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{'item': 'W289 2301901-1'}

Obsah (15)§ 24§ 25Art. 133§ 38§ 16§§ 146§§ 198§ 17Art. 130§ 28§ 21a§ 12§ 18§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW289 2301901-1 Spruch, W289 2301901-1/13E W289 2301902-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) wird die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023 sowie vom 10.08.2023 bis zum 20.08.2023 widerrufen.„

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023 sowie vom 10.08.2023 bis zum 20.08.2023 widerrufen.

§ 25Abs. 1 Al

VG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe von € 610,28 rückgefordert.“

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe von € 610,28 rückgefordert.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. römisch zwei. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, Zl. römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: „

§ 24Abs. 2 i

Vm 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.12.2023 bis zum 10.12.2023 sowie vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 widerrufen.„

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.12.2023 bis zum 10.12.2023 sowie vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 widerrufen.

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in der Höhe von € 122,04 rückgefordert.“

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in der Höhe von € 122,04 rückgefordert.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarkt XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 23.08.2024 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023, vom 10.08.2023 bis zum 05.11.2023 und am 11.11.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.115,64 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut strafrechtlicher Ermittlungen des Stadtpolizeikommandos XXXX (im Folgenden: SPK) wegen des Verdachts auf Sozialbetrug die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er seinen Auslandsaufenthalt nicht gemeldet habe. Es seien bereits € 156,17 einbehalten worden. Die noch offene Rückforderung betrage € 2.959,47.Mit Bescheid des Arbeitsmarkt römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 23.08.2024 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023, vom 10.08.2023 bis zum 05.11.2023 und am 11.11.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.115,64 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut strafrechtlicher Ermittlungen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 (im Folgenden: SPK) wegen des Verdachts auf Sozialbetrug die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er seinen Auslandsaufenthalt nicht gemeldet habe. Es seien bereits € 156,17 einbehalten worden. Die noch offene Rückforderung betrage € 2.959,47. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 23.08.2024 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 12.11.2023 bis zum 10.12.2023 und vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 945,81 verpflichtet werde. Begründend wurde wiederholt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachtes auf Sozialbetrug der SPK XXXX die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er seinen Auslandsaufenthalt nicht gemeldet habe.Mit weiterem Bescheid des AMS vom 23.08.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 12.11.2023 bis zum 10.12.2023 und vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 945,81 verpflichtet werde. Begründend wurde wiederholt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachtes auf Sozialbetrug der SPK römisch 40 die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er seinen Auslandsaufenthalt nicht gemeldet habe. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und gab im Wesentlichen an, dass er seit mehr als fünf Jahren in XXXX lebe und bislang weder mit der Polizei noch dem AMS Probleme gehabt habe. Er sei eine ruhige Person und würde aus einem normalen Familienhaus kommen, in dem noch nie jemand Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er habe nicht die Absicht gehabt, jemanden zu betrügen. Er sei seit Anfang April nicht mehr beim AMS angemeldet, da er bei der Firma XXXX als Reinigungskraft im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beschäftigt sei. Seit April habe er keine Briefe oder sonstiges erhalten und ihm habe niemand Bescheid gegeben, dass er etwas falsch gemacht habe. Er gebe zu, dass er in XXXX gewesen sei und es nicht dem AMS gemeldet habe, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er dies dem AMS melden hätte müssen. Die vom AMS angeführten Zeiten, in denen er nicht in XXXX gewesen sei, seien aber nicht richtig gewesen. Er habe Beweise dafür, dass er zu dieser Zeit in XXXX gewesen sei und auch geringfügig gearbeitet habe. Es sei für ihn nicht verständlich, dass er ungefähr einen Monat in XXXX gewesen sei und gleichzeitig gearbeitet habe. Wenn das AMS beweisen könne, dass er vom 10.08.2023 bis 05.11.2023 die ganze Zeit in XXXX gewesen sei, werde er den Betrag zurückzahlen. Der Beschwerdeführer gebe zu, im Ausland gewesen zu sein, jedoch ausschließlich vom 30.07.2023 bis zum 15.08.2023, vom 08.12.2023 bis zum 10.12.2023, vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2023 und vom 05.05.2024 bis zum 13.05.

  1. Für diese Zeiträume wolle er auch zahlen. Er habe Beweise, dass er in den vom AMS angeführten Zeiträumen gearbeitet habe und in XXXX bei seiner Familie gewesen sei. Er habe auch Lohnzettel, Zeitbestätigungen und Urlaubsbestätigungen, woraus hervorgehe, wann er auf Urlaub gewesen sei. Die anderen Zeiträume würden daher nicht stimmen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die Urlaubszeiten im Rahmen des geringfügigen Dienstverhältnisses, Kontoauszüge für die Monate September, Oktober und November 2023 sowie Fotos vor, die er in den vom AMS angeführten Zeiträume angefertigt habe.Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und gab im Wesentlichen an, dass er seit mehr als fünf Jahren in römisch 40 lebe und bislang weder mit der Polizei noch dem AMS Probleme gehabt habe. Er sei eine ruhige Person und würde aus einem normalen Familienhaus kommen, in dem noch nie jemand Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er habe nicht die Absicht gehabt, jemanden zu betrügen. Er sei seit Anfang April nicht mehr beim AMS angemeldet, da er bei der Firma römisch 40 als Reinigungskraft im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beschäftigt sei. Seit April habe er keine Briefe oder sonstiges erhalten und ihm habe niemand Bescheid gegeben, dass er etwas falsch gemacht habe. Er gebe zu, dass er in römisch 40 gewesen sei und es nicht dem AMS gemeldet habe, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er dies dem AMS melden hätte müssen. Die vom AMS angeführten Zeiten, in denen er nicht in römisch 40 gewesen sei, seien aber nicht richtig gewesen. Er habe Beweise dafür, dass er zu dieser Zeit in römisch 40 gewesen sei und auch geringfügig gearbeitet habe. Es sei für ihn nicht verständlich, dass er ungefähr einen Monat in römisch 40 gewesen sei und gleichzeitig gearbeitet habe. Wenn das AMS beweisen könne, dass er vom 10.08.2023 bis 05.11.2023 die ganze Zeit in römisch 40 gewesen sei, werde er den Betrag zurückzahlen. Der Beschwerdeführer gebe zu, im Ausland gewesen zu sein, jedoch ausschließlich vom 30.07.2023 bis zum 15.08.2023, vom 08.12.2023 bis zum 10.12.2023, vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2023 und vom 05.05.2024 bis zum 13.05.
  2. Für diese Zeiträume wolle er auch zahlen. Er habe Beweise, dass er in den vom AMS angeführten Zeiträumen gearbeitet habe und in römisch 40 bei seiner Familie gewesen sei. Er habe auch Lohnzettel, Zeitbestätigungen und Urlaubsbestätigungen, woraus hervorgehe, wann er auf Urlaub gewesen sei. Die anderen Zeiträume würden daher nicht stimmen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die Urlaubszeiten im Rahmen des geringfügigen Dienstverhältnisses, Kontoauszüge für die Monate September, Oktober und November 2023 sowie Fotos vor, die er in den vom AMS angeführten Zeiträume angefertigt habe. Mit Schreiben vom 23.09.2024 (eingelangt am 26.09.2024) langte die Bekanntgabe der Vollmacht der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, welche wiederholt auf die bereits vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde vorgelegten Beweismittel verwies. Am 30.09.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX , SPK XXXX , dem AMS eine Grenzübertrittsliste sowie Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 29.08.2024 betreffend Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil des AMS.Am 30.09.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 , SPK römisch 40 , dem AMS eine Grenzübertrittsliste sowie Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 29.08.2024 betreffend Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil des AMS. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des AMS vom 09.10.2024 wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 23.08.2024 im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom 29.08.2024 selbst zugegeben habe, dass er die Reisen getätigt habe und bereit sei, dem AMS den entstandenen Schaden in der Höhe von € 4.061,45 zurückzuzahlen, solange eine Ratenzahlung möglich sei. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe würde

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG während des Aufenthaltes im Ausland ruhen, wobei der erste Tag der Abreise ins Ausland von dieser gesetzlichen Bestimmung nicht berührt werde. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens angegeben, im Ausland gewesen zu sein und dies dem AMS nicht gemeldet zu haben. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sei daher rechtskonform. Er habe mit seinen Unterschriften am Antragsformular im Zuge seiner mehrmals erfolgten Geltendmachung bestätigend zur Kenntnis genommen, dass die Verpflichtung bestehe, jegliche Änderung sowie auch einen Aufenthalt im Ausland binnen einer Woche dem AMS zu melden. Dieser Verpflichtung sei er aber nicht nachgekommen, wodurch er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.115,64 sowie der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 945,81 verpflichtet sei.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des AMS vom 09.10.2024 wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 23.08.2024 im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom 29.08.2024 selbst zugegeben habe, dass er die Reisen getätigt habe und bereit sei, dem AMS den entstandenen Schaden in der Höhe von € 4.061,45 zurückzuzahlen, solange eine Ratenzahlung möglich sei. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe würde

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG während des Aufenthaltes im Ausland ruhen, wobei der erste Tag der Abreise ins Ausland von dieser gesetzlichen Bestimmung nicht berührt werde. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens angegeben, im Ausland gewesen zu sein und dies dem AMS nicht gemeldet zu haben. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sei daher rechtskonform. Er habe mit seinen Unterschriften am Antragsformular im Zuge seiner mehrmals erfolgten Geltendmachung bestätigend zur Kenntnis genommen, dass die Verpflichtung bestehe, jegliche Änderung sowie auch einen Aufenthalt im Ausland binnen einer Woche dem AMS zu melden. Dieser Verpflichtung sei er aber nicht nachgekommen, wodurch er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.115,64 sowie der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 945,81 verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdevorentscheidungen rechtswidrig seien, da er sich in den angegebenen Zeiten im Bundesgebiet befunden habe. Dies ergebe sich bereits aufgrund seines Reisepasses. Es würde lediglich zutreffen, dass er sich vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023, vom 30.07.2023 bis zum 20.08.2023, vom 08.12.2023 bis zum 10.12.2023 sowie vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 im Ausland aufgehalten habe. Als Beweis lege er eine Kopie seines Reisepasses vor. Demnach sei der Beschwerdeführer verpflichtet, aufgrund der obigen Abwesenheit und der Tagessätze von € 32,12 bzw. € 30,51, einen Gesamtbetrag von € 1.120,98 an die belangte Behörde zurückzuerstatten. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Bezug habenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerde betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld wurde hg. zum Verfahren 2301901-1 protokolliert, jene betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe zu 2301902-

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden Richter sowie den fachkundigen Laienrichtern befragt wurde. Ein Behördenvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache XXXX sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden Richter sowie den fachkundigen Laienrichtern befragt wurde. Ein Behördenvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache römisch 40 sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Mit Schreiben vom 18.11.2025 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.09.2024 über den Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vor. Mit Schreiben vom 18.11.2025 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.09.2024 über den Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vor. Im hierzu gewährten Parteiengehör gab das AMS keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand vom 04.11.2021 bis zum 03.04.2023, mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 10.04.2023, in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer stand vom 21.04.2023 bis zum 31.03.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX .Der Beschwerdeführer stand vom 21.04.2023 bis zum 31.03.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Am 04.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog anschließend ab dem 11.04.2023 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 32,12 täglich. Seit 12.11.2023 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 30,51 täglich. In den vom AMS fallgegenständlich ausgesprochenen Widerrufs- bzw. Rückforderungszeiträumen befand sich der Beschwerdeführer lediglich vom 05.05.2023 bis zum 13.05.2023, vom 09.08.2023 bis zum 20.08.2023, vom 08.12.2023 bis zum 10.12.2023 sowie vom 08.03.2024 bis zum 10.03.2024 im Ausland, konkret in XXXX . Diese Auslandsaufenthalte meldete der Beschwerdeführer dem AMS nicht.In den vom AMS fallgegenständlich ausgesprochenen Widerrufs- bzw. Rückforderungszeiträumen befand sich der Beschwerdeführer lediglich vom 05.05.2023 bis zum 13.05.2023, vom 09.08.2023 bis zum 20.08.2023, vom 08.12.2023 bis zum 10.12.2023 sowie vom 08.03.2024 bis zum 10.03.2024 im Ausland, konkret in römisch 40 . Diese Auslandsaufenthalte meldete der Beschwerdeführer dem AMS nicht. Vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023 und vom 10.08.2023 bis zum 20.08.2023 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von € 32,12 täglich, somit insgesamt € 610,28 (€ 32,12 x 19 Tage). Vom 09.12.2023 bis zum 10.12.2023 und vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 30,51 täglich, somit insgesamt € 122,04 (€ 30,51 x 4 Tage). Der Beschwerdeführer wurde in den von ihm eigenhändig unterfertigten Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter anderem darauf hingewiesen, dass er dem AMS jeden Auslandsaufenthalt melden muss und war ihm jener Umstand bekannt. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ungerechtfertigt bezogen und dadurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 148 St

GB begangen zu haben, wurde mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.09.2024 diversionell erledigt und unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt. Von der Verfolgung dieses Tatvorwurfs wurde sohin abgesehen.Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ungerechtfertigt bezogen und dadurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 148, StGB begangen zu haben, wurde mit Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.09.2024 diversionell erledigt und unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt. Von der Verfolgung dieses Tatvorwurfs wurde sohin abgesehen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis, der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Dass sich der Beschwerdeführer in den festgestellten Zeiträumen im Ausland aufhielt, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Kopie seines Reisepasses, aus welchem eindeutig hervorgeht, wann der Beschwerdeführer konkret mit dem Pkw über Ungarn nach XXXX ein- und wieder ausgereist ist. Die Richtigkeit und Beweiskraft der in Vorlage gebrachten Reisepasskopie wird angesichts der darin jeweils enthaltenen nachvollziehbaren Datumsstempel betreffend Ein- und Ausreisen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen gewonnenen Eindrucks des erkennenden Senates im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.10.2025 bei den damit übereinstimmenden Schilderungen der In- und Auslandsaufenthalte sowie damit verbundenen zeitraumbezogenen Geschehnissen im In- und Ausland durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.Dass sich der Beschwerdeführer in den festgestellten Zeiträumen im Ausland aufhielt, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Kopie seines Reisepasses, aus welchem eindeutig hervorgeht, wann der Beschwerdeführer konkret mit dem Pkw über Ungarn nach römisch 40 ein- und wieder ausgereist ist. Die Richtigkeit und Beweiskraft der in Vorlage gebrachten Reisepasskopie wird angesichts der darin jeweils enthaltenen nachvollziehbaren Datumsstempel betreffend Ein- und Ausreisen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen gewonnenen Eindrucks des erkennenden Senates im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.10.2025 bei den damit übereinstimmenden Schilderungen der In- und Auslandsaufenthalte sowie damit verbundenen zeitraumbezogenen Geschehnissen im In- und Ausland durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Soweit die belangte Behörde ihre Annahme eines längeren Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges stützt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Strafverfahren mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.09.2024 diversionell erledigt und eingestellt wurde. Eine diversionelle Erledigung

§§ 198ff. St

PO stellt keinen Schuldspruch dar und enthält keine verbindliche Feststellung einer strafrechtlichen Schuld. Der dem Verwaltungsverfahren ursprünglich zugrunde gelegte strafrechtliche Verdacht vermag daher für sich genommen die Annahme eines durchgehenden längeren Auslandsaufenthaltes nicht zu tragen, zumal dieser Verdacht nicht in einem Schuldspruch mündete und durch die fallgegenständlich vorliegenden objektiven Beweismittel – insbesondere die vorgelegte Reisepasskopie und die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers – widerlegt wird.Soweit die belangte Behörde ihre Annahme eines längeren Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges stützt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Strafverfahren mit Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.09.2024 diversionell erledigt und eingestellt wurde. Eine diversionelle Erledigung

Paragraphen 198, ff. StPO stellt keinen Schuldspruch dar und enthält keine verbindliche Feststellung einer strafrechtlichen Schuld. Der dem Verwaltungsverfahren ursprünglich zugrunde gelegte strafrechtliche Verdacht vermag daher für sich genommen die Annahme eines durchgehenden längeren Auslandsaufenthaltes nicht zu tragen, zumal dieser Verdacht nicht in einem Schuldspruch mündete und durch die fallgegenständlich vorliegenden objektiven Beweismittel – insbesondere die vorgelegte Reisepasskopie und die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers – widerlegt wird. Soweit die belangte Behörde weiters darauf verweist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der SPK selbst angegeben habe, sich in den vom AMS angeführten Zeiträumen im Ausland aufgehalten zu haben, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2025 überaus nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegte, diese Angaben lediglich aus Angst und unter dem Eindruck der polizeilichen Einvernahme gemacht zu haben, sodass er sämtliche vermuteten ihm zur Last gelegten Auslandszeiten bestätigte. Er führte glaubwürdig aus, die Vorwürfe pauschal bestätigt zu haben, um die polizeiliche Einvernahme möglichst rasch zu beenden. Diese Erklärung erscheint für den erkennenden Senat aufgrund des bei der Beantwortung jener Fragen in der mündlichen Verhandlung hierzu gewonnen persönlichen Eindrucks von dem Beschwerdeführer überaus lebensnah und glaubwürdig, zumal sie auch durch die jeweiligen Ein- und Ausreisestempel im Reisepass gestützt wird, weshalb eine im Zuge der Verhandlung von der belangten Behörde angeregte Befragung des damaligen Einvernahmeleiters der SPK zur Einvernahmesituation unterbleiben konnte. An den hg. festgestellten Auslandszeiten vermag angesichts der herangezogenen nachvollziehbaren Beweismittel auch der Umstand, dass in der im Akt einliegenden Grenzübertrittsliste nicht sämtliche Ein- und Ausreisen aufscheinen, nichts zu ändern. Diese Feststellungen werden nämlich auch durch weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel gestützt: so ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung der Firma XXXX , dass sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 30.07.2023 bis 15.08.2023, vom 08.12.2023 bis 10.12.2023, vom 09.03.2024 bis 10.03.2024 sowie vom 05.05.2024 bis 13.05.2024 im Urlaub befand. Diese Zeiträume decken sich mit den anhand des Reisepasses festgestellten Auslandsaufenthalten. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Fotografien vor, die er in den vom AMS behaupteten Zeiträumen selbst angefertigt hatte und vermochte in der Verhandlung nachvollziehbar darzulegen, wo und wann diese aufgenommen wurden. Jene stehen auch im Einklang mit seinem Vorbringen, sich außerhalb der verfahrensrelevant festgestellten Zeiträume im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer weiters Kontoauszüge in Vorlage, aus denen hervorgeht, dass in den vom AMS angenommenen Zeiträumen regelmäßige Auszahlungen im Bundesgebiet erfolgten. Auch jener Umstand spricht dafür, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen tatsächlich in Österreich anwesend war, wobei er in der Verhandlung glaubhaft dargelegte, alleinigen Zugriff auf sein Bankkonto zu haben. Soweit die belangte Behörde weiters darauf verweist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der SPK selbst angegeben habe, sich in den vom AMS angeführten Zeiträumen im Ausland aufgehalten zu haben, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2025 überaus nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegte, diese Angaben lediglich aus Angst und unter dem Eindruck der polizeilichen Einvernahme gemacht zu haben, sodass er sämtliche vermuteten ihm zur Last gelegten Auslandszeiten bestätigte. Er führte glaubwürdig aus, die Vorwürfe pauschal bestätigt zu haben, um die polizeiliche Einvernahme möglichst rasch zu beenden. Diese Erklärung erscheint für den erkennenden Senat aufgrund des bei der Beantwortung jener Fragen in der mündlichen Verhandlung hierzu gewonnen persönlichen Eindrucks von dem Beschwerdeführer überaus lebensnah und glaubwürdig, zumal sie auch durch die jeweiligen Ein- und Ausreisestempel im Reisepass gestützt wird, weshalb eine im Zuge der Verhandlung von der belangten Behörde angeregte Befragung des damaligen Einvernahmeleiters der SPK zur Einvernahmesituation unterbleiben konnte. An den hg. festgestellten Auslandszeiten vermag angesichts der herangezogenen nachvollziehbaren Beweismittel auch der Umstand, dass in der im Akt einliegenden Grenzübertrittsliste nicht sämtliche Ein- und Ausreisen aufscheinen, nichts zu ändern. Diese Feststellungen werden nämlich auch durch weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel gestützt: so ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung der Firma römisch 40 , dass sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 30.07.2023 bis 15.08.2023, vom 08.12.2023 bis 10.12.2023, vom 09.03.2024 bis 10.03.2024 sowie vom 05.05.2024 bis 13.05.2024 im Urlaub befand. Diese Zeiträume decken sich mit den anhand des Reisepasses festgestellten Auslandsaufenthalten. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Fotografien vor, die er in den vom AMS behaupteten Zeiträumen selbst angefertigt hatte und vermochte in der Verhandlung nachvollziehbar darzulegen, wo und wann diese aufgenommen wurden. Jene stehen auch im Einklang mit seinem Vorbringen, sich außerhalb der verfahrensrelevant festgestellten Zeiträume im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer weiters Kontoauszüge in Vorlage, aus denen hervorgeht, dass in den vom AMS angenommenen Zeiträumen regelmäßige Auszahlungen im Bundesgebiet erfolgten. Auch jener Umstand spricht dafür, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen tatsächlich in Österreich anwesend war, wobei er in der Verhandlung glaubhaft dargelegte, alleinigen Zugriff auf sein Bankkonto zu haben. Es bestehen somit insgesamt keine Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer – betreffend die vom AMS ausgesprochenen Widerrufs- bzw. Rückforderungszeiträume – lediglich in den hg. festgestellten Zeiträumen im Ausland aufgehalten hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit seine Auslandsaufenthalte dem AMS gemeldet hat. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch im Zuge der Beschwerde, worin er anführte, dass er nicht gewusst habe, dass er seine Auslandsaufenthalte dem AMS hätte melden müssen, wobei entgegen jenem Vorbringen festzuhalten ist, dass ihm dieser Umstand durch die Hinweise in den Anträgen auf Arbeitslosengeld bekannt war. Dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023 und vom 10.08.2023 bis zum 20.08.2023 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 32,12 täglich, somit insgesamt € 610,28 (€ 32,12 x 19 Tage), und in den Zeiträumen vom 09.12.2023 bis zum 10.12.2023 und vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 Notstandshilfe in der Höhe von € 30,51 täglich, somit insgesamt € 122,04 (€ 30,51 x 4 Tage), bezogen hat, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS und sind keine Zweifel an der Richtigkeit des täglichen Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung durch die belangte Behörde aufgekommen und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Das gegenüber dem Beschwerdeführer anhängige Strafverfahren wegen Verdachts, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ungerechtfertigt bezogen zu haben und damit das Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 StGB begangen zu haben, wurde mit der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.09.2024 über den Rücktritt von der Verfolgung wegen dieses Tatvorwurfes mit einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt. Mangels eines Strafverfahrens bzw. einer strafrechtlichen Verurteilung hatte das Bundesverwaltungsgericht somit eigene Feststellungen zu treffen.Das gegenüber dem Beschwerdeführer anhängige Strafverfahren wegen Verdachts, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ungerechtfertigt bezogen zu haben und damit das Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, StGB begangen zu haben, wurde mit der Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.09.2024 über den Rücktritt von der Verfolgung wegen dieses Tatvorwurfes mit einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt. Mangels eines Strafverfahrens bzw. einer strafrechtlichen Verurteilung hatte das Bundesverwaltungsgericht somit eigene Feststellungen zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu I. A) und II. A) Stattgabe der Beschwerden:Zu römisch eins. A) und römisch zwei. A) Stattgabe der Beschwerden: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AlVG samt Überschrift lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […] Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“ 3.3. Zum Ruhen des Anspruches

§ 16Al

VG:3.3. Zum Ruhen des Anspruches

Paragraph 16, AlVG: 3.3.1.

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ex lege während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht § 16 Abs. 3 AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. 3.3.1.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ex lege während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. 3.3.

  1. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes ist der Ausreisetag (Hinweis VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom VwGH aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2025) § 16 AlVG Rz 394 mit Hinweis auf VwGH 15.11.2000, 96/08/0194 sowie VwGH 09.02.1993, 92/08/0116 und 05.09.1995, 94/08/0264).3.3.
  3. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes ist der Ausreisetag (Hinweis VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom VwGH aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg 2025) Paragraph 16, AlVG Rz 394 mit Hinweis auf VwGH 15.11.2000, 96/08/0194 sowie VwGH 09.02.1993, 92/08/0116 und 05.09.1995, 94/08/0264). Für den vorliegenden Fall der Auslandsaufenthalte vom 05.05.2023 (Ausreisetag) bis 13.05.2023 (Wiedereinreisetag), vom 09.08.2023 (Ausreisetag) bis 20.08.2023 (Wiedereinreisetag), vom 08.12.2023 (Ausreisetag) bis 10.12.2023 (Wiedereinreisetag) und vom 08.03.2024 (Ausreisetag) bis 10.03.2024 (Wiedereinreisetag) bedeutet dies, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023, vom 10.08.2023 bis zum 20.08.2023, vom 09.12.2023 bis zum 10.12.2023 und vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 ex lege ruhte. 3.3.
  5. Nach § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen. Der in § 16 Abs. 3 AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind

§ 16Abs. 3 Al

VG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes ist von der arbeitslosen Person darzutun (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 16 AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). 3.3.3. Nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen. Der in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes ist von der arbeitslosen Person darzutun vergleiche Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Gegenständlich führte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keine berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 16 Abs. 3 AlVG aus, wodurch der Anspruch des Beschwerdeführers in den oben angeführten Zeiträumen nach § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ex lege ruhte.Gegenständlich führte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keine berücksichtigungswürdigen Umstände iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG aus, wodurch der Anspruch des Beschwerdeführers in den oben angeführten Zeiträumen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ex lege ruhte. 3.4. Zum Widerruf und zur Rückforderung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: 3.4.1.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.3.4.1.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. 3.4.2.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.4.2.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146).

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.4.3. Da im vorliegenden Fall der Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund seines Auslandsaufenthaltes

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ex lege ruhte, erfolgte die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in den angeführten Zeiträumen zu Unrecht und waren diese zu widerrufen. 3.4.3. Da im vorliegenden Fall der Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund seines Auslandsaufenthaltes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ex lege ruhte, erfolgte die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in den angeführten Zeiträumen zu Unrecht und waren diese zu widerrufen. 3.4.4. Aufgrund der Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG war der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung unter anderem verpflichtet, jeden Aufenthalt im Ausland binnen einer Woche dem AMS zu melden. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer keinen seiner Auslandsaufenthalte der belangten Behörde gemeldet hat, wodurch gegenständlich eine vom Beschwerdeführer zu verschuldender Meldeverstoß vorliegt und dieser auch kausal für den erfolgten Leistungsbezug war.3.4.4. Aufgrund der Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung unter anderem verpflichtet, jeden Aufenthalt im Ausland binnen einer Woche dem AMS zu melden. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer keinen seiner Auslandsaufenthalte der belangten Behörde gemeldet hat, wodurch gegenständlich eine vom Beschwerdeführer zu verschuldender Meldeverstoß vorliegt und dieser auch kausal für den erfolgten Leistungsbezug war. Demnach ist der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG zum Ersatz der zu Unrecht empfangen Leistung verpflichtet, welcher er durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen – im vorliegenden Fall der festgestellten Auslandsaufenthalte – herbeigeführt hat.Demnach ist der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangen Leistung verpflichtet, welcher er durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen – im vorliegenden Fall der festgestellten Auslandsaufenthalte – herbeigeführt hat. 3.4.

  1. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.05.2023 bis zum 13.05.2023 und vom 10.08.2023 bis zum 20.08.2023 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31,12 täglich bezogen hat, ist er aufgrund seines Auslandsaufenthaltes von 19 Tagen zur Rückzahlung von insgesamt € 610,28 (€ 32,12 x 19 Tage) verpflichtet. Im Zeitraum vom 09.12.2023 bis zum 10.12.2023 und vom 09.03.2024 bis zum 10.03.2024 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 30,51 täglich, somit ist er aufgrund seines Auslandsaufenthaltes von vier Tagen zur Rückzahlung von insgesamt € 122,04 (€ 30,51 x vier Tage) verpflichtet. Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 23.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidungen vom 09.10.2024, betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangen Arbeitslosengeldes bzw. der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass aufgrund des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des nunmehr festgestellten Aufenthaltes im Ausland – wobei der erste Tag der Abreise ins Ausland jeweils nicht mit einberechnet wird – der Beschwerdeführer daher zu Unrecht Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat, weshalb die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen vom 09.10.2024 abzuändern waren, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich. 3.
  2. Der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf den Inhalt des Vorlageantrags angeführt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071). Da der Spruchinhalt der Beschwerdevorentscheidungen vom 09.10.2024 nicht (auch) einen Widerruf bzw. eine Rückforderung wegen eines allfälligen Auslandsaufenthalts vom 30.07.2023 bis 07.08.2023 betraf, war über diesen Zeitraum ebenfalls nicht abzusprechen, zumal es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und das Bundesverwaltungsgericht eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2024/18/0557).3.
  3. Der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf den Inhalt des Vorlageantrags angeführt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071). Da der Spruchinhalt der Beschwerdevorentscheidungen vom 09.10.2024 nicht (auch) einen Widerruf bzw. eine Rückforderung wegen eines allfälligen Auslandsaufenthalts vom 30.07.2023 bis 07.08.2023 betraf, war über diesen Zeitraum ebenfalls nicht abzusprechen, zumal es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und das Bundesverwaltungsgericht eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2024/18/0557). Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2301901.1.00

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