Obsah (13)
§ 28Art 133§ 29b§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 1§ 42§ 47§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlL515 2314263-1 Spruch, L515 2314263-1/10EL515 2314263-2/4EL515 2314263-1/10E, L515 2314263-2/4E IM NAMEN DER REPU
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.05.2025, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.05.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit dem Jahre 2015 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 70 vH mit der Zusatzeintragung D3 (Wesentliche Leiden: degenerative Veränderung der Wirbel-säule, Zustand nach mehrmaliger Operation und ventrale Stabilisierung [GdB 60 %], Arthrose des rechten Kniegelenkes, Zustand nach Umstellungsosteotomie und Plattenentfernung [GdB 20 %], Begleitdepression [30 %], Schlafapnoesyndrom [30 %], erosive Gastritis, Zustand nach Magengeschwür, Mangelernährung [30 %]).römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit dem Jahre 2015 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 70 vH mit der Zusatzeintragung D3 (Wesentliche Leiden: degenerative Veränderung der Wirbel-säule, Zustand nach mehrmaliger Operation und ventrale Stabilisierung [GdB 60 %], Arthrose des rechten Kniegelenkes, Zustand nach Umstellungsosteotomie und Plattenentfernung [GdB 20 %], Begleitdepression [30 %], Schlafapnoesyndrom [30 %], erosive Gastritis, Zustand nach Magengeschwür, Mangelernährung [30 %]). I.
- Die bP beantragte am 28.7.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belang-ten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumut-barkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. römisch eins.2. Die bP beantragte am 28.7.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belang-ten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumut-barkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. I.
- Am 3.4.2024 fand eine persönliche Begutachtung durch eine medizinische Sachver-ständige statt und wurde ein Gutachten (12.4.2024) erstellt. Die Gutachterin stellte fest, dass aufgrund der Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden die Gehrfähigkeit der bP nicht höhergradig eingeschränkt sei. Sie könne eine Wegstrecke von 400 m aus eigner Kraft und ohne fremde Hilfe und Pause, sowie ohne Gehhilfe zurücklegen ausreichend sicher und ohne Hilfsmittel zurücklegen könne sowie übliche Höhenunterschiede bewältigen, und Haltegriffe benutzen und sich sicher in einem könne. Ebenso liegen keine entsprechenden Immundefekte oder sonstige Umstände vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Zusatzeintragung sei anhand der Befundlage nicht gerechtfertigt.römisch eins.
- Am 3.4.2024 fand eine persönliche Begutachtung durch eine medizinische Sachver-ständige statt und wurde ein Gutachten (12.4.2024) erstellt. Die Gutachterin stellte fest, dass aufgrund der Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden die Gehrfähigkeit der bP nicht höhergradig eingeschränkt sei. Sie könne eine Wegstrecke von 400 m aus eigner Kraft und ohne fremde Hilfe und Pause, sowie ohne Gehhilfe zurücklegen ausreichend sicher und ohne Hilfsmittel zurücklegen könne sowie übliche Höhenunterschiede bewältigen, und Haltegriffe benutzen und sich sicher in einem könne. Ebenso liegen keine entsprechenden Immundefekte oder sonstige Umstände vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Zusatzeintragung sei anhand der Befundlage nicht gerechtfertigt. I.
- Mit Schreiben vom 29.4.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Sie gab hierzu keine Stellungnahme ab.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 29.4.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Sie gab hierzu keine Stellungnahme ab. I.
- Mit gegenständlichem Bescheid der bB wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumut-barkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsein-schränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.römisch eins.
- Mit gegenständlichem Bescheid der bB wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumut-barkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsein-schränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b– St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ I.7. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Hierin brachte die vor, dass sie „2 neue Befunde“ vorlege und sie den Ausweis gem. § 29b StVO dringend benötige. römisch eins.7. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Hierin brachte die vor, dass sie „2 neue Befunde“ vorlege und sie den Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO dringend benötige. I.8. Die bP wurde in weiterer Folge seitens der bB wiederholt, zuletzt am 24.3.2025 zu einer weiteren ärztlichen Untersuchung eingeladen, sie blieb den Terminen jedoch ohne die Nennung von Gründen fern.römisch eins.8. Die bP wurde in weiterer Folge seitens der bB wiederholt, zuletzt am 24.3.2025 zu einer weiteren ärztlichen Untersuchung eingeladen, sie blieb den Terminen jedoch ohne die Nennung von Gründen fern. I.9. Mit Schreiben vom 12.6.2025 erfolgte die Aktenvorlage.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 12.6.2025 erfolgte die Aktenvorlage. I.10. Eine Sichtung der anlässlich der Beschwerde vorgelegte Befundlage ergab, dass die bP einen römisch eins.10. Eine Sichtung der anlässlich der Beschwerde vorgelegte Befundlage ergab, dass die bP einen - ZNA Ambulanzbericht des XXXX vom 9.6.2024 und einen dazuge-hörigen Laborbefund hinsichtlich einer Blutuntersuchung, sowie - ZNA Ambulanzbericht des römisch 40 vom 9.6.2024 und einen dazuge-hörigen Laborbefund hinsichtlich einer Blutuntersuchung, sowie - den Befund eines Lungenfacharztes vom 13.6.2024 vorlegte. Aus dem ZNA Ambulanzbericht des XXXX geht hervor, dass in Bezug auf die bP im Klinikum eine Begutachtung, ein EKG, eine Laboruntersuchung und ein Thorax-Röntgen durchgeführt wurde und welcher im Wesentlichen jene Diagnosenlage widerspiegelt, die dem Gutachten vom 12.4.2024 zu Grunde liegt. Zusätzlich wurde von einer nicht näher konkretisierten COPD ausgegangen. Weiters wurde anamnetisch ausgeführt, dass sie seit einer Woche -nach einem Urlaub, in dem sie sehr viel rauchte- zunehmend an allgemeiner Schwäche und Gewichtsverlust (1
- kg)leide. Aus dem ZNA Ambulanzbericht des römisch 40 geht hervor, dass in Bezug auf die bP im Klinikum eine Begutachtung, ein EKG, eine Laboruntersuchung und ein Thorax-Röntgen durchgeführt wurde und welcher im Wesentlichen jene Diagnosenlage widerspiegelt, die dem Gutachten vom 12.4.2024 zu Grunde liegt. Zusätzlich wurde von einer nicht näher konkretisierten COPD ausgegangen. Weiters wurde anamnetisch ausgeführt, dass sie seit einer Woche -nach einem Urlaub, in dem sie sehr viel rauchte- zunehmend an allgemeiner Schwäche und Gewichtsverlust (1
- kg)leide. Der Laborbefund ergab einen leicht eingeschränkten Nierenretentionsparameter und einen Hinweis auf latenten Eisenmangel. Im Befund wurde weiters ein guter Allgemeinzustand festgehalten und als Therapie- empfehlung eine Beendigung des chronischen Nikotinabusus, sowie langsames Aufbau-training ausgesprochen. Ebenso wurde die Konsultierung eines Lungenfacharztes empfohlen. Die lungenfachärztliche Untersuchung brache in Bezug auf die Lungenfunktion folgendes Ergebnis: Bodyplethysmogrophisch leichte zentrale, mittelgradige periphere Obstruktion. Akut keine Reversibilität auf ß-Mimetika-Inhalation. Ein Laborbefund des Blutes ergab einen leicht reduzierte Sauerstoffsättigung ( 88 %; Norm-bereich: 90 – 100 %) , sowie eine leichte Reduzierung des Sauerstoffpartialdruckes (53 mmHg; [Normbereich 71 – 104] und des Kohlendioxidpartialdrucks [33 mmHG [Normalbereich 35 – 46]) Als Therapie wurde die Inhalation mittels Foster Nexthaler 100/mcg 120HB 2-0-2-0 + bei Bedarf sowie Nikotinabstinenz empfohlen. Das Ergebnis eines durchgeführtes Thoraxröntgens führte zu keiner weiteren Therapie-empfhelung. Anamnetisch berichtete die bP über eine subjektiv empfundene Kurzatmigkeit bei Anstrengung. I.11. Weitere medizinische Bescheinigungsmittel wurden innerhalb der sich aus § 46 Satz 2 BBG ergebenden Frist nicht vorgelegt.römisch eins.11. Weitere medizinische Bescheinigungsmittel wurden innerhalb der sich aus Paragraph 46, Satz 2 BBG ergebenden Frist nicht vorgelegt. I.12. Der erkennende Senat beschloss in Bezug auf Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Erkenntnisses am 12.1.2026, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. römisch eins.12. Der erkennende Senat beschloss in Bezug auf Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Erkenntnisses am 12.1.2026, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft und im Besitz eines Behindertenpasses. 1.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich weiters aus dem beschriebenen Verfahrensgang, sowie dem Gutachten durch eine medizinische Sachverständige vom 12.4.2026 iVm der anlässlich der eingebrachten Beschwerde übermittelten Befundlage, welche zu den Fest-stellungen des gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden. 1.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich weiters aus dem beschriebenen Verfahrensgang, sowie dem Gutachten durch eine medizinische Sachverständige vom 12.4.2026 in Verbindung mit der anlässlich der eingebrachten Beschwerde übermittelten Befundlage, welche zu den Fest-stellungen des gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden. Gutachten vom 12.4.2024 (Formatierungen, Schriftbild, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Anamnese: - Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises. - Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten, Dr. XXXX AM und FA für Orthopädie vom 23.08.2019, Parkausweis nein Vorgutachten, Dr. römisch 40 AM und FA für Orthopädie vom 23.08.2019, Parkausweis nein - Diagnosen: - Funktionseinschränkung Hals- und Lendenwirbelsäule bei Zustand nach zweimaliger Operation im Halswirbelsäulenbereich mit ventraler Stabilisierung und bekanntem Bandscheibenvorfall L5/S1 - Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke mit Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts - Obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) - Erosive Gastritis, Zustand nach Ulcus ventriculi - Höhergradige Bewegungseinschränkung und Taubheitsgefühl rechte Großzehe nach Trauma - Schuppenflechte mit Hautveränderungen an der Kopfhaut und Nagelveränderungen - Hallucis longus - Mikrozytäre hypochrome Anämie - Eisenmangelanämie Vorgutachten, XXXX AM vom 21.05.2015, GBd 70 % Vorgutachten, römisch 40 AM vom 21.05.2015, GBd 70 % - Diagnosen: - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Z.n. mehrmaliger Operation und ventraler Stabilisierung - Arthrose rechtes Kniegelenk, Z.n. Umstellungsosteotomie, Plattenentfernung - Begleitdepression - Schlafapnoesyndrom - Erosive Gastritis, Z.n Magengeschwür, Mangelernährung - Beantragte Leiden/Diagnosen: - Wirbelsäulenbeschwerden - Beschwerden rechtes Knie Derzeitige Beschwerden: Hauptbeschwerden sind die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im Knie rechts. Ein taubes Gefühl in den Beinen ist nicht mehr da. Aufgrund der Schmerzen im rechten Knie könne sie nicht sehr weit gehen. Mit Pause schaffe sie ein paar Hundert Meter. Es liegen keine Lähmungen vor, Harn- und Stuhlgang sind anamnestische unauffällig. Im 01/2024 war die Klientin wegen einer Lungenentzündung im Spital. Es wurde im Rahmen dieses Aufenthaltes am 07.02.2024 wegen stabiler Angina pectoris ein Stent an den Herzkranzgefäßen implantiert (Befund wurde vorgelegt). Von kardiopulmonaler Seite geht es der Klientin gut. Seitens der Schuppenflechte alles unverändert, bezüglich Schlafapnoe sei sie ohne nächtliche Sauerstoffgabe. Hauptbeschwerden sind die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im Knie rechts. Ein taubes Gefühl in den Beinen ist nicht mehr da. Aufgrund der Schmerzen im rechten Knie könne sie nicht sehr weit gehen. Mit Pause schaffe sie ein paar Hundert Meter. Es liegen keine Lähmungen vor, Harn- und Stuhlgang sind anamnestische unauffällig. Im 01 aus 2024, war die Klientin wegen einer Lungenentzündung im Spital. Es wurde im Rahmen dieses Aufenthaltes am 07.02.2024 wegen stabiler Angina pectoris ein Stent an den Herzkranzgefäßen implantiert (Befund wurde vorgelegt). Von kardiopulmonaler Seite geht es der Klientin gut. Seitens der Schuppenflechte alles unverändert, bezüglich Schlafapnoe sei sie ohne nächtliche Sauerstoffgabe. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Kur für 25.06.- 16-07.2024 in Bad Schallerbach bewilligt (Bestätigung liegt vor), Heimübungen. Medikation (Liste 02/2024): Tass 100 mg 1x1, Clopidogrel 75 mg 1-0-0 f 6 Monate, Venlafaxin ret 150 mg 1x1, Sirdalud Tbl 4 mg 1/2 Tbö. Hydal ret 2 mg 2x1 (anamnestisch 4 mg), Hydal 1,3 mg b. Bedarf (anamnestisch 2x tgl), Pantooc 40 mg 1x1, Molaxole b. Bed., Rosuvastatin 40 mg 1x1, Concor Cor 5 mg 2x 1/2, Metformin 500 mg 2x1. Medikation (Liste 02 aus 2024,): Tass 100 mg 1x1, Clopidogrel 75 mg 1-0-0 f 6 Monate, Venlafaxin ret 150 mg 1x1, Sirdalud Tbl 4 mg 1/2 Tbö. Hydal ret 2 mg 2x1 (anamnestisch 4 mg), Hydal 1,3 mg b. Bedarf (anamnestisch 2x tgl), Pantooc 40 mg 1x1, Molaxole b. Bed., Rosuvastatin 40 mg 1x1, Concor Cor 5 mg 2x 1/2, Metformin 500 mg 2x1. Hilfsmittel: Lesebrille, Rückengurt (wird getragen). Sozialanamnese: Verheiratet, in Pension, ein Kind, erwachsene Enkelkinder, wohnt ebendig mit Garten, Freizeit: ist mit dem Gatten (Hobbyfotograf) unterwegs. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht, XXXX vom 16.09.2023 Befundbericht, römisch 40 vom 16.09.2023 Diagnosen: Anhaltende immer wieder exazerbierende Lumboischialgie bei Discusprolaps L5/S1, Lumbalgie M. Baastrup St.p. Discusprolaps C4/5 Hallux valgus li>re Umstellungsosteotomie re Kniegelenk am 10.07.2012 CVS bei Z.n. Discektomie C4/5 Z.n. Discektomie und Stabilisierung C5-C7 Lumbalgie ISG Arthralgie/Blockierung Befundbericht, Klinikum Wels-Grieskirchen vom 15.08.2023 Diagnosen: Lumbago acuta Chronische Lumbalsyndrom Zusammenfassung: Seit Jahren bestehende Rückenschmerzen teils mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Seit gestern massive Schmerzverstärkung ohne erinnerlichen Auslöser, kein erinnerliches Trauma. Nach Voltareninfusion deutliche Beschwerdebesserung. Status: Pat. sitzend, kann jedoch stehen und gehen. Zehenspitzenstand Fersenstand und -gang durchführbar, in der gesamten Lumbalregion bds. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 174,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: 130/75 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Pupillen rund, isochor mit prompter konsensueller direkter und indirekter Lichtreaktion. Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig. Okulomotorik: kein Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus, glatte Blickfolge, keine Blickparesen, keine Diplopie. Trigeminus: kein sensibles Defizit. Fazialis: seitengleiche Innervation der mimischen Muskulatur. Gehör: Umgangs- und Flüstersprache wird verstanden, seitengleiche Wahrnehmung und Differenzierung von Fingerreiben und - klopfen. Mundhöhle: Zahnstatus saniert, Zunge kommt gerade und frei beweglich, Velum hebt seitengleich, keine Dysarthrie, keine Aphasie. HWS: Rotation, Re- und Anteklination uneingeschränkt möglich. BWS und LWS: keine Skoliose, Rotation im Stehen unauffällig, über der LWS klopfschmerzhaft, Finger-Boden -Abstand: 20 cm, Lasegue bds. negativ. Stamm: unauffällige Sensibilität, Bauchhautreflexe nicht geprüft. Cor: Herztöne rein, rhythmisch. Pulmo: Vesikuläres Atmen. Abdomen: trägt Bauchgurt, im Thoraxniveau, weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz, Leber unter dem Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine pathologischen Resistenzen, unauffällige Darmgeräusche, Nierenlager bds. frei. Obere Extremitäten: Trophik und Muskeltonus unauffällig, kein Rigor, kein Tremor, Ab- und Adduktion im Schultergelenk KG5 bds., Elevation in der Schulter KG 5 bds., Flexion und Extension im Ellbogen KG 5 bds., Fingerspreizen und Faustschluss KG 5 bds., MER: BSR und TSR seitengleich mittellebhaft, Sensibilität für Berührung und Algesie seitengleich unauffällig, im Armhalteversuch kein Absinken oder Pronieren, Finger-Nase-Versuch bds. zielsicher. Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke: frei beweglich incl Nackengriff, Schürzengriff endlagig bds. schmerzbedingt etwas eingeschränkt. Untere Extremität: Trophik und Muskeltonus unauffällig, Hüftbeugung und -streckung KG 5 bds., Kniebeugung und -streckung KG 5 bds., Vorfußhebung und -senkung KG 5 bds, MER: PSR und ASR seitengleich mittellebhaft, Sensibilität für Berührung und Algesie seitengleich unauffällig, Beinhalteversuch ohne Absinken, Hüft-, Knie-, Sprunggelenk sowie Vorfüße und Zehen: frei beweglich, tiefe Kniebeuge möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Selbstständiges Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen möglich, keine Gehhilfe benötigt, Gangbild bezüglich Schrittlänge und -breite unauffällig, regelrechtes Mitschwingen der Arme, normales Abrollen der Vorfüße, monopedaler Zehen- und Fersenstand möglich, Romberg-Stehversuch sicher, Liniengang unauffällig, Einbeinstand bds. möglich. Status Psychicus: Wach, klar, allseits orientiert, freundlich, kooperativ, Aufmerksamkeit und Konzentration im Gespräch uneingeschränkt, unauffälliger Antrieb, Stimmung situationsadäquat, Affekt schwingungsfähig, Ductus kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Wirbelsäulenbeschwerden - Lumboischialgie bei Discusprolaps L5/S1, Z.n. zweimaliger Halswirbelsäulenoperation mit Versteifung, keine sensomotorischen Ausfälle vorliegend, keine Miktionsstörung, Opioidanalgetika; 2 Kniegelenksbeschwerden rechts - Z.n. Umstellungsosteotomie 07/2012, chronische Schmerzen, Streckung/Beugung bis 0-0-90° möglich; Kniegelenksbeschwerden rechts - Z.n. Umstellungsosteotomie 07 aus 2012,, chronische Schmerzen, Streckung/Beugung bis 0-0-90° möglich; 3 Depressive Störung - Begleitdepression bei chronischen Schmerzen, unter Medikation stabil, soziale Integration; 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Kostbeschränkung mit Medikation; 5 Koronare Herzerkrankung - Z.n. erfolgreicher Stentimplantation (02/2024) bei stabiler Angina pectoris, kardiopulmonal beschwerdefrei; Koronare Herzerkrankung - Z.n. erfolgreicher Stentimplantation (02 aus 2024,) bei stabiler Angina pectoris, kardiopulmonal beschwerdefrei; 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) - ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung; 7 Schuppenflechte - weitgehend begrenzt, geringe Symptomatik, therapeutisch gut beherrschbar; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen sind die koronare Herzkrankheit und ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Die beidseitigen Kniegelenksbeschwerden wurden bei fehlendem aktuellen Fachbefund aufgrund von Anamnese und Klinik entsprechend der EVO als einseitige Funktionseinschränkung eingeschätzt. Nicht mehr als Funktionseinschränkung geführt werden die erosive Gastritis (fehlende Angabe von Beschwerden, kein aktueller Fachbefund vorliegend), die Taubheit und Bewegungseinschränkung der rechten Großzehe nach Trauma (Geringfügigkeit) sowie die Eisenmangelanämie (keine Medikation, kein aktueller Fachbefund vorliegend). 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Fr. XXXX ist im Rahmen ihrer Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden rechts in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Sie kann eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe mit einer Pause zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Sie kann auch höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnten auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Fr. römisch 40 ist im Rahmen ihrer Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden rechts in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Sie kann eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe mit einer Pause zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Sie kann auch höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnten auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus medizinischer Sicht möglich. …“ In Bezug auf die anlässlich der Einbringung der Beschwerde vorgelegten Befundlage wird auf die Ausführungen gem. Punkt I.10 verwiesen.In Bezug auf die anlässlich der Einbringung der Beschwerde vorgelegten Befundlage wird auf die Ausführungen gem. Punkt römisch eins.10 verwiesen. 1. Beweiswürdigung: 2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. Aufgrund dessen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.2. Die Feststellungen basieren auf dem von der bB eingeholten medizinischen Sachver-ständigengutachten und der bereits genannten Befundlage. Das bereits wiederholt erwähnte Gutachten ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvoll-ziehbar. Die unter Punkt I.10 beschriebene Befundlage steht mit dem Gutachten nicht im Widerspruch, zumal sie die im Gutachten genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls darstellt. Soweit im ZNA Ambulanzbericht des XXXX vom Vorliegen einer COPD ausgegangen wird, ist festzuhalten, dass diese nicht näher klassifiziert wurde und hier zu keine weitergehende Therapieempfehlung vorliegt als das Rauchen einzustellen und ein guter Allgemeinzustand der bP festgestellt wurde und diese Diagnose auch nicht im lungenfachärztlichen Befund konkret genannt wurde. Ebenso stellte die Gutachterin in ihrer Untersuchung am 3.4.2024 vesikuläres Atmen fest und zeigt das Ergebnis des lungenfachärztlichen Befundes ebenfalls lediglich die dort beschriebenen geringfügigen Einschränkung und empfahl lediglich eine Inhalationstherapie in Verbindung mit einer Nikotinabstinenz. Jedenfalls handelt es bei der Einschränkung offensichtlich bei Weitem um keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie.Die unter Punkt römisch eins.10 beschriebene Befundlage steht mit dem Gutachten nicht im Widerspruch, zumal sie die im Gutachten genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls darstellt. Soweit im ZNA Ambulanzbericht des römisch 40 vom Vorliegen einer COPD ausgegangen wird, ist festzuhalten, dass diese nicht näher klassifiziert wurde und hier zu keine weitergehende Therapieempfehlung vorliegt als das Rauchen einzustellen und ein guter Allgemeinzustand der bP festgestellt wurde und diese Diagnose auch nicht im lungenfachärztlichen Befund konkret genannt wurde. Ebenso stellte die Gutachterin in ihrer Untersuchung am 3.4.2024 vesikuläres Atmen fest und zeigt das Ergebnis des lungenfachärztlichen Befundes ebenfalls lediglich die dort beschriebenen geringfügigen Einschränkung und empfahl lediglich eine Inhalationstherapie in Verbindung mit einer Nikotinabstinenz. Jedenfalls handelt es bei der Einschränkung offensichtlich bei Weitem um keine COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie. Dass eine leichte Einschränkung der NFP und -medikamentös behandelbarer- Eisenmangel keinen wesentlichen Einfluss auf die Fähigkeit, sich fortzubewegen und ein öffentliches Ver-kehrsmittel bestimmungsgemäß zu benützen haben, wird als notorisch bekannt voraus-gesetzt. Im Rahmen der Beschreibung der entsprechenden Symptomatik im Rahmen einer Vielzahl von in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen übereinstimmenden öffentlich und auch elektronisch zugänglichen Quellen findet sich kein Hinweis darauf. Auch hier wird auf den festgestellten guten Allgemeinzustand und das Fehlen weiterer einschlägiger Therapieempfehlungen verweisen. Hinsichtlich des Schwächegefühls und des Gewichtverlustes wird auf den kurzen Zeitraum und die seitens der bP thematisierte mögliche Ursache hingewiesen, aus dem kein Hinweis auf eine entsprechende Dauer von hier erforderlicher Relevanz abzuleiten ist wird darüber hinaus festgehalten, dass dieser Umstand lediglich anamnetisch und nicht klinisch festgestellt wurde. Ebenso sie nochmals auf den festgestellten guten Allgemeinzustand, aber auch auf den festgestellten guten Ernährungszustand verwiesen. Letztlich weist das ho. Gericht darauf hin, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um ein antragsbedürftiges handelt, in welchem der bP in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des Sacherhalt zukommt, insbesondere dann, wenn der amtswegigen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285) und darüber hinaus das Verhalten der Partei im Verfahren, insbesondere deren Passivität im Rahmen der Beweiswürdigung -idR zu deren Nachteil- berücksichtigt werden kann (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).Letztlich weist das ho. Gericht darauf hin, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um ein antragsbedürftiges handelt, in welchem der bP in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des Sacherhalt zukommt, insbesondere dann, wenn der amtswegigen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285) und darüber hinaus das Verhalten der Partei im Verfahren, insbesondere deren Passivität im Rahmen der Beweiswürdigung -idR zu deren Nachteil- berücksichtigt werden kann (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). In diesem Zusammenhang hält die das ho. Gericht hier einzelfallbezogen fest, dass die bP Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen nicht entsprach, ein entsprechendes Gutachten daher nicht parat ist (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092) und zieht das ho. Gericht hieraus den Schluss, dass die bP kein weiteres Interesse an einer ärztlichen Untersuchung bzw. Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zeigt. Ebenso sei erwähnt, dass es der bP frei gestanden wäre, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte sie ebenfalls keinen Gebrauch. 2.3. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).2.
- Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich das Gutachten vom 12.4.2024 als schlüssig darstellt und diesem nicht konkret und substantiiert entgegengetreten wurde. Zu der gemeinsam mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Befundlage ist grundsätzlich festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Ebenso ist davon auszugehen, dass beim Vorliegen verschiedener Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) es dem Gericht freisteht, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Auf Basis dieser Ausführungen war das ho. Gericht berechtigt, die genannten Bescheinigungsmittel der freien Beweiswürdigung zu unterziehen und kam so zum bereits beschriebenen Ergebnis.Zu der gemeinsam mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Befundlage ist grundsätzlich festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Ebenso ist davon auszugehen, dass beim Vorliegen verschiedener Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) es dem Gericht freisteht, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Auf Basis dieser Ausführungen war das ho. Gericht berechtigt, die genannten Bescheinigungsmittel der freien Beweiswürdigung zu unterziehen und kam so zum bereits beschriebenen Ergebnis. Es wird im genannten Gutachten auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen im ausreichenden Ausmaß eingegangen, und sind hieraus die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschließbar. Der klinischen Fachstatus im ärztlichen Gutachten vom 16.12.2024 wurde detailliert aufgegliedert und insbesondere im Hinblick auf die oberen und unteren Extremitäten schlüssig eruiert. Zusammenfassend wird durch die medizinischen Sachverständigen das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel als möglich erachtet. Die bP hatte im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit sich zum Gutachten zu äußern, ebenso hatte sie nach der Erstellung das Gutachten wiederholt die Möglichkeit, sich neuerlich einer Untersuchung zu unterziehen, welche in der Erstellung eines weiteren Gutachtens gemündet hätte; dies hat sie jedoch unterlassen und war das erkennende Gericht berechtigt, hieraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Zusammenfassend ist der bB unter Zugrundelegung des oa. Sachverständigengutachtens insofern zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht indiziert. Zu der unter Punkt I.10 beschriebenen Befundlage wurde bereits festgestellt, dass diese mit dem genannten Gutachten nicht im Widerspruch steht. Ebenso wurden die darüber hinausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschreiben und ergibt sich kein Hinweis auf einen Sachverhalt welcher eine über die im genannten Gutachten hinausgehende wesentliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit sich bringen würde.Zu der unter Punkt römisch eins.10 beschriebenen Befundlage wurde bereits festgestellt, dass diese mit dem genannten Gutachten nicht im Widerspruch steht. Ebenso wurden die darüber hinausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschreiben und ergibt sich kein Hinweis auf einen Sachverhalt welcher eine über die im genannten Gutachten hinausgehende wesentliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit sich bringen würde. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es der bP unbenommen bleibt, im Falle der Erlangung aktueller, aussagekräftiger Befunde, die eine Verschlechterung des Leidens-zustandes dokumentieren, eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung anzustreben. Ebenso sei angemerkt, dass es einer weiteren Erörterung der Beweislage mit der bP nicht bedurfte, zumal das ho. Gericht nicht verpflichtet ist, der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E
- April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Kommt die Behörde aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Ebenso besteht keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (VwGH v. 28.2.2012, Zl. 2011/09/0054) bzw. zum Vorhalt von notorisch bekannten Tatsachen (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853).Ebenso sei angemerkt, dass es einer weiteren Erörterung der Beweislage mit der bP nicht bedurfte, zumal das ho. Gericht nicht verpflichtet ist, der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E
- April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Kommt die Behörde aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Ebenso besteht keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (VwGH v. 28.2.2012, Zl. 2011/09/0054) bzw. zum Vorhalt von notorisch bekannten Tatsachen (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt 1.) zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt 1.) zuständig. In Bezug auf Spruchpunkt 2.) entscheidet gem. § 6 BVwGG der Einzelrichter.In Bezug auf Spruchpunkt 2.) entscheidet gem. Paragraph 6, BVwGG der Einzelrichter. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 45Abs.
3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erweist sich als fristgerecht und zulässig. Zu 1.) 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: […]
Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: […]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Z 1 lit. b oder d1 Litera b, oder d vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden ...“
Abs 5 der genannten VO bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Absatz 5, der genannten VO bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten. Gem. § 29b StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.Gem. Paragraph 29 b, StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass entsprechend der höchst-gerichtlichen Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ua. dann unzumutbar ist, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Zu prüfen ist somit die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berück-sichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an. Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die bP in Bezug auf ihre festgestellten Funktionseinschränkungen jene Kriterien erfüllt, welche ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen lassen. Das bereits wiederholt genannte Sachverständigengutachten, die Angaben der bP und die weitere bereits mehrmals erörterte Befundlage wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen und ergibt sich hieraus zusammengefasst, dass bei der bP keine höhergradige Einschränkung der Mobilität vorliegt, welche auf eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schließen lässt. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, und ohne Gehhilfe überwunden werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der „Standhaftigkeit“ (iSd Standfestigkeit). Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich. Es liegt keine COPD IV mit Langzeit-sauerstofftherapie vor. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden und konnten keine weiteren Hinderungsgründe festgestellt werden.Das bereits wiederholt genannte Sachverständigengutachten, die Angaben der bP und die weitere bereits mehrmals erörterte Befundlage wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen und ergibt sich hieraus zusammengefasst, dass bei der bP keine höhergradige Einschränkung der Mobilität vorliegt, welche auf eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schließen lässt. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, und ohne Gehhilfe überwunden werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der „Standhaftigkeit“ (iSd Standfestigkeit). Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich. Es liegt keine COPD römisch vier mit Langzeit-sauerstofftherapie vor. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden und konnten keine weiteren Hinderungsgründe festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der bei der bP bestehenden dauerhaften sichtlich beträchtlichen gesundheitlichen Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der bP bestehenden dauerhaften sichtlich beträchtlichen gesundheitlichen Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraus-setzungen des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraus-setzungen des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor. 3.
- Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu 2.) 3.
- Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.
- Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: Menschen mit Behinderungen § 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. (2 –
(6)… Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56 Rz 10) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56, Rz 10) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b– St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid der bB auf diesen Antrag bezieht.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid der bB auf diesen Antrag bezieht. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht vor. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Begehrens einer Zusatzeintragung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten – ua. auf Basis einer klinischen Untersuchung – erstellten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder substantiierte Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu § 21 Abs. 7 BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise - wenn zum Teil erst mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides - offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (igF gem. § 46 BBG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (igF gem. Paragraph 46, BBG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde eine solche weder begehrt wird, noch angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso war im gegenständlichen Fall keine komplexe Rechtslage, zu deren Erörterung es einer Verhandlung bedurft hätte, zu klären. 3.8.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L515.2314263.1.00