Obsah (16)
§ 22a§ 35Art 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 13§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 34§ 40RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlL518 2328774-1 Spruch, L518 2328774-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2025 mündlich verkündeten Erkenn
§ 22aAbs. 1 Z1 i
Vm § 34 Abs. 3 Z. 3 und Abs. 5 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 2. Satz idgF als unbegründet abgewiesen.l. Die Beschwerde gegen die Festnahme, Anhaltung und versuchte Umsetzung der Abschiebung durch das BFA, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. Il Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. römisch eins l Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am 27.
- 2021 brachte der BF nach illegaler Einreise in den EU-Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Am 27.
- 2021 brachte der BF nach illegaler Einreise in den EU-Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
- Mit Bescheid vom 23.03.2023, wies das BFA zu GZ: 1290266607 – 211825571 den Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten und gem. § 8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 23.03.2023, wies das BFA zu GZ: 1290266607 – 211825571 den Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. I.
- Das binnen offener Frist eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wurde am 11.3.2025, Zl. L510 2271282-2/32E als unbegründet abgewiesen und war eine Revision gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis erwuchs am 11.03.2025 in Rechtskraft und war die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 26.03.2025.römisch eins.
- Das binnen offener Frist eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wurde am 11.3.2025, Zl. L510 2271282-2/32E als unbegründet abgewiesen und war eine Revision gem. Artikel 122, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis erwuchs am 11.03.2025 in Rechtskraft und war die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 26.03.
- I.
- Am 01.12.2025, um 22.00 Uhr erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme gem. § 34 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG.römisch eins.
- Am 01.12.2025, um 22.00 Uhr erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. I.
- Am 04.12.2025 brachte der BF um 03.40 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Am 04.12.2025 brachte der BF um 03.40 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Um 05.00 Uhr wurde der BF vom PAZ HG zum Flughafen Wien verbracht, wo er um 05.30 Uhr die Außerlandesbringen vereitelte und der BF zum PAZ HG zurückverbracht wurde. Folglich wurde um 07.02 Uhr der BFA-JD von der vereitelten Außerlandesbringung in Kenntnis gesetzt, und erfolgte die Anordnung den BF neuerlich einer ED-Behandlung sowie Einvernahme im Folgeverfahren zu unterziehen. Um 15.44 Uhr wurde dem BF ein Mandatsbescheid über die Verhängung eines gelinderen Mittelt gem. § 77 iVm. § 76 Abs.2 Z 1 iVm. § 57 Abs. 1 AVG ausgefolgt und der BF aus der Anhaltung entlassen.Um 15.44 Uhr wurde dem BF ein Mandatsbescheid über die Verhängung eines gelinderen Mittelt gem. Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ausgefolgt und der BF aus der Anhaltung entlassen. I.
- Gegen die Anordnung der Festnahme, die Anhaltung und versuchte Umsetzung der Abschiebung durch das BFA richtet sich die gegenständliche Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. römisch eins.
- Gegen die Anordnung der Festnahme, die Anhaltung und versuchte Umsetzung der Abschiebung durch das BFA richtet sich die gegenständliche Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. Im Rahmen eines ersten, mit 04.12.2025 datiertem Schriftsatz beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Aussetzung der Abschiebemaßnahme, da keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegen würde. In einem weiteren Schriftsatz begründete die Vertretung dass gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 fristgerecht Beschwerde an den VfGH (am 16.08.2025) erhoben worden sei. Über diese Beschwerde sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VfGH bislang nicht entschieden. Begründend wird weiter ausgeführt, dass zwar einer ao. Revision an den VwGH sowie Beschwerde an den VfGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch hat das BFA fallgegenständlich von der Ermächtigung gem. § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG keinen Gebrauch gemacht und hat auch das BVwG durch die vollinhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso den § 18 BFA-VG nicht angewendet. Da der BF gegen das Erkenntnis des BVwG rechtzeitig Beschwerde erhoben hat, bleibe es bei der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da weder das BFA noch der BVwG ausgesprochen habe, dass ihren Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung zukommen würde.Begründend wird weiter ausgeführt, dass zwar einer ao. Revision an den VwGH sowie Beschwerde an den VfGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch hat das BFA fallgegenständlich von der Ermächtigung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG keinen Gebrauch gemacht und hat auch das BVwG durch die vollinhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso den Paragraph 18, BFA-VG nicht angewendet. Da der BF gegen das Erkenntnis des BVwG rechtzeitig Beschwerde erhoben hat, bleibe es bei der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da weder das BFA noch der BVwG ausgesprochen habe, dass ihren Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Judikatur führt die Vertretung weiter aus, dass im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zwar rechtskräftig bleibe, jedoch nicht durchgesetzt werden könnte. Darüber hinaus sei die Abschiebung infolge des Asyl(folge)antrages nicht zulässig. I.7: Am 10.12.2025 wurde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurde die Entscheidung wie oben ausgeführt mündlich verkündet.römisch eins.7: Am 10.12.2025 wurde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurde die Entscheidung wie oben ausgeführt mündlich verkündet. I.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidungrömisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Ziffer 1 FPG. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 1 FPG. Der BF brachte nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher erstinstanzlich hinsichtlich der beiden erstgenannten Spruchpunkte abschlägig entschieden wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Ees wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 15 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit ho. Entscheidung vom 11.03.2025 wurde dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel keine Folge gegeben und die Beschwerde unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 11.03.2025 in Rechtskraft und währte die Frist für die freiwillige Ausreise bis 26.03.
- Gegen die ho. Entscheidung wurde an den VfGH fristgerecht eine Beschwerde herangetragen. Die aufschiebende Wirkung wurde bis zur ggst. Maßnahmenbeschwerde nicht zuerkannt. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über keine Aufenthaltsberechtigung. Der BF ist in Österreich seit 2022 einer legalen Beschäftigung nachgegangen und war selbsterhaltungsfähig. Zuletzt (vom 25.08.2025 bis zum 02.12.2025 (Meldungslegung der Finanzpolizei )) war der BF rechtswidrig Beschäftigt, weshalb die Firma eine S Selbstanzeige erstattete. Laut rechtsfreundlicher Vertretung wurde durch die Arbeitgeberin im August 2025 die Antragstellung einer Arbeitsbewilligung an das AMS übersehen. Die Familie - zwei Schwestern, ein Bruder und viele Cousinen und Cousins - der beschwerdeführenden Partei lebt in der Türkei. Diese lebt von der eigenen Landwirtschaft. Insgesamt leben eigenen Angaben des BF zu Folge 350 bis 450 Familienmitglieder im Heimatland. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF sowie deren Familie. Der BF wurde am 01.12.2025 um 22.00 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ verbracht. Der BF wurde am 01.12.2025 um 22.00 Uhr gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ verbracht. Am 04.12.2025 wurde versucht die Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Dies vereitelte der BF jedoch. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass das erste Asylverfahren des BF rechtskräftig abschlägig entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift. Dass mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 zu Zl. 1290266607 – 211825571 der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.11.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung wider den BF erlassen, festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig und eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, steht außer Zweifel. Dies wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abrede gestellt. Insoweit mit ho. Erkenntnis vom 11.03.2025, Zl. L510 2271282 die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze abgewiesen und sohin auch die wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, erwuchs die Entscheidung am 11.03.2025 in Rechtskraft. Insoweit dem BF in der Entscheidung eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise (zu Recht) eingeräumt wurde, und die beschwerdeführende Partei die bis 26.03.2025 währende Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen ließ, war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Insoweit der rechtsfreundlich vertretene BF vermeint, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würde, so ist dieser Rechtsansicht nicht zu folgen, wurde doch der zeitgerecht eingebrachten Beschwerde an den VfGH die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Wie in der Beschwerdeschrift selber festgehalten wurde, kommt einer ao Revision an den VwGH und/oder der Beschwerde an den VfGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Insoweit die Frist für die freiwillige Ausreise erheblich überschritten und sohin die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar und die aufschiebende Wirkung, welche die Durchsetzbarkeit der Entscheidung des BVwG suspendieren bzw. den Vollzug des Verwaltungsaktes aussetzen hätte können (vgl VwGH vom 10.11.2009, Zl. AW 2009/09/0076), nicht zuerkannt wurde, war den Ausführungen des BF nicht zu folgen.Insoweit mit ho. Erkenntnis vom 11.03.2025, Zl. L510 2271282 die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze abgewiesen und sohin auch die wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, erwuchs die Entscheidung am 11.03.2025 in Rechtskraft. Insoweit dem BF in der Entscheidung eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise (zu Recht) eingeräumt wurde, und die beschwerdeführende Partei die bis 26.03.2025 währende Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen ließ, war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Insoweit der rechtsfreundlich vertretene BF vermeint, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würde, so ist dieser Rechtsansicht nicht zu folgen, wurde doch der zeitgerecht eingebrachten Beschwerde an den VfGH die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Wie in der Beschwerdeschrift selber festgehalten wurde, kommt einer ao Revision an den VwGH und/oder der Beschwerde an den VfGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Insoweit die Frist für die freiwillige Ausreise erheblich überschritten und sohin die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar und die aufschiebende Wirkung, welche die Durchsetzbarkeit der Entscheidung des BVwG suspendieren bzw. den Vollzug des Verwaltungsaktes aussetzen hätte können vergleiche VwGH vom 10.11.2009, Zl. AW 2009/09/0076), nicht zuerkannt wurde, war den Ausführungen des BF nicht zu folgen. Insoweit erweisen sich die Ausführungen zu § 18 BFA-VG in der Beschwerdeschrift als obsolet.Insoweit erweisen sich die Ausführungen zu Paragraph 18, BFA-VG in der Beschwerdeschrift als obsolet. Vielmehr bestätigte der BF auf konkrete Frage, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, dass sein Verfahren in Beschwerde war und er dieses Verfahren abwarten wollte. Die Identität des BF steht fest. Die Feststellung zur rechtmäßigen Arbeitsverrichtung sowie der vom 25.08.2025 bis dato (Meldungslegung am 02.12.2025) unbefugten Arbeitsausübung ergibt sich aus den vom BF und der belangten Behörde beigebrachten Bescheinigungsmittel (Arbeitsbewilligungen und Meldung der Finanzpolizei). Dass der BF gesund und haftfähig ist, war mangels gegenteiligen Vorbringens festzustellen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Zudem genießt der BF im PAZ umfassende medizinische Betreuung und kann sich im Falle der Notwendigkeit jederzeit an einen der diensthabenden Amtsärzte wenden. Auch der Vollzugs- und Anhaltedatei lassen sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers entnehmen, weshalb seine Haftfähigkeit uneingeschränkt zu bejahen ist. In Österreich halten sich nach Angaben des BF keine Familienmitglieder auf, während im Heimatland zwei Schwestern, ein Bruder und viele Cousinen und Cousins aufhalten. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 01.03.2023.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 01.03.
- II.3.
- Zu Spruchteil A) römisch zwei.3.
- Zu Spruchteil A) II.3.2.
- Zu Spruchpunkt I. und II.:römisch zwei.3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: Festnahmeauftrag § 34.Paragraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. II.3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: römisch zwei.3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Wie oben ausführlich dargelegt, lag zum Zeitpunkt der Erlassung (19.11.2025) sowie der am 01.12.2025 erfolgten Effektuierung des Festnahmeauftrages eine rechtskräftige und auch durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Eine, die Rechtskraftwirkung bzw. Durchsetzbarkeit suspendierende Entscheidung durch ein Höchstgericht lag nicht vor. Der BF kam der ihm obliegenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und ging ab 25.08.2025 einer nicht rechtmäßigen Beschäftigung nach. Insoweit erweist sich die Erlassung eines Festnahmeauftrages zum Zwecke der Effektuierung der Rückkehrentscheidung gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA- VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG als rechtmäßig. Auch die auf diesen Festnahmeauftrag gestützten Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erweisen sich als rechtskonform.Wie oben ausführlich dargelegt, lag zum Zeitpunkt der Erlassung (19.11.2025) sowie der am 01.12.2025 erfolgten Effektuierung des Festnahmeauftrages eine rechtskräftige und auch durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Eine, die Rechtskraftwirkung bzw. Durchsetzbarkeit suspendierende Entscheidung durch ein Höchstgericht lag nicht vor. Der BF kam der ihm obliegenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und ging ab 25.08.2025 einer nicht rechtmäßigen Beschäftigung nach. Insoweit erweist sich die Erlassung eines Festnahmeauftrages zum Zwecke der Effektuierung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA- VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als rechtmäßig. Auch die auf diesen Festnahmeauftrag gestützten Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erweisen sich als rechtskonform. Insoweit die rechtsfreundliche Vertretung die Festnahme, die Anhaltung und die versuchte Effektuierung der Außerlandesbringung in Beschwer zieht, waren nachstehende Überlegungen anzustellen: Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
- en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; VwGH 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
- en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; VwGH 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029). Ebenso ist im Lichte der oa. Ausführungen in Bezug auf jede einzelne Maßnahme in Bezug auf den beantragten Kostenausspruch zu entscheiden. Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277). Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt vergleiche VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277). Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie eine allenfalls getroffene Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG 2005 andererseits (im vorliegenden Fall nicht gegeben) stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FPG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt. Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach §§ 34 iVm 40 BFA-VG einerseits und Schubhaft gem. § 76 FPG andererseits auszugehen ist (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 mwN, ebenso VwGH 1.9.2022, Ra 2021/21/0113 mwN).Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie eine allenfalls getroffene Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG 2005 andererseits (im vorliegenden Fall nicht gegeben) stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FPG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt. Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraphen 34, in Verbindung mit 40 BFA-VG einerseits und Schubhaft gem. Paragraph 76, FPG andererseits auszugehen ist (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 mwN, ebenso VwGH 1.9.2022, Ra 2021/21/0113 mwN). Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind (s. § 76 FPG, zu den Voraussetzungen für eine Abschiebung s. § 46 Abs. 1 FrPG 2005). Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehr-entscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Anordnung der Außerlandesbringung) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Schließlich wird auch in Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten zwischen den beiden Maßnahmen unterschieden: Schubhaft ist mit Beschwerde
§ 22a
BFA-VG, die Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmen-beschwerde bekämpfbar (vgl. VwGH 11.3.2013, 2012/21/0010).Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind (s. Paragraph 76, FPG, zu den Voraussetzungen für eine Abschiebung s. Paragraph 46, Absatz eins, FrPG 2005). Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehr-entscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Anordnung der Außerlandesbringung) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Schließlich wird auch in Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten zwischen den beiden Maßnahmen unterschieden: Schubhaft ist mit Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG, die Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmen-beschwerde bekämpfbar vergleiche VwGH 11.3.2013, 2012/21/0010). Wurde jedoch wie im gegenständlichen Fall keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein. In diesem Fall einer - wenn auch unter Ausnützung des Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (VwGH 11.3.2013, 2012/21/0010; Hinweis E d. VwGH
- Mai 2012, 2012/21/0085). Da es sich bei der Festnahme der bP nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO (aF) ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhaltung so kurz wie möglich zu gestalten ist.Da es sich bei der Festnahme der bP nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO (aF) ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhaltung so kurz wie möglich zu gestalten ist. Aus dem Gesetzestext (§ 40 Abs. 4,
- Satz,
- Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhal-tung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle ergeben, in denen eine Anhaltung bis zu 72 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.Aus dem Gesetzestext (Paragraph 40, Absatz 4, 2, Satz,
- Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhal-tung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle ergeben, in denen eine Anhaltung bis zu 72 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt. Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
§ 40Abs.
4 BFA-VG im gegenständlichen Fall für einen maximalen Zeitraum bis zu 72 Stunden zulässig. Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kann bei Zugrundelegung des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei, welche trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieb, festgestellt werden, dass die von der belangten Behörde getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtskonform erfolgten.Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG im gegenständlichen Fall für einen maximalen Zeitraum bis zu 72 Stunden zulässig. Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kann bei Zugrundelegung des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei, welche trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieb, festgestellt werden, dass die von der belangten Behörde getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtskonform erfolgten. II.3.3. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. II.3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:römisch zwei.3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. l Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Abs. l Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. l gelten: l. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. l sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. l sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
l Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z l B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § l der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI. Il Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt
Artikel 130, Abs.
l Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Z l B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph l der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI. römisch eins l Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. II.3.3.2.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.römisch zwei.3.3.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. Da in concreto die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu (Ersatz des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40, Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80 und Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde iHv EUR 461,00) insgesamt sohin EUR 887,20, während der Antrag der beschwerdeführenden Partei abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L518.2328774.1.00