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{'item': 'W235 2233348-2'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW235 2233348-2 Spruch, W235 2233348-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Vorverfahren: 1.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise erstmals am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise erstmals am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018, GZ W220 2012127-1/35E, als unbegründet abgewiesen. 1.1.2. Am 24.04.2020 stellte der Beschwerdeführer nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2018 in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2018 in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. Eine gegen den Bescheid vom 10.07.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.09.2020, GZ W165 2233348-1/9E,

§ 5Asyl

G als unbegründet ab und stellte

§ 21Abs.

5 BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides rechtmäßig war. Eine gegen den Bescheid vom 10.07.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.09.2020, GZ W165 2233348-1/9E,

Paragraph 5, AsylG als unbegründet ab und stellte

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides rechtmäßig war. 1.

  1. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  2. Der Beschwerdeführer reiste erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2025 den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2018 in der Schweiz, am 24.04.2020 in Österreich, am XXXX .08.2020 neuerlich in der Schweiz sowie am XXXX .12.2022 und am XXXX .10.2024 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 36). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2018 in der Schweiz, am 24.04.2020 in Österreich, am römisch 40 .08.2020 neuerlich in der Schweiz sowie am römisch 40 .12.2022 und am römisch 40 .10.2024 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 36). 1.2.
  3. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in deutscher Sprache unterzogen, wobei er zunächst angab, dass seine Eltern in Deutschland asylberechtigt seien und eine Schwester in Deutschland lebe. Zwei seiner Brüder seien in Österreich aufhältig. Er leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern als Baby verlassen und bis ca. 2010 im Iran gelebt. Danach habe er ein Jahr in Afghanistan und in der Folge jeweils ein paar Monate im Iran, in der Türkei und in Griechenland verbracht. Von 2012 oder 2013 an habe der Beschwerdeführer ca. sechs Jahre in Österreich gelebt und danach ca. ein Jahr in der Schweiz. In weiterer Folge habe er sich wieder ca. sieben Monate in Österreich aufgehalten und dann ca. drei oder vier Jahre in der Schweiz. Danach sei er für ca. zehn Monate in Deutschland gewesen und sei nun seit 16.09.2025 wieder in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich weder in Deutschland noch in der Schweiz wohl gefühlt. Er fühle sich in XXXX zu Hause und wolle hier leben. Er habe in Deutschland und in der Schweiz Asylanträge gestellt, kenne jedoch die Stadien der jeweiligen Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer wolle einen Platz zum Leben haben und der sei hier in Österreich. In Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Schulabschluss gemacht und die HTL besucht. Da einer seiner Brüder in der Schweiz gelebt habe, habe er sich dazu entschieden in die Schweiz zu ziehen. Er habe sich jedoch in der Schweiz nicht wohlgefühlt. Der Beschwerdeführer habe in XXXX schon perfekt Deutsch gelernt, aber in der Schweiz habe niemand mit ihm Hochdeutsch sprechen wollen. Dann sei er nach Deutschland zu seinen Eltern gegangen, habe sich jedoch mit ihnen nicht gut unterhalten können, da er deren Sprache nicht so gut verstehe. Der Beschwerdeführer habe sich in Deutschland auch nicht wohl gefühlt und habe zurück nach XXXX gewollt. Er habe in XXXX viele Freunde und zwei seiner Brüder. Der Beschwerdeführer fühle sich hier sehr wohl. Ihm gefalle die Stadt und er wolle hier leben. 1.2.
  4. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in deutscher Sprache unterzogen, wobei er zunächst angab, dass seine Eltern in Deutschland asylberechtigt seien und eine Schwester in Deutschland lebe. Zwei seiner Brüder seien in Österreich aufhältig. Er leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern als Baby verlassen und bis ca. 2010 im Iran gelebt. Danach habe er ein Jahr in Afghanistan und in der Folge jeweils ein paar Monate im Iran, in der Türkei und in Griechenland verbracht. Von 2012 oder 2013 an habe der Beschwerdeführer ca. sechs Jahre in Österreich gelebt und danach ca. ein Jahr in der Schweiz. In weiterer Folge habe er sich wieder ca. sieben Monate in Österreich aufgehalten und dann ca. drei oder vier Jahre in der Schweiz. Danach sei er für ca. zehn Monate in Deutschland gewesen und sei nun seit 16.09.2025 wieder in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich weder in Deutschland noch in der Schweiz wohl gefühlt. Er fühle sich in römisch 40 zu Hause und wolle hier leben. Er habe in Deutschland und in der Schweiz Asylanträge gestellt, kenne jedoch die Stadien der jeweiligen Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer wolle einen Platz zum Leben haben und der sei hier in Österreich. In Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Schulabschluss gemacht und die HTL besucht. Da einer seiner Brüder in der Schweiz gelebt habe, habe er sich dazu entschieden in die Schweiz zu ziehen. Er habe sich jedoch in der Schweiz nicht wohlgefühlt. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 schon perfekt Deutsch gelernt, aber in der Schweiz habe niemand mit ihm Hochdeutsch sprechen wollen. Dann sei er nach Deutschland zu seinen Eltern gegangen, habe sich jedoch mit ihnen nicht gut unterhalten können, da er deren Sprache nicht so gut verstehe. Der Beschwerdeführer habe sich in Deutschland auch nicht wohl gefühlt und habe zurück nach römisch 40 gewollt. Er habe in römisch 40 viele Freunde und zwei seiner Brüder. Der Beschwerdeführer fühle sich hier sehr wohl. Ihm gefalle die Stadt und er wolle hier leben. 1.2.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.10.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.1.2.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.10.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Mit Schreiben vom selben Tag lehnte die Schweiz die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ab und verwies auf die vermutliche Zuständigkeit Deutschlands. Ferner wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer seit 19.09.2024 in der Schweiz als verschwunden gilt. Daher richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2025 ein Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO an Deutschland. Daher richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2025 ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Deutschland.

Mit Schreiben vom 14.10.2025 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 127).Mit Schreiben vom 14.10.2025 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 127).

1.2.

  1. Am 22.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines damals bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass er in Österreich am 28.10.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018 inhaltlich abgewiesen worden sei. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit Österreichs nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO auch nicht durch die Zustimmung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Antragstellers geändert werde, sei Österreich weiterhin zuständiger Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO. 1.2.
  2. Am 22.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines damals bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass er in Österreich am 28.10.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018 inhaltlich abgewiesen worden sei. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit Österreichs nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO auch nicht durch die Zustimmung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Antragstellers geändert werde, sei Österreich weiterhin zuständiger Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO. 1.2.
  3. Am 24.10.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari, jedoch in deutscher Sprache statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei damit einverstanden, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter heute nicht anwesend sei. Es sei korrekt, dass er die letzten acht bis neun Monate in Deutschland gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Antrag in der Schweiz nach Deutschland zu seinen Eltern gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch als unzulässig zurückgewiesen worden, da er aus Österreich und aus der Schweiz gekommen sei. Seine rechte Schulter sei in der Schweiz operiert worden und er leide seit ca. 2018 oder 2019 unter psychischen Problemen. Wegen seiner Schulter mache er Physiotherapieübungen. In Österreich sei er noch nicht bei einem Arzt gewesen, habe jedoch mit seiner Psychologin von früher telefoniert. Zwei Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und auch seine Eltern seien öfter zu Besuch hier. Er habe seine Angehörigen in Österreich ca. vier- bis fünfmal persönlich getroffen. Auch als er in Deutschland gewesen sei, habe es Kontakt gegeben. Seine Brüder hätten ihn in Deutschland einmal besucht. Seine Brüder seien für ihn da, wenn der Beschwerdeführer etwas Geld oder Kleidung benötige. Seinen Brüdern gehe es gut. Beide würden arbeiten. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Deutschland wolle. Ihm gehe es nicht gut, wenn er nach Deutschland gehe. Er habe nicht die Kraft immer wieder die Länder zu wechseln. In der Schweiz sei es ihm auch nicht gut gegangen. Den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben, aber es habe allgemein schwierige Leute in den Aufnahmezentren gegeben. In Deutschland sei es schlimmer als in der Schweiz gewesen. Er sei auch so große Städte nicht gewohnt. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er die Dublinstaaten nach seinem Erstantrag in Österreich nicht mehr verlassen habe und daher das Vorbringen ins Leere laufe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er deutschsprachig sei. Er sei zwar selbstständig in die Schweiz gegangen, würde dies aber heute nicht mehr machen. Es sei ihm damals geraten worden in die Schweiz zu gehen. Ein Mensch benötige eine Heimat. Der Beschwerdeführer habe fast sein ganzes Leben in unterschiedlichen Ländern verbracht und viel Zeit verschwendet. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er diese nicht erhalten habe, um nach Vorlage der unterfertigten Übernahmebestätigung auszuführen, dass er nicht nach Deutschland wolle. Dort werde es ihm schlechter gehen. Im Verwaltungsakt finden sich folgende Unterlagen in Kopie: ● „Unterstützungsbrief – Asylantrag“ der Mutter des Beschwerdeführers vom XXXX .09.2025;  „Unterstützungsbrief – Asylantrag“ der Mutter des Beschwerdeführers vom römisch 40 .09.2025; ● deutscher Aufenthaltstitel des Vaters des Beschwerdeführers; ● Reiseausweis des Vaters des Beschwerdeführers, ausgestellt am 06.06.2024 von der Bundesrepublik Deutschland; ● Schreiben einer Psychologin aus Bern vom XXXX .07.2024 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus samt Entbindung von der Schweigepflicht vom XXXX .10.2023; Schreiben einer Psychologin aus Bern vom römisch 40 .07.2024 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus samt Entbindung von der Schweigepflicht vom römisch 40 .10.2023; ● Semesterzeugnis einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom XXXX .02.2018 (negative Beurteilungen in den Unterrichtsfächern Deutsch sowie Baukonstruktion und Technologie); Semesterzeugnis einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom römisch 40 .02.2018 (negative Beurteilungen in den Unterrichtsfächern Deutsch sowie Baukonstruktion und Technologie); ● Zertifikat „telc Deutsch B2“ vom XXXX .05.2024 mit dem Prädikat „ausreichend“; Zertifikat „telc Deutsch B2“ vom römisch 40 .05.2024 mit dem Prädikat „ausreichend“; ● Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung einer Neuen Mittelschule vom XXXX .07.2017 und Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 .07.2017 und ● Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 07.06.2016 zur Rechtssache C-63/15
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 12.11.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradigen depressiven Episode und an einer emotional stabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus leide. In Österreich habe er ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut und sei keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Wäre der Beschwerdeführer durch eine Abschiebung gezwungen nach Deutschland und von dort aus nach Afghanistan zurückzukehren, wäre er mit Misshandlung und der Gewalt der Taliban konfrontiert. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie, zum Beweis dafür, dass er an einer depressiven Anpassungsstörung und posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Abschiebung nach Deutschland und in weiterer Folge nach Afghanistan sein psychopathologisches Zustandsbild verschlechtern werde und somit eine Außerlandesbringung nicht zulässig sei. Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Deutschland bereits abgeschlossenen Asylverfahrens mit Sicherheit nach Afghanistan abgeschoben werden würde, rechne der Beschwerdeführer mit einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Allein dies müsse bereits zur Behebung des hier angefochtenen Bescheides führen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2013 ein soziales Leben aufgebaut. Ferner sei das deutsche „Asylwerber- Aufnahmesystems“ hoffnungslos überlastet. Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Deutschland bereits abgeschlossenen Asylverfahrens mit Sicherheit nach Afghanistan abgeschoben werden würde, rechne der Beschwerdeführer mit einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte. Allein dies müsse bereits zur Behebung des hier angefochtenen Bescheides führen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2013 ein soziales Leben aufgebaut. Ferner sei das deutsche „Asylwerber- Aufnahmesystems“ hoffnungslos überlastet. 4.
  2. Mit Schriftsatz vom 18.11.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin einen „dringenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ und begründete diesen dahingehend, dass er an einer generalisierten Angststörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Beigelegt wurde eine Bestätigung einer klinischen Psychologin vom XXXX .11.2025 mit den Diagnosen generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung. Neben einer Schilderung des Eindrucks vom Vater des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass eine Überstellung in einen anderen Staat (Deutschland, Afghanistan) das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers verschlechtern werde. Beigelegt wurde eine Bestätigung einer klinischen Psychologin vom römisch 40 .11.2025 mit den Diagnosen generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung. Neben einer Schilderung des Eindrucks vom Vater des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass eine Überstellung in einen anderen Staat (Deutschland, Afghanistan) das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers verschlechtern werde. 4.
  3. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.12.2025 wurde erneut ein „dringender Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ gestellt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine vulnerable Person und sei die durchgeführte Freiheitsentziehung nicht angemessen.
  4. Mit E-Mail vom 12.12.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Landespolizeidirektion Tirol über die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Deutschland am 11.12.2025, die ohne Vorkommnisse verlaufen ist (vgl. OZ 6).
  5. Mit E-Mail vom 12.12.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Landespolizeidirektion Tirol über die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Deutschland am 11.12.2025, die ohne Vorkommnisse verlaufen ist vergleiche OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verließ Afghanistan bereits als Kleinkind und lebte in der Folge im Familienverband im Iran. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 28.10.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan getroffen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Daher begab sich der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am XXXX .07.2018 einen weiteren Asylantrag stellte. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 20.04.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020 aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz zur Führung des Asylverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in die Schweiz angeordnet wurde. Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt, wo er am selben Tag einen weiteren Asylantrag stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2020 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2020 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verließ Afghanistan bereits als Kleinkind und lebte in der Folge im Familienverband im Iran. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 28.10.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan getroffen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Daher begab sich der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am römisch 40 .07.2018 einen weiteren Asylantrag stellte. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 20.04.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020 aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz zur Führung des Asylverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in die Schweiz angeordnet wurde. Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt, wo er am selben Tag einen weiteren Asylantrag stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2020 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2020 bestätigt. Von der Schweiz aus begab sich der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er am XXXX .12.2022 und am XXXX .10.2024 Asylanträge stellte, die in weiterer Folge abgelehnt wurden. Mitte September 2025 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2025 den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz.Von der Schweiz aus begab sich der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er am römisch 40 .12.2022 und am römisch 40 .10.2024 Asylanträge stellte, die in weiterer Folge abgelehnt wurden. Mitte September 2025 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2025 den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 14.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 14.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Beim Beschwerdeführer wurden die Diagnosen generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Aufgrund einer in Schweiz durchgeführten Operation an der rechten Schulter macht der Beschwerdeführer Physiotherapieübungen. In Deutschland sind alle Krankheiten behandelbar sowie alle gängigen Medikamente verfügbar und für den Beschwerdeführer auch zugänglich. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers, zu denen während seines nunmehrigen Aufenthalts persönlicher Kontakt bestand. Allerdings bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern bzw. einem seiner Brüder weder ein gemeinsamer Haushalt noch liegen wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten vor. Im Zuge seines ersten Aufenthalts in Österreich machte der Beschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss an einer Neuen Mittelschule und besuchte eine Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer hat familiäre Bindungen in Deutschland in Form seiner in Deutschland aufenthaltsberechtigten Eltern. Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Landweg nach Deutschland überstellt. 1.

  1. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden auf den Seiten 13 bis 22 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023). […] Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024). b). Dublin-Rückkehrer: Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr
  2. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023). Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung

Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024). c). Non-Refoulement: Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023). Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023). Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023). Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023). d). Versorgung: In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023). Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind

Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen: ● Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; ● Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld); ● Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; ● bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a). Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a). Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023). […] Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023). e). Unterbringung: Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden: ● Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren) ● Gemeinschaftsunterkünfte ● Dezentrale Unterbringung ● Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen (AIDA 4.2023) Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023). Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023). f). Medizinische Versorgung: Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023). Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023). […] Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zu seinem Leben im Iran, zu seinem weiteren Reiseweg, zur nunmehrigen unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet von Deutschland aus und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und aus dem Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen zur erstmaligen illegalen Einreise nach Österreich, zur erstmaligen Antragstellung und zum Ergebnis dieses Asylverfahrens in erster und zweiter Instanz gründen auf den diesbezüglichen Akteninhalten, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, Zl. 831574107-1741777, und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018, GZ. W220 2012127-35E. Dass der Beschwerdeführer nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz zurückgewiesen, der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt und die Entscheidung des Bundesamtes vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, beruht ebenfalls auf den unbedenklichen Akteninhalten, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020, Zl. 831574107-200360808, und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2020, GZ. W165 2233348-1/9E. Weiters basiert die Feststellung zu den Antragstellungen in Deutschland am XXXX .12.2022 und am XXXX .10.2024 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Dass diese Asylanträge des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 14.10.2025, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützt. Die Feststellung zu den Asylantragstellungen in der Schweiz beruhen ebenfalls auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern, wobei auch der Beschwerdeführer sowohl seine Aufenthalte als auch seine Asylantragstellungen in der Schweiz und in Deutschland selbst vorbrachte. Weiters basiert die Feststellung zu den Antragstellungen in Deutschland am römisch 40 .12.2022 und am römisch 40 .10.2024 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Dass diese Asylanträge des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 14.10.2025, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützt. Die Feststellung zu den Asylantragstellungen in der Schweiz beruhen ebenfalls auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern, wobei auch der Beschwerdeführer sowohl seine Aufenthalte als auch seine Asylantragstellungen in der Schweiz und in Deutschland selbst vorbrachte. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Diagnosen generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung) gründen im Wesentlichen auf der vorgelegten Bestätigung einer klinischen Psychologin vom XXXX .11.
  5. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer in der Schweiz durchgeführten Operation an der rechten Schulter Physiotherapieübungen macht, brachte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vor. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung in Deutschland gründet auf den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zu entnehmen ist, dass die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern jedenfalls für Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamente erforderlich sind, garantiert wird. Sonstige Leistungen werden gewährt, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind. Nach 18 Monaten des Aufenthalts haben Asylwerber Anspruch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Diagnosen generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung) gründen im Wesentlichen auf der vorgelegten Bestätigung einer klinischen Psychologin vom römisch 40 .11.
  6. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer in der Schweiz durchgeführten Operation an der rechten Schulter Physiotherapieübungen macht, brachte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vor. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung in Deutschland gründet auf den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zu entnehmen ist, dass die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern jedenfalls für Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamente erforderlich sind, garantiert wird. Sonstige Leistungen werden gewährt, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind. Nach 18 Monaten des Aufenthalts haben Asylwerber Anspruch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Brüdern des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er brachte vor, dass zwei seiner Brüder in Österreich aufhältig seien. Diese Angehörigen habe er in Österreich ca. vier- bis fünfmal persönlich getroffen. Seine Brüder seien für den Beschwerdeführer da, wenn er etwas Geld oder Kleidung benötige (vgl. AS 55, AS 155). Hieraus ist weder ein gemeinsamer Haushalt noch sind wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur ersichtlich, sondern handelt es sich um im Familienverband übliche kleine Unterstützungsleistungen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht und eine Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt besucht hat, basiert auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnissen vom XXXX .07.2017 und vom XXXX .02.
  7. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründet zum einem auf dem Umstand, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme vor dem Bundesamt in deutscher Sprache geführt wurden und zum anderen auf dem vorgelegten Zertifikat „telc Deutsch B2“ vom XXXX .05.
  8. Auch aufgrund des mehr als zwölfjährigen Aufenthalts im deutschsprachen Raum sind Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers plausibel. Dass seine Eltern in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind, hat der Beschwerdeführer im Verfahren selbst mehrfach vorgebracht. Darüber hinaus legte er den deutschen Aufenthaltstitel sowie den deutschen Reisepass seines Vaters vor. Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Brüdern des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er brachte vor, dass zwei seiner Brüder in Österreich aufhältig seien. Diese Angehörigen habe er in Österreich ca. vier- bis fünfmal persönlich getroffen. Seine Brüder seien für den Beschwerdeführer da, wenn er etwas Geld oder Kleidung benötige vergleiche AS 55, AS 155). Hieraus ist weder ein gemeinsamer Haushalt noch sind wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur ersichtlich, sondern handelt es sich um im Familienverband übliche kleine Unterstützungsleistungen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht und eine Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt besucht hat, basiert auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnissen vom römisch 40 .07.2017 und vom römisch 40 .02.
  9. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründet zum einem auf dem Umstand, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme vor dem Bundesamt in deutscher Sprache geführt wurden und zum anderen auf dem vorgelegten Zertifikat „telc Deutsch B2“ vom römisch 40 .05.
  10. Auch aufgrund des mehr als zwölfjährigen Aufenthalts im deutschsprachen Raum sind Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers plausibel. Dass seine Eltern in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind, hat der Beschwerdeführer im Verfahren selbst mehrfach vorgebracht. Darüber hinaus legte er den deutschen Aufenthaltstitel sowie den deutschen Reisepass seines Vaters vor. Letztlich beruht die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auf dem Landweg am 11.12.2025 auf dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom selben Tag. 2.
  11. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen tatsachenwidrig an, dass er diese nicht erhalten habe, um nach Vorlage der von ihm unterzeichneten Übernahmebestätigung vorzubringen, dass er nicht nach Deutschland wolle, weil es ihm dort schlechter gehen werde (vgl. AS 159). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen tatsachenwidrig an, dass er diese nicht erhalten habe, um nach Vorlage der von ihm unterzeichneten Übernahmebestätigung vorzubringen, dass er nicht nach Deutschland wolle, weil es ihm dort schlechter gehen werde vergleiche AS 159). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die abgelehnt wurden und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die abgelehnt wurden und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und hat diesen auch tatsächlich bereits übernommen.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und hat diesen auch tatsächlich bereits übernommen. Zum Vorbringen der vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 22.10.2025 ist ergänzend darauf zu verweisen, dass sich die vormalige Zustimmung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht auf das Asylverfahren zu seinem am 28.10.2013 in Österreich gestellten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz bezieht, sondern auf das Verfahren zu seinem am 24.04.2020 in Österreich gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz zur Führung dieses Asylverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Das Vorbringen – welches im Übrigen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufrechterhalten wurde – geht sohin ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Deutschland bereits negative Entscheidungen erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen sein, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Deutschland bereits negative Entscheidungen erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen sein, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland und/oder seine dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst lediglich an, dass er sich in Deutschland nicht wohl gefühlt habe. Er wolle einen Platz zum Leben haben und der sei in Österreich. Ihm gehe es nicht gut, wenn er nach Deutschland gehe. Er habe nicht die Kraft immer wieder die Länder zu wechseln. Konkrete den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben, aber es habe allgemein schwierige Leute in den Aufenthaltszentren gegeben. Auch sei er so große Städte nicht gewohnt. Mit diesem Vorbringen wird eine dem Beschwerdeführer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK in Deutschland bei weitem nicht aufgezeigt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht die Kraft immer wieder die Länder zu wechseln, entgegenzuhalten, dass es seine eigene Entscheidung war, zunächst in die Schweiz und dann nach Deutschland zu gehen (vgl. AS 59). Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst lediglich an, dass er sich in Deutschland nicht wohl gefühlt habe. Er wolle einen Platz zum Leben haben und der sei in Österreich. Ihm gehe es nicht gut, wenn er nach Deutschland gehe. Er habe nicht die Kraft immer wieder die Länder zu wechseln. Konkrete den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben, aber es habe allgemein schwierige Leute in den Aufenthaltszentren gegeben. Auch sei er so große Städte nicht gewohnt. Mit diesem Vorbringen wird eine dem Beschwerdeführer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK in Deutschland bei weitem nicht aufgezeigt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht die Kraft immer wieder die Länder zu wechseln, entgegenzuhalten, dass es seine eigene Entscheidung war, zunächst in die Schweiz und dann nach Deutschland zu gehen vergleiche AS 59). Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer werde aufgrund des in Deutschland abgeschlossenen Asylverfahrens „mit Sicherheit“ nach Afghanistan abgeschoben, wo er mit Misshandlung und Gewalt durch die Taliban konfrontiert werde, ist generell auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige von Afghanistan getroffen werden. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich angeführt wird, dass „allein dies“ zur Behebung des hier angefochtenen Bescheides führen muss, verkennt die Beschwerde die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, die den zuständigen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer werde aufgrund des in Deutschland abgeschlossenen Asylverfahrens „mit Sicherheit“ nach Afghanistan abgeschoben, wo er mit Misshandlung und Gewalt durch die Taliban konfrontiert werde, ist generell auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige von Afghanistan getroffen werden. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich angeführt wird, dass „allein dies“ zur Behebung des hier angefochtenen Bescheides führen muss, verkennt die Beschwerde die Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, die den zuständigen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Deutschland einen Folgeantrag einzubringen. Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind hieraus nicht zu erkennen. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, existiert in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Weiters ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. In den ersten 18 Monaten erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen, wenn sie bedürftig sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt unter anderem auch für abgelehnte Asylwerber und umfasst umfangreiche Grundleistungen wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Verbrauchsgüter im Haushalt und Taschengeld (vgl. Seiten 13, 14, 15 und 18 im angefochtenen Bescheid). Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, existiert in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Weiters ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. In den ersten 18 Monaten erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen, wenn sie bedürftig sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt unter anderem auch für abgelehnte Asylwerber und umfasst umfangreiche Grundleistungen wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Verbrauchsgüter im Haushalt und Taschengeld vergleiche Seiten 13, 14, 15 und 18 im angefochtenen Bescheid).

den getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben Dublin-Rückkehrer in Deutschland vollen Zugang zum Asylsystem. Weiters besteht die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags und auch abgelehnte Asylwerber haben das Recht auf Versorgung. Da nach einem Folgeantrag ein weiteres Verfahren in Deutschland inhaltlich geführt bzw. sein Fluchtvorbringen nochmals geprüft werden wird, besteht für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan. Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe Österreichs ist, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Daher geht auch das Beschwerdevorbringen, eine Abschiebung nach Deutschland und in weiterer Folge nach Afghanistan werde das psychopathologische Zustandsbild des Beschwerdeführers verschlechtern, ins Leere. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass das deutsche „Asylwerber-Aufnahmesystem“ hoffnungslos überlastet sei, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert – insbesondere ohne Vorlage von Länderberichten, die dies bestätigen – in den Raum gestellt wurde und zum anderen, dass dies in seiner Allgemeinheit wohl ebenso für das österreichische „Asylwerber-Aufnahmesystem“ gelten würde. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch medizinisch entsprechend versorgt werden wird. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch medizinisch entsprechend versorgt werden wird. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des deutschen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind schon auf der Basis der Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu erkennen und wurden auch nicht vorgebracht. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG entkräftet, zumal er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG entkräftet, zumal er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestri

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