RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlI403 2330616-1 Spruch, I403 2330616-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.08.2025, zugestellt am 26.08.2025, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag am 05.09.2025 in einem näher beschriebenen Amtsgebäude persönlich einzubringen und die fehlenden Unterlagen nachzureichen.Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet und stellte am 25.07.2025 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.08.2025, zugestellt am 26.08.2025, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag am 05.09.2025 in einem näher beschriebenen Amtsgebäude persönlich einzubringen und die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit 14.10.2025 erfolgte seitens der Stadt Wien (Magistratsabteilung MA62) die amtliche Abmeldung des Wohnsitzes. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 58 Abs.
10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen.
Am 18.12.2025 wurde Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben und eine mündliche Verhandlung beantragt. Eine nähere Ausführung der Beschwerde erfolge im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , einer Stadt im Süden des ägyptischen Gouvernements XXXX und Sitz des gleichnamigen Verwaltungsbezirks, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt, elf Jahre die Schule besucht und in der Folge seinen Lebensunterhalt als Landarbeiter bestritten hat. Seine Kernfamilie, bestehend aus seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinen beiden Söhnen, lebt nach wie vor gemeinsam mit den drei Brüdern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers – die allesamt erwerbstätig sind – in einem familiären Eigenheim in XXXX , der Beschwerdeführer hatte dort mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ein eigenes Stockwerk bewohnt. Er steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , einer Stadt im Süden des ägyptischen Gouvernements römisch 40 und Sitz des gleichnamigen Verwaltungsbezirks, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt, elf Jahre die Schule besucht und in der Folge seinen Lebensunterhalt als Landarbeiter bestritten hat. Seine Kernfamilie, bestehend aus seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinen beiden Söhnen, lebt nach wie vor gemeinsam mit den drei Brüdern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers – die allesamt erwerbstätig sind – in einem familiären Eigenheim in römisch 40 , der Beschwerdeführer hatte dort mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ein eigenes Stockwerk bewohnt. Er steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst seitens der Österreichischen Botschaft in Riad ein vom 21.09.2023 bis 20.03.2024 gültiges Schengen-Visum der Kategorie C ausgestellt. Während dieses Zeitraums war er im Bundesgebiet jedoch nicht melderechtlich erfasst. In der Folge wurde ihm noch ein weiteres Mal seitens der Österreichischen Botschaft in Riad ein Schengen-Visum der Kategorie C, nunmehr mit einem Gültigkeitszeitraum von 01.08.2024 bis 31.08.2024, erteilt. Am 01.08.2024 reiste er auf dem Luftweg über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 21.08.2024 – noch vor Ablauf seines Visums – einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom 21.10.2024 rechtskräftig abgewiesen wurde. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat keinen Deutschkurs besucht oder eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt, ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2024, I425 2300960-1/2E und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 11.12.2025 haben sich keine Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seit 14.10.2025 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2024, I425 2300960-1/2E und dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der am 21.10.2024 erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit dem Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2024 zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich, dass – abgesehen von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt – sämtliche vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vorgebrachten Aspekte bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2024 berücksichtigt wurden; auch im Beschwerdeschriftsatz wurde keine Änderung des Privat- und Familienlebens behauptet. Aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgericht keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer seit 14.10.2025 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). 3.
- Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt.3.
- Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; vgl. zum Ganzen VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; vergleiche zum Ganzen VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist somit jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010; 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist somit jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010; 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN). Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich alleine noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094).Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich alleine noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). 3.
- Vorliegend wurde mit dem am 21.10.2024 in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis I425 2300960-1/2E die mit Bescheid vom 12.09.2024 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.12.2025.3.
- Vorliegend wurde mit dem am 21.10.2024 in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis I425 2300960-1/2E die mit Bescheid vom 12.09.2024 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.12.
- 3.
- Eine im relevanten Zeitraum eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderung war vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht zu erkennen: Im vorliegenden Fall ist zunächst der kurze Zeitraum von nur etwa vierzehn Monaten, der zwischen dem rechtskräftigen Ausspruch der Rückkehrentscheidung am 21.10.2024 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.12.2025 verstrichen ist, zu berücksichtigen. Wie zuvor erwähnt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass ein zwei- bis dreijähriger Zeitraum für sich allein, aber auch in Verbindung mit gewissen integrationsvertiefenden Schritten, (idR) noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich macht. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/018; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN).Im vorliegenden Fall ist zunächst der kurze Zeitraum von nur etwa vierzehn Monaten, der zwischen dem rechtskräftigen Ausspruch der Rückkehrentscheidung am 21.10.2024 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.12.2025 verstrichen ist, zu berücksichtigen. Wie zuvor erwähnt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass ein zwei- bis dreijähriger Zeitraum für sich allein, aber auch in Verbindung mit gewissen integrationsvertiefenden Schritten, (idR) noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich macht. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/018; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN). Der Beschwerdeführer verweigerte auch die Mitwirkung im Verfahren und erschien nicht vor der belangten Behörde, um den Antrag persönlich einzubringen (weswegen eine Zurückweisung bereits aus diesem Grund zu erfolgen hatte). Als neues, im vorangegangenen Verfahren noch nicht berücksichtigtes Sachverhaltselement ist ausschließlich der Umstand anzusehen, dass der Beschwerdeführer seit 14.10.2025 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, zu einer potentiell anderen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu führen.Als neues, im vorangegangenen Verfahren noch nicht berücksichtigtes Sachverhaltselement ist ausschließlich der Umstand anzusehen, dass der Beschwerdeführer seit 14.10.2025 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, zu einer potentiell anderen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu führen. Zusammenfassend waren somit keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, zu entnehmen. 3.
- Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurück.3.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurück. 3.
- Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
- Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar; strittige Sachverhaltsfragen lagen daher nicht vor. Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar; strittige Sachverhaltsfragen lagen daher nicht vor. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2330616.1.00