RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlI419 2325070-1 Spruch, I419 2290624-1/9E I419 2325070-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer, hier auch als BF und in der Reihenfolge der Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Vater (BF1) und Sohn (BF2). Ihre Anträge auf internationalen Schutz wies das BFA betreffend den Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte II und III).
- Die Beschwerdeführer, hier auch als BF und in der Reihenfolge der Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Vater (BF1) und Sohn (BF2). Ihre Anträge auf internationalen Schutz wies das BFA betreffend den Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
- Gegen Spruchpunkt I richtet sich jeweils die Beschwerde. Dazu wird vorgebracht, BF1 werde aufgrund seiner Weigerung, im Bürgerkrieg zu kämpfen, und der ihm deswegen und zutreffend vorgeworfenen politischen Gegnerschaft politisch verfolgt und in seiner Heimatregion durch islamistische Terroristen bedroht, ferner wegen seiner Herkunft aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Wegen seiner Weigerung, im Krieg die Waffen für das Regime zu ergreifen, stehe ihm die Todesstrafe bevor. BF2 sei nach dem Sturz von Assads Regime der neuen Regierung gegenüber wegen der Berichte über die zunehmend strengere religiöse Ausrichtung der nunmehrigen Machthaber ablehnend eingestellt und fürchte politische und religiöse Verfolgung sowie zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins richtet sich jeweils die Beschwerde. Dazu wird vorgebracht, BF1 werde aufgrund seiner Weigerung, im Bürgerkrieg zu kämpfen, und der ihm deswegen und zutreffend vorgeworfenen politischen Gegnerschaft politisch verfolgt und in seiner Heimatregion durch islamistische Terroristen bedroht, ferner wegen seiner Herkunft aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Wegen seiner Weigerung, im Krieg die Waffen für das Regime zu ergreifen, stehe ihm die Todesstrafe bevor. BF2 sei nach dem Sturz von Assads Regime der neuen Regierung gegenüber wegen der Berichte über die zunehmend strengere religiöse Ausrichtung der nunmehrigen Machthaber ablehnend eingestellt und fürchte politische und religiöse Verfolgung sowie zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer: BF1 ist Mitte 40 und wurde im Herkunftsstaat in XXXX ( XXXX , XXXX , ) geboren, das etwa 7 km vor der Stadt im gleichnamigen Gouvernement liegt. Er wuchs dort auf, absolvierte neun Jahre lang die Grundschule, arbeitete danach als Tischler und absolvierte den Militärdienst in der Syrischen Armee von 2000 bis 2003 als einfacher Soldat an der Grenze zum Libanon und in Raqqa. Mit Mitte 20 heiratete er eine gut Jahre jüngere Landsfrau und Nachbarin. BF2 ist das gemeinsame, volljährige und in ( ) geborene älteste Kind des Paares, ledig und kinderlos. Die BF sind Staatsangehörige von Syrien, Araber und Sunniten, sprechen Arabisch als Muttersprache sowie Türkisch. BF2 kann beide Sprachen lesen und schreiben, ferner etwas Deutsch.BF1 ist Mitte 40 und wurde im Herkunftsstaat in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , ) geboren, das etwa 7 km vor der Stadt im gleichnamigen Gouvernement liegt. Er wuchs dort auf, absolvierte neun Jahre lang die Grundschule, arbeitete danach als Tischler und absolvierte den Militärdienst in der Syrischen Armee von 2000 bis 2003 als einfacher Soldat an der Grenze zum Libanon und in Raqqa. Mit Mitte 20 heiratete er eine gut Jahre jüngere Landsfrau und Nachbarin. BF2 ist das gemeinsame, volljährige und in ( ) geborene älteste Kind des Paares, ledig und kinderlos. Die BF sind Staatsangehörige von Syrien, Araber und Sunniten, sprechen Arabisch als Muttersprache sowie Türkisch. BF2 kann beide Sprachen lesen und schreiben, ferner etwas Deutsch. Im zweiten Halbjahr 2012, also zur Zeit der Kämpfe um Afrin , entschloss BF1 sich zur Ausreise. Anfang 2013 verließ er Kurin und zog mit BF2, der Gattin, zwei Töchtern und einer Schwester in die Türkei, wo zwei weitere Töchter zur Welt kamen. BF1 arbeitete auch dort als Tischler und erhielt dafür monatlich 24.000 Lira (2022 ca. € 1.320,--), womit sie sehr gut leben konnten. BF2 ging wie bereits in Syrien in die Schule und arbeitete nach der absolvierten neunten Klasse als Automechaniker. Im September 2022 gelangte BF1 mit einem damals schulpflichtigen Neffen illegal nach Griechenland, wurde dort aufgegriffen, beantragte nach rund fünf Wochen internationalen Schutz und entzog sich anschließend dem Verfahren, um nach Deutschland zu ziehen, wo er Geschwister hat. Er gelangte illegal nach Ungarn und ebenso Österreich, wo er am 17.11.2022 in der Grenzgemeinde internationalen Schutz beantragte. BF2 gelangte im September 2024 illegal nach Bulgarien, Ungarn und Österreich, wo er am 22.09.2024 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Syrien leben die etwa 80-jährige Mutter und zwei Brüder von BF1, ferner einer seiner Onkel. In der Türkei lebt die Ehefrau von BF1 mit den vier Töchtern, Schülerinnen vom Volksschul- bis zum Teenager-Alter. Zudem leben dort ein Bruder und eine Stiefschwester von BF
- In Deutschland wohnen seit etwa zehn Jahren seine zwei anderen Brüder und drei Schwestern, in Schweden die vierte Schwester. Mit ihrer Kernfamilie in der Türkei stehen BF1 und BF2 regelmäßig in Kontakt. Die BF sind arbeitsfähig, gesund und strafgerichtlich unbescholten. BF1 war in der Unterkunft sowie gemeinnützig tätig und ist seit Herbst 2024 mit einer Unterbrechung vollversichert beschäftigt, derzeit bei einem Transportunternehmen. BF2 hat 2025 einen Deutschkurs absolviert und bezieht Leistungen des AMS sowie der Grundversorgung. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: In den angefochtenen Bescheiden wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 (BF1) und das am 08.05.2025 erschienene (BF2) zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Im Länderinformationsblatt von 17.07.2023 ist dazu unter „Nordwest-Syrien” festgehalten: Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es […] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei […] und das Gebiet von Idlib , das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. […] (ISPI 27.6.2023) 1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...] HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). [...] Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b).HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). [...] Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Im Länderinformationsblatt von 17.07.2023 ist dazu unter „Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle” festgehalten: Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Unter „Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen“ findet sich: Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. […] Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022).Im Länderinformationsblatt von 17.07.2023 ist dazu unter „Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle” festgehalten: Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Unter „Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen“ findet sich: Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. […] Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). 1.2.3 „Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). […] Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). […] Religionsfreiheit (Stand August 2024) Im Jahr 2023 war die Lage der Religionsfreiheit in Syrien nach wie vor schlecht, wobei viele der schlimmsten Verstöße in Gebieten unter der Kontrolle nicht staatlicher Einheiten stattfanden (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024). […] Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und eingesperrt (USCIRF 1.5.2024). 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt gab BF1 an, er habe sich ca. zehn Jahre zuvor zur Ausreise aus Syrien entschlossen und sei dann ausgereist, weil dort Krieg herrsche und es sehr gefährlich sei, dort zu leben. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sich. 1.3.2 In der Einvernahme beim BFA brachte er achteinhalb Monate später vor, bei seiner Ausreise zu Jahresbeginn 2013 habe Ahrar al-Sham die Region kontrolliert, die inzwischen als al-Nusra Front dort herrsche. Sie hätte 2012 Kurin übernommen und zunehmend die Bewohner unter Druck gesetzt, sich anzuschließen oder zu gehen. Es habe auch heftige Kämpfe mit dem Regime gegeben, und er habe weder gegen dieses noch gegen jemand anderen kämpfen wollen, sondern keine Waffen tragen und mit der Familie in Freiheit leben. Im Fall einer Rückkehr werde er von der Regierung oder einer Gruppe aufgefordert werden, für sie zu kämpfen. Nun schössen die Türken, die Russen, die Amerikaner und die Kurden. Er sei nach seinem Wehrdienst bis zur Ausreise nie vom Regime zu einem weiteren Militärdienst aufgefordert worden. 1.3.3 Beschwerdehalber wird vorgebracht, das BFA nehme „scheinbar“ einen Großteil der Aussagen von BF1 nicht zur Kenntnis, der „aufgrund seiner Desertion” politischer Verfolgung ausgesetzt und daher „in Lebensgefahr“ sei, die noch durch die „Herkunft aus Idlib , seine familiären Beziehungen und seine pazifistische Grundeinstellung“ verstärkt werde. 1.3.4 Erstbefragt gab BF2 an, er sei 2013 wegen der Sicherheit in die Türkei gezogen und habe Syrien wegen des Krieges und der schlechten Lage verlassen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor dem Krieg. Andere Gründe habe er nicht. 1.3.5 Elf Monate darauf als Volljähriger beim BFA einvernommen brachte BF2 vor, er habe keine Erinnerung an Syrien und elf Jahre in der Türkei gelebt. Wovon die Familie in Syrien gelebt habe, könne er sich nicht erinnern; er habe Syrien gar nicht „im Kopf“. In Syrien seien die Leute sehr radikal, was die Religion betreffe. Man werde gezwungen, zu beten und zu fasten. Zwar sei er Moslem, aber er bete nicht, wogegen er dort dazu gezwungen würde. Er wolle nicht dazu gezwungen werden, sondern es freiwillig tun. Wer der Aufforderung nicht nachkomme, werde festgenommen, eingesperrt und ausgepeitscht. Alle zwei Tage sehe er die Nachrichten, da gebe es „tausende Gruppen, jede wie eine Bande“, Militär, Polizei, Alewiten etc., und er wolle nicht das Schicksal des syrischen „Jungen“ Youssef al-Labbad teilen, der nach der Rückkehr aus Deutschland „sofort umgebracht“ worden sei. In Syrien werde man gezwungen, zum Militär zu gehen. 1.3.6 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Berichte über die „zunehmend strengere religiöse Ausrichtung“ der nunmehrigen Machthaber würden mehr, und deswegen sei BF2 diesen gegenüber „ablehnend eingestellt“, weshalb er „politische und auch religiöse Verfolgung fürchte“, zumal die HTS-Mitglieder eine islamistische und jihadistische Einstellung hätten. Dem Länderinformationsblatt vom 12.
- (richtig: 08.05.) zufolge wäre die HTS verantwortlich für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt gewesen. BF2 wolle sich „etwaigen strenggläubigen Regeln nicht unterwerfen“. Er lehne es auch ab, Menschen zu töten, und wolle daher keinen Wehrdienst leisten. 1.3.7 Schon das BFA stellte in den Bescheiden fest, dass die Herkunftsregion der BF in der Provinz Idlib von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) bzw. der Übergangsregierung kontrolliert wird (BF1 S. 25, 153; BF2 S. 14 ff), wobei die HTS in ihrem Gebiet keine Wehrpflicht verfügte und genug Freiwillige hatte (BF1 S. 154) und die Syrische Arabische Armee des Regimes aufgelöst, den Wehrpflichtigen Amnestie gewährt sowie die Wehrpflicht abgeschafft wurde (BF2 S. 76). Das trifft den Länderfeststellungen zufolge weiter und somit auch auf den Bezirk Ariha zu. 1.3.8 Die BF haben sich weder geweigert, sich mustern zu lassen, noch haben sie einen Wehrdienst verweigert. Die Unterstellung einer oppositionellen politischen Haltung aus einem solchen Grund haben sie daher im Falle einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Sie haben den Herkunftsstaat nicht verlassen, weil sie einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ausgesetzt gewesen wären. Ihr derzeitiger Aufenthalt außerhalb von Syrien gründet sich ebenfalls nicht auf einen solchen Umstand. 1.3.9 Es besteht kein Grund zur Annahme, den BF würde in der Herkunftsregion, dem Bezirk Ariha , aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte. Die BF sind im hypothetischen Fall einer Rückkehr in diese Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Kontrolle in der Herkunftsregion mit syria.liveuamap.com sichergestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Kontrolle in der Herkunftsregion mit syria.liveuamap.com sichergestellt. 2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF sowie die eingeholten Registerauszüge. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der Einvernahme beim BFA gab BF1 zu den Länderfeststellungen an, dass er auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichte; er kenne die Situation in Syrien (AS 175). BF2 verzichtete ebenfalls und äußerte, dass er nicht glaube, „das alles“ wäre richtig, weil - kaum habe man Syrien „als sicheres Land erklärt“, drei Tage später „wieder Krieg“ gewesen sei (AS 100 f). In den Beschwerden beziehen sich die BF auf die Länderfeststellungen (das Zitat auf S. 7 f der Beschwerde von BF1 entstammt freilich den „International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III“ von 2014, Rz. 12), BF1 auch auf die „UNHCR-Richtlinien“ (gemeint: „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“) von März
- Damit sind die BF den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochten die BF auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das sie zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte. 2.3.2 Das BFA zeigt in den Bescheiden zutreffend auf, dass in der Heimatregion der BF kein Zugriff des (früheren) Regimes stattfindet (BF1 S. 69, 153; BF2 S. 14), sondern in Idlib die HTS bzw. die Übergangsregierung weiterhin die Herrschaft ausübt, mit der keine Wehrpflicht verbunden ist (BF1 S. 154 f, BF2 S. 76), wobei schon bisher auch das Regime nicht automatisch von Wehrdienstverweigerung auf eine oppositionsnahe Haltung schloss (BF1 S. 155). Demzufolge droht den BF auch im hypothetischen Fall einer Rückkehr keine Einberufung und unterstellt ihnen auch weiterhin niemand wegen einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Haltung. 2.3.3 Zum Vorbringen von BF2 hat das BFA festgestellt, dass die HTS in Idlib bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht hat, beispielsweise Christen erlaubte, Gottesdienste abzuhalten, und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in die Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits gehörten zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum. (S. 22) Eine Erwähnung von zwangsweisem Fasten oder Beten findet sich dagegen nicht. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es aus dem behaupteten Umstand, dass BF2 nicht gezwungen werden will, zu beten oder zu fasten, nicht auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgungsgefahr aus einem Asylgrund schließt (S. 144 f). Diese Überlegung vermag auch die Beschwerde nicht zu erschüttern, wenn darin (S. 5) auf in den Länderinformationen erwähnte Folteropfer in Haftanstalten in den Jahren 2020 bis erste Hälfte 2024 verwiesen wird. 2.3.4 Somit ist nachvollziehbar, dass das BFA feststellte, dass den BF bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen droht (BF1 S. 158; BF2 S. 145). Die Beurteilung der Fluchtgründe der BF und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA sind demnach nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht diesen anschließt. 2.3.5 Es war deshalb festzustellen, dass die BF im hypothetischen Fall ihrer Rückkehr in die Herkunftsregion weiterhin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr wären, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) 3.2 Die behauptete Verfolgung der BF in Form einer Zwangsrekrutierung, sei es zur (früheren) Syrischen Arabischen Armee oder zur HTS und einer Verfolgung wegen eines infolge der Ausreise unterbliebenen Wehrdienstes oder einer deswegen unterstellten oppositionellen Gesinnung ist nach den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich, auch nicht wegen der von BF2 geäußerten Bedenken, er würde gezwungen, zu beten oder zu fasten. Es wurde auch nichts sonst festgestellt, was einem der in der GFK angeführten Gründe entspräche. 3.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN; zur erforderlichen Publizität eines Nachfluchtgrundes VwGH 07.09.2023, Ra 2022/19/0053, Rz. 11, mwN) Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Den BF wäre eine hypothetische Rückkehr in die Herkunftsregion – konkret den Bezirk Ariha – ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 10.09.2025, Ra 2024/19/0452, Rz. 17, mwN) Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die – den BF ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 35 f, mwN) 3.5 Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht gezeigt. Demnach hat das BFA die Anträge der BF betreffend jeweils den Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren deshalb wie geschehen abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die Verhältnisse in der Herkunftsregion sich weiterhin nicht anders darstellen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen, da es sich um eindeutige Fälle in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2325070.1.00