RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW265 2328956-1 Spruch, W265 2328956-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei 2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.04.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 24.04.2025) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen 1) rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig, PTSD, Alkoholabhängigkeitssyndrom, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, 2) Zustand nach Herzinfarkt, anamnestisch 1 Stent, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30% 3) Lumboischialgie, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20% 4) Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20% 5) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10% und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2, 3, 4, und 5 nicht erhöht, da keine maßgeblichen funktionellen Wechselwirkungen bestehen würden. 3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er an einer sensiblen demyelinisierenden Polyneuropathie in den unteren Extremitäten leide und daher in seiner Mobilität hochgradig einschränkt sei. Dies werde bereits in einem Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 24.02.2025 bestätigt, worin ausgeführt werde, dass bei dem Beschwerdeführer eine zunehmende Schwäche der Oberschenkelmuskulatur seit Jahren gegeben sei. Zur laufenden Nummer 1 sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer an rezidivierenden Depressionen, einer langjährigen Alkoholerkrankung mit Z.n. stationären Entzugsbehandlungen sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsaktzentuierung leide. Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass aufgrund der bestehenden Foramenstenosen bei L5/5 und L5/S1 sowie Lumboischialgie eine maßgebliche funktionelle Wechselwirkung und Leidenspotenzierung vorliege, welche die Erhöhung des führenden Grades der Behinderung gerechtfertigt hätte. Da beim Beschwerdeführer erhebliche neurologische und psychiatrische Erkrankungen vorliegen würden, hätte sich die belangte Behörde nicht ausschließlich auf ein allgemeinmedizinisches Gutachten zur Beurteilung des Grades der Behinderung stützen dürfen. Der Beschwerde angeschlossen waren ein elektroneurophysiologischer Befund vom 11.02.2025 sowie Befunde eine Fachärztin für Neurologie vom 24.04.2025 und vom 30.06.2025. 6. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2025 erstatteten Gutachten vom 01.12.2025 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen 1) Zustand nach Herzinfarkt, anamnestisch 1 Stent, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30% 2) rezidivierende depressive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, Alkohohlabhängigkeitssyndrom (abstinent seit 4/24), Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20% 3) Lumboischiaglie, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 4) Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 5) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch die nachfolgenden Leiden 2, 3, 4 und 5 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Das Leiden 2 werde aufgrund der vorliegenden Befunde bzw. der ho. durchgeführten Untersuchung um 1 Stufe niedriger eingeschätzt. 7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.12.2025 mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr fristgerecht möglich sei. Das Beschwerdeverfahren langte am 05.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte 17.12.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten und räumten dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab durch seine ausgewiesene Vertretung keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 31.10.2024 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Vorgutachten 18.4.2025 rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradig, PTSD, Alkoholabhängigkeitssyndrom, 30% Zustand nach Herzinfarkt, anamnestisch 1 Stent, 30% Lumboischialgie, 20% Polyneuropathie, 20%, eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Missempfindungen und Schmerzen, aber Mobilität ohne Gehbehelf erhalten Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), 10% Gesamt GdB 30% Beschwerdevorentscheidung Via KOBV wird eine Beschwerde eingereicht, das Leiden Polyneuropathie sei zu niedrig eingestuft, er würde nach kurzen Wegstrecken (ca. 100
- m)plötzlich Krämpfe und Schmerzen in den Extremitäten bekommen. Weiters Leiden 1, da rezidivierende Depression und eine langjährige Alkoholerkrankung höher als 30% eingestuft werden sollen. Darüber hinaus Foramenstenose L4/5 und L5/S1 und Lumboischialgie. Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, ist mit dem PKW hergefahren und beschwert sich, dass er zu einer Untersuchung, wo festgestellt werden soll, dass er nicht weit gehen kann, keinen geeigneten Parkplatz gefunden hat und von der Burggasse hierher gehen musste. Derzeitige Beschwerden: Er hat Schmerzen vor allem in den Fußsohlen, muss je nach Tagesverfassung nach 50 - 100 m pausieren und sich hinsetzen bis er wieder weiter kann. Bezüglich seiner psychiatrischen Diagnose besteht keine fachärztliche Betreuung, kein Psychotherapie. Bezüglich der Polyneuropathie hätte der Lyrica und Gabapentin verwendet, sie jedoch nicht vertragen (Arztbrief Dr. XXXX , 25.8.2025 - kein Effekt von Pregabalin, Gabapentin). Eine fachärztlich psychiatrische Betreuung besteht nicht, obwohl von der Fachärztin Dr. XXXX in vorliegenden Befunden mehrmals empfohlen.Er hat Schmerzen vor allem in den Fußsohlen, muss je nach Tagesverfassung nach 50 - 100 m pausieren und sich hinsetzen bis er wieder weiter kann. Bezüglich seiner psychiatrischen Diagnose besteht keine fachärztliche Betreuung, kein Psychotherapie. Bezüglich der Polyneuropathie hätte der Lyrica und Gabapentin verwendet, sie jedoch nicht vertragen (Arztbrief Dr. römisch 40 , 25.8.2025 - kein Effekt von Pregabalin, Gabapentin). Eine fachärztlich psychiatrische Betreuung besteht nicht, obwohl von der Fachärztin Dr. römisch 40 in vorliegenden Befunden mehrmals empfohlen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: keine Liste - nimmt Ibuprofen je nach Tagesverfassung - Foster Spray für die Lunge - Magenschutz, wenn er zu viel Ibuprofen genommen hat Sozialanamnese: geschieden, 5 Kinder, Berufsunfähigkeitspension seit 5/2024, hat Psychologie studiert, jedoch bei der Diplomarbeit aufgegebengeschieden, 5 Kinder, Berufsunfähigkeitspension seit 5 aus 2024,, hat Psychologie studiert, jedoch bei der Diplomarbeit aufgegeben Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , FA NeurologieDr. römisch 40 , FA Neurologie 25.7.2024 Diagnosen: Schmerz nach 100 m Gehstrecke, DD pAVK, Polyneuropathie, nutritiv-toxisch, rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradig, PTSD, Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent seit 05/2024, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, bekanntes Falxlipom, Z.n. Myokardinfarkt 2012, COPD NLG 6/22: vorwiegend sensible PNPDiagnosen: Schmerz nach 100 m Gehstrecke, DD pAVK, Polyneuropathie, nutritiv-toxisch, rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradig, PTSD, Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent seit 05 aus 2024,, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, bekanntes Falxlipom, Z.n. Myokardinfarkt 2012, COPD NLG 6/22: vorwiegend sensible PNP Procedere: fachärztlich psychiatrische Behandlung empfohlen, spezifische Medikation aktuell aufgrund negativer Erfahrung nicht gewünscht 23.1.2025 war in der Ambulanz für chronische Depression, Ketamin bei Suchtanamnese nicht angeboten, EKT vom Patienten nicht gewünscht. In der Vergangenheit gute Erfahrung mit Wellbutrin ad FA Psychiatrie für weitere Therapie, Kontrolle in 3 Monaten 24.4.2025 Zunahme der Gangunsicherheit, neurographisch rein sensible demyelinisierernde PNP, Wellbutrin leider ohne Effekt, er wird es nach dem Ende der Packung wieder abgesetzen ad KH XXXX , Neurologie zur Lumbalpunktion, neuropsychologische TestungZunahme der Gangunsicherheit, neurographisch rein sensible demyelinisierernde PNP, Wellbutrin leider ohne Effekt, er wird es nach dem Ende der Packung wieder abgesetzen ad KH römisch 40 , Neurologie zur Lumbalpunktion, neuropsychologische Testung Befundbericht Dr. XXXX , FA Neurologie, 30.6.2025Befundbericht Dr. römisch 40 , FA Neurologie, 30.6.2025 leidet an einer deutlich fortgeschrittenen Polyneuropathie mit hochgradiger Einschränkung der Gehstrecke. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihm nicht zumutbar Diagnose: sensible demyelinisierende Polyneuropathie, Lumboischialgie bei Spondylosen L3-S1 und Foramenstenosen L4/5 und L5/S1 Landesklinikum XXXX , NLG, 14.2.2025Landesklinikum römisch 40 , NLG, 14.2.2025 Der vorliegende elektrophysiologische Befund ist vereinbar mit einer rein sensiblen demyelinisierenden Polyneuropathie Mitgebrachter Befund Dr. XXXX , FA Neurologie, 25.8.2025Dr. römisch 40 , FA Neurologie, 25.8.2025 zunehmende Gangunsicherheit und Dysästhesie der Beine, vermehrt nach körperlicher Bewegung, aus diesem Grund können keine längeren Strecken zurückgelegt werden. Massive Einschränkung des Bewegungsradius aufgrund der PNP, Besserung der Symptomatik nach Wechselstrombehandlung. Neuro-Status Auszug: Sensibilität: Pallhypästhesie bimall 2/8, Dysästhesie Unterschenkel / Füße bds. Stand und Gangproben: unsicher bei fehlendem visuellem Input, Aufstehen aus der Hocke kaum möglich Diagnose: sensible demyelinisierende Polyneuropathie, ae nutritiv-toxisch bei Z.n. C2 Abusus, Diagnostik mit LP 5/25 erfolgt, kein Effekt von Pregabalin, Gabapentin, rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradig, PTSD, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, abstinent seit 5/2024, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, bekanntes Falxlipom, Z.n. Myokardinfarkt 2012, COPD Medikamenten-Anamnese: Unverträglichkeit / Unwirksamkeit vieler Antidepressiva, Schmerzmittel, Nikotin 30/TagDiagnose: sensible demyelinisierende Polyneuropathie, ae nutritiv-toxisch bei Z.n. C2 Abusus, Diagnostik mit LP 5/25 erfolgt, kein Effekt von Pregabalin, Gabapentin, rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradig, PTSD, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, abstinent seit 5 aus 2024,, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, bekanntes Falxlipom, Z.n. Myokardinfarkt 2012, COPD Medikamenten-Anamnese: Unverträglichkeit / Unwirksamkeit vieler Antidepressiva, Schmerzmittel, Nikotin 30/Tag Substanz: THC gelegentlich, in erster Linie zur Schmerzbehandlung da klassische Schmerzmittel unzureichend Procedere: PNP spezifische Rehabilitation empfohlen, derzeit nicht gewünscht, Hochtontherapie empfohlen, eventuell Heimbehandlung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft stgl., MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: grobe Kraft stgl. 5/5 Babinski kaum durchführbar (Schmerzangabe), Faszikulationen am Fußgewölbe links vor rechts, PSR schwach auslösbar, ASR nicht auslösbar, ausgeprägte Allodynie der Fußsohlen, KHV aufgrund Schmerzen non poss Sensibilität: Hypästhesie ab Knie abwärts, ausgeprägte Allodynie der Fußsohlen (NB: in den akribisch dokumentierten Neuro-Status der betreuenden Neurologin 7/24, 1/25, 4/25 : hier bei der Sensibilität lediglich eine Pallhypästhesie, anhaltender Schmerz von Hüfte abwärts rechtsbetont, vor allem Oberschenkel, wellenartig drückend, nicht elektrisierend beschrieben. Im mitgebrachten Neuro-Status vom 25.8.2025 wiederum eine Pallhypästhesie bimall 2/8, Dysästhesie Unterschenkel / Füße bds. beschrieben, Babinskiprüfung jeweils möglich und negativ, kein Hinweis auf eine Allodynie, wie sie hier massiv vorliegt, vermerkt) Gesamtmobilität - Gangbild: Stand: Barfuß, schmerzgeplagt, Parallelstand aufgrund Schmerzen kaum möglich und unsicher Gang: verlangsamt, ohne Hilfsmittel möglich Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, ausladend, vordiagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung dysthym, vor allem im negativen Skalenbereich affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig, Schlaf wird als wechselnd angegeben. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. Zustand nach Herzinfarkt, anamnestisch 1 Stent 2. rezidivierende depressive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom (abstinent seit 4/24) 3. Lumboischialgie 4. Polyneuropathie 5. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H. Das führende Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden 2, 3, 4 und 5 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.12.2025 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2025. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Sachverständige geht in dessen Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Im Vergleich zum Vorgutachten stufte der Facharzt für Neurologie das Leiden 2 aufgrund der vorliegenden Befunde und der durchgeführten Untersuchung um 1 Stufe niedriger ein; die übrigen Leiden wurden gleich eingeschätzt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach wie vor nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 01.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 der Zustand nach Herzinfarkt, anamnestisch 1 Stent, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 05.05.02 der Anlage EVO mit einem GdB 30 % einstufte, da keine Befunde über Herzleistung vorliegend. Beim Leiden 2 handelt es sich um die rezidivierende depressive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom (abstinent seit 4/24), welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da ohne fachärztliche psychiatrische Betreuung, ohne begleitende Psychotherapie, ohne störungsspezifische Medikation, somit sind noch Therapieoptionen offen. Das Leiden 3 ist die Lumboischialgie, welche der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da in der Nervenleitgeschwindigkeit als rein sensibel beschrieben, Bewegungs- und Belastungsschmerz beschrieben, jedoch Mobilität ohne Gehbehelfe erhalten. Eine ho. festgestellte massive Allodynie an den Fußsohlen, die als Hauptgrund für die Gehstreckenverkürzung angegeben wird, ist in den mehrfach vorliegenden Staten der betreuenden Neurologin nicht dokumentiert, eine Babinski-Prüfung in den vorliegenden Staten möglich und als negativ dokumentiert, ho. jedoch nicht toleriebar. Beim Leiden 4 handelt es sich die chronisch obstruktive Lungenerkrankung, welche dier medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da unter Medikation, aber kein Lungenfunktionsbefund vorliegend. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.12.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2025 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in dieser Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch die nachfolgenden Leiden 2 bis 5 im GdB nicht weiter erhöht wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde ergänzend eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in jeweils fachlicher Hinsicht eingehen, und zu welchem der Beschwerdeführer trotz des ihm vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgab. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde ergänzend eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in jeweils fachlicher Hinsicht eingehen, und zu welchem der Beschwerdeführer trotz des ihm vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgab. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. . Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2328956.1.00