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{'item': 'W607 2306037-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW607 2306037-1 Spruch, W607 2306037-1/18E W607 2306040-1/13E W607 2306041-1/13EIM NAMEN DER REPUBLIK!W607 2306041

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die minderjährigen Beschwerdeführer erhielten mit Bescheiden vom XXXX , Zl. XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und Zl. XXXX (Zweitbeschwerdeführer) sowie mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX (Drittbeschwerdeführerin), jeweils den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 AsylG 2005, abgeleitet vom Kindesvater.
  2. Die minderjährigen Beschwerdeführer erhielten mit Bescheiden vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) und Zl. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) sowie mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), jeweils den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005, abgeleitet vom Kindesvater.
  3. Am XXXX leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführer Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ein.
  4. Am römisch 40 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführer Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ein.
  5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom XXXX wurde den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr bestehe (Spruchpunkte I.). Weiters wurde den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig sei (Spruchpunkte V.), sowie eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkte VI.).
  6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr bestehe (Spruchpunkte römisch eins.). Weiters wurde den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.), sowie eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.).
  7. Zur Begründung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) führte die belangte Behörde jeweils aus, dass die seit dem Jahr 2017 in Österreich asylberechtigten Beschwerdeführer spätestens seit dem XXXX nicht mehr mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet seien, sondern an der Adresse XXXX wohnhaft seien, und zwar im Haushalt ihres Großvaters väterlicherseits.
  8. Zur Begründung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) führte die belangte Behörde jeweils aus, dass die seit dem Jahr 2017 in Österreich asylberechtigten Beschwerdeführer spätestens seit dem römisch 40 nicht mehr mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet seien, sondern an der Adresse römisch 40 wohnhaft seien, und zwar im Haushalt ihres Großvaters väterlicherseits. Da die Beschwerdeführer auf Wunsch ihres Vaters freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt seien und ihre tatsächlichen Daseinsmittelpunkte in Syrien liegen würden, hätten sie sich gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK freiwillig unter Schutz ihres Herkunftsstaates Syrien gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden auch tatsächlich erhalten. Die Gründe, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen.Da die Beschwerdeführer auf Wunsch ihres Vaters freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt seien und ihre tatsächlichen Daseinsmittelpunkte in Syrien liegen würden, hätten sie sich gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK freiwillig unter Schutz ihres Herkunftsstaates Syrien gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden auch tatsächlich erhalten. Die Gründe, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen.
  9. Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX jeweils fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Zu den Spruchpunkten I. brachten sie insbesondere vor, dass wesentliche Ermittlungen unterblieben seien, insbesondere zur Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich freiwillig aus Österreich ausgereist seien. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hätte umfassend darlegen können, dass die Verbringung der minderjährigen Kinder unter dem Vorwand eines Familienurlaubs in der Türkei erfolgt sei und es sich dabei um ein gezieltes Täuschungsmanöver gehandelt habe, um die Kinder der Einfluss- und Obsorgegewalt der Mutter zu entziehen. Bei Durchführung entsprechender Ermittlungen hätte sich ergeben, dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt nicht freiwillig nach Syrien verlagert hätten. Zudem rügten die Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde mit den vorgelegten bezirksgerichtlichen Entscheidungen nicht in ausreichendem Ausmaß beweiswürdigend auseinandergesetzt habe. Bei zutreffender Würdigung dieser Unterlagen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Wiedereinreise in den Herkunftsstaat aus Sicht der Kinder zu keinem Zeitpunkt mit der Intention einer dauerhaften Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts verbunden gewesen sei, zumal die Ausreise auf einer vorgetäuschten Urlaubsreise in die Türkei sowie auf massiven Drohungen – bis hin zu Todesdrohungen – gegenüber der Kindesmutter beruht habe. Eine Kindeswohlprüfung sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Wiedereinreise und der Verbleib in Syrien freiwillig erfolgt seien, habe gänzlich gefehlt. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Mutter als allein obsorgeberechtigter Person das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährigen Beschwerdeführer zukomme.
  10. Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 jeweils fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Zu den Spruchpunkten römisch eins. brachten sie insbesondere vor, dass wesentliche Ermittlungen unterblieben seien, insbesondere zur Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich freiwillig aus Österreich ausgereist seien. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hätte umfassend darlegen können, dass die Verbringung der minderjährigen Kinder unter dem Vorwand eines Familienurlaubs in der Türkei erfolgt sei und es sich dabei um ein gezieltes Täuschungsmanöver gehandelt habe, um die Kinder der Einfluss- und Obsorgegewalt der Mutter zu entziehen. Bei Durchführung entsprechender Ermittlungen hätte sich ergeben, dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt nicht freiwillig nach Syrien verlagert hätten. Zudem rügten die Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde mit den vorgelegten bezirksgerichtlichen Entscheidungen nicht in ausreichendem Ausmaß beweiswürdigend auseinandergesetzt habe. Bei zutreffender Würdigung dieser Unterlagen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Wiedereinreise in den Herkunftsstaat aus Sicht der Kinder zu keinem Zeitpunkt mit der Intention einer dauerhaften Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts verbunden gewesen sei, zumal die Ausreise auf einer vorgetäuschten Urlaubsreise in die Türkei sowie auf massiven Drohungen – bis hin zu Todesdrohungen – gegenüber der Kindesmutter beruht habe. Eine Kindeswohlprüfung sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Wiedereinreise und der Verbleib in Syrien freiwillig erfolgt seien, habe gänzlich gefehlt. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Mutter als allein obsorgeberechtigter Person das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährigen Beschwerdeführer zukomme.
  11. Am 09.10.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der sowohl die gesetzliche Vertreterin (die Mutter der Beschwerdeführer) als auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  12. Feststellungen 1.
  13. Die minderjährigen Beschwerdeführer führen die im Erkenntniskopf angeführten Namen und Geburtsdaten und sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit dem XXXX in Österreich in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien asylberechtigt; die Drittbeschwerdeführerin ist seit dem XXXX asylberechtigt. 1.
  14. Die minderjährigen Beschwerdeführer führen die im Erkenntniskopf angeführten Namen und Geburtsdaten und sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit dem römisch 40 in Österreich in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien asylberechtigt; die Drittbeschwerdeführerin ist seit dem römisch 40 asylberechtigt. 1.
  15. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihren Eltern Ende Oktober 2022 über die Türkei in den Irak ein und hielten sich dort für die Dauer von zwei Tagen auf. In weiterer Folge reisten sie gemeinsam mit ihrer Mutter nach Syrien ein. Nach der Einreise über den Flughafen Damaskus wurden die Beschwerdeführer von Angehörigen der Familie des Kindesvaters abgeholt und nach XXXX gebracht. Sie wohnen seitdem im Haushalt ihres Großvaters väterlicherseits.1.
  16. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihren Eltern Ende Oktober 2022 über die Türkei in den Irak ein und hielten sich dort für die Dauer von zwei Tagen auf. In weiterer Folge reisten sie gemeinsam mit ihrer Mutter nach Syrien ein. Nach der Einreise über den Flughafen Damaskus wurden die Beschwerdeführer von Angehörigen der Familie des Kindesvaters abgeholt und nach römisch 40 gebracht. Sie wohnen seitdem im Haushalt ihres Großvaters väterlicherseits. Die Einreise nach Syrien erfolgte gegen den Willen der Mutter. Die Beschwerdeführer und ihre Mutter wurden vom Kindesvater unter Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen – nämlich unter dem Vorwand, es handle sich lediglich um eine Urlaubsreise in die Türkei – dazu gebracht bzw. gezwungen, über den Irak nach Syrien weiterzureisen. 1.
  17. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich Ende Oktober 2022 waren die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer verheiratet. Seit Rechtskraft des Beschlusses des XXXX , ist die Mutter mit der alleinigen Obsorge der Beschwerdeführer betraut und somit deren alleinige gesetzliche Vertreterin. Die Beschwerdeführer halten sich derzeit gegen den Willen der allein obsorgeberechtigten Kindesmutter in Syrien auf.1.
  18. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich Ende Oktober 2022 waren die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer verheiratet. Seit Rechtskraft des Beschlusses des römisch 40 , ist die Mutter mit der alleinigen Obsorge der Beschwerdeführer betraut und somit deren alleinige gesetzliche Vertreterin. Die Beschwerdeführer halten sich derzeit gegen den Willen der allein obsorgeberechtigten Kindesmutter in Syrien auf.
  19. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt, insbesondere die im Akt befindlichen Urkunden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.
  20. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer minderjährig sind, aus Syrien stammen und seit dem XXXX (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) bzw. dem XXXX (Drittbeschwerdeführer) in Österreich in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien asylberechtigt sind, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig (Bescheid, S. 4; Beschwerde, S. 3 f).2.
  21. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer minderjährig sind, aus Syrien stammen und seit dem römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) bzw. dem römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) in Österreich in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien asylberechtigt sind, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig (Bescheid, S. 4; Beschwerde, S. 3 f). 2.
  22. Zur Ausreise aus Österreich und Einreise nach Syrien und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Syrien: Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund ihres Aufenthaltes in Syrien nicht persönlich einvernommen werden konnten. An ihrer Stelle wurde jedoch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin und mittlerweile allein obsorgeberechtigte Person einvernommen. Diese legte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei dar, dass sowohl die Einreise nach Syrien als auch der weitere Aufenthalt dort nicht freiwillig erfolgten. Zunächst schilderte die Kindesmutter, dass die Ausreise in die Türkei – wie bereits in der Vergangenheit – lediglich zu Urlaubszwecken erfolgen sollte (VHS, S. 4). Von einer Absicht des Kindesvaters, die Beschwerdeführer weiter nach Syrien zu verbringen, habe sie keine Kenntnis gehabt. Überzeugend und detailreich führte sie aus, dass sie am Flughafen in der Türkei vom Kindesvater unter Druck gesetzt und unter Drohungen gezwungen worden sei, gemeinsam weiter in den Irak zu fliegen und von dort aus nach Syrien einzureisen (VHS, S. 5). Auf konkrete Nachfrage des erkennenden Richters, weshalb sie sich in dieser Situation nicht an das Sicherheitspersonal am Flughafen gewandt habe, gab die Kindesmutter an, dass der Kindesvater massiven Druck auf sie ausgeübt und sie mit dem Tod bedroht habe (VHS, S. 5). Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird durch den vorgelegten Beschluss des XXXX , gestützt, mit dem der Kindesmutter die alleinige Obsorge übertragen wurde. Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass es während der Ehe wiederholt zu Gewalthandlungen des Kindesvaters gegen die Kindesmutter gekommen war, unter anderem in Form von Ohrfeigen und Schlägen gegen den Körper. Auch die lebhaften Schilderungen der Kindesmutter über die Ehe mit dem Kindervater waren geeignet, eine nachvollziehbare Darstellung der Drucksituation, der sie ausgesetzt war, abzubilden. Die Mutter der Beschwerdweführer wurde jahrelang unterdrückt und versuchte durch Gehorsam ihrem Ehemann gegnüber den Drucksituationen auszuweichen. Vor diesem Hinbtergrund erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich der erzwungenen Einreise nach Syrien nicht weiter widersetzte.Auf konkrete Nachfrage des erkennenden Richters, weshalb sie sich in dieser Situation nicht an das Sicherheitspersonal am Flughafen gewandt habe, gab die Kindesmutter an, dass der Kindesvater massiven Druck auf sie ausgeübt und sie mit dem Tod bedroht habe (VHS, S. 5). Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird durch den vorgelegten Beschluss des römisch 40 , gestützt, mit dem der Kindesmutter die alleinige Obsorge übertragen wurde. Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass es während der Ehe wiederholt zu Gewalthandlungen des Kindesvaters gegen die Kindesmutter gekommen war, unter anderem in Form von Ohrfeigen und Schlägen gegen den Körper. Auch die lebhaften Schilderungen der Kindesmutter über die Ehe mit dem Kindervater waren geeignet, eine nachvollziehbare Darstellung der Drucksituation, der sie ausgesetzt war, abzubilden. Die Mutter der Beschwerdweführer wurde jahrelang unterdrückt und versuchte durch Gehorsam ihrem Ehemann gegnüber den Drucksituationen auszuweichen. Vor diesem Hinbtergrund erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich der erzwungenen Einreise nach Syrien nicht weiter widersetzte. Insgesamt gelang es der Kindesmutter, die Abläufe von der Ausreise aus Österreich bis zur Einreise nach Syrien schlüssig, lebensnah und ohne innere Widersprüche darzustellen. Sie schilderte auch glaubhaft, dass die weitere Reise vom Irak nach Syrien gegen ihren Willen erfolgte. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass sie nach der Ankunft am Flughafen Damaskus von Angehörigen der Familie des Kindesvaters abgeholt und in weiterer Folge nach XXXX gebracht worden sei. Auch auf spontane Nachfragen des erkennenden Richters konnte die Kindesmutter jederzeit nachvollziehbar und konsistent antworten.Insgesamt gelang es der Kindesmutter, die Abläufe von der Ausreise aus Österreich bis zur Einreise nach Syrien schlüssig, lebensnah und ohne innere Widersprüche darzustellen. Sie schilderte auch glaubhaft, dass die weitere Reise vom Irak nach Syrien gegen ihren Willen erfolgte. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass sie nach der Ankunft am Flughafen Damaskus von Angehörigen der Familie des Kindesvaters abgeholt und in weiterer Folge nach römisch 40 gebracht worden sei. Auch auf spontane Nachfragen des erkennenden Richters konnte die Kindesmutter jederzeit nachvollziehbar und konsistent antworten. Weiters konnte die Kindesmutter überzeugend darlegen, weshalb ihr eine unmittelbare Rückkehr aus Syrien nicht möglich gewesen sei. Sie gab an, zunächst mangels eines syrischen Reisepasses nicht ausreisen zu können (VHS, S. 8). In weiterer Folge habe sie sich um die Ausstellung eines solchen bemüht und schließlich in XXXX einen syrischen Reisepass erhalten (VHS, S. 8). Diese Angaben stehen im Einklang mit ihren vorherigen Aussagen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich Ende Oktober 2022 (VHS, S. 4) sowie mit den Daten des ausgestellten Reisepasses, der vom XXXX am XXXX ausgestellt wurde (OZ 16).Weiters konnte die Kindesmutter überzeugend darlegen, weshalb ihr eine unmittelbare Rückkehr aus Syrien nicht möglich gewesen sei. Sie gab an, zunächst mangels eines syrischen Reisepasses nicht ausreisen zu können (VHS, S. 8). In weiterer Folge habe sie sich um die Ausstellung eines solchen bemüht und schließlich in römisch 40 einen syrischen Reisepass erhalten (VHS, S. 8). Diese Angaben stehen im Einklang mit ihren vorherigen Aussagen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich Ende Oktober 2022 (VHS, S. 4) sowie mit den Daten des ausgestellten Reisepasses, der vom römisch 40 am römisch 40 ausgestellt wurde (OZ 16). Im gesamten Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter zu irgendeinem Zeitpunkt damit einverstanden gewesen wäre oder auch nur in Erwägung gezogen hätte, dass sich die Beschwerdeführer dauerhaft in Syrien niederlassen sollten. Insgesamt vermittelte die Kindesmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen, konsistenten und authentischen Eindruck. Im Zuge des Verfahrens kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, die darauf hindeuten, dass die Kindesmutter der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt goutiert oder beabsichtigt hätte, dass sich die Beschwerdeführer dauerhaft in Syrien niederlassen würde. Die Kindesmutter vermittelte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch sonst einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck. Auf Grundlage dieser Erwägungen war festzustellen, dass die Einreise der Beschwerdeführer nach Syrien gegen den Willen ihrer Kindesmutter erfolgte und dass sie sich derzeit weiterhin gegen den Willen der Mutter in Syrien aufhalten. Ebenso war festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestand, sich dauerhaft in Syrien niederzulassen. Die (dauerhafte) Ausreise aus Österreich erfolgte daher nicht freiwillig. 2.
  23. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich beide Elternteile mit der gemeinsamen Obsorge betraut waren, ergibt sich aus der aufrechten Ehe im damaligen Zeitpunkt (siehe auch
  24. rechtliche Beurteilung). Die Feststellung, dass die Mutter nunmehr zur alleinigen Obsorge der Beschwerdeführer betraut ist und daher alleinige gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer ist, ergibt sich aus der Einsicht in den dem Verfahrensakt beiliegenden Beschluss des XXXX .Die Feststellung, dass die Mutter nunmehr zur alleinigen Obsorge der Beschwerdeführer betraut ist und daher alleinige gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer ist, ergibt sich aus der Einsicht in den dem Verfahrensakt beiliegenden Beschluss des römisch 40 .
  25. Rechtliche Beurteilung 3.
  26. Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids 3.1.
  27. Die Verfahren wurden mit verfahrensleitendem Beschluss gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Da den Beschwerden ein im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt sowie dieselben entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zugrunde liegen, ergeht die Erledigung im gegenständlichen Erkenntnis gemeinsam.3.1.
  28. Die Verfahren wurden mit verfahrensleitendem Beschluss gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Da den Beschwerden ein im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt sowie dieselben entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zugrunde liegen, ergeht die Erledigung im gegenständlichen Erkenntnis gemeinsam. 3.1.
  29. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.3.1.
  30. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen (VwGH 29.04.2024, Ro 2022/14/0003). Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher hat ein Asylberechtigter im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274).Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen (VwGH 29.04.2024, Ro 2022/14/0003). Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher hat ein Asylberechtigter im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274). 3.1.
  31. Die belangte Behörde stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG
  32. Mit der Heimreise in ihr Herkunftsland, hätten sich die Beschwerdeführer wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt. 3.1.
  33. Die belangte Behörde stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG
  34. Mit der Heimreise in ihr Herkunftsland, hätten sich die Beschwerdeführer wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt. 3.1.
  35. indem die belangte Behörde von - den minderjährigen Beschwerdeführern zurechenbaren - freiwilligen Ausreisen ausgeht, ohne die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Obsorgelage zutreffend zu würdigen, verkennt sie die Rechtslage. Für die Frage, wem das Obsorgerecht - und die Frage des Rechts der Aufenthaltsbestimmung - zukommt, ist zunächst das internationale Privatrecht heranzuziehen. Das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht bestimmt sich bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom
  36. Oktober 1996 (Haager Kinderschutzübereinkommen – KSÜ). Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es dabei nicht an. Das KSÜ ist auch dann anzuwenden, wenn das Kind die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt. (Nademleinsky/Neumayr, IFR3
  37. Kapitel, Rz 8.76 [Stand 1.8.2022, rdb.at]). Nach Art 16 KSÜ bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Gleiches gilt für die Ausübung der elterlichen Verantwortung (Art 17 KSÜ). Da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, ist österreichisches Recht anzuwenden.Nach Artikel 16, KSÜ bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Gleiches gilt für die Ausübung der elterlichen Verantwortung (Artikel 17, KSÜ). Da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, ist österreichisches Recht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Ausreise waren die Eltern aufrecht verheiratet. Damit waren beide Elternteile kraft Gesetzes mit der Obsorge gemeinsam betraut (§ 177 Abs 1 ABGB). Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ist Teil der Obsorge (§ 162 ABGB) und kann bei gemeinsamer Obsorge nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen beider Elternteile ausgeübt werden.Zum Zeitpunkt der Ausreise waren die Eltern aufrecht verheiratet. Damit waren beide Elternteile kraft Gesetzes mit der Obsorge gemeinsam betraut (Paragraph 177, Absatz eins, ABGB). Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ist Teil der Obsorge (Paragraph 162, ABGB) und kann bei gemeinsamer Obsorge nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen beider Elternteile ausgeübt werden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf auch der mitobsorgeberechtigte Elternteil nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil darüber disponieren, wo sich das Kind faktisch aufhält, was insbesondere auch die Entscheidung über Auslandsaufenthalte und die damit zusammenhängende Verfügung über Reisedokumente umfasst (OGH 28.02.2023, 4 Ob 6/23w; OGH 29.03.2016, 8 Ob 146/15a). Da die Kindesmutter der Verbringung der minderjährigen Kinder nach Syrien ausdrücklich widersprochen hat, fehlte es an dem für eine wirksame Aufenthaltsentscheidung erforderlichen übereinstimmenden Vertretungswillen beider gesetzlichen Vertreter. Bei minderjährigen Fremden kann eine „freiwillige Ausreise“ im Sinn des § 7 AsylG nur dann angenommen werden, wenn sie dem rechtlich wirksamen Willen der obsorgeberechtigten Personen entspricht. Die Verbringung ist daher obsorgerechtswidrig und den Minderjährigen als „freiwillige Ausreise“ im asylrechtlichen Sinn nicht zurechenbar.Da die Kindesmutter der Verbringung der minderjährigen Kinder nach Syrien ausdrücklich widersprochen hat, fehlte es an dem für eine wirksame Aufenthaltsentscheidung erforderlichen übereinstimmenden Vertretungswillen beider gesetzlichen Vertreter. Bei minderjährigen Fremden kann eine „freiwillige Ausreise“ im Sinn des Paragraph 7, AsylG nur dann angenommen werden, wenn sie dem rechtlich wirksamen Willen der obsorgeberechtigten Personen entspricht. Die Verbringung ist daher obsorgerechtswidrig und den Minderjährigen als „freiwillige Ausreise“ im asylrechtlichen Sinn nicht zurechenbar. Indem die belangte Behörde ungeachtet dessen von einer freiwilligen Ausreise ausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. 3.1.
  38. Auch der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK ist nicht erfüllt:3.1.
  39. Auch der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK ist nicht erfüllt: Das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass die Kindesmutter zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hätte, dass sich die Beschwerdeführer in Syrien niederlassen. Zudem wurde ihr mit Beschluss des XXXX die alleinige Obsorge übertragen. Ihr kommt somit seitdem das alleinige Aufenhaltsbestimmungsrecht für die Beschwerdeführer zu. Die Kindesmutter hat dargelegt, dass sie sich gegen eine Wohnsitznahme in Syrien und die dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich ausspricht.Das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass die Kindesmutter zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hätte, dass sich die Beschwerdeführer in Syrien niederlassen. Zudem wurde ihr mit Beschluss des römisch 40 die alleinige Obsorge übertragen. Ihr kommt somit seitdem das alleinige Aufenhaltsbestimmungsrecht für die Beschwerdeführer zu. Die Kindesmutter hat dargelegt, dass sie sich gegen eine Wohnsitznahme in Syrien und die dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich ausspricht. Fallbezogen liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK nicht vor.Fallbezogen liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK nicht vor. 3.1.
  40. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in § 7 AslyG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014; 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Diesbezügliche haben sich im hiergerichtlichen Verfahren jedoch keine weiteren Hinweise für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände der Beschwerdeführer ergeben.3.1.
  41. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in Paragraph 7, AslyG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014; 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Diesbezügliche haben sich im hiergerichtlichen Verfahren jedoch keine weiteren Hinweise für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände der Beschwerdeführer ergeben. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Da die weiteren Spruchpunkte (II. – VI) der Bescheide der belangten Behörde von den jeweils vorherigen Spruchpunkten abhängen (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG) und schon die Spruchpunkte I. ersatzlos zu beheben waren, erweisen sich auch die weiteren Spruchpunkte (II. – VI.) als rechtswidrig und waren somit sämtliche Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Da die weiteren Spruchpunkte (römisch zwei. – römisch sechs) der Bescheide der belangten Behörde von den jeweils vorherigen Spruchpunkten abhängen vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG) und schon die Spruchpunkte römisch eins. ersatzlos zu beheben waren, erweisen sich auch die weiteren Spruchpunkte (römisch zwei. – römisch sechs.) als rechtswidrig und waren somit sämtliche Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. 3.1.
  42. Die Beschwerdeführer beantragten zudem, dass festgestellt werden solle, dass den Beschwerdeführern nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zukomme:3.1.
  43. Die Beschwerdeführer beantragten zudem, dass festgestellt werden solle, dass den Beschwerdeführern nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zukomme: Die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht wirkt – sofern sie bestandskräftig wird – ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein dann so zu betrachten wäre, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  44. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W607.2306037.1.00

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