4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass ihm
G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.05.2016 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und festgestellt, dass ihm
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und zugleich ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak
Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II).8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde der ihm mit Bescheid vom 02.05.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und zugleich ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). 9. Mit Information des BFA vom 11.03.2024 wurde ihm von Amts wegen
Mit Information des BFA vom 11.03.2024 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Vm 142 Abs. 1 StGB, des Raubes
GB, des schweren Raubes
GB und der versuchten schweren Körperverletzung
Vm 84 Abs. 4 StGB sowie der Vergehen des Diebstahls
GB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt
GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei diese in der Dauer von 19 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt eine Psychotherapie im Einzelsetting zu absolvieren.1.3. Er wurde erstmals mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.06.2022 wegen der Verbrechen des versuchten Raubes
Paragraphen 15, in Verbindung mit 142 Absatz eins, StGB, des Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB, des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, erster Fall StGB und der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, in Verbindung mit 84 Absatz 4, StGB sowie der Vergehen des Diebstahls
Paragraph 127, StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt
Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei diese in der Dauer von 19 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt eine Psychotherapie im Einzelsetting zu absolvieren. Seiner ersten Verurteilung lag zugrunde, dass er am 29.11.2021 mit mehreren Mittätern ein Opfer umzingelte und es aufforderte die Taschen zu entleeren. Sie stießen ihr Opfer und nahmen dessen Kopfhörer an sich. Weiters haben er und mehrere Mittäter am 30.01.2022 unter Verwendung von Waffen, nämlich eines Klappmessers und eines Astes, zwei Opfer bedroht und von ihnen Bargeld gefordert. Einem der beiden Opfer konnten sie dadurch einen geringfügigen Bargeldbetrag von 0,40 Euro abnötigen, das andere Opfer führte kein Bargeld mit sich, weshalb es diesfalls beim Versuch geblieben ist. Einem der Opfer versetzten sie überdies mehrere Faustschläge. Darüber hinaus umzingelte er zusammen mit mehreren Mittätern am 11.01.2022 ein weiteres Opfer und forderte es zur Herausgabe von Wertgegenständen auf, wodurch sie ein Mobiltelefon, 20 Euro Bargeld und zwei Armketten erbeuteten. Am selben Tag packte er ein weiteres Opfer am Hals, drückte es gegen die Wand und forderte es zur Herausgabe von Wertgegenständen auf. Nachdem sich das Opfer zunächst weigerte, versetzten er und weitere Mittäter dem Opfer mehrere Schläge, wobei das Opfer durch die ausgeübte Gewalt eine schwere Verletzung, nämlich eine linke Sehnervschädigung, erlitt. Weiters entwendete er am 12.10.2021 zusammen mit Mittätern mehrere fremde bewegliche Sachen aus einem unversperrten PKW. Am 12.01.2022 versuchte er, einem Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelunternehmens fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er Waren an sich nahm und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte. Weiters lag der Verurteilung noch zu Grunde, dass er am 06.03.2022 einen Polizeibeamten, der im Begriff stand, einen unbekannten Mann für eine Identitätsfeststellung festzuhalten, mit Gewalt an dieser Amtshandlung hinderte, indem er sich zwischen den Polizeibeamten und den unbekannten Mann drängte, den unbekannten Mann aus der Fixierung durch den Polizeibeamten löste, wodurch dieser sich befreien und davonlaufen konnte und dem Polizeibeamten, der den unbekannten Mann daraufhin verfolgte, von hinten einen kräftigen Stoß auf den oberen Rücken versetzte. Am 11.03.2022 versetzte er einem weiteren Opfer einen Messerstich gegen den Rücken und hat diesem dadurch eine zwei Zentimeter tiefe Schnittwunde zugefügt, wobei es bei einer leichten Körperverletzung blieb, obwohl er versucht hatte, diesem eine an sich schwere Verletzung zuzufügen. Am 13.03.2022 hat er zusammen mit mehreren Mittätern ein weiteres Opfer umzingelt und es unter Verwendung eines Butterflymessers, welches er gegen dessen Oberkörper richtete, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht und ihm Kopfhörer aus der Hand gerissen. Am selben Tag versuchten sie einem weiteren unbekannt gebliebenen Opfer einen Gegenstand aus der Hand zu reißen, nachdem sie es umzingelt und zu Boden gebracht hatten. Während sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, vom Strafgericht mildernd berücksichtigt wurden, wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen erschwerend. Er befand sich von 31.01.2022 bis 11.02.2022 und von 17.04.2022 bis 02.09.2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Wien-Josefstadt. 1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.10.2023 wurde er ein weiteres Mal wegen des Verbrechens des schweren Raubes
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.10.2023 wurde er ein weiteres Mal wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 11.03.2023 in den frühen Morgenstunden zusammen mit mehreren Mittätern sein Opfer vor einem Nachtlokal in Wien umzingelte und dieses zur Herausgabe der Geldbörse bzw. von Bargeld und des Mobiltelefons aufforderte. Nachdem sich ihr Opfer zunächst weigerte, schlugen ihm mehrere Täter ins Gesicht und gegen den Hinterkopf und rissen es schließlich zu Boden, wo sie ihm das Mobiltelefon und die Geldbörse entrissen. Ihr Opfer erlitt dabei ein Hämatom am rechten Auge. Während eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall, die Verletzung des Opfers und der Umstand, dass mehrere Täter beim Raub zusammenwirkten, erschwerend gewertet wurden, waren vom Strafgericht keine mildernden Umstände zu berücksichtigen. Ab 18.04.2023 bis 18.04.2024 befand er sich aufgrund dieser Straftat abermals in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten Wien-Josefstadt und Gerasdorf. Mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 07.03.2024 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe – nämlich 6 Monate – bedingt nachgesehen. Dieser Beschluss wurde mit seiner guten Führung in der Justizanstalt, seiner Therapiewilligkeit, seiner Motivation zum Abschluss einer Lehre als Karosseriebautechniker sowie einem guten sozialen Empfangsraum in Form seines Bruders und seines Vaters begründet. Gleichzeitig wurde abermals Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt ein Anti-Aggressionstraining fortzuführen. Am 18.04.2024 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Nach seiner Haftentlassung hat er ein Antigewalttraining beim Institut „ XXXX “ begonnen. Dieses Training wurde jedoch von seiner Trainerin vorzeitig beendet, weil er und seine Trainerin keine funktionierende Zusammenarbeitsbasis fanden.Nach seiner Haftentlassung hat er ein Antigewalttraining beim Institut „ römisch 40 “ begonnen. Dieses Training wurde jedoch von seiner Trainerin vorzeitig beendet, weil er und seine Trainerin keine funktionierende Zusammenarbeitsbasis fanden. 1.5. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 16.07.2025 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
GB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je vier Euro sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 75 Tagen verurteilt.1.5. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 16.07.2025 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je vier Euro sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 75 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 23.06.2024 eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich beschädigt hat, indem er den Seitenspiegel eines Personenkraftwagens herunterschlug. Während sein umfassendes Geständnis und sein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd berücksichtigt wurden, wurden sein rascher Rückfall nach der bedingten Entlassung sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewichtet. 1.6. Er wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.03.2022 wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes
1 Z 2 WLSG und wegen Störung der öffentlichen Ordnung
1 SPG mit einer Geldstrafe von 200 € bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er am 07.03.2022 durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat und dadurch, dass er mit ausgestrecktem Zeigefinger auf Passanten zeigte und dies mit den Worten „Bum Bum! Ich schieße“ untermalte, die öffentliche Ordnung gestört hat.1.6. Er wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.03.2022 wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG und wegen Störung der öffentlichen Ordnung
Paragraph 81, Absatz eins, SPG mit einer Geldstrafe von 200 € bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er am 07.03.2022 durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat und dadurch, dass er mit ausgestrecktem Zeigefinger auf Passanten zeigte und dies mit den Worten „Bum Bum! Ich schieße“ untermalte, die öffentliche Ordnung gestört hat. Er wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 07.06.2024 wegen Störung der öffentlichen Ordnung
1 SPG mit einer Geldstrafe von 500 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er am 05.06.2024 einen Polizeieinsatz auslöste, weil er mit zwei anderen die Zugangstüre eines Notausganges manipulierte um Zugang zum Innenhof einer leerstehenden Lebensmittelfiliale zu erlangen. Er wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 07.06.2024 wegen Störung der öffentlichen Ordnung
Paragraph 81, Absatz eins, SPG mit einer Geldstrafe von 500 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er am 05.06.2024 einen Polizeieinsatz auslöste, weil er mit zwei anderen die Zugangstüre eines Notausganges manipulierte um Zugang zum Innenhof einer leerstehenden Lebensmittelfiliale zu erlangen. Zuletzt wurde er mit Strafverfügung der LPD Wien vom 19.05.2025 wegen Verstößen gegen das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (ungebührliche Lärmerregung
1 Z 2 WLSG und Verletzung des öffentlichen Anstandes
1 Z 1 WLSG) und das Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten
1 SPG) mit einer Geldstrafe von 550 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er und eine weitere Person lautstark herumschrien und Boxbewegungen gegen die Luft ausführten, wodurch die Besatzung einer Funkwagenbesatzung auf die beiden aufmerksam wurde. Der darauffolgenden Aufforderung durch die Polizeibeamten sich auszuweisen, kam der BF nicht nach, sondern ergriff zusammen mit dem Anderen die Flucht. Nachdem sie schließlich von der Polizei angehalten wurden, verhielten sich die beiden aggressiv und beschimpften die Polizeibeamten unter anderem als „Hurensöhne“ und kamen ihnen ungebührlich nahe. Trotz Abmahnung fuchtelte er mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten herum und spannte seinen Körper auf aggressive Weise vor ihnen an. Mehrfache Aufforderungen sowie der Hinweis auf die folgende Anzeige führten nicht dazu, dass er sein Verhalten einstellte, weshalb die Amtshandlung nach einer Widerstandshandlung durch ihn nach der Strafprozessordnung fortgeführt wurde.Zuletzt wurde er mit Strafverfügung der LPD Wien vom 19.05.2025 wegen Verstößen gegen das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (ungebührliche Lärmerregung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG und Verletzung des öffentlichen Anstandes
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG) und das Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten
Paragraph 82, Absatz eins, SPG) mit einer Geldstrafe von 550 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er und eine weitere Person lautstark herumschrien und Boxbewegungen gegen die Luft ausführten, wodurch die Besatzung einer Funkwagenbesatzung auf die beiden aufmerksam wurde. Der darauffolgenden Aufforderung durch die Polizeibeamten sich auszuweisen, kam der BF nicht nach, sondern ergriff zusammen mit dem Anderen die Flucht. Nachdem sie schließlich von der Polizei angehalten wurden, verhielten sich die beiden aggressiv und beschimpften die Polizeibeamten unter anderem als „Hurensöhne“ und kamen ihnen ungebührlich nahe. Trotz Abmahnung fuchtelte er mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten herum und spannte seinen Körper auf aggressive Weise vor ihnen an. Mehrfache Aufforderungen sowie der Hinweis auf die folgende Anzeige führten nicht dazu, dass er sein Verhalten einstellte, weshalb die Amtshandlung nach einer Widerstandshandlung durch ihn nach der Strafprozessordnung fortgeführt wurde.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
GB den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllte.1.2. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF durch seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 09.06.2022 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraph 143, Absatz 2, StGB den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllte. In seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 hat der Verwaltungsgerichtshof jene Kriterien, auf die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b) Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen ist, wie folgt dargelegt:In seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 hat der Verwaltungsgerichtshof jene Kriterien, auf die für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b,) Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen ist, wie folgt dargelegt: ● Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. ● Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings (nach § 46 Abs 1 StGB) gegeben waren, zu beurteilen. Dabei ist jedoch auch sein gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, also einschließlich seines Verhaltens während der Haft, auch wenn er mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247).Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings (nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB) gegeben waren, zu beurteilen. Dabei ist jedoch auch sein gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, also einschließlich seines Verhaltens während der Haft, auch wenn er mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247). 1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.06.2022 unter anderem wegen der Verbrechen des versuchten Raubes, des Raubes, des schweren Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon wurden 19 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen) verurteilt. Zudem wurde er mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.10.2023 erneut wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der in beiden Verurteilungen verwirklichte Tatbestand des schweren Raubes nach § 143 Abs. 1 StGB normiert eine Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren. Hinsichtlich der beiden Verurteilungen des BF war zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 JGG war, weshalb
Z 4 JGG das Höchstmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt war und ein Mindestmaß entfiel. Dennoch betrug die Strafdrohung des § 143 Abs. 1 StGB im Falle des BF noch bis zu siebeneinhalb Jahre und sind seine strafbaren Handlungen folglich jedenfalls als Verbrechen iSd § 17 StGB anzusehen.
Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der in beiden Verurteilungen verwirklichte Tatbestand des schweren Raubes nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB normiert eine Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren. Hinsichtlich der beiden Verurteilungen des BF war zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung Jugendlicher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG war, weshalb
Paragraph 5, Ziffer 4, JGG das Höchstmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt war und ein Mindestmaß entfiel. Dennoch betrug die Strafdrohung des Paragraph 143, Absatz eins, StGB im Falle des BF noch bis zu siebeneinhalb Jahre und sind seine strafbaren Handlungen folglich jedenfalls als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB anzusehen. 1.
1 SPG und Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht
1 SPG) und des Wiener Landessicherheitsgesetzes (konkret: ungebührliche Lärmerregung
1 Z 2 WLSG und Verletzung des öffentlichen Anstandes
1 Z 1 WLSG) erlassen wurden.Es konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass gegen den BF, zusätzlich zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, drei Strafverfügungen der LPD Wien wegen jeweils ähnlicher Verstöße gegen das Sicherheitspolizeigesetz (konkret: Störung der öffentlichen Ordnung
Paragraph 81, Absatz eins, SPG und Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht
Paragraph 82, Absatz eins, SPG) und des Wiener Landessicherheitsgesetzes (konkret: ungebührliche Lärmerregung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG und Verletzung des öffentlichen Anstandes
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG) erlassen wurden. Besonders die letzte Strafverfügung war insoweit für die gegenständliche Entscheidung von Belang, als er erst kürzlich – nämlich am 16.05.2025 – erneut die Aufmerksamkeit der Polizei weckte. Konkret schrie er und eine weitere Person lautstark herum und führte Boxbewegungen gegen die Luft aus, wodurch die Besatzung einer Funkwagenbesatzung auf die beiden aufmerksam wurde. Der darauffolgenden Aufforderung durch die Polizeibeamten, sich auszuweisen, kam der BF nicht nach, sondern ergriff zusammen mit dem Anderen die Flucht. Nachdem sie schließlich von der Polizei angehalten wurden, verhielten sich die beiden aggressiv und beschimpften die Polizeibeamten unter anderem als „Hurensöhne“ und kamen ihnen ungebührlich nahe. Trotz Abmahnung fuchtelte er mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten herum und spannte seinen Körper auf aggressive Weise vor ihnen an. Mehrfache Aufforderungen sowie der Hinweis auf die folgende Anzeige führten nicht dazu, dass der BF sein Verhalten einstellte, weshalb die Amtshandlung nach einer Widerstandshandlung durch ihn nach der Strafprozessordnung fortgeführt wurde. Dieses Verhalten des BF unterstreicht, dass bei ihm jedenfalls kein nachhaltiger Gesinnungswandel eintrat und er weiterhin keinen Respekt vor der Polizei, behördlichen Amtshandlungen und der österreichischen Rechtsordnung entwickelt hat. In Anbetracht all dieser Aspekte war daher eine Zukunftsprognose im Sinne einer weiterhin vom BF ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft angezeigt und insoweit ein wesentliches Element des Asylausschlusstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG erfüllt.In Anbetracht all dieser Aspekte war daher eine Zukunftsprognose im Sinne einer weiterhin vom BF ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft angezeigt und insoweit ein wesentliches Element des Asylausschlusstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG erfüllt. 1.5. Schließlich war noch zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist: Wie bereits ausführlich dargelegt war aus der mehrfachen Straffälligkeit wegen (teilweise bewaffneten und teilweise schweren) Raubes und insbesondere auch der schweren Körperverletzung auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und ein außerordentliches Aggressionspotential des BF zu schließen. Insbesondere die Umstände, dass er trotz zweimaligem Haftübel vor kurzem erneut strafgerichtlich verurteilt wurde und sich im Juni 2025 neuerlich in der beschriebenen Weise aggressiv und respektlos gegenüber Polizisten verhielt, legten darüber hinaus nahe, dass bei ihm kein nachhaltiger Gesinnungswandel eintrat. Insofern stellt er eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Gemeinschaft dar. Demgegenüber waren die Auswirkungen des Verlustes jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, ins Kalkül zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aussprach, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak unzulässig ist und er sohin trotz der Aberkennung seines Schutzstatus (aufgrund einer Duldung
FPG) im österreichischen Bundesgebiet verbleiben kann.Demgegenüber waren die Auswirkungen des Verlustes jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, ins Kalkül zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aussprach, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak unzulässig ist und er sohin trotz der Aberkennung seines Schutzstatus (aufgrund einer Duldung
Paragraph 46 a, FPG) im österreichischen Bundesgebiet verbleiben kann. Im Unterschied zum Status als Asylberechtigter käme dem BF kein Aufenthaltstitel mehr für das österreichische Bundesgebiet zu. Darüber hinaus besteht kein uneingeschränkter Zugang mehr zum Arbeitsmarkt, sondern müsste er vor Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erwirken. In diesem Zusammenhang war jedoch zu berücksichtigen, dass sein bisher uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gerade nicht in die dauerhafte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF mündete. Der Verlust seiner Stellung als Asylberechtigter führt auch zu Einschränkungen beim Bezug von Sozialleistungen, wenngleich ihm als Geduldetem dennoch die Grundversorgung für Asylwerber gewährt wird. Schließlich kann er sich als Geduldeter auch keinen Konventionspass (vgl. § 94 FPG) in Österreich ausstellen lassen.Im Unterschied zum Status als Asylberechtigter käme dem BF kein Aufenthaltstitel mehr für das österreichische Bundesgebiet zu. Darüber hinaus besteht kein uneingeschränkter Zugang mehr zum Arbeitsmarkt, sondern müsste er vor Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erwirken. In diesem Zusammenhang war jedoch zu berücksichtigen, dass sein bisher uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gerade nicht in die dauerhafte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF mündete. Der Verlust seiner Stellung als Asylberechtigter führt auch zu Einschränkungen beim Bezug von Sozialleistungen, wenngleich ihm als Geduldetem dennoch die Grundversorgung für Asylwerber gewährt wird. Schließlich kann er sich als Geduldeter auch keinen Konventionspass vergleiche Paragraph 94, FPG) in Österreich ausstellen lassen. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF sohin mehrere Privilegien, die er als Asylberechtigter hatte, verlieren würde, konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass ihm schon seit spätestens Dezember 2022, als er zum zweiten Mal mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein strafbares Verhalten zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen kann, bewusst gewesen sein musste, dass weitere Straffälligkeiten jedenfalls den Verlust seiner Rechte als Asylberechtigter wahrscheinlich machen werden. Dennoch verwirklichte er am 11.03.2023 einen weiteren schweren Raub, der in seine zweite strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil vom 04.10.2023 mündete. Nicht einmal der Umstand, dass ihm mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11.03.2024 sodann der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, hinderte ihn daran, am 23.06.2024 eine weitere Straftat (Sachbeschädigung
GB) zu begehen, weshalb eine weitere strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil vom 16.07.2025 erfolgte. Insofern nahm er den Verlust seiner Privilegien als Asylberechtigter bei der Begehung weiterer Straftaten nach bereits erfolgter Einleitung des Aberkennungsverfahrens offenkundig in Kauf.Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF sohin mehrere Privilegien, die er als Asylberechtigter hatte, verlieren würde, konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass ihm schon seit spätestens Dezember 2022, als er zum zweiten Mal mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein strafbares Verhalten zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen kann, bewusst gewesen sein musste, dass weitere Straffälligkeiten jedenfalls den Verlust seiner Rechte als Asylberechtigter wahrscheinlich machen werden. Dennoch verwirklichte er am 11.03.2023 einen weiteren schweren Raub, der in seine zweite strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil vom 04.10.2023 mündete. Nicht einmal der Umstand, dass ihm mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11.03.2024 sodann der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, hinderte ihn daran, am 23.06.2024 eine weitere Straftat (Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB) zu begehen, weshalb eine weitere strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil vom 16.07.2025 erfolgte. Insofern nahm er den Verlust seiner Privilegien als Asylberechtigter bei der Begehung weiterer Straftaten nach bereits erfolgter Einleitung des Aberkennungsverfahrens offenkundig in Kauf. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten trotz dieser Konsequenzen für den BF als verhältnismäßig anzusehen. 1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 2.
Vm 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt wurde.Insofern fand sich keine Begründung für Spruchpunkt römisch zwei zweiter Satz des angefochtenen Bescheides, mit dem seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung in den Irak
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt wurde. Wenngleich in der Beschwerde die uneingeschränkte Aufhebung des Spruchpunktes II beantragt wurde (vgl. AS 761), konnte der BF in Anbetracht der rechtskonformen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den zweiten Satz des Spruchpunktes II nicht in subjektiven Rechten verletzt werden und konnte folglich dahingestellt bleiben, weshalb das BFA von der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak ausging.Wenngleich in der Beschwerde die uneingeschränkte Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei beantragt wurde vergleiche AS 761), konnte der BF in Anbetracht der rechtskonformen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den zweiten Satz des Spruchpunktes römisch zwei nicht in subjektiven Rechten verletzt werden und konnte folglich dahingestellt bleiben, weshalb das BFA von der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak ausging.
GH zu richten.Der entsprechende Antrag war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes vielmehr als Anregung zu verstehen, einen Antrag auf Normprüfung
GH zu richten. Hierzu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Zweifel an der Verfassungskonformität des § 2 Abs. 4 AsylG nicht teilt:Hierzu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Zweifel an der Verfassungskonformität des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG nicht teilt: In der Beschwerde wurde selbst dargelegt, dass sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 bereits mit dem Verhältnis des § 5 Z 10 JGG und dem Berücksichtigen strafgerichtlicher Verurteilungen wegen begangener Jugendstraftaten auseinandergesetzt hat und dabei hervorhob, dass § 5 Z 10 JGG eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht daran hindert, derartige Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn einschlägige Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese Verurteilungen als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt.In der Beschwerde wurde selbst dargelegt, dass sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 bereits mit dem Verhältnis des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG und dem Berücksichtigen strafgerichtlicher Verurteilungen wegen begangener Jugendstraftaten auseinandergesetzt hat und dabei hervorhob, dass Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht daran hindert, derartige Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn einschlägige Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese Verurteilungen als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt. Im genannten Erkenntnis hob der VwGH hervor, dass unter „Rechtsfolgen“ iSd § 5 Z 10 JGG nur solche zu verstehen sind, die kraft gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Strafurteils eintreten und somit nicht der Anordnung durch das Gericht oder durch eine andere Behörde unterliegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, mwN).Im genannten Erkenntnis hob der VwGH hervor, dass unter „Rechtsfolgen“ iSd Paragraph 5, Ziffer 10, JGG nur solche zu verstehen sind, die kraft gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Strafurteils eintreten und somit nicht der Anordnung durch das Gericht oder durch eine andere Behörde unterliegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, mwN). Die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist vor diesem Hintergrund gerade keine Ex-lege-Rechtsfolge, sondern bedingt ein gesondertes behördliches (bzw. verwaltungsgerichtliches) Verfahren, bei der § 2 Abs. 4 AsylG als Spezialnorm des Verwaltungsrechts anordnet, dass abweichend von § 5 Z 10 JGG auch eine Jugendstraftat eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) darstellt. Darüber hinaus hat die Behörde (bzw. das Gericht) bei ihrer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Z1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG neben der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung auch eine Gefährdungsprognose anzustellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist.Die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist vor diesem Hintergrund gerade keine Ex-lege-Rechtsfolge, sondern bedingt ein gesondertes behördliches (bzw. verwaltungsgerichtliches) Verfahren, bei der Paragraph 2, Absatz 4, AsylG als Spezialnorm des Verwaltungsrechts anordnet, dass abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG auch eine Jugendstraftat eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) darstellt. Darüber hinaus hat die Behörde (bzw. das Gericht) bei ihrer Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG neben der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung auch eine Gefährdungsprognose anzustellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 4 AsylG im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 7 AsylG, zumal der Verwaltungsbehörde (und in weiterer Folge auch dem Verwaltungsgericht) ein Entscheidungsspielraum zukommt und ihr insofern ein „Prüfkalkül“ zukommt (vgl. dazu insbesondere Rz 23 in VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 7, AsylG, zumal der Verwaltungsbehörde (und in weiterer Folge auch dem Verwaltungsgericht) ein Entscheidungsspielraum zukommt und ihr insofern ein „Prüfkalkül“ zukommt vergleiche dazu insbesondere Rz 23 in VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der VwGH im angesprochenen Erkenntnis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine andere Auffassung vertrat, indem er klarstellte, dass die Aberkennung dieses Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG lediglich voraussetzt, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und die Asylbehörde folglich im Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG weder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen hat und bei einer solchen Entscheidung kein „Prüfkalkül“ vorliegt.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der VwGH im angesprochenen Erkenntnis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine andere Auffassung vertrat, indem er klarstellte, dass die Aberkennung dieses Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG lediglich voraussetzt, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und die Asylbehörde folglich im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG weder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen hat und bei einer solchen Entscheidung kein „Prüfkalkül“ vorliegt. Daraus war für den gegenständlichen Fall jedoch aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen: Dem BF kam der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu keinem Zeitpunkt zu. Folglich hatte seine strafgerichtliche Verurteilung (aufgrund einer Jugendstraftat) auch nicht die Einleitung eines Verfahrens nach § 9 AsylG, bei dem der Asylbehörde kein Prüfkalkül zukommt, zur Folge, sondern führte aufgrund des ehemals zuerkannten Status des Asylberechtigten ein Verfahren nach § 7 AsylG, bei dem der Behörde ein solches Prüfkalkül – wie bereits dargelegt – sehr wohl zukommt.Dem BF kam der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu keinem Zeitpunkt zu. Folglich hatte seine strafgerichtliche Verurteilung (aufgrund einer Jugendstraftat) auch nicht die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 9, AsylG, bei dem der Asylbehörde kein Prüfkalkül zukommt, zur Folge, sondern führte aufgrund des ehemals zuerkannten Status des Asylberechtigten ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG, bei dem der Behörde ein solches Prüfkalkül – wie bereits dargelegt – sehr wohl zukommt. Dass es infolge einer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in der Regel auch dazu kommt, dass der Aberkennungsgrund
G verwirklicht ist, weshalb auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt, ist keine Rechtsfolge der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Jugendstraftat, sondern vielmehr der Systematik des Asylgesetzes geschuldet. Die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann sich in einer Konstellation wie der gegenständlichen nämlich erst stellen, wenn zuvor der (höherwertige) Status des Asylberechtigten im Zuge einer Entscheidung der Behörde, bei der ihr ein Entscheidungsspielraum zukommt, zulasten des vormals Asylberechtigten aberkannt wurde. Insofern handelt es sich auch bei der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der gegenständlichen Konstellation um keine „Rechtsfolge“ iSd § 5 Z 10 JGG.Dass es infolge einer Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Regel auch dazu kommt, dass der Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verwirklicht ist, weshalb auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt, ist keine Rechtsfolge der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Jugendstraftat, sondern vielmehr der Systematik des Asylgesetzes geschuldet. Die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann sich in einer Konstellation wie der gegenständlichen nämlich erst stellen, wenn zuvor der (höherwertige) Status des Asylberechtigten im Zuge einer Entscheidung der Behörde, bei der ihr ein Entscheidungsspielraum zukommt, zulasten des vormals Asylberechtigten aberkannt wurde. Insofern handelt es sich auch bei der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der gegenständlichen Konstellation um keine „Rechtsfolge“ iSd Paragraph 5, Ziffer 10, JGG. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L502.2292404.2.00
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