RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW145 2320877-1 Spruch, W145 2320877-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.08.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin XXXX vom 01.04.2025 auf Befreiung von der Rezeptgebühr „zurückgewiesen“.
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.08.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin römisch 40 vom 01.04.2025 auf Befreiung von der Rezeptgebühr „zurückgewiesen“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das ermittelte Gesamtnettohaushaltseinkommen von EUR 1.550,20, unter Berücksichtigung des erhöhten Medikamentenbedarfs (§ 5 RRZ 2008), den maßgeblichen Richtsatz übersteige.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das ermittelte Gesamtnettohaushaltseinkommen von EUR 1.550,20, unter Berücksichtigung des erhöhten Medikamentenbedarfs (Paragraph 5, RRZ 2008), den maßgeblichen Richtsatz übersteige.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, worin sie zunächst die Formulierung des Spruchs („Zurückweisung“) beanstandete. Weiters führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die §§ 4 und 5 RRZ 2008 bloß schematisch und damit zweckwidrig angewandt habe, indem sie nicht auf die konkrete Lage der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Es stelle eine unsachliche Ungleichbehandlung dar, dass eine geringe Überschreitung des Richtsatzes bei zugleich erheblichen Medikamentenkosten zu einer gänzlichen Ablehnung des Antrags führe. Der Zugang zu notwendigen Medikamenten sei der Beschwerdeführerin in grundrechtswidriger Weise erschwert. Schließlich hätten sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sowie infolgedessen ihr künftiger Medikamentenbedarf maßgeblich verschärft.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, worin sie zunächst die Formulierung des Spruchs („Zurückweisung“) beanstandete. Weiters führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Paragraphen 4 und 5 RRZ 2008 bloß schematisch und damit zweckwidrig angewandt habe, indem sie nicht auf die konkrete Lage der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Es stelle eine unsachliche Ungleichbehandlung dar, dass eine geringe Überschreitung des Richtsatzes bei zugleich erheblichen Medikamentenkosten zu einer gänzlichen Ablehnung des Antrags führe. Der Zugang zu notwendigen Medikamenten sei der Beschwerdeführerin in grundrechtswidriger Weise erschwert. Schließlich hätten sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sowie infolgedessen ihr künftiger Medikamentenbedarf maßgeblich verschärft.
- Mit Schreiben vom 29.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte in beiliegender Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageblatt zur Kenntnisnahme übermittelt.
- Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 05.11.2025 eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie zwischenzeitlich auch Kostenbeiträge für Spitalsaufenthalte zu begleichen gehabt und sich ihr Medikamentenbedarf weiter erhöht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin XXXX , VSNR XXXX , beantragte mit Antrag vom 01.04.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.04.2025, die Befreiung von der Rezeptgebühr.Die Beschwerdeführerin römisch 40 , VSNR römisch 40 , beantragte mit Antrag vom 01.04.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.04.2025, die Befreiung von der Rezeptgebühr. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem volljährigen Sohn XXXX an der Adresse XXXX .Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem volljährigen Sohn römisch 40 an der Adresse römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Monatlich erhält sie EUR 1.408,34 (netto) (Wert 2025) an Pensionszahlungen; dies 14x jährlich. XXXX bezieht eine Pension in Höhe von monatlich EUR 1.502,41 (netto) (Wert 2025) 14x jährlich. römisch 40 bezieht eine Pension in Höhe von monatlich EUR 1.502,41 (netto) (Wert 2025) 14x jährlich. Im Zeitraum seit der Antragstellung hatte die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen monatlichen Medikamentenbedarf von acht bis neun Packungen. Ihre durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für Medikamente belaufen sich auf rund EUR 59,
- Weiters hatte die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum drei stationäre Krankenhausaufenthalte, und zwar von
- bis 15.09.2025,
- bis 27.09.2025 sowie 27.10.2025 bis 03.11.
- Hiefür waren von der Beschwerdeführerin Kostenbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 241,18 zu entrichten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn und dessen Pensionsbezug, dem Familienstand sowie den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem diesbezüglich unstrittigen Inhalt des Verwaltungsakts. Zusätzlich wurde ein Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren eingeholt. Die darin angegebenen Bruttopensionsbezüge stimmen mit den in Verfahren angegebenen unstrittigen Nettopensionsbezügen der Beschwerdeführerin und des Sohnes der Beschwerdeführerin überein. Für eine aktuelle Beurteilung der finanziellen Belastung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand wurde die Berechnung auf Basis der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Daten durchgeführt, soweit entsprechende Belege vorhanden waren – d.h. April bis November
- Als Beleg ihres Medikationsbedarfs bzw. der damit verbundenen Aufwendungen legte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Antragstellung bzw. ihrer Stellungnahme vom 05.11.2025 jeweils einen “Kundenverkaufsnachweis” vom 08.09.2025 bzw. 03.11.2025 vor, woraus sich die festgestellten Durchschnittswerte ergeben. Bei der Ermittlung dieser Werte wurde berücksichtigt, dass für Oktober 2025 keine Medikamentenkäufe aufscheinen. Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin belegten Spitalsaufenthalte war jedoch plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund anderweitiger medikamentöser Versorgung in diesem Monat keiner weiteren Medikamente bedurfte. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.11.2025 vorbringt, dass ihr Medikamentenbedarf nach einer Operation dauerhaft gestiegenen sei, ist entgegenzuhalten, dass dafür weder entsprechende Belege erbracht wurden, noch eine dahingehende Tendenz aus den – im Verlauf der Monate mehrfach schwankenden – Einkäufen laut vorgelegter Aufstellung ableitbar ist. Die festgestellten Krankenhausaufenthalte und die dafür der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kostenanteile ergeben sich aus den der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.11.2025 angeschlossenen Belegen. Trotz Fehlens der Kostenvorschreibung für den Aufenthalt im XXXX 27.10.2025 bis 03.11.2025 konnte der entsprechende Kostenbeitrag unter Heranziehung der entsprechenden Tagsätze (vgl. die im Akt einliegende Rechnung vom 13.10.2025) ermittelt werden.Die festgestellten Krankenhausaufenthalte und die dafür der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kostenanteile ergeben sich aus den der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.11.2025 angeschlossenen Belegen. Trotz Fehlens der Kostenvorschreibung für den Aufenthalt im römisch 40 27.10.2025 bis 03.11.2025 konnte der entsprechende Kostenbeitrag unter Heranziehung der entsprechenden Tagsätze vergleiche die im Akt einliegende Rechnung vom 13.10.2025) ermittelt werden. Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin keine Belege für weitere krankheitsbedingte Aufwendungen oder etwaige andere Belastungen vorgelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrags der Beschwerdeführerin vom 01.04.2025 erließ die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 26.08.2025 betreffend das Recht der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung gemäß § 136 Abs. 5 ASVG.Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrags der Beschwerdeführerin vom 01.04.2025 erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 26.08.2025 betreffend das Recht der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Zu A. Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Gemäß § 136 Abs. 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.3.2.
- Gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG ordnet (u.a.) an, dass zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger (u.a.) Richtlinien zur Befreiung bzw. Herabsetzung der Rezeptgebühr bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person zu beschließen sind; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögens-verhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG ordnet (u.a.) an, dass zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger (u.a.) Richtlinien zur Befreiung bzw. Herabsetzung der Rezeptgebühr bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person zu beschließen sind; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögens-verhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der auf der Grundlage von § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008), avsv Nr. 5/2008 idF avsv Nr. 35/2020, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der auf der Grundlage von Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008), AVSV Nr. 5 aus 2008, in der Fassung AVSV Nr. 35 aus 2020,, lauten auszugsweise: „Befreiung über Antrag § 4.
(1)Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,Paragraph 4,
(1)Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,
- wenn ein Bezieher - einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw.- einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 293, Absatz 4, ASVG (Paragraph 150, Absatz 4, GSVG, Paragraph 141, Absatz 4, BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw. - eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz Pensionsgesetz keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat bzw.- eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz Pensionsgesetz keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat bzw. - einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 299a Abs. 6 ASVG (§ 156a Abs. 6 GSVG, § 147a Abs. 6 BSVG) keinen Bonus nach § 299a Abs. 5 ASVG (§ 156a Abs. 5 GSVG, § 147a Abs. 5 BSVG) bezieht;- einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 299 a, Absatz 6, ASVG (Paragraph 156 a, Absatz 6, GSVG, Paragraph 147 a, Absatz 6, BSVG) keinen Bonus nach Paragraph 299 a, Absatz 5, ASVG (Paragraph 156 a, Absatz 5, GSVG, Paragraph 147 a, Absatz 5, BSVG) bezieht;
- wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich;
- wenn das Einkommen eines Versicherten den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich;
- wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.
- wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. […]
(4)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(4)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(5)Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.
(5)Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist. Befreiung in besonderen Fällen §
- In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. […] Beginn der Befreiung §
- Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.”Paragraph 8, Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 und des Paragraph 5, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.” 3.2.
- Gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz ASVG ist Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.3.2.
- Gemäß Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG ist Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Der fallgegenständlich in Betracht kommende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG iVm BGBl. II Nr. 417/2024 beträgt für das Jahr 2025 EUR 1.273,
- Der um 15 % erhöhte Richtsatz nach § 4 Abs. 1 Z 3 RZZ 2008 beläuft sich folglich auf rund EUR 1.465,09.Der fallgegenständlich in Betracht kommende Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, beträgt für das Jahr 2025 EUR 1.273,
- Der um 15 % erhöhte Richtsatz nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RZZ 2008 beläuft sich folglich auf rund EUR 1.465,
- 3.2.
- Die Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr haben Verordnungscharakter (vgl. VfGH 05.12.1985, V 57/85, VfSlg 10728/1985). Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG umschreiben sie zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 RRZ 2008 normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z 16 letzter Halbsatz ASVG in § 5 RRZ 2008 vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 RRZ 2008 verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der durch eine länger dauernde medikamentöse Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 RRZ 2008 erfüllen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158, mwN).3.2.
- Die Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr haben Verordnungscharakter vergleiche VfGH 05.12.1985, römisch fünf 57/85, VfSlg 10728 aus 1985,). Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG umschreiben sie zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd Paragraph 136, Absatz 5, ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, letzter Halbsatz ASVG in Paragraph 5, RRZ 2008 vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der durch eine länger dauernde medikamentöse Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 erfüllen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158, mwN). Es wird davon ausgegangen, dass einer versicherten Person, die ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. § 5 RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehenden erreicht würde (vgl. VwGH 23.05.2012, 2009/08/0097 mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung – wie z.B. Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen – sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158 mwN). Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen der antragstellenden Person herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist – insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt –, so läge ein Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 vor (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158).Es wird davon ausgegangen, dass einer versicherten Person, die ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. Paragraph 5, RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehenden erreicht würde vergleiche VwGH 23.05.2012, 2009/08/0097 mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung – wie z.B. Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen – sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158 mwN). Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen der antragstellenden Person herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist – insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt –, so läge ein Anwendungsfall des Paragraph 5, RRZ 2008 vor vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158). 3.
- Zur Befreiung nach § 4 RRZ 2008:3.
- Zur Befreiung nach Paragraph 4, RRZ 2008: 3.3.
- Den Feststellungen folgend bezieht die Beschwerdeführerin (nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung und Lohnsteuer) ein monatliches Pensionseinkommen in Höhe von EUR 1.408,
- Vom festgestellten Pensionseinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohns in Höhe von EUR 1.502,41 sind gemäß § 4 Abs. 5 RRZ 2008 12,5 %, sohin EUR 187,80 anzurechnen.Vom festgestellten Pensionseinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohns in Höhe von EUR 1.502,41 sind gemäß Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2008 12,5 %, sohin EUR 187,80 anzurechnen. Das monatliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt sohin insgesamt EUR 1.596,14 und übersteigt damit selbst den erhöhten Richtsatz nach § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008, der aufgrund ihres erhöhten Medikamentenbedarfs von durchschnittlich acht bis neun Packungen monatlich zum Tragen kommt.Das monatliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt sohin insgesamt EUR 1.596,14 und übersteigt damit selbst den erhöhten Richtsatz nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ 2008, der aufgrund ihres erhöhten Medikamentenbedarfs von durchschnittlich acht bis neun Packungen monatlich zum Tragen kommt. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Anrechnung des Einkommens im Ausmaß von 12,5 % ohne Prüfung, ob diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stünden, widerspreche dem Zweck des § 4 Abs. 5 RRZ 2008.3.3.
- Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Anrechnung des Einkommens im Ausmaß von 12,5 % ohne Prüfung, ob diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stünden, widerspreche dem Zweck des Paragraph 4, Absatz 5, RRZ
- Wie dem Wortlaut des § 4 RRZ 2008 sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, erfolgt die Beurteilung des Vorliegens einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach dieser Bestimmung anhand konkreter, allgemein umschriebenen Kriterien. Entsprechend hat auch die Anrechnung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohns nach den allgemeinen Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. zu erfolgen. Mit dieser pauschalen Anrechnung wird wohl dem Umstand Rechnung getragen, dass das Leben im gemeinsamen Haushalt typischerweise mit Kostenersparnis für die einzelnen Personen verbunden ist. Es kommt nicht darauf an, das der Beschwerdeführerin unmittelbar ein Teil des Einkommens ihres Sohn zukäme, zumal der Wortlaut nicht auf einen möglichen Unterhaltsanspruch gegenüber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abstellt.Wie dem Wortlaut des Paragraph 4, RRZ 2008 sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, erfolgt die Beurteilung des Vorliegens einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach dieser Bestimmung anhand konkreter, allgemein umschriebenen Kriterien. Entsprechend hat auch die Anrechnung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohns nach den allgemeinen Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz leg. cit. zu erfolgen. Mit dieser pauschalen Anrechnung wird wohl dem Umstand Rechnung getragen, dass das Leben im gemeinsamen Haushalt typischerweise mit Kostenersparnis für die einzelnen Personen verbunden ist. Es kommt nicht darauf an, das der Beschwerdeführerin unmittelbar ein Teil des Einkommens ihres Sohn zukäme, zumal der Wortlaut nicht auf einen möglichen Unterhaltsanspruch gegenüber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abstellt. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr Sohn eigene Belastungen habe, ohne jedoch nähere Ausführungen zu machen oder weitere Belege anzufügen. Es wäre ihr jedoch offen gestanden – für eine allfällige Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung nach § 5 RRZ 2008 – auch (krankheitsbedingte) Aufwendungen aufseiten des Sohnes darzutun, wobei Ausgaben der allgemeinen Lebensführung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls außer Betracht zu lassen wären.Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr Sohn eigene Belastungen habe, ohne jedoch nähere Ausführungen zu machen oder weitere Belege anzufügen. Es wäre ihr jedoch offen gestanden – für eine allfällige Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 5, RRZ 2008 – auch (krankheitsbedingte) Aufwendungen aufseiten des Sohnes darzutun, wobei Ausgaben der allgemeinen Lebensführung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls außer Betracht zu lassen wären. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt im Ergebnis keinen der Befreiungstatbestände des § 4 RRZ 2008.3.3.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt im Ergebnis keinen der Befreiungstatbestände des Paragraph 4, RRZ
- 3.
- Zur Befreiung nach § 5 RRZ 2008:3.
- Zur Befreiung nach Paragraph 5, RRZ 2008: 3.4.
- Entsprechend der zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit nach § 5 RRZ 2008 zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehenden erreicht würde.3.4.
- Entsprechend der zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit nach Paragraph 5, RRZ 2008 zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehenden erreicht würde. 3.4.
- Den Feststellungen folgenden beliefen sich die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin für Medikamente seit der Antragstellung auf rund EUR 59,
- Weiters hatte die Beschwerdeführerin im – auf Basis der vorgelegten Belege – für die Beurteilung herangezogenen Zeitraum April bis November 2025 drei stationäre Krankenhausaufenthalte, wofür Kostenbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 241,18 zu entrichten waren. Durchgerechnet auf den gegenständlichen Betrachtungszeitraum ergibt sich daraus eine zusätzliche finanzielle Belastung in Höhe von EUR 30,15 monatlich. Nach Abzug der dargelegten krankheitsbedingten Aufwendungen verbleibt sohin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.506,54, welches ebenfalls den erhöhten Richtsatz übersteigt. 3.4.
- Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass ihre “individuelle Belastung” durch ihre monatlichen Medikamentenkosten nicht angemessen gewürdigt worden sei. Weiters könne eine nur geringe Überschreitung des Richtsatzes nicht zur einer gänzlichen Ablehnung der Befreiung führen. Indem die belangte Behörde die Aufwendungen der Beschwerdeführerin auf Basis der von ihr zur Verfügung gestellten Belege bei deren Haushaltsnettoeinkommen in Abzug gebracht hat, ist diese im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegangen. Im Vergleich mit der sozialen Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehenden wird insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass der (erhöhte) Richtsatz als Maßstab für die Beurteilung nach § 5 RRZ 2008 herangezogen werden kann.Indem die belangte Behörde die Aufwendungen der Beschwerdeführerin auf Basis der von ihr zur Verfügung gestellten Belege bei deren Haushaltsnettoeinkommen in Abzug gebracht hat, ist diese im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegangen. Im Vergleich mit der sozialen Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehenden wird insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass der (erhöhte) Richtsatz als Maßstab für die Beurteilung nach Paragraph 5, RRZ 2008 herangezogen werden kann. Im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung wurden die nachträglich vorgelegten Nachweise über krankheitsbezogene Aufwendungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Belege betreffend ihre wirtschaftliche Situation vorgelegt. Mag die Überschreitung in den Augen der Beschwerdeführerin auch relativ gering anmuten, so ist angesichts eines Haushaltseinkommens über dem erhöhten Richtwert nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehenden erreichen würde. Bereits die belangte Behörde hat ihre Erwägungen für die Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit nachvollziehbar erläutert. Obschon die Beschwerdeführerin sich individuell benachteiligt fühlen mag, ist – insbesondere im Licht der zitierten Rechtsprechung – nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die gewählte Vorgangsweise willkürlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Auch Anhaltspunkte für eine Grundrechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage sind nicht auszumachen. In diesem Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen grundsätzlich ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. VfSlg. 18.885/2009). Die Heranziehung des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG als Maßstab für die Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 4 und 5 RRZ 2008 erscheint nicht als zweckwidrig, zumal für im Einzelfall auftretende Härtefälle – insbesondere durch krankheitsbedingte zusätzliche Belastungen – die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung nach § 5 RRZ 2008 besteht.Auch Anhaltspunkte für eine Grundrechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage sind nicht auszumachen. In diesem Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen grundsätzlich ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche VfSlg. 18.885 aus 2009,). Die Heranziehung des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG als Maßstab für die Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 4 und 5 RRZ 2008 erscheint nicht als zweckwidrig, zumal für im Einzelfall auftretende Härtefälle – insbesondere durch krankheitsbedingte zusätzliche Belastungen – die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung nach Paragraph 5, RRZ 2008 besteht. Auch der bloße Umstand, dass §§ 4 und 5 RRZ 2008 ohne weitere Abstufungen lediglich eine gänzliche oder eben keine Rezeptgebührenbefreiung zulassen, begründet keine grundrechtlichen Bedenken. Hier ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Mehrbelastung der Beschwerdeführerin durch Medikamentenkosten jedenfalls insofern gedeckelt ist, als § 13 Abs. 1 RRZ 2008 eine Befreiung wegen allfälliger Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze vorsieht.Auch der bloße Umstand, dass Paragraphen 4 und 5 RRZ 2008 ohne weitere Abstufungen lediglich eine gänzliche oder eben keine Rezeptgebührenbefreiung zulassen, begründet keine grundrechtlichen Bedenken. Hier ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Mehrbelastung der Beschwerdeführerin durch Medikamentenkosten jedenfalls insofern gedeckelt ist, als Paragraph 13, Absatz eins, RRZ 2008 eine Befreiung wegen allfälliger Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze vorsieht. 3.
- Zur Abänderung des Spruchs: 3.5.
- Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163 mwN).3.5.
- Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163 mwN). 3.5.
- Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend anmerkt und die Behörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage auch einräumt, wurde der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides „zurückgewiesen“, wiewohl sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, dass eine meritorische Entscheidung beabsichtigt war. Anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint, zieht das bloße Vergreifen im Ausdruck im Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht „zwingend“ die Aufhebung des bekämpften Bescheides nach sich. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war der angefochtene Bescheid durch das Bundesverwaltungsgerichtshof als Sachentscheidung umzudeuten und Sache des Verfahrens sohin nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, sondern die inhaltliche Prüfung des Anspruchs auf Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis war die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wird. 3.
- Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war. Der Sachverhalt war damit hinreichend erklärt und verblieben im Hinblick auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch keine komplexen Rechtsfragen zu klären (vgl. u.a. VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war. Der Sachverhalt war damit hinreichend erklärt und verblieben im Hinblick auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch keine komplexen Rechtsfragen zu klären vergleiche u.a. VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.8.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf eine eindeutige Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.3.8.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf eine eindeutige Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W145.2320877.1.00