RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlI403 2329680-1 Spruch, I403 2329680-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 08.07.2024, eingelangt bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS) am 12.07.2024, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag). Beigelegt waren dem Antrag eine Jahresverbrauchsabrechnung für Strom, ein Meldezettel, eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft und eine Benachrichtigung über einen Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer vom Finanzamt. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 08.07.2024, eingelangt bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS) am 12.07.2024, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag). Beigelegt waren dem Antrag eine Jahresverbrauchsabrechnung für Strom, ein Meldezettel, eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft und eine Benachrichtigung über einen Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer vom Finanzamt. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Er gab an, dass seine Lebensgefährtin sowie seine beiden Kinder mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer gab im verfahrensgegenständlichen Antrag zudem die Strom-Zählpunktnummer bekannt. Mit „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 15.10.2024 informierte die OBS den Beschwerdeführer, dass die zur Berechnung seines Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden, da ein Einkommen, eine Tätigkeit oder eine Krankenversicherung seiner Lebensgefährtin sowie eines seiner Kinder fehlen würden. Eine diesbezügliche Stellungnahme bzw. Nachreichung von Unterlagen könne innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Am 01.11.2024 langte eine Stellungnahme bei der OBS ein, in welcher der Beschwerdeführer einen Einkommensteuerbescheid, ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, eine Meldebestätigung sowie eine Schulbesuchsbestätigung seiner beiden Kinder vorgelegt hat. Mit Bescheid der OBS vom 23.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen und dies damit begründet, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden, da das Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers nicht nachgereicht worden sei. Der Beschwerdeführer erhob am 07.01.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.2024 und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er seit 2007 als Familieneinkommen eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe, seine Lebensgefährtin Hausfrau sei und über kein eigenes Einkommen verfüge. Die beiden Kinder würden die Pflichtschule besuchen und hätten ebenso kein eigenes Einkommen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2025 vorgelegt und langten am 16.12.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.01.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein, um eine Bestätigung über den Bezug und die Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension sowie einen aktuellen Einkommensteuerbescheid vorzulegen, da die bereits vorgelegten Unterlagen im Akt nicht lesbar sind. Mit Schreiben vom 09.01.2026 legte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen eine Kopie seines Behindertenpasses, eine Verständigung über die Leistungshöhe der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, eine Bestätigung über die Mitversicherung seiner Lebensgefährtin sowie einen Einkommensteuerbescheid von 2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem 03.07.2024 an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im gleichen Haushalt leben seine Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder, die die Pflichtschule besuchen. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.01.2009 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Erwerbsunfähigkeit. Für das Jahr 2023 hat die monatliche Leistung der Pensionsversicherungsanstalt EUR 1.378,78 betragen. Im Jahr 2024 hat der Beschwerdeführer monatliche Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von EUR 1.512,54 und im Januar 2026 in Höhe von EUR 1.367,97 erhalten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist vom 10.01.2024 bis zum 10.01.2027 mit dem Beschwerdeführer als Angehörige mitversichert. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis vorgelegt, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist. Dem Beschwerdeführer sind im Jahr 2023 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR 2.879,00 erwachsen. Pro Monat ergibt sich daraus eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 239,
- Der Befreiungsrichtsatz betrug 2024 für den Haushalt des Beschwerdeführers EUR 2362,51 monatlich und im Jahr 2025 EUR 2691,
- Beweiswürdigung: Die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2009 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen bezieht, ebenso wie die Höhe der monatlichen Pension, resultieren aus einem Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger und einer Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 06.01.2023 über die Leistungshöhe der Erwerbsunfähigkeitspension zum 01.01.2023, sowie zwei vorgelegten Zahlungsanweisungen aus den Jahren 2025 und
- Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Angehörige mitversichert ist, ist aus einem Bestätigungsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 22.10.2024 ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis betreffend ein Rechtsverhältnis nach mieterschützenden Gesetzen vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung betreffend die außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers fußt auf dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr
- Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 %. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 %.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist gegenständlich anzuwenden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz sind auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist gegenständlich anzuwenden. Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Vom ORF-Beitrag sind gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Gemäß § 47 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 unter anderem Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand zu befreien.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 unter anderem Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand zu befreien. Der Beschwerdeführer ist Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und erfüllt folglich die erste Voraussetzung der Gebührenbefreiung des § 47 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/
- Die monatliche Pension des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.378,78 bleibt unbestritten. Die Voraussetzungen des § 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 sind in Ansehung des Beschwerdeführers ebenfalls gegeben.Der Beschwerdeführer ist Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und erfüllt folglich die erste Voraussetzung der Gebührenbefreiung des Paragraph 47, Absatz eins, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,. Die monatliche Pension des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.378,78 bleibt unbestritten. Die Voraussetzungen des Paragraph 49, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, sind in Ansehung des Beschwerdeführers ebenfalls gegeben. Gemäß § 48 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Demzufolge ist das Haushalts-Nettoeinkommen dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüberzustellen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird in § 293 ASVG monatsbezogen festgesetzt und hat für das Jahr 2024 EUR 2362,51 monatlich für den 4-Personen-Haushalt des Beschwerdeführers betragen.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Demzufolge ist das Haushalts-Nettoeinkommen dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüberzustellen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird in Paragraph 293, ASVG monatsbezogen festgesetzt und hat für das Jahr 2024 EUR 2362,51 monatlich für den 4-Personen-Haushalt des Beschwerdeführers betragen. Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835). Das Einkommen des Beschwerdeführers umfasst den laufenden Pensionsbezug in Höhe von EUR 1.378,78 und übersteigt folglich die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, nicht, da der festgesetzte Richtsatz um nicht mehr als 12 % überschritten wird. Auch für die Jahre 2025 und 2026 überschreitet das Einkommen des Beschwerdeführers nicht die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970.Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835). Das Einkommen des Beschwerdeführers umfasst den laufenden Pensionsbezug in Höhe von EUR 1.378,78 und übersteigt folglich die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, nicht, da der festgesetzte Richtsatz um nicht mehr als 12 % überschritten wird. Auch für die Jahre 2025 und 2026 überschreitet das Einkommen des Beschwerdeführers nicht die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,. Folglich ist der Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben sowie den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbetrag) zu befreien. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin: Der Befreiungswerber kann gemäß § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Der Befreiungswerber kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins, übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgelegt hat, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist, ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von monatlich EUR 140,00 vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen. Weitere abzugsfähige Ausgaben liegen nicht vor, der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Ausgaben beträgt daher EUR 140,00 pro Monat. Gemäß Einkommensteuerbescheid 2023 sind dem Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG in einer Höhe von EUR 2.879,00 (EUR 599,00 + EUR 2.280,00) erwachsen. Pro Monat ergibt sich daraus eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 239,92 (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Gemäß Einkommensteuerbescheid 2023 sind dem Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraphen 34 und 35 EStG in einer Höhe von EUR 2.879,00 (EUR 599,00 + EUR 2.280,00) erwachsen. Pro Monat ergibt sich daraus eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 239,92 vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 998,86 (EUR 1.378,78 – EUR 140,00 – EUR 239,92) monatlich läge somit – bei hypothetischer Annahme, dass nicht bereits die Gebührenbefreiung nach § 48 Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bejaht worden wäre – selbst unter dem Befreiungsrichtsatz für einen Ein-Personen-Haushalt (für 2024 EUR 1.364,12 monatlich für eine Person) und wäre der Beschwerdeführer jedenfalls von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben sowie den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbetrag) zu befreien.Das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 998,86 (EUR 1.378,78 – EUR 140,00 – EUR 239,92) monatlich läge somit – bei hypothetischer Annahme, dass nicht bereits die Gebührenbefreiung nach Paragraph 48, Absatz eins, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bejaht worden wäre – selbst unter dem Befreiungsrichtsatz für einen Ein-Personen-Haushalt (für 2024 EUR 1.364,12 monatlich für eine Person) und wäre der Beschwerdeführer jedenfalls von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben sowie den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbetrag) zu befreien. Der Vollständigkeit halber wird zudem erwähnt, dass die belangte Behörde über den Antrag betreffend eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – welche gemeinsam mit der Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben und der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) beantragt wurde – nicht abgesprochen hat und demzufolge diesbezüglich ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist. Der entsprechende Antrag ist damit noch bei der OBS anhängig. Zum Abstandnehmen von einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da die OBS der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens durch das Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 02.09.2025 beigepflichtet hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2329680.1.00