G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2020 wurden die Anträge der BF
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), gab den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hinsichtlich der Beschwerde des BF1 mit Beschluss vom 15.09.2021, GZ 2238660-1/7E, statt, da zwischenzeitig eine wesentliche Änderung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des gemeinsamen Sohnes der BF eingetreten sei, die einer ergänzenden Erörterung mit dem BF1, insbesondere in Bezug auf das Kindeswohl, bedürfe. Die von der BF2 gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Beschluss vom 15.09.2021, GZ W212 2238661-1/7E, als unzulässig zurück, da der Bescheid nicht an den gesetzlichen Vertreter, sondern an die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige BF2 selbst und damit nicht rechtswirksam zugestellt worden war. Am 15.01.2022 wurden der zweite gemeinsame Sohn der BF im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheiden des BFA vom 24.08.2022 wurde den Söhnen der BF originär der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Die gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eingebrachten Beschwerden wurden durch das BVwG mit Erkenntnissen vom 05.10.2022, GZen: W204 2259938-1/2E und W204 2259939-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom selben Tag (24.08.2022) wurden die Anträge der BF
G 2005 erneut als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und wurde den BF gemäß §§ 54 iVm 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom selben Tag (24.08.2022) wurden die Anträge der BF
Paragraph 4 a, AsylG 2005 erneut als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und wurde den BF gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide vom 24.08.2022 (Zurückweisung der Anträge, Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005) brachten die BF durch ihre rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20.09.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide vom 24.08.2022 (Zurückweisung der Anträge, Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005) brachten die BF durch ihre rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20.09.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), vom 07.12.2022, GZen: W 165 2238660-2/4E und W 165 2238661-2/4E, wurden die Beschwerden gemäß den §§ 4a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 nach der Judikatur des VwGH ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz und somit auch für eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 bestehe.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), vom 07.12.2022, GZen: W 165 2238660-2/4E und W 165 2238661-2/4E, wurden die Beschwerden gemäß den Paragraphen 4 a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 nach der Judikatur des VwGH ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz und somit auch für eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005 bestehe. Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 wurde gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 07.12.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH), erhoben. Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024-10, hob der VwGH die Erkenntnisse des BVwG vom 7.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In seinem Erkenntnis hielt der VwGH insbesondere fest, dass den Söhnen der revisionswerbenden Parteien der Status subsidiär Schutzberechtigter originär zuerkannt worden sei, sodass die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nicht schon aufgrund der Anordnung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ausscheide. Die revisionswerbenden Parteien hätten ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem ihren Söhnen ein bestimmter Schutzstatus bereits rechtskräftig zuerkannt worden war, (zu einer solchen Konstellation siehe etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023). Vielmehr seien die Verfahren über die nach deren Geburt gestellten Anträge der Söhne auf internationalen Schutz und die Verfahren über die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gleichzeitig beim BFA anhängig gewesen. Über die Anträge der Söhne der revisionswerbenden Parteien und über die Anträge der revisionswerbenden Parteien sei mit Bescheiden vom selben Tag entschieden worden. Auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren seien in der Folge gleichzeitig beim BVwG anhängig gewesen. Für eine solche Konstellation sei die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH aber nicht maßgeblich. Es stehe nämlich nicht die „Ableitung“ eines Schutzstatus von einem Familienangehörigen, der diesem bereits früher rechtskräftig zuerkannt worden war, in Frage. Vielmehr bestehe in einem solchen Fall die Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das „stärkste“ Recht gewähre, sei auf alle Familienangehörigen anzuwenden (vgl. zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gelte auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörigen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (vgl. zu § 5 AsylG 2005 etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 bis 0094, mwN, und zu § 68 AVG VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN). In der vorliegenden Konstellation stehe somit die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 der Anwendbarkeit des § 34 AsylG 2005 nicht von vornherein entgegen. Da den minderjährigen Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, hätte das BVwG die Anträge der revisionswerbenden Parteien aufgrund des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht gemäß § 4a AsylG 2005 zurückweisen dürfen.Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024-10, hob der VwGH die Erkenntnisse des BVwG vom 7.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In seinem Erkenntnis hielt der VwGH insbesondere fest, dass den Söhnen der revisionswerbenden Parteien der Status subsidiär Schutzberechtigter originär zuerkannt worden sei, sodass die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nicht schon aufgrund der Anordnung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ausscheide. Die revisionswerbenden Parteien hätten ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem ihren Söhnen ein bestimmter Schutzstatus bereits rechtskräftig zuerkannt worden war, (zu einer solchen Konstellation siehe etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023). Vielmehr seien die Verfahren über die nach deren Geburt gestellten Anträge der Söhne auf internationalen Schutz und die Verfahren über die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gleichzeitig beim BFA anhängig gewesen. Über die Anträge der Söhne der revisionswerbenden Parteien und über die Anträge der revisionswerbenden Parteien sei mit Bescheiden vom selben Tag entschieden worden. Auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren seien in der Folge gleichzeitig beim BVwG anhängig gewesen. Für eine solche Konstellation sei die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH aber nicht maßgeblich. Es stehe nämlich nicht die „Ableitung“ eines Schutzstatus von einem Familienangehörigen, der diesem bereits früher rechtskräftig zuerkannt worden war, in Frage. Vielmehr bestehe in einem solchen Fall die Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das „stärkste“ Recht gewähre, sei auf alle Familienangehörigen anzuwenden vergleiche zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gelte auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörigen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären vergleiche zu Paragraph 5, AsylG 2005 etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 bis 0094, mwN, und zu Paragraph 68, AVG VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN). In der vorliegenden Konstellation stehe somit die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 der Anwendbarkeit des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht von vornherein entgegen. Da den minderjährigen Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, hätte das BVwG die Anträge der revisionswerbenden Parteien aufgrund des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 nicht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückweisen dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten und der Gerichtsakten der BF zu den GZen: W165 2238660-2 und W165 2238661-2, und aus den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten der Söhne der BF zu den GZen: W204 2259938-1 und W204 2259939-1. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): § 28 Abs. 5 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs.4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Das BFA erließ am 24.08.2022 die beschwerdegegenständlichen Bescheide, mit denen die Anträge der BF
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurden. Das BFA erließ am 24.08.2022 die beschwerdegegenständlichen Bescheide, mit denen die Anträge der BF
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurden. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall - wie im vorliegenden Fall - über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag mitunter dennoch abermals zu entscheiden sein kann (vgl. Hengstschläger /Leeb, AVG III § 66 Rz 97, 108 ff).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall - wie im vorliegenden Fall - über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag mitunter dennoch abermals zu entscheiden sein kann vergleiche Hengstschläger /Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 97, 108 ff). Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Es kann jedoch auf die übertragbare Rsp und Lehre zu § 66 Abs. 4 AVG (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 98ff) verwiesen werden (s. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; 25.02.2016, Ra 2015/07/0170). In Betracht kommt insofern ua insbes. - wie im gegenständlichen Fall - die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (Vgl. zu all dem Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren²
G 2005 unzuständig gewesen und ist dies nach wie vor der Fall. Aus der zit. Entscheidung des VwGH folgt, dass den BF, da deren Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, derselbe Schutzstatus zuzuerkennen ist. Da die erkennende Richterin zu einer solchen Entscheidung, wie dargelegt, jedoch nicht zuständig, ist, war mit Behebung der Bescheide vorzugehen. Die Spruchpunkte III. der Bescheide waren, da mit den Spruchpunkten II. und II. in Zusammenhang stehend, ebenso zu beheben. In weiterer Folge wäre seitens des BFA gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den BF jener Schutzstatus, der ihren Kindern zuerkannt wurde, somit ebenfalls der Status subsidiär Schutzberechtigter, zuzuerkennen sowie ihnen eine für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehene Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) zu erteilen. Verfahrensgegenständlich wurde den beiden in Österreich geborenen minderjährigen Söhnen der BF durch das BFA originär subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Verfahren der Söhne der BF und der BF über die Anträge auf internationalen Schutz waren zwar sowohl vor dem BFA als auch in weiterer Folge als Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zeitgleich anhängig. Dessen ungeachtet wäre es der erkennenden Richterin - entgegen den Ausführungen des VwGH - aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der Geschäftsverteilung verwehrt gewesen, dem gesetzlichen Auftrag des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, das Familienverfahren unter einem zu führen und allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zuzuerkennen, nachzukommen und ist ihr dies auch weiterhin nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren der Söhne der BF gegen die Nichtgewährung von Asylstatus wurde nach den Regelungen der Geschäftsverteilung ordnungsgemäß der zur Behandlung der Angelegenheiten der Zuweisungsgruppe AFR-W3 (Asyl- und Fremdenrecht betreffend die Herkunftsstaaten Iran und Syrien) zuständigen Gerichtsabteilung W204 zugewiesen. Nach den Regelungen der damals geltenden - wie auch der Geschäftsverteilung in ihrer aktuellen Fassung - war und sind diese Agenden dem Zuständigkeitsbereich der Gerichtsabteilung W165 entzogen. Umgekehrt wäre auch die Gerichtsabteilung W204 zur Behandlung der ordnungsgemäß der Gerichtsabteilung W165 zugewiesenen Beschwerden der BF gegen die Zurückweisung ihrer Anträge
Paragraph 4 a, AsylG 2005 unzuständig gewesen und ist dies nach wie vor der Fall. Aus der zit. Entscheidung des VwGH folgt, dass den BF, da deren Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, derselbe Schutzstatus zuzuerkennen ist. Da die erkennende Richterin zu einer solchen Entscheidung, wie dargelegt, jedoch nicht zuständig, ist, war mit Behebung der Bescheide vorzugehen. Die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide waren, da mit den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch zwei. in Zusammenhang stehend, ebenso zu beheben. In weiterer Folge wäre seitens des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den BF jener Schutzstatus, der ihren Kindern zuerkannt wurde, somit ebenfalls der Status subsidiär Schutzberechtigter, zuzuerkennen sowie ihnen eine für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehene Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) zu erteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2238660.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.