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{'item': 'L502 2292404-2'}

Obsah (27)Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 52§§ 15§§ 142§ 127§ 269§ 125§ 1§ 81§ 82Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28Art. 1§ 143§ 5§ 46a§ 9Art. 140

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlL502 2292404-2 Spruch, L502 2292404-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 22.04.2016 legal nach Österreich ein, wo sein Vater – damals noch als sein gesetzlicher Vertreter – am 25.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn stellte.
  2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.05.2016 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass ihm

§ 3Abs. 5 Asyl

G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.05.2016 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und festgestellt, dass ihm

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Im Gefolge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wurde er mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 07.09.2022 von der beabsichtigten Aberkennung seines Schutzstatus in Kenntnis gesetzt, zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert und ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese Verständigung blieb unbeantwortet.
  2. Nach Einlangen mehrerer Mitteilungen der Landespolizeidirektion (LPD) Wien wurde er erneut mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 20.12.2022 von der beabsichtigten Aberkennung seines Schutzstatus in Kenntnis gesetzt, er zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert und ihm abermals eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  3. Am 12.01.2023 langte seine Stellungnahme beim BFA ein.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 22.01.2024 wurde sein Vater als damaliger gesetzlicher Vertreter ebenfalls von der beabsichtigten Aberkennung des Schutzstatus seines Sohnes in Kenntnis gesetzt und zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert.
  5. Am 06.02.2024 langte die entsprechende Stellungnahme seines Vaters beim BFA ein.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde der ihm mit Bescheid vom 02.05.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und zugleich ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II).8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde der ihm mit Bescheid vom 02.05.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und zugleich ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). 9. Mit Information des BFA vom 11.03.2024 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.9.

Mit Information des BFA vom 11.03.2024 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den am 21.03.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 08.04.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Mit 04.07.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Am 28.08.2024 brachte er im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme beim BVwG ein und brachte zugleich eine Kursbesuchsbestätigung des Berufsförderungsinstitutes Wien als Beweismittel in Vorlage.
  4. Am 16.12.2024 langten mehrere Unterlagen, betreffend ein gegen ihn geführtes Verwaltungsstrafverfahren durch die LPD Wien, im Wege des BFA ein.
  5. Am 11.11.2024 folgte eine Verständigung von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wien.
  6. Am 02.06.2025 folgte eine weitere Verständigung von der Anklageerhebung durch das LG für Strafsachen Wien.
  7. Am 25.07.2025 langte im Wege des BFA ein strafgerichtliches Urteil vom 16.07.2025 ein.
  8. Am 04.11.2025 langten erneut mehrere Unterlagen betreffend ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren der LPD Wien im Wege des BFA ein.
  9. Das BVwG führte am 05.11.2025 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, bei der der BF, sein Vater und sein Vertreter sowie ein Vertreter des BFA anwesend waren.
  10. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  13. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er stammt aus Bagdad, wo er bis zur Ausreise seines Vaters, die im Jahr 2015 erfolgte, bei diesem mit seinem älteren und seinem jüngeren Bruder lebte. Seine Mutter ist bereits 2012 verstorben. Er besuchte bis zur Ausreise im Irak die Schule. Im Irak leben noch mehrere Verwandte. Er verließ den Irak im Jahr 2016 gemeinsam mit seinen Brüdern und reisten diese am 22.04.2016 auf legale Weise im Rahmen des Familienverfahrens nach Österreich ein, wo ihr Vater für sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchem jeweils mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016 stattgegeben und im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt wurde, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für ihn selbst wurden im Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er besuchte in Österreich die Volksschule und bis Ende 2022 die Mittelschule, hat diese jedoch ohne Abschluss abgebrochen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2024 besuchte er von Juli bis September 2024 die Berufswerkstatt des BFI Wien. Danach besuchte er eine Maßnahme des AMS zur Nachholung seines Hauptschulabschlusses, welche er jedoch vorzeitig abgebrochen hat. Er hat bislang keinen Haupt- bzw. Mittelschulabschluss erlangt. Während seiner Anhaltung in einer Jugendstrafanstalt absolvierte er für etwa zehn Monate eine Ausbildung zum Karosseriebautechniker. Nach seiner Haftentlassung war er jedoch nicht mehr als solcher erwerbstätig. Er ist bislang auch sonst keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Unterstützung seines Vaters. Dieser geht ebenfalls keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern bezieht staatliche Sozialleistungen. 1.
  14. Er wurde erstmals mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.06.2022 wegen der Verbrechen des versuchten Raubes

§§ 15i

Vm 142 Abs. 1 StGB, des Raubes

§§ 142Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall St

GB, des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1 und 143 Abs. 1 erster Fall St

GB und der versuchten schweren Körperverletzung

§§ 15i

Vm 84 Abs. 4 StGB sowie der Vergehen des Diebstahls

§ 127St

GB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt

§ 269Abs. 1 erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei diese in der Dauer von 19 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt eine Psychotherapie im Einzelsetting zu absolvieren.1.3. Er wurde erstmals mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.06.2022 wegen der Verbrechen des versuchten Raubes

Paragraphen 15, in Verbindung mit 142 Absatz eins, StGB, des Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB, des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, erster Fall StGB und der versuchten schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, in Verbindung mit 84 Absatz 4, StGB sowie der Vergehen des Diebstahls

Paragraph 127, StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt

Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei diese in der Dauer von 19 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt eine Psychotherapie im Einzelsetting zu absolvieren. Seiner ersten Verurteilung lag zugrunde, dass er am 29.11.2021 mit mehreren Mittätern ein Opfer umzingelte und es aufforderte die Taschen zu entleeren. Sie stießen ihr Opfer und nahmen dessen Kopfhörer an sich. Weiters haben er und mehrere Mittäter am 30.01.2022 unter Verwendung von Waffen, nämlich eines Klappmessers und eines Astes, zwei Opfer bedroht und von ihnen Bargeld gefordert. Einem der beiden Opfer konnten sie dadurch einen geringfügigen Bargeldbetrag von 0,40 Euro abnötigen, das andere Opfer führte kein Bargeld mit sich, weshalb es diesfalls beim Versuch geblieben ist. Einem der Opfer versetzten sie überdies mehrere Faustschläge. Darüber hinaus umzingelte er zusammen mit mehreren Mittätern am 11.01.2022 ein weiteres Opfer und forderte es zur Herausgabe von Wertgegenständen auf, wodurch sie ein Mobiltelefon, 20 Euro Bargeld und zwei Armketten erbeuteten. Am selben Tag packte er ein weiteres Opfer am Hals, drückte es gegen die Wand und forderte es zur Herausgabe von Wertgegenständen auf. Nachdem sich das Opfer zunächst weigerte, versetzten er und weitere Mittäter dem Opfer mehrere Schläge, wobei das Opfer durch die ausgeübte Gewalt eine schwere Verletzung, nämlich eine linke Sehnervschädigung, erlitt. Weiters entwendete er am 12.10.2021 zusammen mit Mittätern mehrere fremde bewegliche Sachen aus einem unversperrten PKW. Am 12.01.2022 versuchte er, einem Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelunternehmens fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er Waren an sich nahm und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte. Weiters lag der Verurteilung noch zu Grunde, dass er am 06.03.2022 einen Polizeibeamten, der im Begriff stand, einen unbekannten Mann für eine Identitätsfeststellung festzuhalten, mit Gewalt an dieser Amtshandlung hinderte, indem er sich zwischen den Polizeibeamten und den unbekannten Mann drängte, den unbekannten Mann aus der Fixierung durch den Polizeibeamten löste, wodurch dieser sich befreien und davonlaufen konnte und dem Polizeibeamten, der den unbekannten Mann daraufhin verfolgte, von hinten einen kräftigen Stoß auf den oberen Rücken versetzte. Am 11.03.2022 versetzte er einem weiteren Opfer einen Messerstich gegen den Rücken und hat diesem dadurch eine zwei Zentimeter tiefe Schnittwunde zugefügt, wobei es bei einer leichten Körperverletzung blieb, obwohl er versucht hatte, diesem eine an sich schwere Verletzung zuzufügen. Am 13.03.2022 hat er zusammen mit mehreren Mittätern ein weiteres Opfer umzingelt und es unter Verwendung eines Butterflymessers, welches er gegen dessen Oberkörper richtete, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht und ihm Kopfhörer aus der Hand gerissen. Am selben Tag versuchten sie einem weiteren unbekannt gebliebenen Opfer einen Gegenstand aus der Hand zu reißen, nachdem sie es umzingelt und zu Boden gebracht hatten. Während sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, vom Strafgericht mildernd berücksichtigt wurden, wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen erschwerend. Er befand sich von 31.01.2022 bis 11.02.2022 und von 17.04.2022 bis 02.09.2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Wien-Josefstadt. 1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.10.2023 wurde er ein weiteres Mal wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.10.2023 wurde er ein weiteres Mal wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 11.03.2023 in den frühen Morgenstunden zusammen mit mehreren Mittätern sein Opfer vor einem Nachtlokal in Wien umzingelte und dieses zur Herausgabe der Geldbörse bzw. von Bargeld und des Mobiltelefons aufforderte. Nachdem sich ihr Opfer zunächst weigerte, schlugen ihm mehrere Täter ins Gesicht und gegen den Hinterkopf und rissen es schließlich zu Boden, wo sie ihm das Mobiltelefon und die Geldbörse entrissen. Ihr Opfer erlitt dabei ein Hämatom am rechten Auge. Während eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall, die Verletzung des Opfers und der Umstand, dass mehrere Täter beim Raub zusammenwirkten, erschwerend gewertet wurden, waren vom Strafgericht keine mildernden Umstände zu berücksichtigen. Ab 18.04.2023 bis 18.04.2024 befand er sich aufgrund dieser Straftat abermals in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten Wien-Josefstadt und Gerasdorf. Mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 07.03.2024 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe – nämlich 6 Monate – bedingt nachgesehen. Dieser Beschluss wurde mit seiner guten Führung in der Justizanstalt, seiner Therapiewilligkeit, seiner Motivation zum Abschluss einer Lehre als Karosseriebautechniker sowie einem guten sozialen Empfangsraum in Form seines Bruders und seines Vaters begründet. Gleichzeitig wurde abermals Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt ein Anti-Aggressionstraining fortzuführen. Am 18.04.2024 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Nach seiner Haftentlassung hat er ein Antigewalttraining beim Institut „ XXXX “ begonnen. Dieses Training wurde jedoch von seiner Trainerin vorzeitig beendet, weil er und seine Trainerin keine funktionierende Zusammenarbeitsbasis fanden.Nach seiner Haftentlassung hat er ein Antigewalttraining beim Institut „ römisch 40 “ begonnen. Dieses Training wurde jedoch von seiner Trainerin vorzeitig beendet, weil er und seine Trainerin keine funktionierende Zusammenarbeitsbasis fanden. 1.5. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 16.07.2025 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung

§ 125St

GB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je vier Euro sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 75 Tagen verurteilt.1.5. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 16.07.2025 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je vier Euro sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 75 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 23.06.2024 eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich beschädigt hat, indem er den Seitenspiegel eines Personenkraftwagens herunterschlug. Während sein umfassendes Geständnis und sein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd berücksichtigt wurden, wurden sein rascher Rückfall nach der bedingten Entlassung sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewichtet. 1.6. Er wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.03.2022 wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes

§ 1Abs.

1 Z 2 WLSG und wegen Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81Abs.

1 SPG mit einer Geldstrafe von 200 € bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er am 07.03.2022 durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat und dadurch, dass er mit ausgestrecktem Zeigefinger auf Passanten zeigte und dies mit den Worten „Bum Bum! Ich schieße“ untermalte, die öffentliche Ordnung gestört hat.1.6. Er wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.03.2022 wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG und wegen Störung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 81, Absatz eins, SPG mit einer Geldstrafe von 200 € bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er am 07.03.2022 durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat und dadurch, dass er mit ausgestrecktem Zeigefinger auf Passanten zeigte und dies mit den Worten „Bum Bum! Ich schieße“ untermalte, die öffentliche Ordnung gestört hat. Er wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 07.06.2024 wegen Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81Abs.

1 SPG mit einer Geldstrafe von 500 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er am 05.06.2024 einen Polizeieinsatz auslöste, weil er mit zwei anderen die Zugangstüre eines Notausganges manipulierte um Zugang zum Innenhof einer leerstehenden Lebensmittelfiliale zu erlangen. Er wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 07.06.2024 wegen Störung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 81, Absatz eins, SPG mit einer Geldstrafe von 500 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er am 05.06.2024 einen Polizeieinsatz auslöste, weil er mit zwei anderen die Zugangstüre eines Notausganges manipulierte um Zugang zum Innenhof einer leerstehenden Lebensmittelfiliale zu erlangen. Zuletzt wurde er mit Strafverfügung der LPD Wien vom 19.05.2025 wegen Verstößen gegen das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (ungebührliche Lärmerregung

§ 1Abs.

1 Z 2 WLSG und Verletzung des öffentlichen Anstandes

§ 1Abs.

1 Z 1 WLSG) und das Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten

§ 82Abs.

1 SPG) mit einer Geldstrafe von 550 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er und eine weitere Person lautstark herumschrien und Boxbewegungen gegen die Luft ausführten, wodurch die Besatzung einer Funkwagenbesatzung auf die beiden aufmerksam wurde. Der darauffolgenden Aufforderung durch die Polizeibeamten sich auszuweisen, kam der BF nicht nach, sondern ergriff zusammen mit dem Anderen die Flucht. Nachdem sie schließlich von der Polizei angehalten wurden, verhielten sich die beiden aggressiv und beschimpften die Polizeibeamten unter anderem als „Hurensöhne“ und kamen ihnen ungebührlich nahe. Trotz Abmahnung fuchtelte er mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten herum und spannte seinen Körper auf aggressive Weise vor ihnen an. Mehrfache Aufforderungen sowie der Hinweis auf die folgende Anzeige führten nicht dazu, dass er sein Verhalten einstellte, weshalb die Amtshandlung nach einer Widerstandshandlung durch ihn nach der Strafprozessordnung fortgeführt wurde.Zuletzt wurde er mit Strafverfügung der LPD Wien vom 19.05.2025 wegen Verstößen gegen das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (ungebührliche Lärmerregung

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG und Verletzung des öffentlichen Anstandes

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG) und das Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten

Paragraph 82, Absatz eins, SPG) mit einer Geldstrafe von 550 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass er und eine weitere Person lautstark herumschrien und Boxbewegungen gegen die Luft ausführten, wodurch die Besatzung einer Funkwagenbesatzung auf die beiden aufmerksam wurde. Der darauffolgenden Aufforderung durch die Polizeibeamten sich auszuweisen, kam der BF nicht nach, sondern ergriff zusammen mit dem Anderen die Flucht. Nachdem sie schließlich von der Polizei angehalten wurden, verhielten sich die beiden aggressiv und beschimpften die Polizeibeamten unter anderem als „Hurensöhne“ und kamen ihnen ungebührlich nahe. Trotz Abmahnung fuchtelte er mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten herum und spannte seinen Körper auf aggressive Weise vor ihnen an. Mehrfache Aufforderungen sowie der Hinweis auf die folgende Anzeige führten nicht dazu, dass er sein Verhalten einstellte, weshalb die Amtshandlung nach einer Widerstandshandlung durch ihn nach der Strafprozessordnung fortgeführt wurde.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen des BF und seines ehemaligen gesetzlichen Vertreters, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung. 2.
  3. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen im Irak, seiner legalen Ausreise aus dem Irak, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinen hiesigen Integrationsbemühungen und Verwandten ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner eigenen schriftlichen und persönlichen Angaben sowie jenen seines Vaters im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen zur vormaligen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten basieren auf den mit der Beschwerdevorlage durch das BFA vorgelegten Verfahrensakten (vgl. insbesondere den darin enthaltenen Bescheid des BFA vom 02.05.2016; AS 27 im Verfahrensakt zur ZI. 1107208103-160583847).Die Feststellungen zur vormaligen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten basieren auf den mit der Beschwerdevorlage durch das BFA vorgelegten Verfahrensakten vergleiche insbesondere den darin enthaltenen Bescheid des BFA vom 02.05.2016; AS 27 im Verfahrensakt zur ZI. 1107208103-160583847). Dass er über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte anhand der von ihm in der Beschwerdeverhandlung demonstrierten Sprachkenntnisse festgestellt werden. 2.
  4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sowie zu den näheren Tatumständen ergaben sich aus den in Kopie im Verfahrensakt des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG einliegenden Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Zusammenschau mit der eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Untersuchungs- und Strafhaft ergaben sich ebenfalls aus den im Verfahrensakt ersichtlichen Haftinformationen und teilweise aus den Strafurteilen in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ergaben sich aus den in Kopie im Verfahrensakt des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG einliegenden Strafverfügungen sowie den dazugehörenden Unterlagen (Verständigungen und Anzeigen) der LPD Wien.
  5. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.

  1. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:1.
  2. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  3. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  4. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  5. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  6. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  7. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 lautet: Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. § 6 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  8. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. § 6 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz inWenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.werden. Paragraph 8, gilt. 1.
  6. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF durch seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 09.06.2022 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§ 143Abs. 2 St

GB den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllte.1.2. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF durch seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 09.06.2022 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraph 143, Absatz 2, StGB den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllte. In seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 hat der Verwaltungsgerichtshof jene Kriterien, auf die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b) Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen ist, wie folgt dargelegt:In seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 hat der Verwaltungsgerichtshof jene Kriterien, auf die für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b,) Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen ist, wie folgt dargelegt: ● Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. ● Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings (nach § 46 Abs 1 StGB) gegeben waren, zu beurteilen. Dabei ist jedoch auch sein gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, also einschließlich seines Verhaltens während der Haft, auch wenn er mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247).Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings (nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB) gegeben waren, zu beurteilen. Dabei ist jedoch auch sein gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, also einschließlich seines Verhaltens während der Haft, auch wenn er mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247). 1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.06.2022 unter anderem wegen der Verbrechen des versuchten Raubes, des Raubes, des schweren Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon wurden 19 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen) verurteilt. Zudem wurde er mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.10.2023 erneut wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

§ 17St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der in beiden Verurteilungen verwirklichte Tatbestand des schweren Raubes nach § 143 Abs. 1 StGB normiert eine Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren. Hinsichtlich der beiden Verurteilungen des BF war zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 JGG war, weshalb

§ 5

Z 4 JGG das Höchstmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt war und ein Mindestmaß entfiel. Dennoch betrug die Strafdrohung des § 143 Abs. 1 StGB im Falle des BF noch bis zu siebeneinhalb Jahre und sind seine strafbaren Handlungen folglich jedenfalls als Verbrechen iSd § 17 StGB anzusehen.

Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der in beiden Verurteilungen verwirklichte Tatbestand des schweren Raubes nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB normiert eine Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren. Hinsichtlich der beiden Verurteilungen des BF war zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung Jugendlicher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG war, weshalb

Paragraph 5, Ziffer 4, JGG das Höchstmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt war und ein Mindestmaß entfiel. Dennoch betrug die Strafdrohung des Paragraph 143, Absatz eins, StGB im Falle des BF noch bis zu siebeneinhalb Jahre und sind seine strafbaren Handlungen folglich jedenfalls als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB anzusehen. 1.

  1. Es war daher zu prüfen, ob es sich im konkreten Fall um Straftaten handelt, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweisen, als sie zu den Straftaten gehören, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen: In Bezug auf die in Rede stehenden Straftaten – insbesondere zum Verbrechen des bewaffneten Raubes, weshalb der BF mit Urteil vom 09.06.2022 verurteilt wurde – hat der VwGH mehrfach ausdrücklich festgehalten, dass es sich hierbei um eine Straftat handelt, die eine derartige außerordentliche Schwere aufweist (vgl. etwa jüngst VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004 sowie VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 und VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312 mit Hinweis auf VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360).In Bezug auf die in Rede stehenden Straftaten – insbesondere zum Verbrechen des bewaffneten Raubes, weshalb der BF mit Urteil vom 09.06.2022 verurteilt wurde – hat der VwGH mehrfach ausdrücklich festgehalten, dass es sich hierbei um eine Straftat handelt, die eine derartige außerordentliche Schwere aufweist vergleiche etwa jüngst VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004 sowie VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 und VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312 mit Hinweis auf VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). Seiner ersten Verurteilung lagen außerdem etliche strafbare Handlungen zugrunde, die er im Zeitraum zwischen 12.10.2021 und 13.03.2022 verwirklichte. Besonders hervorzuheben war dabei insbesondere jener Vorfall, bei dem er und mehrere Mittäter am 30.01.2022 zwei Opfer mit einem Klappmesser und einem großen Ast – sohin unter Verwendung von Waffen – bedrohten und von ihnen die Herausgabe von Bargeld forderten. Dabei blieb es bei einem der beiden Opfer beim Versuch, weil dieses kein Bargeld mit sich geführt hatte. Dies hinderte die Täter – darunter den BF – jedoch nicht, dem anderen Opfer, welchem sie einen geringen Bargeldbetrag von 0,40 Euro abnötigen konnten, zudem mehrere Faustschläge zu versetzen. Durch diese Tathandlungen verwirklichte der BF das besonders schwere Verbrechen des bewaffneten Raubes. Dabei ließ es der BF jedoch nicht bewenden, sondern handelte am 13.03.2022 ganz ähnlich, als er erneut mit mehreren Mittätern ein Opfer umzingelte, es mit einem Butterfly-Messer, welches er gegen dessen Oberkörper richtete, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohte und zur Herausgabe von Kopfhörern aufforderte, welche er seinem Opfer schließlich entriss. Schon der Umstand, dass er zwei Mal unter Verwendung von Waffen mehrere Opfer ausraubte, ließ auf eine erhebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft des BF schließen, die sich auch bereits dadurch äußerte, dass sie auf eines ihrer Opfer nach der Erbeutung von Bargeld (wenngleich dieses nur 0,40 Euro bei sich führte) einschlugen. Hinzu kommt, dass er die Verwendung von Messern nicht nur darauf beschränkte, andere Menschen zu bedrohen um sie auszurauben, was für sich schon schwerwiegend genug wäre. Außerdem versetzte er einem anderen Opfer wenige Tage vor dem Raub am 13.03.2022, nämlich am 11.03.2022, einen Messerstich gegen den Rücken, wodurch dieses eine zwei Zentimeter tiefe Schnittwunde davontrug. Das Strafgericht betonte in dieser Hinsicht zwar, dass sein Opfer glücklicherweise bloß eine leichte Körperverletzung erlitt. Dessen ungeachtet hatte er versucht, ihm eine an sich schwere Verletzung zuzufügen. Vor dem Hintergrund dieser Tathandlung wurde eine enorme Gewaltbereitschaft des BF evident. Diese war auch die Grundlage einer weiteren Tathandlung, die seiner ersten Verurteilung zugrunde lag, nämlich als er am 11.01.2022 ein weiteres Opfer am Hals packte und es gegen die Wand drückte und zur Herausgabe mehrerer Wertgegenstände aufforderte. Auf dessen Weigerung reagierte er damit, dass er seinem Opfer mehrere Faustschläge versetzte, wodurch dieses eine schwere Verletzung in Form einer linken Sehnervschädigung erlitt. Kurz vor diesem Vorfall umzingelten er und mehrere Mittäter ein anderes Opfer und erbeuteten von diesem Bargeld, ein Mobiltelefon und mehrere Armketten. Auf die gleiche Weise erbeutet er schon früher, am 29.11.2021, zusammen mit mehreren Mittätern erfolgreich einen Wertgegenstand. Durch sein Verhalten am 06.03.2022, bei dem er einen Polizeibeamten, der im Begriff stand, einen anderen unbekannten Mann für eine Identitätsfeststellung festzuhalten, mit Gewalt an dieser Amtshandlung hinderte, indem er sich zwischen diesen Mann und den Polizeibeamten drängte und den Mann aus der Fixierung durch den Polizisten löste sowie dem Polizeibeamten, nachdem er den daraufhin fliehenden unbekannten Mann verfolgt hatte, von hinten einen kräftigen Stoß auf den Rücken versetzte, zeigte sich weiters, dass ihm auch die nötige Achtung vor den österreichischen Exekutivorganen fehlte. Zwar wertete das Strafgericht seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, sein Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, mildernd. Hingegen wurde das Zusammentreffen dieser Vielzahl an Verbrechen und Vergehen erschwerend ins Kalkül gezogen. In Anbetracht der Brutalität, die der BF bei der Vielzahl seiner Taten an den Tag legte, erstaunt es sohin nicht, dass er trotz seines jungen Alters bei der Tatbegehung und der Unbescholtenheit vor dieser Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon immerhin fünf Monate unbedingt, verurteilt wurde. Nach dieser Verurteilung verspürte der BF sohin schon in sehr jungen Jahren erstmals das Haftübel, zumal er sich von 31.01.2022 bis 11.02.2022 und von 17.04.2022 bis 19.02.2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt befand. Weder das verspürte Haftübel noch die angeordnete Bewährungshilfe oder die Weisung sich einer Psychotherapie im Einzelsetting zu unterziehen, vermochten ihn jedoch von einer neuerlichen Delinquenz abzuhalten, zumal er schon etwa ein halbes Jahr später, am 11.03.2023, rückfällig wurde und abermals mit mehreren Mittätern ein Opfer vor einem Nachtlokal einkreiste und zur Herausgabe von Wertgegenständen und Bargeld aufforderte. Nachdem sich das Opfer zunächst weigerte, zeigte sich erneut die Gewaltbereitschaft des BF, zumal dem Opfer daraufhin mehrere Täter ins Gesicht und gegen den Hinterkopf schlugen und es zu Boden rissen um ihm schließlich selbst die geforderten Gegenstände abzunehmen. Er wurde aufgrund dieses Vorfalles sohin kurz nach der ersten Verurteilung erneut mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.10.2023 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafgericht wertete diesmal die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, den raschen Rückfall, die Verletzung des Opfers und den Umstand, dass mehrere Täter beim Raub zusammenwirkten, erschwerend. Hingegen wurden keinerlei Umstände mildernd berücksichtigt. Der Umstand, dass sich der BF sohin auch nicht geständig zeigte, unterstreicht aus Sicht des erkennenden Gerichtes sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe (6 Monate) wurde ihm mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 07.03.2024 bedingt nachgesehen und er wurde mit 18.04.2024 aus der Strafhaft entlassen. Begründet wurde diese Entscheidung – neben seiner guten Führung in der Justizanstalt – mit seiner Therapiewilligkeit und seiner Motivation zum Abschluss einer Lehre als Karosseriebautechniker sowie einem guten sozialen Empfangsraum in Form seines Bruders und seines Vaters (vgl. AS 766). Gleichzeitig wurde abermals Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, ein Anti-Aggressionstraining fortzuführen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.Ein Teil dieser Freiheitsstrafe (6 Monate) wurde ihm mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 07.03.2024 bedingt nachgesehen und er wurde mit 18.04.2024 aus der Strafhaft entlassen. Begründet wurde diese Entscheidung – neben seiner guten Führung in der Justizanstalt – mit seiner Therapiewilligkeit und seiner Motivation zum Abschluss einer Lehre als Karosseriebautechniker sowie einem guten sozialen Empfangsraum in Form seines Bruders und seines Vaters vergleiche AS 766). Gleichzeitig wurde abermals Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, ein Anti-Aggressionstraining fortzuführen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein nachhaltiger Gesinnungswandel beim BF konnte nicht erkannt werden, da er trotz des Umstandes, dass er bereits zwei Mal das Haftübel verspürte und er erst am 18.04.2024 aus der Strafhaft entlassen wurde, schon am 23.06.2024 abermals straffällig wurde, zumal er eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich beschädigte, indem er den Seitenspiegel eines Personenkraftwagens herunterschlug. Dies mündete in seiner dritten strafgerichtlichen Verurteilung mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 16.07.
  2. Immerhin wurden diesmal sein umfassendes Geständnis und sein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd berücksichtigt, allerdings fielen der rasche Rückfall und die zwei einschlägigen Vorstrafen erschwerend ins Gewicht. Angesichts des Umstandes, dass er erst im April 2024 aus der Haft entlassen wurde und erst kürzlich am 16.07.2025 erneut strafgerichtlich verurteilt wurde, war auch nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens auszugehen, bedenkt man, dass er bereits zwei Mal wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden ist. Wenngleich sich die Aggression des BF im Vorfeld seiner jüngsten Verurteilung nicht gegen andere Menschen, sondern gegen eine fremde bewegliche Sache richtete, indizierte dieses Verhalten, dass hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft keine nachhaltige Änderung eintrat. Das Verhalten des BF seit seiner jüngsten Haftentlassung aus der Strafhaft im April 2024 spricht ebenso gegen einen nachhaltigen Gesinnungswandel. Die ihm im Beschluss des LG Wiener Neustadt attestierte Therapiewilligkeit des BF mündete nicht in eine tatsächliche Absolvierung des angewiesenen Anti-Aggressionstrainings. Der BF selbst räumte ein, dass seine Trainerin das entsprechende Training abgebrochen hat, weil keine Arbeitsbasis mit dem ihm gefunden werden konnte. Die Vorlage von Unterlagen, die nachweisen würden, dass er sich einer anderen Therapie unterzogen hat, blieb er schuldig. Auch die ihm darin attestierte Motivation, eine Lehre zu absolvieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mündeten nicht in die entsprechenden Handlungen. Zwar meinte er in der mündlichen Verhandlung, dass hierfür zuerst die Nachholung seines Mittelschulabschlusses erforderlich sei, dennoch konnte in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass er selbst eine bereits begonnene Maßnahme zur Nachholung dieses Abschlusses abgebrochen hatte, weil er sich am Veranstaltungsort unwohl fühlte. Trotz expliziter Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, Unterlagen bezüglich der Bewährungshilfe, der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme eines Antigewalttrainings und des Beginns eines anderen Kurses zur Nachholung des Mittelschulabschlusses vorzulegen, blieb er die Vorlage dieser Unterlagen schuldig. Insofern konnten keine positiven Aspekte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Auch sein Umfeld, in diesem Zusammenhang verwies der BF insbesondere auf den positiven Kontakt zu seinem älteren Bruder, hinderte den BF nicht daran, schon sehr kurz nach der bedingten Haftentlassung erneut straffällig zu werden. Es konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass gegen den BF, zusätzlich zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, drei Strafverfügungen der LPD Wien wegen jeweils ähnlicher Verstöße gegen das Sicherheitspolizeigesetz (konkret: Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81Abs.

1 SPG und Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht

§ 82Abs.

1 SPG) und des Wiener Landessicherheitsgesetzes (konkret: ungebührliche Lärmerregung

§ 1Abs.

1 Z 2 WLSG und Verletzung des öffentlichen Anstandes

§ 1Abs.

1 Z 1 WLSG) erlassen wurden.Es konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass gegen den BF, zusätzlich zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, drei Strafverfügungen der LPD Wien wegen jeweils ähnlicher Verstöße gegen das Sicherheitspolizeigesetz (konkret: Störung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 81, Absatz eins, SPG und Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht

Paragraph 82, Absatz eins, SPG) und des Wiener Landessicherheitsgesetzes (konkret: ungebührliche Lärmerregung

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG und Verletzung des öffentlichen Anstandes

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG) erlassen wurden. Besonders die letzte Strafverfügung war insoweit für die gegenständliche Entscheidung von Belang, als er erst kürzlich – nämlich am 16.05.2025 – erneut die Aufmerksamkeit der Polizei weckte. Konkret schrie er und eine weitere Person lautstark herum und führte Boxbewegungen gegen die Luft aus, wodurch die Besatzung einer Funkwagenbesatzung auf die beiden aufmerksam wurde. Der darauffolgenden Aufforderung durch die Polizeibeamten, sich auszuweisen, kam der BF nicht nach, sondern ergriff zusammen mit dem Anderen die Flucht. Nachdem sie schließlich von der Polizei angehalten wurden, verhielten sich die beiden aggressiv und beschimpften die Polizeibeamten unter anderem als „Hurensöhne“ und kamen ihnen ungebührlich nahe. Trotz Abmahnung fuchtelte er mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten herum und spannte seinen Körper auf aggressive Weise vor ihnen an. Mehrfache Aufforderungen sowie der Hinweis auf die folgende Anzeige führten nicht dazu, dass der BF sein Verhalten einstellte, weshalb die Amtshandlung nach einer Widerstandshandlung durch ihn nach der Strafprozessordnung fortgeführt wurde. Dieses Verhalten des BF unterstreicht, dass bei ihm jedenfalls kein nachhaltiger Gesinnungswandel eintrat und er weiterhin keinen Respekt vor der Polizei, behördlichen Amtshandlungen und der österreichischen Rechtsordnung entwickelt hat. In Anbetracht all dieser Aspekte war daher eine Zukunftsprognose im Sinne einer weiterhin vom BF ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft angezeigt und insoweit ein wesentliches Element des Asylausschlusstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG erfüllt.In Anbetracht all dieser Aspekte war daher eine Zukunftsprognose im Sinne einer weiterhin vom BF ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft angezeigt und insoweit ein wesentliches Element des Asylausschlusstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG erfüllt. 1.5. Schließlich war noch zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist: Wie bereits ausführlich dargelegt war aus der mehrfachen Straffälligkeit wegen (teilweise bewaffneten und teilweise schweren) Raubes und insbesondere auch der schweren Körperverletzung auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und ein außerordentliches Aggressionspotential des BF zu schließen. Insbesondere die Umstände, dass er trotz zweimaligem Haftübel vor kurzem erneut strafgerichtlich verurteilt wurde und sich im Juni 2025 neuerlich in der beschriebenen Weise aggressiv und respektlos gegenüber Polizisten verhielt, legten darüber hinaus nahe, dass bei ihm kein nachhaltiger Gesinnungswandel eintrat. Insofern stellt er eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Gemeinschaft dar. Demgegenüber waren die Auswirkungen des Verlustes jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, ins Kalkül zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aussprach, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak unzulässig ist und er sohin trotz der Aberkennung seines Schutzstatus (aufgrund einer Duldung

§ 46a

FPG) im österreichischen Bundesgebiet verbleiben kann.Demgegenüber waren die Auswirkungen des Verlustes jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, ins Kalkül zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aussprach, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak unzulässig ist und er sohin trotz der Aberkennung seines Schutzstatus (aufgrund einer Duldung

Paragraph 46 a, FPG) im österreichischen Bundesgebiet verbleiben kann. Im Unterschied zum Status als Asylberechtigter käme dem BF kein Aufenthaltstitel mehr für das österreichische Bundesgebiet zu. Darüber hinaus besteht kein uneingeschränkter Zugang mehr zum Arbeitsmarkt, sondern müsste er vor Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erwirken. In diesem Zusammenhang war jedoch zu berücksichtigen, dass sein bisher uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gerade nicht in die dauerhafte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF mündete. Der Verlust seiner Stellung als Asylberechtigter führt auch zu Einschränkungen beim Bezug von Sozialleistungen, wenngleich ihm als Geduldetem dennoch die Grundversorgung für Asylwerber gewährt wird. Schließlich kann er sich als Geduldeter auch keinen Konventionspass (vgl. § 94 FPG) in Österreich ausstellen lassen.Im Unterschied zum Status als Asylberechtigter käme dem BF kein Aufenthaltstitel mehr für das österreichische Bundesgebiet zu. Darüber hinaus besteht kein uneingeschränkter Zugang mehr zum Arbeitsmarkt, sondern müsste er vor Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erwirken. In diesem Zusammenhang war jedoch zu berücksichtigen, dass sein bisher uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gerade nicht in die dauerhafte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF mündete. Der Verlust seiner Stellung als Asylberechtigter führt auch zu Einschränkungen beim Bezug von Sozialleistungen, wenngleich ihm als Geduldetem dennoch die Grundversorgung für Asylwerber gewährt wird. Schließlich kann er sich als Geduldeter auch keinen Konventionspass vergleiche Paragraph 94, FPG) in Österreich ausstellen lassen. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF sohin mehrere Privilegien, die er als Asylberechtigter hatte, verlieren würde, konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass ihm schon seit spätestens Dezember 2022, als er zum zweiten Mal mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein strafbares Verhalten zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen kann, bewusst gewesen sein musste, dass weitere Straffälligkeiten jedenfalls den Verlust seiner Rechte als Asylberechtigter wahrscheinlich machen werden. Dennoch verwirklichte er am 11.03.2023 einen weiteren schweren Raub, der in seine zweite strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil vom 04.10.2023 mündete. Nicht einmal der Umstand, dass ihm mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11.03.2024 sodann der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, hinderte ihn daran, am 23.06.2024 eine weitere Straftat (Sachbeschädigung

§ 125St

GB) zu begehen, weshalb eine weitere strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil vom 16.07.2025 erfolgte. Insofern nahm er den Verlust seiner Privilegien als Asylberechtigter bei der Begehung weiterer Straftaten nach bereits erfolgter Einleitung des Aberkennungsverfahrens offenkundig in Kauf.Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF sohin mehrere Privilegien, die er als Asylberechtigter hatte, verlieren würde, konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass ihm schon seit spätestens Dezember 2022, als er zum zweiten Mal mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein strafbares Verhalten zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen kann, bewusst gewesen sein musste, dass weitere Straffälligkeiten jedenfalls den Verlust seiner Rechte als Asylberechtigter wahrscheinlich machen werden. Dennoch verwirklichte er am 11.03.2023 einen weiteren schweren Raub, der in seine zweite strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil vom 04.10.2023 mündete. Nicht einmal der Umstand, dass ihm mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11.03.2024 sodann der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, hinderte ihn daran, am 23.06.2024 eine weitere Straftat (Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB) zu begehen, weshalb eine weitere strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil vom 16.07.2025 erfolgte. Insofern nahm er den Verlust seiner Privilegien als Asylberechtigter bei der Begehung weiterer Straftaten nach bereits erfolgter Einleitung des Aberkennungsverfahrens offenkundig in Kauf. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten trotz dieser Konsequenzen für den BF als verhältnismäßig anzusehen. 1.

  1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.07.2025, Ra 2021/20/0246, von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegangen ist und klarstellte, dass eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylberechtigten, beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen, gegenüberzustellen sind, nicht mehr stattzufinden hat. Die Folgen einer etwaigen Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in seinen Herkunftsstaat wären vielmehr erst bei einer allfälligen tatsächlichen Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Im konkreten Fall hat das BFA hingegen ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak unzulässig ist und folglich keine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. 1.
  2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.1.
  3. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

§ 9Abs. 2 Z. 3 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 2.

  1. Im gg. Fall hat die belangte Behörde ihre Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz an den BF auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG gestützt und dazu ausgeführt, dass er aufgrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung als gemeingefährlich zu qualifizieren sei und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde.2.
  2. Im gg. Fall hat die belangte Behörde ihre Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz an den BF auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG gestützt und dazu ausgeführt, dass er aufgrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung als gemeingefährlich zu qualifizieren sei und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Die belangte Behörde ging zurecht davon aus, dass der BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen auch von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Es war durch sein Fehlverhalten der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt.Die belangte Behörde ging zurecht davon aus, dass der BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen auch von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Es war durch sein Fehlverhalten der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt. 2.
  3. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher als unbegründet abzuweisen.2.
  4. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher als unbegründet abzuweisen. 2.
  5. Der Vollständigkeit halber war festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen der belangten Behörde fanden, weshalb sie davon ausging, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Irak die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK bzw. durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.
  6. Der Vollständigkeit halber war festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen der belangten Behörde fanden, weshalb sie davon ausging, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Irak die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bzw. durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insofern fand sich keine Begründung für Spruchpunkt II zweiter Satz des angefochtenen Bescheides, mit dem seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung in den Irak

§ 8Abs. 3a i

Vm 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt wurde.Insofern fand sich keine Begründung für Spruchpunkt römisch zwei zweiter Satz des angefochtenen Bescheides, mit dem seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung in den Irak

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt wurde. Wenngleich in der Beschwerde die uneingeschränkte Aufhebung des Spruchpunktes II beantragt wurde (vgl. AS 761), konnte der BF in Anbetracht der rechtskonformen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den zweiten Satz des Spruchpunktes II nicht in subjektiven Rechten verletzt werden und konnte folglich dahingestellt bleiben, weshalb das BFA von der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak ausging.Wenngleich in der Beschwerde die uneingeschränkte Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei beantragt wurde vergleiche AS 761), konnte der BF in Anbetracht der rechtskonformen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den zweiten Satz des Spruchpunktes römisch zwei nicht in subjektiven Rechten verletzt werden und konnte folglich dahingestellt bleiben, weshalb das BFA von der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak ausging.

  1. Zum Antrag in der Beschwerde, „den durchs FrÄG 2018 eingeführten § 2 Abs. 4 AsylG aufgrund der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit als verfassungswidrig aufzuheben“ (vgl. AS 750), ist zunächst festzuhalten, dass ausschließlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Prüfung und allfälligen Aufhebung verfassungswidriger Gesetze berufen ist.
  2. Zum Antrag in der Beschwerde, „den durchs FrÄG 2018 eingeführten Paragraph 2, Absatz 4, AsylG aufgrund der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit als verfassungswidrig aufzuheben“ vergleiche AS 750), ist zunächst festzuhalten, dass ausschließlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Prüfung und allfälligen Aufhebung verfassungswidriger Gesetze berufen ist. Der entsprechende Antrag war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes vielmehr als Anregung zu verstehen, einen Antrag auf Normprüfung

Art. 140Abs. 1 Z 1 lit a) an den Vf

GH zu richten.Der entsprechende Antrag war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes vielmehr als Anregung zu verstehen, einen Antrag auf Normprüfung

Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) an den Vf

GH zu richten. Hierzu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Zweifel an der Verfassungskonformität des § 2 Abs. 4 AsylG nicht teilt:Hierzu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Zweifel an der Verfassungskonformität des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG nicht teilt: In der Beschwerde wurde selbst dargelegt, dass sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 bereits mit dem Verhältnis des § 5 Z 10 JGG und dem Berücksichtigen strafgerichtlicher Verurteilungen wegen begangener Jugendstraftaten auseinandergesetzt hat und dabei hervorhob, dass § 5 Z 10 JGG eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht daran hindert, derartige Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn einschlägige Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese Verurteilungen als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt.In der Beschwerde wurde selbst dargelegt, dass sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 bereits mit dem Verhältnis des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG und dem Berücksichtigen strafgerichtlicher Verurteilungen wegen begangener Jugendstraftaten auseinandergesetzt hat und dabei hervorhob, dass Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht daran hindert, derartige Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn einschlägige Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese Verurteilungen als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt. Im genannten Erkenntnis hob der VwGH hervor, dass unter „Rechtsfolgen“ iSd § 5 Z 10 JGG nur solche zu verstehen sind, die kraft gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Strafurteils eintreten und somit nicht der Anordnung durch das Gericht oder durch eine andere Behörde unterliegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, mwN).Im genannten Erkenntnis hob der VwGH hervor, dass unter „Rechtsfolgen“ iSd Paragraph 5, Ziffer 10, JGG nur solche zu verstehen sind, die kraft gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Strafurteils eintreten und somit nicht der Anordnung durch das Gericht oder durch eine andere Behörde unterliegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, mwN). Die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist vor diesem Hintergrund gerade keine Ex-lege-Rechtsfolge, sondern bedingt ein gesondertes behördliches (bzw. verwaltungsgerichtliches) Verfahren, bei der § 2 Abs. 4 AsylG als Spezialnorm des Verwaltungsrechts anordnet, dass abweichend von § 5 Z 10 JGG auch eine Jugendstraftat eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) darstellt. Darüber hinaus hat die Behörde (bzw. das Gericht) bei ihrer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Z1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG neben der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung auch eine Gefährdungsprognose anzustellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist.Die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist vor diesem Hintergrund gerade keine Ex-lege-Rechtsfolge, sondern bedingt ein gesondertes behördliches (bzw. verwaltungsgerichtliches) Verfahren, bei der Paragraph 2, Absatz 4, AsylG als Spezialnorm des Verwaltungsrechts anordnet, dass abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG auch eine Jugendstraftat eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) darstellt. Darüber hinaus hat die Behörde (bzw. das Gericht) bei ihrer Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG neben der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung auch eine Gefährdungsprognose anzustellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 4 AsylG im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 7 AsylG, zumal der Verwaltungsbehörde (und in weiterer Folge auch dem Verwaltungsgericht) ein Entscheidungsspielraum zukommt und ihr insofern ein „Prüfkalkül“ zukommt (vgl. dazu insbesondere Rz 23 in VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 7, AsylG, zumal der Verwaltungsbehörde (und in weiterer Folge auch dem Verwaltungsgericht) ein Entscheidungsspielraum zukommt und ihr insofern ein „Prüfkalkül“ zukommt vergleiche dazu insbesondere Rz 23 in VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der VwGH im angesprochenen Erkenntnis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine andere Auffassung vertrat, indem er klarstellte, dass die Aberkennung dieses Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG lediglich voraussetzt, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und die Asylbehörde folglich im Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG weder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen hat und bei einer solchen Entscheidung kein „Prüfkalkül“ vorliegt.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der VwGH im angesprochenen Erkenntnis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine andere Auffassung vertrat, indem er klarstellte, dass die Aberkennung dieses Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG lediglich voraussetzt, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und die Asylbehörde folglich im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG weder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen hat und bei einer solchen Entscheidung kein „Prüfkalkül“ vorliegt. Daraus war für den gegenständlichen Fall jedoch aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen: Dem BF kam der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu keinem Zeitpunkt zu. Folglich hatte seine strafgerichtliche Verurteilung (aufgrund einer Jugendstraftat) auch nicht die Einleitung eines Verfahrens nach § 9 AsylG, bei dem der Asylbehörde kein Prüfkalkül zukommt, zur Folge, sondern führte aufgrund des ehemals zuerkannten Status des Asylberechtigten ein Verfahren nach § 7 AsylG, bei dem der Behörde ein solches Prüfkalkül – wie bereits dargelegt – sehr wohl zukommt.Dem BF kam der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu keinem Zeitpunkt zu. Folglich hatte seine strafgerichtliche Verurteilung (aufgrund einer Jugendstraftat) auch nicht die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 9, AsylG, bei dem der Asylbehörde kein Prüfkalkül zukommt, zur Folge, sondern führte aufgrund des ehemals zuerkannten Status des Asylberechtigten ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG, bei dem der Behörde ein solches Prüfkalkül – wie bereits dargelegt – sehr wohl zukommt. Dass es infolge einer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in der Regel auch dazu kommt, dass der Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G verwirklicht ist, weshalb auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt, ist keine Rechtsfolge der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Jugendstraftat, sondern vielmehr der Systematik des Asylgesetzes geschuldet. Die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann sich in einer Konstellation wie der gegenständlichen nämlich erst stellen, wenn zuvor der (höherwertige) Status des Asylberechtigten im Zuge einer Entscheidung der Behörde, bei der ihr ein Entscheidungsspielraum zukommt, zulasten des vormals Asylberechtigten aberkannt wurde. Insofern handelt es sich auch bei der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der gegenständlichen Konstellation um keine „Rechtsfolge“ iSd § 5 Z 10 JGG.Dass es infolge einer Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Regel auch dazu kommt, dass der Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verwirklicht ist, weshalb auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt, ist keine Rechtsfolge der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Jugendstraftat, sondern vielmehr der Systematik des Asylgesetzes geschuldet. Die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann sich in einer Konstellation wie der gegenständlichen nämlich erst stellen, wenn zuvor der (höherwertige) Status des Asylberechtigten im Zuge einer Entscheidung der Behörde, bei der ihr ein Entscheidungsspielraum zukommt, zulasten des vormals Asylberechtigten aberkannt wurde. Insofern handelt es sich auch bei der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der gegenständlichen Konstellation um keine „Rechtsfolge“ iSd Paragraph 5, Ziffer 10, JGG. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L502.2292404.2.00

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