Obsah (16)
Art. 133§ 57§ 13§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 2Art. 3§ 58§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlI403 2316363-1 SpruchI403 2316363-1/33E, I403 2316363-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) reiste am 25.07.2024 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter aus Ägypten kommend mit dem Flugzeug nach XXXX ein und begab sich in weiterer Folge nach Deutschland und stellte dort einen Asylantrag. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) reiste am 25.07.2024 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter aus Ägypten kommend mit dem Flugzeug nach römisch 40 ein und begab sich in weiterer Folge nach Deutschland und stellte dort einen Asylantrag. Deutschland wandte sich mit einem Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an Österreich; es wurde von Seiten der österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 11.12.2024 ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2025 gemeinsam mit seiner Ehefrau von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Ägypten eine Haftstrafe befürchten würde. Der Beschwerdeführer habe ein Unternehmen für Klimatechnik im Herkunftsstaat gehabt. Er sei in diesem Zusammenhang zu drei Jahren Haft verurteilt worden, nachdem er ausgereist sei. Deutschland wandte sich mit einem Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO an Österreich; es wurde von Seiten der österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 11.12.2024 ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2025 gemeinsam mit seiner Ehefrau von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Ägypten eine Haftstrafe befürchten würde. Der Beschwerdeführer habe ein Unternehmen für Klimatechnik im Herkunftsstaat gehabt. Er sei in diesem Zusammenhang zu drei Jahren Haft verurteilt worden, nachdem er ausgereist sei. Am 25.03.2025 und am 29.04.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, dass seine Ehefrau und seine Mutter, die ebenso wie er dem koptischen Glauben angehören, von Islamisten überfallen worden seien. Zudem habe der als Unternehmer tätige Beschwerdeführer nach einer Steuerprüfung im Jahr 2014 Probleme mit den Finanzbehörden bekommen. Er sei am 06.06.2024 wegen offener Zahlungen für ein Grundstück in Ägypten verurteilt worden, obwohl er 2023 bereits alles beglichen habe. Er habe daher gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wie auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Gleichlautende Entscheidungen ergingen in Bezug auf seine Ehefrau und seine Mutter. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wie auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichlautende Entscheidungen ergingen in Bezug auf seine Ehefrau und seine Mutter. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht und vollumfänglich mit Schriftsatz vom 17.07.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurden im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit, die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen sowie die mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Inhaltlich wurde vorgebracht wie folgt: „(…) Dem Vorhalt, die BF (gemeint: die Mutter des Beschwerdeführers) und ihre mitgereisten Angehörigen hätten in der Erstbefragung nicht sämtliche Fluchtründe zu Protokoll gebracht, sondern in der Einvernahme ein gesteigertes Vorbringen gebracht und zudem widersprüchliche Angaben gemacht, ist zu entgegnen, dass die BF bei der Erstbefragung nur ganz kurz die Möglichkeit hatten, ihre Fluchtgründe zu schildern. (…) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, haben die BF und ihr mitgereister Sohn und Schwiegertochter ihr Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Gegenteil, in Ägypten ging es ihnen finanziell gut, der Sohn der BF hatte eine eigene Firma und sie mussten auch einen beträchtlichen Betrag für die Reise bezahlen (…) Der BF 1 (gemeint: der Beschwerdeführer) möchte klarstellen, dass er mit seiner Firma als Kopte eine große Konkurrenz für islamische Firmen war. Aus diesem Grund versuchen sie ihm seine Aufträge wegzunehmen und seine Ehre zu verletzen, was sie mit dem Angriff an seine Frau und seine Mutter erreichen wollten. Die Probleme der BF haben sich über viele Jahre hindurchgezogen. Mit dem persönlichen Angriff auch gegen die Schwiegertochter und die BF wurde das Fass zum Überlaufen gebracht und sie haben keine andere Möglichkeit mehr gesehen als das Land zu verlassen und um Schutz anzusuchen. Wie bereits ausgeführt wurde, gibt es laufende Verfahren gegen den mitgereisten Sohn der BF, für Dinge, die er nicht gemacht hat. Bei den Gesetzen in Ägypten handelt es sich um islamische Gesetze und die Behörden orientieren sich an die islamischen Vorgaben. Aus diesem Grund können die BF als koptische Christen kein faires Verfahren und auch keinen entsprechenden Schutz erwarten. (…) Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2025 übermittelt und der Gerichtsabteilung I403 am 22.07.2025 zugeteilt. Gegen die ebenfalls abweisenden Bescheide seine Mutter bzw. seine Ehefrau betreffend wurde ebenfalls Beschwerde erhoben; die Verfahren wurden unter I403 2316360-1 bzw. I403 2316362-1 am Bundesverwaltungsgericht ebenfalls der erkennenden Richterin zugewiesen. Im September 2025 zeigte die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen an, da er sie in einem Zimmer festgehalten und misshandelt habe. Mit Bescheid vom 01.10.2025, Zl. XXXX verlor der Beschwerdeführer
§ 13Abs. 2 Z 2, 3 Asyl
G 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2025. Begründet wurde dies mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX sowie der Verhängung einer Untersuchungshaft durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX . Am 17.10.2025 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Mit Bescheid vom 01.10.2025, Zl. römisch 40 verlor der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, 3, AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.
- Begründet wurde dies mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft römisch 40 sowie der Verhängung einer Untersuchungshaft durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 . Am 17.10.2025 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Am 21.10.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers anwesend war. Der Beschwerdeführer selbst wurde per Videokonferenz zugeschaltet. Er erklärte, dass er in Ägypten wegen seiner Schulden zweitinstanzlich nunmehr zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und zudem auch eine Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe wegen Präsidentenbeleidigung ergangen sei, wobei er aber nicht wisse, wann. Er gab allerdings an, die betreffenden Urteile vorlegen zu können. Mit Eingaben vom 04.11.2025 und vom 11.11.2025 legte der Beschwerdeführer Schreiben eines in Ägypten ansässigen Rechtsanwaltes vor, welche beim ägyptischen Gericht eingebracht worden seien, um die Urteile zu erlangen. Es wurde um Fristerstreckung zur Erlangung der Unterlagen ersucht und wurde dem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 02.01.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht entsprochen. Mit Eingabe vom 29.12.2025 wurde eine Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt, wonach die ägyptischen Gerichte aus Gründen der nationalen Sicherheit die Herausgabe der Urteile verweigern würden und der beauftragte Rechtsanwalt in Untersuchungshaft genommen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum koptisch-christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau in Kairo und besaß ein fünfstöckiges Haus in Kairo, welches er verkaufte. Er hatte ein Unternehmen für Klimageräte, ein Lager und eine Werkshalle. In den Jahren vor seiner Ausreise geriet der Beschwerdeführer in wirtschaftliche Probleme. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. In Ägypten leben zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Seine Brüder besitzen ebenfalls Unternehmen in der Klimatechnikbranche. Mütterlicherseits leben überdies mehrere Onkel und Tanten im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügte über ein Schengen-Visum C, welches vom 25.07.2024 bis zum 17.08.2024 gültig war und mit welchem er legal von Kairo nach Österreich flog und über Tschechien nach Deutschland reiste. Am 18.09.2024 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag. Deutschland wandte sich mit einem Aufnahmeersuchen an Österreich und wurde der Übernahme am 11.12.2024 zugestimmt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2025 gemeinsam mit seiner Ehefrau von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am gleichen Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seit dem 10.03.2025 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste gemeinsam mit ihm nach Europa und hält sich im Bundesgebiet auf, doch wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 14.01.2026 ebenfalls abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie kehrt daher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Ägypten zurück. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hält sich ebenfalls in Österreich auf und ist hier vorübergehend aufenthaltsberechtigt, da über ihren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde, doch haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt und besteht die Ehe nur mehr formal. Die Ehefrau hat die Scheidung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Verwandten in Österreich. Eine seiner Schwestern lebt seit rund 12 Jahren in Deutschland. Ein Abhängigkeitsverhältnis zur in Deutschland lebenden Schwester besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist in aufrechtem, aber seltenem Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2025 wegen des Verdachts der Freiheitsentziehung und der Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau durch die Polizei festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Ab dem 18.09.2025 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Am 22.09.2025 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 99 Abs. 1 StGB, 83 Abs. 1 StGB, 107 Abs. 1 StGB und 105 Abs. 1 StGB und verhängte das Landesgericht für Strafsachen XXXX am selben Tag die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Am 17.10.2025 fand am Landesgericht für Strafsachen XXXX die Hauptverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer freigesprochen wurde und am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2025 wegen des Verdachts der Freiheitsentziehung und der Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau durch die Polizei festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Ab dem 18.09.2025 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig. Am 22.09.2025 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 99, Absatz eins, StGB, 83 Absatz eins, StGB, 107 Absatz eins, StGB und 105 Absatz eins, StGB und verhängte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am selben Tag die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Am 17.10.2025 fand am Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die Hauptverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer freigesprochen wurde und am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Seit dem 20.10.2025 ist der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsquartier in XXXX aufhältig.Seit dem 20.10.2025 ist der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsquartier in römisch 40 aufhältig. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht von Islamisten verfolgt und es droht ihm auch keine Haftstrafe. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen vom Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten vom 03.04.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidente Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidente Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vergleiche AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vergleiche MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 2.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-elected-until-- 2030/, Zugriff 2.4.2024 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 Sicherheitslage Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025 - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 Rechtsschutz / Justizwesen Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024).Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen vergleiche etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024). Quellen: - AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 Sicherheitsbehörden Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - bicc - Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, Zugriff 19.2.2025 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025 Allgemeine Menschenrechtslage Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: - AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 - HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 23.4.2024). Die Haftbedingungen verstießen weiterhin gegen das absolute Verbot von Folter und anderen Misshandlungen. So verweigerte man Inhaftierten die medizinische Versorgung, hielt sie lange Zeit in Isolationshaft, setzte sie grellem Licht aus, überwachte sie rund um die Uhr mit Kameras und verwehrte ihnen Familienbesuche (AI 24.4.2024). Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder wurden aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Berichte über die Misshandlung von Gefangenen durch das Aufsichtspersonal, einschließlich Jugendlicher in Erwachseneneinrichtungen, sind weit verbreitet. Die Haftbedingungen für Frauen sind Berichten zufolge geringfügig besser als die für Männer. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen schätzen ein, dass die harten Bedingungen und die Überbelegung der Gefängnisse zur Zahl der Todesfälle in Gefängnissen und Haftanstalten beitragen und dass die Untersuchungshaft über die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren hinaus zur Überbelegung der Gefängnisse beiträgt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung lässt die Überwachung durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter nur in begrenztem Umfang zu. Das Innenministerium organisierte im Jahr 2023 für ausländische Korrespondenten, Journalisten und Delegationen verschiedener Botschaften und internationaler Organisationen begrenzte Führungen durch die neuen Einrichtungen in Wadi al-Natroun und Badr, um die Haftanstalten zu besichtigen, aber Menschenrechtsgruppen kritisierten, dass diese Führungen die Erfahrungen der Gefangenen nicht realistisch wiedergeben (USDOS 23.4.2024). Quellen: - - AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 - - HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt,https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html.Zugriff 20.2.2025 - - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html. Zugriff 20.2.2025 Religionsfreiheit 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024). Nach Schätzungen von Gelehrten und NGOs machen schiitische Muslime etwa 1 % der Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi Muslimen. Vertreter der Baha'i schätzen die Größe ihrer Gemeinschaft auf 1.000 bis 2.000 Personen (USDOS 26.6.2024). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024). Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024). Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. Nachdem festgestellt wurde, dass die Absicht des Wechsels - der häufig auch eine Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen (USDOS 26.6.2024). Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung befindliche zivile Personenstandsgesetz, welches die Vorrangstellung der religiösen Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert sehen möchte (ÖB 6.2024). Religiöse Minderheiten und Atheisten sind von Verfolgung und Gewalt betroffen. Religiöse Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024). Quellen: - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025 Kopten Präsident El-Sisi versteht sich zwar als gläubiger Muslim, wendet sich aber entschieden gegen eine wörtliche und/oder Gewalt rechtfertigende Auslegung des Korans. Gegenüber Kopten ist der Präsident besonders offen. Regelmäßige Bewerbungen der Bedeutung des Christentums für die ägyptische Geschichte durch den Präsidenten selbst – u.a. auch zur Ankurbelung des Tourismus – machen diese Haltung deutlich. Die Koptische Kirche dankt es ihm mit Loyalität. Konfessionelle Konflikte, obwohl zurzeit nicht virulent, stellen eine permanente Bedrohung der Staatssicherheit dar und werden entsprechend genau beobachtet. Nicht alle Spannungen bzw. Übergriffe resultieren jedoch aus „konfessionellen“ Gründen, sondern auch sozialen Spannungen (ÖB 6.2024). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 2024). Die koptisch-orthodoxe Kirche schließt die Teilnahme an den von der Regierung geförderten Versöhnungssitzungen zwar nicht aus, ein Sprecher der Kirche sagte jedoch, Versöhnungssitzungen sollten nicht anstelle der Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden und sich darauf beschränken, nach konfessionellen Streitigkeiten oder Gewalttaten „reinen Tisch zu machen und Wiedergutmachung zu leisten“. Mindestens eine koptisch-orthodoxe Diözese in Oberägypten weigerte sich im Jahr 2023 weiterhin, an Versöhnungssitzungen teilzunehmen, und kritisierte sie als Ersatz für Strafverfahren und nicht als Mittel, um Angriffe auf Christen und ihre Kirchen zu bekämpfen. Andere christliche Konfessionen berichteten, dass sie weiterhin an den üblichen Versöhnungssitzungen teilnehmen (USDOS 26.6.2024). In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024). In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024). Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich – auch wenn es gelegentlich zu Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich oder gerüchteweise geplantem Bau von Kirchen bzw. der Nutzung von Privathäusern für Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische Mitbürger, was zu Sachschaden und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch motivierte Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Sturz von Morsi hat sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gelegt; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit staatlicher Hilfe wiederaufgebaut (ÖB 6.2024). Quellen: - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025 Grundversorgung und Wirtschaft Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024) Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03-03/, Zugriff 2.4.2025 - STDOK - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 - TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024 Medizinische Versorgung Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028
den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030, https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx, Zugriff 1.4.2025 - AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to healthcare for millions, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/egypt-new-law-threatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/, Zugriff 1.4.2025 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 1.4.2025 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025 - STDOK - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025 - Dokumente - Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige - Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). - Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 21.10.2025 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde und der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und seine Mutter einvernommen wurden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben seinerseits in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Original vorgelegten ägyptischen Führerscheins, Nr. XXXX sowie des ebenfalls im Original vorgelegten ägyptischen Personalausweises, Nr. XXXX , gültig vom 04.04.2018 bis zum 04.04.2025, fest.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben seinerseits in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Original vorgelegten ägyptischen Führerscheins, Nr. römisch 40 sowie des ebenfalls im Original vorgelegten ägyptischen Personalausweises, Nr. römisch 40 , gültig vom 04.04.2018 bis zum 04.04.2025, fest. Dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist, fußt auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Rahmen der Einvernahmen bei der belangten Behörde (AS 65, AS 146). Zudem führte er aus, dass er in Österreich erneut im Bereich der Klimatechnik erwerbstätig sein möchte (AS 68). Der Vollständigkeit halber wird auf den Befund vom 21.03.2025 (AS 151) verwiesen, wonach der Beschwerdeführer unter einer Protrusio acetabuli leidet. Jedoch wurden seinerseits im gesamten Verfahren keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen geltend gemacht („Nein ich bin gesund, nehme keine Medikamente und habe keine Arzttermine“; AS 65). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen familiären Umständen sowie seiner beruflichen Tätigkeit und jener seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat (AS 66 bis AS 68) konnten aufgrund der glaubhaften Angaben im Verfahren getroffen werden. Dass die Mutter und die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, kann den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Asylverfahren, GZ: I403 2316360-1 bzw. 2316362-1 entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer überdies in regelmäßigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat steht, wurde bei der belangten Behörde glaubhaft dargelegt (AS 67). Dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Schengen-Visum C verfügte, welches vom 25.07.2024 bis zum 17.08.2024 gültig war, ist einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Die Feststellungen zur Ausreise aus Ägypten, zum Antrag auf internationalen Schutz und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 44) in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister. Die Asylantragstellung in Deutschland am 18.09.2024 ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Rückführung des Beschwerdeführers, gemeinsam mit seiner Ehefrau am 10.03.2025 von Deutschland nach Österreich, resultiert aus einem Laissez-Passer der Bundesrepublik Deutschland, ausgestellt am 26.02.2025 (AS 33) sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Mutter und seiner Ehefrau - über keine weiteren Verwandten in Österreich verfügt, aber eine seiner Schwestern seit rund 12 Jahren in Deutschland aufhältig ist, ist seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde (AS 67) zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kein Familienleben mehr führen und auch nicht führen wollen, ergibt sich aus ihren diesbezüglich eindeutigen Angaben in der mündlichen Verhandlung und wird dadurch bestätigt, dass sie gegen den jeweils anderen Strafanzeigen erstattet haben. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Scheidung eingereicht hat, ergibt sich aus einer im Verfahren 2316362-1 eingebrachten Stellungnahme. Dass er in seltenem, aber aufrechtem Kontakt zu seiner Schwester in Deutschland ist, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt und basiert darauf auch die Feststellung, dass zu seiner in Deutschland lebenden Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis und kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht. Überdies wurde im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet. Dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht, entnimmt das erkennende Gericht dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung und wurde während des gesamten Verfahrens nichts Anderweitiges ins Treffen geführt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging, fußt auf einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen betreffend die Festnahme und den Aufenthalt des Beschwerdeführers im PAZ XXXX und der Justizanstalt XXXX fußen auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.09.2025, einem Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, ebenso wie die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX verhängt wurde, ist dem Schriftsatz im Verwaltungsakt, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.09.2025, zu entnehmen. Dass am 17.10.2025 am Landesgericht für Strafsachen XXXX eine Hauptverhandlung stattfand, ist einem Aktenvermerk zur Ladung, Zl. XXXX – vom 02.10.2025 sowie einem Schreiben vom 30.09.2025 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am 17.10.2025 freigesprochen und am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, ist einer vorgelegten Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 17.10.2025, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 12.12.2025, zu entnehmen.Die Feststellungen betreffend die Festnahme und den Aufenthalt des Beschwerdeführers im PAZ römisch 40 und der Justizanstalt römisch 40 fußen auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.09.2025, einem Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, ebenso wie die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verhängt wurde, ist dem Schriftsatz im Verwaltungsakt, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.09.2025, zu entnehmen. Dass am 17.10.2025 am Landesgericht für Strafsachen römisch 40 eine Hauptverhandlung stattfand, ist einem Aktenvermerk zur Ladung, Zl. römisch 40 – vom 02.10.2025 sowie einem Schreiben vom 30.09.2025 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am 17.10.2025 freigesprochen und am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, ist einer vorgelegten Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 17.10.2025, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 12.12.2025, zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 20.10.2025 in einem Flüchtlingsquartier in XXXX aufhältig ist, lässt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister entnehmen.Dass der Beschwerdeführer seit dem 20.10.2025 in einem Flüchtlingsquartier in römisch 40 aufhältig ist, lässt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister entnehmen. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zum Vorbringen, in Ägypten von Islamisten bedroht zu sein: Im Verwaltungsverfahren brachten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Mutter vor, dass die Familie als erfolgreiche koptische Unternehmer in den Fokus von Islamisten geraten sei und sowohl die Ehefrau wie auch die Mutter des Beschwerdeführers in ihren jeweiligen Wohnungen Opfer von Bedrohung und Gewalt geworden seien. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer allerdings explizit, dass das Vorbringen – das von der belangten Behörde aufgrund näher ausgeführter Unstimmigkeiten auch nicht für glaubhaft befunden worden war – nicht der Wahrheit entsprechen würde und von seiner Ehefrau erfunden worden sei. Dies zeigt sich im folgenden Ausschnitt aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung: „RI: Wurde abgesehen von Ihnen, Ihrer Frau und Ihrer Mutter noch jemand aus Ihrer Familie von Islamisten angegriffen? BF1: Die Angaben, die meine Frau gemacht hat, dass Terroristen sie entführt haben und versucht haben sie zu töten, das stimmt alles nicht. Das hat sie nur erfunden. Nicht mal ein Wort von dem, was sie gesagt hat, ist die Wahrheit. RI: Der Überfall auf Ihre Frau und dass sie in einem Zimmer festgehalten wurde, ist also erfunden? BF1: Das ist ein Film, den sie erfunden hat. Ich habe ihr gesagt, wir werden meine Probleme schildern. Wenn wir durch meine Probleme einen Status bekommen, dann ist das okay, sonst sagen wir Tschüss zu Europa. RI: Sie haben die Angaben Ihrer Frau doch auch bestätigt, oder? BF1: Es standen viele und mehrere Seiten hinter Ihrer Geschichte, z.B.: das Rote Kreuz, obwohl ich dagegen war. RI: Der Überfall auf Ihre Mutter war auch erfunden? BF1: Das ist alles Blödsinn.“ Auch seine Mutter bestätigte in der Verhandlung, dass sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers überredet worden sei, einen nicht stattgefundenen Überfall zu schildern, um die Chancen auf internationalen Schutz zu erhöhen. Für das erkennende Gericht wurde folglich in der mündlichen Verhandlung plausibel und glaubhaft dargelegt, dass das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers, von einer konkreten Gruppe von Islamisten wegen seiner Religion verfolgt zu werden, nicht glaubhaft ist und es dem Verfahren nicht zugrunde zu legen ist. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer Ägypten aus Furcht vor Verfolgung wegen seines koptischen Glaubens verlassen habe, ergibt sich zwar aus den Länderfeststellungen eine gewisse Diskriminierung von Kopten und kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als koptischer Unternehmer mit gewissen Nachteilen am Markt zu kämpfen hatte, doch reicht dies nicht aus, um eine Verfolgung alleine aufgrund des Glaubens des Beschwerdeführers zu belegen, zumal von politischer Seite eine Annäherung an die koptische Glaubensgemeinschaft versucht wird. 2.2.
- Zum Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer in Ägypten eine Haftstrafe droht: Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, dass er als Unternehmer seit Jahren Probleme mit den ägyptischen Behörden gehabt habe. Nach einer Steuerprüfung 2014 hätte er eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Nachzahlung leisten müssen; seine dagegen erhobene Beschwerde sei dreimal abgewiesen worden, weswegen er den Finanzminister dann sieben Mal angezeigt habe. Er sei dann wegen offener Raten in Zusammenhang mit einem Grundstückskauf mit Urteil vom 06.06.2024 zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl er die Zahlungen bereits geleistet habe. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel eine (teilweise abgeschnittene) Kopie einer „Bescheinigung aus den Gerichtsakten“ vor, wonach eine am 06.06.2024 anberaumte Verhandlung in einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf den 23.06.2024 vertagt worden und ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei, nämlich eine Haftstrafe von drei Jahren, eine Geldkaution von 3.000 ägyptischen Pfund, eine vorläufige Zivilentschädigung von 51 Pfund, Anwaltskosten von 50 Pfund und Gerichtskosten. Ausgestellt wurde die Bescheinigung von einem ägyptischen Bezirksgericht am 16.12.
- Aus dem Schreiben ergibt sich allerdings nicht, gegen welche gesetzliche Bestimmung verstoßen wurde und handelt es sich auch nicht um ein Urteil. Aus dem Schreiben lässt sich aber ableiten, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens nicht rechtskräftig abgeschlossen war, sondern ein Rechtsmittel erhoben und eine Verhandlung für den 09.02.2025 anberaumt worden war. Das Rechtsmittelverfahren betreffend wurden vom Beschwerdeführer aber keine Unterlagen vorgelegt. Eine rechtskräftige Entscheidung wurde daher nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer legte Kontoauszüge vor, unter anderem für den Zeitraum vom 16.01.2024 bis 26.05.2024 (AS 127 bis AS 135). Nachdem der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angegeben hatte, dass die letzte Rate bereits 2023 bezahlt worden sei (AS 73), kann dies aber durch Kontoauszüge aus dem Jahr 2024 nicht belegt werden. Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2025 gab der Beschwerdeführer – befragt durch die belangte Behörde, wieso er am
- bzw. am 22.10.2024 308.00,00 Ägyptische Pfund (AS 89, 91) an die Stadtentwicklungsbehörde XXXX überwiesen habe – an, dass dies sein Bruder in seinem Auftrag gemacht habe, da er Ägypten bereits am 25.07.2024 verlassen habe. Anhand der vorgelegten Dokumente ist weiters ersichtlich, dass ein zweites Mal – zu nicht bekanntem Zeitpunkt – eine Überweisung in Höhe von 430.361,00 Ägyptischen Pfund durchgeführt worden sei (AS 93). Diese Überweisungen stehen ebenfalls im Widerspruch zu der bereits erwähnten Aussage des Beschwerdeführers, seine Außenstände bereits 2023 beglichen zu haben. Wenn der Beschwerdeführer seine offenen Raten bereits 2023 bezahlt hätte und die Rechtmäßigkeit der Forderungen nicht anerkannte, wäre nicht davon auszugehen, dass er im Oktober 2024 vom Ausland aus – während sein Rechtsmittelverfahren noch anhängig war – Zahlungen tätigen würde. Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2025 gab der Beschwerdeführer – befragt durch die belangte Behörde, wieso er am
- bzw. am 22.10.2024 308.00,00 Ägyptische Pfund (AS 89, 91) an die Stadtentwicklungsbehörde römisch 40 überwiesen habe – an, dass dies sein Bruder in seinem Auftrag gemacht habe, da er Ägypten bereits am 25.07.2024 verlassen habe. Anhand der vorgelegten Dokumente ist weiters ersichtlich, dass ein zweites Mal – zu nicht bekanntem Zeitpunkt – eine Überweisung in Höhe von 430.361,00 Ägyptischen Pfund durchgeführt worden sei (AS 93). Diese Überweisungen stehen ebenfalls im Widerspruch zu der bereits erwähnten Aussage des Beschwerdeführers, seine Außenstände bereits 2023 beglichen zu haben. Wenn der Beschwerdeführer seine offenen Raten bereits 2023 bezahlt hätte und die Rechtmäßigkeit der Forderungen nicht anerkannte, wäre nicht davon auszugehen, dass er im Oktober 2024 vom Ausland aus – während sein Rechtsmittelverfahren noch anhängig war – Zahlungen tätigen würde. Zusammengefasst ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und sich deswegen schon länger mit dem Gedanken trug, Ägypten zu verlassen. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung, als diese meinte, ihr Sohn habe Probleme bei der Arbeit gehabt und schon seit dreizehn Jahren vorgehabt, nach Deutschland umzuziehen. Dagegen ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn bei einer Rückkehr eine ungerechtfertigte Haftstrafe erwarten würde, insbesondere da er kein Urteil vorlegte, obwohl er Verwandte in Ägypten hat und dort auch rechtsfreundlich vertreten ist. In der Verhandlung am 21.10.2025 erklärte der Beschwerdeführer, dass er das Urteil vom 06.06.2024 (das laut „Bescheinigung“ allerdings erst am 23.06.2024 ergangen ist) im Original vorlegen könne, doch kam er dem nicht nach. In dieser Verhandlung sprach er zudem zum ersten Mal von einem zweitinstanzlichen Urteil, in dem die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre erhöht worden sei. Ebenso wurde in der Verhandlung erstmals ein weiteres Verfahren erwähnt, das zu einer Verurteilung zu drei Jahren wegen Beleidigung des Präsidenten geführt habe. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 280 Anzeigen erstattet, darunter auch gegen Präsident Abdel Fattah al-Sisi, da dieser ihm ein Grundstück gestohlen habe. Dies steht allerdings in Widerspruch dazu, dass er vor dem BFA davon gesprochen hatte, sieben Anzeigen gegen den Finanzminister erstattet zu haben. Der Beschwerdeführer war auch auf Nachfragen der erkennenden Richterin nicht in der Lage, Näheres zu diesem zweiten Verfahren zu sagen, das laut Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Präsidentenbeleidigung geführt habe, wie der folgende Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt: „BF: Es gibt noch ein Urteil, mit dem ich verurteilt wurde, weil ich den Präsidenten AL-SISI beschimpft und ihn als Gott herabgewürdigt habe. RI: Können Sie dieses Urteil vorlegen? Am besten im Original. BF: Ja, das kann ich organisieren. Es dauert aber mindestens 2 Monate, bis man das von einem Gericht bekommt. RI: Wann erging dieses Urteil? BF: Es sind zu viele Informationen. Ich kann es aber mit einem Rechtsanwalt organisieren. RI wiederholt die Frage. BF: Das Ganze begann Anfang
- Über 20 Personen haben bezeugt, dass ich AL-SISI beleidigt habe. Das Verfahren wurde damals noch nicht eingeleitet, aber danach habe ich mehrere Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Erst im Jahr 2023 wurde dieses Verfahren eingeleitet. RI: Wann erging das Urteil? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. RI: Sie müssen es ja schriftlich haben oder woher wissen Sie es? BF: Es sind so viele Dokumente und so viele Unterlagen. Ich habe alles der BBU gegeben und diese wollten mir meine Dokumente nicht zurückgeben.“ Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung am 21.10.2025 aufgefordert, sowohl das erstinstanzliche wie auch das zweitinstanzliche Urteil hinsichtlich der offenen Raten sowie das Urteil wegen Präsidentenbeleidigung vorzulegen. Mit Eingaben vom 04.11.2025 und 11.11.2025 wurden Anträge eines in Ägypten ansässigen Rechtsanwaltes vorgelegt, wonach die Herausgabe der Urteile bei Gericht beantragt worden sei. Mit Schreiben des ägyptischen Anwaltes vom 29.12.2025 wurde erklärt, dass die Herausgabe der Urteile mit Hinweis auf die nationale Sicherheit verweigert worden sei und der anfragende Rechtsanwalt in Untersuchungshaft genommen worden sei. Dieses Schreiben ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar: Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden einmal gesagt haben sollte, dass der Präsident ihm ein Grundstück gestohlen habe, ist auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Meinungsfreiheit in Ägypten nicht davon auszugehen, dass ein entsprechendes Verfahren als die nationale Sicherheit gefährdend eingeschätzt und der nachfragende Rechtsanwalt gleich verhaftet würde. Zudem steht das Verfahren über die Ratenzahlungen in keinerlei Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht misst daher dem Schreiben der ägyptischen Rechtsanwaltskanzlei von Dezember 2025 keinen Beweiswert zu. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Beweis in Vorlage gebracht hat, wonach er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Selbst wenn man der „Bescheinigung“, deren Echtheit nicht überprüft werden kann, handelt es sich doch nur um einen Ausschnitt einer Kopie, Authentizität unterstellen wurde, kann daraus nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde und dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Im Übrigen ist es auch nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er bei seiner Ausreise aus Ägypten am 25.07.2025 genausowenig wie die Behörden, die für die Grenzkontrollen zuständig sind und ihn problemlos ausreisen ließen, Kenntnis von dem Urteil hatte, da in Ägypten Urteile erst nach drei Monaten veröffentlicht werden. Es erscheint schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass Verurteilungen zu Freiheitsstrafen monatelang geheim gehalten werden. Zudem sprach der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 21.10.2025 von einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung. In dem Schreiben seines Anwaltes vom November 2025 wird dieses Urteil auf den 14.09.2025 datiert – wenn das Urteil tatsächlich erst nach drei Monaten veröffentlicht worden wäre, hätte der Beschwerdeführer daher nicht in der Verhandlung am 21.10.2025 Kenntnis davon gehabt. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Religion kein faires Verfahren zu erwarten habe, da sich die Behörden an „islamische Vorgaben“ halten würden, ist dies nicht stichhaltig, insbesondere da es bei nicht geleisteten Zahlungen nicht um religiöse und gesellschaftspolitische Fragen geht. Aus den Länderberichten (siehe dazu S 8 des Erkenntnisses) ergibt sich zudem, dass die islamischen Einflüsse im ägyptischen Recht nicht bestimmend sind. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe droht. 2.2.
- Zur Frage einer sonstigen Rückkehrgefährdung: Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht gefährdet. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form seiner Brüder. Auch wenn er sein Unternehmen verloren hat, so ist er doch nicht armutsgefährdet, da er erstens erwerbsfähig ist und zweitens, wie er in der Verhandlung erklärte, für den Verkauf einer Immobilie während seines Aufenthaltes in Österreich etwa 10.000 Euro erhalten hatte. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Ägypten ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den unter Punkt 1.
- angeführten Quellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Es ist nicht glaubhaft, dass er in Ägypten aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt wird. Das ursprüngliche Vorbringen, dass seine Ehefrau und seine Mutter von Islamisten überfallen worden seien, wurde von ihm selbst zurückgezogen. Eine allgemeine Gruppenverfolgung aller Kopten ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, zumal die aktuelle politische Führung um Entspannung bemüht ist. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen offener Schulden oder Präsidentenbeleidigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung und auch keine Inhaftierung. Es droht ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, seiner Erwerbsfähigkeit und seiner familiären Einbettung auch keine reale Gefahr, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.).Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Mit seiner derzeit in Österreich lebenden Ehefrau führt der Beschwerdeführer kein Familienleben mehr. Gegen seine ebenfalls in Österreich aufhältige Mutter wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. In Bezug auf seine in Deutschland lebende Schwester wurde kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen in Deu