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{'item': 'G314 2329314-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlG314 2329314-1 Spruch, G314 2329314-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

z.B. VwGH 21.07.2025, Ra 2025/06/0157). Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass dem BF einmal ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt worden wäre. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom XXXX und dessen Abweisung sind im IZR dokumentiert. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass dem BF einmal ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt worden wäre. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom römisch 40 und dessen Abweisung sind im IZR dokumentiert. Zwar scheint in den Sozialversicherungsdaten auf, dass eine Person mit demselben Namen und demselben Geburtsdatum wie der BF von XXXX bis XXXX bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt war. Obwohl es nicht sonderlich wahrscheinblich ist, dass er damals zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, zumal damit Abgaben verbunden sind, die kein Arbeitgeber grundlos leisten würde, kann eine unerlaubte Erwerbstätigkeit des BF, die er in der Beschwerde vehement in Abrede stellt, allein auf dieser Grundlage ohne weitere Beweisergebnisse nicht mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit konstatiert werden. Es wird daher keine entsprechende Feststellung getroffen, zumal diese gar nicht entscheidungswesentlich ist, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde. Zwar scheint in den Sozialversicherungsdaten auf, dass eine Person mit demselben Namen und demselben Geburtsdatum wie der BF von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt war. Obwohl es nicht sonderlich wahrscheinblich ist, dass er damals zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, zumal damit Abgaben verbunden sind, die kein Arbeitgeber grundlos leisten würde, kann eine unerlaubte Erwerbstätigkeit des BF, die er in der Beschwerde vehement in Abrede stellt, allein auf dieser Grundlage ohne weitere Beweisergebnisse nicht mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit konstatiert werden. Es wird daher keine entsprechende Feststellung getroffen, zumal diese gar nicht entscheidungswesentlich ist, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde. Die Feststellungen zur Beschäftigung des BF im XXXX und zu seiner Betretung durch die Finanzpolizei ergeben sich aus dem Bericht vom XXXX , dem Personenblatt und den Angaben von XXXX als Auskunftsperson. Der BF stellt die Betretung bei den Fliesenlegearbeiten auch gar nicht in Abrede, sondern behauptet lediglich, es habe sich nicht um eine unerlaubte Beschäftigung iSd AuslBG gehandelt, sondern lediglich um einen Freundschaftsdienst. Die Feststellungen zur Beschäftigung des BF im römisch 40 und zu seiner Betretung durch die Finanzpolizei ergeben sich aus dem Bericht vom römisch 40 , dem Personenblatt und den Angaben von römisch 40 als Auskunftsperson. Der BF stellt die Betretung bei den Fliesenlegearbeiten auch gar nicht in Abrede, sondern behauptet lediglich, es habe sich nicht um eine unerlaubte Beschäftigung iSd AuslBG gehandelt, sondern lediglich um einen Freundschaftsdienst. In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass die vom BF verrichteten Arbeiten (Hilfsarbeiten bei der Verlegung von Fliesen und Platten im Außenbereich eines Einfamilienhauses) typischerweise in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis geleistet werden, sodass von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen ist, sofern nicht Umstände vorliegen, aus denen sich das Gegenteil zweifelsfrei ergibt (

VwGH 18.12.2006, 2005/09/0153). Als einen solchen Umstand hat der BF hier eben das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes ins Treffen geführt. Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste fallen nur dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich aufgrund einer spezifischen Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden (vgl. VwGH 09.11.2009, 2007/09/0260). Der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger der Leistung um gute Freunde handelt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen (

VwGH 23.04.2009, 2007/09/0253). Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste fallen nur dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich aufgrund einer spezifischen Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden vergleiche VwGH 09.11.2009, 2007/09/0260). Der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger der Leistung um gute Freunde handelt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen (

VwGH 23.04.2009, 2007/09/0253). Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein nicht dem Reglement des AuslBG unterliegender Freundschaftsdienst anzunehmen ist, ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 04.09.2006, 2003/09/0096). Hier hat der BF zu dieser Frage keine Beweise angeboten und auch keine näheren Angaben zu seiner Beziehung zu XXXX oder dem Auftraggeber der Arbeiten gemacht. Die unsubstantiierte und nicht näher konkretisierte Behauptung, es handle sich um einen Freund, ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal mangels einer näheren Konkretisierung der freundschaftlichen Bande kein besonderes Naheverhältnis angenommen werden kann (

VwGH 22.02.2006, 2005/09/0020 und 09.10.2006, 2005/09/0099 mwN) und XXXX bei seiner Einvernahme vor der Finanzpolizei einerseits zu dem Naheverhältnis nur erklärte, der BF wohne in seiner Nähe, und andererseits unumwunden das mit diesem vereinbarte Entgelt bekanntgab, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Unentgeltlichkeit nicht vereinbart war. Auch der BF selbst behauptet nicht, dass eine Unentgeltlichkeit seiner Leistungen (ausdrücklich oder konkludent) vereinbart war. Spezifische Bindungen zwischen dem BF und XXXX wurden nicht angegeben, sodass kein Grund dafür besteht, das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes anzunehmen (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078). Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein nicht dem Reglement des AuslBG unterliegender Freundschaftsdienst anzunehmen ist, ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 04.09.2006, 2003/09/0096). Hier hat der BF zu dieser Frage keine Beweise angeboten und auch keine näheren Angaben zu seiner Beziehung zu römisch 40 oder dem Auftraggeber der Arbeiten gemacht. Die unsubstantiierte und nicht näher konkretisierte Behauptung, es handle sich um einen Freund, ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal mangels einer näheren Konkretisierung der freundschaftlichen Bande kein besonderes Naheverhältnis angenommen werden kann (

VwGH 22.02.2006, 2005/09/0020 und 09.10.2006, 2005/09/0099 mwN) und römisch 40 bei seiner Einvernahme vor der Finanzpolizei einerseits zu dem Naheverhältnis nur erklärte, der BF wohne in seiner Nähe, und andererseits unumwunden das mit diesem vereinbarte Entgelt bekanntgab, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Unentgeltlichkeit nicht vereinbart war. Auch der BF selbst behauptet nicht, dass eine Unentgeltlichkeit seiner Leistungen (ausdrücklich oder konkludent) vereinbart war. Spezifische Bindungen zwischen dem BF und römisch 40 wurden nicht angegeben, sodass kein Grund dafür besteht, das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes anzunehmen vergleiche dazu auch VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078). Es ist daher bezüglich der Tätigkeit, bei der der BF im XXXX von der Finanzpolizei betreten wurde, davon auszugehen, dass kein unentgeltlicher Freundschaftsdienst, sondern eine der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfene Beschäftigung vorlag. Für dieses Ergebnis spricht neben der fehlenden Konkretisierung des besonderen Naheverhältnisses insbesondere der mit dem BF vereinbarte Stundenlohn und das Ausmaß seiner Tätigkeit (laut Personalblatt sechs Stunden am XXXX und eine Fortsetzung der Tätigkeit am XXXX bis zur Betretung um 11:35 Uhr). Dazu kommt, dass der BF auch nach eigener Darstellung nur mit XXXX befreundet ist, was nicht erklärt, warum er Freundschaftsdienste für den Bauherrn, mit dem ihn offenbar kein besonderes Naheverhältnis verbindet, erbracht hat. Der auftraggebende Bauherr, der das Arbeitsentgelt letztlich geleistet hat, hat somit auch nach dem Vorbringen des BF überhaupt keine Verbindung zu ihm. Es handelt sich vielmehr, wie die Darstellung von XXXX zeigt, um dessen Bekannten, den er jedoch nicht einmal namentlich kennt, sodass auch insoweit keine spezifische Bindung und kein Grund besteht, das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes anzunehmen. Aus den Angaben von XXXX ergibt sich zudem, dass er in Erwerbsabsicht auf der Baustelle arbeitete, nämlich, um zu seiner Pension einen Zusatzverdienst zu lukrieren (

Seite 11 der Verwaltungsakten: „Ich bekomme im Monat EUR 1.100 Pension, mit dem kann ich nicht überleben, somit muss ich mir was dazuverdienen“). Die Berücksichtigung all dieser Umstände spricht eindeutig gegen das Vorliegen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes.Es ist daher bezüglich der Tätigkeit, bei der der BF im römisch 40 von der Finanzpolizei betreten wurde, davon auszugehen, dass kein unentgeltlicher Freundschaftsdienst, sondern eine der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfene Beschäftigung vorlag. Für dieses Ergebnis spricht neben der fehlenden Konkretisierung des besonderen Naheverhältnisses insbesondere der mit dem BF vereinbarte Stundenlohn und das Ausmaß seiner Tätigkeit (laut Personalblatt sechs Stunden am römisch 40 und eine Fortsetzung der Tätigkeit am römisch 40 bis zur Betretung um 11:35 Uhr). Dazu kommt, dass der BF auch nach eigener Darstellung nur mit römisch 40 befreundet ist, was nicht erklärt, warum er Freundschaftsdienste für den Bauherrn, mit dem ihn offenbar kein besonderes Naheverhältnis verbindet, erbracht hat. Der auftraggebende Bauherr, der das Arbeitsentgelt letztlich geleistet hat, hat somit auch nach dem Vorbringen des BF überhaupt keine Verbindung zu ihm. Es handelt sich vielmehr, wie die Darstellung von römisch 40 zeigt, um dessen Bekannten, den er jedoch nicht einmal namentlich kennt, sodass auch insoweit keine spezifische Bindung und kein Grund besteht, das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes anzunehmen. Aus den Angaben von römisch 40 ergibt sich zudem, dass er in Erwerbsabsicht auf der Baustelle arbeitete, nämlich, um zu seiner Pension einen Zusatzverdienst zu lukrieren (

Seite 11 der Verwaltungsakten: „Ich bekomme im Monat EUR 1.100 Pension, mit dem kann ich nicht überleben, somit muss ich mir was dazuverdienen“). Die Berücksichtigung all dieser Umstände spricht eindeutig gegen das Vorliegen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes. Es liegen keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF vor. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus sowie aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich wird anhand des Strafregisters festgestellt. Für andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung als die unerlaubte Erwerbstätigkeit gibt es keine Anhaltspunkte, ebensowenig für andere als die festgestellten privaten oder familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (

VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da er sich nicht (mehr) in Österreich aufhält, hat der Ausspruch über die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu entfallen. Bei bereits erfolgter Ausreise ist keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 5 AsylG einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (

VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er sich nicht (mehr) in Österreich aufhält, hat der Ausspruch über die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG zu entfallen. Bei bereits erfolgter Ausreise ist keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (

VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, kann eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt werden. Als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung kommt vielmehr § 52 Abs 1 Z 2 FPG in Betracht, weil er sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren rechtzeitig binnen sechs Wochen ab der Ausreise (nämlich schon davor, am 22.09.2025) eingeleitet wurde.Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, kann eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung kommt vielmehr Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Betracht, weil er sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren rechtzeitig binnen sechs Wochen ab der Ausreise (nämlich schon davor, am 22.09.2025) eingeleitet wurde. Der BF hat sich vor seiner Ausreise am XXXX gemäß § 31 Abs 1 Z 1 iVm Abs 1a FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er während seines Aufenthalts die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht eingehalten hat und auch die anderen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (z.B. Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates oder asylrechtliches Aufenthaltsrecht) nicht in Betracht kommen. Der BF hat sich vor seiner Ausreise am römisch 40 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er während seines Aufenthalts die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht eingehalten hat und auch die anderen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (z.B. Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates oder asylrechtliches Aufenthaltsrecht) nicht in Betracht kommen. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit biometrischem Reisepass sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (

§ 2

Abs 4 Z 20 FPG) grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Ausgehend davon durfte der BF unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex;

§ 2

Abs 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen;

§ 2

Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Zu den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt des BF gehört auch, dass er Dokumente vorzeigen kann, die Zweck und Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (

Art 6Abs 1 lit c SGK und Art 5 Abs 1 lit c SDÜ).

Derartige Nachweise wurden nicht erbracht. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit biometrischem Reisepass sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Ausgehend davon durfte der BF unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex;

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen;

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Zu den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt des BF gehört auch, dass er Dokumente vorzeigen kann, die Zweck und Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (

Artikel 6, Absatz eins, Litera c, SGK und Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ).

Derartige Nachweise wurden nicht erbracht. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war aber insbesondere aufgrund der Beschäftigung als Baustellenhelfer, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, nicht rechtmäßig, weil der visumfreie Aufenthalt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Insgesamt ist auch im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste gemäß § 2 Abs 4 AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen. Bei Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 14.12.2012, 2010/09/0160).)Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Insgesamt ist auch im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen. Bei Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 14.12.2012, 2010/09/0160).) Da der BF am XXXX bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle betreten wurde, ist von einer Stellung als Arbeitnehmer auszugehen, zumal dafür auch ein entsprechendes Entgelt vereinbart worden war. Für dieses Ergebnis spricht auch die in § 28 Abs 7 AuslBG normierte Rechtsvermutung des Vorliegens eines bewilligungsbedürftigen Beschäftigungsverhältnisses, die hier nicht widerlegt wurde, weil der BF auf einer (Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglichen) Baustelle angetroffen wurde. Umstände, die dazu führen würden, dass nicht von einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG, sondern vom Vorliegen eines Freundschaftsdienstes auszugehen wäre, wurden vom BF weder behauptet noch unter Beweis gestellt, obwohl ihn diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft. Der BF hat insbesondere kein konkretes Vorbringen zu einem spezifisches Näheverhältnis zwischen ihm, XXXX und dem Bauherrn als endgültigem Leistungsempfänger erstattet. Der BF wurde demnach am XXXX bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung dafür, weil von jemandem, der eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, verlangt werden muss, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des betroffenen Fremden ankommt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF hielt somit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht ein. Da der BF am römisch 40 bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle betreten wurde, ist von einer Stellung als Arbeitnehmer auszugehen, zumal dafür auch ein entsprechendes Entgelt vereinbart worden war. Für dieses Ergebnis spricht auch die in Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG normierte Rechtsvermutung des Vorliegens eines bewilligungsbedürftigen Beschäftigungsverhältnisses, die hier nicht widerlegt wurde, weil der BF auf einer (Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglichen) Baustelle angetroffen wurde. Umstände, die dazu führen würden, dass nicht von einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG, sondern vom Vorliegen eines Freundschaftsdienstes auszugehen wäre, wurden vom BF weder behauptet noch unter Beweis gestellt, obwohl ihn diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft. Der BF hat insbesondere kein konkretes Vorbringen zu einem spezifisches Näheverhältnis zwischen ihm, römisch 40 und dem Bauherrn als endgültigem Leistungsempfänger erstattet. Der BF wurde demnach am römisch 40 bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung dafür, weil von jemandem, der eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, verlangt werden muss, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des betroffenen Fremden ankommt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF hielt somit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht ein. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (

z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (

z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Rückkehrentscheidung greift in das Familienleben des BF ein, weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und während seiner Inlandsaufenthalte ein gemeinsamer Haushalt mit ihr bestanden hat. Diese familiäre Bindung wird allerdings dadurch relativiert, dass sie während einer Zeit entstanden ist, in der der BF nicht zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dementsprechend hat sich der familiäre Kontakt bislang auch auf Besuche während visumfreier Aufenthalte (jeweils maximal 90 Tage in 180 Tagen) beschränkt. Unter dieser Prämisse war das gemeinsame Familienleben regelmäßig für längere Zeit unterbrochen. Es ist dem BF daher zumutbar, den Kontakt zu seiner Ehefrau vorübergehend bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina oder an anderen Orten außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet zu pflegen. Letzteres kann der Ehefrau des BF als Übergangslösung zwischen Besuchen durchaus zugemutet werden, zumal die Ehegatten schon bisher nicht kontinuierlich zusammengelebt haben. Der BF kann auch den Kontakt zu außerfamiliären Bezugspersonen, die in Österreich leben, etwa Freunden und Bekannten, im Rahmen von Besuchen sowie über moderne Kommunikationsmittel pflegen. Andere wesentliche Anknüpfungen im Bundesgebiet bestehen nicht. Es gibt auch keine Hinweise auf eine Lockerung der Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, ist er doch stets regelmäßig dorthin zurückgekehrt. Da das Privat- und Familienleben des BF schon bisher infolge der Beschränkung auf vorübergehende visumfreie Aufenthalte nur eingeschränkt im Bundesgebiet stattgefunden hat, überwiegt im Ergebnis bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des BF, zumal er durch die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat, sodass die Rückkehrentscheidung aufgrund des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dringend geboten ist . Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden; Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist jedoch dahingehend abzuändern, dass diese nach der Ausreise des BF nun auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG gestützt wird. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden; Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist jedoch dahingehend abzuändern, dass diese nach der Ausreise des BF nun auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt wird. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (

VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (

VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Abs EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Hier liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 2 Z 7 FPG vor, weil der BF am XXXX bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Diese Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Zwar hat der BF mit seiner österreichischen Ehefrau relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet, jedoch ist eine vorübergehende Trennung der Ehegatten aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer dem AuslBG widersprechenden Erwerbstätigkeit gerechtfertigt, zumal der BF schon bisher nur im Rahmen visumfreier Aufenthalte in Österreich mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat. Das gemeinsame Familienleben kann während der Dauer des Einreiseverbots außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie über moderne Kommunikationsmittel fortgesetzt werden; auf diese Weise kann der BF auch den Kontakt zu außerfamiliären Bezugspersonen aus Österreich pflegen. Hier liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vor, weil der BF am römisch 40 bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Diese Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Zwar hat der BF mit seiner österreichischen Ehefrau relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet, jedoch ist eine vorübergehende Trennung der Ehegatten aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer dem AuslBG widersprechenden Erwerbstätigkeit gerechtfertigt, zumal der BF schon bisher nur im Rahmen visumfreier Aufenthalte in Österreich mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat. Das gemeinsame Familienleben kann während der Dauer des Einreiseverbots außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie über moderne Kommunikationsmittel fortgesetzt werden; auf diese Weise kann der BF auch den Kontakt zu außerfamiliären Bezugspersonen aus Österreich pflegen. Im Hinblick auf die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die sich in der Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit manifestiert hat, ist der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal er ohnedies nicht zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Insgesamt ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden; auch dessen vom BFA mit zwei Jahren maßvoll festgelegte Dauer begegnet unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit keinen Bedenken. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist als unbegründet abzuweisen.Insgesamt ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden; auch dessen vom BFA mit zwei Jahren maßvoll festgelegte Dauer begegnet unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit keinen Bedenken. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG insbesondere dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG insbesondere dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF das Bundesgebiet am XXXX freiwillig verlassen hat, sind Aussprüche über die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise und über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet und haben daher zu entfallen. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids sind somit ersatzlos zu beheben.Da der BF das Bundesgebiet am römisch 40 freiwillig verlassen hat, sind Aussprüche über die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise und über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet und haben daher zu entfallen. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids sind somit ersatzlos zu beheben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF und seiner Ehefrau in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung der entscheidungswesentlichen Fakten zu erwarten ist, zumal das BVwG ohnedies von der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens des BF im Hinblick auf seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und auf die Einhaltung der visumfreien Aufenthaltsdauer ausgeht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF und seiner Ehefrau in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung der entscheidungswesentlichen Fakten zu erwarten ist, zumal das BVwG ohnedies von der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens des BF im Hinblick auf seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und auf die Einhaltung der visumfreien Aufenthaltsdauer ausgeht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel, was auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots gilt (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel, was auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots gilt vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2329314.1.00

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