Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, betreffend den Antrag auf Erteilung eines
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 22.07.2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines
G, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann in Wien leben und eine Familie gründen wolle. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 22.07.2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines
G, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann in Wien leben und eine Familie gründen wolle. Am 03.09.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF die visumsfreie Zeit noch nicht überschritten habe. In Österreich lebe der Ehemann und dessen Angehörige. Die BF habe keinen Antrag bei der MA35 auf Familienzusammenführung eingebracht. Die BF habe trotz des Bewusstseins über ihr fehlendes Aufenthaltsrecht ihre Ehe in Serbien geschlossen. Es ist der BF zumutbar nach Serbien zurückzukehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen. Die BF verfüge über keine Deutschkenntnisse und habe keine Integrationsschritte gesetzt. Es habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Ihren Ehegatten, mit E-Mail vom 17.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die BF in Österreich lebe, einen Deutschkurs besuche, krankenversichert sei und ein E-Card besitze. Sie sei bemüht sich in Österreich zu integrieren und ein normales stabiles Leben aufzubauen. Die BF wolle in Österreich eine Familie gründen und einen Beitrag zur Gesellschaft leisten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 22.10.2025 ein. Am 07.11.2025 langte die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung beim BVwG ein. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegenüber der BF auf Dauer unzulässig sei und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF das erste Mal am XXXX .2024 nach Österreich gekommen und dann immer wieder nach Serbien zurückgekehrt sei. Seit XXXX .2025 halte sie sich durchgehenden in Österreich auf. Die BF kenne ihren Ehemann schon aus ihrer Kindheit, da die Eltern ihres Ehemannes aus derselben Ortschaft wie sie stammen würden. Die BF habe ihren Ehegatten in Serbien am XXXX .2025 geheiratet. Ihr Ehemann habe eine Ausbildung als Pfleger gemacht und gehe einer Beschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden nach und verdiene EUR 2.100 monatlich. Die BF wohne gemeinsam mit ihrem Ehemann und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die BF habe sechs Jahre lang die Schule besucht und später als Zimmermädchen gearbeitet. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs. Sie wolle eine Ausbildung machen und einen Job nachgehen. Ihr Lebensunterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten. In Serbien würden ihre Mutter und vier Geschwister leben. Die BF führe eine enge Beziehung zu ihren Schwiegereltern. Der Ehemann sei Hauptmieter einer Wohnung und sei die BF durch Mitversicherung bei ihrem Ehemann vollumfänglich krankenversichert. Der Ehemann sei in Österreich geboren und aufgewachsen und habe hier die Schule besucht sowie die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Zudem lebe seine gesamte Familie hier. Der Lebensmittelpunkt des Ehemannes liege daher seit Jahrzehnten in Österreich. Eine Umsiedelung nach Serbien sei ihm daher unzumutbar. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF das erste Mal am römisch 40 .2024 nach Österreich gekommen und dann immer wieder nach Serbien zurückgekehrt sei. Seit römisch 40 .2025 halte sie sich durchgehenden in Österreich auf. Die BF kenne ihren Ehemann schon aus ihrer Kindheit, da die Eltern ihres Ehemannes aus derselben Ortschaft wie sie stammen würden. Die BF habe ihren Ehegatten in Serbien am römisch 40 .2025 geheiratet. Ihr Ehemann habe eine Ausbildung als Pfleger gemacht und gehe einer Beschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden nach und verdiene EUR 2.100 monatlich. Die BF wohne gemeinsam mit ihrem Ehemann und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die BF habe sechs Jahre lang die Schule besucht und später als Zimmermädchen gearbeitet. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs. Sie wolle eine Ausbildung machen und einen Job nachgehen. Ihr Lebensunterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten. In Serbien würden ihre Mutter und vier Geschwister leben. Die BF führe eine enge Beziehung zu ihren Schwiegereltern. Der Ehemann sei Hauptmieter einer Wohnung und sei die BF durch Mitversicherung bei ihrem Ehemann vollumfänglich krankenversichert. Der Ehemann sei in Österreich geboren und aufgewachsen und habe hier die Schule besucht sowie die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Zudem lebe seine gesamte Familie hier. Der Lebensmittelpunkt des Ehemannes liege daher seit Jahrzehnten in Österreich. Eine Umsiedelung nach Serbien sei ihm daher unzumutbar. In der Folge informierte das BFA am 28.11.2025 das BVwG über die freiwillige Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat und legte eine entsprechende Ausreisebestätigung vor. Feststellungen: Die BF ist am XXXX in XXXX /Serbien geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist serbisch. Sie verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule in Serbien, hat weder eine Ausbildung absolviert noch einen Beruf erlernt. Sie hat ca. zwei Monate als Zimmermädchen gearbeitet. Die BF ist am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist serbisch. Sie verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule in Serbien, hat weder eine Ausbildung absolviert noch einen Beruf erlernt. Sie hat ca. zwei Monate als Zimmermädchen gearbeitet. Die BF heiratete am XXXX .2025 in Serbien den österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX . Ihr Ehemann hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und geht einer Beschäftigung als Pflegekraft nach. Die BF heiratete am römisch 40 .2025 in Serbien den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ihr Ehemann hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und geht einer Beschäftigung als Pflegekraft nach. In Österreich befinden sich außer dem Ehegatten seine Eltern. Die BF verfügt über kein Einkommen oder Ersparnisse. Der Lebensunterhalt wird mit dem Einkommen des Ehegattens bestritten. Die BF ist mit ihrem Ehemann mitversichert. Die BF reiste zuletzt am XXXX .2025 mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und kehrte am XXXX .2025 freiwillig nach Serbien zurück. Sie war von XXXX .2025 bis XXXX .2025 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Während ihres Aufenthaltes wohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer angemieteten Wohnung. Die BF reiste zuletzt am römisch 40 .2025 mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und kehrte am römisch 40 .2025 freiwillig nach Serbien zurück. Sie war von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Während ihres Aufenthaltes wohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer angemieteten Wohnung. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die BF weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Sie ging keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und verfügt über keine Krankenversicherung. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist strafrechtlichen unbescholten. Sie hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs besucht, aber bislang keinen Nachweis darüber erbracht. Die BF engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein. In Serbien leben die Mutter der BF und ihre Geschwister. Ihre Mutter sowie ihre Schwiegereltern besitzen ein Haus in Serbien. Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen der BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF vor dem BFA, in der Stellungnahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich ihres in Österreich lebenden Ehegatten Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Identität der BF beruht auf ihrem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden gültigen serbischen Reisepasses. Serbischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und privaten Verhältnissen in Serbien und Österreich sowie Schul- und fehlenden Berufsausbildung der BF beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA. Die Feststellungen zu ihrem Ehegatten beruhen auf den Angaben gegenüber dem BFA sowie in der Beschwerde und konnten auch anhand der übermittelten Dokumente (Reisepasskopie, Heiratsurkunde, Lohnzettel) sowie eingeholten Auszüge (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug) belegt werden. Feststellungen zur finanziellen Situation der BF ergeben sich aus den Angaben gegenüber dem BFA und der Beschwerde. Die Feststellungen zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet und ihrem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben der BF gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Die freiwillige Ausreise konnte anhand der übermittelten Ausreisebestätigung der Botschaft Belgrad festgestellt werden. Die Wohnsitzmeldung geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch der gemeinsame Haushalt mit ihrem Ehegatten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihr selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Eine Abfrage ihrer Sozialversicherungsdaten ergab, dass die BF weder sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, noch, dass sie mit ihrem Ehegatten mitversichert ist. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus Einsicht ins Strafregister. Die Feststellungen zur Teilnahme am Deutschkurs beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Da jedoch weder ein Nachweis über die Teilnahme an einem Deutschsprachkurs noch ein Sprachzertifikat über eine abgelegte Prüfung vorgelegt wurde, konnte kein bestimmtes Sprachniveau festgestellt werden. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Serbien gehen aus den Angaben der BF gegenüber dem BFA und in der Beschwerde hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist sie gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist sie gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Z 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Der Ehemann der BF ist österreichischer Staatsbürger. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Der Ehemann der BF ist österreichischer Staatsbürger. Ein allfälliger, im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebener Auslandsaufenthalt der BF hindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht (vgl. VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Daher ist eine inhaltliche Prüfung ihres Antrags, also eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK geboten ist, vorzunehmen.Ein allfälliger, im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebener Auslandsaufenthalt der BF hindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht vergleiche VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Daher ist eine inhaltliche Prüfung ihres Antrags, also eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist, vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt im XXXX 2025 mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst auch rechtmäßig auf. Nach dem Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt im römisch 40 2025 mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst auch rechtmäßig auf. Nach dem Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49) zu § 58 Abs 9 AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 (vgl VwGH 4. 4. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des § 58 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11. 3. 2021, Ra 2020/21/0389).Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 vergleiche VwGH 4. 4. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11. 3. 2021, Ra 2020/21/0389). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor in Serbien gelegen war, seit XXXX 2024 immer wieder vorübergehend im Rahmen visumfreier Aufenthalte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zuletzt hielt sie sich von XXXX 2025 bis XXXX 2025 hier auf. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor in Serbien gelegen war, seit römisch 40 2024 immer wieder vorübergehend im Rahmen visumfreier Aufenthalte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zuletzt hielt sie sich von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 hier auf. Da im Inland ihr Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist und dessen Eltern hier leben, besteht ein Familienleben. Kontakte zu Freunden und Bekannten begründen ein Privatleben, dem bei der Interessenabwägung jedoch vergleichsweise wenig Gewicht zukommt. Die BF hat an einem Deutschkurs teilgenommen; eine tiefergehende gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt nicht vor, zumal ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt aufkommt und sie am heimischen Arbeitsmarkt noch nicht Fuß gefasst hat. Es konnte jedoch weder zu ihrem Ehegatten noch zu dessen Eltern ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden, das über eine emotionale Bindung hinausgeht. Es wurden auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt, wonach das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen gewesen wäre. Ihr aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF bewusst waren, zumal die BF über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihr dies zweifellos bekannt war.Ihr aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF bewusst waren, zumal die BF über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihr dies zweifellos bekannt war. Zudem ist es auch möglich und der BF zumutbar, ihr Familienleben in Serbien fortzuführen, zumal die BF ihren Ehegatten während seiner Heimatbesuche in Serbien kennengelernt hat und seine Eltern dort ein Haus besitzen. Es ist anzunehmen, dass der BF die serbische Sprache beherrscht, zumal die BF kein Deutsch spricht. Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien und kann wieder im Haus ihrer Mutter oder ihrer Schwiegereltern wohnen. Doch selbst wenn ihr Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt in Österreich beibehält und die BF nicht nach Serbien begleitet, sind regelmäßige Treffen problemlos möglich, sodass die BF jedenfalls auch weiterhin den persönlichen Kontakt zu ihrem Ehegatten pflegen kann. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihrem Ehegatten und dessen Eltern ist mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Serbien oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihr eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Die Erteilung eines
Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihrem Ehegatten und dessen Eltern ist mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Serbien oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihr eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Die Erteilung eines
Sd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen der BF an ihren Heimatstaat, wo sie sich seit XXXX 2025 aufhält und den Großteil ihres Lebens verbracht hat. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort ihre gesamte Schulbildung absolviert und war kurz erwerbstätig. In Serbien leben auch ihre Mutter und Geschwister in einem Haus. Es wird ihr daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren. Außerdem kann ihr Ehemann sie auch in Serbien von Österreich aus weiterhin finanziell unterstützen.Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen der BF an ihren Heimatstaat, wo sie sich seit römisch 40 2025 aufhält und den Großteil ihres Lebens verbracht hat. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort ihre gesamte Schulbildung absolviert und war kurz erwerbstätig. In Serbien leben auch ihre Mutter und Geschwister in einem Haus. Es wird ihr daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren. Außerdem kann ihr Ehemann sie auch in Serbien von Österreich aus weiterhin finanziell unterstützen. Die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse der Beschwerdeführerin. Es bleibt ihr unbenommen, bei Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und entsprechender (schriftlicher) Deutschkenntnisse einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin zwar in Österreich familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat Serbien, wo sie sich derzeit aufhält und den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte. Aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus, ihres beharrlichen unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet und ihrer Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die bei der Ausreise der BF zu berücksichtigen wären, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig.Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die bei der Ausreise der BF zu berücksichtigen wären, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ebenso als unbegründet abzuweisen. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF, insbesondere zu ihrem Familienleben im Bundesgebiet, ausgeht, sodass die in der Beschwerde beantragte Einvernahme ihres Ehemanns dazu nicht geboten ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF, insbesondere zu ihrem Familienleben im Bundesgebiet, ausgeht, sodass die in der Beschwerde beantragte Einvernahme ihres Ehemanns dazu nicht geboten ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2322932.1.00
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