Obsah (6)
Art. 133§ 52§ 6§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW259 2310912-1 SpruchW259 2310912-1/5E, W259 2310912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, beantragte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.10.2024 die Feststellung, dass seine subjektiv-dienstlichen Rechte dadurch verletzt wurden, dass „
- die Dienstbehörde am 3.9.2024 seinen Personalakt derart sorglos geführt hat, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen wäre und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde seinen Personalakt so sorgfältig führt, dass dessen Führung in Buchform möglich wäre;
- am 3.9.2024 sein Personalakt keine Referate der Dienstbehörde enthalten hat und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde die ihn betreffenden Referate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in seinen Personalakt einlegt und seine allfällige Stellungnahme dazu anschließt;
- am 3.9.2024 die in seinem Personalakt einliegenden Stücke nicht fortlaufend nummeriert waren und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde sämtliche in seinem Personalakt einliegenden Stücke fortlaufend nummeriert.“ Zudem beantragte er die Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass sich im Rahmen einer Einsicht in seinen Personalakt am 03.09.2024 Missstände gezeigt hätten und es die Dienstbehörde verabsäumt habe, ihrer Verpflichtung zur gesetzmäßigen Personalaktenführung nachzukommen. In rechtlicher Hinsicht verwies er auf die Erläuternden Bemerkungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), die Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979, auf Anfragebeantwortungen von Ministerien sowie auf § 520 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz. So führte er zusammengefasst aus, dass durch die Empfehlung, im Personalakt die genannten personalbezogenen Schriftstücke im Original zu sammeln und dies in Buchform zu führen, wobei die einzelnen Schriftstücke (Aktenblätter) fortlaufend zu nummerieren seien und letztlich nur ein einziger Personalakt geführt werden solle, sei das Interesse der Durchführungsbestimmungen sowie der Erläuternden Bemerkungen zum BDG 1979 an der Führung von vollständigen, richtigen sowie echten und nicht manipulierbaren Personalaufzeichnungen klar erkennbar. Durch die oben genannte Verschaffung des rechtlichen Gehörs des Beamten zu allen für ihn ungünstigen Aktenbestandteilen solle der Gefahr begegnet werden, dass der Beamte ungerechtfertigte Nachteile durch ihm unbekannte Bestandteile seines Personalaktes erfahre. Jedoch lege die Personalabteilung alle personalbezogenen Aufzeichnungen in ein SAP-System ab und überführe manche dieser Aufzeichnungen in den elektronischen Personalakt „EPA“. Der elektronische Personalakt enthalte nicht alle Aufzeichnungen, die seine Dienstbehörde über ihn führe. Insbesondere würden die sogenannten „Referate“ fehlen. Hinzukomme, dass die Dienststellen Personalhilfsakte als Auszug aus den Personalakten der Dienstbehörde führen würden. Es sei nicht sichergestellt, dass dich alle Teile des Personalhilfsaktes der Dienststelle auch im Personalakt der Dienstbehörde wiederfinden würden. Die Bestimmung des § 520 Geo bestätige ein weiteres Mal die Unverzichtbarkeit der Vollständigkeit der Personalaktenführung sowie, dass über einen Bediensteten nur ein einziger Personalakt zu führen sei. Der Personalakt des Beschwerdeführers sei nicht chronologisch angelegt und hätte daher nicht in Buchform geführt werden können. Der Personalakt stelle auch aufgrund von mangelnder Nummerierung keine lückenlose Sammlung der über den Antragsteller geführten Schriftstücke bzw. Aktenvorgänge dar. Aufgrund dieser Aktenführung sei es jederzeit möglich, dem Personalakt des Antragstellers einzelne Aktenstücke zu entnehmen oder zuzuführen ohne dass der Antragsteller davon Kenntnis erlangen könne. Die nicht ordnungsgemäße Aktenführung durch die Dienstbehörde und damit einhergehende Verletzung ihrer Verpflichtung zur gesetzmäßigen Personalaktenführung wirke sich nachteilig auf die subjektiv-dienstliche Rechtsposition des Antragstellers aus. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass sich im Rahmen einer Einsicht in seinen Personalakt am 03.09.2024 Missstände gezeigt hätten und es die Dienstbehörde verabsäumt habe, ihrer Verpflichtung zur gesetzmäßigen Personalaktenführung nachzukommen. In rechtlicher Hinsicht verwies er auf die Erläuternden Bemerkungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), die Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979, auf Anfragebeantwortungen von Ministerien sowie auf Paragraph 520, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz. So führte er zusammengefasst aus, dass durch die Empfehlung, im Personalakt die genannten personalbezogenen Schriftstücke im Original zu sammeln und dies in Buchform zu führen, wobei die einzelnen Schriftstücke (Aktenblätter) fortlaufend zu nummerieren seien und letztlich nur ein einziger Personalakt geführt werden solle, sei das Interesse der Durchführungsbestimmungen sowie der Erläuternden Bemerkungen zum BDG 1979 an der Führung von vollständigen, richtigen sowie echten und nicht manipulierbaren Personalaufzeichnungen klar erkennbar. Durch die oben genannte Verschaffung des rechtlichen Gehörs des Beamten zu allen für ihn ungünstigen Aktenbestandteilen solle der Gefahr begegnet werden, dass der Beamte ungerechtfertigte Nachteile durch ihm unbekannte Bestandteile seines Personalaktes erfahre. Jedoch lege die Personalabteilung alle personalbezogenen Aufzeichnungen in ein SAP-System ab und überführe manche dieser Aufzeichnungen in den elektronischen Personalakt „EPA“. Der elektronische Personalakt enthalte nicht alle Aufzeichnungen, die seine Dienstbehörde über ihn führe. Insbesondere würden die sogenannten „Referate“ fehlen. Hinzukomme, dass die Dienststellen Personalhilfsakte als Auszug aus den Personalakten der Dienstbehörde führen würden. Es sei nicht sichergestellt, dass dich alle Teile des Personalhilfsaktes der Dienststelle auch im Personalakt der Dienstbehörde wiederfinden würden. Die Bestimmung des Paragraph 520, Geo bestätige ein weiteres Mal die Unverzichtbarkeit der Vollständigkeit der Personalaktenführung sowie, dass über einen Bediensteten nur ein einziger Personalakt zu führen sei. Der Personalakt des Beschwerdeführers sei nicht chronologisch angelegt und hätte daher nicht in Buchform geführt werden können. Der Personalakt stelle auch aufgrund von mangelnder Nummerierung keine lückenlose Sammlung der über den Antragsteller geführten Schriftstücke bzw. Aktenvorgänge dar. Aufgrund dieser Aktenführung sei es jederzeit möglich, dem Personalakt des Antragstellers einzelne Aktenstücke zu entnehmen oder zuzuführen ohne dass der Antragsteller davon Kenntnis erlangen könne. Die nicht ordnungsgemäße Aktenführung durch die Dienstbehörde und damit einhergehende Verletzung ihrer Verpflichtung zur gesetzmäßigen Personalaktenführung wirke sich nachteilig auf die subjektiv-dienstliche Rechtsposition des Antragstellers aus.
- Mit dem gegenständlichen Bescheid wies das XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) die oben angeführten Antragspunkte
- bis
- jeweils zurück. Begründend führte sie nach Darlegung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der Verletzung subjektiv-dienstlicher Rechte nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne, da über abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende „Feststellungen“ bzw. die Feststellung von Tatsachen nicht entschieden werden könne. Des Weiteren könne aus den Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 kein subjektives dienstliches Interesse und auch kein subjektives öffentliches Interesse abgeleitet werden. Das Feststellungsbegehren sei kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses.
- Mit dem gegenständlichen Bescheid wies das römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) die oben angeführten Antragspunkte
- bis
- jeweils zurück. Begründend führte sie nach Darlegung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der Verletzung subjektiv-dienstlicher Rechte nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne, da über abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende „Feststellungen“ bzw. die Feststellung von Tatsachen nicht entschieden werden könne. Des Weiteren könne aus den Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 kein subjektives dienstliches Interesse und auch kein subjektives öffentliches Interesse abgeleitet werden. Das Feststellungsbegehren sei kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.04.2025 binnen offener Frist Beschwerde. In dieser brachte er zusammengefasst vor, dass er – obwohl er sich nicht im Krankenstand befunden habe – zu einer (erneuten) vertrauensärztlichen Untersuchung
§ 52BDG 1979 geladen worden sei.
Er habe am 15.05.2024 einen damit im Zusammenhang stehenden Antrag eingebracht. Nach weiteren Ausführungen zur Untersuchung durch den Vertrauensarzt bezog er sich auf die gestellten Feststellungsanträge betreffend seinen Personalakt und trat den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen im Schreiben vom 16.10.
- Ergänzend führte er aus, dass die fehlende Möglichkeit zu den Referaten der Dienstbehörde Stellung zu nehmen, die Verletzung des Parteiengehörs begründe. Die Art und Weise, wie der Personalakt des Beschwerdeführers am 03.09.2024 geführt worden sei, bewirke eine reale Gefährdung der Rechtsposition des Beschwerdeführers. Der Personalakt bilde die Grundlage für dienstrechtliche Angelegenheiten des Beschwerdeführers. Das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers erfordere die ordnungsgemäße Führung seines Personalaktes, weil andererseits die Gefahr bestehe, dass dieser berufliche Nachteile erleide durch unbemerkte Einflussnahme auf seinen Personalakt beziehungsweise durch die fehlende Möglichkeit der Rechtfertigung zu einzelnen ihn betreffenden Angelegenheiten. Die Richtigkeit, Authentizität und Vollständigkeit des Personalaktes stelle somit ein wesentliches dienstrechtliches Interesse dar. Hinsichtlich der beantragten Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in seinen Personalakt sowie der Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung hielt er fest, dass ihm diese im Begleitschreiben zum angefochtenen Bescheid in einem – aufgrund exorbitant kleiner Schriftgröße – zur weiteren Verwendung unbrauchbaren Format erteilt worden sei.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.04.2025 binnen offener Frist Beschwerde. In dieser brachte er zusammengefasst vor, dass er – obwohl er sich nicht im Krankenstand befunden habe – zu einer (erneuten) vertrauensärztlichen Untersuchung
Paragraph 52, BDG 1979 geladen worden sei. Er habe am 15.05.2024 einen damit im Zusammenhang stehenden Antrag eingebracht. Nach weiteren Ausführungen zur Untersuchung durch den Vertrauensarzt bezog er sich auf die gestellten Feststellungsanträge betreffend seinen Personalakt und trat den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen im Schreiben vom 16.10.
- Ergänzend führte er aus, dass die fehlende Möglichkeit zu den Referaten der Dienstbehörde Stellung zu nehmen, die Verletzung des Parteiengehörs begründe. Die Art und Weise, wie der Personalakt des Beschwerdeführers am 03.09.2024 geführt worden sei, bewirke eine reale Gefährdung der Rechtsposition des Beschwerdeführers. Der Personalakt bilde die Grundlage für dienstrechtliche Angelegenheiten des Beschwerdeführers. Das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers erfordere die ordnungsgemäße Führung seines Personalaktes, weil andererseits die Gefahr bestehe, dass dieser berufliche Nachteile erleide durch unbemerkte Einflussnahme auf seinen Personalakt beziehungsweise durch die fehlende Möglichkeit der Rechtfertigung zu einzelnen ihn betreffenden Angelegenheiten. Die Richtigkeit, Authentizität und Vollständigkeit des Personalaktes stelle somit ein wesentliches dienstrechtliches Interesse dar. Hinsichtlich der beantragten Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in seinen Personalakt sowie der Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung hielt er fest, dass ihm diese im Begleitschreiben zum angefochtenen Bescheid in einem – aufgrund exorbitant kleiner Schriftgröße – zur weiteren Verwendung unbrauchbaren Format erteilt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 09.04.2025, den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2025, des Antrags des Beschwerdeführers vom 16.10.2024, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 09.04.2025, den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2025, des Antrags des Beschwerdeführers vom 16.10.2024, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 beantragte er durch seine Rechtsvertretung die Feststellung, dass seine subjektiv-dienstlichen Rechte dadurch verletzt wurden, dass „
- die Dienstbehörde am 3.9.2024 seinen Personalakt derart sorglos geführt hat, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen wäre und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde seinen Personalakt so sorgfältig führt, dass dessen Führung in Buchform möglich wäre;
- am 3.9.2024 sein Personalakt keine Referate der Dienstbehörde enthalten hat und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde die ihn betreffenden Referate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in seinen Personalakt einlegt und seine allfällige Stellungnahme dazu anschließt;
- am 3.9.2024 die in seinem Personalakt einliegenden Stücke nicht fortlaufend nummeriert waren und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde sämtliche in seinem Personalakt einliegenden Stücke fortlaufend nummeriert.“ Mit Bescheid des XXXX vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wurden diese Anträge zurückgewiesen. Mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , wurden diese Anträge zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 16.10.2024 weiters die Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung. Diese Auskunft und Einsichtnahme wurden dem Beschwerdeführer in einem Begleitschreiben zum angefochtenen Bescheid in kleiner, aber lesbarer Schrift erteilt. Es wurde über diesen Antrag nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers als Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers als Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Dass dem Beschwerdeführer die beantragte Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung erteilt wurden, brachte er selbst in seiner Beschwerde vor (Beschwerde, S. 4). Eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht. Zwar führte er überdies aus, dass die Erteilung in einem aufgrund exorbitant kleiner Schriftgröße zur weiteren Verwendung unbrauchbaren Format erfolgt sei. Aus dem mit der gegenständlichen Beschwerde übermittelten Auszug der Protokollierung ist ersichtlich, dass die Schriftgröße zwar klein, jedoch jedenfalls lesbar ist. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig und stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Beschwerde Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Beschwerdeführer die Feststellungen, dass seine subjektiv-dienstlichen Rechte dadurch verletzt wurden, dass (1.) die Dienstbehörde am 03.09.2024 seinen Personalakt derart sorglos geführt hat, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen wäre und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde seinen Personalakt so sorgfältig führt, dass dessen Führung in Buchform möglich wäre, (2.) am 03.09.2024 sein Personalakt keine Referate der Dienstbehörde enthalten hat und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde die ihn betreffenden Referate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in seinen Personalakt einlegt und seine allfällige Stellungnahme dazu anschließt und (3.) am 03.09.2024 die in seinem Personalakt einliegenden Stücke nicht fortlaufend nummeriert waren und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es aber erfordert, dass die Dienstbehörde sämtliche in seinem Personalakt einliegenden Stücke fortlaufend nummeriert. Diese Feststellungsanträge hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen. 3.
- Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.
- Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheids zu, sondern nur ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (vgl. VwGH 9.9.2009, 2004/10/0012; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheids zu, sondern nur ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird vergleiche VwGH 9.9.2009, 2004/10/0012; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat (vgl. VwGH 29.05.2006,2005/17/0242):Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat vergleiche VwGH 29.05.2006,2005/17/0242): 3.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides ist die Lösung abstrakter Rechtsfragen, deren Beurteilung – losgelöst vom konkreten Einzelfall – einem Rechtsgutachten nahe kommt (siehe etwa VwGH 20.02.2014, 2011/07/0089, 20.03.2014, 2013/07/0279), also etwa über die Geltung, Anwendbarkeit oder Auslegung genereller Normen (VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008, 15.06.2011, 2008/05/0200; 19.09.2012, 2012/01/0008; 27.04.2020, Ra 2019/02/0229; 06.05.2020, Ra 2020/02/0048; 21-10-2022/Ra 2022/03/0218). Gegenstand des Spruches eines Feststellungsbescheids kann auch nicht die Entscheidung über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum sein (VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene, zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die nur zu einer „Feststellung“ führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzwortlauts erschöpfen würde. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommenden, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene „Feststellungen“ sind somit prinzipiell nicht zulässig (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139 mit Verweis auf VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011 mwN). Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheids (VwGH 23.01.2008, 2007/12/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338 aus 1985,, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213 aus 1987,). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt:3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt: „Akteneinsicht § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden AktenParagraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 118/2024, (in der Folge: PVG) lautet wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, (in der Folge: PVG) lautet wie folgt: „Akteneinsicht § 10a.
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Paragraph 10 a,
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3)Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.“ Die Materialien zum
- Abschnitt („Dienstverhältnis [§§ 3 bis 22])“ des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, führen Folgendes aus (RV 11 BlgNR
- GP, 79):Die Materialien zum
- Abschnitt („Dienstverhältnis [§§ 3 bis 22])“ des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, führen Folgendes aus Regierungsvorlage 11 BlgNR
- GP, 79): „Der
- Abschnitt in der Fassung des bisherigen BDG umfaßte Bestimmungen über die Ernennung, das Personalverzeichnis, das provisorische Dienstverhältnis und das definitive Dienstverhältnis. Er trug daher die Überschrift ‚Ernennung und Definitivstellung‘. Durch die zweite Etappe der Dienstrechtskodifikation soll dieser Abschnitt nun um Bestimmungen über den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand, die Wiederaufnahme in den Dienststand, die Außerdienststellung (Beamte als Politiker) sowie über die Auflösung des Dienstverhältnisses erweitert werden. Aus diesem Grunde wurde eine neue Überschrift – ‚Dienstverhältnis‘ – gewählt. Zum Problemkreis des Personalaktes und des Standesausweises (derzeit im § 13 DP und im § 13 LDP geregelt) darf folgendes bemerkt werden: Zum Problemkreis des Personalaktes und des Standesausweises (derzeit im Paragraph 13, DP und im Paragraph 13, LDP geregelt) darf folgendes bemerkt werden: Unter dem Personalakt sind die lückenlos gesammelten, durchnummerierten und in Buchform geführten Schriftstücke (Aktenvorgänge), die den Beamten und sein Dienstverhältnis betreffen, zu verstehen, unter dem Standesausweis eine Zusammenfassung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlich erheblichen Daten des Beamten und deren Veränderungen. Vorschriften über ihre Anlegung und Führung sind nicht dem Dienstrecht, sondern dem Organisationsrecht zuzuordnen, sodaß von einer Regelung im Rahmen des gegenständlichen Kodifikationsvorhabens Abstand zu nehmen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten den Dienstbehörden in einem Rundschreiben Empfehlungen über eine möglichst gleichartige und zweckmäßige Gestaltung von derartigen Aufzeichnungen erteilt werden. Hiebei wäre das Augenmerk auf eine computergerechte Erstellung und auf einen raschen Zugriff zu richten. Doppelgleisigkeiten im Verhältnis zu dem im Entstehen begriffenen Personalinformationssystem wären zu vermeiden.“ Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007; 21.01.2014, 2010/04/0078).Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007; 21.01.2014, 2010/04/0078). Abstrakt gehaltene zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind, sind prinzipiell unzulässig (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2024/12/0042; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 16.09.2013, 2012/12/0139; 28.03.2008, 2005/12/0011).Abstrakt gehaltene zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind, sind prinzipiell unzulässig vergleiche VwGH 09.07.2024, Ra 2024/12/0042; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 16.09.2013, 2012/12/0139; 28.03.2008, 2005/12/0011). Die Behörde kann weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Sie darf im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen „entscheiden“, also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung. Gegenstand des Spruches eines Feststellungsbescheides kann auch nicht die Entscheidung über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum sein (VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021, mwN). Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 17.05.2023, Ra 2022/12/0099; 28.05.2014, Ro 2014/12/0034). 3.1.
- Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in § 17 Abs. 1 leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 09.06.1995, 95/02/0146). Demgegenüber ergibt sich aus § 10a Abs. 3 PVG ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Art. 20 B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht (s. z.B. VwGH 02.07.1997, 95/12/0219). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 09.06.1995, 95/02/0146). Demgegenüber ergibt sich aus Paragraph 10 a, Absatz 3, PVG ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Artikel 20, B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von Paragraph 17, AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht (s. z.B. VwGH 02.07.1997, 95/12/0219). Zwar enthält das BDG 1979 keine Bestimmungen über die Führung von Personalakten. Deren Führung als Grundlage einer geordneten Personalbewirtschaftung wird aber offenkundig vorausgesetzt, knüpfen doch andere Normen an deren Bestand an (vgl. z.B. § 10a Abs. 2 PVG oder § 25 Abs. 6 B-GlBG). In den Personalakt wird alles aufzunehmen sein, was für die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten erheblich ist. Die zuletzt genannten Normen heben aber auch die besondere Schutzwürdigkeit der im Personalakt enthaltenen Informationen hervor, machen sie doch die Einsichtnahme Dritter (zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben) vom Einverständnis des Betroffenen abhängig (vgl. VwGH 13.04.1994, 91/12/0283; s. dazu auch VwGH 24.03.1999, 96/12/0152).Zwar enthält das BDG 1979 keine Bestimmungen über die Führung von Personalakten. Deren Führung als Grundlage einer geordneten Personalbewirtschaftung wird aber offenkundig vorausgesetzt, knüpfen doch andere Normen an deren Bestand an vergleiche z.B. Paragraph 10 a, Absatz 2, PVG oder Paragraph 25, Absatz 6, B-GlBG). In den Personalakt wird alles aufzunehmen sein, was für die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten erheblich ist. Die zuletzt genannten Normen heben aber auch die besondere Schutzwürdigkeit der im Personalakt enthaltenen Informationen hervor, machen sie doch die Einsichtnahme Dritter (zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben) vom Einverständnis des Betroffenen abhängig vergleiche VwGH 13.04.1994, 91/12/0283; s. dazu auch VwGH 24.03.1999, 96/12/0152). Nach der oben angeführten Judikatur ist trotz diesbezüglich nicht vorliegender rechtlicher Bestimmung seitens der Behörde ein Personalakt betreffend den Bediensteten zu führen, in welchen alles aufzunehmen ist, was für seine dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung erheblich ist. Zur Frage, wie dieser Personalakt konkret zu führen ist und welche Schriftstücke konkret in diesen aufzunehmen sind, finden sich in den das Dienstverhältnis (BDG 1979), das Besoldungsrecht (GehG) und das Dienstrechtsverfahren (DVG) von Beamten regelnden Bestimmungen im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16.10.2024 wiedergegebenen § 520 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (welcher nur für die ordentlichen Gerichte gilt) jedoch keine allgemeinen (Verordnungs- oder Gesetzes-)Bestimmungen. Die jeweiligen Materiengesetze legen dazu lediglich vereinzelt fest, welche konkreten, die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten betreffenden Schriftstücke bzw. Umstände der Behörde zu übermitteln bzw. zur Kenntnis zu bringen sind (s. dazu etwa § 45a Abs. 6 BDG 1979, wonach eine Ausfertigung des Protokolls des zweiten Teils des Mitarbeitergesprächs an die Behörde weiterzuleiten und dem Personalakt beizufügen ist, § 56 leg.cit. betreffend die Meldung an die Behörde und etwaige Untersagung durch die Behörde einer Nebenbeschäftigung, § 118 Abs. 3 leg.cit. betreffend die Verständigung der Behörde über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens, § 126 Abs. 3 leg.cit. betreffend die Übermittlung einer Ausfertigung des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses an die Behörde oder § 4 Abs. 5 GehG betreffend die Meldung aller für den Kinderzuschuss relevanten Tatsachen an die Behörde), wobei diese Schriftstücke bzw. Umstände aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die o.a. Judikatur und die o.a. Materialien von der zuständigen Behörde jedenfalls im Personalakt abzulegen bzw. zu dokumentieren sind. Nach der oben angeführten Judikatur ist trotz diesbezüglich nicht vorliegender rechtlicher Bestimmung seitens der Behörde ein Personalakt betreffend den Bediensteten zu führen, in welchen alles aufzunehmen ist, was für seine dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung erheblich ist. Zur Frage, wie dieser Personalakt konkret zu führen ist und welche Schriftstücke konkret in diesen aufzunehmen sind, finden sich in den das Dienstverhältnis (BDG 1979), das Besoldungsrecht (GehG) und das Dienstrechtsverfahren (DVG) von Beamten regelnden Bestimmungen im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16.10.2024 wiedergegebenen Paragraph 520, der Geschäftsordnung der Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (welcher nur für die ordentlichen Gerichte gilt) jedoch keine allgemeinen (Verordnungs- oder Gesetzes-)Bestimmungen. Die jeweiligen Materiengesetze legen dazu lediglich vereinzelt fest, welche konkreten, die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten betreffenden Schriftstücke bzw. Umstände der Behörde zu übermitteln bzw. zur Kenntnis zu bringen sind (s. dazu etwa Paragraph 45 a, Absatz 6, BDG 1979, wonach eine Ausfertigung des Protokolls des zweiten Teils des Mitarbeitergesprächs an die Behörde weiterzuleiten und dem Personalakt beizufügen ist, Paragraph 56, leg.cit. betreffend die Meldung an die Behörde und etwaige Untersagung durch die Behörde einer Nebenbeschäftigung, Paragraph 118, Absatz 3, leg.cit. betreffend die Verständigung der Behörde über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens, Paragraph 126, Absatz 3, leg.cit. betreffend die Übermittlung einer Ausfertigung des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses an die Behörde oder Paragraph 4, Absatz 5, GehG betreffend die Meldung aller für den Kinderzuschuss relevanten Tatsachen an die Behörde), wobei diese Schriftstücke bzw. Umstände aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die o.a. Judikatur und die o.a. Materialien von der zuständigen Behörde jedenfalls im Personalakt abzulegen bzw. zu dokumentieren sind. Bei den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten „Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 und 18) handelt es sich um ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes aus dem Jahr 1987, in welchem (hier: zum in § 9 BDG 1979 verankerten Personalverzeichnis) im Konjunktiv formulierte Empfehlungen an die Behörden zur Führung von Personalakten und Standesausweisen gegeben werden, und nicht um eine – etwaige Rechte begründende – gesetzliche Bestimmung (vgl. zu den Voraussetzungen für die Verordnungsqualität eines Erlasses etwa VfGH 23.06.2021, V 95-96/2021, mwH). Gleiches gilt für den Verweis auf die zitierte Anfragebeantwortung zu 3800/AB (XXVII. GP). Lediglich der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass sich die gegenständliche Anfrage an das Bundesministerium für Inneres richtete und auch von diesem beantwortet wurde. Somit betreffen die Antworten dieser Anfrage lediglich den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres und wird in dieser Anfrage zudem auf die Frage, ob es österreichweit eine einheitliche Praxis gebe, ausdrücklich festgehalten, dass die Beantwortung nicht in den Vollzugsbereich des Ressorts fällt. Somit ist es verfehlt Rückschlüsse auf die Praxis anderer Ressorts zu ziehen. Bei den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten „Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ vergleiche Beschwerdeschrift, S. 13 und 18) handelt es sich um ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes aus dem Jahr 1987, in welchem (hier: zum in Paragraph 9, BDG 1979 verankerten Personalverzeichnis) im Konjunktiv formulierte Empfehlungen an die Behörden zur Führung von Personalakten und Standesausweisen gegeben werden, und nicht um eine – etwaige Rechte begründende – gesetzliche Bestimmung vergleiche zu den Voraussetzungen für die Verordnungsqualität eines Erlasses etwa VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95-96/2021, mwH). Gleiches gilt für den Verweis auf die zitierte Anfragebeantwortung zu 3800/AB (römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Lediglich der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass sich die gegenständliche Anfrage an das Bundesministerium für Inneres richtete und auch von diesem beantwortet wurde. Somit betreffen die Antworten dieser Anfrage lediglich den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres und wird in dieser Anfrage zudem auf die Frage, ob es österreichweit eine einheitliche Praxis gebe, ausdrücklich festgehalten, dass die Beantwortung nicht in den Vollzugsbereich des Ressorts fällt. Somit ist es verfehlt Rückschlüsse auf die Praxis anderer Ressorts zu ziehen. Nach den oben zitierten Materialien sind „Vorschriften über [die] Anlegung und Führung [des Personalaktes und des Standesausweises] nicht dem Dienstrecht, sondern dem Organisationsrecht zuzuordnen“, aus welchem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können (s. VwGH 28.08.2019, Ra 2017/17/0923, 13.09.1978, 952/78). Im Ergebnis sind somit keine – allgemeinen oder besonderen – gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, die sich nicht nur ausschließlich an die Behörde richten und aus denen sich ein subjektives Recht des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegenständlichen zurückgewiesenen Feststellungsanträge ergeben. Zu den vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Nichtaufnahme von Referaten der Behörde ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch nicht erkennbar, inwiefern durch die Nichtaufnahme von Referaten die Rechtsposition des Beschwerdeführers negativ beeinträchtigt sein könnte, zumal darin allenfalls getroffenen Ausführungen in einem Verwaltungsverfahren iS d § 8 Abs. 1 DVG mitberücksichtigt werden müssen. Der bloße Verweis auf ein anderes vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren vermag vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ausführungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen.Zu den vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Nichtaufnahme von Referaten der Behörde ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch nicht erkennbar, inwiefern durch die Nichtaufnahme von Referaten die Rechtsposition des Beschwerdeführers negativ beeinträchtigt sein könnte, zumal darin allenfalls getroffenen Ausführungen in einem Verwaltungsverfahren iS d Paragraph 8, Absatz eins, DVG mitberücksichtigt werden müssen. Der bloße Verweis auf ein anderes vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren vermag vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ausführungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich bei den Feststellungsanträgen, dass es die Wahrung seiner subjektiven dienstlichen Rechte erfordert, dass sein Personalakt so sorgfältig geführt wird, dass dessen Führung in Buchform möglich wäre, dass die ihn betreffenden Referate samt allfälliger Stellungnahme in seinen Personalakt eingelegt werden und dass sämtliche in seinem Personalakt einliegenden Stücke fortlaufend nummeriert werden, einerseits – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausführte – um allgemein gehaltene Anträge handelt, womit die beantragten Feststellungen abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene Feststellungen im Sinne der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen würden, die prinzipiell unzulässig sind. Die Behörde darf im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen „entscheiden“, also auch nicht darüber, ob sie – worauf die gegenständlichen Feststellungsanträge abzielen – zur Führung des Personalaktes in der vom Beschwerdeführer begehrten Form verpflichtet ist bzw. in der Form, wie es – der Ansicht des Beschwerdeführers nach – den Vorschriften entspricht. Dies würde für die Behörde eine unzulässige Selbstbindung darstellen, woran entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass er in seinen Anträgen konkrete Mängel nannte. Zudem begehrte der Beschwerdeführer mit diesen abstrakten Feststellungsanträgen zusammenhängend den – ebenfalls unzulässigen – Abspruch über rechtserhebliche Tatsachen, die an einem bestimmten Tag (nämlich am 03.09.2024) bestanden haben sollen (derart sorglose Führung des Personalaktes, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen wäre, Nichtvorhandensein von Referaten im Personalakt und keine fortlaufende Nummerierung der einliegenden Stücke), durch die er behauptet, in seinen subjektiven dienstlichen Rechte verletzt worden zu sein. Die bescheidmäßige Feststellung von Tatsachen ist jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Eine solche besteht konkret nicht. Es ergaben sich im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Hinweise dafür, dass willkürlich gehandelt wurde. Es liegt weder eine gehäufte Verkennung der Rechtslage vor oder ein Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt noch ein Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes Darüber hinaus liegt auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. Aus dem Gesamtbild des Verhaltens im gegenständlichen Fall kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt hat. Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge daher zu Recht zurückgewiesen, weshalb die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war. Da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Anträge anwaltlich vertreten war und Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen sind, war die Behörde auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu einer "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern (vgl. VwGH 29.09.2015, 2012/05/0198; 16.09.2009, 2008/05/0206). Da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Anträge anwaltlich vertreten war und Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen sind, war die Behörde auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu einer "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern vergleiche VwGH 29.09.2015, 2012/05/0198; 16.09.2009, 2008/05/0206). 3.1.
- Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung, ist auszuführen, dass die belangte Behörde über diesen Antrag im gegenständlichen Bescheid nicht abgesprochen hat. Somit kann dieser Antrag auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Lediglich der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bereits eine entsprechende Auskunft erteilt wurde. 3.1.
- Hinsichtlich des in der Beschwerde thematisierten Antrags im Zusammenhang mit einer Ladung zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung ist ebenfalls festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid nicht über einen solchen Antrag abgesprochen hat und ein solcher somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Somit konnte eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Somit konnte eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W259.2310912.1.00