicht zwingend als Weisung erteilt werden muss. Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nicht. Auch kann die Frage der Berechtigung nicht per Feststellungsbescheid überprüft werden. Die Ermahnung ist kein Bescheid, hat keine Rechtskraft, kein Prozesshindernis und verhindert kein Disziplinarverfahren zum selben Sachverhalt. Allerdings ist ein Feststellungsantrag zur Prüfung der Zulässigkeit möglich (VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078; VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018, (Fellner/Nogratnig, BDG § 109 BDG, Stand 1.12.2024, rdb.at)).Belehrung und Ermahnung sind formlos, müssen aber
weislich mitgeteilt werden. Sie sind empfangsbedürftig, nicht annahmebedürftig. Eine mündliche Ermahnung reicht. Der VwGH sieht Ermahnungen nicht als Disziplinarstrafe, sondern als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechts – ein Führungsmittel, das nicht zwingend als Weisung erteilt werden muss. Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nicht. Auch kann die Frage der Berechtigung nicht per Feststellungsbescheid überprüft werden. Die Ermahnung ist kein Bescheid, hat keine Rechtskraft, kein Prozesshindernis und verhindert kein Disziplinarverfahren zum selben Sachverhalt. Allerdings ist ein Feststellungsantrag zur Prüfung der Zulässigkeit möglich (VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078; VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018, (Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 109, BDG, Stand 1.12.2024, rdb.at)). 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes: Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Verletzung von Dienstpflichten eine schriftliche Ermahnung erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass die am 04.03.2024 unterfertigte Ermahnung mit der der Beschwerdeführer am 07.03.2024 gem. § 109 Abs 2 BDG ermahnt wurde, ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten nicht verletzt hat.Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Verletzung von Dienstpflichten eine schriftliche Ermahnung erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass die am 04.03.2024 unterfertigte Ermahnung mit der der Beschwerdeführer am 07.03.2024 gem. Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt wurde, ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten nicht verletzt hat.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Vor dem Inkrafttreten des § 109 Abs. 2 BDG 1979 idF der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, war dem Beamten im Zusammenhang mit der Ermahnung
der Rechtsprechung keine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt: Eine Ermahnung durfte (auf Grund eines Größenschlusses aus § 121 Abs. 1 BDG 1979) zu keinen dienstrechtlichen
teilen führen. Es bestand auch keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, die an eine Ermahnung solche Rechtsfolgen knüpfte. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses konnte ein Beamter die gesetzgeberische Wertung, einen derartigen Rechtsschutz für bloße Bagatellfälle (in denen eine Ermahnung
der Absicht des Gesetzgebers in Betracht kam) nicht vorzusehen, nicht dadurch unterlaufen, dass er über die Frage, ob eine Ermahnung aus berechtigtem Grund erteilt worden sei oder nicht, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens veranlasste (vgl. VwGH vom 31.01.2007 2004/12/0032).Vor dem Inkrafttreten des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins Nr. 61, war dem Beamten im Zusammenhang mit der Ermahnung
der Rechtsprechung keine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt: Eine Ermahnung durfte (auf Grund eines Größenschlusses aus Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979) zu keinen dienstrechtlichen
teilen führen. Es bestand auch keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, die an eine Ermahnung solche Rechtsfolgen knüpfte. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses konnte ein Beamter die gesetzgeberische Wertung, einen derartigen Rechtsschutz für bloße Bagatellfälle (in denen eine Ermahnung
der Absicht des Gesetzgebers in Betracht kam) nicht vorzusehen, nicht dadurch unterlaufen, dass er über die Frage, ob eine Ermahnung aus berechtigtem Grund erteilt worden sei oder nicht, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens veranlasste vergleiche VwGH vom 31.01.2007 2004/12/0032). In der gegenständlichen Beschwerdesache ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass diese (alte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 109 Abs. 2 BDG 1979 idF der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, in seinem Fall nicht anzuwenden ist. Denn gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 idgF darf
Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen
teilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist somit eine zukünftige Rechtsgefährdung gegeben, da die Ermahnung innerhalb von drei Jahren ab Mitteilung der Ermahnung zu dienstlichen
teilen führen kann. Somit liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vor (vgl. VwGH vom 19.07.2023 Ra 2021/12/0078).In der gegenständlichen Beschwerdesache ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass diese (alte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins Nr. 61, in seinem Fall nicht anzuwenden ist. Denn gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 idgF darf
Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen
teilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist somit eine zukünftige Rechtsgefährdung gegeben, da die Ermahnung innerhalb von drei Jahren ab Mitteilung der Ermahnung zu dienstlichen
teilen führen kann. Somit liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vor vergleiche VwGH vom 19.07.2023 Ra 2021/12/0078). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338 aus 1985,, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213 aus 1987,). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). Der Beschwerdeführer hat am XXXX 2023 im Abteilungsgang vor mehreren geöffneten Hafträumen der Justizanstalt XXXX eine lautstarke Auseinandersetzung mit einer Kollegin ( XXXX ) geführt, bei der es zu gegenseitigen verbalen Beleidigungen kam. Diese verbale Auseinandersetzung fand in Hör- und Sehweite von anderen Insassen sowie zwei weiteren Justizwachebeamten statt, sodass der Vorfall für weitere Personen unmittelbar wahrnehmbar war. Thema der Auseinandersetzung war die Arbeitseinteilung eines konkreten Insassen. Auch der betroffene Insasse konnte dieses Streitgespräch unmittelbar wahrnehmen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 2023 im Abteilungsgang vor mehreren geöffneten Hafträumen der Justizanstalt römisch 40 eine lautstarke Auseinandersetzung mit einer Kollegin ( römisch 40 ) geführt, bei der es zu gegenseitigen verbalen Beleidigungen kam. Diese verbale Auseinandersetzung fand in Hör- und Sehweite von anderen Insassen sowie zwei weiteren Justizwachebeamten statt, sodass der Vorfall für weitere Personen unmittelbar wahrnehmbar war. Thema der Auseinandersetzung war die Arbeitseinteilung eines konkreten Insassen. Auch der betroffene Insasse konnte dieses Streitgespräch unmittelbar wahrnehmen. Die Anstaltsleiterin begründete die gegenständliche Dienstpflichtverletzung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und XXXX dem Ansehen der Beamtenschaft schade. Zugleich hielt sie fest, dass eine Ermahnung für die gegenständliche Dienstverfehlung ausreichen gewesen sei. Die Anstaltsleiterin begründete die gegenständliche Dienstpflichtverletzung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und römisch 40 dem Ansehen der Beamtenschaft schade. Zugleich hielt sie fest, dass eine Ermahnung für die gegenständliche Dienstverfehlung ausreichen gewesen sei. Es ist somit zu prüfen, ob die gegenständliche Ermahnung rechtswidrig erfolgte:
Abs 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch zu besorgen. Das offene Austragen von persönlichen oder dienstlichen Differenzen mit einer Kollegin in Form einer lautstarken Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen vor Inhaftierten – somit vor Schutzbefohlenen - steht dazu in klarem Widerspruch, da es die geordnete Dienstausübung stört und dem Ansehen des Dienstes abträglich ist.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch zu besorgen. Das offene Austragen von persönlichen oder dienstlichen Differenzen mit einer Kollegin in Form einer lautstarken Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen vor Inhaftierten – somit vor Schutzbefohlenen - steht dazu in klarem Widerspruch, da es die geordnete Dienstausübung stört und dem Ansehen des Dienstes abträglich ist.
Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dieses Vertrauen wurde hier durch das Verhalten in einer sensiblen Umgebung (Abteilungsgang vor geöffneten Hafträumen)
haltig beeinträchtigt. Für die Wahrnehmung
außen kann der Eindruck mangelnder Selbstbeherrschung und fehlender Professionalität entstehen, was den Eindruck von Unvoreingenommenheit und Autorität gegenüber den Insassen schwächen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass das Thema der Auseinandersetzung die Arbeitseinteilung eines konkreten Insassen war und dieser Insasse bei diesem Streitgespräch auch selbst anwesend war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nicht einmal sicher sei, ob die Insassen das Streitgespräch überhaupt verstanden hätten, weil diese nicht oder nur gebrochen Deutsch verstehen würden, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen,
dem der Insasse, dessen Arbeitseinteilung bei dem Streitgespräch Thema war, den Beschwerdeführer selbst auf das erfolgte Streitgespräch im
hinein angesprochen hat (vgl. VHP, S. 14 und 15). Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er von XXXX provoziert worden sei und diese seit einem Vorfall im Dezember 2022 ein unterkühltes Verhältnis mit ihm pflege, kann die festgestellte Dienstpflichtverletzung, die zur gegenständlichen Ermahnung führte, nicht rechtfertigen oder entschuldigen (VHP, S. 13 f; vgl Schriftsatz vom 28.05.2023 und Beschwerdeschriftsatz). Wie von der Anstaltsleiterin glaubhaft vorgebracht, hätte es Alternativen gegeben, diese Konfliktsituation zu lösen. So wäre es möglich gewesen, den Raum zu wechseln bzw. die übergeordnete Leitungsebene oder die Anstaltsleiterin selbst zu involvieren. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis im Rahmen des Streitgespräches, dass Dienstwege einzuhalten seien und der Wirtschaftsleiter zuständig sei, vermag nicht aufzeigen zu können, dass der Beschwerdeführer ernsthaft einen alternativen Ausweg aus dem Streitgespräch gesucht hat (VHP, S. 4, 8 und 10). Der Beschwerdeführer führte selbst in seiner Beschwerde aus, dass ein pflichtwidriges Verhalten einem Kollegen gegenüber sodann anzunehmen sei, wenn dessen Würde beeinträchtigt werde. Weiters sei ein solches auch anzunehmen, wenn der Betriebsfrieden gestört werde und sich so die Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstverrichtung erschwere. Genau ein solches Verhalten hat der Beschwerdeführer jedoch selbst gesetzt, indem er seine Kollegin unmittelbar vor einem Insassen und zwei anderen – im Dienstgrad untergeordneten - Kollegen beleidigt hat (vgl. die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeführte Wortwahl: „blöde Kuh“) und sie damit in ihrer Würde beeinträchtigt hat. Zudem führte die Anstaltsleiterin in der mündlichen Verhandlung aus, dass als unmittelbare Konsequenz dieses Streitgespräches der Dienstplan für eine begrenzte Zeit insoweit geändert werden musste, dass sich kein Dienst- oder Vorgesetztenverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber XXXX ergebe (vgl. VHP, S. 7). Daraus folgt, dass auch der Betriebsfrieden aufgrund dieser Auseinandersetzung gestört war. Insoweit der Beschwerdeführer XXXX ein pflichtwidriges Verhalten unter diesen Parametern vorwirft, sind diese auch auf sein Verhalten anwendbar. Vor diesem Hintergrund wurde in der Beschwerde weiters ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers dem provokanten Verhalten von XXXX „angemessen“ gewesen sei. Die Darstellung kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Wie bereits oben ausgeführt, kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als ein pflichtgemäßes Verhalten im Sinne des § 43 BDG angesehen werden. Auch die Behauptung in der Beschwerde, dass XXXX in casu mit ihrer „Retourkutsche“ erfolgreich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer ermahnt worden sei, kann nicht
vollzogen werden,
dem auch XXXX aufgrund des gegenständlichen Streitgespräches eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen und diese ebenfalls ermahnt wurde. Selbst im Fall, dass es zu einer absichtlichen Provokation durch XXXX gekommen sei, vermag dieser Umstand es nicht zu rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer die bereits oben angeführten alternativen Möglichkeiten nicht in Anspruch genommen bzw. deeskalierend reagiert hat. Vor dem Hintergrund, dass es auch aufgrund seiner Tätigkeit mit Strafgefangen zu konfliktgeladenen Situationen kommen kann, ist gerade von einem pflichtbewussten Justizwachebeamten zu erwarten, dass er in der Lage ist, deeskalierend auf entsprechende Situationen zu reagieren. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass die Veranlassung der Haftraumöffnung im Dezember 2022 keine Dienstpflichtverletzung darstelle, ist zu betonen, dass dieser Umstand nicht Gegenstand der Ermahnung vom 04.03.2024 war (vgl. VHP, S. 8 und 12).
Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dieses Vertrauen wurde hier durch das Verhalten in einer sensiblen Umgebung (Abteilungsgang vor geöffneten Hafträumen)
haltig beeinträchtigt. Für die Wahrnehmung
außen kann der Eindruck mangelnder Selbstbeherrschung und fehlender Professionalität entstehen, was den Eindruck von Unvoreingenommenheit und Autorität gegenüber den Insassen schwächen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass das Thema der Auseinandersetzung die Arbeitseinteilung eines konkreten Insassen war und dieser Insasse bei diesem Streitgespräch auch selbst anwesend war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nicht einmal sicher sei, ob die Insassen das Streitgespräch überhaupt verstanden hätten, weil diese nicht oder nur gebrochen Deutsch verstehen würden, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen,
dem der Insasse, dessen Arbeitseinteilung bei dem Streitgespräch Thema war, den Beschwerdeführer selbst auf das erfolgte Streitgespräch im
hinein angesprochen hat vergleiche VHP, S. 14 und 15). Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er von römisch 40 provoziert worden sei und diese seit einem Vorfall im Dezember 2022 ein unterkühltes Verhältnis mit ihm pflege, kann die festgestellte Dienstpflichtverletzung, die zur gegenständlichen Ermahnung führte, nicht rechtfertigen oder entschuldigen (VHP, S. 13 f; vergleiche Schriftsatz vom 28.05.2023 und Beschwerdeschriftsatz). Wie von der Anstaltsleiterin glaubhaft vorgebracht, hätte es Alternativen gegeben, diese Konfliktsituation zu lösen. So wäre es möglich gewesen, den Raum zu wechseln bzw. die übergeordnete Leitungsebene oder die Anstaltsleiterin selbst zu involvieren. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis im Rahmen des Streitgespräches, dass Dienstwege einzuhalten seien und der Wirtschaftsleiter zuständig sei, vermag nicht aufzeigen zu können, dass der Beschwerdeführer ernsthaft einen alternativen Ausweg aus dem Streitgespräch gesucht hat (VHP, S. 4, 8 und 10). Der Beschwerdeführer führte selbst in seiner Beschwerde aus, dass ein pflichtwidriges Verhalten einem Kollegen gegenüber sodann anzunehmen sei, wenn dessen Würde beeinträchtigt werde. Weiters sei ein solches auch anzunehmen, wenn der Betriebsfrieden gestört werde und sich so die Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstverrichtung erschwere. Genau ein solches Verhalten hat der Beschwerdeführer jedoch selbst gesetzt, indem er seine Kollegin unmittelbar vor einem Insassen und zwei anderen – im Dienstgrad untergeordneten - Kollegen beleidigt hat vergleiche die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeführte Wortwahl: „blöde Kuh“) und sie damit in ihrer Würde beeinträchtigt hat. Zudem führte die Anstaltsleiterin in der mündlichen Verhandlung aus, dass als unmittelbare Konsequenz dieses Streitgespräches der Dienstplan für eine begrenzte Zeit insoweit geändert werden musste, dass sich kein Dienst- oder Vorgesetztenverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber römisch 40 ergebe vergleiche VHP, S. 7). Daraus folgt, dass auch der Betriebsfrieden aufgrund dieser Auseinandersetzung gestört war. Insoweit der Beschwerdeführer römisch 40 ein pflichtwidriges Verhalten unter diesen Parametern vorwirft, sind diese auch auf sein Verhalten anwendbar. Vor diesem Hintergrund wurde in der Beschwerde weiters ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers dem provokanten Verhalten von römisch 40 „angemessen“ gewesen sei. Die Darstellung kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Wie bereits oben ausgeführt, kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als ein pflichtgemäßes Verhalten im Sinne des Paragraph 43, BDG angesehen werden. Auch die Behauptung in der Beschwerde, dass römisch 40 in casu mit ihrer „Retourkutsche“ erfolgreich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer ermahnt worden sei, kann nicht
vollzogen werden,
dem auch römisch 40 aufgrund des gegenständlichen Streitgespräches eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen und diese ebenfalls ermahnt wurde. Selbst im Fall, dass es zu einer absichtlichen Provokation durch römisch 40 gekommen sei, vermag dieser Umstand es nicht zu rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer die bereits oben angeführten alternativen Möglichkeiten nicht in Anspruch genommen bzw. deeskalierend reagiert hat. Vor dem Hintergrund, dass es auch aufgrund seiner Tätigkeit mit Strafgefangen zu konfliktgeladenen Situationen kommen kann, ist gerade von einem pflichtbewussten Justizwachebeamten zu erwarten, dass er in der Lage ist, deeskalierend auf entsprechende Situationen zu reagieren. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass die Veranlassung der Haftraumöffnung im Dezember 2022 keine Dienstpflichtverletzung darstelle, ist zu betonen, dass dieser Umstand nicht Gegenstand der Ermahnung vom 04.03.2024 war vergleiche VHP, S. 8 und 12). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als E2a-Bediensteter in einer Vorbildfunktion tätig und übernimmt auch regelmäßig die Funktion des
tdienstkommandanten.
Abs 1 BDG obliegt es dem Vorgesetzten, darauf zu achten, dass Mitarbeiter ihre Aufgaben gesetzmäßig und zweckmäßig erfüllen, sowie auf Fehler und Missstände hinzuwirken. Dies schließt ein, selbst ein dienstpflichtgemäßes Vorbild zu sein und das dienstliche Verhalten an den Anforderungen von Professionalität und Disziplin auszurichten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat er auch sein Ansehen als Vorbild und Führungskraft verletzt,
dem das Streitgespräch in Anwesenheit von zwei E2b-Bediensteten (somit dem Beschwerdeführer dienstlich untergeordnet) stattgefunden hat.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als E2a-Bediensteter in einer Vorbildfunktion tätig und übernimmt auch regelmäßig die Funktion des
tdienstkommandanten.
Paragraph 45, Absatz eins, BDG obliegt es dem Vorgesetzten, darauf zu achten, dass Mitarbeiter ihre Aufgaben gesetzmäßig und zweckmäßig erfüllen, sowie auf Fehler und Missstände hinzuwirken. Dies schließt ein, selbst ein dienstpflichtgemäßes Vorbild zu sein und das dienstliche Verhalten an den Anforderungen von Professionalität und Disziplin auszurichten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat er auch sein Ansehen als Vorbild und Führungskraft verletzt,
dem das Streitgespräch in Anwesenheit von zwei E2b-Bediensteten (somit dem Beschwerdeführer dienstlich untergeordnet) stattgefunden hat. Die Ermahnung erfolgte daher als zulässige leitungsrechtliche Maßnahme im Rahmen des Weisungsrechts (vgl. VwGH 22.07.1999, 98/12/0122) zur Sicherstellung der Einhaltung der Dienstpflichten und zur Vermeidung künftiger Pflichtverletzungen. Sie diente dem Zweck, das Fehlverhalten klar zu benennen, auf die Einhaltung der dienstlichen Ordnung hinzuwirken und den Beschwerdeführer auf seine Pflichten hinzuweisen. Angesichts der Pflichtverstöße
Abs 1 und 2 BDG sowie der Verletzung der Vorbildfunktion
Abs 1 BDG war die Ermahnung sachlich unbegründet.Die Ermahnung erfolgte daher als zulässige leitungsrechtliche Maßnahme im Rahmen des Weisungsrechts vergleiche VwGH 22.07.1999, 98/12/0122) zur Sicherstellung der Einhaltung der Dienstpflichten und zur Vermeidung künftiger Pflichtverletzungen. Sie diente dem Zweck, das Fehlverhalten klar zu benennen, auf die Einhaltung der dienstlichen Ordnung hinzuwirken und den Beschwerdeführer auf seine Pflichten hinzuweisen. Angesichts der Pflichtverstöße
Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG sowie der Verletzung der Vorbildfunktion
Paragraph 45, Absatz eins, BDG war die Ermahnung sachlich unbegründet. Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Anstaltsleiterin im Rahmen der gegenständlichen Ermahnung willkürlich oder parteilich vorgegangen ist, sondern vielmehr umfangreiche Vorerhebungen durchgeführt hat und im Anschluss die Gründe für die ausgesprochene Ermahnung vor dem Hintergrund der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
vollziehbar und sachlich dargestellt hat. Somit ist die gegenständliche Ermahnung nicht rechtswidrig erfolgt. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2024 wurde in Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides somit zu Recht abgewiesen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass eine allfällige Videoauswertung nicht maßgeblich für den Ausspruch der gegenständlichen Ermahnung war, eine solche wurde weder von der Anstaltsleiterin noch im Bescheid als Begründung für die Ermahnung angeführt. Somit war dieses Vorbringen erst zu Spruchpunkt 2.I. des bekämpften Bescheides zu behandeln. 3.
teiligen Dokumente enthalten habe und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es erfordere, dass die Dienstbehörde alle ihn betreffenden und potentiell
teiligen Dokumente,
dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten worden sei, in seinem Personalakt einlegt und seine allfällige Stellungnahme dazu anschließe (Spruchpunkt 2.II.a.). Weiters sollte die belangte Behörde feststellen, dass die Dienstbehörde am 23.01.2024 die im Personalakt des Beschwerdeführers aufliegenden Schriftstücke weder fortlaufend nummeriert, noch chronologisch geführt habe, sodass deren Führung den gesetzlichen Anforderungen widerspreche und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es erfordere, dass die Dienstbehörde seinen Personalakt fortlaufend nummeriert und chronologisch führe (Spruchpunkt 2.II.b.). Falls die fehlende Chronologie darauf zurückzuführen sei, dass einzelne Aktenstücke entfernt wurden, beantragte er eventualiter die Feststellung, dass ihm am 23.01.2024 verweigert worden sei, in alle durch die Dienstbehörde in seinem Personalakt gesammelten Schriftstücke zu seiner Person Einsicht zu nehmen und dadurch seine subjektiv- dienstlichen Rechte verletzt worden seien. Diese Anträge hat die belangte Behörde zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass die beantragten Feststellungen kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellen würden und teils unzulässige abstrakte Rechtsfragen oder bloße Tatsachenfeststellungen betreffen würden, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnten. Das Auskunftsbegehren zur Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt sei zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer kein entsprechendes Auskunftsrecht dargelegt habe. 3.2.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheids zu, sondern nur ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (vgl. VwGH 9.9.2009, 2004/10/0012; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheids zu, sondern nur ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird vergleiche VwGH 9.9.2009, 2004/10/0012; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat (vgl. VwGH 29.05.2006,2005/17/0242):Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat vergleiche VwGH 29.05.2006,2005/17/0242): 3.2.2.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides ist die Lösung abstrakter Rechtsfragen, deren Beurteilung – losgelöst vom konkreten Einzelfall – einem Rechtsgutachten nahe kommt (siehe etwa VwGH 20.02.2014, 2011/07/0089, 20.03.2014, 2013/07/0279), also etwa über die Geltung, Anwendbarkeit oder Auslegung genereller Normen (VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008, 15.06.2011, 2008/05/0200; 19.09.2012, 2012/01/0008; 27.04.2020, Ra 2019/02/0229; 06.05.2020, Ra 2020/02/0048; 21-10-2022/Ra 2022/03/0218). Gegenstand des Spruches eines Feststellungsbescheids kann auch nicht die Entscheidung über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum sein (VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene, zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die nur zu einer „Feststellung“ führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzwortlauts erschöpfen würde. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommenden, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene „Feststellungen“ sind somit prinzipiell nicht zulässig (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139 mit Verweis auf VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011 mwN). Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheids (VwGH 23.01.2008, 2007/12/0013). 3.2.3. Zur Zurückweisung des Spruchpunktes 2.I. des bekämpften Bescheides: §§ 1und 24 des DSG lauten:Paragraphen eins u, n, d, 24 des DSG lauten: „Artikel 1(Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. […] § 24.
dem er selbst ausdrücklich vorbrachte, dass die vorgebrachte Videoauswertung nicht in § 102b StVG gedeckt sei. Somit behauptet der Beschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Grundrechtsverletzung durch die vorgebrachte Videoauswertung. Dass seine subjektiven Rechte damit verletzt worden seien, begründete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang primär darauf, dass er ein Recht darauf habe, dass er nicht per Videoauswertung in der Justizanstalt gesucht werde und dass sich dieses Recht aus Paragraph 43 a, BDG als Schutzrecht ergebe. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer jedoch vielmehr eine Grundrechtsverletzung, insbesondere einer Verletzung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG geltend,
dem er selbst ausdrücklich vorbrachte, dass die vorgebrachte Videoauswertung nicht in Paragraph 102 b, StVG gedeckt sei. Somit behauptet der Beschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Grundrechtsverletzung durch die vorgebrachte Videoauswertung. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH vom 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Wie aus den maßgeblichen Bestimmungen des DSG eindeutig hervorgeht, sieht das Gesetz gemäß § 24 DSG die Möglichkeit vor, im Rahmen einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Datenschutzes einen eigenen Rechtsweg zu beschreiten.Wie aus den maßgeblichen Bestimmungen des DSG eindeutig hervorgeht, sieht das Gesetz gemäß Paragraph 24, DSG die Möglichkeit vor, im Rahmen einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Datenschutzes einen eigenen Rechtsweg zu beschreiten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2024 hinsichtlich des Spruchpunktes 2.I. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde somit zu Recht zurückgewiesen,
dem ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig ist. Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage ist im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden. 3.2.4. Zur Zurückweisung der Spruchpunkte 2.II.a. und 2.II.b. sowie des Eventualbegehrens des bekämpften Bescheides: Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt: „Akteneinsicht § 17.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in § 17 Abs. 1 leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 09.06.1995, 95/02/0146). Demgegenüber ergibt sich aus § 10a Abs. 3 PVG ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Art. 20 B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht (s. z.B. VwGH 02.07.1997, 95/12/0219).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, vo
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