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{'item': 'W277 2103703-2'}

Obsah (8)§ 8§§3§ 38§ 494a§ 7§ 46a§57§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW277 2103703-2 Spruch, W277 2103703-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, ein in XXXX geborener, somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und dem Clan der XXXX anzugehören. Im Herkunftsstaat habe er von XXXX eine Koranschule sowie von XXXX eine Grundschule besucht. Zuletzt sei er im Herkunftsstaat als Verkäufer tätig gewesen.Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, ein in römisch 40 geborener, somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und dem Clan der römisch 40 anzugehören. Im Herkunftsstaat habe er von römisch 40 eine Koranschule sowie von römisch 40 eine Grundschule besucht. Zuletzt sei er im Herkunftsstaat als Verkäufer tätig gewesen. Er sei mit einer XXXX alten Frau namens XXXX verheiratet, welche im XXXX Monat schwanger sei und sich im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhalte. Sie sei vor dem BF in das Bundesgebiet eingereist und habe den BF in weiterer Folge über ihren Aufenthaltsort informiert, damit er

komme. Er sei mit einer römisch 40 alten Frau namens römisch 40 verheiratet, welche im römisch 40 Monat schwanger sei und sich im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhalte. Sie sei vor dem BF in das Bundesgebiet eingereist und habe den BF in weiterer Folge über ihren Aufenthaltsort informiert, damit er

komme. Der Vater, die Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden weiterhin im Herkunftsstaat in XXXX leben.Der Vater, die Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden weiterhin im Herkunftsstaat in römisch 40 leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF folgendes an (AS 13): „Somalia ist ein unsicheres Land, weil in dem Land schon seit langem Bürgerkrieg herrscht. Ich habe dort um mein Leben gefürchtet.“

  1. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 115ff).
  2. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 115ff). 2.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX gewährt (Spruchpunkt II.).2.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des unter I.2.
  2. angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde. 2.
  3. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des unter römisch eins.2.
  4. angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde. 2.2.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZ XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF

§§3Abs. 1 i

Vm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.2.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF

§§3Absatz eins, in Verbindung mit 34 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde weiters folgendes: „Er ist Staatsbürger von Somalia, Moslem, Sunnit und gab an, dem Clan der XXXX anzugehören. Er erklärte, am XXXX , in XXXX in der Region XXXX geboren worden zu sein. „Er ist Staatsbürger von Somalia, Moslem, Sunnit und gab an, dem Clan der römisch 40 anzugehören. Er erklärte, am römisch 40 , in römisch 40 in der Region römisch 40 geboren worden zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bzw. seine Familie Probleme mit Al-Shabaab gehabt haben, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat verneint, persönliche Probleme aufgrund seiner Religions- oder seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Er verneinte auch, eine zielgerichtete Verfolgung durch Al-Shabaab. Al-Shabaab hat auch nicht versucht ihn zu rekrutieren. Im Bundesgebiet halten sich die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , auf, denen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Bundesgebiet halten sich die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , auf, denen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Glaubhaft ist, dass im Fall einer Rückkehr

Somalia den minderjährigen Töchtern, an denen bisher keine Beschneidung durchgeführt worden ist, landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Genitalverstümmelung droht. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen besteht für die minderjährigen Töchter das reale Risiko, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten können. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt den minderjährigen Töchtern auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.“ Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich

Durchführung einer Beschwerdeverhandlung das Fluchtvorbringen des BF „als vollkommen unglaubwürdig erwiesen“ habe.

persönlichem Eindruck, den der erkennende Richter der Gerichtsabteilung XXXX vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung gewonnen habe, sei davon auszugehen, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht der Wahrheit entspreche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG stelle sich vollkommen widersprüchlich im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem BFA dar. Auch habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem BVwG gesteigert. Es stehe jedenfalls hinreichend deutlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe.Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich

Durchführung einer Beschwerdeverhandlung das Fluchtvorbringen des BF „als vollkommen unglaubwürdig erwiesen“ habe.

persönlichem Eindruck, den der erkennende Richter der Gerichtsabteilung römisch 40 vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung gewonnen habe, sei davon auszugehen, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht der Wahrheit entspreche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG stelle sich vollkommen widersprüchlich im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem BFA dar. Auch habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem BVwG gesteigert. Es stehe jedenfalls hinreichend deutlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung

XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von XXXX bedingt

gesehen werde. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung

römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 bedingt

gesehen werde. Der BF sei schuldig eine namentlich genannte Person am XXXX im Bundesgebiet gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dieser namentlich genannten Person anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mitgeteilt, dass er ein Messer bei sich habe. Einem namentlich genannten Inspektor habe der BF wiederholt mit den Worten „I kill you!“ angeschrien und gleichzeitig seine Fäuste drohend in Richtung dieses Beamten erhoben. Der BF sei schuldig eine namentlich genannte Person am römisch 40 im Bundesgebiet gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dieser namentlich genannten Person anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mitgeteilt, dass er ein Messer bei sich habe. Einem namentlich genannten Inspektor habe der BF wiederholt mit den Worten „I kill you!“ angeschrien und gleichzeitig seine Fäuste drohend in Richtung dieses Beamten erhoben. Bei der Strafbemessung sei der bisher ordentliche Lebenswandel und das Tatsachengeständnis mildernd, die Bedrohung zweier Personen in alkoholisiertem Zustand erschwerend gewertet worden. Der gekürzten Urteilsausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig, ohne Beschäftigung und zuletzt ohne Unterstand im Bundesgebiet gewesen sei.

  1. Am XXXX leitete die gegenständlich belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren unter der Verfahrenszahl XXXX ein.
  2. Am römisch 40 leitete die gegenständlich belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren unter der Verfahrenszahl römisch 40 ein. 4.
  3. Der Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren am XXXX leistete der BF unentschuldigt nicht Folge. 4.
  4. Der Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren am römisch 40 leistete der BF unentschuldigt nicht Folge.
  5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde über den BF gemäß XXXX eine unbedingte Freiheitsstrafe von XXXX verhängt. Der gekürzten Urteilausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX einer namentlich genannten Person in Wien eine Flasche auf den Rücken geschlagen habe, wodurch der Angegriffene eine „ca. 2,5 cm und 1 cm lange“ Rissquetschwunde zwischen den Schulterblättern erlitten habe.
  6. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF gemäß römisch 40 eine unbedingte Freiheitsstrafe von römisch 40 verhängt. Der gekürzten Urteilausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 einer namentlich genannten Person in Wien eine Flasche auf den Rücken geschlagen habe, wodurch der Angegriffene eine „ca. 2,5 cm und 1 cm lange“ Rissquetschwunde zwischen den Schulterblättern erlitten habe. Bei der Strafbemessung sei das Geständnis des BF mildernd, die Vorstrafe und die Begehung in der Probezeit erschwerend gewertet worden. Der gekürzten Ausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig und ohne Beschäftigung sei. Weiters ist angeführt, dass er über ein monatliches Einkommen von XXXX verfüge.Der gekürzten Ausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig und ohne Beschäftigung sei. Weiters ist angeführt, dass er über ein monatliches Einkommen von römisch 40 verfüge. 5.
  7. Der Strafkarte des XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils des XXXX vom XXXX abgesehen wurde.5.
  8. Der Strafkarte des römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils des römisch 40 vom römisch 40 abgesehen wurde. 5.
  9. Am XXXX langten bei der Behörde der diesbezügliche Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des XXXX vom XXXX ein.5.
  10. Am römisch 40 langten bei der Behörde der diesbezügliche Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des römisch 40 vom römisch 40 ein.
  11. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF über die Einleitung des Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden ihm Länderfeststellungen zu Somalia mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF über die Einleitung des Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden ihm Länderfeststellungen zu Somalia mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt.
  13. Am XXXX wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen. Hierbei gab der BF an, „selbst Anwalt“ zu sein. Er sei ein Clanangehöriger der XXXX , Subclan XXXX , verheiratet und Vater von XXXX Kindern namens XXXX , auf welche die Kindsmutter „aufpasse“. Zur Staatsangehörigkeit seiner Kinder befragt, gab der BF an: „Was soll das? Ich bin ja Somali.“
  14. Am römisch 40 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen. Hierbei gab der BF an, „selbst Anwalt“ zu sein. Er sei ein Clanangehöriger der römisch 40 , Subclan römisch 40 , verheiratet und Vater von römisch 40 Kindern namens römisch 40 , auf welche die Kindsmutter „aufpasse“. Zur Staatsangehörigkeit seiner Kinder befragt, gab der BF an: „Was soll das? Ich bin ja Somali.“ Darüber hinaus schilderte er: „Somalia ist ein gutes Land. Ich bin Somali. Wissen Sie was, ich bin nicht einvernahmefähig. Ich habe was genommen. Ich habe seit 7 Jahren nichts von meiner Familie gehört.“ Auf die Frage, was er „genommen“ habe, führte der BF aus „viel getrunken“ zu haben und obdachlos zu sein. Die Befragung durch die Behörde wurde aufgrund der behaupteten Einvernahmeunfähigkeit des BF abgebrochen. 6.
  15. Am XXXX wurde der BF durch die belangte Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen. 6.
  16. Am römisch 40 wurde der BF durch die belangte Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dem Clan der XXXX und dem Subclan der XXXX an. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dem Clan der römisch 40 und dem Subclan der römisch 40 an. Der BF sei gesund. Er sei ledig. Er habe kein Einkommen. Ohne Ausweis könne er keine Anträge auf Unterstützung beim AMS stellen. „Seit XXXX „ sei er „draußen“ und habe keine Wohnanschrift im Bundesgebiet.Er habe kein Einkommen. Ohne Ausweis könne er keine Anträge auf Unterstützung beim AMS stellen. „Seit römisch 40 „ sei er „draußen“ und habe keine Wohnanschrift im Bundesgebiet. Seine Kinder würden im Bundesgebiet leben und der BF würde sie besuchen, sie auf dem Weg zum Kindergarten begleiten sowie engen Kontakt zu ihnen haben. Er können keine Unterhaltsleistungen für seine Kinder bezahlen, weil er über kein Einkommen verfüge. Er wolle arbeiten und seine Kinder unterstützen. Seine Kinder würden ihn „glücklich machen“. Er habe sehr viele österreichische Freunde in Österreich, die ihm aber nicht helfen könnten. Er mache gegenwärtig keine Ausbildung, weil er „keinen Ausweis“ habe. Er gab an, gut Deutsch zu sprechen. Die belangte Behörde merkte jedoch in der Niederschrift an, dass der BF nicht in der Lage war „einfache Fragen

dem Wetter und wie er heute zur Behörde gekommen ist, in deutscher Sprache zu verstehen.“ Zuletzt hätten seine Mutter und sein Bruder in XXXX , gelebt. Der BF wisse nicht, welche Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Befragung in Somalia leben würden. Sein Vater sei verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. „Sie“ seien im Jahre XXXX vor Überflutungen in Somalia geflüchtet, er wissen jedoch nicht wohin. Der BF habe einen Bruder, der

XXXX geflüchtet sei. Es könne auch sein, dass dieser in Europa lebe. Zuletzt hätten seine Mutter und sein Bruder in römisch 40 , gelebt. Der BF wisse nicht, welche Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Befragung in Somalia leben würden. Sein Vater sei verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. „Sie“ seien im Jahre römisch 40 vor Überflutungen in Somalia geflüchtet, er wissen jedoch nicht wohin. Der BF habe einen Bruder, der

römisch 40 geflüchtet sei. Es könne auch sein, dass dieser in Europa lebe. Der BF habe keine Onkel, Tanten und Großeltern in Somalia bzw. wisse nicht, ob diese dort leben würden. Weiters räumte er ein, dass er viele Fehler in Österreich gemacht hätte und sich dafür entschuldige. Er habe auch vor einem Richter seinen Fehler eingestanden. Der BF habe Alkohol getrunken und gar keine Kontrolle gehabt. Er habe aus seinen Fehlern gelernt, sei Vater von Kindern und wolle „seinen Ausweis zurück“, damit er arbeiten und seine Kinder unterstützen könne. Er habe die letzten Jahre in Österreich „nicht genützt“, würde sich jedoch jetzt verändern. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen schilderte der BF, Angst vor der al Shabaab zu haben. Er sei vor der al Shabaab geflüchtet und habe daher Angst vor ihnen. Er sei jetzt „mehr Österreicher als Somali“. Sein Leben sei in Gefahr, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehre. 7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 3 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung

Somalia gem. § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt. 7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung

Somalia gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt. 7.

  1. Der unter I.
  2. angeführte Bescheid wurde nicht rechtswirksam zugestellt (Akt zu XXXX , in der Folge; Akt I, AS 565).7.
  3. Der unter römisch eins.
  4. angeführte Bescheid wurde nicht rechtswirksam zugestellt (Akt zu römisch 40 , in der Folge; Akt römisch eins, AS 565).
  5. Am XXXX wurde der BF wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Als Probezeit wurden XXXX Jahre festgesetzt.
  6. Am römisch 40 wurde der BF wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Als Probezeit wurden römisch 40 Jahre festgesetzt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, XXXX mit Gewalt gegen eine namentlich genannte Person versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem er dieser Person mehrere Schläge gegen den Körper versetzte und deren Tasche mit Inhalt im Wert von ca. XXXX gewaltsam entriss und damit davonlief, wobei er aber eingeholt und festgehalten werden konnte, sodass es beim Versuch blieb.Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, römisch 40 mit Gewalt gegen eine namentlich genannte Person versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem er dieser Person mehrere Schläge gegen den Körper versetzte und deren Tasche mit Inhalt im Wert von ca. römisch 40 gewaltsam entriss und damit davonlief, wobei er aber eingeholt und festgehalten werden konnte, sodass es beim Versuch blieb. Der gekürzten Urteilsausfertigung des XXXX ist weiters zu entnehmen ist, dass bei der Strafbemessung der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist als mildern gewertet wurde. Die einschlägigen Vorstrafen des BF, die Verletzung des namentlich genannten Opfers, die Beschädigung der geraubten Sache, der rasche Rückfall (binnen 6 Wochen) und auch die Tatbegehung innerhalb einer offenen Probezeit wurden als erschwerend gewertet.Der gekürzten Urteilsausfertigung des römisch 40 ist weiters zu entnehmen ist, dass bei der Strafbemessung der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist als mildern gewertet wurde. Die einschlägigen Vorstrafen des BF, die Verletzung des namentlich genannten Opfers, die Beschädigung der geraubten Sache, der rasche Rückfall (binnen 6 Wochen) und auch die Tatbegehung innerhalb einer offenen Probezeit wurden als erschwerend gewertet.
  7. Am XXXX brachte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher bei der belangten Behörde unter der Verfahrenszahl XXXX geführt wird. Die Bearbeitung des Folgeantrages wurde von der belangten Behörde

§ 38AVG ausgesetzt.

9. Am römisch 40 brachte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher bei der belangten Behörde unter der Verfahrenszahl römisch 40 geführt wird. Die Bearbeitung des Folgeantrages wurde von der belangten Behörde

Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

  1. Mit XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§127 und 105 StGB zur einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der gekürzten Urteilsausfertigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidungsstücke, bei einem namentlich genannten Geschäftslokal mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters sei er schuldig eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich seiner weiteren Anhaltung bis zum Eintreffen der Polizei, genötigt zu haben, in dem er diesen beim Arm packte und ihm zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche einen Schlag gegen den Kopf versetzte und zu verletzen versuchte.
  2. Mit römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen §§127 und 105 StGB zur einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Der gekürzten Urteilsausfertigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidungsstücke, bei einem namentlich genannten Geschäftslokal mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters sei er schuldig eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich seiner weiteren Anhaltung bis zum Eintreffen der Polizei, genötigt zu haben, in dem er diesen beim Arm packte und ihm zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche einen Schlag gegen den Kopf versetzte und zu verletzen versuchte. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Vorstrafen als erschwerend gewertet.

§ 494aAbs 1 Z 4 St

PO iVm § 53 Abs. 1 StGB wurde die mit Urteil des XXXX vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB wurde die mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der gekürzten Ausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig und ohne berufliche Beschäftigung sei. 11. Mit XXXX als Schöffengericht vom XXXX zu GZ XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung

XXXX , dem Vergehen

dem WaffG

XXXX und dem Vergehen

XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der BF wurde zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der bei ihm sichergestellte Pfefferspray wurde konfisziert. Weiters wurde er für schuldig befunden einer namentlich genannten Person XXXX zu zahlen.

§ 494aAbs. 1 Z 4 St

PO wurde die dem BF mit Beschluss des XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen.11. Mit römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung

römisch 40 , dem Vergehen

dem WaffG

römisch 40 und dem Vergehen

römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Der BF wurde zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der bei ihm sichergestellte Pfefferspray wurde konfisziert. Weiters wurde er für schuldig befunden einer namentlich genannten Person römisch 40 zu zahlen.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die dem BF mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das österreichische Strafregister bereits vier Vorstrafen des BF aufweist. Er habe am XXXX -ohne angegriffen worden zu sein- eine namentlich genannte Person attackiert und diese zu Boden geworfen. Er habe mit festen Stiefeln gegen das Gesicht des Opfers getreten, wodurch dieser einen Riss an der Oberlippe erlitten hätte, welche in weitere Folge genäht worden sei. Der BF sei weiters „mindestens zwei Mal gegen den Kopf des Opfers gestiegen“. Der BF sei während der Tatbegehung alkoholisiert, jedoch in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.Er habe am römisch 40 -ohne angegriffen worden zu sein- eine namentlich genannte Person attackiert und diese zu Boden geworfen. Er habe mit festen Stiefeln gegen das Gesicht des Opfers getreten, wodurch dieser einen Riss an der Oberlippe erlitten hätte, welche in weitere Folge genäht worden sei. Der BF sei weiters „mindestens zwei Mal gegen den Kopf des Opfers gestiegen“. Der BF sei während der Tatbegehung alkoholisiert, jedoch in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Am XXXX sei er im Besitz eines Pfefferspays von der Polizei angehalten worden, welcher von den Organen des Sicherheitsdienstes sichergestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe gegen den BF ein aufrechtes, behördliches Waffenverbot bestanden.Am römisch 40 sei er im Besitz eines Pfefferspays von der Polizei angehalten worden, welcher von den Organen des Sicherheitsdienstes sichergestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe gegen den BF ein aufrechtes, behördliches Waffenverbot bestanden. Am XXXX habe eine namentlich genannte Person, welche alkoholisiert und unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, bei Aufwachen auf einem Bahnhof bemerkt, dass der BF seine Jacke getragen hätte. Der angetrunkene BF habe die Jacke vorerst nicht herausgegeben.

Sicherstellung der Jacke durch die Polizei habe nicht herausgefunden werden können, ob der BF sich unrechtmäßig bereichern habe wollen, oder die Jacke als seine eigene verwechselt habe.Am römisch 40 habe eine namentlich genannte Person, welche alkoholisiert und unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, bei Aufwachen auf einem Bahnhof bemerkt, dass der BF seine Jacke getragen hätte. Der angetrunkene BF habe die Jacke vorerst nicht herausgegeben.

Sicherstellung der Jacke durch die Polizei habe nicht herausgefunden werden können, ob der BF sich unrechtmäßig bereichern habe wollen, oder die Jacke als seine eigene verwechselt habe. Bei der Strafbemessung sei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben und der rasche Rückfall als erschwerend, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben wäre, als mildern gewertet worden.

  1. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurden der BF über die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom XXXX informiert. Der BF wurde über die neuerliche Bearbeitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt.
  2. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurden der BF über die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom römisch 40 informiert. Der BF wurde über die neuerliche Bearbeitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden dem BF mitgeteilt, dass das BFA nunmehr beabsichtige, den dem BF vormals gewährten Asylstatus

§ 7Abs. 1 Ziffer 2 Asyl

G abzuerkennen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF

Somalia für unzulässig zu erklären. Dies, zumal für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Hieraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet wäre. Gleichzeitig wurden dem BF mitgeteilt, dass das BFA nunmehr beabsichtige, den dem BF vormals gewährten Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG abzuerkennen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF

Somalia für unzulässig zu erklären. Dies, zumal für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Hieraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet wäre. Dem BF wurde hierzu eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sowie zu den übermittelten aktuellen Länderberichten zu Somalia gewährt. Gleichsam wurden darauf hingewiesen, dass sofern innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme einlangen würde, die Behörde davon ausgehe, dass der beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten nichts entgegenstehen würde und der BF hierzu keine Stellungnahme abgeben möchte. 12.1. Innerhalb der vorgegeben Frist ist keine Stellungnahme des BF bei der Behörde eingelangt. 13. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannte Status als Asylberechtigter

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet

Somalia

§§ 8Abs, 3a i

Vm 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§57leg.cit.

wurde ihm nicht erteilt.13. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom römisch 40 zuerkannte Status als Asylberechtigter

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet

Somalia

Paragraphen 8, Abs, 3a in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§57leg.cit.

wurde ihm nicht erteilt. Festgestellt wurde folgendes: Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-moslemischen Glaubens und führe den Namen „ XXXX “ sowie das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ein Clanangehöriger der XXXX und Subclanangehöriger der XXXX .Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-moslemischen Glaubens und führe den Namen „ römisch 40 “ sowie das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ein Clanangehöriger der römisch 40 und Subclanangehöriger der römisch 40 . Er sei ledig und Vater von XXXX Kindern namens XXXX .Er sei ledig und Vater von römisch 40 Kindern namens römisch 40 . Der BF sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung. Im Bundesgebiet sei er straffällig geworden. Der Status des Asylberechtigten sei ihm

§ 7Abs 1 Ziffer1 Asyl

G von Amts wegen abzuerkennen, da er von einem inländischen Gericht einerseits wegen dem besonders schweren Verbrechen des Raubes gem. § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von XXXX , und andererseits dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gem. XXXX zu einer Freiheitstrafe von XXXX verurteilt worden sei. Weiters sei er am XXXX durch das XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und

XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Außerdem sei er durch XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Die angeführten Verurteilungen durch inländische Gerichte seien in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Schwere der begangenen Verbrechen und der wiederholten Verurteilungen des BF in Österreich wäre überdies eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF sei als gemeingefährlicher Täter anzusehen, zumal es sich bei den von ihm begangenen Straftaten u.a. des Raubes und der schweren Körperverletzung um besonders verwerfliche Formen der Kriminalität handelt, weil er bewusst die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu verletzen und jeglichen dadurch entstandenen Schaden billigend in Kauf genommen hätte.Der Status des Asylberechtigten sei ihm

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer1 AsylG von Amts wegen abzuerkennen, da er von einem inländischen Gericht einerseits wegen dem besonders schweren Verbrechen des Raubes gem. Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von römisch 40 , und andererseits dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gem. römisch 40 zu einer Freiheitstrafe von römisch 40 verurteilt worden sei. Weiters sei er am römisch 40 durch das römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und

römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden. Außerdem sei er durch römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden. Die angeführten Verurteilungen durch inländische Gerichte seien in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Schwere der begangenen Verbrechen und der wiederholten Verurteilungen des BF in Österreich wäre überdies eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF sei als gemeingefährlicher Täter anzusehen, zumal es sich bei den von ihm begangenen Straftaten u.a. des Raubes und der schweren Körperverletzung um besonders verwerfliche Formen der Kriminalität handelt, weil er bewusst die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu verletzen und jeglichen dadurch entstandenen Schaden billigend in Kauf genommen hätte. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem BF derzeit nicht zumutbar, zumal auf Grund der derzeitigen angespannten Nahrungsversorgungssituation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somalia eine Gefährdung seiner Person anzunehmen sei. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde

Anführungen seiner Verurteilungen durch inländische Gerichte im Wesentlichen festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet straffällig geworden sei und unter anderem wiederholt wegen eines Verbrechens von inländischen Gerichten verurteilt worden wäre. Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Grund für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorliegt, würden nicht vorliegen, zumal der BF nicht als Zeuge für ein Strafverfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen benötigt werde. Darüber hinaus sei er auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel bzw. grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Ebenso sei er kein Opfer von Gewalt. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der BF erstmals am XXXX in Österreich in Erscheinung getreten sei. Er verfüge über Familienangehörige und soziale Kontakte im Bundesgebiet. Der BF spreche kaum Deutsch, gehe keiner geregelten Beschäftigung in Österreich

und befinde sich derzeit in Haft. Der BF sei im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der BF erstmals am römisch 40 in Österreich in Erscheinung getreten sei. Er verfüge über Familienangehörige und soziale Kontakte im Bundesgebiet. Der BF spreche kaum Deutsch, gehe keiner geregelten Beschäftigung in Österreich

und befinde sich derzeit in Haft. Der BF sei im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. 13.

  1. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. (
  3. Satz) und III. des Bescheides zu Zl. XXXX . Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. (
  5. Satz) und römisch drei. des Bescheides zu Zl. römisch 40 . Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Unter Sachverhalt und Verfahrensgang wurde im Wesentlichen folgendes angeführt: Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger, welcher sich zum muslimischen Glauben bekenne und dem Clan der Clan XXXX sowie dem Sub-Clan XXXX angehöre. Er sei im Jahre XXXX in Österreich eingereist und habe somit die letzten XXXX in Österreich verbracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu XXXX sei ihm der Status des Asylberechtigten, abgeleitet von seinen Töchtern XXXX , in Österreich zuerkannt worden. Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger, welcher sich zum muslimischen Glauben bekenne und dem Clan der Clan römisch 40 sowie dem Sub-Clan römisch 40 angehöre. Er sei im Jahre römisch 40 in Österreich eingereist und habe somit die letzten römisch 40 in Österreich verbracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zu römisch 40 sei ihm der Status des Asylberechtigten, abgeleitet von seinen Töchtern römisch 40 , in Österreich zuerkannt worden. Der BF sei verheiratet und Vater von XXXX minderjährige Kindern im Alter von XXXX Jahren. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder würden in Österreich leben. Er pflege zu allen eine gute Beziehung und wolle auch

seiner Haftentlassung zusammen mit ihnen wohnen. Vor allem zu seinen Kindern habe der BF eine sehr enge Beziehung und wolle eine wichtige Bezugsperson in ihrem Leben sein. Insbesondere aufgrund des jungen Alters der Kinder habe der BF als Vater eine zentrale Rolle in deren Leben. Der BF sei verheiratet und Vater von römisch 40 minderjährige Kindern im Alter von römisch 40 Jahren. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder würden in Österreich leben. Er pflege zu allen eine gute Beziehung und wolle auch

seiner Haftentlassung zusammen mit ihnen wohnen. Vor allem zu seinen Kindern habe der BF eine sehr enge Beziehung und wolle eine wichtige Bezugsperson in ihrem Leben sein. Insbesondere aufgrund des jungen Alters der Kinder habe der BF als Vater eine zentrale Rolle in deren Leben. In Somalia hat der BF keine bzw. kaum noch Familie. Sein Vater sei bereits verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Die Mutter sei ebenfalls aus Somalia geflohen, doch der BF wisse nicht wohin. Der Bruder des BF habe Somalia

XXXX verlassen. Ob der Bruder weiterhin dort lebe oder in ein anderes Land weitergeflohen sei, wisse der BF ebenfalls nicht. Der BF habe nur zu Familienmitgliedern und Freunden in Österreich Kontakt. In Somalia hat der BF keine bzw. kaum noch Familie. Sein Vater sei bereits verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Die Mutter sei ebenfalls aus Somalia geflohen, doch der BF wisse nicht wohin. Der Bruder des BF habe Somalia

römisch 40 verlassen. Ob der Bruder weiterhin dort lebe oder in ein anderes Land weitergeflohen sei, wisse der BF ebenfalls nicht. Der BF habe nur zu Familienmitgliedern und Freunden in Österreich Kontakt. Der BF sei in Österreich straffällig geworden. Er bereue seine Taten jedoch sehr und sei sich seiner Schuld bewusst. Er wolle sich

der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten und einem geordneten Leben

gehen. Der BF sei keinesfalls gefährlich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF würde die begangenen Fehler nicht mehr wiederholen und sei bestrebt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und fortan keine Straftat mehr zu begehen. Insgesamt sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der BF könne sich fließend in der deutschen Sprache verständigen, sei berufstätig gewesen und habe ein selbstbestimmtes Leben in Österreich geführt. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wo sich seine Kernfamilie und viele seiner Freunde befinden würden. Der BF verfüge somit im Bundesgebiet über ein umfassendes soziales und familiäres Netzwerk. Darüber hinaus sei der BF arbeitswillig und arbeitsfähig.

seiner Haftentlassung wolle der BF arbeiten und seine Familie unterstützen. Zu seinem Heimatland habe der BF hingegen wenig bis keine Anknüpfungspunkte, weshalb seine Bindung zu Österreich als sehr viel stärker anzusehen sei als seine Bindung zu Somalia. Insbesondere habe der BF keinen Kontakt zu Verwandten in Somalia. Außer seiner Staatsbürgerschaft verbinde den BF nichts mehr mit Somalia. Der BF sei zum Aberkennungsverfahren zuletzt am XXXX einvernommen worden. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Weiters wurde beantragt die ordentliche Revision zuzulassen.Der BF sei zum Aberkennungsverfahren zuletzt am römisch 40 einvernommen worden. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Weiters wurde beantragt die ordentliche Revision zuzulassen. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Nicht-Erteilung einen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF, welcher sich in der XXXX befand, mittels elektronischer Bild- und Tonübertragung (im Protokoll als Videokonferenz bezeichnet) teilnahm. Seine rechtsfreundliche Vertretung war im Verhandlungsaal anwesend. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 10). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF, welcher sich in der römisch 40 befand, mittels elektronischer Bild- und Tonübertragung (im Protokoll als Videokonferenz bezeichnet) teilnahm. Seine rechtsfreundliche Vertretung war im Verhandlungsaal anwesend. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 10). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen. 15.
  3. Der BF wurde zu seiner Person befragt. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein. Gegenwärtig konsumiere er keine Drogen. Zuletzt habe er im Jahre XXXX Drogen konsumiert. Der BF sei weder alkoholabhängig, noch drogensüchtig. Er würde gelegentlich auf Partys Alkohol konsumieren. Er habe in der Justizanstalt einige Male bei Therapiesitzungen wegen Drogen oder Alkoholproblemen teilgenommen, dann habe er aber Rückenschmerzen „wegen dem langen Sitzen“ bekommen. Falls er aus der Haft entlassen werde, würde er an weiteren Sitzungen teilnehmen. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:15.
  4. Der BF wurde zu seiner Person befragt. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein. Gegenwärtig konsumiere er keine Drogen. Zuletzt habe er im Jahre römisch 40 Drogen konsumiert. Der BF sei weder alkoholabhängig, noch drogensüchtig. Er würde gelegentlich auf Partys Alkohol konsumieren. Er habe in der Justizanstalt einige Male bei Therapiesitzungen wegen Drogen oder Alkoholproblemen teilgenommen, dann habe er aber Rückenschmerzen „wegen dem langen Sitzen“ bekommen. Falls er aus der Haft entlassen werde, würde er an weiteren Sitzungen teilnehmen. Hierzu näher befragt, schilderte der BF: „R: Wenn Sie nicht alkohol- oder drogenabhängig sind, wieso wollen Sie dann

der Haftentlassung eine Alkohol- und Drogentherapie machen? BF: Ich will ganz aufhören, damit ich mit meinen Kindern leben kann. Ich muss eine Therapie machen, weil ich verurteilt wurde. Falls ich entlassen werde und mit meinen Kindern Kontakt haben will, muss ich die Therapie weiter machen. R: Jetzt in Haft, machen Sie die Therapie aber nicht weiter. Ist das richtig? BF: Ich bin ja gesund und psychisch in der Lage. Ich habe keine Probleme.“ Der BF habe eine „Kugel im Körper“, könne jedoch hierzu keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Er habe dies auch schon in seinem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Jahre XXXX bekanntgegeben. Diesbezüglich habe er keine Behandlungen erfahren. Der BF habe eine „Kugel im Körper“, könne jedoch hierzu keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Er habe dies auch schon in seinem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Jahre römisch 40 bekanntgegeben. Diesbezüglich habe er keine Behandlungen erfahren. 15.

  1. Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren.15.
  2. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er sei ein Angehöriger der XXXX und dem Subclan der XXXX . Er sei ein Angehöriger der römisch 40 und dem Subclan der römisch 40 . Er stamme aus einer armen Familie und habe vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und einem Onkel in einem kleinen Dorf namens XXXX ( XXXX , phonetisch) in XXXX in einer Eigentumshütte gewohnt. Gegenwärtig sei diese Hütte, welche im Familieneigentum stehe, unbewohnt, weil alle geflüchtet wären.Er stamme aus einer armen Familie und habe vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und einem Onkel in einem kleinen Dorf namens römisch 40 ( römisch 40 , phonetisch) in römisch 40 in einer Eigentumshütte gewohnt. Gegenwärtig sei diese Hütte, welche im Familieneigentum stehe, unbewohnt, weil alle geflüchtet wären. Im Herkunftsstaat habe er bis XXXX die Grundschule besucht. Er sei als Hilfsarbeiter in Somalia tätig gewesen und habe auch gebrauchte Kleidung verkauft. Im Herkunftsstaat habe er bis römisch 40 die Grundschule besucht. Er sei als Hilfsarbeiter in Somalia tätig gewesen und habe auch gebrauchte Kleidung verkauft. 15.
  3. Beide Eltern seien an den Folgen von XXXX verstorben. Die Mutter des BF namens XXXX sei in diesem Jahr verstorben. Sein Vater sei am XXXX verstorben. 15.
  4. Beide Eltern seien an den Folgen von römisch 40 verstorben. Die Mutter des BF namens römisch 40 sei in diesem Jahr verstorben. Sein Vater sei am römisch 40 verstorben. Die älteste Schwester des BF namens XXXX lebe in Somalia, der ältere Bruder des BF namens XXXX lebe in XXXX . Ein Bruder namens XXXX sei bereits verstorben. Wo seine weiteren, jüngeren Geschwister namens XXXX leben würden, wisse der BF nicht. Darauf hingewiesen, dass seine Angaben betreffend seine Geschwister widersprüchlich zu seinen Angaben im Vorverfahren vor der belangten Behörde sind, schilderte der BF, dass er sich nicht genau erinnern könne, was er bei anderen behördlichen Verfahren damals angegeben hätte.Die älteste Schwester des BF namens römisch 40 lebe in Somalia, der ältere Bruder des BF namens römisch 40 lebe in römisch 40 . Ein Bruder namens römisch 40 sei bereits verstorben. Wo seine weiteren, jüngeren Geschwister namens römisch 40 leben würden, wisse der BF nicht. Darauf hingewiesen, dass seine Angaben betreffend seine Geschwister widersprüchlich zu seinen Angaben im Vorverfahren vor der belangten Behörde sind, schilderte der BF, dass er sich nicht genau erinnern könne, was er bei anderen behördlichen Verfahren damals angegeben hätte. Mütterlicherseits habe er XXXX Tanten, wobei er nicht wisse, wo diese sich gegenwärtig aufhalten würden.Mütterlicherseits habe er römisch 40 Tanten, wobei er nicht wisse, wo diese sich gegenwärtig aufhalten würden. Zu seinem Kontakt zu Familienangehörigen oder anderen Personen in Somalia befragt, schilderte der BF folgendes: „R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Somalia? BF: Seit XXXX habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. „R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Somalia? BF: Seit römisch 40 habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. R: Zu welchen sonstigen Personen in Somalia haben Sie Kontakt? BF: Ich habe zu niemanden Kontakt, der in Somalia lebt. R: Wie haben Sie dann erfahren, dass Ihr Vater im Jahr XXXX und Ihre Mutter im Jahr XXXX verstorben ist? BF: Gute Frage. Ich stehe in Kontakt zu meinen Kindern. Die Mutter meines Kindes hat mir diese Informationen mitgeteilt. Ich vermute, dass sie soziale Medien verwendet, um Informationen zu bekommen. R: Wie haben Sie dann erfahren, dass Ihr Vater im Jahr römisch 40 und Ihre Mutter im Jahr römisch 40 verstorben ist? BF: Gute Frage. Ich stehe in Kontakt zu meinen Kindern. Die Mutter meines Kindes hat mir diese Informationen mitgeteilt. Ich vermute, dass sie soziale Medien verwendet, um Informationen zu bekommen. R: Haben Sie Ihre Frau nicht gefragt, woher sie diese Informationen hat? BF: Ich weiß nicht, aber sie ist die Mutter meiner Kinder. Ich glaube, dass sie Kontakt zu meiner Familie oder

barn aufgenommen hat. R: Wie? BF: Ich war ja im Gefängnis. Sie hat meine Kinder. Ich glaube, dass jemand zu ihr gesagt hat, dass meine Eltern verstorben sind. R: Sie haben Ihre Frau nicht gefragt, wer ihr das gesagt hat oder ob sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia hat? BF: Ich habe sie nicht gefragt. Was sie mir gesagt hat, sollte stimmen. Sie hat unsere Kinder und sie ist die Mutter meiner Kinder.“ Der BF sei

traditionell-islamischem Ritus, jedoch nicht „amtlich und offiziell in Österreich“ mit einer Frau namens XXXX verheiratet. Hierzu näher befragt, schilderte der BF, dass er geschieden sei:Der BF sei

traditionell-islamischem Ritus, jedoch nicht „amtlich und offiziell in Österreich“ mit einer Frau namens römisch 40 verheiratet. Hierzu näher befragt, schilderte der BF, dass er geschieden sei: „R: Sind Sie verheiratet? BF:

islamischem Ritus, aber nicht amtlich und offiziell in Österreich. R: Mit wem sind Sie verheiratet? BF: Wir sind geschieden. R: Vorhin haben Sie gesagt, Sie sind

islamischen Ritus verheiratet. BF: Ich habe die Frage vorhin falsch verstanden. Ich habe keine Frau. R: Wann wurde Ihre Ehe

islamischem Ritus geschieden? BF: Im Jahr XXXX .

gefragt gebe ich an, sie wurde zuhause geschieden, dort, wo sie wohnt.“R: Wann wurde Ihre Ehe

islamischem Ritus geschieden? BF: Im Jahr römisch 40 .

gefragt gebe ich an, sie wurde zuhause geschieden, dort, wo sie wohnt.“ Der BF sei Vater von XXXX Kindern, welche mit der Kindsmutter XXXX im gemeinsamen Haushalt leben würden.Der BF sei Vater von römisch 40 Kindern, welche mit der Kindsmutter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt leben würden. 15.

  1. Der BF befinde sich seit dem Jahre XXXX in Haft und werde voraussichtlich im Jahre XXXX aus der Haft entlassen werden. Zu seinen Inhaftierungen in Österreich befragt, schilderte der BF:15.
  2. Der BF befinde sich seit dem Jahre römisch 40 in Haft und werde voraussichtlich im Jahre römisch 40 aus der Haft entlassen werden. Zu seinen Inhaftierungen in Österreich befragt, schilderte der BF: „R: Wie lange sind Sie insgesamt in Österreich inhaftiert gewesen? BF: Insgesamt fast XXXX Jahre. Einmal XXXX Monate, das zweite Mal, zwei Jahre und das
  3. Mal drei Jahre und acht Monate. Im Jahr XXXX war ich auch XXXX in Haft.“„R: Wie lange sind Sie insgesamt in Österreich inhaftiert gewesen? BF: Insgesamt fast römisch 40 Jahre. Einmal römisch 40 Monate, das zweite Mal, zwei Jahre und das
  4. Mal drei Jahre und acht Monate. Im Jahr römisch 40 war ich auch römisch 40 in Haft.“ Hinsichtlich seiner Kontakte zu seinen XXXX Kindern und der Kindsmutter befragt, schilderte der BF:Hinsichtlich seiner Kontakte zu seinen römisch 40 Kindern und der Kindsmutter befragt, schilderte der BF: „R: Wie oft hatten Sie seit Ihrer Inhaftierung Kontakt zu Ihrer Ex-Frau? BF: Ich stehe in ständigem Kontakt zu ihr.

gefragt, gebe ich an, meine Kinder besuchen von Montag bis Freitag die Schule. Ich will mit meinen Kindern sprechen, deshalb kontaktiere ich sie am Wochenende.

gefragt, gebe ich an, wenn ich Geld habe, dann öfters am Wochenende, aber nicht jedes Wochenende. R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Kindern, seit Ihrer Inhaftierung? BF: Ich stehe in Kontakt zu meinen Kindern. Zuletzt habe ich mit ihnen am Freitag gesprochen. Wenn ich Geld habe, werde ich gerne mit meinen Kindern sprechen.

gefragt, gebe ich an, ich kann nicht genau sagen, wie oft ich mit ihnen sprechen, aber ich stehe in regelmäßigem Kontakt zu meinen Kindern, besonders, wenn sie Geburtstag feiern. (…) R: Wurden Sie in der XXXX von Ihrer Ex-Frau und den Kindern besucht? BF: Nein, ich habe das abgelehnt. Ich möchte nicht, dass meine Kinder mich in der Haft besuchen. Sie sind Mädchen. R: Wurden Sie in der römisch 40 von Ihrer Ex-Frau und den Kindern besucht? BF: Nein, ich habe das abgelehnt. Ich möchte nicht, dass meine Kinder mich in der Haft besuchen. Sie sind Mädchen. R: Verstehe ich das richtig, dass Sie seit Ihrer Inhaftierung weder Ihre Ex-Frau noch Ihre Kinder persönlich gesehen haben? BF: Ja, das ist richtig.“ 15.4.1. Zu seinen Verurteilungen im Bundesgebiet näher befragt, schilderte der BF: „R: Warum machen Sie das in einem Land, in welchem Sie um internationalen Schutz ansuchen und angesucht haben? BF: Es tut mir sehr leid, dass ich vor Sie kommen muss, obwohl viele Strafen vor mir liegen. Die meisten dieser Strafurteile waren nicht richtig. R: Heißt das, dass Sie in Österreich zu Unrecht verurteilt wurden? BF: Einige Urteile sind zu Unrecht erfolgt. Es stimmt nicht, dass ich jemanden körperlich verletzt habe. Ich wurde verurteilt, weil ich einige offenen Strafen offen gehabt habe. Es stimmt, dass ich einige Fehler gemacht habe. Einmal war es zwei Monate und ein zweites Mal waren es acht Monate XXXX . Ein drittes Mal waren es XXXX . Ich habe mich verändert. - R: Heißt das, dass Sie in Österreich zu Unrecht verurteilt wurden? BF: Einige Urteile sind zu Unrecht erfolgt. Es stimmt nicht, dass ich jemanden körperlich verletzt habe. Ich wurde verurteilt, weil ich einige offenen Strafen offen gehabt habe. Es stimmt, dass ich einige Fehler gemacht habe. Einmal war es zwei Monate und ein zweites Mal waren es acht Monate römisch 40 . Ein drittes Mal waren es römisch 40 . Ich habe mich verändert. - R: Sie wurden mit Urteil des XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, weil Sie, wie ich dem Urteil entnehme, einer anderen Person eine Flasche auf den Rücken geschlagen haben. Stimmt das also nicht, was in dem Urteil steht? BF: Das stimmt. R: Sie wurden mit Urteil des römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, weil Sie, wie ich dem Urteil entnehme, einer anderen Person eine Flasche auf den Rücken geschlagen haben. Stimmt das also nicht, was in dem Urteil steht? BF: Das stimmt. R: Dann habe ich hier ein Urteil des XXXX zu GZ XXXX , welchem ich entnehme, dass Sie versucht haben, einer namentlich genannten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, eine Waffe besessen haben. Sind Sie da zu Unrecht verurteilt worden? BF: Das stimmt nicht, ich habe niemanden verletzt, außer beim ersten Vorfall. R: Dann habe ich hier ein Urteil des römisch 40 zu GZ römisch 40 , welchem ich entnehme, dass Sie versucht haben, einer namentlich genannten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, eine Waffe besessen haben. Sind Sie da zu Unrecht verurteilt worden? BF: Das stimmt nicht, ich habe niemanden verletzt, außer beim ersten Vorfall. R: Meinen Sie den aus XXXX ? BF: Ja, XXXX , wo ich XXXX verurteilt wurde. R: Meinen Sie den aus römisch 40 ? BF: Ja, römisch 40 , wo ich römisch 40 verurteilt wurde. R: Wurden Sie vom XXXX zu Unrecht verurteilt? Ich entnehme dem Urteil, dass sie im XXXX bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich unrechtmäßig zu bereichern und eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt haben, indem Sie ihn am Arm packten und zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche gegen den Kopf zu verletzen versuchten. Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Das stimmt, das war mein zweiter Fehler. Deswegen habe ich acht Monate bekommen. Der Rest war zu Unrecht. R: Wurden Sie vom römisch 40 zu Unrecht verurteilt? Ich entnehme dem Urteil, dass sie im römisch 40 bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich unrechtmäßig zu bereichern und eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt haben, indem Sie ihn am Arm packten und zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche gegen den Kopf zu verletzen versuchten. Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Das stimmt, das war mein zweiter Fehler. Deswegen habe ich acht Monate bekommen. Der Rest war zu Unrecht. R: Das heißt, Sie wurden nur zweimal zu Recht in Österreich verurteilt und der Rest ist zu Unrecht verfolgt. Verstehe ich das so richtig? BF: Dreimal wurde ich zu Recht verurteilt. R: Und die restlichen Verurteilungen? BF: Die stimmen nicht und ich sitze deswegen im Gefängnis. (…) R: Ich entnehme dem Urteil zu XXXX , dass Sie eine andere Person am Körper bedroht haben, und wiederum zu einer weiteren Person „I will kill you“ gesagt sowie Ihre Fäuste drohend in diese Richtung erhoben haben. Stimmt das? Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Nein, das stimmt nicht genau. Es gab teilweise eine richtige Geschichte. R: Ich entnehme dem Urteil zu römisch 40 , dass Sie eine andere Person am Körper bedroht haben, und wiederum zu einer weiteren Person „I will kill you“ gesagt sowie Ihre Fäuste drohend in diese Richtung erhoben haben. Stimmt das? Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Nein, das stimmt nicht genau. Es gab teilweise eine richtige Geschichte. R: Was haben Sie mit dem Ausdruck, „Es gab teilweise eine richtige Geschichte“, gemeint? BF: Es ist teilweise richtig. Es gab einen Streit. Deswegen habe ich XXXX abgesessen. R: Was haben Sie mit dem Ausdruck, „Es gab teilweise eine richtige Geschichte“, gemeint? BF: Es ist teilweise richtig. Es gab einen Streit. Deswegen habe ich römisch 40 abgesessen. R: Wie oft wurden Sie Ihrer Ansicht

zu Unrecht in Österreich verurteilt? BF: Einmal. Ich wurde zwei Jahre zu Unrecht verurteilt.“ Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung zu der Reaktion der Kindsmutter seiner Kinder betreffend seine Straftaten befragt, schilderte der BF: „BFV: Haben Sie mit Ihrer Ex-Frau schon näher über Ihre Straftaten und insbesondere über die geplante gemeinsame Vorgehensweise betreffend das zukünftige Familienleben gesprochen? Damit meine ich insbesondere, was die Kinder betrifft. BF: Es ist ein bisschen schwierig, weil wir geschieden sind. Aber wir haben sehr guten Kontakt. Wir schauen, was besser für die Kinder ist. Sie ist bis jetzt nicht wieder verheiratet. Ich weiß nicht, was sie von mir hat bzw. denkt. Ich hoffe, dass wir uns wieder verstehen können.“ 15.

  1. Im Bundesgebiet habe er im Jahre XXXX einen Monat lang als Küchenhelfer gearbeitet. In der XXXX habe er im Jahre XXXX als Küchenhelfer gearbeitet sowie in den Jahren XXXX in der XXXX eine berufliche Tätigkeit als XXXX ausgeübt. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet näher befragt, schilderte der BF15.
  2. Im Bundesgebiet habe er im Jahre römisch 40 einen Monat lang als Küchenhelfer gearbeitet. In der römisch 40 habe er im Jahre römisch 40 als Küchenhelfer gearbeitet sowie in den Jahren römisch 40 in der römisch 40 eine berufliche Tätigkeit als römisch 40 ausgeübt. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet näher befragt, schilderte der BF „R: Verstehe ich das richtig, dass Sie außerhalb des Gefängnisses nie gearbeitet haben? BF: Als ich noch draußen war? Ich war nur kurze Zeit draußen, außerhalb des Gefängnisses.“ 15.
  3. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, jedoch kein Deutschzertifikat abgeschlossen. Aufgrund „aller dieser Probleme“ habe er keine Deutschprüfung absolvieren können, würde die erkennende Richterin jedoch „sprachlich sehr gut“ verstehen. In der deutschen Sprache befragt, gab er BE folgendes an: „R: Ich möchte mich mit Ihnen in der deutschen Sprache unterhalten. R bittet D nicht zu übersetzen. R: Besuchen Ihre Kinder den Kindergarten oder eine Schule? BF: Schule. R: Alle Kinder besuchen eine Schule? BF: Ja. R: Wie heißt die Klassenlehrerin Ihrer ältesten Tochter. BF: XXXX Klasse. R: Wie heißt die Klassenlehrerin Ihrer ältesten Tochter. BF: römisch 40 Klasse. R: Wie heißt die Klassenlehrerin Ihrer ältesten Tochter. BF: Ich weiß nicht, aber sie ist XXXX , meine große Tochter. R: Wie heißt die Klassenlehrerin Ihrer ältesten Tochter. BF: Ich weiß nicht, aber sie ist römisch 40 , meine große Tochter. R: In welchem Bezirk befindet sich die Schule Ihrer ältesten Tochter? BF: Im XXXX . Bezirk. R: In welchem Bezirk befindet sich die Schule Ihrer ältesten Tochter? BF: Im römisch 40 . Bezirk. R: Gehen alle XXXX Kinder in dieselbe Schule? BF: Ja. R: Gehen alle römisch 40 Kinder in dieselbe Schule? BF: Ja. R: Erzählen Sie mir von einem üblichen Tagesablauf Ihrer ältesten Tochter. Was macht sie? BF: Wenn ich da bin, meine große Tochter hat gesagt, Papa ich bin XXXX . Meine Hobbies ist Tennis-Spieler. R: Erzählen Sie mir von einem üblichen Tagesablauf Ihrer ältesten Tochter. Was macht sie? BF: Wenn ich da bin, meine große Tochter hat gesagt, Papa ich bin römisch 40 . Meine Hobbies ist Tennis-Spieler. R: Erzählen Sie mir von einem üblichen, normalen Tag Ihrer Tochter. Sie steht auf, was passiert dann? BF: Sie steht auf. Sie macht eine Gesicht waschen, normal österreichische 8 Uhr Schule – Schule gehen. R: Was macht die älteste Tochter

der Schule? BF: Wenn sie kommt wieder zurück, sie spielt den Kinder von der

barschule. Sie macht seine Sache bei Schulausgabe. Sie macht, sie immer sagen mir, ich mach dich, ich bin nicht zusammenleben, aber ich telefoniere immer mit meine Kinder. Ich kann nicht sagen, ich kann nicht lügen, verstehst du mich? R: Meinen Sie, Sie können mich nicht anlügen oder das Kind nicht anlügen? BF: Nein, ich denke, ich bin nicht da von meine Kinder, ich frage was machst du heute und sie sagt mir ich mache das von meiner Schule. Machst du weiter, Papa, wenn du machst gut, bist du Nummer eins in deiner Klasse. Ich habe immer so gesagt. Meine Kinder ich rede Deutsch, nix Somalisch. Somalisch bisschen. Ich habe Verhandlung, deswegen rede ich nicht so schnell, dass ich Antwort gebe falsch, tut mir leid.“ 15.

  1. Die Kinder des BF würden eine Schule im XXXX Wiener Gemeindebezirk besuchen. Die älteste und die zweitgeborene Tochter würden die XXXX , die jüngste Tochter die XXXX Klasse einer Volkschule besuchen. Die konkrete Adresse dieser Schule könne er nicht nennen. 15.
  2. Die Kinder des BF würden eine Schule im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk besuchen. Die älteste und die zweitgeborene Tochter würden die römisch 40 , die jüngste Tochter die römisch 40 Klasse einer Volkschule besuchen. Die konkrete Adresse dieser Schule könne er nicht nennen. Zu dem Schulerfolg seiner Kinder bzw. dem Umfang des Kontakts näher befragt, schilderte der BF: „R: Warum sind die älteste und die zweitgeborene Tochter in XXXX ? BF: Meine älteste Tochter hat die Klasse nicht geschafft. Deswegen ist sie XXXX geblieben. Sie denkt viel, dass sie ohne Vater ist. „R: Warum sind die älteste und die zweitgeborene Tochter in römisch 40 ? BF: Meine älteste Tochter hat die Klasse nicht geschafft. Deswegen ist sie römisch 40 geblieben. Sie denkt viel, dass sie ohne Vater ist. R: Warum haben Sie diese Straftaten in Österreich begangen, wenn Sie wussten, dass Sie zuhause kleine Kinder haben? BF: Es tut mir sehr leid. Ich war noch jung und war ohne Unterkunft. R: Sind Sie ein gutes Vorbild für Ihre Kinder? BF: Ja. R: Warum wissen Sie nicht, in welche Schule die Kinder konkret gehen? BF: Aufgrund meiner Lebensumstände sitze ich im Gefängnis. R: Aber Sie sagen doch, dass Sie Kontakt zu Ihren Kindern pflegen. Fragt man dann nicht als Vater, in welche Schule das Kind geht? BF: Ich weiß, dass es nicht gut ist, die Kinder viel zu fragen. Ich möchte nicht, dass sie viel an mich denken. Ich will ja, dass sie bessere Noten in der Schule bekommen. R: Sie haben XXXX Kinder in der Volksschule. Warum fragen Sie nicht eines Ihrer Kinder, in welche Schule sie gehen? BF: Ich habe meine Kinder gefragt, welche Schule sie besuchen. Sie haben mir gesagt, dass sie im
  3. die Schule besuchen. Die genaue Adresse habe ich sie nicht gefragt. R: Sie haben römisch 40 Kinder in der Volksschule. Warum fragen Sie nicht eines Ihrer Kinder, in welche Schule sie gehen? BF: Ich habe meine Kinder gefragt, welche Schule sie besuchen. Sie haben mir gesagt, dass sie im
  4. die Schule besuchen. Die genaue Adresse habe ich sie nicht gefragt. R: Haben Sie Ihre Kinder jemals zur Schule gebracht? BF: In den Kindergarten ja, in der Schule habe ich sie besucht. Das war schwierig, weil wir geschieden sind, ich und meine Ex-Frau. R: Wann haben Sie Ihre Kinder in der Schule besucht? BF: Im Jahr XXXX habe ich sie in der Schule besucht. Das war meine älteste Tochter und meine zweitgeborene Tochter. R: Wann haben Sie Ihre Kinder in der Schule besucht? BF: Im Jahr römisch 40 habe ich sie in der Schule besucht. Das war meine älteste Tochter und meine zweitgeborene Tochter. R: Mitten im Unterricht haben Sie sie besucht? BF:

dem sie aus der Schule entlassen wurde. Sie spielten im Garten. R: Unterstützt Ihre Ex-Ehefrau, dass Sie regelmäßigen Kontakt zu den Kindern pflegen? BF: Ja. R: Wie heißen die Klassenlehrerinnen Ihrer Kinder? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber meine Tochter hat zu mir gesagt, dass Ihre XXXX heißt. R: Wie heißen die Klassenlehrerinnen Ihrer Kinder? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber meine Tochter hat zu mir gesagt, dass Ihre römisch 40 heißt. R: Waren Sie schon einmal bei einem Elternabend bzw. Elternsprechtag Ihrer Kinder? BF: Das war nicht möglich, weil ich die meiste Zeit in Haft gewesen bin. R: Welche Schulnoten hatte Ihre jüngste Tochter im letzten Schulzeugnis? BF: Ich habe sehr wenig Zeit mit ihr zu sprechen. Ich versuche über ihre Gesundheit und normales Leben zu fragen. R: Über die Schule stellen Sie den Kindern nicht so viele Fragen? BF: Meine zweite Tochter hat mir gesagt, dass sie im Tennisspielen Nummer 2 ist. R wiederholt die Frage. BF: Ist Tennisspielen nicht im Unterricht, in der Schule? XXXX römisch 40 R: Verstehe ich das richtig, dass Schulangelegenheiten eher von der Kindesmutter entschieden wären? BF: Ja, das stimmt, weil sie bei ihrer Mutter leben. Ich bin ja im Gefängnis und sie erzählen mir über ihren normalen Tagesablauf. R: Leisten Sie Zahlungen an die Kindesmutter? BF: Seit XXXX zahle ich kein Geld an sie. Aber früher habe ich XXXX pro Monat bezahlt. R: Leisten Sie Zahlungen an die Kindesmutter? BF: Seit römisch 40 zahle ich kein Geld an sie. Aber früher habe ich römisch 40 pro Monat bezahlt. R: Welchem Beruf geht die Kindesmutter

? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie viele Minuten pro Woche sprechen Sie ca. mit Ihren Kindern am Telefon? BF: Ungefähr fünf Minuten lang.

gefragt, gebe ich an: Alle XXXX insgesamt zehn Minuten. R: Wie viele Minuten pro Woche sprechen Sie ca. mit Ihren Kindern am Telefon? BF: Ungefähr fünf Minuten lang.

gefragt, gebe ich an: Alle römisch 40 insgesamt zehn Minuten. R: Pro Woche? BF: Nicht jede Woche, jedes zweite Wochenende.“ 15.7. Der BF wolle arbeiten und gerne „beruflich Läufer“ werden. Er könne aber auch „andere Arbeiten annehmen, so wie Hilfsarbeiter und Abwäscher“. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung zu seinen Berufsvorstellungen befragt, schilderte der BF: „BFV: Wissen Sie, ob Sie bei einer Haftentlassung auch wieder unverzüglich schwerere körperliche Tätigkeiten verrichten könnten? BF: Nein, nie wieder. Ich habe genug Erfahrung gesammelt. Ich habe Jahre lang deshalb gesessen. R wiederholt die Frage des BFV erneut. BF: Nein, das werde ich nie machen. R wiederholt erneut die Frage. Wenn Sie aus der Haft entlassen werden, können Sie dann schwere körperliche Arbeit verrichten? BF: Zum Beispiel? BFV: In der Gastronomie zum Beispiel, das ist relativ fordernd. BF: Das ist für mich keine schwere körperliche Arbeit. Ich bin gesund und würde putzen oder kehren oder in der Gastronomie arbeiten. BFV: Haben Sie diesbezüglich sich schon umgehört? Verfügen Sie über Kontakte, die Sie dabei unterstützen würden, einen Job zu finden? BF: Ja, ich suche, aber es ist ein bisschen schwierig, weil ich im Gefängnis bin. R: Zählen Sie mir auf, wo Sie sich überall schon erkundigt haben, ob es eine Beschäftigungsmöglichkeit

Haftentlassung gibt? BF: Ich werde sofort zum AMS gehen. R: Die Frage Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung war, ob Sie sich in der Haft schon erkundigt haben bzw. über Beziehungen verfügen, die Ihnen helfen könnten,

der Haftentlassung eine berufliche Tätigkeit zu finden. BF: Ich bin noch im Gefängnis und es ist sehr schwierig. Aber falls ich entlassen werde, weiß ich, wie man sich bewirbt und ich werde auch persönlich zu Jobstellen gehen. 15.8. Zu seiner gegenwärtigen Situation in der Justizanstalt befragt, schilderte der BF: „R: Welcher beruflichen Tätigkeit gehen Sie in der XXXX jetzt

? BF: Sortierung. Wir sortieren Nägel.

gefragt, gebe ich an: Montag von Freitag von 07:00 Uhr bis 12:45 Uhr. „R: Welcher beruflichen Tätigkeit gehen Sie in der römisch 40 jetzt

? BF: Sortierung. Wir sortieren Nägel.

gefragt, gebe ich an: Montag von Freitag von 07:00 Uhr bis 12:45 Uhr. R: Was machen Sie

12:45 Uhr? BF: Mittagessen und danach beginnt meine Freizeit. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit in der XXXX ? BF:

einem Spaziergang, telefoniere ich mit meinen Kindern. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit in der römisch 40 ? BF:

einem Spaziergang, telefoniere ich mit meinen Kindern. R: Aber das machen Sie doch nur am Wochenende, haben Sie gesagt? BF: Das ist nicht nur am Wochenende, bei Bedarf, wenn ich mit ihnen telefonieren kann. R: Machen Sie irgendeine Ausbildung dort? BF: Nein, ich mache keine Ausbildung. R: Warum nicht? BF: Ich habe ein bisschen Stress. Meine Eltern sind verstorben und ich habe niemanden von meiner Familie. Ich bin hier im Gefängnis. Ich gehe gerne lieber arbeiten und in meiner Freizeit mich entspannen.“ 15.

  1. Zu dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wurde angeführt, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handle und dieser Antrag zurückgezogen werde. Zu seinem Beschwerdeantrag auf Gewährung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung angegeben, dass dieser „nicht aufrecht sei, weil die Voraussetzungen nicht gegeben“ wären.
  2. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die XXXX der XXXX dem Gericht eine Kontaktliste sowie die Besucherliste, welcher zu entnehmen ist, dass der BF seit XXXX in der Justizanstalt besucht wurde (OZ 17).
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die römisch 40 der römisch 40 dem Gericht eine Kontaktliste sowie die Besucherliste, welcher zu entnehmen ist, dass der BF seit römisch 40 in der Justizanstalt besucht wurde (OZ 17). 16.
  4. Den Parteien wurde mit XXXX das Parteiengehör zu OZ 17 sowie die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme gewährt (OZ 18).16.
  5. Den Parteien wurde mit römisch 40 das Parteiengehör zu OZ 17 sowie die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme gewährt (OZ 18). 16.
  6. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde hierzu im Wesentlichen wie folgend Stellung genommen:16.
  7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde hierzu im Wesentlichen wie folgend Stellung genommen: „Aus übermittelter Kontaktliste der Justizvollzugsanstalt geht hervor, dass der BF zumindest fernmündlich regelmäßig Kontakt zur Außenwelt pflegt, die Tatsache, dass sich auf der Besuchsliste lediglich Rechtsvertreter*innen und andere Personen, welche zum Besuch gem. §96 SIVG berechtigt sind, finden, erklärt sich, wie der BF bereits im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, daraus, dass dieser persönliche Besuche seiner Kinder in der XXXX ablehnt, da er diesen den persönlichen Kontakt mit seiner derzeitigen Umgebung nicht zumuten möchte. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der BF nicht den Kontakt zu seinen Töchtern sucht und im Fall der Entlassung aus der Haft auch wieder stark intensivieren möchte. „Aus übermittelter Kontaktliste der Justizvollzugsanstalt geht hervor, dass der BF zumindest fernmündlich regelmäßig Kontakt zur Außenwelt pflegt, die Tatsache, dass sich auf der Besuchsliste lediglich Rechtsvertreter*innen und andere Personen, welche zum Besuch gem. §96 SIVG berechtigt sind, finden, erklärt sich, wie der BF bereits im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, daraus, dass dieser persönliche Besuche seiner Kinder in der römisch 40 ablehnt, da er diesen den persönlichen Kontakt mit seiner derzeitigen Umgebung nicht zumuten möchte. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der BF nicht den Kontakt zu seinen Töchtern sucht und im Fall der Entlassung aus der Haft auch wieder stark intensivieren möchte. Der BF ist mit der Kindesmutter zwar nicht mehr verheiratet, unterhält jedoch

wie vor gute Kontakte zu dieser und steht mit dieser auch im Einvernehmen dahingehend, dass er die minderjährigen Kinder so oft als möglich sprechen und im Fall eines etwaigen gelockerten Vollzuges auch persönlich sehen und mit diesen gemeinsame Zeitverbringen kann. Auch hat der BF, wie bereits in seiner abermaligen Einvernahme vor erkennendem Gericht dargetan, in der Vergangenheit bereits regelmäßig die Aufsicht über seine Kinder ausgeübt und würde ihm die Kindesmutter diese auch in Zukunft wieder anvertrauen. lnsbesondere zu seinen Kindern hat der BF demnach eine enge Beziehung und möchte auch in Zukunft eine wichtige Bezugsperson in deren Leben sein. lnsbesondere aufgrund des jungen Alters seiner Töchter spielt der BF als Vater eine zentrale Rolle im Leben seiner Kinder und möchte

seiner Haftentlassung auch finanziell für diese Sorgen, weshalb er auch bereit ist, jede Arbeit anzunehmen, welche ihm angeboten wird. Einen geregelten Tagesablauf sowie die Übernahme von Pflichten und Verantwortung erfährt der BF bereits jetzt im Rahmen seiner täglichen Arbeit im Unternehmensbetrieb der Vollzugsanstalt. Auch dies hat der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung klar zum Ausdruck gebracht. Die weiteren sozialen Kontakte des BF ergeben sich aus seitens des BVwG angeforderter Telefonliste der Justizanstalt, hieraus ergibt sich auch ein gesellschaftliches Netz für den BF, welches ihm bei der sozialen Wedereingliederung und Aufnahme eines geregelten Tagesablaufs

der Haftentlassung unterstützend beistehen kann.“

  1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen und Einträge auf: XXXX römisch 40 17.
  2. Darüber hinaus ist dem Akteninhalt zu GZ XXXX ist folgendes zu entnehmen:17.
  3. Darüber hinaus ist dem Akteninhalt zu GZ römisch 40 ist folgendes zu entnehmen: - Meldung der XXXX zu XXXX über Straftat gem. §30 Abs. 2 BFA-VG (Akt I, AS 573). Unter Delikte ist das Vergehen

§ 27Abs.

1 SMG angeführt. Der BF

Betretung auf frischer Tat im Besitz von „losem Cannabis“ auf freiem Fuße angezeigt worden.- Meldung der römisch 40 zu römisch 40 über Straftat gem. §30 Absatz 2, BFA-VG (Akt römisch eins, AS 573). Unter Delikte ist das Vergehen

Paragraph 27, Absatz eins, SMG angeführt. Der BF

Betretung auf frischer Tat im Besitz von „losem Cannabis“ auf freiem Fuße angezeigt worden. - Aktenvermerk des BFA vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass einige Anzeigen gegen den BF im Bundesgebiet vorliegen würden, wobei keine zu einer Verurteilung geführt hätte (Akt I, AS 575),- Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass einige Anzeigen gegen den BF im Bundesgebiet vorliegen würden, wobei keine zu einer Verurteilung geführt hätte (Akt römisch eins, AS 575), - Abschlussbericht der XXXX XXXX an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Körperverletzung und Verdacht auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegen den BF, welchem zu entnehmen ist, dass am XXXX Einsatzkräfte zur einer konkret genannten Tatörtlichkeit in XXXX gerufen wären, da Gegenstände aus dem Fenster einer Wohnung im zweiten Stockwerk geworfen worden seien und dabei ein Autobus der XXXX getroffen worden wäre. Es sei ermittelt worden, dass unter anderem der als Beschuldigte bezeichnete BF in der angeführten Wohnung befunden hätte, welcher „sichtlich alkoholisiert“ gewesen wäre. Eine namentlich und als Opfer bezeichnete Person habe bei Befragung angegeben, dass ihr der BF mit der Faust ins Gesicht geschlagen und danach auch mehrere Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe.- Abschlussbericht der römisch 40 römisch 40 an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Körperverletzung und Verdacht auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegen den BF, welchem zu entnehmen ist, dass am römisch 40 Einsatzkräfte zur einer konkret genannten Tatörtlichkeit in römisch 40 gerufen wären, da Gegenstände aus dem Fenster einer Wohnung im zweiten Stockwerk geworfen worden seien und dabei ein Autobus der römisch 40 getroffen worden wäre. Es sei ermittelt worden, dass unter anderem der als Beschuldigte bezeichnete BF in der angeführten Wohnung befunden hätte, welcher „sichtlich alkoholisiert“ gewesen wäre. Eine namentlich und als Opfer bezeichnete Person habe bei Befragung angegeben, dass ihr der BF mit der Faust ins Gesicht geschlagen und danach auch mehrere Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe. Aufgrund der Anschuldigen und der Tatsache, dass es durch den als Beschuldigten bezeichneten BF bereits zweimal einen gefährlichen Angriff gegen Leib und Leben gegeben hätte, sei dieser zur sofortigen Vernehmung vorgeführt worden. Der BF habe bestritten, dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und danach diverse Gegenstände aus dem Fenster geworfen zu haben. Eine namentlich genannte und als Zeuge bezeichnete Person sei

Ladung zur Befragung über den Vorfall alkoholisiert bei der Behörde erschienen und habe sich nur vage erinnern können. Die als Opfer bezeichnete Person sei

diesbezüglicher Vorankündigung, dass es keinen Sinn habe, dies zu verfolgen, nicht bei der amtsärztlichen Untersuchung erschienen. Es könne daher nicht geklärt werden, ob der BF der als Opfer bezeichneten Person bei diesem Vorfall mit der Faust ins Gesicht geschlagen hätte. Weiters wird angeführt, dass bei einer Untersuchung im Spital eine Schädelprellung diagnostiziert worden sei, die Verletzungen aber als an sich leicht beschrieben worden wäre. Der Linienbus, der von den aus dem Fenster geworfenen Gegenständen getroffen worden sei, habe keine Beschädigungen aufgewiesen, hätte aber

dem Vorfall eingezogen und überprüft werden müssen. Es würden seitens der XXXX zu Lasten des Beschuldigten gestellt werden.Der Linienbus, der von den aus dem Fenster geworfenen Gegenständen getroffen worden sei, habe keine Beschädigungen aufgewiesen, hätte aber

dem Vorfall eingezogen und überprüft werden müssen. Es würden seitens der römisch 40 zu Lasten des Beschuldigten gestellt werden. 17.

  1. Mit Schreiben der XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht folgende Termine zu allfällig bedingter Entlassung mitgeteilt (OZ 4):17.
  2. Mit Schreiben der römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht folgende Termine zu allfällig bedingter Entlassung mitgeteilt (OZ 4): XXXX römisch 40 II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  3. Feststellungen 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen im Bundesgebiet 1.1.
  5. Der BF ist ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch- muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanangehöriger der XXXX (andere Schreibweise im Akt auch: XXXX ).1.1.
  6. Der BF ist ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch- muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanangehöriger der römisch 40 (andere Schreibweise im Akt auch: römisch 40 ). Im Herkunftsstaat besuchte er eine Grundschule und hat ebendort als Hilfsarbeiter und Textilverkäufer gearbeitet. Der BF ist ledig. Er ist Vater von XXXX Kindern namens XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , welche im Bundesgebiet asylberechtigt sind und im gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter leben. Der BF leistet seit XXXX keine Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter XXXX . Er ist Vater von römisch 40 Kindern namens römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , welche im Bundesgebiet asylberechtigt sind und im gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter leben. Der BF leistet seit römisch 40 keine Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter römisch 40 . 1.1.
  7. Der BF ist nicht akut, lebensbedrohlich erkrankt bzw. leidet nicht an einer Krankheit im Endstadium. 1.1.
  8. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten. Festgestellt werden die unter I.
  9. angeführten Verurteilungen.1.1.
  10. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten. Festgestellt werden die unter römisch eins.
  11. angeführten Verurteilungen. XXXX römisch 40 Der BF zeigte sich in der mündlichen Verhandlung nicht hinsichtlich aller Verurteilungen im Bundesgebiet reumütig. Trotz rechtskräftiger Verurteilungen beteuerte er zum Teil zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Gegenwärtig verbüßt der BF eine Haftstrafe in der XXXX . Gegenwärtig verbüßt der BF eine Haftstrafe in der römisch 40 . 1.1.
  12. Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet. Er war von XXXX bei XXXX als Arbeiter gemeldet. Er hat keine Deutschprüfungen absolviert. Seit seinem letzten Haftantritt im XXXX wurde er von XXXX und XXXX in der XXXX nicht besucht.

eigenen Angaben pflegt er gegenwärtig fernmündlichen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen.1.1.4. Der BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet. Er war von römisch 40 bei römisch 40 als Arbeiter gemeldet. Er hat keine Deutschprüfungen absolviert. Seit seinem letzten Haftantritt im römisch 40 wurde er von römisch 40 und römisch 40 in der römisch 40 nicht besucht.

eigenen Angaben pflegt er gegenwärtig fernmündlichen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. 1.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. (
  2. Satz) und III. des Bescheides zu Zl. XXXX 1.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. (
  4. Satz) und römisch drei. des Bescheides zu Zl. römisch 40 1.2.
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX gewährt (Spruchpunkt II.). Gegen den Spruchpunkt I. des unter I.2.1. angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZ XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF

§§3Abs. 1 i

Vm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des unter römisch eins.2.1. angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF

§§3Absatz eins, in Verbindung mit 34 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2.2. Aus den Feststellungen des Erkenntnisses zu GZ XXXX ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen des BF, wonach er bzw. seine Familie Probleme mit al Shabaab gehabt haben, ist nicht glaubhaft ist und es weiters „jedenfalls hinreichend deutlich feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat“. Da mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX seinen beiden minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde dem BF

§§3Abs. 1 i

Vm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.2.2. Aus den Feststellungen des Erkenntnisses zu GZ römisch 40 ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen des BF, wonach er bzw. seine Familie Probleme mit al Shabaab gehabt haben, ist nicht glaubhaft ist und es weiters „jedenfalls hinreichend deutlich feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat“. Da mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 seinen beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 und römisch 40 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde dem BF

§§3Absatz eins, in Verbindung mit 34 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannte Status als Asylberechtigter

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet

Somalia

§§ 8Abs, 3a i

Vm 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§57leg.

cit. wurde ihm nicht erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom römisch 40 zuerkannte Status als Asylberechtigter

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet

Somalia

Paragraphen 8, Abs, 3a in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§57leg.

cit. wurde ihm nicht erteilt. 1.2.3. Die Aberkennung des mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannten Status als Asylberechtigter

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 erfolgte zu Recht. Der BF unterliegt in Somalia keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.2.3. Die Aberkennung des mit Erkenntnis vom römisch 40 zuerkannten Status als Asylberechtigter

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte zu Recht. Der BF unterliegt in Somalia keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.2.

  1. Mit Bescheid zu XXXX wurde weiters festgestellt, dass dem BF die Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar ist, zumal auf Grund der derzeitigen angespannten Nahrungsversorgungssituation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somalia eine Gefährdung seiner Person anzunehmen ist. 1.2.
  2. Mit Bescheid zu römisch 40 wurde weiters festgestellt, dass dem BF die Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar ist, zumal auf Grund der derzeitigen angespannten Nahrungsversorgungssituation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somalia eine Gefährdung seiner Person anzunehmen ist. 1.2.
  3. Es liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. 1.
  4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB), ergibt sich -unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  5. Politische Lage Somalia ist

allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023 - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022 - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber)

(2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).

anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (

westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise

zukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House

(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia).

anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (

westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise

zukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House

(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia). Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024 - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). 1.3.2. Al Shabaab Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023 - Reuters (21.11.2023): Somalia has year to eliminate al Shabaab militants - president; vgl. CRS 6.5.2024b - Congressional Research Service [USA] (6.5.2024b): Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024b; vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023 - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024).Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023 - Reuters (21.11.2023): Somalia has year to eliminate al Shabaab militants - president; vergleiche CRS 6.5.2024b - Congressional Research Service [USA] (6.5.2024b): Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024b; vergleiche Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023 - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024). Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022 - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine; vgl. Sahan/SWT 25.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b - Council on Foreign Relations (6.12.2022b): Backgrounder: Al-Shabaab).Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022 - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine; vergleiche Sahan/SWT 25.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b - Council on Foreign Relations (6.12.2022b): Backgrounder: Al-Shabaab). Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich

haltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vergleiche BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich

haltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und

klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2024).

anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023). Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des

  1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024).Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vgl. JF 18.6.2021 - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023 - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024).Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vergleiche JF 18.6.2021 - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023 - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024). Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021 - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023). Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eigene Macht zu konsolidieren (MBZ 6.2023). Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 22.4.2024 - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia). Sie erkennt Clans als grundlegende „Bausteine der Macht“ an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023a): The "Off-Ramp" from al-Shabaab: Disengagement during the Offensive in Somalia). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467). V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019a - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019 - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S. 11; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023 - Sahan (Herausgeber), Ken Menkhaus (Autor) (23.8.2023): Political Unrest and the Somali Jareer Weyne, in: The Somali Wire Issue No. 582). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vergleiche HI 4.2023; SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capit

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