RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlI422 2301126-1 Spruch, I422 2301129-1/52EI422 2301131-1/50EI422 2301126-1/47EI422 2301127-1/49EI422 2301129-1/52E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist der Antrag eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge Erstwiederaufnahmewerber) und seiner Ehegattin (in Folge Zweitwiederaufnahmewerberin) sowie deren beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen (in Folge Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber) vom 22.12.2025 auf Wiederaufnahme ihres bereits abgeschlossenen Asylverfahrens. Dem Erstwiederaufnahmewerber sei es zwischenzeitlich gelungen, einen Rechtsanwalt in der Türkei zu bevollmächtigen. Dieser habe ihm nähere Informationen zum Stand seines dort anhängigen Gerichtsverfahrens einholen und auch Dokumente hiezu einholen können. Bei diesen Unterlagen handle es sich teilweise um Unterlagen der türkischen Staatsanwaltschaft und eines türkischen Gerichts, die dem Bundesverwaltungsgericht bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebracht worden waren, aber auch um ein völlig neu hervorgekommenes und bislang nicht bekanntes Dokument. Mit diesem Dokument werde unter Beweis gestellt, dass dem Erstwiederaufnahmewerber tatsächlich eine strafrechtliche Verfolgung aus illegitimen, politischen Gründen drohe, wie er dies bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgebracht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Wiederaufnahmewerber reisten in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der Erstwiederaufnahmewerber und die Zweitwiederaufnahmewerberin für sich und die beiden Kinder am 06.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.09.2024 negativ beschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 ab. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.06.2025, zu Zl.: E 1275-1278/2025-5 ab. Eine zudem gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachte außerordentliche Revision gab der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 16.07.2025, Zl. Ra 2025/20/0199 bis 0202-8 statt und behob dieser die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht tätigte weitere Ermittlungsschritte und führte zur Erörterung der Rechts- und Sachlage am 18.11.2025 eine neuerliche mündliche Verhandlung durch. Die bezughabenden Verfahren wurden in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.11.2025 zu Zl.en I422 2301129-1/40E, I422 2301131-1/37E, I422 2301126-1/36E und I422 2301127-1/38E abgeschlossen. Am 22.12.2025 brachten die Wiederaufnahmewerber im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ein. Als Wiederaufnahmegrund wurde – abgesehen von bereits im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Dokumente – das Vorliegen neuer Dokumente und eines völlig neu hervorgekommenen und bislang nicht bekannten Dokumentes geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Antragsschreiben eines türkischen Rechtsanwaltes an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 08.12.2025 zwecks Akteneinsicht und Erhalt einer Aktenabschrift; um ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 09.01.2024 betreffend den Erstwiederaufnahmewerber, zur Information darüber, dass sich der Erstwiederaufnahmewerber binnen drei Tagen bei der Oberstaatsanwaltschaft XXXX einzufinden habe, widrigenfalls ihm die zwangsweise Vorführung drohe und um ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes vom 08.12.2025 zum Stand des Verfahrens des Erstaufnahmewerbers und dem, was ihm im Fall einer Rückkehr in die Türkei drohe. Als Beweis wurden die vom türkischen Rechtsanwalt vom 09.12.2025 per PDF-Datei übermittelten Unterlagen; das Antragsschreiben des türkischen Rechtsanwaltes vom 08.12.2025 und das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 09.01.2024 samt beglaubigter Übersetzung; eine Stellungnahme des türkische Rechtsanwaltes vom 08.12.2025 mit Ergänzung vom 12.12.2025 samt beglaubigter Übersetzung sowie ein Bestätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwaltes zu Ablauf der erfolgten Akteneinsicht vom 12.12.2025 vorgelegt.Am 22.12.2025 brachten die Wiederaufnahmewerber im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ein. Als Wiederaufnahmegrund wurde – abgesehen von bereits im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Dokumente – das Vorliegen neuer Dokumente und eines völlig neu hervorgekommenen und bislang nicht bekannten Dokumentes geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Antragsschreiben eines türkischen Rechtsanwaltes an die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 08.12.2025 zwecks Akteneinsicht und Erhalt einer Aktenabschrift; um ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 09.01.2024 betreffend den Erstwiederaufnahmewerber, zur Information darüber, dass sich der Erstwiederaufnahmewerber binnen drei Tagen bei der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 einzufinden habe, widrigenfalls ihm die zwangsweise Vorführung drohe und um ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes vom 08.12.2025 zum Stand des Verfahrens des Erstaufnahmewerbers und dem, was ihm im Fall einer Rückkehr in die Türkei drohe. Als Beweis wurden die vom türkischen Rechtsanwalt vom 09.12.2025 per PDF-Datei übermittelten Unterlagen; das Antragsschreiben des türkischen Rechtsanwaltes vom 08.12.2025 und das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 09.01.2024 samt beglaubigter Übersetzung; eine Stellungnahme des türkische Rechtsanwaltes vom 08.12.2025 mit Ergänzung vom 12.12.2025 samt beglaubigter Übersetzung sowie ein Bestätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwaltes zu Ablauf der erfolgten Akteneinsicht vom 12.12.2025 vorgelegt. Die Wiederaufnahmewerber waren im Beschwerdeverfahren in Kenntnis über ein den Erstwiederaufnahmewerber betreffendes Gerichtsverfahren und machten dies als Fluchtmotiv geltend. Die Wiederaufnahmewerber, insbesondere der Erstwiederaufnahmewerber, haben sich im Beschwerdeverfahren keiner Rechtsvertretung in der Türkei bedient. Den Wiederaufnahmewerbern wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich einer Rechtsvertretung in der Türkei zu bedienen, über diesen Kenntnis über das Gerichtsverfahren einzuholen und die damals bereits existenten Gerichtsunterlagen in das Beschwerdeverfahren einfließen zu lassen sowie durch diesen allenfalls auch Schritte zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu setzen.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die ho Gerichtsakten zu den Zl.en I422 2301129-1, I422 2301131-1, I422 2301126-1 und I422 2301127-1 sowie in den eingebrachten Antrag der Wiederaufnahmewerber samt angeschlossener Beilagen Beweis erhoben. Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Die Feststellungen betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, deren Erledigung und den Abschluss der bezughabenden Verfahren sowie den Antrag auf Wiederaufnahme basieren auf dem Inhalt der vorgenannten Gerichtsakten. Die Feststellung, dass die Wiederaufnahmewerber im Beschwerdeverfahren in Kenntnis über ein den Erstwiederaufnahmewerber betreffendes Gerichtsverfahren waren, erschließt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der Urkundenvorlage vom 11.03.2025 und des Verhandlungsprotokolls vom 19.03.
- Dass es den Wiederaufnahmewerbern möglich und zumutbar gewesen wäre, sich einer Rechtsvertretung in der Türkei zu bedienen und die damals bereits existenten Gerichtsunterlagen in das Beschwerdeverfahren einfließen zu lassen sowie die Feststellung, dass sich die Wiederaufnahmewerber, insbesondere der Erstwiederaufnahmewerber, keiner Rechtsvertretung in der Türkei bedient, keine Auskünfte über das ihn betreffende Verfahren eingeholt und auch keinerlei sonstigen Schritte zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gesetzt haben, gründet auf folgender Überlegung: So bringen die Wiederaufnahmewerber im Wiederaufnahmeantrag vor, dass der Erstwiederaufnahmewerber am 19.03.2025 von den Schriftstücken erfahren habe, wobei zu berücksichtigen gilt, dass bereits mit Urkundenvorlage vom 11.03.2025 Dokumente von der türkischen Staatsanwaltschaft bzw. dem türkischen Gericht vorgelegt wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 legte der Erstwiederaufnahmewerber in weiterer Folge dar, dass ein Haftbefehl über ihn ausgestellt worden sei und dass aufgrund von „terroristischer Propaganda“ nach ihm gefahndet werde. Ebenso bestätigte er, dass bereits Anklage gegen ihn erhoben werden sei. In weiterer Folge wurde der Erstwiederaufnahmewerber in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 auch danach befragt, ob er sich in der Türkei einer Rechtsvertretung bedienen könne, was der Erstwiederaufnahmewerber mit „Ja, natürlich“ bejahte. Die weitere Frage, ob er sich hinsichtlich seines in der Türkei geführten Verfahrens einer Rechtsvertretung bediene, verneinte der Erstwiederaufnahmewerber. Auch im Rahmen der mündliche Verhandlung vom 18.11.2025 ergab sich, dass die Wiederaufnahmewerber zwar mit einem Rechtsanwalt in der Türkei Kontakt aufgenommen haben, diesen bislang jedoch noch nicht mit einer Vertretung im Fall des Erstwiederaufnahmewerbers beauftragt hatten. Angesichts der Tatsache, dass der Erstwiederaufnahmewerber in seinem Asylverfahren eine Anklage bzw. ein Strafverfahren wegen „terroristischer Propaganda“ geltend macht, ist es für das erkennende Gericht nicht erklärbar, weshalb er nicht bereits bei Bekanntwerden der strafrechtlichen Verfolgung seiner Person – spätestens jedoch mit 19.03.2025 – einen Rechtsanwalt in der Türkei mit seiner Vertretung, einer Verfahrensbetreuung und der Beischaffung aller verfahrensrelevanter Dokumente beauftragte. Dies um einerseits konkret über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und auch über die aktuellen Entwicklungen in seinem Verfahren in Kenntnis zu sein und andererseits auch deshalb, um allenfalls seiner Mitwirkungspflicht im Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren nachzukommen und sein Fluchtvorbringen entsprechend belegen zu können. Die Tatsache, dass er sich im Beschwerdeverfahren keiner rechtlichen Vertretung in der Türkei bediente, zeugt insbesondere von einer mangelnden Aufmerksamkeit bzw. einem mangelnden Interesse an seinem Verfahren. Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, wonach der Erstwiederaufnahmewerber erst kurz der Verhandlung vom 19.03.2025 von den Schriftstücken erfahren habe und zu dem Zeitpunkt lediglich der Fokus auf die Aufbereitung und Beischaffung von Beweismittel und Unterlagen gelegen sei, greift im Lichte der vorgenannten Überlegungen und insbesondere der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu kurz. Dabei bleibt auch zu berücksichtigten, dass der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 16.07.2025, zu Ra 2025/20/0199 die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes behob. Den rechtsfreundlich vertretenen Wiederaufnahmewerber wäre es somit möglich und auch zumutbar gewesen, im fortgesetzten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht allfällige neue Beweismittel nachzureichen. Ebensonwenig kann dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag beigetreten werden, wonach eine anwaltliche Vertretung mit hohen Kosten verbunden sei, zumal man sich neben einer rechtlichen Vertretung in Österreich auch noch einer zweiten Rechtsvertretung in der Türkei bedienen müsste und kein nennenswertes Vermögen und auch kein nennenswertes Einkommen vorhanden wäre. So führte der Erstwiederaufnahmewerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 aus: „Ich habe vier Eigentumswohnungen und ein eigenes Auto in der Türkei. Ich habe immer gute Jobs gehabt und hatte keine wirtschaftlichen und finanziellen Probleme in der Türkei. Für türkische Verhältnisse ist es uns sehr gut gegangen.“. Dies lässt darauf schließen, dass durchaus von einer grundlegend guten finanziellen Situation der Wiederaufnahmewerber auszugehen ist. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren keine Anwaltspflicht herrscht und es überdies möglich gewesen wäre, sich der kostenlosen Rechtsvertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu bedienen, welche die Wiederaufnahmewerber im Rahmen ihrer Beschwerdeerhebung zunächst auch in Anspruch genommen haben. Der Vollständigkeit halber vermag letztlich auch nicht dem Einwand gefolgt werden, wonach ohnedies nicht mit der Führung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens gerechnet werden könne und sich für den Erstwiederaufnahmewerber die Frage stelle, inwieweit überhaupt eine rechtliche Vertretung in der Türkei notwendig sei. Durchaus erschließen sich aus den Länderinformationen Bedenken in Bezug auf das türkische Rechtssystem. Allerdings lassen die Länderinformationen nicht per se den Rückschluss zu, dass gleichsam jedes in der Türkei geführte Strafverfahren mangelhaft sei und nicht fair und rechtsstaatlich ablaufen würden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 147/2024 , dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, , dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165, mwN).Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165, mwN). Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom
- November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom
- November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182). Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182). Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, mangelt es im gegenständlichen Fall einer derartigen gehörigen Aufmerksamkeit. Die Wiederaufnahmewerber hatten während des gesamten Beschwerdeverfahrens ausreichend Zeit gehabt sich eines Rechtsanwaltes in der Türkei zu bedienen, über diesen Einblick in das Strafverfahren zu erlangen und sämtliche Beweismittel vorzulegen. Sie sind ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Unterlassen der gebotenen Mitwirkungspflicht ist zu ihren Lasten anzurechnen. Dass die nunmehr im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente nicht bereits im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden, ist daher dem Verschulden der Wiederaufnahmewerber zuzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständliche Fall wurde sich eingehend mit der Thematik der Wiederaufnahme eines Verfahrens und insbesondere mit der Frage des Verschuldens auseinandergesetzt (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; 25.01.2024, Ra 2023/09/0182; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständliche Fall wurde sich eingehend mit der Thematik der Wiederaufnahme eines Verfahrens und insbesondere mit der Frage des Verschuldens auseinandergesetzt vergleiche VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; 25.01.2024, Ra 2023/09/0182; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I422.2301126.1.00