Obsah (19)
§ 4§ 55§ 10§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 68§ 29§ 12§§ 12a§ 56§ 60§ 18§ 382b§ 382cRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW152 2206416-6 Spruch, W152 2206416-6/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl
G-DV 2005 iVm § 55 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf Mängelheilung wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.“ II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird der Antrag des Beschwerdeführers
§ 55Asyl
G 2005 vom 12.09.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurückgewiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wird der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 55, AsylG 2005 vom 12.09.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurückgewiesen. III. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III, IV und V des bekämpften Bescheides
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf des bekämpften Bescheides
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9 und , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf zu lauten hat: „V.
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„V.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ IV.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei.
- Erstes Asylverfahren: Der BF stellte am 23.07.2018 – nach einer am selben Tag illegal erfolgten Einreise in das Bundesgebiet – einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.08.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei.
Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des BF zu den Gründen für seine Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.08.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des BF zu den Gründen für seine Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 28.02.2019, Zl. W152 2206416-1/3E, wurde diese Beschwerde
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl
G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass
§ 55Abs.
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BF und seiner (damaligen) Ehegattin – deren Antrag ebenso wie die der drei gemeinsamen Kinder im selben Erkenntnis entschieden wurde – behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, im Jahr 2018 aus der Mongolei geflohen zu sein, weil sein Chef im Jahr 2011 zwei Flugzeuge vor deren Nutzungsablauf abgeschrieben und als Ersatzteile nach Nordkorea verkauft habe, der BF daraufhin im Jahr 2013 in Haft gewesen und vom Dienst entlassen worden wäre, weil man ihm eine diesbezügliche Beteiligung vorgeworfen hätte. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine über die legitime Strafverfolgung hinausgehende Verfolgung behauptet habe.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 28.02.2019, , Zl. W152 2206416-1/3E, wurde diese Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, , Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BF und seiner (damaligen) Ehegattin – deren Antrag ebenso wie die der drei gemeinsamen Kinder im selben Erkenntnis entschieden wurde – behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, im Jahr 2018 aus der Mongolei geflohen zu sein, weil sein Chef im Jahr 2011 zwei Flugzeuge vor deren Nutzungsablauf abgeschrieben und als Ersatzteile nach Nordkorea verkauft habe, der BF daraufhin im Jahr 2013 in Haft gewesen und vom Dienst entlassen worden wäre, weil man ihm eine diesbezügliche Beteiligung vorgeworfen hätte. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine über die legitime Strafverfolgung hinausgehende Verfolgung behauptet habe. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung am 28.02.2019 und der Vertretung des BF per RSa (Hinterlegung) am 05.03.2019 rechtswirksam zugestellt, und dieses Asylverfahren somit rechtskräftig abgeschlossen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.09.2019 zurückgewiesen. 3. Zweites Asylverfahren: Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet und stellte am 16.10.2019 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2020 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei.
Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2020 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021, Zl. W182 2206416-2/3E wurde die Beschwerde
§ 68Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1a, Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt worden sei, dass die vom BF behauptete strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei der Veruntreuung von Staatseigentum nicht glaubhaft sei und keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebenso könne keine in der Zwischenzeit entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Mongolei festgestellt werden.Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021, Zl. W182 2206416-2/3E wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins a,, , Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt worden sei, dass die vom BF behauptete strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei der Veruntreuung von Staatseigentum nicht glaubhaft sei und keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebenso könne keine in der Zwischenzeit entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Mongolei festgestellt werden. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung des BF per ERV jeweils am 03.02.2021 rechtswirksam zugestellt und das Asylverfahren somit rechtskräftig abgeschlossen. 4. Drittes Asylverfahren: Am 16.03.2021 stellte der BF drittmalig einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Verfahrensanordnung (übergeben am 30.03.2021) teilte das BFA dem BF
§ 29Abs. 3 Asyl
G 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).Am 16.03.2021 stellte der BF drittmalig einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Verfahrensanordnung (übergeben am 30.03.2021) teilte das BFA dem BF
, Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben , (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005). Am 14.06.2021 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz des BF
§ 12Asyl
G 2005 in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In diesem Zusammenhang stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF im zweiten Folgeantragsverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die bereits in den Vorverfahren erstatteten Vorbringen gestützt hätte. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der BF habe keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des letzten Vorverfahren neu entstanden sei, vorgebracht und sei der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in die Mongolei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Lage im Herkunftsstaat des BF sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.Am 14.06.2021 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz des BF
Paragraph 12, AsylG 2005 in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In diesem Zusammenhang stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF im zweiten Folgeantragsverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die bereits in den Vorverfahren erstatteten Vorbringen gestützt hätte. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der BF habe keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des letzten Vorverfahren neu entstanden sei, vorgebracht und sei der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in die Mongolei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Lage im Herkunftsstaat des BF sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2021, Zl. W233 2206416-3/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§§ 12aAbs. 2, 22 Abs. 10 Asyl
G 2005 iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2021, Zl. W233 2206416-3/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraphen 12 a, Absatz 2, 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Das Asylverfahren aufgrund des Antrags des BF vom 16.03.2021 auf internationalen Schutz wurde am 06.12.2021 vom BFA zugelassen. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 wurde dieser Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei.
Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 wurde dieser Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2023, Zl. W215 2206416-4/17E, wurde die Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 –
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass
§ 55
FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Die Dauer des befristeten Einreiseverbots wurde
§ 53Abs. 1 FPG i
Vm § 52 Abs. 2 FPG auf ein Jahr herabgesetzt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2023, Zl. W215 2206416-4/17E, wurde die , Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 –
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass
Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Die Dauer des befristeten Einreiseverbots wurde
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG auf ein Jahr herabgesetzt. Dieses Erkenntnis wurde dem BFA im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung des BF per ERV jeweils am 13.01.2023 rechtswirksam zugestellt und das betreffende Asylverfahren somit rechtskräftig abgeschlossen.
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 56 AsylG 2005:
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 56, AsylG 2005: Am 02.03.2023 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (§ 56 AsylG 2005).Am 02.03.2023 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (Paragraph 56, AsylG 2005). Mit Schreiben vom 20.04.2023 wurde ihm mitgeteilt, dass die Behörde die Abweisung
§ 56Asyl
G 2005 prüfe, das bisherige Ermittlungsergebnis von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Mit Schreiben vom 20.04.2023 wurde ihm mitgeteilt, dass die Behörde die Abweisung
Paragraph 56, AsylG 2005 prüfe, das bisherige Ermittlungsergebnis von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Am 07.05.2023 langte eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine unselbstständige legale Beschäftigung bestreite und den Staat nicht belaste. Er sei bei der ÖGK angemeldet und sowohl er als auch seine Familie voll krankenversichert. Er sei strafrechtlich unbescholten und würden ihm lediglich drei Monate fehlen, um die gesetzlich geforderte Aufenthaltsdauer von fünf Jahren zu erfüllen. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der BF noch nicht seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und keinesfalls drei Jahre davon rechtmäßig. Der BF sei zwar für einen Deutschkurs angemeldet gewesen; eine Teilnahmebestätigung oder ein Prüfungsergebnis lägen nicht vor. Er wäre als Lagerarbeiter registriert, dürfe jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht arbeiten. Es bestehe gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 FPG, weshalb
§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 schon aus diesem Grund kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Die in Österreich aufgebauten Beziehungen seien im Zeitraum des unsicheren bzw. rechtswidrigen Aufenthalts entstanden.Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der BF noch nicht seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und keinesfalls drei Jahre davon rechtmäßig. Der BF sei zwar für einen Deutschkurs angemeldet gewesen; eine Teilnahmebestätigung oder ein Prüfungsergebnis lägen nicht vor. Er wäre als Lagerarbeiter registriert, dürfe jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht arbeiten. Es bestehe gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG, weshalb
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 schon aus diesem Grund kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Die in Österreich aufgebauten Beziehungen seien im Zeitraum des unsicheren bzw. rechtswidrigen Aufenthalts entstanden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Der BF wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.05.2023 und führte aus, dass er seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig sei; seine Kinder seien teilweise in Österreich geboren und würden den Kindergarten oder die Schule besuchen. Der BF sei seit über drei Jahren berufstätig und finanziere den Lebensunterhalt, staatliche Leistungen würden nicht bezogen. Er sei krankenversichert, in der österreichischen Gesellschaft bestens integriert und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau von A2. Sein mongolisches Reisedokument wäre abgelaufen und bestünde aufgrund wohlbegründeter Angst vor Verfolgung keine Möglichkeit, bei offiziellen mongolischen Behörden einen Reisepass zu beantragen. Obwohl der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei, hieße das nicht, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht verfolgt würde. Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, GZ: W152 2206416-5/4E, wies das BVwG die Beschwerde des BF
§ 56Asyl
G 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, GZ: W152 2206416-5/4E, wies das BVwG die Beschwerde des BF
Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet ab. Zur Person und zum Integrationsgrad des BF stellte es im Wesentlichen fest, der BF sei mongolischer Staatsangehöriger und Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er habe seine schulische und berufliche Bildung in der Mongolei erhalten und sei im Herkunftsstaat als Bauarbeiter und Taxifahrer tätig gewesen. Zur Person und zum Integrationsgrad des BF stellte es im Wesentlichen fest, der BF sei mongolischer Staatsangehöriger und Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er habe seine schulische und berufliche Bildung in der Mongolei erhalten und sei im Herkunftsstaat als Bauarbeiter und Taxifahrer tätig gewesen. Bis 21.06.2023, somit auch nach rechtskräftigem Abschluss seines dritten Asylverfahrens, sei er als Lagerarbeiter in Österreich unselbstständig beruflich tätig gewesen und habe zuletzt EUR 1.493,13 (netto) verdient. Er sei jedoch nicht berechtigt, in Österreich eine berufliche Tätigkeit auszuüben und seine Versicherung über die (unerlaubte) berufliche Tätigkeit des BF erfolgt. Die Erstsprache des BF sei Mongolisch und der BF zwar für einen Deutschkurs A2/Teil 1 angemeldet gewesen, eine Kursteilnahme oder ein positives Prüfungsergebnis hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Der BF sei gesund, uneingeschränkt arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Er sei im Juli 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit 25.09.2018 im Bundesgebiet gemeldet. Ab Zulassung des ersten Asylverfahrens am 23.07.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei er zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen, ebenso ab Zulassung seines dritten Asylverfahrens am 06.12.2021 bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes betrage ca. 21 Monate. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung am 21.12.2023 und der Vertretung des BF postalisch am 29.12.2023 – jeweils rechtswirksam – zugestellt und dieses Verfahren somit rechtskräftig abgeschlossen. 6. Gegenständliches Verfahren – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK: 6.1. Am 12.09.2024 stellte der BF persönlich vor dem BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G
- 6.
- Am 12.09.2024 stellte der BF persönlich vor dem BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
, Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. In einem mit 05.09.2024 datierten Schriftstück („Antragsbegründung Antrag auf Heilung der Mängel der Vorlage des Reisepasses“) wurde hinsichtlich des BF im Wesentlichen ausgeführt, er stamme aus der Mongolei, sei seit Anfang 2018 in Österreich aufhältig, hervorragend integriert und verfüge über tief gehende soziale und berufliche Verankerung in Österreich. Der Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses wurde damit begründet, dass er keinen besitze und die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne. Der BF sei persönlich bei der Botschaft gewesen, die Ausstellung sei jedoch verweigert worden, weil seine Identität aus Sicht der Botschaft nicht feststünde. Aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich werde beantragt, den Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 zuzuerkennen.In einem mit 05.09.2024 datierten Schriftstück („Antragsbegründung Antrag auf Heilung der Mängel der Vorlage des Reisepasses“) wurde hinsichtlich des BF im Wesentlichen ausgeführt, er stamme aus der Mongolei, sei seit Anfang 2018 in Österreich aufhältig, hervorragend integriert und verfüge über tief gehende soziale und berufliche Verankerung in Österreich. Der Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses wurde damit begründet, dass er keinen besitze und die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne. Der BF sei persönlich bei der Botschaft gewesen, die Ausstellung sei jedoch verweigert worden, weil seine Identität aus Sicht der Botschaft nicht feststünde. Aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich werde beantragt, den Aufenthaltstitel
, Paragraph 55, AsylG 2005 zuzuerkennen. Vorgelegt wurden ein Arbeitsvorvertrag als Lagerhilfsarbeiter (monatliche Entlohnung € 1857 brutto, € 1493,13 netto), diverse Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben sowie eine Kopie der e-card des BF. 6.
- Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.10.2024, XXXX , wurde gegen den BF wegen §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2, 83 Abs. 1 StGB wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.6.
- Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 20.10.2024, römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Paragraphen 107, Absatz eins und Absatz 2,, 83 Absatz eins, StGB wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. 6.
- Mit einer einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts XXXX vom 08.11.2024, XXXX , wurde dem BF in der Dauer von sechs Monaten ab Beschlusserlassung die Rückkehr in die und der Aufenthalt in der Wohnung von seiner (damaligen) Ehegattin und den gemeinsamen Kindern verboten. Ebenso wurde ihm in der Dauer von einem Jahr ab Beschlusserlassung grundsätzlich verboten, sich diesen Personen im Umkreis von 100 m anzunähern und grundsätzlich aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu vermeiden. 6.
- Mit einer einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.11.2024, römisch 40 , wurde dem BF in der Dauer von sechs Monaten ab Beschlusserlassung die Rückkehr in die und der Aufenthalt in der Wohnung von seiner (damaligen) Ehegattin und den gemeinsamen Kindern verboten. Ebenso wurde ihm in der Dauer von einem Jahr ab Beschlusserlassung grundsätzlich verboten, sich diesen Personen im Umkreis von 100 m anzunähern und grundsätzlich aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu vermeiden. 6.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2024, XXXX , rechtskräftig am 17.12.2024, wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. 6.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 17.12.2024, wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Der BF wurde hiebei schuldig erkannt, A) I. seine (damalige) Ehefrau gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarA) römisch eins. seine (damalige) Ehefrau gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
- am 16.10.2024 durch Übermittlung einer SMS an seinen Sohn mit dem Text: „Ich werde hinkommen den ganzen Stamm auslöschen, und werde das alles beenden. Ich habe zwei Tage gewartet, meine Kinder zu sehen. Du nichts, ich werde dich dann umbringen.“
- am 16.10.2024 durch die im Zuge eines vom gemeinsamen Sohn gewährten Einlasses in die Wohnung getätigte Äußerung: „Ich werde dich morgen umbringen!“, nach der er den einzigen Wohnungsschlüssel an sich nahm, bevor er die Wohnung verließ.
- am 17.10.2024 dadurch, dass er gegenüber dem gemeinsamen Sohn ankündigte, dass er die Mutter umbringen und schlagen werde. II. am 07.10.2024 seine (damalige) Ehefrau vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem er ihr Faustschläge gegen den Hinterkopf und den linken Handrücken versetzte, wodurch sie Hämatome und Schmerzen am Kopf hinter dem rechten Ohr, am linken Handgelenk sowie am rechten Oberarm erlitt.römisch zwei. am 07.10.2024 seine (damalige) Ehefrau vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem er ihr Faustschläge gegen den Hinterkopf und den linken Handrücken versetzte, wodurch sie Hämatome und Schmerzen am Kopf hinter dem rechten Ohr, am linken Handgelenk sowie am rechten Oberarm erlitt. B) am 07.10.2024 Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung von einer stark befahrenen Landstraße und seiner Vorführung vor den Amtsarzt infolge einer Suizidankündigung, zu hindern versucht zu haben, indem er einem Polizeibeamten einen Schlag gegen dessen Hand versetzte, sich mehrfach aus seiner Ergreifung zu lösen versuchte, dabei auch um sich schlug und deshalb zu Boden gebracht werden musste, sowie sein Verhalten auch im Streifenwagen fortsetzte, weshalb er von den Beamten immer wieder mit Körperkraft fixiert werden musste. Als strafmildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und insbesondere zu Faktum B) der Ausnahmezustand unter Alkoholeinfluss gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und die Gewaltdelikte gegen Familienangehörige. In weiterer Folge wurde der BF noch am 12.12.2024 aus der Justizanstalt XXXX entlassen.In weiterer Folge wurde der BF noch am 12.12.2024 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. 6.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.05.2025, XXXX , wurde die einstweilige Verfügung vom 08.11.2024 dahingehend verlängert, dass sie entweder bis 08.11.2025 oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Scheidungsverfahrens gelten sollte, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich war.6.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.05.2025, römisch 40 , wurde die einstweilige Verfügung vom 08.11.2024 dahingehend verlängert, dass sie entweder bis 08.11.2025 oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Scheidungsverfahrens gelten sollte, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich war. 6.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.07.2025, XXXX wurde die Ehe des BF geschieden, wobei festgehalten wurde, dass das Verschulden diesen alleine betreffe.6.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.07.2025, römisch 40 wurde die Ehe des BF geschieden, wobei festgehalten wurde, dass das Verschulden diesen alleine betreffe. In einem Schreiben der Caritas/Rechtsberatung vom 24.09.2025, das aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes erstellt wurde, wurde bestätigt, dass die zu GZ: XXXX am 30.07.2025 ergangene Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX über die Auflösung der Ehe des BF mit seiner mongolischen Ehegattin rechtskräftig geworden ist.In einem Schreiben der Caritas/Rechtsberatung vom 24.09.2025, das aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes erstellt wurde, wurde bestätigt, dass die zu GZ: römisch 40 am 30.07.2025 ergangene Entscheidung des Bezirksgerichts römisch 40 über die Auflösung der Ehe des BF mit seiner mongolischen Ehegattin rechtskräftig geworden ist. 6.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. 1200054601-240698697, wurden der Antrag auf Mängelheilung des BF vom 05.09.2024
§ 4Abs. 1 Z 3 i
Vm § 8 AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt I), wie auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.09.2024
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II).
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI) und
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII).6.7. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. 1200054601-240698697, wurden der Antrag auf Mängelheilung des BF vom 05.09.2024
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt römisch eins), wie auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.09.2024
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und
, Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Begründend stellte das BFA im Wesentlichen fest, der BF sei mongolischer Staatsangehöriger und Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG
- Er habe mit seiner mit „Beschluss“ des Bezirksgerichts XXXX vom 25.07.2025 von ihm rechtskräftig geschieden (Ex-) Frau drei gemeinsame Kinder und vom XXXX .09.2018 bis XXXX .07.2025 eine polizeiliche Registrierung im österreichischen Bundesgebiet. Sein derzeitiger Aufenthaltsort habe nicht festgestellt werden können, die Ehewohnung habe der BF im September 2024 verlassen, das österreichische Bundesgebiet jedoch nicht. Hiezu wurde beweiswürdigend ausgeführt, laut einer ZMR-Abfrage verfüge der BF seit Juli 2025 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Da seine Angehörigen jedoch bei deren Einvernahmen angegeben hätten, ihn immer wieder zu sehen, ergebe sich die Feststellung, dass er nach wie vor in Österreich aufhältig sei. Dass kein Kontakt zu seiner Familie bestehe, ergebe sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Familie (geschiedene Ehegattin und Sohn) bei der niederschriftlichen Befragung am 28.08.2025.Begründend stellte das BFA im Wesentlichen fest, der BF sei mongolischer Staatsangehöriger und Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG
- Er habe mit seiner mit „Beschluss“ des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.07.2025 von ihm rechtskräftig geschieden (Ex-) Frau drei gemeinsame Kinder und vom römisch 40 .09.2018 bis römisch 40 .07.2025 eine polizeiliche Registrierung im österreichischen Bundesgebiet. Sein derzeitiger Aufenthaltsort habe nicht festgestellt werden können, die Ehewohnung habe der BF im September 2024 verlassen, das österreichische Bundesgebiet jedoch nicht. Hiezu wurde beweiswürdigend ausgeführt, laut einer ZMR-Abfrage verfüge der BF seit Juli 2025 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Da seine Angehörigen jedoch bei deren Einvernahmen angegeben hätten, ihn immer wieder zu sehen, ergebe sich die Feststellung, dass er nach wie vor in Österreich aufhältig sei. Dass kein Kontakt zu seiner Familie bestehe, ergebe sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Familie (geschiedene Ehegattin und Sohn) bei der niederschriftlichen Befragung am 28.08.
- Festgestellt wurde zudem, ab Zulassung seines (ersten) Asylverfahrens am 23.07.2018 sei der BF bis zum rechtskräftigen Abschluss zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen (circa 8 Monate), ebenso ab Zulassung des (dritten) Asylverfahren am 06.12.2021 bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (circa 13 Monate). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. seit Anfang 2023 (rk. Abschluss des dritten Asylverfahrens) befinde der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er und seine Familie seien sämtlichen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen und auch die geschiedene Ehegattin und die Kinder zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides unrechtmäßig in Österreich. Der BF sei vom XXXX .09.2020 bis XXXX .06.2023 als Arbeiter (Lagerarbeiter) im Bekleidungshandel registriert gewesen und von XXXX .01.2025 bis XXXX .04.2025 ebenfalls einer Beschäftigung nachgegangen. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die letzten Jahre seiner Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen seien, weil er ab rk. Abschluss des letzten Asylverfahrens (07.03.2019) bis 06.12.2021 (Zulassung im dritten Asylverfahren) über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zur Arbeitsaufnahme berechtigte, verfügte habe. Diese Feststellungen zu Ihren Beschäftigungen ergäben sich aus einer AJ-WEB Abfrage.Der BF sei vom römisch 40 .09.2020 bis römisch 40 .06.2023 als Arbeiter (Lagerarbeiter) im Bekleidungshandel registriert gewesen und von römisch 40 .01.2025 bis römisch 40 .04.2025 ebenfalls einer Beschäftigung nachgegangen. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die letzten Jahre seiner Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen seien, weil er ab rk. Abschluss des letzten Asylverfahrens (07.03.2019) bis 06.12.2021 (Zulassung im dritten Asylverfahren) über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zur Arbeitsaufnahme berechtigte, verfügte habe. Diese Feststellungen zu Ihren Beschäftigungen ergäben sich aus einer AJ-WEB Abfrage. Am 20.10.2024 sei der BF in Untersuchungshaft genommen worden und habe sich bis 12.12.2024 in der JA XXXX befunden.Am 20.10.2024 sei der BF in Untersuchungshaft genommen worden und habe sich bis 12.12.2024 in der JA römisch 40 befunden. Im Strafregister scheine folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom 12.12.2024 RK 17.12.202401) LG römisch 40 vom 12.12.2024 RK 17.12.2024 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2024 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Wie dem Urteil des Landesgerichts XXXX entnommen werden könne, habe der BF seine geschiedene Frau gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. So habe er am 16.10.2024 durch Übermittlung einer SMS an den gemeinsamen Sohn mit dem Text: „Ich werde hinkommen den ganzen Stamm auslöschen, und werde das alles beenden. Ich habe zwei Tage gewartet, meine Kinder zu sehen. Du nichts, ich werde dich dann umbringen.“ seine geschiedene Gattin gefährlich bedroht und eine weitere Drohung ausgesprochen, als er am 16.10.2024 in der Ehewohnung folgendes geäußert habe: „Ich werde dich morgen umbringen!“, überdies angekündigt, dass er die Kindsmutter umbringen und schlagen werde. Am 07.10.2024 habe der BF seine nunmehr geschiedene Frau vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr Faustschläge gegen den Hinterkopf und den linken Handrücken versetzt und sie dadurch Hämatome und Schmerzen am Kopf hinter dem rechten Ohr, am linken Handgelenk sowie am rechten Oberarm erlitten habe. Weiters habe er am 07.10.2024 Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er einem Polizisten einen Schlag gegen dessen Hand versetzt und während der Ergreifung um sich geschlagen habe, weshalb er letztlich zu Boden gebracht werden musste. Sein Verhalten habe der BF auch im Streifenwagen fortgesetzt, weshalb er von den Beamten immer wieder mit Körperkraft fixiert werden musste.Wie dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 entnommen werden könne, habe der BF seine geschiedene Frau gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. So habe er am 16.10.2024 durch Übermittlung einer SMS an den gemeinsamen Sohn mit dem Text: „Ich werde hinkommen den ganzen Stamm auslöschen, und werde das alles beenden. Ich habe zwei Tage gewartet, meine Kinder zu sehen. Du nichts, ich werde dich dann umbringen.“ seine geschiedene Gattin gefährlich bedroht und eine weitere Drohung ausgesprochen, als er am 16.10.2024 in der Ehewohnung folgendes geäußert habe: „Ich werde dich morgen umbringen!“, überdies angekündigt, dass er die Kindsmutter umbringen und schlagen werde. Am 07.10.2024 habe der BF seine nunmehr geschiedene Frau vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr Faustschläge gegen den Hinterkopf und den linken Handrücken versetzt und sie dadurch Hämatome und Schmerzen am Kopf hinter dem rechten Ohr, am linken Handgelenk sowie am rechten Oberarm erlitten habe. Weiters habe er am 07.10.2024 Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er einem Polizisten einen Schlag gegen dessen Hand versetzt und während der Ergreifung um sich geschlagen habe, weshalb er letztlich zu Boden gebracht werden musste. Sein Verhalten habe der BF auch im Streifenwagen fortgesetzt, weshalb er von den Beamten immer wieder mit Körperkraft fixiert werden musste. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.11.2024 sei dem BF
§ 382b
EO die Rückkehr in die und der Aufenthalt in der Wohnung in XXXX und deren unmittelbaren Umgebung (gesamte Liegenschaft der Wohnhausanlage) verboten worden. Die einstweilige Verfügung habe für die Dauer von sechs Monaten ab Erlassung des Beschlusses gegolten.
§ 382c
EO sei ihm verboten worden, sich seinen Kindern und der Kindesmutter im Umkreis von 100 m anzunähern. Die einstweilige Verfügung habe für die Dauer von einem Jahr ab Erlassung des Beschlusses gegolten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.05.2025 sei die einstweilige Verfügung vom 08.11.2024 verlängert worden, sodass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des (damals) anhängigen Scheidungsverfahrens gegolten habe, wobei betreffend § 382c EO der einstweiligen Verfügung der spätere Zeitpunkt maßgeblich gewesen sei (somit entweder der 08.11.2025 oder der Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Scheidungsverfahrens).Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.11.2024 sei dem BF
, Paragraph 382 b, EO die Rückkehr in die und der Aufenthalt in der Wohnung in römisch 40 und deren unmittelbaren Umgebung (gesamte Liegenschaft der Wohnhausanlage) verboten worden. Die einstweilige Verfügung habe für die Dauer von sechs Monaten ab Erlassung des Beschlusses gegolten.
Paragraph 382 c, EO sei ihm verboten worden, sich seinen Kindern und der Kindesmutter im Umkreis von 100 m anzunähern. Die einstweilige Verfügung habe für die Dauer von einem Jahr ab Erlassung des Beschlusses gegolten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.05.2025 sei die einstweilige Verfügung vom 08.11.2024 verlängert worden, sodass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des (damals) anhängigen Scheidungsverfahrens gegolten habe, wobei betreffend Paragraph 382 c, EO der einstweiligen Verfügung der spätere Zeitpunkt maßgeblich gewesen sei (somit entweder der 08.11.2025 oder der Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Scheidungsverfahrens). Der BF sei seit 16.08.2025 rechtskräftig geschieden. Zu seiner Familie (Kinder, Kindesmutter) bestehe kein Kontakt. Der BF sei gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Zu den Mängeln des Antrages und den Heilungsgründen wurde zudem festgestellt, der BF habe kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht. Seine Angaben, dass ihm seitens der Botschaft kein Reisedokument ausgestellt würde, seien nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiezu ausgeführt, dem BF sei seitens der mongolischen Botschaft (erstmalig) am 22.08.2024, mit Gültigkeit bis 22.11.2024, und auch am 08.09.2025, mit Gültigkeit bis 08.11.2025, ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Seine Angaben in der Antragsbegründung vom 05.09.2024, dass er bei der Botschaft vorstellig geworden wäre und diese ihm kein Dokument ausgestellt hätte, weil seine Identität nicht feststünde, seien somit unglaubwürdig. Abgesehen davon habe der BF es bis dato unterlassen, der Behörde eine Bestätigung der Botschaft, aus welcher hervorgehe, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werde, vorzulegen. Doch selbst für den Fall, dass ihm die Botschaft kein Reisedokument ausgestellt hätte, weil seine Identität nicht feststünde, wäre es für den BF ein Leichtes gewesen, identitätsbezeugende Dokumente aus der Heimat zu beschaffen. Er befinde sich seit über sieben Jahren in Österreich und habe Mutter und Bruder in der Heimat, welche ihm mit Sicherheit bei tatsächlichem Interesse an der Beschaffung der Dokumente/Unterlagen geholfen hätten. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das BFA fest, der BF habe den größten und überwiegenden Teil seines Lebens in der Heimat verbracht (beinahe 40 Jahre), sei dort sozialisiert worden, beherrsche die dortige Sprache, verfüge über eine schulische und berufliche Bildung in der Mongolei und sei in der Heimat als Bauarbeiter und Taxifahrer tätig gewesen. Der BF sei ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen könne und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Hinzu komme, dass seine Mutter und sein jüngerer Bruder in der Heimat lebten, welche ihn mit Sicherheit zumindest in der Anfangszeit unterstützen würden. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF vor seiner Ausreise nicht in die Gesellschaft integriert gewesen sei, und es deute nichts darauf hin, dass ihm eine solche Integration nicht neuerlich möglich wäre. Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage in der Mongolei Folgendes fest (Auszug): „Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.11.2023): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 14.12.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 19.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 […] Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023). In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Mongolei, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2023/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2023.pdf, Zugriff 19.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung behindern. Die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten bei Demonstrationen wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik protestieren könnten (FH 2023). Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die den Parlamentariern zur Verfügung stehen, schränken jedoch ihre Möglichkeiten ein, Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge (FH 2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Quellen: - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023 Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023). Quellen: - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024 - Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024 Dokumente Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023). Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024“ 6.
- Gegen diesen Bescheid vom 10.10.2025 erhob der BF am 17.11.2025 fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen releviert wurde, es werde ihm vorgehalten, dass er keinen Kontakt zu seinen drei Kindern habe. Es stimme, dass es in der Vergangenheit zu Gewaltvorfällen gekommen sei, die auf das Verhalten des BF zurückzuführen gewesen seien. Er übernehme dafür die Verantwortung und erkenne an, dass diese Vorfälle schwerwiegend gewesen seien und nicht nur zu seiner Verurteilung nach dem StGB, sondern auch zu einer einstweiligen Verfügung geführt hätten, die ihm den Kontakt zu seinen Kindern untersagt habe. Diese Verfügung sei inzwischen ausgelaufen, der BF habe die Zeit genutzt, um sein Verhalten kritisch zu reflektieren und sei fest entschlossen, sich zu bessern. Damit bestehe rechtlich keine Grundlage mehr, den persönlichen Kontakt weiterhin zu verhindern. Er wolle den Kindern die Möglichkeit geben, (wieder) eine Beziehung zu ihm aufzubauen und zu pflegen, die frei von Konflikten und geprägt von Fürsorge und Respekt sei. Dennoch werde ein solcher Kontakt faktisch durch ein fünfjähriges Einreiseverbot blockiert. Dieses Verbot hindere seine Kinder daran, ihr Recht auf persönlichen Umgang mit ihrem Vater wahrzunehmen. Es wäre nicht nur eine erhebliche Einschränkung seiner Elternrechte, sondern widerspreche auch dem Kindeswohl. Kinder hätten ein grundlegendes Recht auf beide Elternteile. Ein derart langes Einreiseverbot führe dazu, dass die Kinder über Jahre hinweg von ihrem Vater entfremdet würden. Dies sei unzulässig, weil es die Entwicklung der Kinder beeinträchtige und ihnen die Möglichkeit nehme, eine tragfähige und gesunde Beziehung zu dem BF aufzubauen. Zum Wohle der Kinder wäre dem BF ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen. Ohnehin sei seine Identität durch das ausgestellte Heimreisezertifikat geklärt, es bestehe daher für die Behörde kein Grund der Mängelheilung nicht zuzustimmen. 6.
- Die gegenständliche Beschwerde langte am 24.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6.
- Mit (Teil-) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2025, GZ: W152 2206416-6/4Z, wurde dieser Beschwerde
§ 18Abs. 5 BFA-VG idg
F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6.10. Mit (Teil-) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2025, , GZ: W152 2206416-6/4Z, wurde dieser Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6.
- Am 12.12.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anforderung hin das Scheidungsurteil hinsichtlich des BF ein (hg. OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.1.
- Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt. Der BF stellte am 23.07.2018 – nach einer am selben Tag illegal erfolgten Einreise in das Bundesgebiet – seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei.
Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2019, Zl. W152 2206416-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl
G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass
§ 55Abs.
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2019, Zl. W152 2206416-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet und stellte am 16.10.2019 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2020 wurde der (erste) Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF
§ 68Abs.
1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei.
Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2020 wurde der (erste) Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021, Zl. W182 2206416-2/3E wurde die dagegen erhobene Beschwerde
§ 68Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1a, Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021, Zl. W182 2206416-2/3E wurde die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF verblieb erneut trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung sowie des rechtskräftigen Einreiseverbots illegal im Bundesgebiet. Am 16.03.2021 stellte er drittmalig einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 wurde der dritte Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei.
Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 wurde der dritte Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2023, Zl. W215 2206416-4/17E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 –
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass
§ 55
FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Die Dauer des befristeten Einreiseverbots wurde
§ 53Abs. 1 FPG i
Vm § 52 Abs. 2 FPG auf ein Jahr herabgesetzt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2023, Zl. W215 2206416-4/17E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , 05.12.2022 –
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass
Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Die Dauer des befristeten Einreiseverbots wurde
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG auf ein Jahr herabgesetzt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, Ausreiseverpflichtung und Einreiseverbot weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 02.03.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (§ 56 AsylG 2005). Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, Ausreiseverpflichtung und Einreiseverbot weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 02.03.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ , (Paragraph 56, AsylG 2005). Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, GZ: W152 2206416-5/4E, wies das BVwG die Beschwerde des BF
§ 56Asyl
G 2005 als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, GZ: W152 2206416-5/4E, wies das BVwG die Beschwerde des BF
Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach. Am 12.09.2024 stellte der BF persönlich vor dem BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005. Am 12.09.2024 stellte der BF persönlich vor dem BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
, Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. 1200054601-240698697, wurden der Antrag auf Mängelheilung des BF „vom 05.09.2024“
§ 4Abs. 1 Z 3 i
Vm § 8 AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt I), wie auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.09.2024
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II).
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI) und
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. 1200054601-240698697, wurden der Antrag auf Mängelheilung des BF „vom 05.09.2024“
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt römisch eins), wie auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.09.2024
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und
, Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.11.2025 fristgerecht Beschwerde, der in weiterer Folge
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.11.2025 fristgerecht Beschwerde, der in weiterer Folge
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 1.
- Zur Person und zum Integrationsgrad des BF: Der BF ist mongolischer Staatsangehöriger und Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist mongolischer Staatsangehöriger und Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Ihm wurden am 09.12.2016 ein bis 08.12.2021 gültiger und authentischer mongolischer Reisepass und am 22.08.2024 sowie am 08.09.2025 durch das mongolische Konsulat jeweils Heimreisezertifikate ausgestellt (gültig bis 22.11.2024 bzw. 08.11.2025). Er lebte bis zur Ausreise – somit den Großteil seines Lebens – in der Mongolei, wo er seine schulische und berufliche Bildung erhielt. Der BF war im Herkunftsstaat als Bauarbeiter und Taxifahrer tätig und ließ bei der Ausreise seine Mutter und seinen Bruder in der Heimat zurück. Der BF ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Er ist im Juli 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und war von XXXX .09.2018 bis XXXX .07.2025 im Bundesgebiet gemeldet. Ab Zulassung des ersten Asylverfahrens am 23.07.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ist er zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen, ebenso ab Zulassung seines dritten Asylverfahrens am 06.12.2021 bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes beträgt somit insgesamt lediglich ca. 21 Monate, ansonsten war/ist der BF illegal in Österreich. Er ist im Juli 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und war von römisch 40 .09.2018 bis römisch 40 .07.2025 im Bundesgebiet gemeldet. Ab Zulassung des ersten Asylverfahrens am 23.07.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ist er zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen, ebenso ab Zulassung seines dritten Asylverfahrens am 06.12.2021 bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes beträgt somit insgesamt lediglich ca. 21 Monate, ansonsten war/ist der BF illegal in Österreich. Die Integration des BF in Österreich hat sich seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung insgesamt nicht entscheidungswesentlich zum Vorteil des BF verbessert: In Österreich war der BF bis XXXX .06.2023 sowie vom XXXX .01.2025 bis XXXX .04.2025 als Lagerarbeiter unselbstständig beruflich tätig und konnte einen Arbeitsvorvertrag vom 11.09.2024 als Lagerhilfsarbeiter (monatliche Entlohnung € 1857 brutto, € 1493,13 netto) vorlegen; er ist jedoch nicht berechtigt in Österreich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Bereits die letzten Jahre seiner Erwerbstätigkeit waren nicht legal gewesen, weil der BF ab dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens (05.03.2019) bis 06.12.2021 (Zulassung im dritten Asylverfahren) über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zur Arbeitsaufnahme berechtigt hätte, verfügte. Der BF hatte bis 19.04.2019 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.In Österreich war der BF bis römisch 40 .06.2023 sowie vom römisch 40 .01.2025 bis römisch 40 .04.2025 als Lagerarbeiter unselbstständig beruflich tätig und konnte einen Arbeitsvorvertrag vom 11.09.2024 als Lagerhilfsarbeiter (monatliche Entlohnung € 1857 brutto, € 1493,13 netto) vorlegen; er ist jedoch nicht berechtigt in Österreich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Bereits die letzten Jahre seiner Erwerbstätigkeit waren nicht legal gewesen, weil der BF ab dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens (05.03.2019) bis 06.12.2021 (Zulassung im dritten Asylverfahren) über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zur Arbeitsaufnahme berechtigt hätte, verfügte. Der BF hatte bis 19.04.2019 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Nach dem XXXX .07.2025 war der BF nicht mehr wohnsitzgemeldet.Nach dem römisch 40 .07.2025 war der BF nicht mehr wohnsitzgemeldet. Die Erstsprache des BF ist Mongolisch. Er war für einen Deutschkurs A2/Teil 1 angemeldet. Ein positives Prüfungsergebnis konnte nicht vorgelegt werden. Der BF konnte diverse Unterstützungsschreiben vorlegen. Am 20.10.2024 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen. Bis 12.12.2024 war er in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.10.2024, XXXX , wurde gegen den BF wegen § 107 Abs. 1 und Abs. 2, § 83 Abs. 1 StGB wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.Am 20.10.2024 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen. Bis 12.12.2024 war er in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 20.10.2024, römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2024, XXXX , rechtskräftig am 17.12.2024, wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 17.12.2024, wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach , Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Der BF wurde hiebei schuldig erkannt, A) I. seine (damalige) Ehefrau gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarA) römisch eins. seine (damalige) Ehefrau gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
- am 16.10.2024 durch Übermittlung einer SMS an seinen Sohn mit dem Text: „Ich werde hinkommen den ganzen Stamm auslöschen, und werde das alles beenden. Ich habe zwei Tage gewartet, meine Kinder zu sehen. Du nichts, ich werde dich dann umbringen.“
- am 16.10.2024 durch die im Zuge eines vom gemeinsamen Sohn gewährten Einlasses in die Wohnung getätigte Äußerung: „Ich werde dich morgen umbringen!“, nach der er den einzigen Wohnungsschlüssel an sich nahm, bevor er die Wohnung verließ.
- am 17.10.2024 dadurch, dass er gegenüber dem gemeinsamen Sohn ankündigte, dass er die Mutter umbringen und schlagen werde. II. am 07.10.2024 seine (damalige) Ehefrau vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem er ihr Faustschläge gegen den Hinterkopf und den linken Handrücken versetzte, wodurch sie Hämatome und Schmerzen am Kopf hinter dem rechten Ohr, am linken Handgelenk sowie am rechten Oberarm erlitt.römisch zwei. am 07.10.2024 seine (damalige) Ehefrau vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem er ihr Faustschläge gegen den Hinterkopf und den linken Handrücken versetzte, wodurch sie Hämatome und Schmerzen am Kopf hinter dem rechten Ohr, am linken Handgelenk sowie am rechten Oberarm erlitt. B) am 07.10.2024 Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung von einer stark befahrenen Landstraße und seiner Vorführung vor den Amtsarzt infolge einer Suizidankündigung, zu hindern versucht zu haben, indem er einem Polizeibeamten einen Schlag gegen dessen Hand versetzte, sich mehrfach aus seiner Ergreifung zu lösen versuchte, dabei auch um sich schlug und deshalb zu Boden gebracht werden musste, sowie sein Verhalten auch im Streifenwagen fortsetzte, weshalb er von den Beamten immer wieder mit Körperkraft fixiert werden musste. Als strafmildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und insbesondere zu Faktum B) der Ausnahmezustand unter Alkoholeinfluss gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und die Gewaltdelikte gegen Familienangehörige. Im Bundesgebiet befinden sich die Ex-Gattin ( XXXX ) des BF sowie die drei gemeinsamen Kinder (Sohn XXXX , und die Töchter XXXX , und XXXX ) deren Vorverfahren jeweils mit dem BF gemeinsam bzw. als Familienverfahren geführt und – wie auch beim BF – durchgehend rechtskräftig negativ entschieden wurden. Nunmehr verfügen die Genannten jeweils über eine seit 19.12.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005). Sie alle sind mongolische Staatsangehörige.Im Bundesgebiet befinden sich die Ex-Gattin ( römisch 40 ) des BF sowie die drei gemeinsamen Kinder (Sohn römisch 40 , und die Töchter römisch 40 , und römisch 40 ) deren Vorverfahren jeweils mit dem BF gemeinsam bzw. als Familienverfahren geführt und – wie auch beim BF – durchgehend rechtskräftig negativ entschieden wurden. Nunmehr verfügen die Genannten jeweils über eine seit 19.12.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG 2005). Sie alle sind mongolische Staatsangehörige. Mit einer einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts XXXX vom 08.11.2024, XXXX , wurde dem BF in der Dauer von sechs Monaten ab Beschlusserlassung die Rückkehr in die und der Aufenthalt in der Wohnung von seiner (damaligen) Gattin und den gemeinsamen Kindern verboten. Ebenso wurde ihm in der Dauer von einem Jahr ab Beschlusserlassung grundsätzlich verboten, sich diesen Personen im Umkreis von 100 m anzunähern und grundsätzlich aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu vermeiden. Mit einer einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.11.2024, , römisch 40 , wurde dem BF in der Dauer von sechs Monaten ab Beschlusserlassung die Rückkehr in die und der Aufenthalt in der Wohnung von seiner (damaligen) Gattin und den gemeinsamen Kindern verboten. Ebenso wurde ihm in der Dauer von einem Jahr ab Beschlusserlassung grundsätzlich verboten, sich diesen Personen im Umkreis von 100 m anzunähern und grundsätzlich aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu vermeiden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.05.2025, XXXX , wurde die einstweilige Verfügung vom 08.11.2024 dahingehend verlängert, dass sie entweder bis 08.11.2025 oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Scheidungsverfahrens gelten sollte, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich war.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.05.2025, römisch 40 , wurde die einstweilige Verfügung vom 08.11.2024 dahingehend verlängert, dass sie entweder bis 08.11.2025 oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Scheidungsverfahrens gelten sollte, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich war. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , rechtskräftig am 16.08.2025, wurde die Ehe des BF geschieden, wobei festgehalten wurde, dass das Verschulden diesen alleine betrifft.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , rechtskräftig am 16.08.2025, wurde die Ehe des BF geschieden, wobei festgehalten wurde, dass das Verschulden diesen alleine betrifft. Insgesamt stellt der Aufenthalt des BF somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. 1.
- Zur Rückkehr des BF in die Mongolei: Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt in der Mongolei hat sich für den BF seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 12.01.2023, GZ: W215 2206416-4/17E, nicht entscheidungswesentlich verändert. Die BF ist in der Mongolei auch weiterhin keiner konkreten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt und hat im Falle seiner Rückkehr auch weiterhin keine solche zu befürchten. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände wird festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Mongolei keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für ihn als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es besteht in der Mongolei keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Lage in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsstaat ist sicher und die Reise dorthin dem BF zumutbar.Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände wird festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Mongolei keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, , Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für ihn als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es besteht in der Mongolei keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Lage in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsstaat ist sicher und die Reise dorthin dem BF zumutbar. Dem BF droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Heimat keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Der BF ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Bei einer Rückkehr in die Mongolei kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es war somit weiterhin insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des BF zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Verfahrensgang und die Feststellungen zum gegenständlichen Antragsvorbringen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG den BF betreffend. Der nunmehrige Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt im gegenständlichen Gerichtsakt auf (W152 2206416-6, AS 17 bis 23), die Antragsbegründung mit dem Antrag auf Heilung der Mängel der Vorlage des Reisepasses befindet sich in GZ: W152 2206416-6, AS 27.Der nunmehrige Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des , Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 liegt im gegenständlichen Gerichtsakt auf (W152 2206416-6, AS 17 bis 23), die Antragsbegründung mit dem Antrag auf Heilung der Mängel der Vorlage des Reisepasses befindet sich in GZ: W152 2206416-6, AS
- Zudem nahm das BVwG Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem (GVS), das AJ-WEB Auskunftsverfahren und das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie in das österreichische Strafregister (SA). 2.
- Zur Person und zum Integrationsgrad des BF: Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Aufenthalt des BF gründen auf seinen glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben in den Vorakten des BVwG. Festzuhalten ist, dass, wie eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister bestätigt, dem BF am 09.12.2016 ein bis 08.12.2021 gültiger und authentischer mongolischer Reisepass und am 22.08.2024 sowie am 08.09.2025 durch das mongolische Konsulat jeweils Heimreisezertifikate ausgestellt wurden (gültig bis 22.11.2024 bzw. 08.11.2025; vgl. W152 2206416-6, AS 155). Festzuhalten ist, dass, wie eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister bestätigt, dem BF am 09.12.2016 ein bis 08.12.2021 gültiger und authentischer mongolischer Reisepass und am 22.08.2024 sowie am 08.09.2025 durch das mongolische Konsulat jeweils Heimreisezertifikate ausgestellt wurden (gültig bis 22.11.2024 bzw. 08.11.2025; , vergleiche W152 2206416-6, AS 155). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben in den Vorakten des BVwG. Weiters wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die Feststellungen zur Herkunft, zum Lebenslauf, Ausbildungsgrad und der bisherigen beruflichen Tätigkeit des BF gründen auf seinen glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben in den Vorakten des BVwG. Der BF legte im Vorverfahren zum Beweis seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ein Konvolut an Lohnzetteln vor, aus welchen sein damaliger Verdienst ersichtlich ist (vgl. W152 2206416-5, AS 63ff, AS 165), zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das AJ-WEB im gegenständlichen Verfahren und fügte der BF seinem gegenständlichen Antrag einen Arbeitsvorvertrag hinzu (W152 2206416-6, AS 29). Aus der aktuell vorgelegten e-card des BF lässt sich eine Versicherung in Österreich ableiten (W152 2206416-6, AS 47). Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hatte, beruht auf der im Vorverfahren vorgelegten Entlassung aus der Grundversorgung (vgl. W152 2206416-5, AS 83) und auf einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Herkunft, zum Lebenslauf, Ausbildungsgrad und der bisherigen beruflichen Tätigkeit des BF gründen auf seinen glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben in den Vorakten des BVwG. Der BF legte im Vorverfahren zum Beweis seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ein Konvolut an Lohnzetteln vor, aus welchen sein damaliger Verdienst ersichtlich ist vergleiche W152 2206416-5, AS 63ff, AS 165), zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das AJ-WEB im gegenständlichen Verfahren und fügte der BF seinem gegenständlichen Antrag einen Arbeitsvorvertrag hinzu (W152 2206416-6, AS 29). Aus der aktuell vorgelegten e-card des BF lässt sich eine Versicherung in Österreich ableiten , (W152 2206416-6, AS 47). Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hatte, beruht auf der im Vorverfahren vorgelegten Entlassung aus der Grundversorgung vergleiche W152 2206416-5, AS 83) und auf einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts des BF gründen auf den Vorakten des BVwG sowie einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, die zur fehlenden Wohnsitzmeldung auf einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellung zur Muttersprache des BF beruht auf dessen glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben in den Vorakten des BVwG. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen auf der im Vorverfahren vorgelegten Sprachkurs-Anmeldung (vgl. W152 2206416-5, AS 85).Die Feststellung zur Muttersprache des BF beruht auf dessen glaubhaften und gleichbleibenden Verfahrensangaben in den Vorakten des BVwG. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen auf der im Vorverfahren vorgelegten Sprachkurs-Anmeldung , vergleiche W152 2206416-5, AS 85). Die für den BF wie auch die (nunmehr Ex-) Gattin und die Kinder des BF ausgestellten Unterstützungserklärungen liegen im Akt auf (W152 2206416-6, AS 31ff). Weitere Integrationsschritte wurden konkret nicht behauptet und begründete der BF den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen nur unsubstantiiert damit, er wäre hervorragend integriert und verfüge über eine tief gehende soziale und berufliche Verankerung in Österreich (W152 2206416-6, AS 27). Verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden im gegenständlichen Antrag nicht genannt (W152 2206416-6, AS 19). Die Untersuchungshaft des BF ergibt sich aus dem im gegenständlichen Gerichtsakt befindlichen Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.10.2024 sowie dem Enthaftungsauftrag (W152 2206416-6, AS 57 bis 61 und AS 87), die rechtskräftige Verurteilung aus der Verständigung der Behörde vom 07.01.2025 samt der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2024 (W152 2206416-6, AS 93 bis 105).Die Untersuchungshaft des BF ergibt sich aus dem im gegenständlichen Gerichtsakt befindli