Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
komme. Er sei mit einer römisch 40 alten Frau namens römisch 40 verheiratet, welche im römisch 40 Monat schwanger sei und sich im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhalte. Sie sei vor dem BF in das Bundesgebiet eingereist und habe den BF in weiterer Folge über ihren Aufenthaltsort informiert, damit er
komme. Der Vater, die Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden weiterhin im Herkunftsstaat in XXXX leben.Der Vater, die Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden weiterhin im Herkunftsstaat in römisch 40 leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF folgendes an (AS 13): „Somalia ist ein unsicheres Land, weil in dem Land schon seit langem Bürgerkrieg herrscht. Ich habe dort um mein Leben gefürchtet.“
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX gewährt (Spruchpunkt II.).2.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.
Vm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.2.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde weiters folgendes: „Er ist Staatsbürger von Somalia, Moslem, Sunnit und gab an, dem Clan der XXXX anzugehören. Er erklärte, am XXXX , in XXXX in der Region XXXX geboren worden zu sein. „Er ist Staatsbürger von Somalia, Moslem, Sunnit und gab an, dem Clan der römisch 40 anzugehören. Er erklärte, am römisch 40 , in römisch 40 in der Region römisch 40 geboren worden zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bzw. seine Familie Probleme mit Al-Shabaab gehabt haben, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat verneint, persönliche Probleme aufgrund seiner Religions- oder seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Er verneinte auch, eine zielgerichtete Verfolgung durch Al-Shabaab. Al-Shabaab hat auch nicht versucht ihn zu rekrutieren. Im Bundesgebiet halten sich die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , auf, denen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Bundesgebiet halten sich die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , auf, denen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Glaubhaft ist, dass im Fall einer Rückkehr
Somalia den minderjährigen Töchtern, an denen bisher keine Beschneidung durchgeführt worden ist, landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Genitalverstümmelung droht. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen besteht für die minderjährigen Töchter das reale Risiko, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten können. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt den minderjährigen Töchtern auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.“ Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich
Durchführung einer Beschwerdeverhandlung das Fluchtvorbringen des BF „als vollkommen unglaubwürdig erwiesen“ habe.
persönlichem Eindruck, den der erkennende Richter der Gerichtsabteilung XXXX vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung gewonnen habe, sei davon auszugehen, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht der Wahrheit entspreche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG stelle sich vollkommen widersprüchlich im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem BFA dar. Auch habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem BVwG gesteigert. Es stehe jedenfalls hinreichend deutlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe.Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich
Durchführung einer Beschwerdeverhandlung das Fluchtvorbringen des BF „als vollkommen unglaubwürdig erwiesen“ habe.
persönlichem Eindruck, den der erkennende Richter der Gerichtsabteilung römisch 40 vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung gewonnen habe, sei davon auszugehen, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht der Wahrheit entspreche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG stelle sich vollkommen widersprüchlich im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem BFA dar. Auch habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem BVwG gesteigert. Es stehe jedenfalls hinreichend deutlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung
XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von XXXX bedingt
gesehen werde. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 bedingt
gesehen werde. Der BF sei schuldig eine namentlich genannte Person am XXXX im Bundesgebiet gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dieser namentlich genannten Person anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mitgeteilt, dass er ein Messer bei sich habe. Einem namentlich genannten Inspektor habe der BF wiederholt mit den Worten „I kill you!“ angeschrien und gleichzeitig seine Fäuste drohend in Richtung dieses Beamten erhoben. Der BF sei schuldig eine namentlich genannte Person am römisch 40 im Bundesgebiet gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dieser namentlich genannten Person anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mitgeteilt, dass er ein Messer bei sich habe. Einem namentlich genannten Inspektor habe der BF wiederholt mit den Worten „I kill you!“ angeschrien und gleichzeitig seine Fäuste drohend in Richtung dieses Beamten erhoben. Bei der Strafbemessung sei der bisher ordentliche Lebenswandel und das Tatsachengeständnis mildernd, die Bedrohung zweier Personen in alkoholisiertem Zustand erschwerend gewertet worden. Der gekürzten Urteilsausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig, ohne Beschäftigung und zuletzt ohne Unterstand im Bundesgebiet gewesen sei.
dem Wetter und wie er heute zur Behörde gekommen ist, in deutscher Sprache zu verstehen.“ Zuletzt hätten seine Mutter und sein Bruder in XXXX , gelebt. Der BF wisse nicht, welche Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Befragung in Somalia leben würden. Sein Vater sei verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. „Sie“ seien im Jahre XXXX vor Überflutungen in Somalia geflüchtet, er wissen jedoch nicht wohin. Der BF habe einen Bruder, der
XXXX geflüchtet sei. Es könne auch sein, dass dieser in Europa lebe. Zuletzt hätten seine Mutter und sein Bruder in römisch 40 , gelebt. Der BF wisse nicht, welche Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Befragung in Somalia leben würden. Sein Vater sei verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. „Sie“ seien im Jahre römisch 40 vor Überflutungen in Somalia geflüchtet, er wissen jedoch nicht wohin. Der BF habe einen Bruder, der
römisch 40 geflüchtet sei. Es könne auch sein, dass dieser in Europa lebe. Der BF habe keine Onkel, Tanten und Großeltern in Somalia bzw. wisse nicht, ob diese dort leben würden. Weiters räumte er ein, dass er viele Fehler in Österreich gemacht hätte und sich dafür entschuldige. Er habe auch vor einem Richter seinen Fehler eingestanden. Der BF habe Alkohol getrunken und gar keine Kontrolle gehabt. Er habe aus seinen Fehlern gelernt, sei Vater von Kindern und wolle „seinen Ausweis zurück“, damit er arbeiten und seine Kinder unterstützen könne. Er habe die letzten Jahre in Österreich „nicht genützt“, würde sich jedoch jetzt verändern. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen schilderte der BF, Angst vor der al Shabaab zu haben. Er sei vor der al Shabaab geflüchtet und habe daher Angst vor ihnen. Er sei jetzt „mehr Österreicher als Somali“. Sein Leben sei in Gefahr, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehre. 7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 3 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung
Somalia gem. § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt. 7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung
Somalia gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt. 7.
9. Am römisch 40 brachte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher bei der belangten Behörde unter der Verfahrenszahl römisch 40 geführt wird. Die Bearbeitung des Folgeantrages wurde von der belangten Behörde
Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
PO iVm § 53 Abs. 1 StGB wurde die mit Urteil des XXXX vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB wurde die mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der gekürzten Ausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig und ohne berufliche Beschäftigung sei. 11. Mit XXXX als Schöffengericht vom XXXX zu GZ XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung
XXXX , dem Vergehen
dem WaffG
XXXX und dem Vergehen
XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der BF wurde zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der bei ihm sichergestellte Pfefferspray wurde konfisziert. Weiters wurde er für schuldig befunden einer namentlich genannten Person XXXX zu zahlen.
PO wurde die dem BF mit Beschluss des XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen.11. Mit römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung
römisch 40 , dem Vergehen
dem WaffG
römisch 40 und dem Vergehen
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Der BF wurde zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der bei ihm sichergestellte Pfefferspray wurde konfisziert. Weiters wurde er für schuldig befunden einer namentlich genannten Person römisch 40 zu zahlen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die dem BF mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das österreichische Strafregister bereits vier Vorstrafen des BF aufweist. Er habe am XXXX -ohne angegriffen worden zu sein- eine namentlich genannte Person attackiert und diese zu Boden geworfen. Er habe mit festen Stiefeln gegen das Gesicht des Opfers getreten, wodurch dieser einen Riss an der Oberlippe erlitten hätte, welche in weitere Folge genäht worden sei. Der BF sei weiters „mindestens zwei Mal gegen den Kopf des Opfers gestiegen“. Der BF sei während der Tatbegehung alkoholisiert, jedoch in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.Er habe am römisch 40 -ohne angegriffen worden zu sein- eine namentlich genannte Person attackiert und diese zu Boden geworfen. Er habe mit festen Stiefeln gegen das Gesicht des Opfers getreten, wodurch dieser einen Riss an der Oberlippe erlitten hätte, welche in weitere Folge genäht worden sei. Der BF sei weiters „mindestens zwei Mal gegen den Kopf des Opfers gestiegen“. Der BF sei während der Tatbegehung alkoholisiert, jedoch in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Am XXXX sei er im Besitz eines Pfefferspays von der Polizei angehalten worden, welcher von den Organen des Sicherheitsdienstes sichergestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe gegen den BF ein aufrechtes, behördliches Waffenverbot bestanden.Am römisch 40 sei er im Besitz eines Pfefferspays von der Polizei angehalten worden, welcher von den Organen des Sicherheitsdienstes sichergestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe gegen den BF ein aufrechtes, behördliches Waffenverbot bestanden. Am XXXX habe eine namentlich genannte Person, welche alkoholisiert und unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, bei Aufwachen auf einem Bahnhof bemerkt, dass der BF seine Jacke getragen hätte. Der angetrunkene BF habe die Jacke vorerst nicht herausgegeben.
Sicherstellung der Jacke durch die Polizei habe nicht herausgefunden werden können, ob der BF sich unrechtmäßig bereichern habe wollen, oder die Jacke als seine eigene verwechselt habe.Am römisch 40 habe eine namentlich genannte Person, welche alkoholisiert und unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, bei Aufwachen auf einem Bahnhof bemerkt, dass der BF seine Jacke getragen hätte. Der angetrunkene BF habe die Jacke vorerst nicht herausgegeben.
Sicherstellung der Jacke durch die Polizei habe nicht herausgefunden werden können, ob der BF sich unrechtmäßig bereichern habe wollen, oder die Jacke als seine eigene verwechselt habe. Bei der Strafbemessung sei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben und der rasche Rückfall als erschwerend, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben wäre, als mildern gewertet worden.
G abzuerkennen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF
Somalia für unzulässig zu erklären. Dies, zumal für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Hieraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet
1 Z 2 FPG geduldet wäre. Gleichzeitig wurden dem BF mitgeteilt, dass das BFA nunmehr beabsichtige, den dem BF vormals gewährten Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG abzuerkennen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF
Somalia für unzulässig zu erklären. Dies, zumal für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Hieraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet wäre. Dem BF wurde hierzu eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sowie zu den übermittelten aktuellen Länderberichten zu Somalia gewährt. Gleichsam wurden darauf hingewiesen, dass sofern innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme einlangen würde, die Behörde davon ausgehe, dass der beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten nichts entgegenstehen würde und der BF hierzu keine Stellungnahme abgeben möchte. 12.1. Innerhalb der vorgegeben Frist ist keine Stellungnahme des BF bei der Behörde eingelangt. 13. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannte Status als Asylberechtigter
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet
Somalia
Vm 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
wurde ihm nicht erteilt.13. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom römisch 40 zuerkannte Status als Asylberechtigter
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet
Somalia
Paragraphen 8, Abs, 3a in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
wurde ihm nicht erteilt. Festgestellt wurde folgendes: Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-moslemischen Glaubens und führe den Namen „ XXXX “ sowie das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ein Clanangehöriger der XXXX und Subclanangehöriger der XXXX .Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-moslemischen Glaubens und führe den Namen „ römisch 40 “ sowie das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ein Clanangehöriger der römisch 40 und Subclanangehöriger der römisch 40 . Er sei ledig und Vater von XXXX Kindern namens XXXX .Er sei ledig und Vater von römisch 40 Kindern namens römisch 40 . Der BF sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung. Im Bundesgebiet sei er straffällig geworden. Der Status des Asylberechtigten sei ihm
G von Amts wegen abzuerkennen, da er von einem inländischen Gericht einerseits wegen dem besonders schweren Verbrechen des Raubes gem. § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von XXXX , und andererseits dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gem. XXXX zu einer Freiheitstrafe von XXXX verurteilt worden sei. Weiters sei er am XXXX durch das XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und
XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Außerdem sei er durch XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Die angeführten Verurteilungen durch inländische Gerichte seien in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Schwere der begangenen Verbrechen und der wiederholten Verurteilungen des BF in Österreich wäre überdies eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF sei als gemeingefährlicher Täter anzusehen, zumal es sich bei den von ihm begangenen Straftaten u.a. des Raubes und der schweren Körperverletzung um besonders verwerfliche Formen der Kriminalität handelt, weil er bewusst die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu verletzen und jeglichen dadurch entstandenen Schaden billigend in Kauf genommen hätte.Der Status des Asylberechtigten sei ihm
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer1 AsylG von Amts wegen abzuerkennen, da er von einem inländischen Gericht einerseits wegen dem besonders schweren Verbrechen des Raubes gem. Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von römisch 40 , und andererseits dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gem. römisch 40 zu einer Freiheitstrafe von römisch 40 verurteilt worden sei. Weiters sei er am römisch 40 durch das römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und
römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden. Außerdem sei er durch römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden. Die angeführten Verurteilungen durch inländische Gerichte seien in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Schwere der begangenen Verbrechen und der wiederholten Verurteilungen des BF in Österreich wäre überdies eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF sei als gemeingefährlicher Täter anzusehen, zumal es sich bei den von ihm begangenen Straftaten u.a. des Raubes und der schweren Körperverletzung um besonders verwerfliche Formen der Kriminalität handelt, weil er bewusst die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu verletzen und jeglichen dadurch entstandenen Schaden billigend in Kauf genommen hätte. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem BF derzeit nicht zumutbar, zumal auf Grund der derzeitigen angespannten Nahrungsversorgungssituation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somalia eine Gefährdung seiner Person anzunehmen sei. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
Anführungen seiner Verurteilungen durch inländische Gerichte im Wesentlichen festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet straffällig geworden sei und unter anderem wiederholt wegen eines Verbrechens von inländischen Gerichten verurteilt worden wäre. Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Grund für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorliegt, würden nicht vorliegen, zumal der BF nicht als Zeuge für ein Strafverfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen benötigt werde. Darüber hinaus sei er auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel bzw. grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Ebenso sei er kein Opfer von Gewalt. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der BF erstmals am XXXX in Österreich in Erscheinung getreten sei. Er verfüge über Familienangehörige und soziale Kontakte im Bundesgebiet. Der BF spreche kaum Deutsch, gehe keiner geregelten Beschäftigung in Österreich
und befinde sich derzeit in Haft. Der BF sei im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der BF erstmals am römisch 40 in Österreich in Erscheinung getreten sei. Er verfüge über Familienangehörige und soziale Kontakte im Bundesgebiet. Der BF spreche kaum Deutsch, gehe keiner geregelten Beschäftigung in Österreich
und befinde sich derzeit in Haft. Der BF sei im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. 13.
seiner Haftentlassung zusammen mit ihnen wohnen. Vor allem zu seinen Kindern habe der BF eine sehr enge Beziehung und wolle eine wichtige Bezugsperson in ihrem Leben sein. Insbesondere aufgrund des jungen Alters der Kinder habe der BF als Vater eine zentrale Rolle in deren Leben. Der BF sei verheiratet und Vater von römisch 40 minderjährige Kindern im Alter von römisch 40 Jahren. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder würden in Österreich leben. Er pflege zu allen eine gute Beziehung und wolle auch
seiner Haftentlassung zusammen mit ihnen wohnen. Vor allem zu seinen Kindern habe der BF eine sehr enge Beziehung und wolle eine wichtige Bezugsperson in ihrem Leben sein. Insbesondere aufgrund des jungen Alters der Kinder habe der BF als Vater eine zentrale Rolle in deren Leben. In Somalia hat der BF keine bzw. kaum noch Familie. Sein Vater sei bereits verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Die Mutter sei ebenfalls aus Somalia geflohen, doch der BF wisse nicht wohin. Der Bruder des BF habe Somalia
XXXX verlassen. Ob der Bruder weiterhin dort lebe oder in ein anderes Land weitergeflohen sei, wisse der BF ebenfalls nicht. Der BF habe nur zu Familienmitgliedern und Freunden in Österreich Kontakt. In Somalia hat der BF keine bzw. kaum noch Familie. Sein Vater sei bereits verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Die Mutter sei ebenfalls aus Somalia geflohen, doch der BF wisse nicht wohin. Der Bruder des BF habe Somalia
römisch 40 verlassen. Ob der Bruder weiterhin dort lebe oder in ein anderes Land weitergeflohen sei, wisse der BF ebenfalls nicht. Der BF habe nur zu Familienmitgliedern und Freunden in Österreich Kontakt. Der BF sei in Österreich straffällig geworden. Er bereue seine Taten jedoch sehr und sei sich seiner Schuld bewusst. Er wolle sich
der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten und einem geordneten Leben
gehen. Der BF sei keinesfalls gefährlich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF würde die begangenen Fehler nicht mehr wiederholen und sei bestrebt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und fortan keine Straftat mehr zu begehen. Insgesamt sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der BF könne sich fließend in der deutschen Sprache verständigen, sei berufstätig gewesen und habe ein selbstbestimmtes Leben in Österreich geführt. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wo sich seine Kernfamilie und viele seiner Freunde befinden würden. Der BF verfüge somit im Bundesgebiet über ein umfassendes soziales und familiäres Netzwerk. Darüber hinaus sei der BF arbeitswillig und arbeitsfähig.
seiner Haftentlassung wolle der BF arbeiten und seine Familie unterstützen. Zu seinem Heimatland habe der BF hingegen wenig bis keine Anknüpfungspunkte, weshalb seine Bindung zu Österreich als sehr viel stärker anzusehen sei als seine Bindung zu Somalia. Insbesondere habe der BF keinen Kontakt zu Verwandten in Somalia. Außer seiner Staatsbürgerschaft verbinde den BF nichts mehr mit Somalia. Der BF sei zum Aberkennungsverfahren zuletzt am XXXX einvernommen worden. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Weiters wurde beantragt die ordentliche Revision zuzulassen.Der BF sei zum Aberkennungsverfahren zuletzt am römisch 40 einvernommen worden. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Weiters wurde beantragt die ordentliche Revision zuzulassen. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Nicht-Erteilung einen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
der Haftentlassung eine Alkohol- und Drogentherapie machen? BF: Ich will ganz aufhören, damit ich mit meinen Kindern leben kann. Ich muss eine Therapie machen, weil ich verurteilt wurde. Falls ich entlassen werde und mit meinen Kindern Kontakt haben will, muss ich die Therapie weiter machen. R: Jetzt in Haft, machen Sie die Therapie aber nicht weiter. Ist das richtig? BF: Ich bin ja gesund und psychisch in der Lage. Ich habe keine Probleme.“ Der BF habe eine „Kugel im Körper“, könne jedoch hierzu keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Er habe dies auch schon in seinem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Jahre XXXX bekanntgegeben. Diesbezüglich habe er keine Behandlungen erfahren. Der BF habe eine „Kugel im Körper“, könne jedoch hierzu keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Er habe dies auch schon in seinem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Jahre römisch 40 bekanntgegeben. Diesbezüglich habe er keine Behandlungen erfahren. 15.
barn aufgenommen hat. R: Wie? BF: Ich war ja im Gefängnis. Sie hat meine Kinder. Ich glaube, dass jemand zu ihr gesagt hat, dass meine Eltern verstorben sind. R: Sie haben Ihre Frau nicht gefragt, wer ihr das gesagt hat oder ob sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia hat? BF: Ich habe sie nicht gefragt. Was sie mir gesagt hat, sollte stimmen. Sie hat unsere Kinder und sie ist die Mutter meiner Kinder.“ Der BF sei
traditionell-islamischem Ritus, jedoch nicht „amtlich und offiziell in Österreich“ mit einer Frau namens XXXX verheiratet. Hierzu näher befragt, schilderte der BF, dass er geschieden sei:Der BF sei
traditionell-islamischem Ritus, jedoch nicht „amtlich und offiziell in Österreich“ mit einer Frau namens römisch 40 verheiratet. Hierzu näher befragt, schilderte der BF, dass er geschieden sei: „R: Sind Sie verheiratet? BF:
islamischem Ritus, aber nicht amtlich und offiziell in Österreich. R: Mit wem sind Sie verheiratet? BF: Wir sind geschieden. R: Vorhin haben Sie gesagt, Sie sind
islamischen Ritus verheiratet. BF: Ich habe die Frage vorhin falsch verstanden. Ich habe keine Frau. R: Wann wurde Ihre Ehe
islamischem Ritus geschieden? BF: Im Jahr XXXX .
gefragt gebe ich an, sie wurde zuhause geschieden, dort, wo sie wohnt.“R: Wann wurde Ihre Ehe
islamischem Ritus geschieden? BF: Im Jahr römisch 40 .
gefragt gebe ich an, sie wurde zuhause geschieden, dort, wo sie wohnt.“ Der BF sei Vater von XXXX Kindern, welche mit der Kindsmutter XXXX im gemeinsamen Haushalt leben würden.Der BF sei Vater von römisch 40 Kindern, welche mit der Kindsmutter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt leben würden. 15.
gefragt, gebe ich an, meine Kinder besuchen von Montag bis Freitag die Schule. Ich will mit meinen Kindern sprechen, deshalb kontaktiere ich sie am Wochenende.
gefragt, gebe ich an, wenn ich Geld habe, dann öfters am Wochenende, aber nicht jedes Wochenende. R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Kindern, seit Ihrer Inhaftierung? BF: Ich stehe in Kontakt zu meinen Kindern. Zuletzt habe ich mit ihnen am Freitag gesprochen. Wenn ich Geld habe, werde ich gerne mit meinen Kindern sprechen.
gefragt, gebe ich an, ich kann nicht genau sagen, wie oft ich mit ihnen sprechen, aber ich stehe in regelmäßigem Kontakt zu meinen Kindern, besonders, wenn sie Geburtstag feiern. (…) R: Wurden Sie in der XXXX von Ihrer Ex-Frau und den Kindern besucht? BF: Nein, ich habe das abgelehnt. Ich möchte nicht, dass meine Kinder mich in der Haft besuchen. Sie sind Mädchen. R: Wurden Sie in der römisch 40 von Ihrer Ex-Frau und den Kindern besucht? BF: Nein, ich habe das abgelehnt. Ich möchte nicht, dass meine Kinder mich in der Haft besuchen. Sie sind Mädchen. R: Verstehe ich das richtig, dass Sie seit Ihrer Inhaftierung weder Ihre Ex-Frau noch Ihre Kinder persönlich gesehen haben? BF: Ja, das ist richtig.“ 15.4.1. Zu seinen Verurteilungen im Bundesgebiet näher befragt, schilderte der BF: „R: Warum machen Sie das in einem Land, in welchem Sie um internationalen Schutz ansuchen und angesucht haben? BF: Es tut mir sehr leid, dass ich vor Sie kommen muss, obwohl viele Strafen vor mir liegen. Die meisten dieser Strafurteile waren nicht richtig. R: Heißt das, dass Sie in Österreich zu Unrecht verurteilt wurden? BF: Einige Urteile sind zu Unrecht erfolgt. Es stimmt nicht, dass ich jemanden körperlich verletzt habe. Ich wurde verurteilt, weil ich einige offenen Strafen offen gehabt habe. Es stimmt, dass ich einige Fehler gemacht habe. Einmal war es zwei Monate und ein zweites Mal waren es acht Monate XXXX . Ein drittes Mal waren es XXXX . Ich habe mich verändert. - R: Heißt das, dass Sie in Österreich zu Unrecht verurteilt wurden? BF: Einige Urteile sind zu Unrecht erfolgt. Es stimmt nicht, dass ich jemanden körperlich verletzt habe. Ich wurde verurteilt, weil ich einige offenen Strafen offen gehabt habe. Es stimmt, dass ich einige Fehler gemacht habe. Einmal war es zwei Monate und ein zweites Mal waren es acht Monate römisch 40 . Ein drittes Mal waren es römisch 40 . Ich habe mich verändert. - R: Sie wurden mit Urteil des XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, weil Sie, wie ich dem Urteil entnehme, einer anderen Person eine Flasche auf den Rücken geschlagen haben. Stimmt das also nicht, was in dem Urteil steht? BF: Das stimmt. R: Sie wurden mit Urteil des römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, weil Sie, wie ich dem Urteil entnehme, einer anderen Person eine Flasche auf den Rücken geschlagen haben. Stimmt das also nicht, was in dem Urteil steht? BF: Das stimmt. R: Dann habe ich hier ein Urteil des XXXX zu GZ XXXX , welchem ich entnehme, dass Sie versucht haben, einer namentlich genannten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, eine Waffe besessen haben. Sind Sie da zu Unrecht verurteilt worden? BF: Das stimmt nicht, ich habe niemanden verletzt, außer beim ersten Vorfall. R: Dann habe ich hier ein Urteil des römisch 40 zu GZ römisch 40 , welchem ich entnehme, dass Sie versucht haben, einer namentlich genannten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, eine Waffe besessen haben. Sind Sie da zu Unrecht verurteilt worden? BF: Das stimmt nicht, ich habe niemanden verletzt, außer beim ersten Vorfall. R: Meinen Sie den aus XXXX ? BF: Ja, XXXX , wo ich XXXX verurteilt wurde. R: Meinen Sie den aus römisch 40 ? BF: Ja, römisch 40 , wo ich römisch 40 verurteilt wurde. R: Wurden Sie vom XXXX zu Unrecht verurteilt? Ich entnehme dem Urteil, dass sie im XXXX bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich unrechtmäßig zu bereichern und eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt haben, indem Sie ihn am Arm packten und zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche gegen den Kopf zu verletzen versuchten. Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Das stimmt, das war mein zweiter Fehler. Deswegen habe ich acht Monate bekommen. Der Rest war zu Unrecht. R: Wurden Sie vom römisch 40 zu Unrecht verurteilt? Ich entnehme dem Urteil, dass sie im römisch 40 bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich unrechtmäßig zu bereichern und eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt haben, indem Sie ihn am Arm packten und zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche gegen den Kopf zu verletzen versuchten. Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Das stimmt, das war mein zweiter Fehler. Deswegen habe ich acht Monate bekommen. Der Rest war zu Unrecht. R: Das heißt, Sie wurden nur zweimal zu Recht in Österreich verurteilt und der Rest ist zu Unrecht verfolgt. Verstehe ich das so richtig? BF: Dreimal wurde ich zu Recht verurteilt. R: Und die restlichen Verurteilungen? BF: Die stimmen nicht und ich sitze deswegen im Gefängnis. (…) R: Ich entnehme dem Urteil zu XXXX , dass Sie eine andere Person am Körper bedroht haben, und wiederum zu einer weiteren Person „I will kill you“ gesagt sowie Ihre Fäuste drohend in diese Richtung erhoben haben. Stimmt das? Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Nein, das stimmt nicht genau. Es gab teilweise eine richtige Geschichte. R: Ich entnehme dem Urteil zu römisch 40 , dass Sie eine andere Person am Körper bedroht haben, und wiederum zu einer weiteren Person „I will kill you“ gesagt sowie Ihre Fäuste drohend in diese Richtung erhoben haben. Stimmt das? Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Nein, das stimmt nicht genau. Es gab teilweise eine richtige Geschichte. R: Was haben Sie mit dem Ausdruck, „Es gab teilweise eine richtige Geschichte“, gemeint? BF: Es ist teilweise richtig. Es gab einen Streit. Deswegen habe ich XXXX abgesessen. R: Was haben Sie mit dem Ausdruck, „Es gab teilweise eine richtige Geschichte“, gemeint? BF: Es ist teilweise richtig. Es gab einen Streit. Deswegen habe ich römisch 40 abgesessen. R: Wie oft wurden Sie Ihrer Ansicht
zu Unrecht in Österreich verurteilt? BF: Einmal. Ich wurde zwei Jahre zu Unrecht verurteilt.“ Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung zu der Reaktion der Kindsmutter seiner Kinder betreffend seine Straftaten befragt, schilderte der BF: „BFV: Haben Sie mit Ihrer Ex-Frau schon näher über Ihre Straftaten und insbesondere über die geplante gemeinsame Vorgehensweise betreffend das zukünftige Familienleben gesprochen? Damit meine ich insbesondere, was die Kinder betrifft. BF: Es ist ein bisschen schwierig, weil wir geschieden sind. Aber wir haben sehr guten Kontakt. Wir schauen, was besser für die Kinder ist. Sie ist bis jetzt nicht wieder verheiratet. Ich weiß nicht, was sie von mir hat bzw. denkt. Ich hoffe, dass wir uns wieder verstehen können.“ 15.
der Schule? BF: Wenn sie kommt wieder zurück, sie spielt den Kinder von der
barschule. Sie macht seine Sache bei Schulausgabe. Sie macht, sie immer sagen mir, ich mach dich, ich bin nicht zusammenleben, aber ich telefoniere immer mit meine Kinder. Ich kann nicht sagen, ich kann nicht lügen, verstehst du mich? R: Meinen Sie, Sie können mich nicht anlügen oder das Kind nicht anlügen? BF: Nein, ich denke, ich bin nicht da von meine Kinder, ich frage was machst du heute und sie sagt mir ich mache das von meiner Schule. Machst du weiter, Papa, wenn du machst gut, bist du Nummer eins in deiner Klasse. Ich habe immer so gesagt. Meine Kinder ich rede Deutsch, nix Somalisch. Somalisch bisschen. Ich habe Verhandlung, deswegen rede ich nicht so schnell, dass ich Antwort gebe falsch, tut mir leid.“ 15.
dem sie aus der Schule entlassen wurde. Sie spielten im Garten. R: Unterstützt Ihre Ex-Ehefrau, dass Sie regelmäßigen Kontakt zu den Kindern pflegen? BF: Ja. R: Wie heißen die Klassenlehrerinnen Ihrer Kinder? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber meine Tochter hat zu mir gesagt, dass Ihre XXXX heißt. R: Wie heißen die Klassenlehrerinnen Ihrer Kinder? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber meine Tochter hat zu mir gesagt, dass Ihre römisch 40 heißt. R: Waren Sie schon einmal bei einem Elternabend bzw. Elternsprechtag Ihrer Kinder? BF: Das war nicht möglich, weil ich die meiste Zeit in Haft gewesen bin. R: Welche Schulnoten hatte Ihre jüngste Tochter im letzten Schulzeugnis? BF: Ich habe sehr wenig Zeit mit ihr zu sprechen. Ich versuche über ihre Gesundheit und normales Leben zu fragen. R: Über die Schule stellen Sie den Kindern nicht so viele Fragen? BF: Meine zweite Tochter hat mir gesagt, dass sie im Tennisspielen Nummer 2 ist. R wiederholt die Frage. BF: Ist Tennisspielen nicht im Unterricht, in der Schule? XXXX römisch 40 R: Verstehe ich das richtig, dass Schulangelegenheiten eher von der Kindesmutter entschieden wären? BF: Ja, das stimmt, weil sie bei ihrer Mutter leben. Ich bin ja im Gefängnis und sie erzählen mir über ihren normalen Tagesablauf. R: Leisten Sie Zahlungen an die Kindesmutter? BF: Seit XXXX zahle ich kein Geld an sie. Aber früher habe ich XXXX pro Monat bezahlt. R: Leisten Sie Zahlungen an die Kindesmutter? BF: Seit römisch 40 zahle ich kein Geld an sie. Aber früher habe ich römisch 40 pro Monat bezahlt. R: Welchem Beruf geht die Kindesmutter
? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie viele Minuten pro Woche sprechen Sie ca. mit Ihren Kindern am Telefon? BF: Ungefähr fünf Minuten lang.
gefragt, gebe ich an: Alle XXXX insgesamt zehn Minuten. R: Wie viele Minuten pro Woche sprechen Sie ca. mit Ihren Kindern am Telefon? BF: Ungefähr fünf Minuten lang.
gefragt, gebe ich an: Alle römisch 40 insgesamt zehn Minuten. R: Pro Woche? BF: Nicht jede Woche, jedes zweite Wochenende.“ 15.7. Der BF wolle arbeiten und gerne „beruflich Läufer“ werden. Er könne aber auch „andere Arbeiten annehmen, so wie Hilfsarbeiter und Abwäscher“. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung zu seinen Berufsvorstellungen befragt, schilderte der BF: „BFV: Wissen Sie, ob Sie bei einer Haftentlassung auch wieder unverzüglich schwerere körperliche Tätigkeiten verrichten könnten? BF: Nein, nie wieder. Ich habe genug Erfahrung gesammelt. Ich habe Jahre lang deshalb gesessen. R wiederholt die Frage des BFV erneut. BF: Nein, das werde ich nie machen. R wiederholt erneut die Frage. Wenn Sie aus der Haft entlassen werden, können Sie dann schwere körperliche Arbeit verrichten? BF: Zum Beispiel? BFV: In der Gastronomie zum Beispiel, das ist relativ fordernd. BF: Das ist für mich keine schwere körperliche Arbeit. Ich bin gesund und würde putzen oder kehren oder in der Gastronomie arbeiten. BFV: Haben Sie diesbezüglich sich schon umgehört? Verfügen Sie über Kontakte, die Sie dabei unterstützen würden, einen Job zu finden? BF: Ja, ich suche, aber es ist ein bisschen schwierig, weil ich im Gefängnis bin. R: Zählen Sie mir auf, wo Sie sich überall schon erkundigt haben, ob es eine Beschäftigungsmöglichkeit
Haftentlassung gibt? BF: Ich werde sofort zum AMS gehen. R: Die Frage Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung war, ob Sie sich in der Haft schon erkundigt haben bzw. über Beziehungen verfügen, die Ihnen helfen könnten,
der Haftentlassung eine berufliche Tätigkeit zu finden. BF: Ich bin noch im Gefängnis und es ist sehr schwierig. Aber falls ich entlassen werde, weiß ich, wie man sich bewirbt und ich werde auch persönlich zu Jobstellen gehen. 15.8. Zu seiner gegenwärtigen Situation in der Justizanstalt befragt, schilderte der BF: „R: Welcher beruflichen Tätigkeit gehen Sie in der XXXX jetzt
? BF: Sortierung. Wir sortieren Nägel.
gefragt, gebe ich an: Montag von Freitag von 07:00 Uhr bis 12:45 Uhr. „R: Welcher beruflichen Tätigkeit gehen Sie in der römisch 40 jetzt
? BF: Sortierung. Wir sortieren Nägel.
gefragt, gebe ich an: Montag von Freitag von 07:00 Uhr bis 12:45 Uhr. R: Was machen Sie
12:45 Uhr? BF: Mittagessen und danach beginnt meine Freizeit. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit in der XXXX ? BF:
einem Spaziergang, telefoniere ich mit meinen Kindern. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit in der römisch 40 ? BF:
einem Spaziergang, telefoniere ich mit meinen Kindern. R: Aber das machen Sie doch nur am Wochenende, haben Sie gesagt? BF: Das ist nicht nur am Wochenende, bei Bedarf, wenn ich mit ihnen telefonieren kann. R: Machen Sie irgendeine Ausbildung dort? BF: Nein, ich mache keine Ausbildung. R: Warum nicht? BF: Ich habe ein bisschen Stress. Meine Eltern sind verstorben und ich habe niemanden von meiner Familie. Ich bin hier im Gefängnis. Ich gehe gerne lieber arbeiten und in meiner Freizeit mich entspannen.“ 15.
wie vor gute Kontakte zu dieser und steht mit dieser auch im Einvernehmen dahingehend, dass er die minderjährigen Kinder so oft als möglich sprechen und im Fall eines etwaigen gelockerten Vollzuges auch persönlich sehen und mit diesen gemeinsame Zeitverbringen kann. Auch hat der BF, wie bereits in seiner abermaligen Einvernahme vor erkennendem Gericht dargetan, in der Vergangenheit bereits regelmäßig die Aufsicht über seine Kinder ausgeübt und würde ihm die Kindesmutter diese auch in Zukunft wieder anvertrauen. lnsbesondere zu seinen Kindern hat der BF demnach eine enge Beziehung und möchte auch in Zukunft eine wichtige Bezugsperson in deren Leben sein. lnsbesondere aufgrund des jungen Alters seiner Töchter spielt der BF als Vater eine zentrale Rolle im Leben seiner Kinder und möchte
seiner Haftentlassung auch finanziell für diese Sorgen, weshalb er auch bereit ist, jede Arbeit anzunehmen, welche ihm angeboten wird. Einen geregelten Tagesablauf sowie die Übernahme von Pflichten und Verantwortung erfährt der BF bereits jetzt im Rahmen seiner täglichen Arbeit im Unternehmensbetrieb der Vollzugsanstalt. Auch dies hat der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung klar zum Ausdruck gebracht. Die weiteren sozialen Kontakte des BF ergeben sich aus seitens des BVwG angeforderter Telefonliste der Justizanstalt, hieraus ergibt sich auch ein gesellschaftliches Netz für den BF, welches ihm bei der sozialen Wedereingliederung und Aufnahme eines geregelten Tagesablaufs
der Haftentlassung unterstützend beistehen kann.“
1 SMG angeführt. Der BF
Betretung auf frischer Tat im Besitz von „losem Cannabis“ auf freiem Fuße angezeigt worden.- Meldung der römisch 40 zu römisch 40 über Straftat gem. §30 Absatz 2, BFA-VG (Akt römisch eins, AS 573). Unter Delikte ist das Vergehen
Paragraph 27, Absatz eins, SMG angeführt. Der BF
Betretung auf frischer Tat im Besitz von „losem Cannabis“ auf freiem Fuße angezeigt worden. - Aktenvermerk des BFA vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass einige Anzeigen gegen den BF im Bundesgebiet vorliegen würden, wobei keine zu einer Verurteilung geführt hätte (Akt I, AS 575),- Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass einige Anzeigen gegen den BF im Bundesgebiet vorliegen würden, wobei keine zu einer Verurteilung geführt hätte (Akt römisch eins, AS 575), - Abschlussbericht der XXXX XXXX an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Körperverletzung und Verdacht auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegen den BF, welchem zu entnehmen ist, dass am XXXX Einsatzkräfte zur einer konkret genannten Tatörtlichkeit in XXXX gerufen wären, da Gegenstände aus dem Fenster einer Wohnung im zweiten Stockwerk geworfen worden seien und dabei ein Autobus der XXXX getroffen worden wäre. Es sei ermittelt worden, dass unter anderem der als Beschuldigte bezeichnete BF in der angeführten Wohnung befunden hätte, welcher „sichtlich alkoholisiert“ gewesen wäre. Eine namentlich und als Opfer bezeichnete Person habe bei Befragung angegeben, dass ihr der BF mit der Faust ins Gesicht geschlagen und danach auch mehrere Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe.- Abschlussbericht der römisch 40 römisch 40 an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Körperverletzung und Verdacht auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegen den BF, welchem zu entnehmen ist, dass am römisch 40 Einsatzkräfte zur einer konkret genannten Tatörtlichkeit in römisch 40 gerufen wären, da Gegenstände aus dem Fenster einer Wohnung im zweiten Stockwerk geworfen worden seien und dabei ein Autobus der römisch 40 getroffen worden wäre. Es sei ermittelt worden, dass unter anderem der als Beschuldigte bezeichnete BF in der angeführten Wohnung befunden hätte, welcher „sichtlich alkoholisiert“ gewesen wäre. Eine namentlich und als Opfer bezeichnete Person habe bei Befragung angegeben, dass ihr der BF mit der Faust ins Gesicht geschlagen und danach auch mehrere Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe. Aufgrund der Anschuldigen und der Tatsache, dass es durch den als Beschuldigten bezeichneten BF bereits zweimal einen gefährlichen Angriff gegen Leib und Leben gegeben hätte, sei dieser zur sofortigen Vernehmung vorgeführt worden. Der BF habe bestritten, dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und danach diverse Gegenstände aus dem Fenster geworfen zu haben. Eine namentlich genannte und als Zeuge bezeichnete Person sei
Ladung zur Befragung über den Vorfall alkoholisiert bei der Behörde erschienen und habe sich nur vage erinnern können. Die als Opfer bezeichnete Person sei
diesbezüglicher Vorankündigung, dass es keinen Sinn habe, dies zu verfolgen, nicht bei der amtsärztlichen Untersuchung erschienen. Es könne daher nicht geklärt werden, ob der BF der als Opfer bezeichneten Person bei diesem Vorfall mit der Faust ins Gesicht geschlagen hätte. Weiters wird angeführt, dass bei einer Untersuchung im Spital eine Schädelprellung diagnostiziert worden sei, die Verletzungen aber als an sich leicht beschrieben worden wäre. Der Linienbus, der von den aus dem Fenster geworfenen Gegenständen getroffen worden sei, habe keine Beschädigungen aufgewiesen, hätte aber
dem Vorfall eingezogen und überprüft werden müssen. Es würden seitens der XXXX zu Lasten des Beschuldigten gestellt werden.Der Linienbus, der von den aus dem Fenster geworfenen Gegenständen getroffen worden sei, habe keine Beschädigungen aufgewiesen, hätte aber
dem Vorfall eingezogen und überprüft werden müssen. Es würden seitens der römisch 40 zu Lasten des Beschuldigten gestellt werden. 17.
eigenen Angaben pflegt er gegenwärtig fernmündlichen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen.1.1.4. Der BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet. Er war von römisch 40 bei römisch 40 als Arbeiter gemeldet. Er hat keine Deutschprüfungen absolviert. Seit seinem letzten Haftantritt im römisch 40 wurde er von römisch 40 und römisch 40 in der römisch 40 nicht besucht.
eigenen Angaben pflegt er gegenwärtig fernmündlichen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. 1.
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX gewährt (Spruchpunkt II.). Gegen den Spruchpunkt I. des unter I.2.1. angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZ XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF
Vm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des unter römisch eins.2.1. angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2.2. Aus den Feststellungen des Erkenntnisses zu GZ XXXX ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen des BF, wonach er bzw. seine Familie Probleme mit al Shabaab gehabt haben, ist nicht glaubhaft ist und es weiters „jedenfalls hinreichend deutlich feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat“. Da mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX seinen beiden minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde dem BF
Vm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.2.2. Aus den Feststellungen des Erkenntnisses zu GZ römisch 40 ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen des BF, wonach er bzw. seine Familie Probleme mit al Shabaab gehabt haben, ist nicht glaubhaft ist und es weiters „jedenfalls hinreichend deutlich feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat“. Da mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 seinen beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 und römisch 40 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde dem BF
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannte Status als Asylberechtigter
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet
Somalia
Vm 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
cit. wurde ihm nicht erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom römisch 40 zuerkannte Status als Asylberechtigter
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet
Somalia
Paragraphen 8, Abs, 3a in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
cit. wurde ihm nicht erteilt. 1.2.3. Die Aberkennung des mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannten Status als Asylberechtigter
G 2005 erfolgte zu Recht. Der BF unterliegt in Somalia keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.2.3. Die Aberkennung des mit Erkenntnis vom römisch 40 zuerkannten Status als Asylberechtigter
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte zu Recht. Der BF unterliegt in Somalia keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.2.
allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023 - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022 - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber)
anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (
westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise
zukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (
westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise
zukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
haltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vergleiche BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich
haltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und
klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2024).
anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023). Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.