RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW231 2203371-2 Spruch, W231 2203371-2/9E W231 2203373-2/9E W231 2203370-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX , geb. XXXX , StA. Iran und Irak,
- XXXX , geb. XXXX , StA Iran, und
- XXXX , geb. XXXX , StA Iran, alle vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2024,
- Zl. XXXX ,
- XXXX und
- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran und Irak,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, und
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, alle vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2024,
- Zl. römisch 40 ,
- römisch 40 und
- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus Vater (BF1), Mutter (BF2) und mittlerweile volljähriger Tochter (BF3) stellten am 29.09.2015 (BF1, BF3) bzw. 25.11.2015 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der BF
- römisch eins.
- Die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus Vater (BF1), Mutter (BF2) und mittlerweile volljähriger Tochter (BF3) stellten am 29.09.2015 (BF1, BF3) bzw. 25.11.2015 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der BF
- I.
- Anlässlich der Erstbefragung gab der BF1 an, im Irak geboren zu sein und berief sich auf einen irakischen Pass. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte BF1 zusammengefasst aus, den Irak wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Faily-Kurden und Staatsangehöriger des Irak. BF1 stellte auch für BF3 den Antrag und gab an, seine Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe.römisch eins.
- Anlässlich der Erstbefragung gab der BF1 an, im Irak geboren zu sein und berief sich auf einen irakischen Pass. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte BF1 zusammengefasst aus, den Irak wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Faily-Kurden und Staatsangehöriger des Irak. BF1 stellte auch für BF3 den Antrag und gab an, seine Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Konkret sagte er aus: „1980 wurden die Faily-Kurden zwangsvertrieben. Die Iraker sagen wir sind keine Iraker und die Iraner sagen wir sind keine Iraner. Die Iraner haben uns einfach nur einen Fremdenausweis gegeben aber keine Staatsbürgerschaft. Wir durften kein Eigentum erwerben. Wir mussten jedes
- Jahr den Führerschein erneuern. Die Schulen waren auch nicht kostenlos. Wir sind deshalb nach Ilam im Iran gegangen, weil dort die Bevölkerungsmehrheit die Faily-Kurden sind. 2008 sind wir dann in den Irak zurückgekehrt. Wir haben die Staatsbürgerschaft beantragt und auch bekommen. Mein Vater ist bei einem Anschlag gestorben und ich wurde im gleichen Jahr angeschossen und 3 Kugeln haben mich getroffen. Ich würde lügen, wenn ich angeben würde, dass ich von einer Miliz oder ähnlichem bedroht werde. Aber es ist dort kein Leben, ich mache mir Sorgen um das Leben und die Zukunft meiner Kinder. Meine Tochter kann nicht in den Irak gehen, weil sie die Sprache nicht kennt. Die Schiiten und die Sunniten kämpfen die ganze Zeit. Es gibt keine Sicherheit und es gibt kein Leben mehr dort. In Bagdad werden täglich Menschen entführt.“ I.
- Im Zuge der Einvernahme am 07.12.2017 erwähnte der BF1 dann erstmals, dass er von den iranischen Behörden konkret verdächtigt worden sei, die PKK zu unterstützen. Er berichtete, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer, der häufig zwischen Iran und Irak Waren lieferte, ab Frühjahr 2015 verstärkt kontrolliert worden sei und schilderte einen Vorfall, seitdem auch sein Bruder verschollen sei. Daraufhin sei auch er aus dem Iran geflohen.römisch eins.
- Im Zuge der Einvernahme am 07.12.2017 erwähnte der BF1 dann erstmals, dass er von den iranischen Behörden konkret verdächtigt worden sei, die PKK zu unterstützen. Er berichtete, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer, der häufig zwischen Iran und Irak Waren lieferte, ab Frühjahr 2015 verstärkt kontrolliert worden sei und schilderte einen Vorfall, seitdem auch sein Bruder verschollen sei. Daraufhin sei auch er aus dem Iran geflohen. I.
- BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, im Irak, Badgdad, geboren worden zu sein. Sie sei Kurdin und schiitische Muslima. Sie sei Staatsangehörige des Iran, es lebten zahlreichen Angehörige im Iran. Ihre Fluchtgründe seien, dass sie sowohl im Iran als auch im Irak unterdrückt würden. Auf der einen Seite würde man sie als Kurden bezeichnen, auf der anderen Seite als Araber, sie seien sozusagen staatenlos. römisch eins.
- BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, im Irak, Badgdad, geboren worden zu sein. Sie sei Kurdin und schiitische Muslima. Sie sei Staatsangehörige des Iran, es lebten zahlreichen Angehörige im Iran. Ihre Fluchtgründe seien, dass sie sowohl im Iran als auch im Irak unterdrückt würden. Auf der einen Seite würde man sie als Kurden bezeichnen, auf der anderen Seite als Araber, sie seien sozusagen staatenlos. I.
- Am 28.11.2017 wurde BF2 vor dem BFA einvernommen. Sie sei in Bagdad geboren, habe aber als Kurdin im Iran gelebt. Sie habe zahlreiche Verwandte und regelmäßig Kontakt zu Ihrer Mutter und zwei der Nichten, die wie eigene Kinder seien. Sie sei legal aus dem Iran ausgereist (AS 49) und von Beamten am Flughafen kontrolliert worden. Befragt zum Fluchtgrund führte sie zusammengefasst aus, ihr Ehemann und dessen Bruder hätten ab Anfang April 2015 Probleme im Iran gehabt. Sie seien anlässlich der Einreise in den Iran festgenommen worden und zwei Tage lang gefoltert worden. Sie seien befragt worden, mit wem sie in Kontakt seien und woher sie bestimmte Personen kennen würden. Es habe zwei neue Fahrer gegeben und BF1 und sein Bruder hätten sich mit den neuen Fahrern unterhalten. Anscheinend seien die Probleme deshalb entstanden. BF1 sei an den Rippen verletzt worden. Sie seien anscheinend nur deswegen freigelassen worden, weil man erkannt hätte, dass BF1 und sein Bruder keine Verbindung zu den neuen Fahrern gehabt hätten. Sie seien aber dann unter Beobachtung gestanden. BF1 und sein Bruder hätten sich immer melden müssen, wenn sie ein- oder ausgereist seien. Sie seien immer einvernommen worden und das Fahrzeug sei kontrolliert worden. Im September habe BF1 seine letzte Fahrt erledigt. Die Polizei sei zum Haus gekommen und habe die Wohnung durchsucht und BF2 geschubst. BF2 habe ihren Mann angerufen, der aber von nichts gewusst habe. BF1 habe ihr geraten, zu seiner Mutter zu fahren. Der Bruder von BF1 sei festgenommen worden. BF1 habe sich um einen Ausreiseantrag bemüht. BF2 habe nicht gleich mit ausreisen können, weil es der gemeinsamen Tochter nicht gut gegangen sei. Sie wüssten nicht, was mit dem Bruder von BF1 passiert sei.römisch eins.
- Am 28.11.2017 wurde BF2 vor dem BFA einvernommen. Sie sei in Bagdad geboren, habe aber als Kurdin im Iran gelebt. Sie habe zahlreiche Verwandte und regelmäßig Kontakt zu Ihrer Mutter und zwei der Nichten, die wie eigene Kinder seien. Sie sei legal aus dem Iran ausgereist (AS 49) und von Beamten am Flughafen kontrolliert worden. Befragt zum Fluchtgrund führte sie zusammengefasst aus, ihr Ehemann und dessen Bruder hätten ab Anfang April 2015 Probleme im Iran gehabt. Sie seien anlässlich der Einreise in den Iran festgenommen worden und zwei Tage lang gefoltert worden. Sie seien befragt worden, mit wem sie in Kontakt seien und woher sie bestimmte Personen kennen würden. Es habe zwei neue Fahrer gegeben und BF1 und sein Bruder hätten sich mit den neuen Fahrern unterhalten. Anscheinend seien die Probleme deshalb entstanden. BF1 sei an den Rippen verletzt worden. Sie seien anscheinend nur deswegen freigelassen worden, weil man erkannt hätte, dass BF1 und sein Bruder keine Verbindung zu den neuen Fahrern gehabt hätten. Sie seien aber dann unter Beobachtung gestanden. BF1 und sein Bruder hätten sich immer melden müssen, wenn sie ein- oder ausgereist seien. Sie seien immer einvernommen worden und das Fahrzeug sei kontrolliert worden. Im September habe BF1 seine letzte Fahrt erledigt. Die Polizei sei zum Haus gekommen und habe die Wohnung durchsucht und BF2 geschubst. BF2 habe ihren Mann angerufen, der aber von nichts gewusst habe. BF1 habe ihr geraten, zu seiner Mutter zu fahren. Der Bruder von BF1 sei festgenommen worden. BF1 habe sich um einen Ausreiseantrag bemüht. BF2 habe nicht gleich mit ausreisen können, weil es der gemeinsamen Tochter nicht gut gegangen sei. Sie wüssten nicht, was mit dem Bruder von BF1 passiert sei. I.
- Am 09.04.2018 ersuchte die belangte Behörde die Staatendokumentation um die Beantwortung einer Reihe von Fragestellungen im Zusammenhang mit divergierenden Angaben zur Staatsangehörigkeit betreffend irakische und iranische Staatsangehörigkeit. römisch eins.
- Am 09.04.2018 ersuchte die belangte Behörde die Staatendokumentation um die Beantwortung einer Reihe von Fragestellungen im Zusammenhang mit divergierenden Angaben zur Staatsangehörigkeit betreffend irakische und iranische Staatsangehörigkeit. Am 16.06.2018 erstattete BF2 eine schriftliche Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör und führte darin neuerlich aus, Staatsangehörige des Iran zu sein. Ihr Ehemann, BF1, sei sowohl irakischer als auch iranischer Staatsbürger. Zudem wurde der iranische Reisepass von BF2 vorgelegt, in welchem auch BF3 eingetragen ist. I.
- Mit Bescheiden vom 28.06.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Mit Bescheiden vom 28.06.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Person der BF2 stellte die belangte Behörde ua. fest, dass sie „irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerin“ sei. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich diese Feststellung aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.04.2018 ergebe. Zur Person der BF3 stellte die belangte Behörde ua. fest, dass sie als Kind eines irakischen Staatsangehörigen ebenfalls irakische Staatsangehörige sei. Aufgrund der Doppelstaatsbürgerschaft ihres Vaters komme diese der BF3 ebenso zu. I.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde u.a., dass BF2 und BF3 nicht wie von der belangten Behörde festgestellt, irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerinnen, sondern iranische Staatsangehörige seien. BF2 sei zwar im Irak geboren, habe jedoch ihr gesamtes Leben im Iran verbracht. Die BF3 sei sogar auch im Iran geboren und würde aus der zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehen, dass Eltern Kindern die irakische Staatsangehörigkeit nur dann übertragen können, wenn diese Kinder im Irak geboren seien.römisch eins.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde u.a., dass BF2 und BF3 nicht wie von der belangten Behörde festgestellt, irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerinnen, sondern iranische Staatsangehörige seien. BF2 sei zwar im Irak geboren, habe jedoch ihr gesamtes Leben im Iran verbracht. Die BF3 sei sogar auch im Iran geboren und würde aus der zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehen, dass Eltern Kindern die irakische Staatsangehörigkeit nur dann übertragen können, wenn diese Kinder im Irak geboren seien. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 wurden in Erledigung der Beschwerden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Das BFA stelle nicht nachvollziehbar fest, dass die BF2 „irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerin“ sei. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergebe sich dies nicht. Damit stehe die irakische Staatsangehörigkeit von BF2 und der zur Prüfung zugrunde zulegende Herkunftsstaat nicht fest.römisch eins.
- Mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 wurden in Erledigung der Beschwerden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Das BFA stelle nicht nachvollziehbar fest, dass die BF2 „irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerin“ sei. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergebe sich dies nicht. Damit stehe die irakische Staatsangehörigkeit von BF2 und der zur Prüfung zugrunde zulegende Herkunftsstaat nicht fest. I.
- Am 09.02.2022 wurden die BF erneut einvernommen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. BF1 könne nicht in den Iran zurückkehren. Sie hätten sich in Österreich bereits gut integriert und BF1 arbeite viel ehrenamtlich und im Flüchtlingsheim. BF3 gab an, ihre Fluchtgründe würden sich nach wie vor auf jene ihres Vaters beziehen. Frauen hätten im Iran aber keine Rechte und müssten ein Kopftuch tragen. Mit der Lage im Iran beschäftige sie sich sonst nicht. römisch eins.
- Am 09.02.2022 wurden die BF erneut einvernommen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. BF1 könne nicht in den Iran zurückkehren. Sie hätten sich in Österreich bereits gut integriert und BF1 arbeite viel ehrenamtlich und im Flüchtlingsheim. BF3 gab an, ihre Fluchtgründe würden sich nach wie vor auf jene ihres Vaters beziehen. Frauen hätten im Iran aber keine Rechte und müssten ein Kopftuch tragen. Mit der Lage im Iran beschäftige sie sich sonst nicht. I.
- Am 10.07.2023 wurden die BF erneut einvernommen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. BF1 würde bei einer Rückkehr von der Regierung sofort eingesperrt werden und habe auch Probleme mit seiner Familie, weil diese ihm die Schuld am Verschwinden des Bruders geben würde. Er arbeite nach wie vor im Heim, verrichte Hilfsdienste und versuche, Deutsch zu lernen. BF2 verwies auf die Lage der Frauen im Iran und dass sie einen Hijab tragen müssen. Sie sei im Iran auch als Kurdin und Angehörige der Lor bedroht. BF3 betonte erneut, dass die Frauen im Iran unterdrückt würden. römisch eins.
- Am 10.07.2023 wurden die BF erneut einvernommen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. BF1 würde bei einer Rückkehr von der Regierung sofort eingesperrt werden und habe auch Probleme mit seiner Familie, weil diese ihm die Schuld am Verschwinden des Bruders geben würde. Er arbeite nach wie vor im Heim, verrichte Hilfsdienste und versuche, Deutsch zu lernen. BF2 verwies auf die Lage der Frauen im Iran und dass sie einen Hijab tragen müssen. Sie sei im Iran auch als Kurdin und Angehörige der Lor bedroht. BF3 betonte erneut, dass die Frauen im Iran unterdrückt würden. I.
- Mit Bescheid vom 22.06.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und den BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Hinsichtlich BF2 und BF3 ging die belangte Behörde nunmehr von einer iranischen Staatsangehörigkeit aus. römisch eins.
- Mit Bescheid vom 22.06.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und den BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Hinsichtlich BF2 und BF3 ging die belangte Behörde nunmehr von einer iranischen Staatsangehörigkeit aus. I.
- Gegen die Spruchpunkte I und II erhoben die BF jeweils Beschwerde. Die BF seien im Iran einer Verfolgung ausgesetzt, weil man BF1 unterstellen würde, mit der PKK in Kontakt zu stehen. Der in Österreich asylberechtigte Schwiegersohn sei zum Christentum konvertiert, weshalb die BF ebenfalls verfolgt würden. Der BF sei „mehrmals“ willkürlich festgenommen und gefoltert worden, da er beschuldigt worden sei, Mitglied der PKK zu sein. BF2 und BF3 drohe Reflexverfolgung aus diesem Grund. Dieses neue Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da der BF1 nicht in der Lage gewesen sei, darüber vorher zu berichten. Als juristischem Laien sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme. Alle BF lebten bis zu ihrer Flucht nach Österreich dauerhaft im Iran, den sie als ihren Herkunftsstaat betrachten und dies auch der völkerrechtlichen als auch der österreichischen Rechtslage entspreche. BF1 und BF2 seien in Bagdad im Irak geboren, lebten aber als Faily-Kurden im Iran. Die BF3 sei im Iran geboren und war nie im Irak. Iran sei der Herkunftsstaat der BF. Die irakische Staatsangehörigkeit des BF1 sei rein formal. Es sei mit Nachdruck festzuhalten, dass für die Familie der Iran als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne maßgeblich bleibe. In Bezug auf den Iran liegen eindeutige Verfolgungsgründe vor, welche die Zuerkennung von Asyl rechtfertigten. Die Familie gehört im Iran gleich doppelt zu gefährdeten Gruppen: Als ethnische Kurden und (in Person der Tochter und Mutter) als weibliche Angehörige einer Minderheit und aufgrund ihrer westlichen Orientierung. Hinzu kämen „mutmaßlich politische Implikationen“, da Faily-Kurden im Iran oft einer Nähe zu kurdischen Oppositionellen verdächtigt werden. Erschwerend wirke auch ihre Asylantragstellung im Ausland.römisch eins.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei erhoben die BF jeweils Beschwerde. Die BF seien im Iran einer Verfolgung ausgesetzt, weil man BF1 unterstellen würde, mit der PKK in Kontakt zu stehen. Der in Österreich asylberechtigte Schwiegersohn sei zum Christentum konvertiert, weshalb die BF ebenfalls verfolgt würden. Der BF sei „mehrmals“ willkürlich festgenommen und gefoltert worden, da er beschuldigt worden sei, Mitglied der PKK zu sein. BF2 und BF3 drohe Reflexverfolgung aus diesem Grund. Dieses neue Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da der BF1 nicht in der Lage gewesen sei, darüber vorher zu berichten. Als juristischem Laien sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme. Alle BF lebten bis zu ihrer Flucht nach Österreich dauerhaft im Iran, den sie als ihren Herkunftsstaat betrachten und dies auch der völkerrechtlichen als auch der österreichischen Rechtslage entspreche. BF1 und BF2 seien in Bagdad im Irak geboren, lebten aber als Faily-Kurden im Iran. Die BF3 sei im Iran geboren und war nie im Irak. Iran sei der Herkunftsstaat der BF. Die irakische Staatsangehörigkeit des BF1 sei rein formal. Es sei mit Nachdruck festzuhalten, dass für die Familie der Iran als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne maßgeblich bleibe. In Bezug auf den Iran liegen eindeutige Verfolgungsgründe vor, welche die Zuerkennung von Asyl rechtfertigten. Die Familie gehört im Iran gleich doppelt zu gefährdeten Gruppen: Als ethnische Kurden und (in Person der Tochter und Mutter) als weibliche Angehörige einer Minderheit und aufgrund ihrer westlichen Orientierung. Hinzu kämen „mutmaßlich politische Implikationen“, da Faily-Kurden im Iran oft einer Nähe zu kurdischen Oppositionellen verdächtigt werden. Erschwerend wirke auch ihre Asylantragstellung im Ausland. I.
- Vom BVwG wurde am 25.03.2025 eine Anfragebeantwortung zu den Voraussetzungen für die Erlangung der irakischen Staatsbürgerschaft eingeholt, sowie zur Lage der Faily-Kurden im Irak. Dazu haben die BF am 09.05.2025 Stellung genommen. römisch eins.
- Vom BVwG wurde am 25.03.2025 eine Anfragebeantwortung zu den Voraussetzungen für die Erlangung der irakischen Staatsbürgerschaft eingeholt, sowie zur Lage der Faily-Kurden im Irak. Dazu haben die BF am 09.05.2025 Stellung genommen. !.
- Am 09.05.2025 erstatteten die BF eine Stellungnahme. Alle BF lebten bis zu ihrer Flucht nach Österreich dauerhaft im Iran, den sie als ihren Herkunftsstaat betrachten und dies auch der völkerrechtlichen als auch der österreichischen Rechtslage entspreche. BF1 und BF2 seien in Bagdad im Irak geboren, lebten aber als Faily-Kurden im Iran. Die BF3 sei im Iran geboren und war nie im Irak. Iran sei der Herkunftsstaat der BF. Die irakische Staatsangehörigkeit des BF1 sei rein formal. Es sei mit Nachdruck festzuhalten, dass für die Familie der Iran als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne maßgeblich bleibe. In Bezug auf den Iran liegen eindeutige Verfolgungsgründe vor, welche die Zuerkennung von Asyl rechtfertigten. Die Familie gehört im Iran gleich doppelt zu gefährdeten Gruppen: Als ethnische Kurden und (in Person der Tochter und Mutter) als weibliche Angehörige einer Minderheit und aufgrund ihrer westlichen Orientierung. Hinzu kämen „mutmaßlich politische Implikationen“, da Faily-Kurden im Iran oft einer Nähe zu kurdischen Oppositionellen verdächtigt werden. Erschwerend wirke auch ihre Asylantragstellung im Ausland. I.
- Am 17.12.2025 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen welcher die BF zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. römisch eins.
- Am 17.12.2025 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen welcher die BF zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF:römisch zwei.1.
- Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF: Die BF führen die im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. BF1 ist iranisch-irakischer Doppelstaatsbürger, BF2 ist iranische Staatsangehörige. BF3 ist im Iran geboren, besitzt die Iranische Staatsangehörigkeit und wird aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters auch als irakische Staatsangehörige angesehen. Die BF haben vor ihrer Ausreise nach Europa im Iran gelebt. Die BF gehören der Volksgruppe der Faily-Kurden an und sind schiitischen Glaubens. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern von BF
- Die BF haben Angehörige im Iran, zu denen ein gewisser Kontakt besteht. BF1 hat im Iran die Schule abgeschlossen und als LKW-Fahrer gearbeitet. Er verließ den Iran im September 2015 mit seiner jüngeren Tochter (BF3) und beide stellten am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. BF2 hat im Iran ebenfalls die Schule abgeschlossen, sie finanzierte den Lebensunterhalt im Iran durch die Einkünfte ihres Ehemannes und knüpfte Teppiche. BF2 hat am 12.10.2015 gemeinsam mit ihrer älteren Tochter und deren Ehemann legal den Iran mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Sie hat am 28.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. BF1 und BF2 haben seit ihrer Ankunft in Österreich Deutschkurse besucht (BF2 bis auf Niveau B1, BF1 auf Niveau A1) und ehrenamtlich gearbeitet. Aktuell arbeitet BF2 in einem Hotel. BF3 hat in Österreich die Schule besucht und absolvierte derzeit die Matura an der Abendschule. Sie arbeitet in einem Sonnenstudio auf Teilzeitbasis. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Zu den Fluchtgründen der BF:römisch zwei.1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF beziehen ihre Fluchtgründe auf den Iran. Die BF1, BF2 und BF3 haben in Bezug auf den Irak keine Fluchtgründe vorgebracht und sind solche nicht festzustellen. Die BF haben den Iran nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und hätten nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine asylrelevanten Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle der Rückkehr in den Iran Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den iranischen Staat oder Privatpersonen droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass BF1 von den iranischen Behörden unterstellt worden wäre, dass er mit der PKK in Verbindung steht, und er deshalb bereits staatliche Verfolgung im Iran erfahren hat oder bei einer Rückkehr befürchten müsste. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass BF2 aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen wäre, und sie deshalb einer Verfolgung im Iran ausgesetzt wäre. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Kurden (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) alleine wegen der Volksgruppenzugehörigkeit im Iran einer asylrelvanten Verfolgung ausgesetzt sind. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: II.1.3.
- Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (Version 10, 17.07.2025):römisch zwei.1.3.
- Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (Version 10, 17.07.2025): Politische Lage Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024). Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngDas iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). BPB 10.1.2020 Jüngste Wahlen Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben gekommen ist (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024). Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Während Frauen bei Präsidentschaftswahlen bis jetzt noch nie als Kandidatinnen antreten durften (FH 2025), gehört dem Kabinett von Pezeshkian mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" auf Iran (13.6.-24.6.2025) [Stand 3.7.2025] Mit der Operation "Rising Lion", die Israel am 13.6.2025 startete, erlebte Iran den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings griffen die israelischen Streitkräfte darüber hinaus ein breites Spektrum an unterschiedlichen Zielen an [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage dazu] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), darunter beispielsweise den staatlichen Rundfunksender IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem auch den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Weiters schloss er auch eine Ermordung des Obersten Führers Ali Khamenei nicht aus (Monde 18.6.2025), wobei der israelische Verteidigungsminister dieses letztlich nicht durchgeführte Vorhaben später bestätigt hat (TIS 27.6.2025; vgl. RFE/RL 27.6.2025). Khamenei schottete sich im Verlauf des Konflikts weitgehend von der Außenwelt ab und legte dem Expertenrat, der für die Auswahl seines Nachfolgers zuständig ist, einen Dreiervorschlag vor, aus dem der nächste Oberste Führer im Falle von Khameneis Ableben gewählt werden sollte. Dies sollte angesichts des Kriegs einen schnellen und geordneten Übergang garantieren (NYT 23.6.2025b). Khamenei überlebte den Krieg allerdings, auch besteht die Islamische Republik weiterhin (NYT 29.6.2025b).Mit der Operation "Rising Lion", die Israel am 13.6.2025 startete, erlebte Iran den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings griffen die israelischen Streitkräfte darüber hinaus ein breites Spektrum an unterschiedlichen Zielen an [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage dazu] (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), darunter beispielsweise den staatlichen Rundfunksender IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem auch den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Weiters schloss er auch eine Ermordung des Obersten Führers Ali Khamenei nicht aus (Monde 18.6.2025), wobei der israelische Verteidigungsminister dieses letztlich nicht durchgeführte Vorhaben später bestätigt hat (TIS 27.6.2025; vergleiche RFE/RL 27.6.2025). Khamenei schottete sich im Verlauf des Konflikts weitgehend von der Außenwelt ab und legte dem Expertenrat, der für die Auswahl seines Nachfolgers zuständig ist, einen Dreiervorschlag vor, aus dem der nächste Oberste Führer im Falle von Khameneis Ableben gewählt werden sollte. Dies sollte angesichts des Kriegs einen schnellen und geordneten Übergang garantieren (NYT 23.6.2025b). Khamenei überlebte den Krieg allerdings, auch besteht die Islamische Republik weiterhin (NYT 29.6.2025b). Angesichts des Umfangs und Musters der Angriffe auf zivile Ziele haben iranische Analysten von einer Strategie der "Vergesellschaftung" von Krieg gesprochen, nämlich der gezielten Anstrengung, durch Angriffe auf symbolträchtige und zivile Infrastruktur öffentlichen Druck auf das Regime auszuüben (MECGA 18.6.2025). Die Handlungen haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025) noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gibt keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte, doch Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Die beispiellose Art der Anschläge und die Intensität der israelischen Geheimdienstinfiltration, die durch Bombenanschläge und Sabotageakte in Teheran offenbar geworden sind (MECGA 18.6.2025; vgl. RFE/RL 25.6.2025), haben den Fokus der Regierung teils auf die Verhinderung innerer Unruhen verlagert (MECGA 18.6.2025; vgl. REU 26.6.2025a). Es wurde u. a. von umfangreichen Verhaftungen seit Beginn der israelischen Angriffe am 13.6.2025 berichtet (REU 26.6.2025a), nach Angaben regimenaher Medien auch aufgrund von Spionagevorwürfen (RFE/RL 25.6.2025; vgl. KP 2.7.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen betrifft das Vorgehen der Behörden ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionsfiguren und ausländische Staatsbürger derzeit überproportional stark (NYT 28.6.2025). Angesichts des Umfangs und Musters der Angriffe auf zivile Ziele haben iranische Analysten von einer Strategie der "Vergesellschaftung" von Krieg gesprochen, nämlich der gezielten Anstrengung, durch Angriffe auf symbolträchtige und zivile Infrastruktur öffentlichen Druck auf das Regime auszuüben (MECGA 18.6.2025). Die Handlungen haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025) noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gibt keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte, doch Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Die beispiellose Art der Anschläge und die Intensität der israelischen Geheimdienstinfiltration, die durch Bombenanschläge und Sabotageakte in Teheran offenbar geworden sind (MECGA 18.6.2025; vergleiche RFE/RL 25.6.2025), haben den Fokus der Regierung teils auf die Verhinderung innerer Unruhen verlagert (MECGA 18.6.2025; vergleiche REU 26.6.2025a). Es wurde u. a. von umfangreichen Verhaftungen seit Beginn der israelischen Angriffe am 13.6.2025 berichtet (REU 26.6.2025a), nach Angaben regimenaher Medien auch aufgrund von Spionagevorwürfen (RFE/RL 25.6.2025; vergleiche KP 2.7.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen betrifft das Vorgehen der Behörden ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionsfiguren und ausländische Staatsbürger derzeit überproportional stark (NYT 28.6.2025). Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (Tagesschau 2.7.2025; vgl. AlMon 2.7.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Gemäß dem "Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community", einem gemeinsamen Bericht von 18 US-amerikanischen Nachrichtendiensten, der im März 2025 vom Director of National Intelligence (DNI) gegenüber dem US-Kongress vorgetragen wurde [Anm.: und mit Stand Ende Juni 2025 von diversen Quellen zitiert wird, da es sich um die derzeit aktuellste öffentlich verfügbare nachrichtendienstliche Einschätzung handelt, während öffentliche Primärquellen zu diesem Thema nicht existieren], gehen die an diesem Bericht beteiligten Nachrichtendienste weiterhin davon aus, dass Iran derzeit keine Atomwaffen baut, und dass der Oberste Führer Khamenei das 2003 ausgesetzte Atomwaffenprogramm nicht wieder aufgenommen hat. Gleichzeitig ist dem Bericht jedoch auch zu entnehmen, dass im vergangenen Jahr eine "Erosion des jahrzehntelangen Tabus" in Iran, über Atomwaffen öffentlich zu diskutieren, wahrzunehmen war, was die Befürworter von Atomwaffen innerhalb des iranischen Entscheidungsapparats stärken könnte. Darüber hinaus verfügt Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau", was für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025; vgl. WoR 20.6.2025, BBC 19.6.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025).Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (Tagesschau 2.7.2025; vergleiche AlMon 2.7.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt (MECGA 18.6.2025; vergleiche AJ 17.6.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Gemäß dem "Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community", einem gemeinsamen Bericht von 18 US-amerikanischen Nachrichtendiensten, der im März 2025 vom Director of National Intelligence (DNI) gegenüber dem US-Kongress vorgetragen wurde [Anm.: und mit Stand Ende Juni 2025 von diversen Quellen zitiert wird, da es sich um die derzeit aktuellste öffentlich verfügbare nachrichtendienstliche Einschätzung handelt, während öffentliche Primärquellen zu diesem Thema nicht existieren], gehen die an diesem Bericht beteiligten Nachrichtendienste weiterhin davon aus, dass Iran derzeit keine Atomwaffen baut, und dass der Oberste Führer Khamenei das 2003 ausgesetzte Atomwaffenprogramm nicht wieder aufgenommen hat. Gleichzeitig ist dem Bericht jedoch auch zu entnehmen, dass im vergangenen Jahr eine "Erosion des jahrzehntelangen Tabus" in Iran, über Atomwaffen öffentlich zu diskutieren, wahrzunehmen war, was die Befürworter von Atomwaffen innerhalb des iranischen Entscheidungsapparats stärken könnte. Darüber hinaus verfügt Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau", was für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025; vergleiche WoR 20.6.2025, BBC 19.6.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Wie sehr das iranische Atomprogramm durch die Angriffe Israels und der USA im Juni 2025 beschädigt wurde, ist derzeit unklar. Die Einschätzungen reichen von einer Verzögerung von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren (HB 3.7.2025). Momentan wird erwartet, dass die USA und Iran Verhandlungen rund um das iranische Atomprogramm in naher Zukunft wiederaufnehmen könnten (ISW 26.6.2025; vgl. HB 3.7.2025). Die Positionen bleiben allerdings verhärtet. Iran will weiterhin nicht auf die Urananreicherung verzichten, angeblich für zivile Zwecke. Die USA fordern, wie schon vor dem Krieg, dass es in Iran zu keiner Anreicherung kommt (Tagesschau 3.7.2025; vgl. ISW 26.6.2025). Das Gesetz, mit dem Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA ausgesetzt hat, fordert neben einem Recht auf Urananreicherung auch Garantien, dass Iran nicht erneut angegriffen wird. Dabei beruft sich das Regime auf den Atomwaffensperrvertrag. Erst wenn es diese Sicherheiten erhält, will es wieder mit der IAEA kooperieren (HB 3.7.2025).Wie sehr das iranische Atomprogramm durch die Angriffe Israels und der USA im Juni 2025 beschädigt wurde, ist derzeit unklar. Die Einschätzungen reichen von einer Verzögerung von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren (HB 3.7.2025). Momentan wird erwartet, dass die USA und Iran Verhandlungen rund um das iranische Atomprogramm in naher Zukunft wiederaufnehmen könnten (ISW 26.6.2025; vergleiche HB 3.7.2025). Die Positionen bleiben allerdings verhärtet. Iran will weiterhin nicht auf die Urananreicherung verzichten, angeblich für zivile Zwecke. Die USA fordern, wie schon vor dem Krieg, dass es in Iran zu keiner Anreicherung kommt (Tagesschau 3.7.2025; vergleiche ISW 26.6.2025). Das Gesetz, mit dem Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA ausgesetzt hat, fordert neben einem Recht auf Urananreicherung auch Garantien, dass Iran nicht erneut angegriffen wird. Dabei beruft sich das Regime auf den Atomwaffensperrvertrag. Erst wenn es diese Sicherheiten erhält, will es wieder mit der IAEA kooperieren (HB 3.7.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Israelisch-iranischer Krieg (13.-24.6.2025) Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" ("Am KeLavi" auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" ("Am KeLavi" auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025). Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vgl. Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vergleiche Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a). Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Eine Menschenrechtsorganisation bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst [Anm.: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden](ACLED 27.6.2025). Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: Befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte [Anm.: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden.] (AJ 25.6.2025): AJ 25.6.2025 Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025a). International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vergleiche Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vergleiche RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025). Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vergleiche Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vergleiche Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vergleiche CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025). Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vergleiche ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025). Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025).Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vergleiche NYT 28.6.2025). Bedrohungen durch unterschiedliche Gruppierungen in Iran Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 26.6.2025; vgl. TWI 31.10.2022), zuletzt beispielsweise Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 26.6.2025; vergleiche TWI 31.10.2022), zuletzt beispielsweise Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 26.6.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 26.6.2025). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 10.3.2025; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Auch 2025 hat die Organisation Anschläge durchgeführt bzw. kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den iranischen Sicherheitskräften (ACLED 20.6.2025). Letztere führen Operationen gegen die JAA durch (ISW 18.4.2025, ISW 10.3.2025, ISW 25.2.2025).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 26.6.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 26.6.2025). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 10.3.2025; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Auch 2025 hat die Organisation Anschläge durchgeführt bzw. kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den iranischen Sicherheitskräften (ACLED 20.6.2025). Letztere führen Operationen gegen die JAA durch (ISW 18.4.2025, ISW 10.3.2025, ISW 25.2.2025). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 26.6.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Und dies, obwohl viele der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 26.6.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Und dies, obwohl viele der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vergleiche HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-07-16 08:01 Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vergleiche AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024). Gerichte Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020). Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Revolutionsgerichte Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Artikel 303, der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023): ● Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018); Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023); Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Artikel 502, IStGB) (FIDH 9.2023); ● Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018); Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Artikel 514,) (FIDH 9.2023; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018); Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024;