Obsah (9)
Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 45§ 2§ 46a§ 58§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlG316 2298267-1 Spruch, G316 2298267-1/23E G316 2298268-1/22E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024 wurden den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2, gemeinsam die Beschwerdeführer oder BF) die mit Bescheiden vom 14.10.1985 hinsichtlich des BF1) und vom 28.02.1991 (hinsichtlich des BF2) zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024 wurden den kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF1) und römisch 40 (im Folgenden: BF2, gemeinsam die Beschwerdeführer oder BF) die mit Bescheiden vom 14.10.1985 hinsichtlich des BF1) und vom 28.02.1991 (hinsichtlich des BF2) zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Die Beschwerdeführer brachten durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden gegen diese Bescheide ein, welche mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 26.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2025, G316 2298268-1/9E und G316 2298267-1/9E wurden die Beschwerden der BF mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und die Revisionen für zulässig erklärt. Der mittels ordentlicher Revision angefochtene Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2025, Ro 2025/18/0002 bis 0003-6 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Am 26.11.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsangehörige. Der BF1 ist der Vater des volljährigen BF
- Die BF sprechen Deutsch und Albanisch. 1.
- Der BF1 wurde in XXXX im ehemaligen Jugoslawien geboren. 1.
- Der BF1 wurde in römisch 40 im ehemaligen Jugoslawien geboren. Der BF1 gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum christlich evangelischen Glauben. Der BF1 reiste im Jahr 1984 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde am 14.10.1985 in zweiter Instanz stattgegeben und dem BF Asyl gewährt. Der damalige Fluchtgrund des BF bezog sich auf seine damalige Teilnahme an Demonstrationen, welche gegen das ehemalige Jugoslawien geführt wurden mit dem Ziel der Gründung des Staates Kosovo. Der BF2 wurde im Jahr 1989 im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde nach entsprechendem Antrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes XXXX vom 28.02.1991 der Flüchtlingsstatus durch Erstreckung im Familienverband zugesprochen.Der BF2 wurde im Jahr 1989 im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde nach entsprechendem Antrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes römisch 40 vom 28.02.1991 der Flüchtlingsstatus durch Erstreckung im Familienverband zugesprochen. 1.
- Der BF1 verfügte über einen Konventionsreisepass, ausgestellt am 10.08.2017, gültig bis 09.08.
- Im Reisepass findet sich folgender Vermerk: „Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Serbien“. Am 08.11.2022 wurde dem BF1 ein weiterer Konventionsreisepass, gültig bis 07.11.2027 ausgestellt. Im Reisepass findet sich folgender Vermerk: „Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Kosovo“. Der BF 1 ist zudem im Besitz eines kosovarischen Identitätsdokumentes, gültig von 31.12.2015 bis 30.12.
- Dieser wurde ihm von seinem Schwager aus dem Kosovo nach Albanien, wo sich der BF1 mit einer befreundeten Familie traf, mitgebracht, um allfällig geplante Reisen in den Kosovo zu vereinfachen. 1.
- Der BF1 reiste am XXXX .2021 über Albanien in den Kosovo und gab dort am XXXX .2021 eine Lesung aus seinem Buch. Aufgrund islamfeindlicher Passagen wurde der BF1 am XXXX .2021 wegen „Anstiftung zu Zwietracht und Intoleranz“ (Artikel 141 des kosovarischen Strafgesetzbuches) im Kosovo festgenommen und es wurde eine 30-tägige Untersuchungshaft gegen ihn bewilligt. Der BF1 wurde in diesem Prozess von einem Anwalt im Kosovo rechtlich vertreten. Nach 17 Tagen wurde der BF1 im Zuge einer Gerichtsverhandlung von der ihm vorgeworfenen Straftat freigesprochen und aus der Haft entlassen. Er verbachte daraufhin noch eine Nacht im Hotel und reiste am nächsten Tag ( XXXX .2021) zurück nach Österreich, wobei es bei der Ausreise keine Probleme gab. 1.
- Der BF1 reiste am römisch 40 .2021 über Albanien in den Kosovo und gab dort am römisch 40 .2021 eine Lesung aus seinem Buch. Aufgrund islamfeindlicher Passagen wurde der BF1 am römisch 40 .2021 wegen „Anstiftung zu Zwietracht und Intoleranz“ (Artikel 141 des kosovarischen Strafgesetzbuches) im Kosovo festgenommen und es wurde eine 30-tägige Untersuchungshaft gegen ihn bewilligt. Der BF1 wurde in diesem Prozess von einem Anwalt im Kosovo rechtlich vertreten. Nach 17 Tagen wurde der BF1 im Zuge einer Gerichtsverhandlung von der ihm vorgeworfenen Straftat freigesprochen und aus der Haft entlassen. Er verbachte daraufhin noch eine Nacht im Hotel und reiste am nächsten Tag ( römisch 40 .2021) zurück nach Österreich, wobei es bei der Ausreise keine Probleme gab. Der BF verfügt im Kosovo über keine aufrechte Wohnadresse und hielt sich einmalig im Zeitraum von 13.07.2021 bis 06.09.2021 im Kosovo auf. Der BF2 war noch nie im Kosovo aufhältig. Die BF sind im Kosovo aktuell weder von staatlicher noch von privater Seite Bedrohungen ausgesetzt. 1.
- Am 14.09.2022 wurden seitens der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G eingeleitet. Am 15.09.2022 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde
§ 7Abs. 3 Asyl
G an die zuständige Niederlassungsbehörde.1.5. Am 14.09.2022 wurden seitens der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet. Am 15.09.2022 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG an die zuständige Niederlassungsbehörde. Die Niederlassungsbehörde erteilte den BF von Amts wegen mittels Bescheiden
§ 45Abs.
8 NAG die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Niederlassungsbehörde erteilte den BF von Amts wegen mittels Bescheiden
Paragraph 45, Absatz 8, NAG die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.
- Der BF 1 bezieht in Österreich eine Alterspension und ist strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF2 liegen zwei strafgerichtliche Verurteilungen aus dem Jahr 2006 und 2014 im Bundesgebiet vor. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kosovo vom 26.04.2024 festgestellt: Politische Lage Die kosovarische Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten wird garantiert. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten (AA 29.1.2024a). Die Republik Kosovo genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit, jedoch nicht von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien beeinträchtigt die Bestrebungen des Kosovo, sich der Europäischen Union (EU) und der NATO anzunähern. Seit 2011 fungiert die EU als Vermittler in einem politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Das übergeordnete Ziel dieses Dialogs ist es, durch ein umfassendes Abkommen eine dauerhafte Normalisierung der Beziehungen zwischen Kosovo und Serbien zu erreichen und die regionale Stabilität zu fördern (AA 29.1.2024a). Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 18.3.2022). Seit den Neuwahlen von Februar 2021 wird die Regierung von einer neuen Koalition aus der Partei VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 25.7.2023). Im Konflikt zwischen Serbien und Kosovo bestand im Jahr 2023 zweimal die Gefahr einer Eskalation (GTAI 12.12.2023). Dies war beispielsweise im Frühjahr 2023 nach den Kommunalwahlen der Fall. Da diese Wahlen im Norden von der mehrheitlich ethnisch-serbischen Bevölkerung boykottiert wurden, wurden Kosovo-Albaner mit knapper Mehrheit zu Bürgermeistern gewählt, was bei den dort lebenden Serben Unmut auslöste. Die kosovarische Polizei und die KFOR mussten daraufhin die neugewählten Bürgermeister vor serbischen Demonstranten schützen. Ende Mai 2023 kam es neuerlich zu gewalttätigen Ausschreitungen auf beiden Seiten. Als Reaktion darauf beschloss die NATO, die KFOR-Truppe um 700 Soldaten aufzustocken. Im Juni 2023 verschärfte sich der Konflikt weiter, als drei kosovarische Polizisten in einen Vorfall verwickelt waren, der zu teilweisen Grenzschließungen durch die kosovarische Regierung führte. Im September 2023 verstärkte Serbien nach erneuten Auseinandersetzungen seine Militärpräsenz an der Grenze (lpb 29.1.2024). Mittlerweile hat sich die Lage etwas entspannt. Die internationale Gemeinschaft, allen voran die EU, versucht weiterhin, zwischen Serbien und Kosovo zu vermitteln (GTAI 12.12.2023). Im Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OMmiK) (AA 29.1.2024a). Sicherheitslage Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vgl. BMEIA 29.1.2024).Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vergleiche BMEIA 29.1.2024). Besonders in der zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen geteilten Stadt Mitrovicë (Mitrovica) und in den Gemeinden Leposaviq (Leposavic), Zubin Potoku (Zubin Potok) und Zvecan kam es vermehrt zu Spannungen zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen. Diese können unvermittelt aufflammen und in gewaltsame Unruhen ausarten. Kurzfristige Schließungen der beiden Grenzübergänge nach Serbien Brnjak und Jarinje sind möglich (EDA 30.1.2024). Im September 2023 kam es nach Darstellung der kosovarischen Regierung zu einem Angriff von Serben auf eine kosovarische Polizeieinheit - ein Polizist wurde getötet. Im Zuge der Gegenoperationen kamen drei Serben zu Tode. In der Folge marschierte die serbische Armee an der serbisch-kosovarischen Grenze auf. Die Situation konnte schließlich auf politischer Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023a). Ethnisch motivierte Spannungen können sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen (EDA 30.1.2024). Während in Pristina und anderen Städten des Landes gelegentliche Demonstrationen die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen können, herrschen in den übrigen Teilen Kosovos grundsätzlich Ruhe und Stabilität. Seit dem ersten Halbjahr 2016 hat es keine gewalttätigen Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung gegeben (AA 29.1.2024b). Rechtsschutz / Justizwesen Laut Verfassung ist Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht; diese Kontrolle ist in der Praxis jedoch schwach und ineffizient. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Das Verfassungsgericht hat sich jedoch als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 18.3.2022). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023). Kosovo befindet sich generell in einem frühen Stadium der Entwicklung eines gut funktionierenden Justizsystems. Fortschritte werden trotz einer Zunahme der Anzahl produktiver Gerichtsverhandlungen, einer schnelleren Anberaumung von Gerichtsverhandlungen und Verbesserungen bei der Einstellung von Richtern und Staatsanwälten, nur langsam erzielt. Die Personalsituation und die Organisation der Verwaltung im gesamten Justizwesen sind nach wie vor von Ineffizienz geprägt. Das nationale, zentralisierte Strafregistersystem wurde eingerichtet und ist seit Dezember 2022 online zugänglich und ermöglicht es der Öffentlichkeit, Strafregisterauszüge online zu erhalten (EC 27.11.2023). Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze zur Regelung der disziplinarischen Haftung von Richtern und Staatsanwälten wurden eingeführt, weiters bewährte Verfahren zur Mediation sowie ein elektronisches Fallverwaltungssystem und ein zentrales Strafregister. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal sollte es nun ermöglichen, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden Kosovos nach wie vor ein Problem darstellt. Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 18.3.2022). Die Ombudsstelle äußerte allgemeine Besorgnis über die Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen, was zu einer Zunahme der Vollstreckungsforderungen führte und zu einem erhöhten Rückstau von Fällen beitrug, und meldete weiters einen Mangel an wirksamen, rechtzeitigen Rechtsbehelfen, um Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu beheben (USDOS 20.3.2023). Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 20.3.2023). Die European Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) besteht seit
- EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus, hat aber nur begrenzte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. EULEX bietet Unterstützung der kosovarischen Polizei im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen der kosovarischen Polizei und Interpol, Europol oder dem serbischen Innenministerium, erleichtert. Die Mission unterstützt auch die Fachkammern und die Fachstaatsanwaltschaft des Kosovo durch logistische und operative Unterstützung im Einklang mit den einschlägigen kosovarischen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus arbeiten die EULEX-Experten weiterhin mit ihren einheimischen Kollegen am Institut für Gerichtsmedizin zusammen, um das Schicksal vermisster Personen zu klären, indem sie Fachwissen und Beratung bei der Identifizierung möglicher illegaler Gräber sowie bei der Exhumierung und Identifizierung von Opfern des Kosovo-Konflikts anbieten. Nicht zuletzt verwaltet die Mission auch weiterhin ihr eigenes Zeugenschutzprogramm (EULEX 12.2.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 9.3.2023). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wenngleich es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und religiöse Gruppierungen kommt (USDOS 20.3.2023). Unabhängige Journalisten stehen nach wie vor unter Druck, und der Staat reagiert nur unzureichend (HRW 11.1.2024).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 9.3.2023). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wenngleich es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und religiöse Gruppierungen kommt (USDOS 20.3.2023). Unabhängige Journalisten stehen nach wie vor unter Druck, und der Staat reagiert nur unzureichend (HRW 11.1.2024). In Kosovo ist eine Vielzahl von Medien tätig (FH 9.3.2023; vgl. AA 25.7.2023). Es gibt jedoch Fälle von unzulässiger Einflussnahme auf die redaktionelle Linie, auch bei Radio Television Kosovo (RTK), dem öffentlichen Sender. Journalisten berichten über Schikanen und Einschüchterungen, insbesondere in den sozialen Medien (FH 9.3.2023).In Kosovo ist eine Vielzahl von Medien tätig (FH 9.3.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Es gibt jedoch Fälle von unzulässiger Einflussnahme auf die redaktionelle Linie, auch bei Radio Television Kosovo (RTK), dem öffentlichen Sender. Journalisten berichten über Schikanen und Einschüchterungen, insbesondere in den sozialen Medien (FH 9.3.2023). Minderheitenfeindliche Propaganda erfolgt in kosovarischen Medien nicht (AA 25.7.2023). Es gibt keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führt. Einige Journalisten verzichten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhalten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschweren sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hindern, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohen die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen. Journalisten beschweren sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hindern, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 20.3.2023). Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, beklagen Mitarbeiter von regierungskritischen Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Signale nicht übertragen. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo (RTK) direkt; dies hat eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge. Journalisten wurden der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt. Da es den privaten Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität oder Korruption (BS 18.3.2022), Online-Inhalte werden nicht zensiert und es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 20.3.2023). Der öffentlich-rechtliche Fernseh- und Rundfunksender RTK strahlt Sendungen in den Minderheitensprachen Serbisch, Türkisch, Romanes, Goranisch und Bosnisch aus, während RTK 2 sein Programm ausschließlich in serbischer Sprache ausstrahlt (AA 25.7.2023). Im Dezember 2022 meldete die Journalistenvereinigung des Kosovo 29 Fälle, in denen Regierungsbeamte, politische Führer, Justizmitarbeiter, kommunale oder religiöse Gruppen Journalisten körperlich angriffen oder verbal bedrohten oder Cyberangriffe auf Medieneinrichtungen durchführten (USDOS 20.3.2023). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten haben sich in den letzten Jahren zwar verbessert (FH 9.3.2023) und entsprechen zum Teil internationalen Standards, aber in den Strafvollzugsanstalten gibt es weiterhin Probleme, wobei USDOS Korruption, die Verbreitung radikaler religiöser oder politischer Ansichten,Gewalt zwischen Gefangenen und unzureichende Behandlung von Gefangenen mit psychischen Erkrankungen erwähnt (USDOS 20.3.2023), Freedom House hingegen eine mangelhafte medizinische Versorgung und die fallweise Misshandlung inhaftierter Personen durch die Polizei nennt (FH 9.3.2023). Das KRCT (Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims) berichtet, dass Konflikte und Gewalt zwischen den Gefangenen weiterhin ein Problem darstellen. Weiters herausfordernd sind Fälle von Schmuggel, in die Justizvollzugsbeamte verwickelt waren, trotz der Verpflichtung der Regierung, diesen durch transparente Disziplinarmaßnahmen zu bekämpfen. Justizvollzugsbeamte bestätigten, dass mutmaßliche Korruptionsfälle der Polizei Kosovos zur Untersuchung gemeldet wurden. Die Einrichtungen und die Behandlung von Insassen mit Behinderungen entsprechen weiterhin nicht dem Standard. Die Kapazitäten des forensisch-psychiatrischen Instituts Kosovos für die Behandlung und Unterbringung von inhaftierten Personen mit psychischen Erkrankungen sind weiterhin begrenzt. Das KRCT berichtet, dass Inhaftierte mit psychischen Störungen - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - aus Platzmangel in psychiatrischen Anstalten zusammen mit gesunden Gefängnisinsassen untergebracht werden. Das Justizministerium leitete Schritte ein, um die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen mit psychischen Störungen anzupassen (USDOS 20.3.2023). Die Behörden führen nicht immer ordnungsgemäße Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen durch. Außerdem funktioniert der gesetzlich vorgeschriebene interne Beschwerdemechanismus nicht, da zu spät oder gar nicht auf die Beschwerden reagiert wird. Zudem liegen Berichte vor, dass Beschwerdeformulare fehlten bzw. den Insassen der Haftanstalten nicht zur Verfügung standen. Es kommt oft vor, dass Häftlinge Missbräuche aus mangelndem Vertrauen und Angst vor Vergeltung nicht melden. Die Regierung gestattet Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter, aber nur die nationale Institution der Ombudsperson und EULEX hatten das ganze Jahr über kontinuierlichen und ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 20.3.2023). Religionsfreiheit Die Republik Kosovo ist
Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten (USDOS 15.5.2023).Die Republik Kosovo ist
Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Artikel 38, der Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten (USDOS 15.5.2023). Das Gesetz über Religionsfreiheit legt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im Kosovo, darunter die islamische Gemeinde, die serbisch- orthodoxe Kirche, die katholische Kirche, die jüdische Gemeinde und die evangelische Kirche jede Art von Schutz und Gelegenheit geboten werden sollen, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu genießen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 15.5.2023). Religiöse Gruppen Die Weltreligionsdatenbank 2020 der Universität Boston schätzt, dass 93 % der Bevölkerung (insbesondere der Ashkali, Bosniaken, Ägypter, Gorani, Roma und Türken) Muslime sind. Der Großteil bekennt sich zur hanafi-sunnitischen Schule; daneben bestehen auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft. 6 % sind Christen und 1 % Atheisten oder Agnostiker oder gehören anderen Religionen an. Beinahe alle kosovarischen Serben gehören der serbisch orthodoxen Kirche (SOC) an; die meisten ethnischen Montenegriner und ein Teil der Roma sind christlich orthodox (USDOS 15.5.2023). Schätzungsweise etwa 2,2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben (CIA 8.2.2024), wobei sich die größten katholischen Gemeinden auf Gjakove, Janjeve/Janjevo, Kline/Klina, Pristina und Prizren konzentrieren (USDOS 15.5.2023). Zudem bestehen kleinere evangelikale Gemeinden. Es gibt sehr kleine jüdische Gemeinden mit einer Gesamtzahl von weniger als 100 Personen (AA 25.7.2023), in Prizren und Pristina. Die Zeugen Jehovas haben etwa 260 Mitglieder und die Kirche Jesu Christi etwa 145 Mitglieder (USDOS 15.5.2023). Laut kosovarischer Polizei wurden im Laufe des Jahres 2022 64 Vorfälle gemeldet, die sich gegen religiöse Stätten richteten, verglichen mit 87 Vorfällen im Jahr
- Die Vorfälle betrafen 42 muslimische, 21 serbisch-orthodoxe und ein römisch-katholisches Gebäude (USDOS 15.5.2023). Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 25.7.2023). Die Entwicklung des Landes wird durch massive soziale und wirtschaftliche Probleme wie eine hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), eine schlechte Infrastruktur und Energieversorgung, eine geringe Produktivität, ein unzureichender Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie durch eine mangelhafte Stabilität und geringen Anreiz für Investoren erschwert. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ 5.3.2024). Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 29 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein. Der Internationale Währungsfonds rechnet in den kommenden Jahren mit Wachstumsraten von drei bis vier Prozent (BMZ 5.3.2024). Kosovo hat in den letzten zehn Jahren stetige wirtschaftliche Fortschritte erzielt, wobei das Pro-Kopf-Einkommen um fast 50 % gestiegen und die Armutsquote um 35 % gesunken ist. Das Land hat sich erfolgreich von einem Wachstumsmodell gelöst, das auf einer hohen Abhängigkeit von ausländischen Hilfsgeldern basierte, und übertrifft Vergleichsländer mit ähnlichem Pro-Kopf-Einkommen dank eines stetigen Anstiegs von Konsum und Investitionen, der durch den Zustrom von Diaspora-Geldern, öffentliche Investitionen in die Infrastruktur und die Vertiefung der Finanzmärkte stark gefördert wurde, sowie einer stabilen Finanzpolitik und einem Umfeld niedriger Inflation. Obwohl das Wachstum im Kosovo weitgehend integrativ war, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere für Frauen und Jugendliche. Um weiter zu wachsen, muss das Kosovo Produktivitätsgewinne freisetzen und mehr hochwertige Arbeitsplätze schaffen. Dazu müssen Engpässe in der Infrastruktur beseitigt, Investitionen in das Humankapital Priorität eingeräumt und ein Umfeld geschaffen werden, das der Entwicklung des Privatsektors förderlich ist (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs 2023 - trotz der widrigen internationalen Umstände - um beachtliche 3,2 % und erwies sich damit als erstaunlich widerstandsfähig. Das Wachstum lag am gestiegenen privaten Konsum, der von den Überweisungen der Auslandskosovarinnen und -kosovaren profitierte, sowie an Exporten von Dienstleistungen, obwohl der Export von Gütern leicht rückläufig war. Für 2024 rechnen die Wirtschaftsforscher mit einem Zuwachs des BIP um 3,5 % und für 2025 um 3,7 %(WKO 12.2.2024). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2023 auf 11,5 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC o.D.). Weiters wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Staatsbürgerschaftsregelungen, Kosovo vom 03.06.2015 auszugsweise wie folgt festgestellt: Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass laut Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Kosovo Nr. 04/L-215, das am
- September 2013 in Kraft getreten ist, alle Personen, die am
- Januar 1998 Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag einen gewöhnlichen Wohnsitz in der Republik Kosovo hatten, als Bürger der Republik Kosovo betrachtet werden. Ein Staatsbürger der Republik Kosovo kann auch Staatsbürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein. Ein Angehöriger der kosovarischen Diaspora mit ständigen rechtmäßigen Wohnsitz außerhalb der Republik Kosovo, der nachweisen kann, dass er in der Republik Kosovo geboren wurde und enge familiäre und wirtschaftliche Verbindungen mit der Republik Kosovo hat, kann eingebürgert werden. Das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Personen, die nach der UNMIK-Regelung 2000/13 (Regulation on the Central Civil Registry: http://www.unmikonline.org/regulations/2000/reg13-00.htm) als "Resident of Kosovo" im zentralen Zivilregister eingetragen sind, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten und in das Staatsangehörigkeitsregister aufgenommen werden. Dies dürfte in der Regel auf die Inhaber von UNMIK-Reisedokumenten zutreffen, da diese nur nach vorheriger Registrierung als "Resident of Kosovo" ausgestellt wurden. Laut Auskunft des zuständigen Leiters der obersten Staatsangehörigkeitsbehörde werden Personen, die die Kriterien nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung als kosovarische Staatsangehörige angesehen.Laut Auskunft des zuständigen Leiters der obersten Staatsangehörigkeitsbehörde werden Personen, die die Kriterien nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung als kosovarische Staatsangehörige angesehen. Die Möglichkeiten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo sind somit weit gefasst. Auch Personen, die Kosovo bereits vor dem
- Januar 1998 verlassen und sich nicht als Permanent Resident of Kosovo registrieren lassen haben, können die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben haben. […] Das deutsche Auswärtige Amt (AA) veröffentlicht Informationen über die Außenpolitik Deutschlands sowie umfangreiche Informationen zu fast allen Staaten der Welt. Im Bericht vom 25.11.2014 befasste sich das deutsche Auswärtige Amt mit den Staatsbürgerschaftsregelungen der Republik Kosovo: Das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Personen, die nach der UNMIK-Regelung 2000/13 als "Resident of Kosovo" im zentralen Zivilregister eingetragen sind, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten und in das Staatsangehörigkeitsregister aufgenommen werden. Dies dürfte in der Regel auf die Inhaber von UNMIK-Reisedokumenten zutreffen, da diese nur nach vorheriger Registrierung als "Resident of Kosovo" ausgestellt wurden. Art 155 der kosovarischen Verfassung sieht vor, dass alle natürlichen Personen, die am
- Januar 1998 als Bürger der Föderativen Republik Jugoslawiens den gewöhnlichen Wohnsitz in Kosovo hatten, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten.Das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Personen, die nach der UNMIK-Regelung 2000/13 als "Resident of Kosovo" im zentralen Zivilregister eingetragen sind, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten und in das Staatsangehörigkeitsregister aufgenommen werden. Dies dürfte in der Regel auf die Inhaber von UNMIK-Reisedokumenten zutreffen, da diese nur nach vorheriger Registrierung als "Resident of Kosovo" ausgestellt wurden. Artikel 155, der kosovarischen Verfassung sieht vor, dass alle natürlichen Personen, die am
- Januar 1998 als Bürger der Föderativen Republik Jugoslawiens den gewöhnlichen Wohnsitz in Kosovo hatten, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo Nr. 04/L-215 ist am
- September 2013 in Kraft getreten; an einer zugehörigen Verwaltungsvorschrift wird noch gearbeitet. Dabei wurden die Voraussetzungen des Art. 29 des früheren Gesetzes im neuen Art. 32 unverändert übernommen; zur Registrierung und Feststellung der Staatsangehörigkeit muss daher weiterhin eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo Nr. 04/L-215 ist am
- September 2013 in Kraft getreten; an einer zugehörigen Verwaltungsvorschrift wird noch gearbeitet. Dabei wurden die Voraussetzungen des Artikel 29, des früheren Gesetzes im neuen Artikel 32, unverändert übernommen; zur Registrierung und Feststellung der Staatsangehörigkeit muss daher weiterhin eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Geburt in Kosovo vor dem
- Januar 1998 oder die Geburt eines Elternteils in Kosovo vor diesem Stichtag;
- Eine Person hat vor dem
- Januar 1998 mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gelebt;
- O.g. Kriterien konnten nicht erfüllt werden, da der oder die Betroffene gezwungen war, Kosovo vor dem
- Januar 1998 zu verlassen;
- Der oder die Betroffene war am
- Januar 1998 unter 18 oder
- (sofern noch in der Ausbildung) unter 23 Jahre alt und seine/ihre Eltern erfüllen o.g. Kriterien oder sind als Permanent resident of Kosovo registriert. Obwohl Art. 32 des Staatsangehörigkeitsgesetzes unter diesen Umständen von einer Aufnahme in die Staatsangehörigkeitsregister auf Antrag spricht, handelt es sich hierbei laut Auskunft des zuständigen Leiters der obersten Staatsangehörigkeitsbehörde nur um eine “proforma”- Eintragung und nicht um einen Antragserwerb. Laut seiner Auskunft werden Personen, die die Kriterien nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung als kosovarische Staatsangehörige angesehen. Die Möglichkeiten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo sind somit weit gefasst.Obwohl Artikel 32, des Staatsangehörigkeitsgesetzes unter diesen Umständen von einer Aufnahme in die Staatsangehörigkeitsregister auf Antrag spricht, handelt es sich hierbei laut Auskunft des zuständigen Leiters der obersten Staatsangehörigkeitsbehörde nur um eine “proforma”- Eintragung und nicht um einen Antragserwerb. Laut seiner Auskunft werden Personen, die die Kriterien nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung als kosovarische Staatsangehörige angesehen. Die Möglichkeiten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo sind somit weit gefasst. […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identitäten der BF stehen unstrittig fest. Die kosovarische Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Staatsbürgerschaftsregelungen vom 03.06.2015, wonach alle Personen, die am
- Januar 1998 Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag einen gewöhnlichen Wohnsitz in der Republik Kosovo hatten, als Bürger der Republik Kosovo betrachtet werden. Hinsichtlich des BF2 ist zu ergänzen, dass sein Vater vor dem
- Januar 1998 im Kosovo geboren wurde und daher ebenso als kosovarischer Staatsangehöriger gilt. Die kosovarische Staatsagehörigkeit wurde von den BF im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Vielmehr gab der BF1 in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2025 in XXXX , welches sich im heutigen Kosovo befindet, geboren zu sein. Die kosovarische Staatsagehörigkeit wurde von den BF im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Vielmehr gab der BF1 in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2025 in römisch 40 , welches sich im heutigen Kosovo befindet, geboren zu sein. In der behördlichen Einvernahme am 13.09.2022 gab der BF1, dass Albanisch seine Muttersprache sei. Der BF2 gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, über Albanischkenntnisse zu verfügen. 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des BF1 zu Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung. Auch gegenüber den Mitarbeitern der ÖB Pristina gab der BF1 an, seit längerer Zeit zur evangelischen Kirche konvertiert zu sein (vgl. AS 8). 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des BF1 zu Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung. Auch gegenüber den Mitarbeitern der ÖB Pristina gab der BF1 an, seit längerer Zeit zur evangelischen Kirche konvertiert zu sein vergleiche AS 8). Die Feststellungen zum Asylverfahren im Jahr 1984/1985 des BF1 ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.10.1985 (OZ 18). Die Feststellungen zum Asylverfahren im Jahr 1984 aus 1985, des BF1 ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.10.1985 (OZ 18). Zwar konnte der damalige Fluchtgrund dem den BF1 betreffenden Asylbescheid nicht entnommen werden, jedoch gab der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt zu seinem damaligen Fluchtgrund an, damals an verschiedenen Demonstrationen gegen das damalige Jugoslawien mit dem Ziel der Gründung des Staates Kosovo teilgenommen zu haben. Die Geburt des BF2 im Bundesgebiet geht unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes XXXX vom 28.02.1991 betreffend den BF2 wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 18).Die Geburt des BF2 im Bundesgebiet geht unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes römisch 40 vom 28.02.1991 betreffend den BF2 wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 18). 2.
- Die Feststellungen zu den Konventionsreisepässen des BF1 beruhen auf den mit der Beschwerde vorgelegten Reisepasskopien. Dass der BF1 im Besitz eines kosovarischen Identitätsdokumentes ist, beruht auf der Mitteilung eines Verbindungsbeamten des BMI vom 20.09.2022 (AS 93) und wurde vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit den näher festgestellten Ausführungen bestätigt. 2.
- Der Aufenthalt des BF1 sowie seine Festnahme und Inhaftierung im Kosovo beruhen auf der Mitteilung der ÖB Pristina vom 17.08.2021 (AS 8), der Kontrollmeldung der LPD XXXX vom 06.09.2021 (AS 15) sowie den Angaben des BF1 in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Der Aufenthalt des BF1 sowie seine Festnahme und Inhaftierung im Kosovo beruhen auf der Mitteilung der ÖB Pristina vom 17.08.2021 (AS 8), der Kontrollmeldung der LPD römisch 40 vom 06.09.2021 (AS 15) sowie den Angaben des BF1 in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Kosovo über eine aufrechte Wohnadresse verfügt. Bei der von dem Verbindungsbeamten des BMI vom 20.09.2022 mitgeteilten Wohnadresse (vgl. AS 93) konnte der BF1 glaubhaft vorbringen, dass es sich hierbei um die Adresse des Hotels wo er nächtigte handelte, wie über eine Google Maps – Recherche während der Verhandlung bestätigt werden konnte. Mangels entsprechender Nachweise und aufgrund des gleichbleibenden Vorbringens des BF1 in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF1 in der Vergangenheit wiederholt in den Kosovo reiste. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Kosovo über eine aufrechte Wohnadresse verfügt. Bei der von dem Verbindungsbeamten des BMI vom 20.09.2022 mitgeteilten Wohnadresse vergleiche AS 93) konnte der BF1 glaubhaft vorbringen, dass es sich hierbei um die Adresse des Hotels wo er nächtigte handelte, wie über eine Google Maps – Recherche während der Verhandlung bestätigt werden konnte. Mangels entsprechender Nachweise und aufgrund des gleichbleibenden Vorbringens des BF1 in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF1 in der Vergangenheit wiederholt in den Kosovo reiste. Dass der BF2 noch nie im Kosovo aufhältig war, beruht auf seinen gleichbleibenden Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung, welche sich mit den Angaben des BF1 in der Beschwerdeverhandlung decken. Im Übrigen findet sich auch im Verwaltungsakt kein Hinweis darauf, dass sich der BF2 jemals im Kosovo aufgehalten hat. Dass die BF im Kosovo weder von staatlicher noch von privater Seite bedroht werden, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo eine Bedrohung im Kosovo von diesen explizit verneint wurde. Auf Nachfrage, welche Probleme sie im Kosovo zu befürchten hätten, gaben beide BF an, aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich und der sich daraus ergebenden Verwurzelung im Bundesgebiet nicht im Kosovo leben zu können. 2.
- Die Feststellungen zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens, der Mitteilung
§ 7Abs. 3 Asyl
G und die Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ konnten dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ausführungen im Bescheid entnommen werden und wurden von Seiten der BF auch nicht bestritten. 2.5. Die Feststellungen zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens, der Mitteilung
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG und die Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ konnten dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ausführungen im Bescheid entnommen werden und wurden von Seiten der BF auch nicht bestritten. 2.
- Die Feststellungen zum Bezug der Alterspension des BF1 ergeben sich aus einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF1 bzw. zu den Verurteilungen des BF2 beruhen auf den eingeholten Strafregisterabfragen. 2.
- Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf den Länderinformationen, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden sowie auf der genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerden: Im gegenständlichen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2025, Ro 2025/18/0002 bis 0003-6 ausgeführt, dass bei den BF durch die Aberkennung des Status der Asylberechtigten trotz der Erteilung der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weshalb sich die Beschwerden als zulässig erweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.2.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. (…) 3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. 4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Artikel 1 Abschnitt C GFK: Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
- sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
- die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
- eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
- sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
- wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
- staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.2.2.
- Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des BF1: Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, dies mit der Begründung, dass die Umstände, auf Grund deren der BF1 als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen würden (Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK) sowie dass sich der BF1 freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe (Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK). Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, dies mit der Begründung, dass die Umstände, auf Grund deren der BF1 als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen würden (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK) sowie dass sich der BF1 freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. RS 4 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche RS 4 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. RS 5 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche RS 5 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2001, 2000/20/0318). Im vorliegenden Fall wurde dem BF1 im Jahr 1985 aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen, welche gegen die damalige jugoslawische Regierung gerichtet waren und welche sich für die Gründung des Staates Kosovo einsetzten, Asyl im Bundesgebiet gewährt. Gegenständlich hat sich die Situation im Herkunftsstaat seit der Asylzuerkennung des BF1 vor über 40 Jahren jedoch nachhaltig geändert. Der Staat Jugoslawien existiert nicht mehr. Die Republik Kosovo wurde im Jahr 2008 gegründet und genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit. Die Fluchtgründe, auf welche sich der BF1 im Jahr 1985 stützte, sind daher nicht mehr aktuell. Kosovo gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftstaaten-Verordnung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Kosovo gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftstaaten-Verordnung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zur festgestellten Inhaftierung des BF1 im Kosovo ist auszuführen, dass im Allgemeinen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken ist. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027). Im konkreten Fall wurde der BF1 im Rahmen seiner Reise in den Kosovo im Sommer 2021 nach einer Lesung aus seinem Dichtwerk, welches islamfeindiche Passagen enthält, aufgrund des Verdachts der Begehung des Straftatbestandes Anstiftung zu Zwietracht und Intoleranz nach Artikel 141 des kosovarischen Strafgesetzbuches festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. § 141 des kosovarischen Strafgesetzbuches lautet auszugsweise:Paragraph 141, des kosovarischen Strafgesetzbuches lautet auszugsweise:
- Wer öffentlich Hass, Zwietracht und Intoleranz zwischen nationalen, rassischen, religiösen, ethnischen und anderen Gruppen oder aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und anderer persönlicher Merkmale in einer Weise schürt oder verbreitet, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf
(5)Jahren bestraft. […] Auch wenn das den kosovarischen Strafgesetzbuch zuwiderlaufende Verhalten des BF1 auf religiösen Überzeugungen beruht, liegt im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegenständlich keine Verfolgung im Sinne der GFK. So lässt sich auch dem österreichischen Strafgesetzbuch der Tatbestand § 188 StGB „Herabwürdigung religiöser Lehren“ entnehmen, welcher unter anderem die öffentliche Herabwürdigung oder Verspottung einer Glaubenslehre einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert, weshalb nicht gesagt werden kann, dass der Sanktion nach dem kosovarischen Strafgesetzbuch jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Hinzu kommt, dass dem BF1 in seinem Prozess im Kosovo anwaltliche Vertretung zuteil wurde und er nach nach der Bewilligung einer 30-tägigen Untersuchungshaft am
- Tag der Untersuchungshaft im Rahmen einer Gerichtsverhandlung friegesprochen und sofort entlassen wurde. Wenngleich laut den herangezogenen Länderberichten die Unabhängigkeit der Justiz durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt wird, lässt sich diesen entnehmen, dass sich der Kosovo generell in einem frühen Stadium der Entwicklung eines gut funktionierenden Justizsystems befindet und die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) und die kosovarischen Institutionen einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt haben, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Auch im konkreten den BF1 betreffenden Strafverfahren geht hervor, dass Grundprinzipien wie das Recht auf Verteidigung und auf eine öffentliche Verhandlung eingehalten wurden und der BF1 schließlich vor Ablauf der bewilligten Dauer der Untersuchungshaft freigesprochen und aus der Haft entlassen wurde. Auch wenn das den kosovarischen Strafgesetzbuch zuwiderlaufende Verhalten des BF1 auf religiösen Überzeugungen beruht, liegt im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegenständlich keine Verfolgung im Sinne der GFK. So lässt sich auch dem österreichischen Strafgesetzbuch der Tatbestand Paragraph 188, StGB „Herabwürdigung religiöser Lehren“ entnehmen, welcher unter anderem die öffentliche Herabwürdigung oder Verspottung einer Glaubenslehre einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert, weshalb nicht gesagt werden kann, dass der Sanktion nach dem kosovarischen Strafgesetzbuch jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Hinzu kommt, dass dem BF1 in seinem Prozess im Kosovo anwaltliche Vertretung zuteil wurde und er nach nach der Bewilligung einer 30-tägigen Untersuchungshaft am
- Tag der Untersuchungshaft im Rahmen einer Gerichtsverhandlung friegesprochen und sofort entlassen wurde. Wenngleich laut den herangezogenen Länderberichten die Unabhängigkeit der Justiz durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt wird, lässt sich diesen entnehmen, dass sich der Kosovo generell in einem frühen Stadium der Entwicklung eines gut funktionierenden Justizsystems befindet und die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) und die kosovarischen Institutionen einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt haben, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Auch im konkreten den BF1 betreffenden Strafverfahren geht hervor, dass Grundprinzipien wie das Recht auf Verteidigung und auf eine öffentliche Verhandlung eingehalten wurden und der BF1 schließlich vor Ablauf der bewilligten Dauer der Untersuchungshaft freigesprochen und aus der Haft entlassen wurde. Schließlich konnte der BF1 sein Heimatland am Tag nach der Haftentlassung ungehindert und ohne Probleme auf legalem Weg verlassen. Das gegen den BF1 im Kosovo geführte Strafverfahren erfüllt damit zweifellos nicht die Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Schließlich brachte der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlug explizit vor, keiner Bedrohung im Kosovo ausgesetzt zu sein. Daraus folgt, dass der BF1 aus heutiger Sicht im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben ist. Die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF geführt haben, sind daher nachweislich und dauerhaft weggefallen und liegen beim BF1 daher nicht mehr vor. Eine zusätzliche Prüfung, ob durch die Reise des BF1 in den Kosovo bzw. die Ausstellung eines auf den BF1 lautenden Identiätsdokumentes auch eine freiwillige Unterschutzstellung nach Artikel 1 Abschnitt C Z 1 GFK vorliegt, konnte daher unterbleiben.Eine zusätzliche Prüfung, ob durch die Reise des BF1 in den Kosovo bzw. die Ausstellung eines auf den BF1 lautenden Identiätsdokumentes auch eine freiwillige Unterschutzstellung nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer eins, GFK vorliegt, konnte daher unterbleiben. § 7 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Zwar liegt die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weit über 5 Jahre zurück und gilt der BF1 als strafgerichtlich unbescholten. Jedoch wurde dem BF1 durch die Niederlassungsbehörde mit Wirksamkeit von 16.01.2023 rechtkräftig
§ 45Abs.
8 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, weshalb sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G – entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlungen - trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung als zulässig erweist (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG und VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002 bis 0003-6, Rz 15).Zwar liegt die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weit über 5 Jahre zurück und gilt der BF1 als strafgerichtlich unbescholten. Jedoch wurde dem BF1 durch die Niederlassungsbehörde mit Wirksamkeit von 16.01.2023 rechtkräftig
Paragraph 45, Absatz 8, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, weshalb sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG – entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlungen - trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung als zulässig erweist vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG und VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002 bis 0003-6, Rz 15). 3.2.2.2.Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des BF2: Der BF2 wurde im Jahr 1989 im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde nach entsprechendem Antrag im Jahr 1991 der Flüchtlingsstatus durch Erstreckung im Familienverband zugesprochen. Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann aber die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/0078).Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann aber die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/0078). Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP 15). Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten (VwGH 23.10.2019: Ra 2019/19/0059)Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 15). Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten (VwGH 23.10.2019: Ra 2019/19/0059) Da der Status des Asylberechtigten des BF1, von welchem der BF2 seinen Asylstatus im Familienverfahren ableitete, rechtmäßig aufgrund der Wegfall der Umstände"-Klausel nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt wurde, muss im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auch dem BF2 der Status des Asylberechtigten aberkannt werden. Da der Status des Asylberechtigten des BF1, von welchem der BF2 seinen Asylstatus im Familienverfahren ableitete, rechtmäßig aufgrund der Wegfall der Umstände"-Klausel nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt wurde, muss im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auch dem BF2 der Status des Asylberechtigten aberkannt werden. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Schließlich brachte der BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlug explizit vor, keiner Bedrohung im Kosovo ausgesetzt zu sein. Daraus folgt, dass ein Interesse des BF 2 am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben ist. § 7 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
§ 2Abs. 3 Asyl
G ist ein Fremder iSd Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt (1.), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder iSd Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt (1.), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal von einem Strafgericht verurteilt und erfüllt somit den Tatbestand des § 2 Abs. 3 AsylG. Eine Aberkennung
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist damit
§ 7Abs. 3 Asyl
G gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal von einem Strafgericht verurteilt und erfüllt somit den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG. Eine Aberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist damit
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig. Abgesehen davon wurde auch dem BF2 durch die Niederlassungsbehörde mit Wirksamkeit von 16.01.2023 rechtkräftig
§ 45Abs.
8 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, weshalb sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G auch aus diesem Grund trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung als zulässig erweist (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG und VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002 bis 0003-6, Rz 15).Abgesehen davon wurde auch dem BF2 durch die Niederlassungsbehörde mit Wirksamkeit von 16.01.2023 rechtkräftig
Paragraph 45, Absatz 8, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, weshalb sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auch aus diesem Grund trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung als zulässig erweist vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG und VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002 bis 0003-6, Rz 15). 3.2.2.3. Zusammenfassend ergibt sich: Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegen, waren die Beschwerden des BF1 und des BF2 daher
§ 7Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegen, waren die Beschwerden des BF1 und des BF2 daher
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG als unbegründet abzuweisen. Da sich die Aberkennungen des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweisen, hat die belangte Behörde auch
§ 7Abs. 4 Asyl
G zu Recht festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da sich die Aberkennungen des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweisen, hat die belangte Behörde auch
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG zu Recht festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. 3.
- Zu Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Kosovo auszugehen ist. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Kosovo auszugehen ist. Zur Versorgungslage der BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation , insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die von der Judikatur geforderten exzeptionellen Umständen sind mit Verweis auf die festgestellten Länderberichten, wonach die Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist, zu verneinen. Zur Versorgungslage der BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation , insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die von der Judikatur geforderten exzeptionellen Umständen sind mit Verweis auf die festgestellten Länderberichten, wonach die Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist, zu verneinen. Der 69-jährige BF1 könnte seinen Lebensunterhalt im Kosovo durch seinen Pensionsbezug aus Österreich finanzieren. Der BF2 spricht Albanisch und ist arbeitsfähig und wäre es ihm möglich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt im Kosovo zu sichern. Darüber hinaus brachten die BF keine anderen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vor und sind im Verfahren auch nicht sonst hervorgekommen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Serbien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt nicht vor. Darüber hinaus brachten die BF keine anderen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vor und sind im Verfahren auch nicht sonst hervorgekommen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Serbien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt nicht vor. Den BF drohen im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
§ 8Abs 1 Asyl
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Den BF drohen im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Ergebnis war daher die Beschwerden auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerden auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.3. Zu Spruchunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkten III. ausgesprochen, dass den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde.Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkten römisch drei. ausgesprochen, dass den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeuge oder Opfer von in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher nicht vor. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeuge oder Opfer von in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Im Übrigen verfügen die BF jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2298267.1.00