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{'item': 'I403 2316360-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 2Art. 3§ 57§ 58§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlI403 2316360-1 Spruch, I403 2316360-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) reiste am 25.07.2024, gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, aus Ägypten kommend mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat und begab sich in weiterer Folge nach Deutschland und stellte dort einen Asylantrag. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) reiste am 25.07.2024, gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, aus Ägypten kommend mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat und begab sich in weiterer Folge nach Deutschland und stellte dort einen Asylantrag. Deutschland wandte sich mit einem Aufnahmeersuchen gem. Art. 12

(4)Dublin-III-VO an Österreich und wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin am 09.12.2024 ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.03.2025 nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihrem Sohn in Ägypten alles gestohlen worden sei und er sehr viele Schulden gehabt hätte. Deutschland wandte sich mit einem Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12,
(4)Dublin-III-VO an Österreich und wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin am 09.12.2024 ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.03.2025 nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihrem Sohn in Ägypten alles gestohlen worden sei und er sehr viele Schulden gehabt hätte. Am 07.04.2025 und am 29.04.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab sie zusammengefasst an, dass sie am 17.03.2024 von einer Gruppe Islamisten in ihrer Wohnung überfallen worden sei. Diese hätten auch nach ihrem Sohn gefragt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie hinsichtlich subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Auch die Anträge ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter wurden abgewiesen.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie hinsichtlich subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Auch die Anträge ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter wurden abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht und vollumfänglich mit Schriftsatz vom 17.07.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurden im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit, die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen sowie die mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2025 übermittelt und der Gerichtsabteilung I403 am 22.07.2025 zugeteilt. Am 21.10.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin anwesend war. Die Beschwerdeführerin selbst wurde auf eigenen Wunsch per Videokonferenz zugeschaltet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ägypten. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum koptisch-christlichen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und hat sechs volljährige Kinder. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes-mellitus-Typ-2, arterieller Hypertonie und Neutropenie. Des Weiteren leidet sie unter beidseitiger Gonarthrose, Koxalgie und Juckreiz an mehreren Stellen. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein, befand sich aufgrund ihrer Erkrankungen bereits im Herkunftsstaat und in Deutschland in ärztlicher Betreuung und wurde medikamentös behandelt. Die Medikamente, mit denen die Beschwerdeführerin in Österreich und in Deutschland behandelt wird bzw. wurde, sind mit gleichen bzw. ähnlichen Wirkstoffen in Ägypten erhältlich. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX geboren. Sie lebte die letzten 25 Jahren an derselben Adresse in Kairo. Die Beschwerdeführerin war Hausfrau und lebt seit dem Tod ihres Ehemannes alleine in einer Eigentumswohnung, welche, seitdem die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen hat, leerstehend ist. Sie erhielt eine Witwenpension. Vier der sechs Kinder der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat und ist sie mit jenen in regelmäßigem Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 geboren. Sie lebte die letzten 25 Jahren an derselben Adresse in Kairo. Die Beschwerdeführerin war Hausfrau und lebt seit dem Tod ihres Ehemannes alleine in einer Eigentumswohnung, welche, seitdem die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen hat, leerstehend ist. Sie erhielt eine Witwenpension. Vier der sechs Kinder der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat und ist sie mit jenen in regelmäßigem Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Schengen-Visum C, welches vom 25.07.2024 bis zum 17.08.2024 gültig war und mit welchem sie legal, gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, von Kairo nach Österreich geflogen ist und über Tschechien nach Deutschland reiste. Am 18.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin in Deutschland einen Asylantrag. Deutschland wandte sich mit einem Aufnahmeersuchen an Österreich und wurde der Übernahme am 09.12.2024 zugestimmt. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.03.2025 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am gleichen Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 27.03.2025 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat – außer ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter – keine Verwandten in Österreich. Eine ihrer Töchter lebt seit rund 12 Jahren in Deutschland. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter besteht nicht und ist die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit ihr. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch. Sie bezieht seit dem 27.03.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin wird in Ägypten nicht verfolgt oder bedroht. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Beschwerdeführerin wird im Familienverbund mit ihrem Sohn, dessen Rückkehrentscheidung am 14.01.2026 ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht (I403 2316363-1) bestätigt wurde, nach Ägypten zurückkehren. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen vom Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten vom 03.04.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidente Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidente Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vergleiche AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vergleiche MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 2.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-elected-until-- 2030/, Zugriff 2.4.2024 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 Sicherheitslage Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025 - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 Religionsfreiheit 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024). Nach Schätzungen von Gelehrten und NGOs machen schiitische Muslime etwa 1 % der Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi Muslimen. Vertreter der Baha'i schätzen die Größe ihrer Gemeinschaft auf 1.000 bis 2.000 Personen (USDOS 26.6.2024). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024). Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024). Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. Nachdem festgestellt wurde, dass die Absicht des Wechsels - der häufig auch eine Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen (USDOS 26.6.2024). Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung befindliche zivile Personenstandsgesetz, welches die Vorrangstellung der religiösen Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert sehen möchte (ÖB 6.2024). Religiöse Minderheiten und Atheisten sind von Verfolgung und Gewalt betroffen. Religiöse Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024). Quellen: - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025 Kopten Präsident El-Sisi versteht sich zwar als gläubiger Muslim, wendet sich aber entschieden gegen eine wörtliche und/oder Gewalt rechtfertigende Auslegung des Korans. Gegenüber Kopten ist der Präsident besonders offen. Regelmäßige Bewerbungen der Bedeutung des Christentums für die ägyptische Geschichte durch den Präsidenten selbst – u.a. auch zur Ankurbelung des Tourismus – machen diese Haltung deutlich. Die Koptische Kirche dankt es ihm mit Loyalität. Konfessionelle Konflikte, obwohl zurzeit nicht virulent, stellen eine permanente Bedrohung der Staatssicherheit dar und werden entsprechend genau beobachtet. Nicht alle Spannungen bzw. Übergriffe resultieren jedoch aus „konfessionellen“ Gründen, sondern auch sozialen Spannungen (ÖB 6.2024). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 38 und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 2024). Die koptisch-orthodoxe Kirche schließt die Teilnahme an den von der Regierung geförderten Versöhnungssitzungen zwar nicht aus, ein Sprecher der Kirche sagte jedoch, Versöhnungssitzungen sollten nicht anstelle der Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden und sich darauf beschränken, nach konfessionellen Streitigkeiten oder Gewalttaten „reinen Tisch zu machen und Wiedergutmachung zu leisten“. Mindestens eine koptisch-orthodoxe Diözese in Oberägypten weigerte sich im Jahr 2023 weiterhin, an Versöhnungssitzungen teilzunehmen, und kritisierte sie als Ersatz für Strafverfahren und nicht als Mittel, um Angriffe auf Christen und ihre Kirchen zu bekämpfen. Andere christliche Konfessionen berichteten, dass sie weiterhin an den üblichen Versöhnungssitzungen teilnehmen (USDOS 26.6.2024). In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024). In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024). Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich – auch wenn es gelegentlich zu Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich oder gerüchteweise geplantem Bau von Kirchen bzw. der Nutzung von Privathäusern für Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische Mitbürger, was zu Sachschaden und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch motivierte Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Sturz von Morsi hat. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 38 sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gelegt; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit staatlicher Hilfe wiederaufgebaut (ÖB 6.2024). Quellen: - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025 Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz zugunsten von Männern ausgesetzt, was ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg behindert (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz zugunsten von Männern ausgesetzt, was ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg behindert (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in Eigentums- und Erbschaftsangelegenheiten rechtlich benachteiligt und erhalten in der Regel die Hälfte des einem Mann zustehenden Erbes (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch gesellschaftliche Vorurteile erschweren den Besitz von Land durch Frauen. Personenstandsregeln, die auf der Religionszugehörigkeit beruhen, benachteiligen Frauen in Heirats-, Scheidungs- und. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 38 Sorgerechtsangelegenheiten. Muslimische Frauen können beispielsweise keine nichtmuslimischen Männer heiraten, und die koptische Kirche erlaubt nur selten eine Scheidung (FH 2024).Frauen sind in Eigentums- und Erbschaftsangelegenheiten rechtlich benachteiligt und erhalten in der Regel die Hälfte des einem Mann zustehenden Erbes (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Auch gesellschaftliche Vorurteile erschweren den Besitz von Land durch Frauen. Personenstandsregeln, die auf der Religionszugehörigkeit beruhen, benachteiligen Frauen in Heirats-, Scheidungs- und. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 38 Sorgerechtsangelegenheiten. Muslimische Frauen können beispielsweise keine nichtmuslimischen Männer heiraten, und die koptische Kirche erlaubt nur selten eine Scheidung (FH 2024). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Einige Menschenrechtsgruppen bemängeln, dass das Gesetz keine umfassende Definition von Vergewaltigung enthalte und einige Straftaten auf den minderschweren Tatbestand der unsittlichen Körperverletzung zurückführe. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten, aber die Behörden können die Bestimmungen über die Körperverletzung mit den entsprechenden Strafen anwenden. Sogenannte „Ehrenverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 23.4.2024). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2024). Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen sind verbreitet (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Die Regierung hat Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen, u. a. eine Erhöhung der Haft- und Geldstrafen für Verurteilte und eine Definition der Kategorie „schwere Belästigung“ für Täter, die eine Waffe benutzen oder am Arbeitsplatz auftreten. Trotz dieser Bemühungen ist die sexuelle Belästigung ein ernstes Problem. In einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom April 2023 wurde die Besorgnis geäußert, dass die Verschärfung der Strafen für sexuelle Belästigung nicht zu einer Verringerung der Prävalenz geführt hat, dass die Zahl der Anzeigen wegen Gewalt gegen Frauen nicht gestiegen ist und dass Frauen, die vor Gericht Anzeige erstatten, häufig durch aufdringliche und negative Medienberichterstattung, Einschüchterung durch Angeklagte und die Staatsanwaltschaft sowie langwierige Ermittlungen erneut zu Opfern werden (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen sind verbreitet (ÖB 6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Die Regierung hat Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen, u. a. eine Erhöhung der Haft- und Geldstrafen für Verurteilte und eine Definition der Kategorie „schwere Belästigung“ für Täter, die eine Waffe benutzen oder am Arbeitsplatz auftreten. Trotz dieser Bemühungen ist die sexuelle Belästigung ein ernstes Problem. In einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom April 2023 wurde die Besorgnis geäußert, dass die Verschärfung der Strafen für sexuelle Belästigung nicht zu einer Verringerung der Prävalenz geführt hat, dass die Zahl der Anzeigen wegen Gewalt gegen Frauen nicht gestiegen ist und dass Frauen, die vor Gericht Anzeige erstatten, häufig durch aufdringliche und negative Medienberichterstattung, Einschüchterung durch Angeklagte und die Staatsanwaltschaft sowie langwierige Ermittlungen erneut zu Opfern werden (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2008 beschloss das ägyptische Parlament, FGM/C (FGM/C – weibliche Genitalverstümmelung) im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen (UNFPA Egypt 2025; vgl. ÖB 6.2024, USDOS 23.4.2024), wobei eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von zwei Jahren oder eine alternative Mindeststrafe von 1.000 ägyptischen Pfund (LE) und eine Höchststrafe von 5.000 LE vorgesehen ist. Bislang ist noch niemand nach diesem Gesetz verurteilt worden (UNFPA Egypt 2025) bzw. wird dieses Gesetz nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). FGM/C ist nach wie vor – v.a. bei der ländlichen Bevölkerung sowie den weniger gebildeten Schichten in den Städten - sehr weit verbreitet. FGM/C erfolgt meist schon im Kindesalter und jedenfalls vor Eintritt der Geschlechtsreife. Die Betroffenen sind daher kaum in der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 38 Lage, sich der Praxis selbst zu entziehen. Da die FGM/C als alte afrikanische Tradition in Ägypten von Angehörigen beider Konfessionen (Kopten und Muslimen) gleichermaßen praktiziert wird, ist die Religionszugehörigkeit kein relevanter unterscheidender Faktor (ÖB 6.2024). Im Juni 2008 beschloss das ägyptische Parlament, FGM/C (FGM/C – weibliche Genitalverstümmelung) im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen (UNFPA Egypt 2025; vergleiche ÖB 6.2024, USDOS 23.4.2024), wobei eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von zwei Jahren oder eine alternative Mindeststrafe von 1.000 ägyptischen Pfund (LE) und eine Höchststrafe von 5.000 LE vorgesehen ist. Bislang ist noch niemand nach diesem Gesetz verurteilt worden (UNFPA Egypt 2025) bzw. wird dieses Gesetz nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). FGM/C ist nach wie vor – v.a. bei der ländlichen Bevölkerung sowie den weniger gebildeten Schichten in den Städten - sehr weit verbreitet. FGM/C erfolgt meist schon im Kindesalter und jedenfalls vor Eintritt der Geschlechtsreife. Die Betroffenen sind daher kaum in der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 38 Lage, sich der Praxis selbst zu entziehen. Da die FGM/C als alte afrikanische Tradition in Ägypten von Angehörigen beider Konfessionen (Kopten und Muslimen) gleichermaßen praktiziert wird, ist die Religionszugehörigkeit kein relevanter unterscheidender Faktor (ÖB 6.2024). Laut dem Egyptian Family Health Survey (EFHS) 2021 haben sich 86 % der verheirateten ägyptischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen (UNFPA Egypt 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), 74 % davon durch Ärzte. Obwohl sich die Einstellung der Frauen gegen die Beschneidung verstärkt hat, gibt es in Ägypten immer noch eine weit verbreitete Befürwortung von FGM/C. Der Prozentsatz der Mütter, die beabsichtigen, ihre Töchter in Zukunft zu beschneiden, ist auf nur noch 13 % (EFHS 2021) gesunken, verglichen mit etwa 35 % (DHS 2014) (UNFPA Egypt 2025). Die jüngsten Daten zeigen einen Rückgang der FGM/C-Rate bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 0-19 Jahren von 21 % auf 14 % zwischen 2014 und 2021 (USDOS 23.4.2024). Laut dem Egyptian Family Health Survey (EFHS) 2021 haben sich 86 % der verheirateten ägyptischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen (UNFPA Egypt 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024), 74 % davon durch Ärzte. Obwohl sich die Einstellung der Frauen gegen die Beschneidung verstärkt hat, gibt es in Ägypten immer noch eine weit verbreitete Befürwortung von FGM/C. Der Prozentsatz der Mütter, die beabsichtigen, ihre Töchter in Zukunft zu beschneiden, ist auf nur noch 13 % (EFHS 2021) gesunken, verglichen mit etwa 35 % (DHS 2014) (UNFPA Egypt 2025). Die jüngsten Daten zeigen einen Rückgang der FGM/C-Rate bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 0-19 Jahren von 21 % auf 14 % zwischen 2014 und 2021 (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - UNFPA Egypt - United Nations sexual and reproductive health agency Egypt
(2025): Female genital mutilation, https://egypt.unfpa.org/en/topics/female-genital-mutilation, Zugriff 25.3.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Behörden die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 Grundversorgung und Wirtschaft Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024) Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03-03/, Zugriff 2.4.2025 - STDOK - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 - TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024 Medizinische Versorgung Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028

den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030, https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx, Zugriff 1.4.2025 - AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to healthcare for millions, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/egypt-new-law-threatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/, Zugriff 1.4.2025 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 1.4.2025 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025 - STDOK - BFA Staatendokumentation

(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025 - Dokumente - Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige - Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 21.10.2025 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde und die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. 2.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben ihrerseits in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des im Original vorgelegten ägyptischen Reisepasses, Nr. A32649395, gültig vom 07.01.2023 bis zum 06.01.2030 (AS 47), fest. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin fußen auf ihren Angaben bei der belangten Behörde (bspw. AS 71), aus dem Verwaltungsakt sowie auf den in einer Stellungnahme vom 13.10.2025 vorgelegten Ambulanzbefunden des LKH-UNIV. Klinikum XXXX vom 29.07.2025, vom 08.08.2025, vom 03.09.2025, vom 12.09.2025 vom 26.09.2025 und vom 09.10.2025, einem Ambulanzbefund und einem Röntgenbefund des XXXX Klinikums vom 22.05.2025 und einem labormedizinischen Befundbericht vom 12.05.2025 sowie einem weiteren Röntgenbefund vom 18.09.
  3. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat und in Deutschland in ärztlicher Betreuung war und medikamentös behandelt wurde, gab sie ihrerseits gleichbleibend bei der belangten Behörde („Schon, ich bekam Medikamente und wurde auch behandelt“; AS 71; weiters fragte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, ob sie bereits in Deutschland untersucht und behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin antwortete wie folgt: „Ja. Schon ich war oft beim Arzt und habe viele Tabletten bekommen. (…)“; AS 72) und in der mündlichen Verhandlung wieder. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin fußen auf ihren Angaben bei der belangten Behörde (bspw. AS 71), aus dem Verwaltungsakt sowie auf den in einer Stellungnahme vom 13.10.2025 vorgelegten Ambulanzbefunden des LKH-UNIV. Klinikum römisch 40 vom 29.07.2025, vom 08.08.2025, vom 03.09.2025, vom 12.09.2025 vom 26.09.2025 und vom 09.10.2025, einem Ambulanzbefund und einem Röntgenbefund des römisch 40 Klinikums vom 22.05.2025 und einem labormedizinischen Befundbericht vom 12.05.2025 sowie einem weiteren Röntgenbefund vom 18.09.
  4. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat und in Deutschland in ärztlicher Betreuung war und medikamentös behandelt wurde, gab sie ihrerseits gleichbleibend bei der belangten Behörde („Schon, ich bekam Medikamente und wurde auch behandelt“; AS 71; weiters fragte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, ob sie bereits in Deutschland untersucht und behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin antwortete wie folgt: „Ja. Schon ich war oft beim Arzt und habe viele Tabletten bekommen. (…)“; AS 72) und in der mündlichen Verhandlung wieder. Dass die Medikamente, mit welchen die Beschwerdeführerin in Österreich und in Deutschland behandelt wird bzw. wurde, teils ident, jedenfalls aber gleichwertig in Ägypten erhältlich sind, ist einerseits den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (auf Frage der erkennenden Richterin, ob die Beschwerdeführerin in Ägypten schon ähnliche Medikamente bekommen habe wie hier: „Ja, aber hier bin ich mehr krank geworden“). Andererseits ist anhand einer Internetrecherche bei einer ägyptischen Onlineapotheke (https://www.bloompharmacy.com/) ersichtlich, dass die Medikamente, mit welchen die Beschwerdeführerin in Österreich behandelt wird, im Herkunftsstaat ebenso erhältlich sind. So ist anhand einer weiteren Internetrecherche (https://journals.plos.org/plosone/article/file?id=10.1371/journal.pone.0337833&type=printable#:~:text=In%20response%20to%20rising%20abuse,and%20opioid%20sales%20in%20Egypt.) ersichtlich, dass das verschreibungspflichtige Medikament Pregabalin Amarox, mit dem gleichnamigen Wirkstoff Pregabalin, welches unter anderem zur Behandlung von Nervenschmerzen verschrieben wird, auch in Ägypten erhältlich ist. Das Schmerzmittel Paracetamol ist in Ägypten völlig ident zum Medikament in Österreich erhältlich. Betreffend die Diabetes-mellitus-Typ-2-Erkrankung der Beschwerdeführerin sind in Ägypten Medikamente mit dem Wirkstoff Semaglutid erhältlich, welche gleichwertig zum Medikament Metformin, mit dem Wirkstoff Biguanid sind, welches die Beschwerdeführerin in Österreich einnimmt. Die Abführmittel, welche die Beschwerdeführerin in Österreich erhalten hat (Lactulose Genericon, Wirkstoff: Lactulose; Guttalax: Wirkstoff Natriumpicosulfat), sind mit gleichwertigen Wirkstoffen im Herkunftsstaat erhältlich. Anti-allergische Augentropfen, welche die Beschwerdeführerin in Österreich zu sich nimmt, sind ähnlich auch im Herkunftsstaat erhältlich. Die Creme Dermovate mit dem Wirkstoff Clobetasol gegen Hauterkrankungen ist gleichwertig in Ägypten erhältlich und sind Salben mit dem Wirkstoff Urea, wie die Salbe Optiderm, welche der Beschwerdeführerin in Österreich verschrieben wurde, im Herkunftsstaat erhältlich. Die Feststellungen zu ihrer Herkunft sowie ihren familiären Umständen konnten aufgrund der glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 73, 74, 75) getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in einer Eigentumswohnung gelebt hat und diese seit ihrer Ausreise leerstehend ist, wurde glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine Witwenpension erhalten hat, fußt aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde (AS 75). Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Herkunftsstaat in regelmäßigem Kontakt steht, wurde glaubhaft in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben („Sie rufen alle 3-4 Monate einmal an“). Dass die Beschwerdeführerin über ein gültiges Schengen-Visum C verfügte, welches vom 25.07.2024 bis zum 17.08.2024 gültig war, ist einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes (AS 48) zu entnehmen. Die Feststellungen zur Ausreise aus Ägypten, zur Asylantragstellung in Deutschland, zur Rückführung der Beschwerdeführerin am 26.03.2025 von Deutschland nach Österreich, zum Erstantrag auf internationalen Schutz und dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (bspw. AS 12, 44) in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin – neben ihrem Sohn, gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, und ihrer Schwiegertochter, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 hat und zu der die Beschwerdeführerin in keiner Beziehung mehr steht, nachdem sich ihr Sohn und seine Ehefrau getrennt haben – über keine Verwandten in Österreich verfügt, aber eine ihrer Töchter seit rund 12 Jahren in Deutschland aufhältig ist, ist ihren diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde (AS 75) zu entnehmen. Dass sie zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter keinen Kontakt hat, wurde in der mündlichen Verhandlung dargelegt und basiert darauf auch die Feststellung, dass zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter kein Abhängigkeitsverhältnis und kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren überdies nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführerin nicht Deutsch spricht, entnimmt das erkennende Gericht dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung und wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens etwas Gegenteiliges ins Treffen geführt. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung seit dem 27.03.2025 bezieht, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Bei ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn in Ägypten Probleme und Schulden gehabt habe. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen bei der belangten Behörde ergänzte sie, dass sie am 17.03.2024 Opfer eines gewalttätigen Überfalls durch Islamisten geworden sei; diese hätten gedroht, sie, ihren Sohn und dessen Frau zu töten. In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2025 stellten allerdings der Sohn der Beschwerdeführerin (I403 2316363-1) wie auch diese selbst klar, dass das ganze Vorbringen rund um einen Überfall durch Islamisten auf Anraten der Schwiegertochter erstattet worden sei, aber in keinem Punkt der Wahrheit entspreche. Soweit die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Sohnes vorbringt, stellt dies ein auf wirtschaftlichen Gründen basierendes Fluchtvorbringen dar. Es wurde von Seiten der Beschwerdeführerin folglich nicht dargetan, dass sie in Ägypten eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung wegen eines der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten habe, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen.Soweit die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Sohnes vorbringt, stellt dies ein auf wirtschaftlichen Gründen basierendes Fluchtvorbringen dar. Es wurde von Seiten der Beschwerdeführerin folglich nicht dargetan, dass sie in Ägypten eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung wegen eines der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten habe, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz vergleiche VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Beschwerdeführerin legte auch in der mündlichen Verhandlung klar dar, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hat, sondern lediglich ihren Sohn begleitet hat: „Als er sich entschieden hat auszureisen, hat er gesagt, dass er sich Sorgen um mich macht und er mich nicht alleine zurücklassen möchte. Deswegen bin ich mit ihm gekommen.“ In einer Gesamtbetrachtung ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Die Beschwerdeführerin ist eine voll handlungsfähige Erwachsene und wurde bis zu ihrer Ausreise von ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat unterstützt. Sie bezieht in Ägypten eine Witwenrente, lebte in einer – zurzeit leerstehenden – Eigentumswohnung und konnte sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten finanzieren. Zudem würde die Beschwerdeführerin im Familienverbund mit ihrem Sohn in den Herkunftsstaat zurückkehren. Die Beschwerdeführerin selbst hat mit keinem Wort angedeutet, dass ihre Grundversorgung in Ägypten nicht gesichert wäre. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch ihre medizinische Versorgung ist abgesichert. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über genügend familiären und sozialen Rückhalt verfügt und ihre Familienangehörigen sie bei einer Rückkehr unterstützen werden. 2.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Zudem hat sie Ägypten nicht illegal verlassen und hat deshalb im Falle ihrer Rückkehr auch nicht aufgrund dessen oder wegen ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung mit staatlichen Sanktionen zu rechnen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Zudem hat sie Ägypten nicht illegal verlassen und hat deshalb im Falle ihrer Rückkehr auch nicht aufgrund dessen oder wegen ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung mit staatlichen Sanktionen zu rechnen. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Beschwerdeführerin droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es drohen ihr aufgrund ihrer familiären Einbettung auch keine existentiellen Sorgen; sie verfügt zudem über eine Wohnung und eine Witwenpension. In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten Erkrankungen ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn eine lebensbedrohlich erkrankte Person durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten Erkrankungen ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn eine lebensbedrohlich erkrankte Person durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten in Anbetracht ihrer Erkrankungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.1.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Recherche (siehe Punkt II.2.1.) betreffend die Erkrankungen der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat Zugang zu teils gleichen bzw. jedenfalls gleichwertigen Medikamenten zur Verfügung stehen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat ärztlich betreut und medikamentös behandelt. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten in Anbetracht ihrer Erkrankungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Recherche (siehe Punkt römisch zwei.2.1.) betreffend die Erkrankungen der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat Zugang zu teils gleichen bzw. jedenfalls gleichwertigen Medikamenten zur Verfügung stehen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat ärztlich betreut und medikamentös behandelt. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin – bis auf ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, mit welchen sie nach Österreich reiste und welche aber ebenfalls über keinen Aufenthaltsstatus verfügen – über kein geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten. In Bezug auf ihre in Deutschland lebende volljährige Tochter wurde kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre in Deutschland lebende Tochter vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen und wurde im gegebenen Zusammenhang auch kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität behauptet. Vielmehr befinden sich vier weitere volljährige Kinder der Beschwerdeführerin in Ägypten und würde sie im Familienverbund mit ihrem Sohn zurückkehren.Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin – bis auf ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, mit welchen sie nach Österreich reiste und welche aber ebenfalls über keinen Aufenthaltsstatus verfügen – über kein geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten. In Bezug auf ihre in Deutschland lebende volljährige Tochter wurde kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre in Deutschland lebende Tochter vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen und wurde im gegebenen Zusammenhang auch kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität behauptet. Vielmehr befinden sich vier weitere volljährige Kinder der Beschwerdeführerin in Ägypten und würde sie im Familienverbund mit ihrem Sohn zurückkehren. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf außerdem maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Asylwerberin lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf außerdem maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Asylwerberin lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der noch nicht einmal ein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der noch nicht einmal ein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Die Beschwerdeführerin hat keine Bindungen zu Österreich. Es kann dagegen nach wie vor von einem intensiven Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion über umfangreiche und enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt ihrer vier volljährigen Kinder, welche sich bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin um sie gekümmert haben und mit welchen sie in regelmäßigem Kontakt steht. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Die Beschwerdeführerin hat keine Bindungen zu Österreich. Es kann dagegen nach wie vor von einem intensiven Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion über umfangreiche und enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt ihrer vier volljährigen Kinder, welche sich bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin um sie gekümmert haben und mit welchen sie in regelmäßigem Kontakt steht. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich sind die Erkrankungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aufgrund der Gewährleistung von medizinischer Versorgung in Kairo (siehe Punkt II.1.3.), wo die Beschwerdeführerin seit 25 Jahren lebt, ist allerdings nicht von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen. Insbesondere werden die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Erkrankungen in Österreich erhalten hat, mit identen oder zumindest gleichwertigen Wirkstoffen in Ägypten zur Verfügung gestellt (siehe Punkt II.2.2.).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich sind die Erkrankungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aufgrund der Gewährleistung von medizinischer Versorgung in Kairo (siehe Punkt römisch zwei.1.3.), wo die Beschwerdeführerin seit 25 Jahren lebt, ist allerdings nicht von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen. Insbesondere werden die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Erkrankungen in Österreich erhalten hat, mit identen oder zumindest gleichwertigen Wirkstoffen in Ägypten zur Verfügung gestellt (siehe Punkt römisch zwei.2.2.). Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ägypten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).Diesbe

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.