← Österreich

W240 2331521-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW240 2331521-1 Spruch, W240 2331521-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO für gegenständliches Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung, beim Bundesamt eingelangt am 11.11.2025, teilte

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO für gegenständliches Asylverfahren mit.

Am 19.12.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei tätigte er insbesondere folgende Angaben: „(…) L: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? A: Nein. L: Sind Sie gesund? A: Ja. L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder einen Zustellbevoll-mächtigten? A: Nein. L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit. Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Die heutige Einvernahme dient nicht der Erörterung Ihrer Fluchtgründe Ihr Heimatland betreffend, sondern befasst sich mit der Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren (Dublin III – Verordnung).Die heutige Einvernahme dient nicht der Erörterung Ihrer Fluchtgründe Ihr Heimatland betreffend, sondern befasst sich mit der Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren (Dublin römisch drei – Verordnung). Haben Sie das alles verstanden? A: Ja. L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? A: Ich kann nicht zurückkehren. Anmerkung: AW wird auf die Ladung hingewiesen. L: Warum sind Sie der verpflichtenden Rückkehrberatung, die innerhalb von 30 Tagen stattfinden soll, nicht nachgekommen?A: Ich habe zuerst die Einvernahme abgewartet.L: Warum sind Sie der verpflichtenden Rückkehrberatung, die innerhalb von 30 Tagen stattfinden soll, nicht nachgekommen?, A: Ich habe zuerst die Einvernahme abgewartet. L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Aufenthaltstitel etc.), die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. Ich habe alles vorgelegt. Anmerkung: Ein Reisepass und ein Personalausweis liegen bereits im Akt auf. Zur Person: Sie sind Staatsbürger Pakistans, Paschtune und sunnitischer Moslem. Sie sind ledig und kinderlos. Sie besuchten 12 Jahre lang die Grundschule und studierten zuletzt an der Universität in Budapest. Ihre Eltern leben in Pakistan. L: Sind diese Angaben korrekt? A: Nein, ich bin traditionell verheiratet, aber nicht offiziell. L: Warum haben Sie die traditionell geehelichte Ehefrau nicht bei der Erstbefragung angegeben? A: Ich habe auch damals schon gesagt, dass die Ehe nicht registriert ist. Auf Nachfrage: Name: XXXX Name: römisch 40 Staatangehörigkeit: Pakistan Aufenthaltsort: Pakistan Befragt, sie wohnt in Swabi Datum der Eheschließung: XXXX Datum der Eheschließung: römisch 40 Zertifikat über die Eheschließung: Habe ich nicht L: XXXX Kinder?L: römisch 40 Kinder? A: Nein. Befragt, ob ich mit XXXX verwandt bin, gebe ich an, dass ich mit ihr verwandt bin.Befragt, ob ich mit römisch 40 verwandt bin, gebe ich an, dass ich mit ihr verwandt bin. Auf Nachfrage: Sie ist meine Cousine. Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Verwandte? A: Nein. Nirgendwo. L: Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich (Freunde, Bekannte)? A: Ich habe Freunde in Wien gefunden. Es sind Leute aus Afghanistan, aber sie leben hier. L: Werden Sie von Ihren Bekannten oder sonstwem finanziell oder sonstwie unterstützt? Wenn ja, wie sieht diese Unterstützung aus? A: Nein, so jemanden gibt es nicht. Es gibt Freunde, bei denen ich wohnen kann, aber auf Dauer nicht, so etwas gibt es nicht. L: Ihnen wurde von Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (gültig bis 23.09.2025) und ergibt sich folglich die Zuständigkeit Ungarns für Ihr Asylverfahren. Ungarn hat die Zuständigkeit zwischenzeitlich auch bekräftigt. Sie haben am 13.11.2025 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Sie nach Ungarn auszuweisen. Möchten Sie hierzu etwas sagen? A: Das Problem ist, dass man aus Ungarn abgeschoben wird und man bekommt dort kein Asyl. Ich bin automatisch von dort weg, weil mein Aufenthalt abgelaufen ist und auf der Uni bin ich auch nicht mehr, weil ich die Gebühren nicht bezahlt habe. L: Haben Sie in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? A: Nein. L: Warum nicht? A: Erstens: In Ungarn bekommt man kein Asyl. Zweitens: Hier ist ein besseres Land. L: Was ist in Österreich besser? A: Das Bildungssystem, die Arbeit, das medizinische System, das gesellschaftliche System. L: Von wann bis wann haben Sie sich in Ungarn aufgehalten? A: Vom 23.08.2023 bis ich hierhergekommen bin. L: Wann kamen Sie hierher? A: Im Oktober 2025 bin ich nach Österreich gekommen. L: Wie haben Sie sich in Ungarn versorgt? A: Ich habe dort studiert und ich konnte dort auch 30 Stunden arbeiten. Ich war auch Cricket-Spieler dort. L: Warum haben Sie Ihre Aufenthaltsberechtigung in Ungarn nicht verlängert? A: Mein Vater, meine Eltern brauchten das Geld und ich habe es ihnen geschickt. Ich konnte dann mein Studium nicht mehr finanzieren und somit wurde ich von der Uni abgemeldet und ich konnte dort auch nicht Vollzeit arbeiten. L: Wie gut sind Ihre Kenntnisse der ungarischen Sprache? A: Nein, nur Basissachen. Ich habe mich bemüht, es ist sehr schwer. L: Ihnen wurden die Länderfeststellungen der BFA Staatendokumentation zur Lage in Ungarn ausgefolgt. Bis jetzt konnte kein Eingang einer Stellungnahme verzeichnet werden. Möchten Sie jetzt etwas zur Lage in Ungarn sagen? A: Das Leben als Student dort ist gut. So 50:50. Ich war in Budapest. L: Haben Sie noch etwas vorzubringen, was gegen Ihre Ausweisung nach Ungarn spricht? A: Nur, weil sie mich abschieben wollen. Sie wollen mich von Ungarn abschieben. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben in Österreich eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich habe niemanden hier. Ich bin wegen dem Studium nach Europa gekommen. Ich konnte in Ungarn nicht mehr weiterstudieren. Ich möchte hier weiterstudieren. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ja. L: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. (…)“ Folgende Dokumente wurden vorgelegt: − Eine National Identity Card (Pakistan), gültig bis 11.12.2029, − Ein Reisepass (Islamische Republik Pakistan), gültig bis 11.04.2032, 2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG jeweils die Außerlandesbringung angeordnet und jeweils festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellung zur Lage in Ungarn wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert sowie gekürzt): 2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG jeweils die Außerlandesbringung angeordnet und jeweils festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellung zur Lage in Ungarn wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert sowie gekürzt): „Zur Lage im Mitgliedsstaat: Aktuelle Version (Stand: 16.10.2024) der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-10-16 06:19 Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 7.2024). Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vergleiche HHC/ECRE 7.2024). In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: […] Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024). Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023). Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Antragsteller (

  1. a)EU-Bürger ist; (
  2. b)einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (
  3. c)einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (
  4. d)einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (
  5. e)durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (
  6. f)aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 7.2024). 2023 beantragten 28 Personen internationalen Schutz, elf erhielten einen Flüchtlingsstatus, elf einen subsidiären Schutz, vier einen humanitären Schutz und neun eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). 2024 wurden bis Mitte September 19 Asylanträge gestellt (VB Budapest 18.9.2024). Quellen - HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 - OIF - Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 - VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (18.9.2024): Auskunft des VB - VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (3.9.2024): Auskunft des VB - VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-10-07 08:24 Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land: • Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus erg,). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vgl. VB Budapest 19.7.2023).• Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus erg,). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vergleiche VB Budapest 19.7.2023). • Wenn der Erstantrag des Rückkehrers (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (HHC/ECRE 7.2024). • Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (HHC/ECRE 7.2024). Quellen: - EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023 - HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 - VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (10.9.2024): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn] - VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-10-07 08:23 Aufgrund der immer noch aufrechten, sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (HHC/ECRE 7.2024). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 23.4.2024). 2023 wurden 100.138 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 7.2024). Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), hat Ungarn keine legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 7.2024). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 finanzielle Sanktionen gegen Ungarn verhängt, weil es die EU-Asylregeln nicht umgesetzt hat. Ungarn wurde zu einer Strafe von 200 Millionen Euro verurteilt, sowie einer weiteren Million Euro für jeden weiteren Tag, an dem es den Forderungen eines EuGH-Urteils vom Dezember 2020 nicht nachkommt (Tagesschau 13.6.2024). Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 7.2024). In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Serbien nimmt jedoch seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mehr zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. 2021 und 2022 wurden in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen. Für 2023 fehlen Daten (HHC/ECRE 7.2024). Quellen: - HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 - Tagesschau - Tagesschau (13.6.2024): EuGH verurteilt Ungarn wegen Asylpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/eugh-asyl-ungarn-100.html, Zugriff 19.9.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2024-10-07 08:25 o Vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Die Gesetze sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern berücksichtigt werden sollten, doch es gibt keine weiteren detaillierten Anleitungen und keinen praktischen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable. In den Asylinterviews wird nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt (HHC/ECRE 7.2024). Personen mit besonderen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche unentgeltliche Leistungen der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustands der Person erforderlich sind (HHC/ECRE 7.2024). Die medizinische Betreuung schwer geistig behinderter Menschen ist ungeklärt. Bewohner von Unterbringungszentren mit Suchterkrankungen haben keinen Zugang zu allgemeinen Gesundheitsdiensten (HHC/ECRE 7.2024). Es gibt wenige Experten mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung im Umgang mit Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Stiftung Cordelia in Budapest ist die einzige Organisation mit der nötigen Expertise und Spezialisierung, um Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern psychologische Hilfe zu bieten. Doch ihre Kapazitäten sind begrenzt und ihre Finanzierung erfolgt auf Projektbasis. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale, Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung. Im Jahr 2023 behandelten 15 Cordelia-Therapeuten 198 Patienten in Budapest, von denen 85 % aus der Ukraine stammten (HHC/ECRE 7.2024). Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben das Recht auf eine separate Unterbringung im Aufnahmezentrum, notwendige medizinische Versorgung, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung (EUAA 3.5.2023). Es gibt kein eigenes Unterbringungszentrum für Vulnerable. Diese werden in herkömmlichen Zentren untergebracht (HHC/ECRE 7.2024). o Unbegleitete Minderjährige Das Gesetz sieht keinen Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige vor, sondern lediglich, dass eine Altersfeststellung angeordnet werden kann, wenn Zweifel am angeblichen Alter des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen. Der Asylantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person der Altersfeststellung nicht zugestimmt hat, der Antragsteller wird dann jedoch als Erwachsener betrachtet und die meisten Bestimmungen, die sich auf Minderjährige beziehen, können in seinem Fall nicht angewendet werden. 2021, als die letzte bekannte Altersfeststellung durchgeführt wurde, war die verbreitetste Methode eine zahnärztliche Untersuchung und die Beobachtung der körperlichen Erscheinung, z. B. Gewicht, Größe usw., sowie Geschlechtsreife, inklusive Untersuchung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale, was Kritiker als Verletzung der Menschenwürde ansehen. Es wurde keine psychosoziale Beurteilung vorgenommen. Die Altersfeststellung hat eine Fehlermarge von mindestens zwei Jahren, wobei nach Erfahrung von NGOs das Günstigkeitsprinzip angewendet wurde. 2022 und 2023 wurden keine Altersfeststellungen vorgenommen (HHC/ECRE 7.2024). Für unbegleitete Minderjährige muss binnen acht Tagen ein Vormund bestellt werden. Diese sind Angestellte der Behörde für Kinderschutzdienste (TEGYESZ). Dem bestellten Vormund obliegt nicht nur die Vertretung des Minderjährigen im Asyl- und anderen Verfahren, sondern auch sicherzustellen, dass das beste Interesse des Minderjährigen gewahrt bleibt. 2023 gab es Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei der Vormundschaftsbestellung. Gemäß Kinderschutzgesetz kann ein Vormund gleichzeitig für 30 Minderjährige verantwortlich sein, diese Zahl wird aber Berichten zufolge oft überschritten. Das führt dazu, dass Vormunde in der Praxis nicht immer allen Minderjährigen, die sie vertreten, ausreichend Zeit widmen können. Die Sprachbarriere ist ein Problem. Unter dem derzeitigen Asylsystem [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Botschaftsverfahren] müssen auch unbegleitete Minderjährige bei den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew ihren Willen zur Asylantragstellung bekunden. Da auch das durch einen Vormund zu erfolgen hat, muss ein solcher zur fraglichen Botschaft reisen (HHC/ECRE 7.2024). Unbegleitete Minderjährige werden im Károlyi-István-Kinderheim in Fót untergebracht. Es verfügt über 34 Plätze (Stand 2022) (HHC/ECRE 7.2024). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bietet Programme für Kinder im Kinderheim Fót an (HHC/ECRE 7.2024). Schulbildung ist bis zum Alter von 16 Jahren in Ungarn verpflichtend. Die in Fót untergebrachten Minderjährigen besuchen die Volks- und Mittelschule in Budapest, da die lokale Schule sie nicht annimmt. Flüchtlingskinder kommen oft in Vorbereitungsklassen und können in normale Klassen wechseln, wenn ihre Sprachkenntnisse ausreichen, es gibt aber nicht viele Schulen, die solche Schüler akzeptieren und in der Lage sind geeignete Programme für deren Bedürfnisse anzubieten. Viele lokale Schulen zögern, ausländische Schüler zuzulassen. Minderjährige mit speziellen Bedürfnissen haben aufgrund der Sprachbarriere selten Zugang zu spezialisierter Bildung (HHC/ECRE 7.2024). Der Zugang unbegleiteter Minderjähriger zu medizinischer Versorgung verzögert sich aufgrund des Botschaftsverfahrens erheblich. Obwohl die Abgabe der Absichtserklärung bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad vom gesetzlichen Vormund des unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen werden kann, werden die Minderjährigen oft erst nach Monaten als Asylwerber registriert. Und obwohl das Krankenversicherungsgesetz die Gesundheitsversorgung von Minderjährigen vorsieht, die vorübergehend in Fót untergebracht sind, sind sich die Gesundheitsdienstleister dessen nicht bewusst, da es eine Gesetzeslücke in der Durchführungsverordnung gibt. Daher wird die Gesundheitsversorgung nur unter der Bedingung erbracht, dass die Kinderbetreuungseinrichtung die Kosten erstattet, was die Einrichtung nur widerwillig tut (HHC/ECRE 7.2024). 2023 haben elf unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag in Ungarn gestellt (HHC/ECRE 7.2024). Quellen: - EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023 - HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 Versorgung Letzte Änderung 2024-10-07 08:29 Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des "Botschaftsverfahrens" [siehe Allgemeines zum Asylverfahren] haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 7.2024). Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 23.4.2024). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert (HHC/ECRE 7.2024). Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 Unterbringung Letzte Änderung 2024-10-07 08:29 Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber: • Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 7.2024). • Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 7.2024). • Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 7.2024). Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 7.2024). Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (HHC/ECRE 7.2024). Quellen: - HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-10-07 08:32 Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 3.5.2023). Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 7.2024). Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung am Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 7.2024). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023 - EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI - HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im vorzitierten Bescheid zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Artikel 12 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Ungarn per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im vorzitierten Bescheid zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Artikel 12 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Ungarn per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würde. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zunächst vorgebracht wird, der BF habe zwar als Student keinerlei Probleme in Ungarn gehabt, dies würde sich aber nunmehr ändern, dass sein Studentenvisum abgelaufen sei und notorisch sei, dass Ungarn nicht willens sei, Asylwerber standesgemäß zu versorgen. Diese Ausführungen seien auch auf andere Mitgliedstaaten übertragbar. Die belangte Behörde hätte sohin prüfen müssen, ob der BF im konkreten Fall dem Risiko einer Kettenabschiebung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde habe dies jedoch unterlassen und auch dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Es sei aufgrund der aktuellen Länderberichtslage nicht gesichert, dass der BF in Ungarn überhaupt einen Asylantrag stellen könnte. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, dass jemand überhaupt Anspruch auf Versorgung, Unterbringung und Verpflegung habe. Es bestehe auch das Risiko einer Kettenabschiebung nach Pakistan ohne inhaltliche Prüfung, wo der BF asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall seien keine Einzelfallzusicherung getroffen worden, dem BF würde keine adäquate menschenwürdige Versorgung in Ungarn zur Verfügung stehen. Aus den Länderberichten, der höchstgerichtlichen Judikatur in Österreich sowie der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe gehe klar hervor, dass der BF in Ungarn keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätte. Ebenso wenig sei eine menschenwürdige Versorgung gewährleistet. Es würden systemische Schwachstellen vorliegen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde, wie bereits dargestellt, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer Art. 3 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III-VO für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Aus den angeführten Gründen sei daher die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zunächst vorgebracht wird, der BF habe zwar als Student keinerlei Probleme in Ungarn gehabt, dies würde sich aber nunmehr ändern, dass sein Studentenvisum abgelaufen sei und notorisch sei, dass Ungarn nicht willens sei, Asylwerber standesgemäß zu versorgen. Diese Ausführungen seien auch auf andere Mitgliedstaaten übertragbar. Die belangte Behörde hätte sohin prüfen müssen, ob der BF im konkreten Fall dem Risiko einer Kettenabschiebung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde habe dies jedoch unterlassen und auch dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Es sei aufgrund der aktuellen Länderberichtslage nicht gesichert, dass der BF in Ungarn überhaupt einen Asylantrag stellen könnte. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, dass jemand überhaupt Anspruch auf Versorgung, Unterbringung und Verpflegung habe. Es bestehe auch das Risiko einer Kettenabschiebung nach Pakistan ohne inhaltliche Prüfung, wo der BF asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall seien keine Einzelfallzusicherung getroffen worden, dem BF würde keine adäquate menschenwürdige Versorgung in Ungarn zur Verfügung stehen. Aus den Länderberichten, der höchstgerichtlichen Judikatur in Österreich sowie der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe gehe klar hervor, dass der BF in Ungarn keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätte. Ebenso wenig sei eine menschenwürdige Versorgung gewährleistet. Es würden systemische Schwachstellen vorliegen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde, wie bereits dargestellt, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer Artikel 3, EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III-VO für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Aus den angeführten Gründen sei daher die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. 4. Am 09.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Genehmigungsschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025 wurde diesem Antrag (Org. Unterstützung, Heimkosten sowie Starthilfe EUR 250,00) zugestimmt, wenn die Ausreise längstens bis 14.03.2026 erfolgt.4. Am 09.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Genehmigungsschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025 wurde diesem Antrag (Org. Unterstützung, Heimkosten sowie Starthilfe , EUR 250,00) zugestimmt, wenn die Ausreise längstens bis 14.03.2026 erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung im Bundesgebiet am 24.10.2025 im Besitz eines weniger als zwei Jahre abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitels gültig bis 23.09.2025 gewesen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn unter Bezugnahme auf den BF. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder , Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn unter Bezugnahme auf den BF. Mit schriftlicher Erklärung, beim Bundesamt eingelangt am 11.11.2025, teilte

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO für gegenständliches Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung, beim Bundesamt eingelangt am 11.11.2025, teilte

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO für gegenständliches Asylverfahren mit.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Ungarn an. Der Beschwerdeführer reiste im Besitz von einem ungarischen Studentenvisum nach Ungarn ein, wo er sich ab August 2023 bis Oktober 2025 aufgehalten hatte. In Ungarn stellte er keinen Asylantrag. Er hat dort die Universität besucht und besaß einen ungarischen Aufenthaltstitel. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren. Als Dublin-Rückkehrer, der in Ungarn bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung – der Beschwerdeführer könnte in Ungarn den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In Österreich bestehen keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers. Am 09.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Genehmigungsschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025 wurde diesem Antrag (Org. Unterstützung, Heimkosten sowie Starthilfe EUR 250,00) zugestimmt.Am 09.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Genehmigungsschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025 wurde diesem Antrag (Org. Unterstützung, Heimkosten sowie Starthilfe , EUR 250,00) zugestimmt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich einen ungarischen Aufenthaltstitel besessen hat, ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der ungarischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist im Verfahrensakt dokumentiert. Dass der Aufenthaltstitel bis 23.09.2025 gültig war, ergibt sich aus dem Akt und den Angaben des BF. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aus den in dem angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich in Bezug auf das gegenständliche Verfahren keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das ungarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Soweit in der Beschwerde auf das nach ungarischer Rechtslage anzuwendende „Botschaftsverfahren“ Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen ausdrücklich ergibt, dass das „Botschaftsverfahren“ auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die ungarischen Behörden die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage stellen und – wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will – Ungarn das Verfahren führt sowie dass dann für den Asylwerber alle Rechte und Pflichten gelten, die sich daraus ergeben. Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Die allgemeine Regelung in Ungarn ist zwar dergestalt, dass Fremde ihre Anträge auf internationalen Schutz nur in einer Botschaft stellen können – Dublin-Rückkehrer müssen jedoch einen solchen Antrag eben gerade nicht stellen, wodurch dem Botschaftsverfahren in diesen Fällen der Anwendungsbereich entzogen ist. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass er an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Es wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der BF am 09.01.2026 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hatte und dieser durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.01.2025 genehmigt wurde, ergibt sich aus den am 13.01.2026 übermittelten Genehmigungsschreiben durch das BFA vom 13.01.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“ und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet: Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1: Artikel 3, Absatz eins :, „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“ „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2: Artikel 7, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Art. 12: Artikel 12 :, „Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“ Art. 16: Artikel 16 :, „
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Art. 17: , Artikel 17 :, „
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Ungarn ergibt. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, , U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich , Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in , Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des , Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Der BF hat zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), konkret zum 24.10.2025, einen weniger als 2 Jahre abgelaufenen Aufenthaltstitel (gültig bis 23.09.2025) besessen, sodass Ungarn als der Mitgliedstaat, der diesen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Der BF hat zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gem. Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO), konkret zum 24.10.2025, einen weniger als 2 Jahre abgelaufenen Aufenthaltstitel (gültig bis 23.09.2025) besessen, sodass Ungarn als der Mitgliedstaat, der diesen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Zuständigkeit Ungarns ergibt sich auch aus der ausdrücklichen Zustimmung der ungarischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist im Verfahrensakt dokumentiert. Dass der Aufenthaltstitel bis 23.09.2025 gültig war, ergibt sich aus dem Akt und den Angaben des BF. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO jeweils keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO jeweils keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob dem BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob dem BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß , Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2015, , Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Der angefochtene Bescheid enthält wie oben ausgeführt ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Aus diesen ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. So führen die Länderberichte aus, dass Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt werden. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen. Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Ungarn nicht erkennbar. Den Länderinformationen ist zwar zu entnehmen, dass es in Ungarn eine Liste sicherer Drittstaaten gebe. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch von einem solchen Anknüpfungspunkt nicht auszugehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass 2021 und 2022 in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen wurden; für 2023 fehlen lediglich Daten. Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihm allenfalls die Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte.Den Länderinformationen ist zwar zu entnehmen, dass es in Ungarn eine Liste sicherer Drittstaaten gebe. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch von einem solchen Anknüpfungspunkt nicht auszugehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass 2021 und 2022 in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen wurden; für 2023 fehlen lediglich Daten. Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihm allenfalls die Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Insofern ist das lediglich allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in Ungarn ohne ordnungsgemäße Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz eine Kettenabschiebung drohen könnte, eine in den Länderberichten nicht belegte Mutmaßung, zumal sich, wie bereits ausgeführt, die ungarischen Behörden für die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages im Übrigen ausdrücklich für zuständig erklärt haben. Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach der BF in Ungarn auch keinen Zugang zu Versorgungsleistungen haben würde, ist damit ebenfalls der Boden entzogen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert, ebenso wie die Möglichkeit ein Taschengeld zu erhalten. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (z.B.: Minderjährige, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern). Die Gesetze sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern berücksichtigt werden sollten, doch es gibt keine weiteren detaillierten Anleitungen und keinen praktischen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable. In den Asylinterviews wird nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Personen mit besonderen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche unentgeltliche Leistungen der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustands der Person erforderlich sind. Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben das Recht auf eine separate Unterbringung im Aufnahmezentrum, notwendige medizinische Versorgung, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung. Es ist im gegenständlichen Fall zudem hervorzuheben, dass der gesunde BF bereits über zwei Jahre in Ungarn gelebt und die Universität besucht hat. Er ist somit mit den Verhältnissen in Ungarn vertraut und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst im Fall etwaiger (vorübergehender) Schwierigkeiten beim Zugang zu materiellen Versorgungsleistungen nicht von einer Situation extremer materieller Not betroffen sein wird. Die in der Beschwerde geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Die in der Beschwerde geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall von etwaigen Bedrohungen oder Gefährdungen in Ungarn, einem Rechtsstaat und Mitglied der EU, an die örtlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte und Asylwerber keinen Übergriffen (von welcher Seite auch immer) schutzlos ausgesetzt sind. Es ist grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ungarischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, nicht nach Ungarn zurückzuwollen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die in den vorliegenden Fällen unzweifelhaft die Zuständigkeit Ungarns ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf Asylwerber aus Pakistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht in substantiierter Weise erstattet worden und hat sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Ungarn drohende systemische noch individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Ungarn drohende systemische noch individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von , Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, , B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der Beschwerdeführer brachte keine medizinischen Probleme vor. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein ununterbrochener stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers notwendig wäre. Auch stehen dem Beschwerdeführer grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn offen: die Länderinformation der Staatendokumentation gibt Auskunft darüber, dass in den Asylinterviews nach gesundheitlichen Problemen gefragt wird und bei Zweifeln von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden kann. Personen mit besonderen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche unentgeltliche Leistungen der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustands der Person erforderlich sind. Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung am Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.