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{'item': 'W293 2312181-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 169f§ 6§ 169c§ 169gArt. 130§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2026 GeschäftszahlW293 2312181-1 SpruchW293 2312181-1/8E , W293 2312181-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 9 Geh

G zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. XXXX , neu festgesetzt worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags mit BGBl I 137/2023 abgeändert.

§ 169fAbs. 9 erster Satz Geh

G sei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung dieser Änderungen bescheidmäßig neu festzusetzen gewesen. Da bereits alle entscheidungserheblichen Umstände aktenkundig gewesen seien, habe

§ 169fAbs. 9 2. Satz Geh

G von der neuerlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden können.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. römisch 40 , neu festgesetzt worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, abgeändert.

Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG sei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung dieser Änderungen bescheidmäßig neu festzusetzen gewesen. Da bereits alle entscheidungserheblichen Umstände aktenkundig gewesen seien, habe

Paragraph 169 f, Absatz 9,

  1. Satz GehG von der neuerlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden können.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Zuge der Feststellung seines Besoldungsdienstalters beim Land XXXX habe er im Dezember 2023 festgestellt, dass bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtags bereits im Jahr 1999 ein Fehler passiert sein dürfte. Es sei eine Tätigkeit für das Land XXXX in der Zeit von XXXX 1992 bis XXXX 1992 nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt worden. Dieser Fehler sei nie, auch nicht im angeführten Bescheid, behoben worden.
  3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Zuge der Feststellung seines Besoldungsdienstalters beim Land römisch 40 habe er im Dezember 2023 festgestellt, dass bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtags bereits im Jahr 1999 ein Fehler passiert sein dürfte. Es sei eine Tätigkeit für das Land römisch 40 in der Zeit von römisch 40 1992 bis römisch 40 1992 nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt worden. Dieser Fehler sei nie, auch nicht im angeführten Bescheid, behoben worden.
  4. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.04.2025 vorgelegt und langten am 07.05.2025 bei Gericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung umfassend besprochen wurde. Die belangte Behörde hatte sich zuvor entschuldigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat mit XXXX 1998 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein und beendete dieses mit XXXX 2023.1.
  8. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat mit römisch 40 1998 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein und beendete dieses mit römisch 40
  9. 1.
  10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde von Amts wegen das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen neu fest.1.
  11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde von Amts wegen das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen neu fest. 1.
  12. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom XXXX 1992 bis XXXX 1992 in Form eines Arbeitsvertrages für das Land XXXX tätig. Er war in diesem Zeitraum in einem Pflege- und Betreuungszentrum des Landes als Ferialarbeitnehmer Vollzeit tätig.1.
  13. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom römisch 40 1992 bis römisch 40 1992 in Form eines Arbeitsvertrages für das Land römisch 40 tätig. Er war in diesem Zeitraum in einem Pflege- und Betreuungszentrum des Landes als Ferialarbeitnehmer Vollzeit tätig. 1.
  14. Dieser Zeitraum wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht als Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft iSd § 12 Abs. 2 Z 1 GehG berücksichtigt, sondern als sonstige Zeiten.1.
  15. Dieser Zeitraum wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht als Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG berücksichtigt, sondern als sonstige Zeiten.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den verfahrensgegenständlichen Bescheid, auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde sowie die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte am Tag der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der XXXX vom 13.01.2026 vor, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX 1992 bis XXXX 1992 als Ferialarbeitnehmer im Landes- und Betreuungszentrum XXXX tätig gewesen sei. Für das Arbeitsverhältnis hätten die Bestimmungen des ABGB gegolten (siehe OZ 6). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer die ihm damals zukommenden Aufgaben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Beweiswürdigend ist anzumerken, dass diese Einrichtung im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer dort tätig war, noch nicht in Form einer GmbH geführt wurde, sondern die Einrichtung damals noch vom Land XXXX betrieben wurde, zu dem der Beschwerdeführer in einem Vertragsverhältnis stand. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem vorgelegten Schreiben, es konnte jedoch festgestellt werden, dass die betreffende Betreuungseinrichtung erst im Jahr 2018 ausgegliedert wurde (siehe Bericht des Rechnungshofs, Reihe BUND 2023/ XXXX ; Investitionen der Länder XXXX , S. 32, wonach die Landespflege- und Betreuungszentren mit 01.01.2018 ausgegliedert wurden; weiters Presseaussendung des Landes XXXX vom 16.11.2017, wonach die Landespflege- und Betreuungszentren des Landes XXXX im Jahr 2018 in eine Gesellschaft eingegliedert werden sollen, abrufbar unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/195850.htm [abgefragt am 13.01.2026]). Indiziert wird dies im Übrigen auch durch den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug, in dem als die Versicherungszeiten meldende Stelle für diesen Zeitraum das Land XXXX angeführt ist.Der Beschwerdeführer legte am Tag der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der römisch 40 vom 13.01.2026 vor, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom römisch 40 1992 bis römisch 40 1992 als Ferialarbeitnehmer im Landes- und Betreuungszentrum römisch 40 tätig gewesen sei. Für das Arbeitsverhältnis hätten die Bestimmungen des ABGB gegolten (siehe OZ 6). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer die ihm damals zukommenden Aufgaben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Beweiswürdigend ist anzumerken, dass diese Einrichtung im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer dort tätig war, noch nicht in Form einer GmbH geführt wurde, sondern die Einrichtung damals noch vom Land römisch 40 betrieben wurde, zu dem der Beschwerdeführer in einem Vertragsverhältnis stand. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem vorgelegten Schreiben, es konnte jedoch festgestellt werden, dass die betreffende Betreuungseinrichtung erst im Jahr 2018 ausgegliedert wurde (siehe Bericht des Rechnungshofs, Reihe BUND 2023/ römisch 40 ; Investitionen der Länder römisch 40 , S. 32, wonach die Landespflege- und Betreuungszentren mit 01.01.2018 ausgegliedert wurden; weiters Presseaussendung des Landes römisch 40 vom 16.11.2017, wonach die Landespflege- und Betreuungszentren des Landes römisch 40 im Jahr 2018 in eine Gesellschaft eingegliedert werden sollen, abrufbar unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/195850.htm [abgefragt am 13.01.2026]). Indiziert wird dies im Übrigen auch durch den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug, in dem als die Versicherungszeiten meldende Stelle für diesen Zeitraum das Land römisch 40 angeführt ist.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nachdem in den Materiengesetzen diesbezüglich keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist, ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nachdem in den Materiengesetzen diesbezüglich keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist, ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetzes 1956 – GehG) idF BGBl I 25/2025 (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:3.
  3. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetzes 1956 – GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt: Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. …
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

§ 169c

um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

  1. von
  2. Jänner bis
  3. März der
  4. Jänner desselben Kalenderjahres,
  5. von
  6. April bis
  7. September der
  8. Juli desselben Kalenderjahres und
  9. von
  10. Oktober bis
  11. Dezember der
  12. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. …

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Abs. 4 in der bis zum

  1. Juli 2025, geltenden Fassung oder
  2. deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Absatz 4, in der bis zum

  1. Juli 2025, geltenden Fassung oder
  2. deren oder dessen Einstufung und Vorrückungstermin

Abs. 5 in der bis zum

  1. Juli 2025 geltenden Fassung
  2. deren oder dessen Einstufung und Vorrückungstermin

Absatz 5, in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter

Abs. 4 allenfalls in Verbindung mit Abs. 9 oder 9a hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt

(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter

Absatz 4, allenfalls in Verbindung mit Absatz 9, oder 9a hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt 1. bei der Beamtin oder dem Beamten

Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und1. bei der Beamtin oder dem Beamten

Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und

  1. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  2. Februar 2015

Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung

§ 169cAbs.

7.

  1. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  2. Februar 2015

Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung

Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter

Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter

Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g

(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 und 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem

  1. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  2. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen. § 12 GehG in der Fassung der

  1. Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl I 96/2007 lautete wie folgt:Paragraph 12, GehG in der Fassung der
  2. Dienstrechtsnovelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2007, lautete wie folgt: Vorrückungsstichtag § 12

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
  2. b)im Lehrberuf
  3. aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  4. bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
  5. cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
  6. dd)an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; […] 3.3. Die Gesetzesmaterialien zum 2. Budgetbegleitgesetz 2025 (ErläutRV 69 BlgNR 28. GP 13 f.), mit dem es neuerlich zu einer Novellierung der Regelungen betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages kam, lauten wie folgt:3.3. Die Gesetzesmaterialien zum 2. Budgetbegleitgesetz 2025 (ErläutRV 69 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 13 f.), mit dem es neuerlich zu einer Novellierung der Regelungen betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages kam, lauten wie folgt: „Durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2023 angeordnete Neueinstufung sollte eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden. Im Vollzug hat sich aber gezeigt, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür ist in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet haben (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende 1. Jänner oder 1. Juli) und die durch die pauschale Überleitung

§ 169cGeh

G (allenfalls in Verbindung mit § 94a Abs. 1 VBG) im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet sind. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung führen konnte, gilt dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung

Abs. 4 nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben hat, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt wird. Bei bereits abgeschlossenen Neueinstufungen soll

Abs. 9a eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen haben. Da sich die vorzunehmenden Abänderungen auf mathematische Operationen beschränken, keinen Entscheidungsspielraum zulassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags unverändert bleiben, soll kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein. In Abs. 10 soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Ergänzungszulage anhand der aktuellsten Neueinstufung zu ermitteln ist. Sollte die Neueinstufung zu einer Verminderung des Besoldungsdienstalters führen, soll hinsichtlich der bisher bereits erfolgten Zahlungen das berechtigte Vertrauen der Betroffenen auf die Rechtmäßigkeit durch § 13a GehG bzw. die entsprechenden arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätze zur Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangener Leistungen gewahrt werden (vgl. dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom

  1. April 2023 zur Rechtssache BVAEB, C-681/21, Rn. 53, betreffend die gleichlautende Bestimmung des Pensionsrechts § 39 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965.“„Durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, angeordnete Neueinstufung sollte eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden. Im Vollzug hat sich aber gezeigt, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür ist in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet haben (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende
  2. Jänner oder
  3. Juli) und die durch die pauschale Überleitung

Paragraph 169 c, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 94 a, Absatz eins, VBG) im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet sind. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung führen konnte, gilt dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung

Absatz 4, nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben hat, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt wird. Bei bereits abgeschlossenen Neueinstufungen soll

Absatz 9 a, eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen haben. Da sich die vorzunehmenden Abänderungen auf mathematische Operationen beschränken, keinen Entscheidungsspielraum zulassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags unverändert bleiben, soll kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein. In Absatz 10, soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Ergänzungszulage anhand der aktuellsten Neueinstufung zu ermitteln ist. Sollte die Neueinstufung zu einer Verminderung des Besoldungsdienstalters führen, soll hinsichtlich der bisher bereits erfolgten Zahlungen das berechtigte Vertrauen der Betroffenen auf die Rechtmäßigkeit durch Paragraph 13 a, GehG bzw. die entsprechenden arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätze zur Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangener Leistungen gewahrt werden vergleiche dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. April 2023 zur Rechtssache BVAEB, C-681/21, Rn. 53, betreffend die gleichlautende Bestimmung des Pensionsrechts Paragraph 39, des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,.“ 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: 1) Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.1) Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. 2) Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.2) Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.
  2. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass seine Zeit als Arbeiter in Form eines zivilrechtlichen Vertrages zum Land XXXX im Zeitraum XXXX 1992 bis XXXX 1992 nicht zur Gänze zur Berechnung des Vergleichsstichtags herangezogen worden sei. Diesbezüglich legte er vor der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung vor, die sich mit den Angaben im Versicherungsdatenauszug deckt. Diese Bestätigung wurde erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sodass diese Zeiten bei der damaligen Bescheiderlassung durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt wurden.3.
  3. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass seine Zeit als Arbeiter in Form eines zivilrechtlichen Vertrages zum Land römisch 40 im Zeitraum römisch 40 1992 bis römisch 40 1992 nicht zur Gänze zur Berechnung des Vergleichsstichtags herangezogen worden sei. Diesbezüglich legte er vor der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung vor, die sich mit den Angaben im Versicherungsdatenauszug deckt. Diese Bestätigung wurde erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sodass diese Zeiten bei der damaligen Bescheiderlassung durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt wurden.

§ 12Abs. 2 Geh

G idF 2. Dienstrechtsnovelle 2007 sind dem Tag der Anstellung u.a. Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, zur Gänze voranzusetzen. Eine Gebietskörperschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch ein personales Element gekennzeichnet ist. Sie setzt sich aus einer Mehrzahl von Personen eines bestimmten Gebiets zusammen, die der Körperschaft im Wege einer Pflichtmitgliedschaft angehören. Eine inländische Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 GehG ist – wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046; 11.10.2006, 2004/12/0021) – eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden.

Paragraph 12, Absatz 2, GehG in der Fassung 2. Dienstrechtsnovelle 2007 sind dem Tag der Anstellung u.a. Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, zur Gänze voranzusetzen. Eine Gebietskörperschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch ein personales Element gekennzeichnet ist. Sie setzt sich aus einer Mehrzahl von Personen eines bestimmten Gebiets zusammen, die der Körperschaft im Wege einer Pflichtmitgliedschaft angehören. Eine inländische Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 12, GehG ist – wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat vergleiche VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046; 11.10.2006, 2004/12/0021) – eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden. Die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zur inländischen Gebietskörperschaft ist dabei ohne Belang. Es kann sich um ein solches nach öffentlichem oder privatem Recht handeln, nicht jedoch um z.B. einen Werkvertrag (siehe Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 12 GehG Rz 6 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Diesbezüglich hat auch das Bundeskanzleramt in einem – das Bundesverwaltungsgericht nicht bindenden – Rundschreiben ausgeführt, dass für die Anrechenbarkeit die nähere rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses unbeachtlich sei. Es müsse lediglich im Kern ein Dienstverhältnis vorliegen, d.h. Gegenstand des Rechtsverhältnisses müsse die regelmäßige Leistung von Diensten gegen ein Entgelt sein, das vom Arbeitserfolg im Wesentlichen unabhängig sei (sonst läge ein Werkvertrag vor). Etwaige Prämienzahlungen würden am Vorliegen eines Dienstverhältnisses ebenso wenig wie z.B. eine nur gering ausgeprägte persönliche Abhängigkeit (z.B. keine definierten Arbeitszeiten, sondern nur definierte Arbeitsvolumina; keine örtliche Bindung bei der Dienstleistung; vereinzelte Vertretungsmöglichkeiten bzw. Dienstverteilung im Team). Daher mache es für die Anrechenbarkeit keinen Unterschied, ob das Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sei, dem Vertragsbedienstetenrecht unterlegen sei oder durch einen freien Dienstvertrag nach allgemeinem Zivilrecht begründet worden sei. Wesentlich sei nur das Kriterium, ob die Leistung von Diensten geschuldet worden sei, die überwiegend nach Zeitaufwand und nicht nach Erfolg vergütet worden sei (siehe Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 12.08.2016 über die Anrechnung von Vordienstzeiten, BKA-921.000/0027-III/5/2016). Auch der VwGH hat bereits zum Begriff des „Dienstverhältnisses“ in § 12 GehG ausgesprochen, dass dieser stets nur ein bestimmtes Rechtsverhältnis auf Grundlage eines Vertrages (Dienstvertrag nach VBG, freier Dienstvertrag) oder auf Grundlage einer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse umfasst (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0002).Die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zur inländischen Gebietskörperschaft ist dabei ohne Belang. Es kann sich um ein solches nach öffentlichem oder privatem Recht handeln, nicht jedoch um z.B. einen Werkvertrag (siehe Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 12, GehG Rz 6 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Diesbezüglich hat auch das Bundeskanzleramt in einem – das Bundesverwaltungsgericht nicht bindenden – Rundschreiben ausgeführt, dass für die Anrechenbarkeit die nähere rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses unbeachtlich sei. Es müsse lediglich im Kern ein Dienstverhältnis vorliegen, d.h. Gegenstand des Rechtsverhältnisses müsse die regelmäßige Leistung von Diensten gegen ein Entgelt sein, das vom Arbeitserfolg im Wesentlichen unabhängig sei (sonst läge ein Werkvertrag vor). Etwaige Prämienzahlungen würden am Vorliegen eines Dienstverhältnisses ebenso wenig wie z.B. eine nur gering ausgeprägte persönliche Abhängigkeit (z.B. keine definierten Arbeitszeiten, sondern nur definierte Arbeitsvolumina; keine örtliche Bindung bei der Dienstleistung; vereinzelte Vertretungsmöglichkeiten bzw. Dienstverteilung im Team). Daher mache es für die Anrechenbarkeit keinen Unterschied, ob das Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sei, dem Vertragsbedienstetenrecht unterlegen sei oder durch einen freien Dienstvertrag nach allgemeinem Zivilrecht begründet worden sei. Wesentlich sei nur das Kriterium, ob die Leistung von Diensten geschuldet worden sei, die überwiegend nach Zeitaufwand und nicht nach Erfolg vergütet worden sei (siehe Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 12.08.2016 über die Anrechnung von Vordienstzeiten, BKA-921.000/0027-III/5/2016). Auch der VwGH hat bereits zum Begriff des „Dienstverhältnisses“ in Paragraph 12, GehG ausgesprochen, dass dieser stets nur ein bestimmtes Rechtsverhältnis auf Grundlage eines Vertrages (Dienstvertrag nach VBG, freier Dienstvertrag) oder auf Grundlage einer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse umfasst (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0002). Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit für das Land XXXX im Zeitraum XXXX 1992 bis XXXX 1992 ist somit als Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu sehen und

§ 12Abs. 2 Z 1 lit. a Geh

G dem Vorrückungsstichtag zur Gänze voranzusetzen.Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit für das Land römisch 40 im Zeitraum römisch 40 1992 bis römisch 40 1992 ist somit als Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu sehen und

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG dem Vorrückungsstichtag zur Gänze voranzusetzen. 3.7. Die belangte Behörde legte dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage zu Grunde und setzte das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 9 Geh

G idF BGBl I 118/2024 fest. Die ihrer Entscheidung zugrundeliegende Bestimmung trat zwischenzeitig mit 31.07.2025 außer Kraft.

dem seit dem 01.08.2025 geltenden § 169f Abs. 4 GehG idF BGBl I 25/2025 erhöht sich das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG nicht mehr um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt.

der neuen Fassung erhöht sich das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

  1. von
  2. Jänner bis
  3. März der
  4. Jänner desselben Kalenderjahres,
  5. von
  6. April bis
  7. September der
  8. Juli desselben Kalenderjahres und
  9. von
  10. Oktober bis
  11. Dezember der
  12. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. 3.
  13. Die belangte Behörde legte dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage zu Grunde und setzte das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2024, fest. Die ihrer Entscheidung zugrundeliegende Bestimmung trat zwischenzeitig mit 31.07.2025 außer Kraft.

dem seit dem 01.08.2025 geltenden Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, erhöht sich das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG nicht mehr um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt.

der neuen Fassung erhöht sich das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

  1. von
  2. Jänner bis
  3. März der
  4. Jänner desselben Kalenderjahres,
  5. von
  6. April bis
  7. September der
  8. Juli desselben Kalenderjahres und
  9. von
  10. Oktober bis
  11. Dezember der
  12. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Im vorliegenden Fall gebietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage somit eine andere Methode zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen kann als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht (in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen) dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gehen, sodass aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie

§ 169fGeh

G idF BGBl I 25/2025 die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen hat. Dabei wird sie sich auch mit den zusätzlich hervorgetretenen und nunmehr nachweislich belegten Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Land XXXX im Zeitraum vom XXXX 1992 bis XXXX 1992, die im verfahrensgegenständlichen Bescheid nur als sonstige Zeiten berücksichtigt wurden, näher zu beschäftigen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie

Paragraph 169 f, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen hat. Dabei wird sie sich auch mit den zusätzlich hervorgetretenen und nunmehr nachweislich belegten Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Land römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 1992 bis römisch 40 1992, die im verfahrensgegenständlichen Bescheid nur als sonstige Zeiten berücksichtigt wurden, näher zu beschäftigen haben. Die von der belangten Behörde vorzunehmende Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015 (§ 169f Abs. 4 GehG).Die von der belangten Behörde vorzunehmende Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015 (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG). 3.8. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.8. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W293.2312181.1.00

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