Obsah (20)
Art 133§ 410Art 130§ 414§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 58§ 17§ 28§ 31§ 6§ 27§ 26§ 3§ 68§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlG305 2303198-1 Spruch, G305 2303198-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass die Beschwerdeführerin gem. § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer XXXX , vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX , vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX sowie zum Gesamtprüfbericht vom XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 101.031,16 nachzuentrichten. Die Prüfberichte vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX , vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX , vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX sowie der Gesamtprüfbericht vom XXXX würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden und würden als Beilage mit diesem Bescheid gemeinsam an die Beschwerdeführerin zugestellt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2024, AZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 , vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 , vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 sowie zum Gesamtprüfbericht vom römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 101.031,16 nachzuentrichten. Die Prüfberichte vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 , vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 , vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 sowie der Gesamtprüfbericht vom römisch 40 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden und würden als Beilage mit diesem Bescheid gemeinsam an die Beschwerdeführerin zugestellt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass mit Gesamtprüfungsbericht infolge des Ergebnisses der GPLB insgesamt EUR 101.031,16 an Beiträgen und Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX bis XXXX nachverrechnet worden seien und auf den Beitragskonten (EUR 4.889,30 auf Dienstgeberkontonummer XXXX , EUR 46.406,45 auf Dienstgeberkontonummer XXXX sowie EUR 49735,41 auf Dienstgeberkontonummer XXXX ) der Dienstgeberin belastet worden seien. Die Dienstgeberin mit Sitz in XXXX betreibe ein Personalbereitstellungsunternehmen. Hierzu beschäftige sie eine Vielzahl an Mitarbeitern. Die Dienstgeberin habe an ihre Dienstnehmer im Prüfzeitraum ( XXXX bis XXXX ) Reisekosten (Diäten und Kilometergelder) ausgezahlt und diese nicht der Beitragspflicht unterworfen. Eine Überprüfung der Reisekosten im Rahmen der GPLB habe nicht durchgeführt werden können, da keine ordnungsgemäß geführten Reisekostenabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt worden seien. Mangels entsprechender Unterlagen mussten die an die Dienstnehmer ausgezahlten Reisekosten im Rahmen der Prüfung als beitragspflichtig behandelt und Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 101.031,16 nachverrechnet werden.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass mit Gesamtprüfungsbericht infolge des Ergebnisses der GPLB insgesamt EUR 101.031,16 an Beiträgen und Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nachverrechnet worden seien und auf den Beitragskonten (EUR 4.889,30 auf Dienstgeberkontonummer römisch 40 , EUR 46.406,45 auf Dienstgeberkontonummer römisch 40 sowie EUR 49735,41 auf Dienstgeberkontonummer römisch 40 ) der Dienstgeberin belastet worden seien. Die Dienstgeberin mit Sitz in römisch 40 betreibe ein Personalbereitstellungsunternehmen. Hierzu beschäftige sie eine Vielzahl an Mitarbeitern. Die Dienstgeberin habe an ihre Dienstnehmer im Prüfzeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) Reisekosten (Diäten und Kilometergelder) ausgezahlt und diese nicht der Beitragspflicht unterworfen. Eine Überprüfung der Reisekosten im Rahmen der GPLB habe nicht durchgeführt werden können, da keine ordnungsgemäß geführten Reisekostenabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt worden seien. Mangels entsprechender Unterlagen mussten die an die Dienstnehmer ausgezahlten Reisekosten im Rahmen der Prüfung als beitragspflichtig behandelt und Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 101.031,16 nachverrechnet werden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Kilometergelder und Diäten gem. § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG nicht als Entgelt gelten würden, soweit sie nach § 26 EstG 1988 nicht der Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerpflicht unterlägen. In § 26 Z 4 regle das EStG Beiträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagessgelder und Nächtigungsgelder gezahlt würden, nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählten. Eine Dienstreise liege vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlasse, oder, so weit weg von seinem ständigen Wohnort bzw. Familienwohnsitz arbeite, dass ihm eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne. Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfe der Dienstgeber Reisekosten, die er seinen Dienstnehmern erstatte, nur dann steuerfrei auszahlen, wenn Nachweise vorlägen, die eine leichte Überprüfung der Richtigkeit der vom Dienstgeber vorgenommenen Beurteilung jederzeit ermöglichen würde. Es sei jedenfalls ein Nachweis dem Grunde nach erforderlich. Darunter sei ein Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen überhaupt eine Dienstreise vorliegt. Darüber hinaus habe ein Nachweis Angaben zum Datum der Reise, zur Dauer der Reise, zum Ziel der Reise und zum Zweck der Reise zu enthalten. Ein Nachweis sei dem Grunde nach erst gegeben, wenn neben der tatsächlich angetretenen Reise auch die exakte Dauer belegt werden könne. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit von Kilometergeldern sei die genaue Führung von Aufzeichnungen. Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. beruflich gefahrenen Kilometern habe grundsätzlich mittels Fahrtenbuch zu erfolgen und müssten die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sein. Da im Rahmen der GPLB nur vereinzelt unzureichende (Arbeitszeit-)Aufzeichnungen vorgelegen hätten und die Dienstgeberin dem mehrfachen Ersuchen der Prüferin, die gesamten, ordnungsgemäß geführten Belege für die Abrechnung der Kilometergelder und Diäten vorzulegen, nicht nachgekommen sei, müssten die beitragsfrei abgerechneten Reisekosten der Beitragspflicht unterworfen werden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Kilometergelder und Diäten gem. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nicht als Entgelt gelten würden, soweit sie nach Paragraph 26, EstG 1988 nicht der Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerpflicht unterlägen. In Paragraph 26, Ziffer 4, regle das EStG Beiträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagessgelder und Nächtigungsgelder gezahlt würden, nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählten. Eine Dienstreise liege vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlasse, oder, so weit weg von seinem ständigen Wohnort bzw. Familienwohnsitz arbeite, dass ihm eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne. Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfe der Dienstgeber Reisekosten, die er seinen Dienstnehmern erstatte, nur dann steuerfrei auszahlen, wenn Nachweise vorlägen, die eine leichte Überprüfung der Richtigkeit der vom Dienstgeber vorgenommenen Beurteilung jederzeit ermöglichen würde. Es sei jedenfalls ein Nachweis dem Grunde nach erforderlich. Darunter sei ein Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen überhaupt eine Dienstreise vorliegt. Darüber hinaus habe ein Nachweis Angaben zum Datum der Reise, zur Dauer der Reise, zum Ziel der Reise und zum Zweck der Reise zu enthalten. Ein Nachweis sei dem Grunde nach erst gegeben, wenn neben der tatsächlich angetretenen Reise auch die exakte Dauer belegt werden könne. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit von Kilometergeldern sei die genaue Führung von Aufzeichnungen. Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. beruflich gefahrenen Kilometern habe grundsätzlich mittels Fahrtenbuch zu erfolgen und müssten die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sein. Da im Rahmen der GPLB nur vereinzelt unzureichende (Arbeitszeit-)Aufzeichnungen vorgelegen hätten und die Dienstgeberin dem mehrfachen Ersuchen der Prüferin, die gesamten, ordnungsgemäß geführten Belege für die Abrechnung der Kilometergelder und Diäten vorzulegen, nicht nachgekommen sei, müssten die beitragsfrei abgerechneten Reisekosten der Beitragspflicht unterworfen werden.
- Gegen diesen, der BF im Wege ihres steuerlichen Vertreters am XXXX nachweislich zugestellten Bescheid der belangten Behörde wendet sich die im Wege ihres steuerlichen Vertreters am XXXX übermittelte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das „Bundesfinanzgericht“ (richtig: Bundesverwaltungsgericht) möge den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse ersatzlos aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen.
- Gegen diesen, der BF im Wege ihres steuerlichen Vertreters am römisch 40 nachweislich zugestellten Bescheid der belangten Behörde wendet sich die im Wege ihres steuerlichen Vertreters am römisch 40 übermittelte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das „Bundesfinanzgericht“ (richtig: Bundesverwaltungsgericht) möge den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse ersatzlos aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. In der Anfechtungserklärung heißt es, dass der Bescheid in allen Punkten angefochten werde und weiter, dass durch Organe der Abgabenbehörde eine gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) bei der BF durchgeführt worden sei. Beim Abschluss der Prüfung sei die Vorladung zur Schlussbesprechung in die Amtsräume des Prüfungsorgans ergangen und sei die steuerliche Vertretung der BF dieser Vorladung gefolgt. Im Wege eines Antrags auf Akteneinsicht habe die steuerliche Vertretung die Bekanntgabe allfälliger Prüfungsfeststellungen zwecks möglicher Vorbereitung und möglicher konstruktiver Argumentation bei der Schlussbesprechung beantragt. Diesem Antrag auf Akteneinsicht sei nicht stattgegeben worden, sodass die steuerliche Vertretung in völliger Unkenntnis der allfällig getroffenen Prüfungsfeststellungen und deren steuerlicher Auswirkungen zur Schlussbesprechung erscheinen musste. Zu Beginn der Besprechung sei der steuerlichen Vertretung eine bereits vorgefasste und ausgefertigte Niederschrift über die noch gar nicht begonnene Schlussbesprechung in einem Umfang von 130 Seiten mit dem sinngemäßen Ersuchen, diese zu unterschreiben, vorgelegt worden. Dem Ersuchen der steuerlichen Vertretung, über diese nun doch erst abzuführende Schlussbesprechung eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 87 BAO entspricht, damit die Niederschrift somit auch die Argumente der Abgabepflichtigen bzw. deren steuerlicher Vertretung beinhalte, seien von der Leiterin der „Schlussbesprechung“ bzw. vom zusätzlichen Organ des Fachbereichs PLB kommentarlos abgelehnt worden. Auf das Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass es unmöglich sei, einen 130 Seiten umfassenden und nun erst bekannt gegebenen Sachverhalt im Wege dieser Schlussbesprechung nachzuvollziehen, diesen zu würdigen und allenfalls auch noch entsprechende fundierte Argumente zu den Prüfungsfeststellungen vorzutragen, sei seitens der Organe der Abgabenbehörde in keiner Weise reagiert worden, so dass die Besprechung mit der Übergabe des 130 umfassenden Schriftstücks geendet habe. In weiterer Folge sei mit Schreiben vom XXXX ein Antrag auf Bescheiderteilung
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG gestellt und der angefochtene Bescheid erlassen worden. Gerügt wurde der Umstand, dass das zu Beginn der Besprechung überreichte Konvolut von 130 Seiten keinesfalls als Niederschrift über die Schlussbesprechung zu verstehen sei, zumal dieses Schriftstück bereits vor Beginn der „Schlussbesprechung“ abgefasst gewesen sei und es zu dem in keiner Weise die von der Vertretung der Abgabepflichtigen getätigten Äußerungen und Stellungnahmen beinhalte. Die Abgabepflichtige sei durch diese Handlungsweise der Abgabenbehörde in ihrem Recht auf Parteiengehör massiv verletzt worden, sodass die angefochtenen Bescheide auch aus diesem Grund rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften seien. Zum Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ führte die Beschwerdeführerin aus, dass dazu zum Zeitpunkt der Beschwerde wegen der bislang nicht gewährten Akteneinsicht keine Ausführungen getätigt werden könnten. Es werde angekündigt, dass nach Gewährung der Akteneinsicht weitere Schriftsätze zur Begründung dieser Beschwerdepunkte nachgereicht würden. Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Antrag auf Akteneinsicht.In der Anfechtungserklärung heißt es, dass der Bescheid in allen Punkten angefochten werde und weiter, dass durch Organe der Abgabenbehörde eine gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) bei der BF durchgeführt worden sei. Beim Abschluss der Prüfung sei die Vorladung zur Schlussbesprechung in die Amtsräume des Prüfungsorgans ergangen und sei die steuerliche Vertretung der BF dieser Vorladung gefolgt. Im Wege eines Antrags auf Akteneinsicht habe die steuerliche Vertretung die Bekanntgabe allfälliger Prüfungsfeststellungen zwecks möglicher Vorbereitung und möglicher konstruktiver Argumentation bei der Schlussbesprechung beantragt. Diesem Antrag auf Akteneinsicht sei nicht stattgegeben worden, sodass die steuerliche Vertretung in völliger Unkenntnis der allfällig getroffenen Prüfungsfeststellungen und deren steuerlicher Auswirkungen zur Schlussbesprechung erscheinen musste. Zu Beginn der Besprechung sei der steuerlichen Vertretung eine bereits vorgefasste und ausgefertigte Niederschrift über die noch gar nicht begonnene Schlussbesprechung in einem Umfang von 130 Seiten mit dem sinngemäßen Ersuchen, diese zu unterschreiben, vorgelegt worden. Dem Ersuchen der steuerlichen Vertretung, über diese nun doch erst abzuführende Schlussbesprechung eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Bestimmungen des Paragraph 87, BAO entspricht, damit die Niederschrift somit auch die Argumente der Abgabepflichtigen bzw. deren steuerlicher Vertretung beinhalte, seien von der Leiterin der „Schlussbesprechung“ bzw. vom zusätzlichen Organ des Fachbereichs PLB kommentarlos abgelehnt worden. Auf das Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass es unmöglich sei, einen 130 Seiten umfassenden und nun erst bekannt gegebenen Sachverhalt im Wege dieser Schlussbesprechung nachzuvollziehen, diesen zu würdigen und allenfalls auch noch entsprechende fundierte Argumente zu den Prüfungsfeststellungen vorzutragen, sei seitens der Organe der Abgabenbehörde in keiner Weise reagiert worden, so dass die Besprechung mit der Übergabe des 130 umfassenden Schriftstücks geendet habe. In weiterer Folge sei mit Schreiben vom römisch 40 ein Antrag auf Bescheiderteilung
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestellt und der angefochtene Bescheid erlassen worden. Gerügt wurde der Umstand, dass das zu Beginn der Besprechung überreichte Konvolut von 130 Seiten keinesfalls als Niederschrift über die Schlussbesprechung zu verstehen sei, zumal dieses Schriftstück bereits vor Beginn der „Schlussbesprechung“ abgefasst gewesen sei und es zu dem in keiner Weise die von der Vertretung der Abgabepflichtigen getätigten Äußerungen und Stellungnahmen beinhalte. Die Abgabepflichtige sei durch diese Handlungsweise der Abgabenbehörde in ihrem Recht auf Parteiengehör massiv verletzt worden, sodass die angefochtenen Bescheide auch aus diesem Grund rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften seien. Zum Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ führte die Beschwerdeführerin aus, dass dazu zum Zeitpunkt der Beschwerde wegen der bislang nicht gewährten Akteneinsicht keine Ausführungen getätigt werden könnten. Es werde angekündigt, dass nach Gewährung der Akteneinsicht weitere Schriftsätze zur Begründung dieser Beschwerdepunkte nachgereicht würden. Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Antrag auf Akteneinsicht.
- Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2024, AZ: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 28.04.2025 wurde im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ihres steuerlichen Vertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben wurde. Nach Erörterung des Akteninhalts gaben sämtliche Verfahrensparteien einen Verzicht auf eine Akteneinsicht ab, weshalb der Vorsitzende in der Folge die Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärte. In der mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin erstmals Arbeitszeitaufzeichnungen vor, die die Vertreterin der belangten Behörde im Kern damit kommentierte, dass sie eine Prüfung dieser Unterlagen nicht habe durchführen können und eine Stellungnahme naturgemäß nicht abgegeben werden könne.
- In ihrer Note vom XXXX 2025, AZ: XXXX , führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der BF um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handle, auf das die Bestimmungen des AÜG und des Kollektivvertrags XXXX anzuwenden seien. Laut Kollektivvertrag XXXX hätten die überlassenen Arbeitskräfte für Arbeiten außerhalb des Betriebes des Beschäftigers (worunter jedenfalls Arbeiten auf Baustellen fielen) bzw. bei Dienstreisen einen Anspruch auf Aufwandsentschädigungen (Tages-, Nächtigungsgelder, KM-Gelder). Somit sei die Dienstgeberin zur Leistung derselben bei Vorliegen der Voraussetzungen (Arbeiten auf Baustellten, Dienstreisen) verpflichtet. Bei den von der Beschwerdeführerin kurz vor bzw. in der Verhandlung vom 28.04.2025 nachgereichten Unterlagen handle es sich um Rechnungen, welche sie an ihre Kunden ausgestellt habe und um Arbeitszeitaufzeichnungen der von ihr jeweils überlassenen Arbeitskräfte. Wenn die BF in der Ergänzung der Beschwerde vom XXXX 2025 und in der Verhandlung mitteilte, dass die Unterlagen während der GPLB nicht und auch danach nur schwer beizubringen waren, stelle sich die Frage, wie die BF die Ausgangsrechnungen damals überhaupt erstellen konnte. Aus Sicht der ÖGK konnte die Erstellung der Rechnung an den Kunden erst nach Vorliegen der tatsächlichen Arbeitszeitaufzeichnungen und damit auch dem Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der von ihr überlassenen Arbeitskräfte erfolgt sein. Nur so könnten etwaige Personalausfälle, Krankenstände oder vorzeitige Abreisen des überlassenen Personals bei der Abrechnung Berücksichtigung gefunden haben. Unterlagen müssten daher stets vorhanden gewesen sein und sollte es im Interesse der Dienstgeberin sein, diese während einer GPLB zur Verfügung zu stellen. Damit vom Dienstgeber die Begünstigung einer steuerfreien und damit auch beitragsfreien Auszahlung von Diäten und/oder Kilometergeldern in Anspruch genommen werden könne, bedürfe es genauer und vollständiger Unterlagen. Die ordnungsgemäß geführten Unterlagen seien Voraussetzung dafür, dass im Zuge einer GPLB leicht nachgeprüft werden könne, ob Aufwandsentschädigungen bzw. KM-Gelder überhaupt zustehen, sowie um die von der Dienstgeberin beitragsfrei abgerechneten Beträge der Höhe nach nachvollziehen zu können. Den Dienstgeber treffe diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Um Diäten beitragsfrei auszahlen zu können, sei das Vorliegen jeder einzelnen Dienstreise mit einer Reisekostenabrechnung entsprechend nachzuweisen. Eine ordnungsgemäße Reisekostenabrechnung beinhalte den Namen des Arbeitnehmers, das Abreise- und Ankunftsdatum mit uhrzeitmäßiger Angabe des Abreise- bzw. Ankunftszeitpunkts, den Zweck der Dienstreise, das Ziel der Dienstreise und die Angabe des genauen Reiseweges, die genaue Angabe des Abreise- und Ankunftszeitpunkts, die Höhe der ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder sowie weitere Angaben, die für die Reisekostenabrechnung von Bedeutung seien. Es sei auch zu beachten, ob vom Dienstgeber auch Auslandsdiäten beitragsfrei abgerechnet wurden. Dies deshalb, dass die Auslandsdienstreise und damit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auslandsdiäten mit dem Grenzübertritt beginnt und endet. In der Reisekostenabrechnung sei zusätzlich die exakte Angabe des Grenzübertritts uhrzeitmäßig nachzuweisen.
- In ihrer Note vom römisch 40 2025, AZ: römisch 40 , führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der BF um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handle, auf das die Bestimmungen des AÜG und des Kollektivvertrags römisch 40 anzuwenden seien. Laut Kollektivvertrag römisch 40 hätten die überlassenen Arbeitskräfte für Arbeiten außerhalb des Betriebes des Beschäftigers (worunter jedenfalls Arbeiten auf Baustellen fielen) bzw. bei Dienstreisen einen Anspruch auf Aufwandsentschädigungen (Tages-, Nächtigungsgelder, KM-Gelder). Somit sei die Dienstgeberin zur Leistung derselben bei Vorliegen der Voraussetzungen (Arbeiten auf Baustellten, Dienstreisen) verpflichtet. Bei den von der Beschwerdeführerin kurz vor bzw. in der Verhandlung vom 28.04.2025 nachgereichten Unterlagen handle es sich um Rechnungen, welche sie an ihre Kunden ausgestellt habe und um Arbeitszeitaufzeichnungen der von ihr jeweils überlassenen Arbeitskräfte. Wenn die BF in der Ergänzung der Beschwerde vom römisch 40 2025 und in der Verhandlung mitteilte, dass die Unterlagen während der GPLB nicht und auch danach nur schwer beizubringen waren, stelle sich die Frage, wie die BF die Ausgangsrechnungen damals überhaupt erstellen konnte. Aus Sicht der ÖGK konnte die Erstellung der Rechnung an den Kunden erst nach Vorliegen der tatsächlichen Arbeitszeitaufzeichnungen und damit auch dem Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der von ihr überlassenen Arbeitskräfte erfolgt sein. Nur so könnten etwaige Personalausfälle, Krankenstände oder vorzeitige Abreisen des überlassenen Personals bei der Abrechnung Berücksichtigung gefunden haben. Unterlagen müssten daher stets vorhanden gewesen sein und sollte es im Interesse der Dienstgeberin sein, diese während einer GPLB zur Verfügung zu stellen. Damit vom Dienstgeber die Begünstigung einer steuerfreien und damit auch beitragsfreien Auszahlung von Diäten und/oder Kilometergeldern in Anspruch genommen werden könne, bedürfe es genauer und vollständiger Unterlagen. Die ordnungsgemäß geführten Unterlagen seien Voraussetzung dafür, dass im Zuge einer GPLB leicht nachgeprüft werden könne, ob Aufwandsentschädigungen bzw. KM-Gelder überhaupt zustehen, sowie um die von der Dienstgeberin beitragsfrei abgerechneten Beträge der Höhe nach nachvollziehen zu können. Den Dienstgeber treffe diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Um Diäten beitragsfrei auszahlen zu können, sei das Vorliegen jeder einzelnen Dienstreise mit einer Reisekostenabrechnung entsprechend nachzuweisen. Eine ordnungsgemäße Reisekostenabrechnung beinhalte den Namen des Arbeitnehmers, das Abreise- und Ankunftsdatum mit uhrzeitmäßiger Angabe des Abreise- bzw. Ankunftszeitpunkts, den Zweck der Dienstreise, das Ziel der Dienstreise und die Angabe des genauen Reiseweges, die genaue Angabe des Abreise- und Ankunftszeitpunkts, die Höhe der ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder sowie weitere Angaben, die für die Reisekostenabrechnung von Bedeutung seien. Es sei auch zu beachten, ob vom Dienstgeber auch Auslandsdiäten beitragsfrei abgerechnet wurden. Dies deshalb, dass die Auslandsdienstreise und damit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auslandsdiäten mit dem Grenzübertritt beginnt und endet. In der Reisekostenabrechnung sei zusätzlich die exakte Angabe des Grenzübertritts uhrzeitmäßig nachzuweisen. Gegenständlich habe die BF sowohl Inlands-, als auch Auslandsdiäten für die von ihr überlassenen Arbeitskräfte beitragsfrei abgerechnet. Für Herrn XXXX seien auch Kilometergelder beitragsfrei abgerechnet worden. Von der BF seien die an ihre Kunden gestellten Ausgangsrechnungen und die Arbeitszeitaufzeichnungen, jedoch keine Reisekostenabrechnungen, keine Überlassungsmitteilungen nach dem AÜG und kein Fahrtenbuch (bzw. sonstiger einwandfreier Nachweis für die beitragsfreie Abrechnung der Kilometergelder) vorgelegt worden. Gegenständlich habe die BF sowohl Inlands-, als auch Auslandsdiäten für die von ihr überlassenen Arbeitskräfte beitragsfrei abgerechnet. Für Herrn römisch 40 seien auch Kilometergelder beitragsfrei abgerechnet worden. Von der BF seien die an ihre Kunden gestellten Ausgangsrechnungen und die Arbeitszeitaufzeichnungen, jedoch keine Reisekostenabrechnungen, keine Überlassungsmitteilungen nach dem AÜG und kein Fahrtenbuch (bzw. sonstiger einwandfreier Nachweis für die beitragsfreie Abrechnung der Kilometergelder) vorgelegt worden. In der bezogenen Stellungnahme hob die belangte Behörde Auffälligkeiten hervor, die sie nach exemplarischer Durchsicht der Rechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt haben wollte. So wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass für Herrn XXXX Auslandsdiäten und Kilometergelder beitragsfrei abgerechnet worden seien. Vorliegend seien eine Rechnung und Arbeitszeitaufzeichnung sowie ein Lohnkonto für
- Ein Fahrtenbuch läge nicht vor; daher könnten den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen keine Angaben zum verwendeten KFZ, kein Beginn und Ende der Fahrt, kein Reiseweg, kein Kilometerstand und keine genaue Adressangabe entnommen werden. Eine Überprüfbarkeit der gefahrenen Kilometer sei daher nicht möglich. Auch sei die für die beitragsfreie Abrechnung von Auslandsdiäten notwendige exakte Angabe des Grenzübertritts nicht ersichtlich. Neben Herrn XXXX seien für zahlreiche weitere überlassene Arbeitskräfte Auslandsdiäten abgerechnet worden, bei denen in den Arbeitszeitaufzeichnungen der exakte uhrzeitmäßige Grenzübertritt fehle, der für eine korrekte Berechnung der Auslandsdiäten notwendige Voraussetzung sei. In der bezogenen Stellungnahme hob die belangte Behörde Auffälligkeiten hervor, die sie nach exemplarischer Durchsicht der Rechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt haben wollte. So wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass für Herrn römisch 40 Auslandsdiäten und Kilometergelder beitragsfrei abgerechnet worden seien. Vorliegend seien eine Rechnung und Arbeitszeitaufzeichnung sowie ein Lohnkonto für
- Ein Fahrtenbuch läge nicht vor; daher könnten den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen keine Angaben zum verwendeten KFZ, kein Beginn und Ende der Fahrt, kein Reiseweg, kein Kilometerstand und keine genaue Adressangabe entnommen werden. Eine Überprüfbarkeit der gefahrenen Kilometer sei daher nicht möglich. Auch sei die für die beitragsfreie Abrechnung von Auslandsdiäten notwendige exakte Angabe des Grenzübertritts nicht ersichtlich. Neben Herrn römisch 40 seien für zahlreiche weitere überlassene Arbeitskräfte Auslandsdiäten abgerechnet worden, bei denen in den Arbeitszeitaufzeichnungen der exakte uhrzeitmäßige Grenzübertritt fehle, der für eine korrekte Berechnung der Auslandsdiäten notwendige Voraussetzung sei. Abschließend heißt es, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen und Rechnungen konkret keine Reisekostenabrechnung darstellen würden, da diese keine genaue Adresse beinhalten. Es sei nicht ersichtlich, ob die An- und Abreise enthalten ist. Auch fehlten Hinweise zum Reiseweg, zu etwaig angeordneten Nächtigungen oder übernommenen Mahlzeiten und etwaig durchgeführte Heimfahrten. Mangels Reisekostenabrechnungen könne die Höhe der von der Dienstgeberin für den einzelnen Arbeitnehmer beitragsfrei abgerechneten Diäten nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, leicht nachgeprüft werden. Die von der BF in großem Ausmaß nachgereichten Unterlagen seien teilweise widersprüchlich und fehlten essentielle Angaben, die eine leichte Überprüfbarkeit ermöglichen würden. Die Unterlagen würden somit keinen, die Richtigkeit sowie die korrekte Höhe der beitragsfreien Auszahlung von Diäten bzw. Kilometergeldern leicht überprüfbaren Nachweis darstellen.
- Mit hg. Verfügung vom 30.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung die in der Note vom XXXX 2025 enthaltene Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.
- Mit hg. Verfügung vom 30.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung die in der Note vom römisch 40 2025 enthaltene Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.
- Mit Schriftsatz vom XXXX 2025 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen steuerlichen Vertretung eine Stellungnahme zu der in der Note vom XXXX 2025 enthaltene Äußerung ab, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 49 Abs. 3 ASVG dann nicht beitragspflichtig seien, wenn sie nach § 26 Z 4 EstG steuerfrei ausgezahlt werden dürfen. Im Lichte der Bestimmung des § 49 Abs. 3 ASVG sei das Vorliegen einer Lohnsteuerpflicht für die jeweiligen Reiseaufwandsentschädigungen Voraussetzung für ein Vorlegen von Beitragspflicht im Sinne der Bestimmungen des ASVG. Die Klärung, ob Lohnsteuerpflicht für die im angefochtenen Bescheid gegenständlichen Reisekostenaufwandsentschädigungen bestehe, stelle zweifelsfrei eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Der Abgabenbehörde, konkret dem Finanzamt Österreich - Dienststelle XXXX , seien dieselben Reisekostenaufzeichnungen übermittelt worden, wie sie dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde vorgelegt worden seien. Laut Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts seien diese Unterlagen dem seinerzeitigen Prüfungsorgan, welches die GPLB vorgenommen habe, zur Überprüfung zugeleitet worden. Ein Ergebnis der Überprüfung stehe noch aus und werde diese Grundlage für die Entscheidung der Abgabenbehörde über die dort eingebrachte Beschwerde sein. Während die Abgabenbehörde eine Prüfung der gegenständlichen Arbeitszeitaufzeichnungen konkret dem Prüforgan übertragen habe, beschränke sich die ÖGK auf eine exemplarische Durchsicht der Rechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen. Bei dieser Durchsicht lege die ÖGK den Schwerpunkt auf die Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen, indem sie die auf diesen Rechnungen ausgewiesenen, berechneten Stunden als Mangel darstelle. Dazu sei festzuhalten, dass die gegenständlichen Rechnungen selbst nur indirekt eine Aussage über die vom jeweiligen Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden gebe, zudem in den Rechnungen die Stunden aller im jeweiligen Zeitraum für den Kunden tätigen Arbeitnehmer in Summe beinhaltet seien. Direkte Beweise für die geleisteten Arbeitsstunden seien die diesen Rechnungen zugrunde liegenden und beigehefteten Arbeitszeitaufzeichnungen für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Dazu sei noch ausdrücklich festzuhalten, dass diese Arbeitszeitaufzeichnungen meist vom Kunden geführt, vom Arbeitnehmer bestätigt und dann vom Kunden an die Beschwerdeführerin zur Rechnungslegung übermittelt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeitszeitaufzeichnungen meist gar nicht selbst geführt. Eine Überprüfung der für einen Arbeitnehmer lohnsteuer- und beitragsfrei abgerechneten Reiseaufwandsentschädigungen für einen Abrechnungszeitraum könne nur so erfolgen, indem einerseits die in einem Abrechnungszeitraum die aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den jeweiligen Arbeitnehmer insgesamt ausgewiesenen Arbeitsstunden summiert werden und in einer Kontrollrechnung die Abrechnung verglichen werde. Andererseits sei natürlich im selben Prüfvorgang die Aussagekraft der jeweiligen Arbeitszeitaufzeichnungen zu prüfen. Die ÖGK beschränke sich auf eine „pauschale Herabwürdigung der vorgelegten Beweismittel“. Zudem habe sie die von ihr eingesehenen Arbeitszeitaufzeichnungen auch noch falsch gewürdigt. Unter Bezugnahme auf die Rechnung XXXX bemängle die belangte Behörde die Abrechnung von Auslandsdiäten. In der Beilage werde eine Kopie der Rechnung XXXX samt dazugehöriger Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt und sei daraus klar ersichtlich, dass es sich dabei um keinen Auslandseinsatz des Arbeitnehmers handle. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die belangte Behörde selbst offensichtlich nicht in der Lage sei, die vorgelegten Beweismittel zu prüfen. Der belangten Behörde stehe kein eigenständiges Entscheidungsrecht über diese Frage zu. Ihre Beurteilung sei vielmehr vom Prüfergebnis der zuständigen Abgabenbehörde abhängig und sei diese Prüfung der Abgabenbehörde noch im Laufen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 2025 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen steuerlichen Vertretung eine Stellungnahme zu der in der Note vom römisch 40 2025 enthaltene Äußerung ab, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass Reiseaufwandsentschädigungen gem. Paragraph 49, Absatz 3, ASVG dann nicht beitragspflichtig seien, wenn sie nach Paragraph 26, Ziffer 4, EstG steuerfrei ausgezahlt werden dürfen. Im Lichte der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG sei das Vorliegen einer Lohnsteuerpflicht für die jeweiligen Reiseaufwandsentschädigungen Voraussetzung für ein Vorlegen von Beitragspflicht im Sinne der Bestimmungen des ASVG. Die Klärung, ob Lohnsteuerpflicht für die im angefochtenen Bescheid gegenständlichen Reisekostenaufwandsentschädigungen bestehe, stelle zweifelsfrei eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Der Abgabenbehörde, konkret dem Finanzamt Österreich - Dienststelle römisch 40 , seien dieselben Reisekostenaufzeichnungen übermittelt worden, wie sie dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde vorgelegt worden seien. Laut Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts seien diese Unterlagen dem seinerzeitigen Prüfungsorgan, welches die GPLB vorgenommen habe, zur Überprüfung zugeleitet worden. Ein Ergebnis der Überprüfung stehe noch aus und werde diese Grundlage für die Entscheidung der Abgabenbehörde über die dort eingebrachte Beschwerde sein. Während die Abgabenbehörde eine Prüfung der gegenständlichen Arbeitszeitaufzeichnungen konkret dem Prüforgan übertragen habe, beschränke sich die ÖGK auf eine exemplarische Durchsicht der Rechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen. Bei dieser Durchsicht lege die ÖGK den Schwerpunkt auf die Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen, indem sie die auf diesen Rechnungen ausgewiesenen, berechneten Stunden als Mangel darstelle. Dazu sei festzuhalten, dass die gegenständlichen Rechnungen selbst nur indirekt eine Aussage über die vom jeweiligen Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden gebe, zudem in den Rechnungen die Stunden aller im jeweiligen Zeitraum für den Kunden tätigen Arbeitnehmer in Summe beinhaltet seien. Direkte Beweise für die geleisteten Arbeitsstunden seien die diesen Rechnungen zugrunde liegenden und beigehefteten Arbeitszeitaufzeichnungen für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Dazu sei noch ausdrücklich festzuhalten, dass diese Arbeitszeitaufzeichnungen meist vom Kunden geführt, vom Arbeitnehmer bestätigt und dann vom Kunden an die Beschwerdeführerin zur Rechnungslegung übermittelt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeitszeitaufzeichnungen meist gar nicht selbst geführt. Eine Überprüfung der für einen Arbeitnehmer lohnsteuer- und beitragsfrei abgerechneten Reiseaufwandsentschädigungen für einen Abrechnungszeitraum könne nur so erfolgen, indem einerseits die in einem Abrechnungszeitraum die aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den jeweiligen Arbeitnehmer insgesamt ausgewiesenen Arbeitsstunden summiert werden und in einer Kontrollrechnung die Abrechnung verglichen werde. Andererseits sei natürlich im selben Prüfvorgang die Aussagekraft der jeweiligen Arbeitszeitaufzeichnungen zu prüfen. Die ÖGK beschränke sich auf eine „pauschale Herabwürdigung der vorgelegten Beweismittel“. Zudem habe sie die von ihr eingesehenen Arbeitszeitaufzeichnungen auch noch falsch gewürdigt. Unter Bezugnahme auf die Rechnung römisch 40 bemängle die belangte Behörde die Abrechnung von Auslandsdiäten. In der Beilage werde eine Kopie der Rechnung römisch 40 samt dazugehöriger Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt und sei daraus klar ersichtlich, dass es sich dabei um keinen Auslandseinsatz des Arbeitnehmers handle. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die belangte Behörde selbst offensichtlich nicht in der Lage sei, die vorgelegten Beweismittel zu prüfen. Der belangten Behörde stehe kein eigenständiges Entscheidungsrecht über diese Frage zu. Ihre Beurteilung sei vielmehr vom Prüfergebnis der zuständigen Abgabenbehörde abhängig und sei diese Prüfung der Abgabenbehörde noch im Laufen. Ihre Stellungnahme verband die Beschwerdeführerin mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegenständliche Verfahren gem. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Abgabenbehörde aussetzen.Ihre Stellungnahme verband die Beschwerdeführerin mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegenständliche Verfahren gem. Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Abgabenbehörde aussetzen.
- Mit hg. Verfügung vom 01.09.2025 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX 2025 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
- Mit hg. Verfügung vom 01.09.2025 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2025 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
- In ihrer Stellungnahme vom XXXX 2025, AZ: XXXX , heißt es im Kern zur Rechnung XXXX , den Dienstnehmer XXXX betreffend, dass für diese Person laut vorliegendem Lohnkonto Auslandsdiäten angeführt seien und habe die Beschwerdeführerin für weitere Dienstnehmer Auslandsdiäten beitragsfrei abgerechnet, ohne dass für die richtige Beurteilung der abgerechneten Reiseaufwandsentschädigungen notwendige Angabe des Grenzübertritts auf den Unterlagen ersichtlich sei. Auf das fehlende Fahrtenbuch für die beitragsfreie Abrechnung der Kilometergelder für XXXX sei von der Beschwerdeführerin nicht eingegangen worden. Sie sei auch auf die für sämtliche überlassenen Arbeitskräfte gem. § 12 AÜG verpflichtend auszustellenden Überlassungsmitteilungen nicht eingegangen. Wie in der Stellungnahme vom XXXX 2025 mitgeteilt, würden die vorgelegten Unterlagen keinen leicht überprüfbaren Nachweis der beitragsfreien Abrechnung in der Reiseaufwandsentschädigung darstellen. Das ausstehende Ergebnis der Überprüfung der Unterlagen durch das seinerzeitige GPLB-Prüforgan impliziere, dass eine Überprüfung der Unterlagen auf Richtigkeit der beitragsfreien Abrechnung der Reiseaufwandsentschädigungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht bzw. nicht leicht möglich sei.
- In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2025, AZ: römisch 40 , heißt es im Kern zur Rechnung römisch 40 , den Dienstnehmer römisch 40 betreffend, dass für diese Person laut vorliegendem Lohnkonto Auslandsdiäten angeführt seien und habe die Beschwerdeführerin für weitere Dienstnehmer Auslandsdiäten beitragsfrei abgerechnet, ohne dass für die richtige Beurteilung der abgerechneten Reiseaufwandsentschädigungen notwendige Angabe des Grenzübertritts auf den Unterlagen ersichtlich sei. Auf das fehlende Fahrtenbuch für die beitragsfreie Abrechnung der Kilometergelder für römisch 40 sei von der Beschwerdeführerin nicht eingegangen worden. Sie sei auch auf die für sämtliche überlassenen Arbeitskräfte gem. Paragraph 12, AÜG verpflichtend auszustellenden Überlassungsmitteilungen nicht eingegangen. Wie in der Stellungnahme vom römisch 40 2025 mitgeteilt, würden die vorgelegten Unterlagen keinen leicht überprüfbaren Nachweis der beitragsfreien Abrechnung in der Reiseaufwandsentschädigung darstellen. Das ausstehende Ergebnis der Überprüfung der Unterlagen durch das seinerzeitige GPLB-Prüforgan impliziere, dass eine Überprüfung der Unterlagen auf Richtigkeit der beitragsfreien Abrechnung der Reiseaufwandsentschädigungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht bzw. nicht leicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin besteht seit dem XXXX und war ab diesem Zeitpunkt XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen. 1.
- Die Beschwerdeführerin besteht seit dem römisch 40 und war ab diesem Zeitpunkt römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragen. Seit dem XXXX führte sie die Firmenbezeichnung XXXX und war als solche im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen. Seit dem römisch 40 führte sie die Firmenbezeichnung römisch 40 und war als solche im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragen. Seit dem XXXX führt die Beschwerdeführerin die Firmenbezeichnung XXXX und ist sie zur Firmenbuchnummer XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen.Seit dem römisch 40 führt die Beschwerdeführerin die Firmenbezeichnung römisch 40 und ist sie zur Firmenbuchnummer römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragen. Bei ihr handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig vom XXXX bis XXXX XXXX umfasste und vom XXXX bis XXXX die XXXX beinhaltete. Seit dem XXXX erstreckt sich der Geschäftszwei der Beschwerdeführerin auf die XXXX [FB-Abfrage]. Bei ihr handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 umfasste und vom römisch 40 bis römisch 40 die römisch 40 beinhaltete. Seit dem römisch 40 erstreckt sich der Geschäftszwei der Beschwerdeführerin auf die römisch 40 [FB-Abfrage]. Die Gesellschaft wird aus den Gesellschaftern XXXX , der aktuell eine Stammeinlage von EUR 17.850,00 hält, XXXX , der eine Stammeinlage von EUR 52.500,00 hält, XXXX , der eine Stammeinlage von EUR 17.325,00 hält, und XXXX , die eine Stammeinlage von EUR 17.325,00 hält, gebildet. Das Stammkapital beläuft sich auf insgesamt EUR 105.000,00 [FB-Abfrage].Die Gesellschaft wird aus den Gesellschaftern römisch 40 , der aktuell eine Stammeinlage von EUR 17.850,00 hält, römisch 40 , der eine Stammeinlage von EUR 52.500,00 hält, römisch 40 , der eine Stammeinlage von EUR 17.325,00 hält, und römisch 40 , die eine Stammeinlage von EUR 17.325,00 hält, gebildet. Das Stammkapital beläuft sich auf insgesamt EUR 105.000,00 [FB-Abfrage]. Im beschwerdegegenständlichen Prüfzeitraum ( XXXX bis XXXX ) umfasste ihre Tätigkeit den Handel mit Waren aller Art, die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, den Mühle-, Maschinen- und Stahlbau, die Schlosserei und die Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie [FB-Abfrage; Erklärung über die Gründung einer GmbH].Im beschwerdegegenständlichen Prüfzeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) umfasste ihre Tätigkeit den Handel mit Waren aller Art, die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, den Mühle-, Maschinen- und Stahlbau, die Schlosserei und die Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie [FB-Abfrage; Erklärung über die Gründung einer GmbH]. Im Prüfzeitraum wurde die Gesellschaft von XXXX als handelsrechtlichem Gesellschafter nach außen hin vertreten [FB-Abfrage]. Im Prüfzeitraum wurde die Gesellschaft von römisch 40 als handelsrechtlichem Gesellschafter nach außen hin vertreten [FB-Abfrage]. Er fungierte ab der Gründung der Gesellschaft am XXXX bis zum XXXX als handelsrechtlicher Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft und wurde er ab dem XXXX durch XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer abgelöst [FB-Abfrage].Er fungierte ab der Gründung der Gesellschaft am römisch 40 bis zum römisch 40 als handelsrechtlicher Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft und wurde er ab dem römisch 40 durch römisch 40 als handelsrechtlicher Geschäftsführer abgelöst [FB-Abfrage]. 1.
- Nach einer im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLB-Prüfung), die den Zeitraum XXXX bis XXXX umfasst, kam bei einer größeren Anzahl nichtselbständig erwerbstätiger Beschäftigter hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschäftigten Beträge aus Anlass von Dienstreisen als Reisevergütung (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), als Tagesgelder und als Nächtigungsgelder auszahlte, ohne diese Beträge der Beitragspflicht unterworfen zu haben. 1.
- Nach einer im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLB-Prüfung), die den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 umfasst, kam bei einer größeren Anzahl nichtselbständig erwerbstätiger Beschäftigter hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschäftigten Beträge aus Anlass von Dienstreisen als Reisevergütung (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), als Tagesgelder und als Nächtigungsgelder auszahlte, ohne diese Beträge der Beitragspflicht unterworfen zu haben. Belege, wie Fahrtenbücher, Reisekostenabrechnungen oder Arbeitszeitaufzeichnungen, wurden dem Prüforgan nicht vorgelegt, weshalb dieses nicht in die Lage versetzt war, die beitragsfrei an die Beschäftigten der Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangten Beträge mit der von der Rechtsprechung geforderten Leichtigkeit einer Überprüfung zu unterziehen. 1.
- Die abgabenfrei an ihre Dienstnehmer ausgezahlten Reisekosten wurden in der Lohnsteuer nachversteuert und in der SV-, BV-, DB- und DZ- Grundlage eingerechnet [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX zur Beitragskontonummer: XXXX ; Prüfbericht der ÖGK vom XXXX zur Beitragskontonummer: XXXX ; Prüfbericht der ÖGK vom XXXX zur Beitragskontonummer: XXXX ]. 1.
- Die abgabenfrei an ihre Dienstnehmer ausgezahlten Reisekosten wurden in der Lohnsteuer nachversteuert und in der SV-, BV-, DB- und DZ- Grundlage eingerechnet [Prüfbericht der ÖGK vom römisch 40 zur Beitragskontonummer: römisch 40 ; Prüfbericht der ÖGK vom römisch 40 zur Beitragskontonummer: römisch 40 ; Prüfbericht der ÖGK vom römisch 40 zur Beitragskontonummer: römisch 40 ]. Im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin Beiträge in Höhe von EUR 4.889,30 [darin Zinsen in Höhe von EUR 674,18] nachverrechnet [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX zur Beitragskontonummer: XXXX ]. Im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin Beiträge in Höhe von EUR 4.889,30 [darin Zinsen in Höhe von EUR 674,18] nachverrechnet [Prüfbericht der ÖGK vom römisch 40 zur Beitragskontonummer: römisch 40 ]. Für den Prüfzeitraum vom XXXX bis XXXX wurden ihr insgesamt EUR 101.031,16 an Beiträgen und Verzugszinsen nachverrechnet.Für den Prüfzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 wurden ihr insgesamt EUR 101.031,16 an Beiträgen und Verzugszinsen nachverrechnet. 1.
- Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die im Operat über die durchgeführte GPLB namentlich angeführten BezieherInnen von Reisevergütungen, Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern DienstnehmerInnen iSd § 4 Abs. 2 ASVG idgF. der Beschwerdeführerin sind.1.
- Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die im Operat über die durchgeführte GPLB namentlich angeführten BezieherInnen von Reisevergütungen, Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern DienstnehmerInnen iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG idgF. der Beschwerdeführerin sind. 1.
- Am XXXX führte das Prüforgan der belangten Behörde mit dem steuerlichen Vertreter im Rahmen der beschwerdegegenständlichen GPLB eine Schlussbesprechung durch, anlässlich der sich letzterer jedoch weigerte, die über die stattgehabte Schlussbesprechung an gefertigte Niederschrift zu unterzeichnen [handschriftliche Anmerkung des Prüforgans in der Niederschrift über die Schlussbesprechung, S. 2].1.
- Am römisch 40 führte das Prüforgan der belangten Behörde mit dem steuerlichen Vertreter im Rahmen der beschwerdegegenständlichen GPLB eine Schlussbesprechung durch, anlässlich der sich letzterer jedoch weigerte, die über die stattgehabte Schlussbesprechung an gefertigte Niederschrift zu unterzeichnen [handschriftliche Anmerkung des Prüforgans in der Niederschrift über die Schlussbesprechung, S. 2]. 1.
- Die erstmals nach stattgehabter mündlicher Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten umfangreichen Belege genügen dem von der Lehre und der Judikatur geforderten leicht überprüfbaren Nachweis der beitragsfreien Abrechnung von Reiseaufwandsentschädigungen nicht.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie auf der Grundlage der durchgeführten mündlichen Verhandlung und den in der Folge von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, die sowohl vom Prüforgan, als auch dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht einer ergänzenden Überprüfung unterzogen wurden. Die zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin getroffenen Konstatierungen gründen auf den eingeholten Firmenbuchabfragen und auf der im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX einliegenden Erklärung über die Errichtung einer GmbH vom XXXX . Auf diesen Quellen beruhen auch die Konstatierungen zum Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden Gesellschaft. Auf den angeführten Quellen gründen die Feststellungen zum Personalsubstrat der Beschwerdeführerin und zur Vertretungsbefugnis des XXXX als handelsrechtlichem Geschäftsführer.Die zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin getroffenen Konstatierungen gründen auf den eingeholten Firmenbuchabfragen und auf der im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 einliegenden Erklärung über die Errichtung einer GmbH vom römisch 40 . Auf diesen Quellen beruhen auch die Konstatierungen zum Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden Gesellschaft. Auf den angeführten Quellen gründen die Feststellungen zum Personalsubstrat der Beschwerdeführerin und zur Vertretungsbefugnis des römisch 40 als handelsrechtlichem Geschäftsführer. Die Feststellungen, dass nach einer im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLB-Prüfung), die den Zeitraum XXXX bis XXXX bei einer größeren Anzahl nichtselbständig erwerbstätiger Beschäftigter hervorkam, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschäftigten Beträge aus Anlass von Dienstreisen als Reisevergütung (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), als Tagesgelder und als Nächtigungsgelder auszahlte, ohne diese Beträge der Beitragspflicht unterworfen zu haben, gründet auf den im Gerichtsakt einliegenden, die stattgehabte GPLB betreffenden Operaten. Den darin getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde lediglich monierte, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei, weshalb ihr steuerlicher Vertreter das Protokoll über die Schlussbesprechung nach durchgeführter GPLB nicht unterfertigte, in inhaltlicher Sicht nicht entgegengetreten. Auf derselben Quelle gründen auch die Konstatierungen, dass Belege, wie Fahrtenbücher, Reisekostenabrechnungen oder Arbeitszeitaufzeichnungen, dem Prüforgan nicht vorgelegt wurden, weshalb dieses nicht in die Lage versetzt war, die beitragsfrei an die Beschäftigten der Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangten Beträge einer Prüfung zu unterziehen. Die Feststellungen, dass nach einer im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLB-Prüfung), die den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bei einer größeren Anzahl nichtselbständig erwerbstätiger Beschäftigter hervorkam, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschäftigten Beträge aus Anlass von Dienstreisen als Reisevergütung (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), als Tagesgelder und als Nächtigungsgelder auszahlte, ohne diese Beträge der Beitragspflicht unterworfen zu haben, gründet auf den im Gerichtsakt einliegenden, die stattgehabte GPLB betreffenden Operaten. Den darin getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde lediglich monierte, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei, weshalb ihr steuerlicher Vertreter das Protokoll über die Schlussbesprechung nach durchgeführter GPLB nicht unterfertigte, in inhaltlicher Sicht nicht entgegengetreten. Auf derselben Quelle gründen auch die Konstatierungen, dass Belege, wie Fahrtenbücher, Reisekostenabrechnungen oder Arbeitszeitaufzeichnungen, dem Prüforgan nicht vorgelegt wurden, weshalb dieses nicht in die Lage versetzt war, die beitragsfrei an die Beschäftigten der Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangten Beträge einer Prüfung zu unterziehen. Die Konstatierung, wonach zwischen den Verfahrensparteien außer Streit steht, dass die im Operat über die durchgeführte GPLB namentlich angeführten BezieherInnen von Reisevergütungen, Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern DienstnehmerInnen der Beschwerdeführerin sind, gründet auf den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, denen die BF mit ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Vielmehr ist nach dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass auch die BF davon ausgeht, dass es sich bei den in ihrem Betrieb beschäftigten Personen um DienstnehmerInnen iSd des § 4 Abs. 2 ASVG idgF. handelt. Die Konstatierung, wonach zwischen den Verfahrensparteien außer Streit steht, dass die im Operat über die durchgeführte GPLB namentlich angeführten BezieherInnen von Reisevergütungen, Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern DienstnehmerInnen der Beschwerdeführerin sind, gründet auf den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, denen die BF mit ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Vielmehr ist nach dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass auch die BF davon ausgeht, dass es sich bei den in ihrem Betrieb beschäftigten Personen um DienstnehmerInnen iSd des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG idgF. handelt. Die zur Beitragsnachverrechnung getroffenen Feststellungen gründen ebenfalls auf den im Gerichtsakt einliegenden, die GPLB betreffenden Operaten. Eine amtswegig durchgeführte Überprüfung der Beitragsnachverrechnungen ergab deren Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit. Die Konstatierung, dass das Prüforgan der belangten Behörde am XXXX mit dem steuerlichen Vertreter im Rahmen der beschwerdegegenständlichen GPLB eine Schlussbesprechung durchführte, anlässlich der sich letzterer jedoch weigerte, die über die stattgehabte Schlussbesprechung an gefertigte Niederschrift zu unterzeichnen, gründet auf einer vom Prüforgan auf Seite 2 der Niederschrift über die durchgeführte Schlussbesprechung angebrachte handschriftliche Anmerkung, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift, noch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen wurde. Die Konstatierung, dass das Prüforgan der belangten Behörde am römisch 40 mit dem steuerlichen Vertreter im Rahmen der beschwerdegegenständlichen GPLB eine Schlussbesprechung durchführte, anlässlich der sich letzterer jedoch weigerte, die über die stattgehabte Schlussbesprechung an gefertigte Niederschrift zu unterzeichnen, gründet auf einer vom Prüforgan auf Seite 2 der Niederschrift über die durchgeführte Schlussbesprechung angebrachte handschriftliche Anmerkung, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift, noch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen wurde. Die weiter getroffene Feststellung, dass die nach stattgehabter mündlicher Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Belege den von der Lehre und Judikatur geforderten leicht überprüfbaren Nachweis der beitragsfreien Abrechnung der Reiseaufwandsentschädigungen nicht genügen, gründet auf dem umfangreich von der steuerlichen Vertretung dem erkennenden Gericht vorgelegten Urkundenkonvolut, das einer amtswegigen Überprüfung unterzogen wurde und der Stellungnahme der belangten Behörde, vom XXXX , wonach die von der steuerlichen Vertretung nachträglich vorgelegten Unterlagen keinen leicht überprüfbaren Nachweis der beitragsfreien Abrechnung in der Reiseaufwandsentschädigung darstellen würden. Erhärtet wird dies auch durch die in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom XXXX enthaltene und durchaus als komplex zu wertende Anleitung, wie eine Überprüfung der für einen Arbeitnehmer lohnsteuer- und beitragsfrei abgerechneten Reiseaufwandsentschädigungen für einen Abrechnungszeitraum erfolgen könne. Dazu heißt es in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung, dass die Überprüfung so zu erfolgen habe, indem einerseits die in einem Abrechnungszeitraum die aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den jeweiligen Arbeitnehmer insgesamt ausgewiesenen Arbeitsstunden summiert werden und in einer Kontrollrechnung die Abrechnung verglichen werden, andererseits sei im selben Prüfvorgang die Aussagekraft der jeweiligen Arbeitszeitaufzeichnungen zu prüfen. Schon aus dieser Anleitung und dem Umstand, dass eine Prüfung dieser Unterlagen bei der Finanzbehörde noch immer anhängig ist, lässt sich die gezogene Schlussfolgerung ableiten, dass die zur Vorlage gebrachten Unterlagen dem Erfordernis der leichten Überprüfbarkeit der beitragsfreien Abrechnung der Reiseaufwandsentschädigungen nicht genügen.Die weiter getroffene Feststellung, dass die nach stattgehabter mündlicher Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Belege den von der Lehre und Judikatur geforderten leicht überprüfbaren Nachweis der beitragsfreien Abrechnung der Reiseaufwandsentschädigungen nicht genügen, gründet auf dem umfangreich von der steuerlichen Vertretung dem erkennenden Gericht vorgelegten Urkundenkonvolut, das einer amtswegigen Überprüfung unterzogen wurde und der Stellungnahme der belangten Behörde, vom römisch 40 , wonach die von der steuerlichen Vertretung nachträglich vorgelegten Unterlagen keinen leicht überprüfbaren Nachweis der beitragsfreien Abrechnung in der Reiseaufwandsentschädigung darstellen würden. Erhärtet wird dies auch durch die in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom römisch 40 enthaltene und durchaus als komplex zu wertende Anleitung, wie eine Überprüfung der für einen Arbeitnehmer lohnsteuer- und beitragsfrei abgerechneten Reiseaufwandsentschädigungen für einen Abrechnungszeitraum erfolgen könne. Dazu heißt es in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung, dass die Überprüfung so zu erfolgen habe, indem einerseits die in einem Abrechnungszeitraum die aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den jeweiligen Arbeitnehmer insgesamt ausgewiesenen Arbeitsstunden summiert werden und in einer Kontrollrechnung die Abrechnung verglichen werden, andererseits sei im selben Prüfvorgang die Aussagekraft der jeweiligen Arbeitszeitaufzeichnungen zu prüfen. Schon aus dieser Anleitung und dem Umstand, dass eine Prüfung dieser Unterlagen bei der Finanzbehörde noch immer anhängig ist, lässt sich die gezogene Schlussfolgerung ableiten, dass die zur Vorlage gebrachten Unterlagen dem Erfordernis der leichten Überprüfbarkeit der beitragsfreien Abrechnung der Reiseaufwandsentschädigungen nicht genügen. Vor diesem Hintergrund waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idg
F. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013 lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt:Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des Paragraph 410, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt: „Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67ausspricht,4.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
§ 113vorschreibt,5.
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
- wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“
- wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“ Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Die mit „Prüfungsumfang“ betitelte Bestimmung § 27 hat folgenden Wortlaut:Die mit „Prüfungsumfang“ betitelte Bestimmung Paragraph 27, hat folgenden Wortlaut: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs.
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dazu heißt es in § 414 ASVG, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG (hier handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Anlassbezogen ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dazu heißt es in Paragraph 414, ASVG, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG (hier handelt es sich um einen Anwendungsfall des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Anlassbezogen ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der GPLB festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer: XXXX , vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer: XXXX , vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer: XXXX zum Gesamtprüfbericht vom XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 101.031,16 nachzuentrichten. Im Bescheid heißt es weiter, dass die obangeführten Prüfberichte einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden würden und der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung als Beilage zugestellt würden.3.2.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2024, AZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der GPLB festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer: römisch 40 , vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer: römisch 40 , vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer: römisch 40 zum Gesamtprüfbericht vom römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 101.031,16 nachzuentrichten. Im Bescheid heißt es weiter, dass die obangeführten Prüfberichte einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden würden und der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung als Beilage zugestellt würden. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der gem. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG über Antrag der Beschwerdeführerin erlassen wurde, wendet sich die im Wege ihres steuerlichen Vertreters am XXXX 2024 übermittelte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das „Bundesfinanzgericht“ (richtig: Bundesverwaltungsgericht) möge den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse ersatzlos aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen.Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG über Antrag der Beschwerdeführerin erlassen wurde, wendet sich die im Wege ihres steuerlichen Vertreters am römisch 40 2024 übermittelte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das „Bundesfinanzgericht“ (richtig: Bundesverwaltungsgericht) möge den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse ersatzlos aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. In der Anfechtungserklärung heißt es, dass der Bescheid in allen Punkten angefochten werde und weiter, dass durch Organe der Abgabenbehörde eine gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) bei der BF durchgeführt worden sei. Beim Abschluss der Prüfung sei die Vorladung zur Schlussbesprechung in die Amtsräume des Prüfungsorgans ergangen und sei die steuerliche Vertretung der BF dieser Vorladung gefolgt. Im Wege eines Antrags auf Akteneinsicht habe die steuerliche Vertretung die Bekanntgabe allfälliger Prüfungsfeststellungen zwecks möglicher Vorbereitung und möglicher konstruktiver Argumentation bei der Schlussbesprechung beantragt. Diesem Antrag auf Akteneinsicht sei nicht stattgegeben worden, sodass die steuerliche Vertretung in völliger Unkenntnis der allfällig getroffenen Prüfungsfeststellungen und deren steuerlicher Auswirkungen zur Schlussbesprechung erscheinen musste. Zu Beginn der Besprechung sei der steuerlichen Vertretung eine bereits vorgefasste und ausgefertigte Niederschrift über die noch gar nicht begonnene Schlussbesprechung in einem Umfang von 130 Seiten mit dem sinngemäßen Ersuchen, diese zu unterschreiben, vorgelegt worden. Dem Ersuchen der steuerlichen Vertretung, über diese nun doch erst abzuführende Schlussbesprechung eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 87 BAO entspricht, damit die Niederschrift somit auch die Argumente der Abgabepflichtigen bzw. deren steuerlicher Vertretung beinhalte, seien von der Leiterin der „Schlussbesprechung“ bzw. vom zusätzlichen Organ des Fachbereichs PLB kommentarlos abgelehnt worden. Auf das Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass es unmöglich sei, einen 130 Seiten umfassenden und nun erst bekannt gegebenen Sachverhalt im Wege dieser Schlussbesprechung nachzuvollziehen, diesen zu würdigen und allenfalls auch noch entsprechende fundierte Argumente zu den Prüfungsfeststellungen vorzutragen, sei seitens der Organe der Abgabenbehörde in keiner Weise reagiert worden, so dass die Besprechung mit der Übergabe des 130 umfassenden Schriftstücks geendet habe. In weiterer Folge sei mit Schreiben vom XXXX ein Antrag auf Bescheiderteilung
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG gestellt und der angefochtene Bescheid erlassen worden. Gerügt wurde der Umstand, dass das zu Beginn der Besprechung überreichte Konvolut von 130 Seiten keinesfalls als Niederschrift über die Schlussbesprechung zu verstehen sei, zumal dieses Schriftstück bereits vor Beginn der „Schlussbesprechung“ abgefasst gewesen sei und es zu dem in keiner Weise die von der Vertretung der Abgabepflichtigen getätigten Äußerungen und Stellungnahmen beinhalte. Die Abgabepflichtige sei durch diese Handlungsweise der Abgabenbehörde in ihrem Recht auf Parteiengehör massiv verletzt worden, sodass die angefochtenen Bescheide auch aus diesem Grund rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Zum Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ führte die BF aus, dass dazu zum Zeitpunkt der Beschwerde wegen der bislang nicht gewährten Akteneinsicht keine Ausführungen getätigt werden könnten. Es werde angekündigt, dass nach Gewährung der Akteneinsicht weitere Schriftsätze zur Begründung dieser Beschwerdepunkte nachgereicht würden. Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Antrag auf Akteneinsicht.In der Anfechtungserklärung heißt es, dass der Bescheid in allen Punkten angefochten werde und weiter, dass durch Organe der Abgabenbehörde eine gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) bei der BF durchgeführt worden sei. Beim Abschluss der Prüfung sei die Vorladung zur Schlussbesprechung in die Amtsräume des Prüfungsorgans ergangen und sei die steuerliche Vertretung der BF dieser Vorladung gefolgt. Im Wege eines Antrags auf Akteneinsicht habe die steuerliche Vertretung die Bekanntgabe allfälliger Prüfungsfeststellungen zwecks möglicher Vorbereitung und möglicher konstruktiver Argumentation bei der Schlussbesprechung beantragt. Diesem Antrag auf Akteneinsicht sei nicht stattgegeben worden, sodass die steuerliche Vertretung in völliger Unkenntnis der allfällig getroffenen Prüfungsfeststellungen und deren steuerlicher Auswirkungen zur Schlussbesprechung erscheinen musste. Zu Beginn der Besprechung sei der steuerlichen Vertretung eine bereits vorgefasste und ausgefertigte Niederschrift über die noch gar nicht begonnene Schlussbesprechung in einem Umfang von 130 Seiten mit dem sinngemäßen Ersuchen, diese zu unterschreiben, vorgelegt worden. Dem Ersuchen der steuerlichen Vertretung, über diese nun doch erst abzuführende Schlussbesprechung eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Bestimmungen des Paragraph 87, BAO entspricht, damit die Niederschrift somit auch die Argumente der Abgabepflichtigen bzw. deren steuerlicher Vertretung beinhalte, seien von der Leiterin der „Schlussbesprechung“ bzw. vom zusätzlichen Organ des Fachbereichs PLB kommentarlos abgelehnt worden. Auf das Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass es unmöglich sei, einen 130 Seiten umfassenden und nun erst bekannt gegebenen Sachverhalt im Wege dieser Schlussbesprechung nachzuvollziehen, diesen zu würdigen und allenfalls auch noch entsprechende fundierte Argumente zu den Prüfungsfeststellungen vorzutragen, sei seitens der Organe der Abgabenbehörde in keiner Weise reagiert worden, so dass die Besprechung mit der Übergabe des 130 umfassenden Schriftstücks geendet habe. In weiterer Folge sei mit Schreiben vom römisch 40 ein Antrag auf Bescheiderteilung
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestellt und der angefochtene Bescheid erlassen worden. Gerügt wurde der Umstand, dass das zu Beginn der Besprechung überreichte Konvolut von 130 Seiten keinesfalls als Niederschrift über die Schlussbesprechung zu verstehen sei, zumal dieses Schriftstück bereits vor Beginn der „Schlussbesprechung“ abgefasst gewesen sei und es zu dem in keiner Weise die von der Vertretung der Abgabepflichtigen getätigten Äußerungen und Stellungnahmen beinhalte. Die Abgabepflichtige sei durch diese Handlungsweise der Abgabenbehörde in ihrem Recht auf Parteiengehör massiv verletzt worden, sodass die angefochtenen Bescheide auch aus diesem Grund rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Zum Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ führte die BF aus, dass dazu zum Zeitpunkt der Beschwerde wegen der bislang nicht gewährten Akteneinsicht keine Ausführungen getätigt werden könnten. Es werde angekündigt, dass nach Gewährung der Akteneinsicht weitere Schriftsätze zur Begründung dieser Beschwerdepunkte nachgereicht würden. Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Antrag auf Akteneinsicht. 3.2.2. Auf die gegenständliche Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 27Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 88/2023 hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Die Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: „Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt. § 44.Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
- bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
- bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; […]“ § 49 Abs. 1 und 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, lautet in seinen zeitraumbezogen maßgeblichen Fassungen im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, lautet in seinen zeitraumbezogen maßgeblichen Fassungen im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Entgelt. § 49.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3)Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(3)Als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:
- Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
- Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988; […]“ Nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
§ 26Z 4 ESt
G, BGBl. Nr. 400/1988 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
Paragraph 26, Ziffer 4, EStG, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Fahrtkostenvergütungen, sowie Tages- und Nächtigungsgelder, die nach § 26 EStG der Lohnsteuerpflicht nicht unterliegen, werden durch Z 1 beitragsfrei gestellt. Der Verweis auf § 26 EStG bewirkt, dass für die Beitragsfreiheit dieselben Voraussetzungen gelten, wie für die Steuerfreiheit. Es ist daher anlassbezogen der in § 26 Z 4 EStG normierte Dienstreisebegriff, die in dieser Bestimmung weiter geregelten Höchstgrenzen und die weiteren Voraussetzungen der der Z 4 angegliederten lit.
- a)bis
- e)heranzuziehen (sic. Müller in Müller/Mosler/Pfeil, Der AlV-Komm, § 49 ASVG, Rz 99).Fahrtkostenvergütungen, sowie Tages- und Nächtigungsgelder, die nach Paragraph 26, EStG der Lohnsteuerpflicht nicht unterliegen, werden durch Ziffer eins, beitragsfrei gestellt. Der Verweis auf Paragraph 26, EStG bewirkt, dass für die Beitragsfreiheit dieselben Voraussetzungen gelten, wie für die Steuerfreiheit. Es ist daher anlassbezogen der in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG normierte Dienstreisebegriff, die in dieser Bestimmung weiter geregelten Höchstgrenzen und die weiteren Voraussetzungen der der Ziffer 4, angegliederten Litera a,) bis
- e)heranzuziehen (sic. Müller in Müller/Mosler/Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 49, ASVG, Rz 99). Demnach gilt
§ 26Z 4 ESt
G als Dienstreise, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des ArbeitgebersDemnach gilt
Paragraph 26, Ziffer 4, EStG als Dienstreise, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers – seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder – so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Die Bestimmung des § 26 Z 4 lit.
- a)bis
- d)EStG, BGBl. Nr. 400/1988 lautet im Folgenden auszugsweise wiedergegeben in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a,) bis
- d)EStG, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, lautet im Folgenden auszugsweise wiedergegeben in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: „§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: […] 4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers – seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder – so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
- a)Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird. Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
- b)Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
- c)Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
- d)Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
- e)Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.
- f)[…] Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn. […]“
§ 3Abs. 1 Z 16b ESt
G, BGBl. Nr. 400/1988 idF. BGBl. I Nr. 97/2025 sind vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder von der Einkommensteuer befreit, soweit sie nicht
§ 26Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025, sind vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder von der Einkommensteuer befreit, soweit sie nicht
Paragraph 26, Ziffer 4, zu berücksichtigen sind, die für eine – Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), – Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), – Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, – Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine– Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, oder eine – vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift
§ 68Abs.
5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift
Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 6, keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt. Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden. Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge
§ 26
Z 4 nicht übersteigen.Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge
Paragraph 26, Ziffer 4, nicht übersteigen.
§ 54Abs.
1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz, wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 leg. cit. zu entrichten. Dabei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz, wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. zu entrichten. Dabei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, ASVG zu berücksichtigen. 3.2.
- Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: 3.2.3.
- In dem von der verfahrensgegenständlichen GPLB umfassten Prüfungszeitraum ( XXXX bis XXXX ) zahlte die Beschwerdeführerin an eine größere Anzahl an in den Prüfungsoperaten namentlich näher bezeichnete DienstnehmerInnen Reisekosten (konkret Diäten und Kilometergelder) abgabenfrei aus, ohne die für eine Überprüfung notwendigen Belege (insb. Arbeitszeitaufzeichnungen, Reisekostenabrechnungen, Fahrtenbücher), trotz wiederholter Aufforderungen durch das Prüforgan, vorgelegt zu haben. 3.2.3.
- In dem von der verfahrensgegenständlichen GPLB umfassten Prüfungszeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) zahlte die Beschwerdeführerin an eine größere Anzahl an in den Prüfungsoperaten namentlich näher bezeichnete DienstnehmerInnen Reisekosten (konkret Diäten und Kilometergelder) abgabenfrei aus, ohne die für eine Überprüfung notwendigen Belege (insb. Arbeitszeitaufzeichnungen, Reisekostenabrechnungen, Fahrtenbücher), trotz wiederholter Aufforderungen durch das Prüforgan, vorgelegt zu haben. Es erfolgte die Nachversteuerung dieser abgabenfrei ausgezahlten Reisekosten in der Lohnsteuer und kam es zu deren Einbeziehung in die SV-, BV-, DB- und DZ-Grundlage. 3.2.3.
- Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Reisekosten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2008, Zl. 2006/15/0280, ausgesprochen, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nur unter der Voraussetzung als nicht steuerbare Einnahmen (damit steuerfrei) behandeln darf, dass entsprechende Nachweise vorliegen. Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung müsse für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen, ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder, die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (mit weiterem Hinweis auf VwGH vom 22.04.1992, Zl. 87/14/0192, vom 21.10.1993, Zl. 92/15/0001 und vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068).3.2.3.
- Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Reisekosten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2008, Zl. 2006/15/0280, ausgesprochen, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nur unter der Voraussetzung als nicht steuerbare Einnahmen (damit steuerfrei) behandeln darf, dass entsprechende Nachweise vorliegen. Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung müsse für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen, ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder, die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (mit weiterem Hinweis auf VwGH vom 22.04.1992, Zl. 87/14/0192, vom 21.10.1993, Zl. 92/15/0001 und vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068). 3.2.3.
- Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde erst im Beschwerdeverfahren und nach stattgehabter mündlicher Verhandlung am 21.03.2025 im Wege ihrer steuerlichen Vertretung mehrere Belegkonvolute vorgelegt, die von der BF an diverse Unternehmen in ganz Österreich gelegte Zeitabrechnungen, Anwesenheitsnachweise, Stundenberichte bzw. Stundenlisten umfassen. Auszüge aus Fahrtenbüchern gelangten dagegen nicht zur Vorlage. Ein Nachweis, der den vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis dargestellten Anforderungen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG nicht überschreiten, genügen würde, wurde mit dem überaus umfangreichen Belegkonvolut nicht erbracht. Ein Nachweis, der den vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis dargestellten Anforderungen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG nicht überschreiten, genügen würde, wurde mit dem überaus umfangreichen Belegkonvolut nicht erbracht. Konkret vermochte die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorzulegen, anhand derer durch die Angabe eines Datums, der Dauer, des Ziels und des Zwecks der Reise belegt nachgewiesen worden wäre, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder, die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten bzw. war es selbst mit der komplexen „Anleitung“ der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beurteilung leicht nachzuprüfen.Konkret vermochte die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorzulegen, anhand derer durch die Angabe eines Datums, der Dauer, des Ziels und des Zwecks der Reise belegt nachgewiesen worden wäre, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder, die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten bzw. war es selbst mit der komplexen „Anleitung“ der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beurteilung leicht nachzuprüfen. Eine derartige, vom Verwaltungsgerichtshof geforderte leichte Nachüberprüfbarkeit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beurteilung war der belangten Behörde weder im Behördenverfahren, noch dem erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren möglich, zumal die von der Judikatur geforderten Anforderungen an einen Nachweis über das Vorliegen einer steuerbegünstigten und damit auch abgabenbefreiten Dienstreise aus den vorgelegten Belegen der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden konnten. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2303198.1.00