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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW291 2278211-2 Spruch, W291 2278211-2/17E erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 08.06.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass durch den Krieg ihr Haus zerbombt worden sei und er aufgrund dessen nach XXXX ausgereist sei, um Arbeit zu finden. Befragt im Hnblick auf seine Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat, gab der Beschwerdeführer an, dass Chaos herrsche, er keine Arbeit und Sicherheit in Syrien habe.2. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass durch den Krieg ihr Haus zerbombt worden sei und er aufgrund dessen nach römisch 40 ausgereist sei, um Arbeit zu finden. Befragt im Hnblick auf seine Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat, gab der Beschwerdeführer an, dass Chaos herrsche, er keine Arbeit und Sicherheit in Syrien habe. 3. Am 29.08.2023 erfolgte eine erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Mit in der Folge ergangenen Bescheid des BFA vom 04.09.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, Italien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und infolgedessen seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 21.09.2023, W144 2278211-1, als unbegründet abgewiesen. Da die Überstellungsfrist an Italien endete, wurde das Verfahren in Österreich zugelassen. 4. Am 06.06.2024 erfolgte eine zweite niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 6. Gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das BVwG. 7. Mit Eingabe vom 13.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und gab im Wesentlichen an, dass sein XXXX verstorbener Vater Berufssoldat in der syrischen Armee gewesen sei und wegen dieser Tätigkeit seines Vaters werde ihm durch die HTS eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.7. Mit Eingabe vom 13.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und gab im Wesentlichen an, dass sein römisch 40 verstorbener Vater Berufssoldat in der syrischen Armee gewesen sei und wegen dieser Tätigkeit seines Vaters werde ihm durch die HTS eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 8. Am 14.03.2025 fand vor dem BVwG in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. 9. Dem Beschwerdeführer wurde zu weiteren aktualisierten Länderberichten Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab dazu Stellungnahmen ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam. 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX (auch XXXX ), im Distrikt XXXX , im Gouvernement XXXX , aufgewachsen, wo er den Großteil seines Lebens in Syrien verbrachte; zeitweise lebte der Beschwerdeführer auch in XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit 2010 traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Er hat neun Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung zum Fliesenleger absolviert und war zuletzt auf dem Bau tätig.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), im Distrikt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , aufgewachsen, wo er den Großteil seines Lebens in Syrien verbrachte; zeitweise lebte der Beschwerdeführer auch in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit 2010 traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Er hat neun Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung zum Fliesenleger absolviert und war zuletzt auf dem Bau tätig. 1.1.3. Seine Mutter und seine ledige Schwester hatten aufgrund von Bombardierungen das Dorf verlassen müssen und leben in XXXX . Seine weiteren vier Schwestern sind verheiratet und leben in Syrien (jeweils in XXXX , XXXX und XXXX ) und im Libanon. Seine vier Brüder leben nicht in Syrien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in XXXX . 1.1.3. Seine Mutter und seine ledige Schwester hatten aufgrund von Bombardierungen das Dorf verlassen müssen und leben in römisch 40 . Seine weiteren vier Schwestern sind verheiratet und leben in Syrien (jeweils in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) und im Libanon. Seine vier Brüder leben nicht in Syrien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in römisch 40 . 1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober XXXX nach XXXX aus, wo er sich bis etwa XXXX aufhielt. Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober römisch 40 nach römisch 40 aus, wo er sich bis etwa römisch 40 aufhielt. Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Ort XXXX , an dem der Beschwerdeführer großteils aufgewachsen ist, liegt in jenem Teil des syrischen Gouvernements XXXX , welcher sich unter der Kontrolle der aktuellen Regierung befindet. 1.2.1. Der Ort römisch 40 , an dem der Beschwerdeführer großteils aufgewachsen ist, liegt in jenem Teil des syrischen Gouvernements römisch 40 , welcher sich unter der Kontrolle der aktuellen Regierung befindet. 1.2.2. Der Beschwerdeführer ist nicht ins Blickfeld der SNA geraten. 1.2.3. Der Herkunftsort liegt nicht unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte (SDF). 1.2.4. Der Beschwerdeführer hatte XXXX den verpflichtenden Grundwehrdienst in Syrien begonnen, diesen jedoch aufgrund einer Verletzung XXXX unterbrochen und kehrte nicht mehr in den syrischen Militärdienst zurück, um seinen verpflichtenden Grundwehrdienst für das vormalige syrische Regime abzuschließen. 1.2.4. Der Beschwerdeführer hatte römisch 40 den verpflichtenden Grundwehrdienst in Syrien begonnen, diesen jedoch aufgrund einer Verletzung römisch 40 unterbrochen und kehrte nicht mehr in den syrischen Militärdienst zurück, um seinen verpflichtenden Grundwehrdienst für das vormalige syrische Regime abzuschließen. 1.2.5. Der XXXX verstorbene Vater war als Berufssoldat für das Assad-Regime tätig. 1.2.5. Der römisch 40 verstorbene Vater war als Berufssoldat für das Assad-Regime tätig. Der Beschwerdeführer ist nicht ins Blickfeld der HTS geraten. Es liegen keine Umstände vor, weshalb ein Hinweis Interesse am Beschwerdeführer bestehen sollte. 1.2.6. Auch sonst war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt. 1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12: Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 08.05.2025 […] 4. Politische Überzeugung 4.1. Wehrpflicht 4.2. Oppositionelle Gesinnung […] Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 […] Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. […] Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). […] Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung 08.05.2025 […] Kurdisch geführte Truppen haben den Zusammenbruch der syrischen Armee genutzt, um die vollständige Kontrolle über die wichtigste Stadt, Deir ez-Zour, zu übernehmen (BBC 8.12.2024b). Diese wurde ihnen von den Rebellengruppierungen kurz darauf wieder abgenommen (Al-Monitor 8.12.2024). Kräfte der SNA wiederum haben die Situation genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). […] Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 06.05.2025 […] Türkei Die Türkei hat Milizen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet (GCSP 10.2020). […] Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 […] Syrische Nationale Armee (Syrian National Army – SNA) Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten Syrian National Army. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (DNewsEgy 3.2.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppe ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation „Abschreckung der Aggression“ im Sommer 2024, während die übrigen Fraktionen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die Tausende von Kämpfern aus allen Untergruppierungen der Abteilung für militärische Operationen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Sie könnte ca. 50.000 Kämpfer umfassen. Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz mit der HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie schwere Waffen abgeben würde im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee. Ihre Kleinfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze erhalten, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretenden Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an (MEE 7.12.2024). Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in ’Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und ’Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der von der Türkei unterstützten SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten „Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen“ zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banias, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA folgten diesem Aufruf: Jaish ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA benannten Gruppe Ansar al-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und zufälligen Zivilisten begangen wurde (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen Anfang März 2025 in der Küstenregion sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.] Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee sind an der Operation „Morgenröte der Freiheit“ gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) beteiligt (Quds 11.1.2025). Fahim ’Issa, einer der prominentesten Militärkommandeure in Nordsyrien, sagte, dass die Fraktionen der SNA derzeit nicht bereit sind, sich zusammenzuschließen, weil sie sich in den Kämpfen gegen die SDF mit türkischer Unterstützung engagieren, was im Gegensatz zu ash-Shara’s Ansatz steht, die Angelegenheit mit den kurdischen Kämpfern zu regeln (Quds 11.1.2025). Die Motivationen der Kämpfer in der SNA sind alles andere als einheitlich. In Interviews wurden drei Hauptmotive im gesamten Korps der SNA hervorgehoben: Erstens sind die Kämpfer von Loyalität und Stammesverbundenheit angetrieben und verlassen sich auf verwandtschaftliche Bindungen und das Vertrauen in die lokale Führung. Zweitens werden sie eher durch wirtschaftliche Faktoren motiviert, wobei viele von ihnen im Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes tätig sind. Drittens sind einige Kämpfer, insbesondere an der Levante-Front, ideologisch motiviert und vertreten revolutionäre Ideale und umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels (NLM 25.2.2025). […]. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 […] Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a). Folter und unmenschliche Behandlung (Stand August 2024) Letzte Änderung 06.05.2025 Gebiete unter der Kontrolle der Opposition (HTS, SNA, etc.) […] Die C0I stellte Fälle von Folter und Misshandlungen in mehreren Gefängnissen der SNA in ’Afrin, A’zaz, Ma’arratah, Raju und Hawar Kilis fest (UNGA 9.2.2024). Ehemalige Häftlinge berichten von albtraumhaften Folterungen während der Verhöre, um falsche Geständnissezu erpressen, die teilweise zu Todesfällen führten (HSC 6.5.2024). Zu den Opfern der Foltermaßnahmen der SNA gehören insbesondere Personen, die unter Verdacht standen, Verbindungen zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) zu haben. Inhaftierte waren vorwiegend Kurden (UNHRC 12.7.2023). Weiters kam es immer wieder zu Einzelfällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch Mitglieder der SNA gegen weibliche Gefangene (UNGA 9.2.2024). Auch Syrians for Truth and Justice (STJ) dokumentierte Fälle von sexueller Gewalt, Folter und anderer sexueller Misshandlungen gegen Frauen in den Haftanstalten der SNA (STJ 26.6.2024). Die SNA tötete in der ersten Jahreshälfte 2024 insgesamt fünf Personen durch Folter (SNHR 1.7.2024), im gesamten Jahr 2023 waren es drei Personen (SNHR 1.1.2024). Als Gründe für die Inhaftierung und Folterung in den von der SNA kontrollierten Gebieten, sahen STJ und Synergy Associations for Victims die Erpressung von Lösegeld oder der Einschüchterung, um Personen zum Verlassen des Gebietes zu veranlassen (STJ 26.6.2024; vgl. SAV 25.2.2024).Die C0I stellte Fälle von Folter und Misshandlungen in mehreren Gefängnissen der SNA in ’Afrin, A’zaz, Ma’arratah, Raju und Hawar Kilis fest (UNGA 9.2.2024). Ehemalige Häftlinge berichten von albtraumhaften Folterungen während der Verhöre, um falsche Geständnissezu erpressen, die teilweise zu Todesfällen führten (HSC 6.5.2024). Zu den Opfern der Foltermaßnahmen der SNA gehören insbesondere Personen, die unter Verdacht standen, Verbindungen zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) zu haben. Inhaftierte waren vorwiegend Kurden (UNHRC 12.7.2023). Weiters kam es immer wieder zu Einzelfällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch Mitglieder der SNA gegen weibliche Gefangene (UNGA 9.2.2024). Auch Syrians for Truth and Justice (STJ) dokumentierte Fälle von sexueller Gewalt, Folter und anderer sexueller Misshandlungen gegen Frauen in den Haftanstalten der SNA (STJ 26.6.2024). Die SNA tötete in der ersten Jahreshälfte 2024 insgesamt fünf Personen durch Folter (SNHR 1.7.2024), im gesamten Jahr 2023 waren es drei Personen (SNHR 1.1.2024). Als Gründe für die Inhaftierung und Folterung in den von der SNA kontrollierten Gebieten, sahen STJ und Synergy Associations for Victims die Erpressung von Lösegeld oder der Einschüchterung, um Personen zum Verlassen des Gebietes zu veranlassen (STJ 26.6.2024; vergleiche SAV 25.2.2024). […] Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 [Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025). […] Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024). […] Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 […] Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben.Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vergleiche ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. […]. Allgemeine Menschenrechtslage (Stand August 2024) Letzte Änderung 08.05.2025 […] Gebiete unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA) Berichten von Human Rights Watch zufolge wurden in Nordsyrien von den von der Türkei unterstützten Gruppierungen, der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter Entführungen, willkürliche Verhaftungen, unrechtmäßige Inhaftierungen, sexuelle Gewalt und Folter. Betroffen waren auch Kinder (HRW 29.2.2024). Amnesty International berichtete außerdem von Schüssen auf Zivilisten, die das kurdische Neujahr Newroz gefeiert hatten durch Angehörige der SNA (AI 24.4.2024). Berichten zufolge konzentrierten sich die Übergriffe bewaffneter syrischer Oppositionsgruppen, die von der Türkei in der nördlichen Region des Landes unterstützt wurden, auf kurdische und jesidische Einwohner und andere Zivilisten und umfassten: Tötungen; Entführungen und Verschwinden von Zivilisten; körperliche Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt; Zwangsvertreibung aus Häusern; Plünderungen und Beschlagnahme von Privateigentum; Überführung inhaftierter Zivilisten über die Grenze in die Türkei; Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten; Plünderungen und Schändung religiöser Stätten (USDOS 22.4.2024). […] Religionsfreiheit (Stand August 2024) Letzte Änderung 24.04.2025 […] Gebiete unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) Menschenrechtsaktivisten berichten, dass türkische Luft- und Drohnenangriffe, sowie Beschießungen gezielt auf Gemeinden mit religiösen Minderheiten niedergingen. Gruppierungen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) zerstörten Moscheen, jesidische Schreine, religiöse Monumente und Friedhöfe in Afrin und zwangen Jesiden zur Konversion zum Islam (USCIRF 1.5.2024). Menschenrechtsorganisationen und Medienberichten zufolge waren Jesiden und Kurden in Nordsyrien Menschenrechtsverletzungen durch die SNA ausgesetzt. Auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten waren betroffen (USDOS 30.6.2024). […] Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 [Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025). Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025). […]. 1.3.2. Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom 21. März 2025: „[…] Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freienSyrien, 6. Februar 2025). Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. […] In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar2025).“ 1.3.3. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report, March 2025“: „1.3.1. Persons affiliated with the government of Bashar Al-Assad Upon its takeover of power, the transitional administration did not pursue a sweeping de- Baathification process akin to Iraq’s post-war policies and the offices of the Baath Party were not systematically targeted. In December, the Baath Party leadership suspended activities. At the end of January, it was announced that the party had been dissolved. From the outset, the new authorities announced that soldiers who had been recruited under compulsory service were safe, and it was forbidden to assault them. On 9 December, the MOA issued a general amnesty for all military personnel conscripted under compulsory service. The new administration subsequently established so-called ‘reconciliation centres’ to provide temporary civilian identity cards to former members of the police, military, intelligence services, and pro-Assad militias who surrender their weapons. These reconciliation centres oversee the process by which former regime affiliates surrender their weapons and register their personal information in exchange for temporary identification cards. These cards grant limited legal protection and safe passage, but the process lacks transparency, follows inconsistent criteria, and is influenced by security agencies, with many applicants facing complex bureaucratic hurdles. In late December, the BBC reported significant participation, with hundreds of individuals queuing at a reconciliation centre in Damascus. […].“ 1.3.4. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Interim Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note, Based on information up to 11 March 2025, June 2025“: „Profiles for which the Assad regime was considered the sole actor of persecution Last update: June 2025 […] Persons perceived to have opposed the Assad regime Last update: June 2025 […] This profile covers the post-Assad situation of persons who were perceived by the Assad regime to oppose it. The Assad regime viewed as political dissent the activities of wide categories of individuals, including members of anti-government armed groups, protesters, political activists and opposition party members. Individuals from former opposition-held areas or civilians from recaptured areas were also treated with a high level of suspicion. […] Political activists, Assad-opposition party members, protesters, and civilians originating from areas associated with opposition by the Assad regime Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (e.g. detention, torture, killing). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished. Nevertheless, depending on the topics they advocate for, some political activists and protesters could potentially be seen as critical by the Transitional Administration and/or other actors such as the SDF [see for example Country Focus 2025, 4.3].“ Persons who evaded or deserted military service Last update: June 2025 […] Draft evaders Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (see ‘EUAA, '4.2.2. Draft evaders' in Country Guidance: Syria, April 2024’). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished. The Transitional Administration ended mandatory military conscription, except in situations of national emergencies. The Syrian army is said to become an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. However, potential conscription campaign in case of national emergencies might happen. While no sources reported on conscription by the Transitional Administration, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR. Draft evaders would in general not have a well-founded fear of persecution. […] Profiles at risk of persecution form other actors than the Assad Regime (for which the Assad Regime was not considered an actor of persecution) Last update: June 2025 This section covers the situation of persons for which the Assad regime was not considered an actor of persecution. The regime change has a limited impact on the international protection needs of the profiles under this category. However, this category could also include renewed or increased risk for certain groups such as former members or supporters of the Assad regime. (Former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups Last update: June 2025 This section covers the situation of former members of Assad’s armed forces, including the police, military, intelligence services and pro-Assad armed groups. The analysis below is primarily based on the following EUAA COI report: Country Focus 2025, 1.2, 1.3.1, 4. Country Guidance should not be referred to as a source of COI. The section below should be read in conjunction with most recent COI available at the time of the examination. (Former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups had been subjected to persecution (e.g. assassination, kidnapping) by the Islamic State of Iraq and Levant (ISIL) as well as Other non-State actors, such as unspecified armed individuals. Those actors are still present and operating and there is no information available indicating that their approach towards (former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups has changed. The Transitional Administration conducted extensive military operations. Security operations focused on former military fighters and ex-government personnel. They were carried out across key regions, such as the coastal cities, Homs, Hama, Aleppo, Deir Ez-Zor and Damascus. They involved raids, weapons searches, and the further detention of hundreds of individuals. By mid-January 2025, over 9 000 combatants and officers reportedly remained detained, amid allegations of torture and restricted communication with families. Reports indicate incidents of suspected revenge acts, personal retribution, including killings, kidnappings, and arson by unidentified groups. However, their scale remains unclear. The Transitional Administration issued a general amnesty for all military personnel conscripted under compulsory service under the Assad regime. The Transitional Administration implemented a so-called ‘settlement process’ and established ‘reconciliation centres’ to provide temporary civilian identity cards to former members of the police, military, intelligence services, and pro-Assad militias who surrendered their weapons. Thousands of individuals, including high-level members of the armed forces have gone through this process successfully. No report indicates that those who went through the settlement process were subjected to human rights violations during the process. While the process appears to be systematically applied, there is no indication that people returning from abroad would have to go through it. For individuals under this sub-profile, it can be concluded that: The prosecution of the criminal acts committed by former member of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups and their potential targeting in accordance with the rules of international humanitarian law, in itself, does not amount to persecution. When conducted in accordance with the rules of international humanitarian law, security operations by the new Syrian military against armed individuals or groups associated with the Assad regime taking up arms against the Transitional Administration do not constitute persecution. However, acts reported to be committed against former members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups outside the conduct of those operations are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arbitrary arrest and detention, torture, physical assault, humiliating treatment, execution, extra judicial killing, revenge killing). The mere fact of having been a (former) member of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for (former) member of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as ● Whether the applicant went through the settlement process: Members of Assad’s armed forces (e.g. former members of the police, military, intelligence services) and pro-Assad armed groups at the time of the fall of the Assad regime who evaded the settlement process have been targeted by the Transitional Administration by way of security operations, leading to arrests and detentions. Deaths in detention were reported as well as other serious human rights violations. ● Whether the applicant allegedly committed crimes on behalf of the Assad regime: Hundreds of individuals who had allegedly committed crimes on behalf of the Assad regime, including pro-Iranian fighters, were arrested and detained by the Transitional Administration. Also, revenge acts including killings by nonstate actors were reported. ● Regional specifics: The security situation in a specific area may impact the risk. More specifically, revenge killings and sectarian violence are more prominent in the areas where the Transitional Administration control is less effective. At the time of writing, such areas include the coastal areas (Latakia and Tartous), Homs, Hama and Rural Damascus, while no report indicates instances of revenge killings in Damascus. Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion. → Exclusion considerations could be relevant to this profile, as (former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups may have been involved in excludable acts. Fomer Assad government officials, and civilians perceived to be supporting the Assad regime Last update: June 2025 This section covers the situation of civilians affiliated, or perceived to be affiliated, to the former Assad regime such as civil servants, and former Baath party members. The analysis below is primarily based on the following EUAA COI reports: Country Focus 2025, 1.2, 1.3.1, 4, 4.1.2. Country Guidance should not be referred to as a source of COI. The section below should be read in conjunction with most recent COI available at the time of the examination. Former Assad government officials, and civilians perceived to be supporting the Assad regime had been subjected to persecution (e.g. assassination, arbitrary detention), by the Syrian Democratic Forces (SDF, the Islamic State of Iraq and Levant (ISIL) and Other non-State actors, such as unspecified armed individuals. Those groups are still present and operating and there is no information available indicating that their approach towards former Assad government officials, and civilians perceived to be supporting the Assad regime has changed. While HTS had subjected civilians perceived to be supporting the Assad regime to persecution (e.g. detention, killing, execution) in the past, The Transitional Administration has dismissed large numbers of public sector employees reportedly to downsize state institutions. Some former employees – particularly Alawites – claimed that the dismissals have been based on sectarian and political grounds. The Transitional Administration announced the dissolution of the Baath party and all of ist structures. Measures were taken to remove members of Syria’s Central Bar association appointed by the Baath party and replace them with those affiliated with the HTS-led Idlib administration. The implications for former Baath party members and officials remain unclear, with no reporting available on their situation. Additionally, while there is no information available about the treatment of high-ranking officials in civilian positions of the former Assad government, their situation might be influenced by their potential involvement in human rights abuses committed by the Assad regime. For individuals under this sub-profile, it can be concluded that: The mere fact of having been a civilian affiliated to the Assad regime, including having been a former member of the Baath party, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: ● Whether the applicant allegedly committed crimes on behalf of the Assad regime: Hundreds of individuals who had allegedly committed crimes on behalf of the Assad regime, including former regime informants, were arrested and detained by the Transitional Administration. ● Regional specifics: The security situation in a specific area may impact the risk. More specifically, revenge killings and sectarian violence are more prominent in the areas where the Transitional Administration control is less effective. At the time of writing, such areas include the coastal areas (Latakia and Tartous), Homs, Hama and Rural Damascus, while no report indicates instances of revenge killings in Damascus. Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion. → Exclusion considerations could be relevant to this profile, as former Assad government officials may have been involved in excludable acts. […],“ 1.3.5. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report, Juli 2025“: „2. Treatment of certrain profiles and groups of population 2.1. Individuals perceived to have supported the former government 2.1.1. Targeting by the interim government (

  1. a)Former soldiers and security personnel After taking power, the interim government ordered thousands of police, security officers, and soldiers to undergo a ‘reconciliation’ process, requiring them to surrender their identification, weapons, and vehicles while awaiting investigation. Each governorate established centres to receive surrendering regime personnel. Those who surrendered themselves and their weapons were granted a ‘security settlement certificate’ and assured protection from prosecution. They were allowed to reintegrate into civilian life, provided they had not participated in massacres or war crimes during the civil war. In the initial weeks following the fall of the Assad government between 50 000 and 70 000 former SAA soldiers and conscripts reportedly surrendered their weapons and were demobilised, benefitting from the general amnesty announced by the new government. The coastal areas of Tartous and Latakia reportedly hold vast stockpiles of weapons which belong to the forces affiliated with the Assad government. While many individuals surrendered their weapons and completed reconciliation processes at designated centres, others refused to disarm, citing the fragile security environment and an ongoing need for self-defence. In early February 2025, between 4 000 and 5 000 men in Latakia and Tartous were estimated by a local source interviewed for a Middle East Institute (MEI) report to have evaded the settlement process/reconciliation, some being caught in security operations while others were reportedly involved in armed resistance against the interim government. Presumably aware that their past crimes would disqualify them from amnesty, senior figures from the former Assad regime, including top military and intelligence officials, avoided the settlement centres and instead began organising insurgent networks, particularly in the coastal areas. Many senior regime officers, particularly brigadier generals and above, have reportedly fled abroad or gone into hiding to avoid potential accountability. Auxiliary militias such as the National Defence Forces (NDF) and Local Defence Forces disbanded without coordinated surrender. Many fighters went into hiding without surrendering their weapons. In the lead-up to the attacks by Assad loyalists that triggered the violence in the coastal areas in March, Iran-linked remnants of the Assad regime were reportedly responsible for 46 attacks against security forces across multiple governorates since mid-January. According to a Harmoon Center for Contemporary Studies report, the dissolution of former military and security institutions left hundreds of thousands unemployed. This combined with the compulsory settlement procedures imposed on members of the dissolved army, police, and security services fuelled resentment and unrest. Security forces of the interim government launched operations to ‘pursue the remnants’ of the Assad regime. However, according to a Harmoon Center for Contemporary Studies report, no list of suspects was published, no transitional body oversaw these efforts, no official procedures for accusation or arrest were established, and no courts were designated to handle legal cases. As a result, armed groups operated unchecked, often engaging in violations including extrajudicial killings. According to the source, the climate of lawlessness and fear created fertile ground for Assad-era officers to rally recruits and initiate destabilising operations across the country. According to International Crisis Group writing in March, the interim government largely prevented or punished acts of reprisal against individuals associated with the Assad government. Despite amnesty promises, there were reports that thousands of soldiers including highranking officers were imprisoned. According to the Syrian Observatory for Human Rights (SOHR), more than 8 000 individuals including former SAA soldiers and officers who surrendered, soldiers returned from Iraq after trying to escape Syria, soldiers who fought against ISIL in the Syrian desert and Deir Ez-Zor countryside and civilians detained during raids or at checkpoints have been held without charge for 146 days in prisons in Hama, Adra, and Harem. SOHR also reported that some high-ranking military personnel were quietly transferred to Afrin prison, with no official acknowledgement from the authorities. Between March and May, security forces affiliated with the MoI continued to conduct raids and detention campaigns targeting individuals accused of committing violations during the Assad regime’s rule including military personnel and individuals allegedly involved in the March attacks against government forces. The arrests were recorded particularly in the governorates of Latakia, Homs, Hama, and Damascus. The operations resulted in the seizure of significant quantities of weapons and ammunition, with detainees transferred to central prisons in Homs, Hama, and Adra (Rural Damascus governorate). According to SNHR, while these campaigns were framed as security operations, it remains unverified whether they were conducted based on lawful judicial warrants. According to the GPC, arbitrary detentions carried out by interim authorities, including of former Assad government officials, intelligence personnel, and militia leaders, have raised concerns over incommunicado detention and the lack of legal safeguards. SJAC stated that those arrested by the interim government are held incommunicado with no access to lawyers or family visits. They are not officially charged or brought to trial since the judiciary is not currently operating. SJAC noted sporadic reports of torture and abuse of detainees held for criminal or security-related reasons, including incidents in Adra prison. Cases of persons who died under torture were reported in Homs in February, with the GSS taking responsibility for some of the deaths and promising to open investigations. The authorities also released hundreds of persons including former military officers from various detention centres after it was determined that they were not involved in any crimes. According to Syria analysts Gregory Waters and Kayla Koontz, there are two distinct patterns emerging in the interim government’s approach to pursue members of the former regime who had been involved in human rights violations: individuals who held senior positions or were involved in high-profile atrocities are often publicly named upon arrest, and generally remain in detention with some notable exceptions, such as the case of Fadi Saqr (previous leader of the National Defence Forces). In contrast, many lower-level officials and former informants remain at large. Despite frequent reports by locals to the security forces, these individuals are often detained only briefly before being released. SJAC observed that individuals with a higher profile are more likely to be targeted, while those with a lower profile can more easily avoid attention. According to SJAC, there is no consistent approach to the treatment of detainees. However, it is expected that higher-ranking individuals may receive relatively better treatment, either to extract information or to present them in court later as having been treated appropriately. In contrast, lower-ranking individuals are reportedly more vulnerable to mistreatment, with some appearing in videos showing signs of physical abuse. During the reference period, sources documented arrests of high-ranking military and intelligence officials of the Assad government including Brigadier General Bashar Mahfouz, a commander in the 25th Division, for alleged war crimes, Major General Mohammad Kanjo Al-Hassan, the former head of the Military Justice Administration under Assad, for his role in mass murders at Sednaya Prison,195 and Brigadier General Salem Dagestani, the former head of the Investigation Branch in the Air Force Intelligence Directorate. (
  2. b)Other categories of professionals Sources reported sporadic arrests of other categories of professionals by the interim government forces. For instance, SNHR documented the arrest of individuals suspected of having been involved in violations during the Assad regime’s rule such as government employees, doctors working in military hospitals affiliated with the security services, and media professionals who had previously worked for state-run stations affiliated with the Assad regime. The source did not provide additional details. Infrequent arrests of former Ba’ath party members, including a former provincial secretary, have been reported although information on the reasons behind the arrests have not been provided by the sources. Other notable arrests reported were of a former member of Parliament known for his pro-Assad position and of the former Grand Mufti of Syria, Ahmad Hassoun, who had endorsed the war tactics used by the former regime and is suspected of being involved signing execution orders for thousands of anti-government prisoners. The sources did not provide any additional information regarding the charges brought against them. According to Enab Baladi, authorities announce near-daily arrests of individuals affiliated with the former Assad regime, particularly targeting military officers, personnel, and doctors accused of crimes against Syrians. However, the source assessed that, aside from the arrest of former Mufti Ahmad Hassoun, no action has been taken against figures who publicly supported or advanced the Assad regime’s narrative during the conflict. According to SJAC, merely being a former Ba’ath Party member does not in itself lead to targeting, as party membership was mandatory for most of the population. The targeting of former civilian officials appears to be arbitrary. More prominent individuals, who have been visible and made statements during the former regime’s rule, may be singled out to allow the authorities to demonstrate a commitment to justice. In contrast, lesser-known individuals are generally not detained unless they are implicated in specific crimes or had ties to the intelligence services. According to SJAC, aside from the former Minister of Interior, no other members of the Assad government have been detained. Some former officials remain in Syria and continue to appear in the media, while others have either fled the country or gone into hiding, such as the former Minister of Defence. 2.1.2. Targeting by non-state armed groups and unidentified actors Since December 2024, SJAC has documented targeted revenge killings of male individuals allegedly linked to the Assad regime’s military or intelligence services. These killings, reportedly carried out by unidentified armed men, are based on the victims’ alleged affiliation with the Assad regime and roles in past violations rather than their sectarian affiliation. Victims have included individuals from Sunni, Alawite, and Shia communities and were reportedly targeted for both formal roles in the intelligence and security of the former government or for being informants. These targeted attacks have occurred across multiple governorates including Aleppo, Dar’a, Damascus, Deir Ez Zor, Homs, Hama, and Latakia. During the reference period unidentified gunmen and Salafi-jihadi factions carried out assassinations of former members of Assad security forces, including members of the Air Force Intelligence, NDF, Liwa al-Quds, and Tiger Forces. Such incidents were reported in Homs, Aleppo, Dar’a and Hama governorates. One group claiming such attacks is Saraya Ansar al-Sunnah (Supporters of the Sunnah Battalions), a radical Sunni militant jihadist group which emerged in late January 2025 and is ideologically aligned with ISIL. It has vowed to target Alawites, Shia Muslims, and loyalists of the former Assad government. The group describes itself as a ‘decentralised’ network that operates using a ‘lone wolf’-style strategy, with members operating independently. It has claimed attacks primarily in Homs and to a lesser extent in Aleppo, Hama, Latakia, and Tartous governorates targeting Alawites, including a sheikh and a journalist and members of security forces in the Assad government.During the reference period unidentified gunmen and Salafi-jihadi factions carried out assassinations of former members of Assad security forces, including members of the Air Force Intelligence, NDF, Liwa al-Quds, and Tiger Forces. Such incidents were reported in Homs, Aleppo, Dar’a and Hama governorates. One group claiming such attacks is Saraya Ansar al-Sunnah (Supporters of the Sunnah Battalions), a radical Sunni militant jihadist group which emerged in late January 2025 and is ideologically aligned with ISIL. römisch eins t has vowed to target Alawites, Shia Muslims, and loyalists of the former Assad government. The group describes itself as a ‘decentralised’ network that operates using a ‘lone wolf’-style strategy, with members operating independently. römisch eins t has claimed attacks primarily in Homs and to a lesser extent in Aleppo, Hama, Latakia, and Tartous governorates targeting Alawites, including a sheikh and a journalist and members of security forces in the Assad government. Another group called Special Accountability Force emerged in April in northern Aleppo governorate claiming that its aim is to eliminate former regime collaborators involved in the human rights violations. A rise in vigilante attacks against former regime collaborators was recorded in the period that followed. Reports documented executions, primarily of Sunni collaborators, in Hama and Aleppo, and attacks against Alawites in Homs city, western Dar’a and Latakia. Sources also reported during the reference period that unidentified gunmen often using motorcycles carried out assassinations against Alawites accused of supporting the former government and having been informants. In June, the interim government issued a fatwa through the Fatwa Council that prohibits revenge killings and extrajudicial retaliation. The fatwa urges citizens to resolve disputes through official legal channels and criminalises acts of retribution. The impact of this measure could not be monitored within the time constraints of this report. 2.2. Individuals opposing or perceived to be opposing the interim government For information on the treatment of individuals perceived to have supported the former government see section 2.1. There is very limited information on the treatment of individuals opposing or perceived to be opposing the new government. SJAC indicated that it has not observed any targeting by the interim government based on journalistic activities, activism, or membership in political parties. During the reference period there have been some reports of arrests carried out by the interim government’s forces on individuals connected to criminal cases, individuals suspected for being involved in attacks carried out by non-state armed groups linked to the former Assad regime against security forces, individuals who had criticised the government on social media, relatives of fugitives who were detained to pressure the latter into surrendering, and persons accused of working with the SDF. The reporting lacks additional details regarding the charges brought to those arrested and their treatment by the authorities. Following the overthrow of the Assad government, at least one detained journalist was released according to Freedom House. Previously exiled Syrian journalists and foreign reporters have increasingly resumed reporting from within Syria since December 2024, including in areas formerly controlled by the Assad government and have been focusing on uncovering crimes committed during that period, such as those committed at the Sednaya prison. Sources reported that several journalists were attacked and injured by unidentified armed groups and individuals while covering the violence in the coastal areas between the interim government’s forces and pro-Assad remnants in March. Other journalists were attacked and threatened by local armed factions in Sweida while covering the signing of an agreement with the government in May. The authorities reportedly intervened to ensure their safety and condemned the attacks. 2.3. Individuals opposing or perceived to be opposing non-state armed actors […] (
  3. b)Individuals opposing or perceived to be opposing SNA In March 2025, the UNCOI reported that following the recapture of Manbij (Aleppo governorate) from SDF in December 2024, SNA fighters threatened and robbed civilians and extorted bribes and valuables from them to pass checkpoints. Similarly, STJ noted that SNA actions in the area brought, next to the increase in security instability, significant human rights violations, including summary executions, killings, arbitrary arrests, and torture. The local media outlet Hedvesti reported that 15 people executed were members of SDF, YPG, or the Forces of the Internal Police of DAANES (Asayish). From January 2025 to April 2025, Tishreen Dam on the Euphrates River near Manbij has become ‘a battleground’ between SDF and Türkiye-backed SNA. In January 2025, protests started at the Tishreen Dam, over disruption to water and electricity access for over 310 000 people in Manbij and Ayn al Arab/Kobani areas, caused by damage to the dam occurred a month earlier. On 18 January 2025, a strike by the Türkiye-SNA coalition targeted SDF forces near the protest site, killing 20 and injuring more than 120 people, including four journalists. The attack occurred while protesters were performing a traditional Kurdish dance. Another strike hit an ambulance that was transporting one of the injured persons. Between December 2024 and February 2025, three journalists were reportedly killed and eight injured during Turkish and SNA attacks on the Tishreen Dam. As reported by STJ in May 2025, in the Turkish/SNA attacks on the dam, a total of 24 civilians were killed and more than 200 injured. Furthermore, on 16 March 2025, 10 members of a Kurdish family, including 7 children, were killed in an allegedly Türkiye or SNA-drone attack in an SDF-contolled village south of Kobane. In a report covering March 2025, SNHR noted that SNA and armed factions carried out arbitrary arrests and/or detentions of people arriving from areas under the SDF control, as well as arbitrary arrests/detentions of an ‘ethnic character’ in SNA-controlled parts of Aleppo governorate. The latter included civilians arbitrarily arrested or detained over alleged cooperation with the SDF, with such incidents primarily concentrated in ‘a number of villages’ of Afrin city. SNHR recorded 13 cases of arbitrary arrest/detention by SNA in March 2025, with four persons released within the same month. In total, six arbitrarily arrested or detained persons were released in March 2025, after being detained for a period ranging from a few days to one month. Most of the people released were originally from Aleppo governorate.“ 1.3.6. Auszug aus EUAA-Bericht „EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive Update 2.12.2025“: „4.1.1. (Former) members of Assad´s armed forces and pro-Assad armed groups Last update: December 2025 […] In the aftermath of regime change, The Transitional Government announced a general amnesty for military personnel conscripted under compulsory service during the Assad era. Individuals who surrendered themselves and their weapons were issued a ‘security settlement certificate’ and were reportedly protected from prosecution provided they were not suspected to have been involved in war crimes. Reports indicate that thousands of individuals including high level members of the armed forces of the Assad regime have gone through this process successfully. While the procedure appears to be systematically applied, there is no indication that returnees from abroad are required to undergo it. Former soldiers and security officials were permitted to reintegrate into civilian life, ‘provided they had not participated in massacres or war crimes during the civil war’. Defected officers from the Syrian military under the Assad regime have been included into the structure of the new Syrian army including in senior positions. Nonetheless, reports suggest that thousands of soldiers, including senior officers, remain imprisoned despite the amnesty. Against this background, individuals under this profile have been targeted by different actors. Step 1: Do the reported acts amount to persecution? In itself, the prosecution of persons responsible for serious human rights violations and criminal acts committed under the rule of the former Assad government does not amount to persecution. When conducted in accordance with applicable international legal standards, security operations by the new Syrian military against armed individuals or groups associated with the Assad regime taking up arms against the Transitional Government do not constitute persecution. However, some acts outside the conduct of those operations to which persons falling under this profile could be exposed are of such a severe nature that they would amount to persecution, such as execution, extrajudicial killing, revenge killing, arbitrary arrest and detention, torture, and physical assault. More precisely, by mid-January 2025, over 9 000 combatants and officers were reportedly detained by The Transitional Government, amid allegations of torture and restricted communication with families. Hundreds of those detainees were released because it was determined they were not involved in any crimes. Between March 2025 and May 2025, Ministry of Interior-affiliated forces conducted raids targeting individuals accused of violations under the Assad regime, including those allegedly involved in attacks against the Transitional Government forces. These arrests, concentrated in Latakia, Homs, Hama, and Damascus, were not followed by formal charges or trials due to the judiciary’s inactivity. Reports of torture, abuse, and deaths in custody continue. High-ranking individuals linked to atrocities were publicly named and detained, while lower-level officials and informants often remained at large. The Syrian Democratic Forces (SDF) also arrested suspected Assad loyalists, including militiamen. The Transitional Government reportedly discouraged reprisals against Assad affiliates. However, a climate of lawlessness prevailed, with armed groups, including some that are affiliated with or have been technically incorporated into State security forces, committing violations including extrajudicial killings. Since December 2024, targeted revenge killings of men allegedly linked to Assad’s military or intelligence services were documented. These attacks, carried out by unidentified gunmen and Salafi-jihadi factions such as Saraya Ansar al-Sunnah, targeted individuals from Sunni, Alawite, and Shia communities based on their alleged roles in past violations. In June 2025, the Transitional Government issued a fatwa prohibiting revenge killings and urging legal resolution of disputes. The impact of this measure remains unverified. Additionally, the Special Accountability Force, a newly emerged group in northern Aleppo, claimed responsibility for eliminating former regime collaborators, contributing to a rise in vigilante attacks across several governorates. Step 2: What is the level of risk of persecution? The mere fact of having been a (former) member of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution. Therefore, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for (former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: ● Whether the applicant went through the settlement process: members of Assad’sarmed forces (e.g. former members of the police, military, intelligence services) andpro-Assad armed groups who evaded the settlement process have been targeted bythe Transitional Government by way of security operations, leading to arrests anddetentions. Consequently, those who evaded the settlement process would be athigher risk. ● Whether the applicant is alleged to have committed crimes under the Assad regime: hundreds of individuals who have been alleged to have committed crimes whileaffiliated with the Assad regime, including pro-Iranian fighters, were arrested anddetained by the Transitional Government. Also, revenge acts including killings by non-state actors were reported. ● Home area: the demographic composition of an area may also impact the risk. For example, individuals under this profile living in areas where Alawites make up a large part of the population may be at higher risk. Refer to 4.9.4. Alawites. Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution? Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as being a (former) member of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups is seen as a political opinion. Exclusion considerations are particularly relevant to this profile, as (former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups may have been involved in excludable acts. See 8. Exclusion. 4.1.2. Former Assad government officials and other civilians who (are perceived
  4. to)have collaborated with the Assad regime Last update: December 2025 This profile covers the situation of civilians who (are perceived
  5. to)have collaborated with the Assad regime, such as government employees, doctors affiliated with military hospitals, media professionals formerly employed by state-run outlets, former Ba’ath Party members, and informants. […] Step 1: Do the reported acts amount to persecution? In itself, the prosecution of persons responsible for serious human rights violations and criminal acts committed under the rule of the former Assad government does not amount to persecution. However, some acts to which persons falling under this profile could be exposed are of such a severe nature that they would amount to persecution, such as execution, extrajudicial killing, revenge killing, arbitrary arrest and detention, incommunicado detention, physical assault, enforced disappearance. More precisely, The Transitional Government has carried out sporadic arrests of individuals suspected of involvement in violations under the Assad regime, such as government employees, doctors affiliated with military hospitals linked to security services, and media professionals formerly employed by state-run outlets. Former Ba’ath Party membership alone does not appear to result in targeting. However, the arrest of former civilian officials is reported to be arbitrary. Prominent individuals who were publicly visible or made statements during the previous regime may be singled out, likely to demonstrate the authorities’ commitment to justice. In contrast, lesser-known individuals are generally not detained unless implicated in specific crimes or known to have ties to intelligence services. Since April 2025, vigilante attacks against former regime collaborators have reportedly increased. Documented incidents include executions of Sunni collaborators and assaults on Alawites accused of supporting the former government or acting as informants. Between January and April 2025, at least 361 civilians were reportedly killed extrajudicially in Homs and Hama governorates, with most incidents occurring in Alawite-majority areas. In Homs, the targeting of Alawites appears to be sectarian in nature, driven by perceptions of collective complicity in regime crimes. Additionally, The Syrian Democratic Forces (SDF) have reportedly carried out arbitrary detentions of civilians, including suspected Assad regime supporters. In response to escalating retaliatory violence, the Transitional Government issued a fatwa in June 2025 prohibiting revenge killings and extrajudicial retaliation, urging resolution through legal channels. The impact of this measure remains unverified. Step 2: What is the level of risk of persecution? The mere fact of having been a civilian affiliated to the Assad regime, including having been a former member of the Ba’ath party, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution. Therefore, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for former Assad government officials and other civilians who (are perceived
  6. to)have collaborated with the Assad regime to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: ● Whether the applicant is alleged to have committed crimes under the Assad regime: individuals who have been alleged to have committed crimes while affiliated with the Assad regime, including former regime informants, face a higher risk. ● Religious background: although persons of Sunni and other religious backgrounds have been targeted as well, individuals belonging to the Alawite minority face a higher risk, particularly from non-state actors. See also 4.9.4. Alawites. ● Home area: the demographic composition of an area may also impact the risk. For example, individuals under this profile living in areas where Alawites make up a large part of the population may be at higher risk. Refer to 4.9.4. Alawites. Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution? Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as being a former Assad government official or another civilian who (is perceived to have) has collaborated with the Assad regime is seen as a political opinion. Exclusion considerations could be particularly relevant to this profile, as former Assad government officials and other civilians who (are perceived
  7. to)have collaborated with the Assad regime may have been involved in excludable acts. See 8. Exclusion. 1.3.7. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update # 38, Syria situation crisis, 1 August 2025: „[…] As of 31 July 2025, UNHCR estimates that 746,360 Syrians have crossed back to Syria via neighboring countries since 8 December 2024, bringing the total of 1,107,200 Syrian individuals who have returned since the beginning of 2024. […].“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme, der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Reisepass (vgl. AS 13, 203, VP S. 5, AS 193-196). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen während des Verfahrens (vgl. AS 13 und 15, 203 und 205, Beschwerde S. 2).2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme, der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Reisepass vergleiche AS 13, 203, VP S. 5, AS 193-196). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen während des Verfahrens vergleiche AS 13 und 15, 203 und 205, Beschwerde S. 2). 2.1.2. Die Feststellungen zu seinem Aufwachsen, seiner Kinderlosigkeit, seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit gründen auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 13, 15, 203, 207, VP S. 5f). Im Hinblick auf den Familienstand wurde zwar in der Erstbefragung protokolliert, dass der Beschwerdeführer ledig sei, doch ließ der Beschwerdeführer diese Angabe, die wohl auf einem Missverständnis beruht, zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BFA berichtigen und gab in der Folge das ganze Verfahren über an, verheiratet zu sein (vgl. AS 203, VP S. 6). 2.1.2. Die Feststellungen zu seinem Aufwachsen, seiner Kinderlosigkeit, seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit gründen auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 13, 15, 203, 207, VP S. 5f). Im Hinblick auf den Familienstand wurde zwar in der Erstbefragung protokolliert, dass der Beschwerdeführer ledig sei, doch ließ der Beschwerdeführer diese Angabe, die wohl auf einem Missverständnis beruht, zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BFA berichtigen und gab in der Folge das ganze Verfahren über an, verheiratet zu sein vergleiche AS 203, VP S. 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthaltsort war widersprüchlich. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, konistent anzugeben, wo er wann und wie lange gewohnt hat. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in XXXX (Distrikt XXXX / XXXX ) und sonst nirgendwo in Syrien gelebt zu haben, in XXXX habe er sich nur zu Besuch oder zwecks Urlaub aufgehalten (vgl. AS 207) und im Laufe der Einvernahme, dass er in XXXX als Soldat stationiert gewesen sei (vgl. AS 211). Im Rahmen seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Flucht in XXXX gelebt zu haben (vgl. Beschwerde S. 2). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er acht Jahre in XXXX gelebt und zwischen seinem Dorf und XXXX hin- und hergependelt sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer lediglich an, damals vor dem BFA auch das Gleiche wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesagt zu haben (vgl. VP S. 6f), ohne weitere Ausführungen hierzu zu machen und dazu beizutragen, diesen Widerspruch aufzulösen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann jedoch eindeutig der Schluss gezogen werden, dass er den Großteil seines Lebens in Syrien in seinem XXXX verbrachte und sich auch vor seiner Ausreise dort aufhielt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthaltsort war widersprüchlich. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, konistent anzugeben, wo er wann und wie lange gewohnt hat. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in römisch 40 (Distrikt römisch 40 / römisch 40 ) und sonst nirgendwo in Syrien gelebt zu haben, in römisch 40 habe er sich nur zu Besuch oder zwecks Urlaub aufgehalten vergleiche AS 207) und im Laufe der Einvernahme, dass er in römisch 40 als Soldat stationiert gewesen sei vergleiche AS 211). Im Rahmen seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Flucht in römisch 40 gelebt zu haben vergleiche Beschwerde S. 2). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er acht Jahre in römisch 40 gelebt und zwischen seinem Dorf und römisch 40 hin- und hergependelt sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer lediglich an, damals vor dem BFA auch das Gleiche wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesagt zu haben vergleiche VP S. 6f), ohne weitere Ausführungen hierzu zu machen und dazu beizutragen, diesen Widerspruch aufzulösen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann jedoch eindeutig der Schluss gezogen werden, dass er den Großteil seines Lebens in Syrien in seinem römisch 40 verbrachte und sich auch vor seiner Ausreise dort aufhielt. 2.1.3. Die Feststellungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen und seiner Ehefrau gründen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 211, VP S. 6 ff). 2.1.3. Die Feststellungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen und seiner Ehefrau gründen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vergleiche AS 211, VP S. 6 ff). 2.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien nach XXXX , wo er sich mehrere Jahre aufhielt, ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 21, 215, Beschwerde S. 2). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal nicht genau angeben konnte, wann er aus Syrien ausgereist war (vgl. VP S. 7), ist nicht von Bedeutung. Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 08.06.2023 (vgl. AS 15). 2.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien nach römisch 40 , wo er sich mehrere Jahre aufhielt, ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 21, 215, Beschwerde S. 2). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal nicht genau angeben konnte, wann er aus Syrien ausgereist war vergleiche VP S. 7), ist nicht von Bedeutung. Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 08.06.2023 vergleiche AS 15). 2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung abzuleiten (vgl. VP S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung abzuleiten vergleiche VP S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Die Feststellung, dass die aktuelle Regierung die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in XXXX ausübt, ergibt sich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am 14.03.2025, in der mündlichen Verhandlung (vgl. VP S. 9) und wurde vom Beschwerdeführer bestätigt (vgl. VP S. 7 und 9). Diese ist nach wie vor aktuell (https://syria.liveuamap.com/, aufgerufen am13.01.2026). 2.2.1. Die Feststellung, dass die aktuelle Regierung die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in römisch 40 ausübt, ergibt sich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am 14.03.2025, in der mündlichen Verhandlung vergleiche VP S. 9) und wurde vom Beschwerdeführer bestätigt vergleiche VP S. 7 und 9). Diese ist nach wie vor aktuell (https://syria.liveuamap.com/, aufgerufen am13.01.2026). 2.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ins Blickfeld der SNA geraten ist, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über das ganze Verfahren hinweg keine konkrete Gefahr seiner Person durch die SNA vorbrachte und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der SNA ergibt. 2.2.3. Dass sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle der SDF befindet, ergibt sich aus den Screenshots. 2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdefüherer seinen Grundwehrdienst für das Assad-Regime im Jahr XXXX begonnen, diesen aber aufgrund einer Verletzung im Jahr XXXX unterbrach und nicht mehr zurückgekehrt ist, um seinen Grundwehrdienst abzuschließen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 221, Beschwerde S. 2, VP S. 7). Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das diesbezügliche Vorbringen zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdefüherer seinen Grundwehrdienst für das Assad-Regime im Jahr römisch 40 begonnen, diesen aber aufgrund einer Verletzung im Jahr römisch 40 unterbrach und nicht mehr zurückgekehrt ist, um seinen Grundwehrdienst abzuschließen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 221, Beschwerde S. 2, VP S. 7). Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das diesbezügliche Vorbringen zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. 2.2.5. Nach dem Machtwechsel in Syrien bzw. Sturz von Bashar Al-Assad begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag auch damit, dass er aufgrund der Tätigkeit seines XXXX verstorbenen Vaters als Berufssoldat für das gestürzte Regime einer Verfolgung durch die HTS ausgesetzt sei. Das BVwG legt seiner Entscheidung das Vorbringen hinsichltich der Tätigkeit des verstorbenen Vaters als Berufsoldat für das frühere Regime zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen bzw. sonst ins Blickfeld der HTS geraten wäre oder ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer bestehen sollte, gründet sich auf folgende Überlegungen: 2.2.5. Nach dem Machtwechsel in Syrien bzw. Sturz von Bashar Al-Assad begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag auch damit, dass er aufgrund der Tätigkeit seines römisch 40 verstorbenen Vaters als Berufssoldat für das gestürzte Regime einer Verfolgung durch die HTS ausgesetzt sei. Das BVwG legt seiner Entscheidung das Vorbringen hinsichltich der Tätigkeit des verstorbenen Vaters als Berufsoldat für das frühere Regime zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen bzw. sonst ins Blickfeld der HTS geraten wäre oder ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer bestehen sollte, gründet sich auf folgende Überlegungen: 2.2.5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers allgemein gehalten sind und sich nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers beziehen. Es fehlt an individualisierten Angaben, die eine persönliche Betroffenheit belegen könnten. Darüber hinaus kann die Berufung auf unspezifizierte Quellen eine substantielle Begründung nicht ersetzen. „Und genau hier liegt das Problem, dass mein Heimatort unter der Kontrolle der HTS liegt und dass die HTS viele Hinrichtungen gegen die Angehörigen des alten Regimes macht. Das ist vor ein paar Tagen auf der syrischen Küste passiert, wo über 2.000 Angehörige von ehemaligen Militär Offiziere hingerichtet wurden. Es werden auch wahllose Hausdurchsuchungen gemacht. Das wurde von vielen Quellen dokumentiert, und das war auch vor kurzem sehr präsent in den Medien, und von der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte und wie gesagt, war mein Vater ein Offizier beim syrischen Militär. Deshalb haben auch meine zwei Brüder, die in Syrien gelebt haben, das Land verlassen, auf Grund vielen Hinrichtungen seitens Islamisten.“ (VP S. 9). „Wie ich Ihnen auch bereits erzählt habe, gibt es derzeit ein großes Problem mit der HTS und den radikalen Islamisten. Es werden jetzt viele Angehörige bzw. Familien von ehemaligen syrischen Militär hingerichtet. Es gibt jetzt auch ca. 9.000 Häftlinge in den Gefängnissen. Es handelt sich dabei um ehemalige Angehörige des Militärs. Es wird zwar in den Medien so dargestellt, dass es zur Versöhnung mit den anderen Gruppen kommt, aber die Wahrheit ist es, dass seit dem Zerfalls Assads, viele ehemalige Militärangehörige sich mit dem neuen Machthaber versöhnen wollten. Sie wurden aber festgenommen und sind seitdem verschwunden. Das wurde auch in den Medien berichtet und in vielen Menschenrechtsorganisationen dokumentiert. Und das was vor kurzem auf der syrischen Küste passiert ist, ist offensichtlich. Deshalb sind meine Brüder in die Türkei gekommen. Mein Leben wäre dort in Gefahr, weil mein Vater ein Offizier beim syrischen Militär war. Ich war auch selber beim Militär bin dann aber desertiert. Es besteht eine große Gefahr, insbesondere für männliche Angehörige.“ (VP S. 10). 2.2.5.2. Auch auf Nachfrage der erkennenden Richterin war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, darzulegen, inwiefern er aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Vaters einer Gefahr seitens der aktuellen Regierung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verwies abermals auf Dritte und Berichte, ohne deren Relevanz für den konkreten Fall bzw. seine Person nachvollziehbar zu machen, die Aussagen blieben abstrakt und verallgemeinernd: „R: Wie kommen Sie zur Annahme, dass Ihnen konkret eine Gefahr wegen der Tätigkeit Ihres Vaters drohen sollte? BF: Also, das ist mit vielen Leuten passiert. Das ist mit 100ern von Leuten passiert. Es geht nicht nur mit mir so, sondern um Leute die in einer ähnlichen Situation sind.“ (VP S. 11). „R: Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass Ihnen konkret eine Gefahr durch die HTS drohen sollte? BF: Die syrische Beobachtungsstelle von Menschenrechte hat dokumentiert, dass ehemalige Offiziere beim Militär sowie ihre Familien getötet worden sind. Insbesondere in den letzten Tagen wurden über 1.700 getötet worden. Es wurde ebenso dokumentiert, dass ca. 9.000 Personen inhaftiert wurden und zwar seit dem Zerfall Assad. Viele wollten sich mit der HTS versöhnen, aber sie sind bis heute verschwunden.“ (VP S. 11f). „R: Warum sollte Ihnen wegen der Tätigkeit Ihres Vaters vor rund 17 Jahren eine Gefahr drohen und somit vor Ausbruch des Krieges? BF: Es geht um jeden der mit dem syrischen Regime zu tun hat. Egal vor oder nach dem Krieg. Und wie gesagt, wurden alle Gehälter gestoppt.“ (VP S. 13). 2.2.5.3. Der Beschwerdeführer bestätigte letztendlich in Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es nicht konkret um seine Person geht. „R: Warum sollte die HTS gerade an Ihnen ein Interesse haben? BF: Es geht nicht um mich persönlich, sondern um jeden der beim Militär war oder Angehörige des ehemaligen Offiziers ist. Da ich selber beim Militär war, weiß ich nicht, was sie mit mir machen könnten.“ (VP S. 12) 2.2.5.4. Der Beschwerdeführer zitierte zwei Berichte vom 09.12.2024, ,Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).', und folgert daraus, dass sein XXXX verstorbener Vater, der als Berufssoldat tätig gewesen sei, nun auch davon umfasst sei. Aus diesen und in den folgenden Stellungnahmen vom Beschwerdeführer zitierten Berichten ergibt sich jedoch nicht, dass die aktuelle Regierung oder nichtstaatliche Gruppierungen auch Berufsoldaten im Visier hätten, die lange vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges als solche gedient hatten und bereits verstorben sind und nunmehr Vergeltung an den überlebenden Familienangehörigen ausübten. Im Februar wurden außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Milizen, die Bashar Al-Assad unterstützen, gemeldet. Personen, deren Unschuld am Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war, wurden hingegen freigelassen. In den verfügbaren aktuellen Länderberichten findet sich auch kein Hinweis auf systematische Repressionen, die sich gegen Familienangehörige von ehemaligen Militärangehörigen richten, schon gar nicht mit einem derart lange zurückliegenden Hintergrund. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Vater des Beschwerdeführers eine besonders exponierte Rolle innerhalb des Militärs hatte, die bis heute relevant wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bis zuletzt 2018 Pensionsbezüge seines verstorbenen Vaters erhielten (VP S. 12), vermag an dieser Einschätzung nichts ändern. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass nach der Machtübernahme Maßnahmen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers ergriffen seien. Weder wurden seine Familienangehörigen aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Berufssoldat vor mehr als 17 Jahren von irgendjemandem aufgesucht, noch wurde aufgrund dessen nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass seine Mutter und seine Schwester aufgrund von Bombardierungen das Dorf verlassen mussten (VP S. 11). Im Hinblick auf seine erst vor kurzem ausgereisten zwei Brüder gab der Beschwerdeführer als Grund für ihre Ausreise an, dass ehemalige Militärangehörige von der aktuellen Regierung festgenommen worden seien und dass viele Angehörige bzw. Familien vom ehemaligen syrischen Militär hingerichtet würden (VP S. 10). Dass seine Brüder aufgrund der Tätigkeit seines verstorbenen Vaters als Berufssoldat konkret in Gefahr gewesen und daher ausgereist seien, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er verwies lediglich auf die Situation anderer und zog daraus Rückschlüsse für sich und seine Brüder. 2.2.5.4. Der Beschwerdeführer zitierte zwei Berichte vom 09.12.2024, ,Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).', und folgert daraus, dass sein römisch 40 verstorbener Vater, der als Berufssoldat tätig gewesen sei, nun auch davon umfasst sei. Aus diesen und in den folgenden Stellungnahmen vom Beschwerdeführer zitierten Berichten ergibt sich jedoch nicht, dass die aktuelle Regierung oder nichtstaatliche Gruppierungen auch Berufsoldaten im Visier hätten, die lange vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges als solche gedient hatten und bereits verstorben sind und nunmehr Vergeltung an den überlebenden Familienangehörigen ausübten. Im Februar wurden außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Milizen, die Bashar Al-Assad unterstützen, gemeldet. Personen, deren Unschuld am Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war, wurden hingegen freigelassen. In den verfügbaren aktuellen Länderberichten findet sich auch kein Hinweis auf systematische Repressionen, die sich gegen Familienangehörige von ehemaligen Militärangehörigen richten, schon gar nicht mit einem derart lange zurückliegenden Hintergrund. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Vater des Beschwerdeführers eine besonders exponierte Rolle innerhalb des Militärs hatte, die bis heute relevant wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bis zuletzt 2018 Pensionsbezüge seines verstorbenen Vaters erhielten (VP S. 12), vermag an dieser Einschätzung nichts ändern. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass nach der Machtübernahme Maßnahmen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers ergriffen seien. Weder wurden seine Familienangehörigen aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Berufssoldat vor mehr als 17 Jahren von irgendjemandem aufgesucht, noch wurde aufgrund dessen nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass seine Mutter und seine Schwester aufgrund von Bombardierungen das Dorf verlassen mussten (VP S. 11). Im Hinblick auf seine erst vor kurzem ausgereisten zwei Brüder gab der Beschwerdeführer als Grund für ihre Ausreise an, dass ehemalige Militärangehörige von der aktuellen Regierung festgenommen worden seien und dass viele Angehörige bzw. Familien vom ehemaligen syrischen Militär hingerichtet würden (VP S. 10). Dass seine Brüder aufgrund der Tätigkeit seines verstorbenen Vaters als Berufssoldat konkret in Gefahr gewesen und daher ausgereist seien, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er verwies lediglich auf die Situation anderer und zog daraus Rückschlüsse für sich und seine Brüder. 2.2.5.5. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten in der Vergangenheit erlebten Probleme mit der HTS geschildert. „F: Hatten Sie jemals Probleme mit anderen operierenden Milizen in Syrien? Z.B. mit der freien syrischen Armee, Kurden, usw. A: Nein.“ 2.2.5.6. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr versucht, eine Gefährdung seiner Person damit zu begründen, dass er in der Vergangenheit dem gestürzten syrischen Regime gedient habe („R: Warum sollte die HTS gerade an Ihnen ein Interesse haben? BF: Es geht nicht um mich persönlich, sondern um jeden der beim Militär war oder Angehörige des ehemalig

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