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{'item': 'W611 2268820-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW611 2268820-2 Spruch, W611 2268820-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Maga. J

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“ Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:Der mit „Vorlageantrag“ betitelte Paragraph 15, VwGVG lautet: „§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN) (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, Rn. 12).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über vergleiche VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN) vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, Rn. 12). Schon aus dem Wortlaut des § 14 VwGVG ergibt sich, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur „im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG“ erlassen werden kann, was voraussetzt, dass im Verfahren auch tatsächlich Bescheid erlassen und dagegen eine Beschwerde erhoben wurde.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 14, VwGVG ergibt sich, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur „im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ erlassen werden kann, was voraussetzt, dass im Verfahren auch tatsächlich Bescheid erlassen und dagegen eine Beschwerde erhoben wurde.

  1. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
  2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (vgl. „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 3 zu § 58 AVG). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (vgl. „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 6 zu § 58 AVG). Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein vergleiche „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 3 zu Paragraph 58, AVG). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen vergleiche „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 6 zu Paragraph 58, AVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde sind, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. VwGH vom 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Anspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH vom 31.01.2000, 99/10/0202; vom 10.08.2000, 2000/07/0043 sowie vom 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH vom 31.03.2009, 2004/10/0118). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde sind, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden vergleiche VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche VwGH vom 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Anspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH vom 31.01.2000, 99/10/0202; vom 10.08.2000, 2000/07/0043 sowie vom 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH vom 31.03.2009, 2004/10/0118). Die gegenständlich in Beschwerde gezogene Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024 (AS 379) weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf, da sie weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist noch einen Spruch und/oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die gegenständlich in Beschwerde gezogene Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024 (AS 379) weist nicht die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG normierten Kriterien auf, da sie weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist noch einen Spruch und/oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
  3. Es ist daher zu prüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. VfGH vom 24.09.2007, B 337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfGH vom 16.03.2005, B 166/05). Dies ist bei der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht der Fall:
  4. Es ist daher zu prüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt vergleiche VfGH vom 24.09.2007, B 337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen vergleiche VfGH vom 16.03.2005, B 166/05). Dies ist bei der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht der Fall: Im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024 (AS 379) wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 18.07.2024 zuerkannte Status eines Asylberechtigten abzuerkennen sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Situation in Syrien grundlegend geändert habe und derzeit nicht festgestellt werden könne, dass er in Syrien noch einer staatlichen Verfolgung durch das Assad Regime ausgesetzt sein könnte. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass er in seinem Herkunftsstaat aktuell keinem Verfolgungsrisiko aufgrund einem der in der GFK angeführten Gründe ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer wurde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und er wurde aufgefordert, einer allfälligen Stellungnahme auch Nachweise betreffend seine Identität vorzulegen (vgl. AS 380).Im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024 (AS 379) wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 18.07.2024 zuerkannte Status eines Asylberechtigten abzuerkennen sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Situation in Syrien grundlegend geändert habe und derzeit nicht festgestellt werden könne, dass er in Syrien noch einer staatlichen Verfolgung durch das Assad Regime ausgesetzt sein könnte. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass er in seinem Herkunftsstaat aktuell keinem Verfolgungsrisiko aufgrund einem der in der GFK angeführten Gründe ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer wurde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und er wurde aufgefordert, einer allfälligen Stellungnahme auch Nachweise betreffend seine Identität vorzulegen vergleiche AS 380). Aus dieser Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 18.12.2024 ergibt sich sohin eindeutig der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person – nämlich dem Beschwerdeführer – zu diesem Zeitpunkt (am 18.12.2024) eben noch keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in der Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist (vgl. den genauen Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG: „Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist vergleiche den genauen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG: „Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“). Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (auch: Verfahrensrichtlinie), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (vgl. auch hier den genauen Wortlaut der Bestimmung des Art. 45 Abs. 1 lit. a Verfahrensrichtlinie: „Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, […]“). Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (auch: Verfahrensrichtlinie), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet vergleiche auch hier den genauen Wortlaut der Bestimmung des Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Verfahrensrichtlinie: „Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, […]“). Dem ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 18.12.2024 nachgekommen und hat dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gewährt, binnen einer Frist von zwei Wochen jene Gründe vorzubringen, welche die Feststellung des Bundesamtes entkräften könnten. Insbesondere wurde er aufgefordert, anzuführen, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Syrien einem konkreten Verfolgungsrisiko oder einem sonstigen Risiko im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Ein endgültiger Abspruch über die Aberkennung des Asylstatus, der auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt, steht somit noch aus. Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 Verfahrensrichtlinie ergibt sich somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Art. 45 Abs. 1 lit. a Verfahrensrichtlinie, sondern kann diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie beanstandet werden. Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ergibt sich somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Verfahrensrichtlinie, sondern kann diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung im Sinne des Artikel 45, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie beanstandet werden. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (vgl. VfGH vom 13.10.2004, B 954/04 u.a.), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. VfGH vom 17.09.2001, B 1269/01), einer Rechtsbelehrung hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (vgl. VfGH vom 19.06.1996, B 928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (vgl. VfGH vom 25.11.1991, B 1103/91 u.a.), einem Bereitstellungsschein (vgl. VfGH vom 13.03.1991, B 74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (vgl. VwGH vom 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben ausdrücklich zustimmt (vgl. VwGH vom 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof bzw. der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände vergleiche VfGH vom 13.10.2004, B 954/04 u.a.), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft vergleiche VfGH vom 17.09.2001, B 1269/01), einer Rechtsbelehrung hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts vergleiche VfGH vom 19.06.1996, B 928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind vergleiche VfGH vom 25.11.1991, B 1103/91 u.a.), einem Bereitstellungsschein vergleiche VfGH vom 13.03.1991, B 74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung vergleiche VwGH vom 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben ausdrücklich zustimmt vergleiche VwGH vom 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof bzw. der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat. Darüber hinaus wird diese Einschätzung durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens lediglich als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu VfGH vom 03.03.2014, U 2416/2013). In dieser Entscheidung wurde nämlich die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen bzw. könne sich der Beschwerdeführer gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (vgl. AsylGH vom 11.09.2013, Zahl: B13 430608-1/2012). Darüber hinaus wird diese Einschätzung durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens lediglich als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist vergleiche hierzu VfGH vom 03.03.2014, U 2416 aus 2013,). In dieser Entscheidung wurde nämlich die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen bzw. könne sich der Beschwerdeführer gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern vergleiche AsylGH vom 11.09.2013, Zahl: B13 430608-1/2012). Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen – etwa in Form des Verlustes des gesetzlichen Vertreters – nach sich zieht, lediglich als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des § 7 AsylG gelten. Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen – etwa in Form des Verlustes des gesetzlichen Vertreters – nach sich zieht, lediglich als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Paragraph 7, AsylG gelten. Diese Einschätzung hielt auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2025 fest, indem er klarstellte, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste (vgl. VfGH vom 05.12.2025, E 2287/2025-15).Diese Einschätzung hielt auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2025 fest, indem er klarstellte, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste vergleiche VfGH vom 05.12.2025, E 2287/2025-15). Es ist somit festzuhalten, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 18.12.2024 (AS 379) nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist (vgl. § 63 Abs. 2 AVG: „Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.“). Daher kann die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens erst „gegen den die Sache erledigenden Bescheid“, also die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, angefochten werden. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Verfahrensanordnung hat die Rechtsmittelbehörde aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 63 Abs. 2 AVG, aber auch deshalb wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, weil sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten kann (vgl. VwGH vom 28.02.2004, 2003/12/0173 sowie „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 59 zu § 63AVG). Es ist somit festzuhalten, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 18.12.2024 (AS 379) nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren ist vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, AVG: „Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.“). Daher kann die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens erst „gegen den die Sache erledigenden Bescheid“, also die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, angefochten werden. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Verfahrensanordnung hat die Rechtsmittelbehörde aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 63, Absatz 2, AVG, aber auch deshalb wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, weil sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten kann vergleiche VwGH vom 28.02.2004, 2003/12/0173 sowie „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 59 zu Paragraph 63 A, römisch fünf G,). An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Einleitung eines bestimmten Verfahrens Bescheidcharakter zukommen muss, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind bzw. damit die rechtliche Voraussetzung für weitere Verwaltungsakte geschaffen wird, nichts zu ändern.
  7. Selbst, wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im Fall der hypothetischen Stellung eines Antrags auf Einreise durch Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffen würde. Diesen käme aber in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zu und hätte die Behörde diesen gegenüber in einer nachfolgenden negativen Entscheidung auch keine zu begründende normative Regelung zu treffen.
  8. Selbst, wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im Fall der hypothetischen Stellung eines Antrags auf Einreise durch Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffen würde. Diesen käme aber in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zu und hätte die Behörde diesen gegenüber in einer nachfolgenden negativen Entscheidung auch keine zu begründende normative Regelung zu treffen. Die gegenständliche Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des § 7 Abs. 2a AsylG ist somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des § 58 AVG gerichtet, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war. Die gegenständliche Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG ist somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des Paragraph 58, AVG gerichtet, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.
  9. Entfall der mündlichen Verhandlung Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2268820.2.00

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