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{'item': 'L515 2328001-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlL515 2328001-1 Spruch, L515 2328001-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die Aus-stellung eines Behindertenpasses. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die Aus-stellung eines Behindertenpasses. I.
  3. Im Administrativverfahren wurde auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von einem Grad der Behinderung („GdB“) von 30 % ausgegangen. römisch eins.
  4. Im Administrativverfahren wurde auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von einem Grad der Behinderung („GdB“) von 30 % ausgegangen. Im Rahmen eines Gutachtens stelle eine medizinische Sachverständige auf Basis der EinschätzungsVO und der dazugehörigen Anlage das Vorliegen eines Follikulären Lymphoms Grad 2 mit niedriger Proliferationsrate (Pos.Nr. 10.03.03, GdB 30 %), eines hochmalignen B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphoms (Pos.Nr. 10.03.03, GdB 30 %), sowie Z. n. Blasenkrebs (Pos.Nr. 13.01.01, GdB 10 %) fest. Als führendes Leiden wurde das Leiden Nr. 1 und keine Steigerung durch die weiteren Leiden angenommen. I.
  5. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf die Ausstellung des begehrten Behindertenpasses mit der Begründung, dass von einem Grad der Behinderung von 30 % auszugehen gewesen sei, abgewiesen.römisch eins.
  6. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf die Ausstellung des begehrten Behindertenpasses mit der Begründung, dass von einem Grad der Behinderung von 30 % auszugehen gewesen sei, abgewiesen. I.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte zusammen-gefasst vor, dass die bB rechts- und tatsachenirrig entschieden hätte. Es wäre von einem höheren Grad der Behinderung auszugehen.römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte zusammen-gefasst vor, dass die bB rechts- und tatsachenirrig entschieden hätte. Es wäre von einem höheren Grad der Behinderung auszugehen. I.
  9. Im Rahmen eines eingeleiteten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde ein weiteres Gutachten (12.11.2025) eingeholt, in welchem von einem Grad der Behinderung von 70 % ausgegangen wird. römisch eins.
  10. Im Rahmen eines eingeleiteten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde ein weiteres Gutachten (12.11.2025) eingeholt, in welchem von einem Grad der Behinderung von 70 % ausgegangen wird. I.
  11. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. römisch eins.
  12. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. I.
  13. Nach Aktenvorlage wurde der bP das im Gutachten vom 12.11.2025 zur Kenntnis gebracht, wogegen sie keine Einwände erhob.römisch eins.
  14. Nach Aktenvorlage wurde der bP das im Gutachten vom 12.11.2025 zur Kenntnis gebracht, wogegen sie keine Einwände erhob. I.
  15. Der zur Entscheidung zuständige Senat beschloss im Umlaufverfahren am 14.1.2026, der Beschwerde stattzugeben. römisch eins.
  16. Der zur Entscheidung zuständige Senat beschloss im Umlaufverfahren am 14.1.2026, der Beschwerde stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  18. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  19. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, insbesondere dem Sachverständigengutachten vom 12.11.2025, dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: 1.2.
  20. Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 12.11.2025 (Anm: Schriftbild, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend)1.2.
  21. Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 12.11.2025 Anmerkung, Schriftbild, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend) „… Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten XXXX , SV Allgemeinmedizin vom 24.04.2025 GdB 30vH Vorgutachten römisch 40 , SV Allgemeinmedizin vom 24.04.2025 GdB 30vH -Follikuläres Lymphom Grad 2 mit niedriger Proliferationsrate (ED 04/2018); 04 aus 2018,); -Hochmalignes B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom (ED 03/20); -Z.n. Blasenkrebs; Beantragte Leiden: -Dilative Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter systolischer LV-Funktion (EF 25–30 %) Belastungsdyspnoe (NYHA III) Belastungsdyspnoe (NYHA römisch drei) Kein Hinweis auf KHK, Coronar-CT geplant -Pulmonale Hypertonie (PHT 40 mmHg) -Noduläre Schilddrüse mit großem Knoten rechts (in Beobachtung) -Z. n. Urothelkarzinom der Harnblase (2018/2019, G3 high-grade, Carcinoma in situ) -Z. n. Urothelkarzinom der Harnblase (2018 aus 2019,, G3 high-grade, Carcinoma in situ) -Z. n. Follikulärem Lymphom Grad 2 – Stadium III (Heilbewährung abgelaufen) -Z. n. Follikulärem Lymphom Grad 2 – Stadium römisch drei (Heilbewährung abgelaufen) -Z. n. Pulmonale Embolie 2015 -Adipositas (BMI 31,6) -Arterielle Hypertonie -Chronische Herzinsuffizienz (NYHA III) -Chronische Herzinsuffizienz (NYHA römisch drei) Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet, dass sie sich insgesamt häufig müde und kraftlos fühlt. Sie könne nicht genau sagen, ob diese Müdigkeit altersbedingt sei oder mit ihren bestehenden Erkrankungen zusammenhänge. Vor kurzem habe sie zum ersten Mal starke Schmerzen in den Unterschenkeln bemerkt – zunächst beidseits, anschließend sei der Schmerz nur auf einer Seite geblieben. Die Beschwerden seien sehr intensiv gewesen und hätten sich auch durch Bewegung der Füße nicht sofort gebessert, sondern erst nach einiger Zeit wieder nachgelassen. Im Alltag komme sie grundsätzlich zurecht, sie beschreibe sich als selbstständig, jedoch altersentsprechend eingeschränkt. Hauptsächlich belastend sei die Situation mit dem Urostoma. Es könne gelegentlich vorkommen, dass sich die Versorgung löse und es zu Undichtigkeiten komme, insbesondere in der Nacht. In solchen Fällen sei das Bett nass, weshalb sie bei Auswärtsübernachtungen immer Schutzunterlagen mitnehmen müsse. Sie achte darauf, keine schweren Lasten zu heben. Sie habe sich bereits für ein betreutes Wohnen vormerken lassen, um für eine mögliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorbereitet zu sein. Abschließend betont sie, dass sie sich mit der Situation arrangiert habe, da die Anlage des Stomas für sie lebensrettend gewesen sei. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine Ärztlich bestätigte Medikation: Lixiana 60 mg 1-0-0-0 Entresto 24/26 mg ½ Tablette 2× täglich Spironolacton 50 mg ½ Tablette 1× täglich Jardiance 10 mg 1-0-0-0 Lasix 40 mg 1-0-0-0 bei Bedarf Hilfsmittel: Urostoma Sozialanamnese: Die Antragstellerin ist verwitwet und hat zwei Töchter. Eine Tochter lebt in Wien, die zweite in Linz. Sie gibt an, Verkäuferin gelernt und diesen Beruf mit Freude ausgeübt zu haben. Pension seit
  22. An Freizeitaktivitäten nimmt sie nach Möglichkeit teil. Sie schließt sich gerne den Unternehmungen der Pensionistengruppe an und fährt bei organisierten Ausflügen mit, wo sie sich wohl und gut aufgehoben fühlt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorliegenden Befunde inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: Kardiologischer Facharztbericht – Dr. XXXX (06.–07.11.2025) Kardiologischer Facharztbericht – Dr. römisch 40 (06.–07.11.2025) Datum: 07.11.2025 Diagnosen Belastungsdyspnoe Dilatative Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (aktuelle EF 25–30 %) Pulmonale Hypertonie (PHT 40 mmHg) Arterielle Hypertonie Adipositas (BMI 31,6) Noduläre Schilddrüse, rechts großer Knoten, in Observanz Z. n. Urothelkarzinom der Harnblase (pT1 G3 high-grade, zusätzlich Carcinoma in situ) Z. n. TUR-B 2019 Z. n. Follikulärem Lymphom Grad 2 – Stadium III Z. n. Follikulärem Lymphom Grad 2 – Stadium römisch drei Z. n. Pulmonaler Embolie 2015 Anamnese Seit zwei Monaten zunehmende Belastungsdyspnoe. Kein thorakaler Schmerz, keine orthopnoischen Beschwerden. Status Rhythmische Herzaktion, reine Herztöne. Pulmo: frei. Schilddrüse: schluckverschieblich. Beine: keine Ödeme. Größe 167 cm, Gewicht 88 kg, BMI 31,
  23. RR 128/76 mmHg, Puls 67/min. EKG (07.11.2025) Sinusrhythmus, linksventrikuläre Hypertrophie. HF 67/min, QRS 120 ms, QTc 445 ms, PQ 164 ms. Echokardiographie / Farbdoppler (07.11.2025) Hochgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, EF 25–30 % Rechte Ventrikelfunktion leicht eingeschränkt Diffuse Hypokontraktilität, altersentsprechende Klappenverhältnisse Dilatierter linker Ventrikel und Vorhof Kein Perikarderguss Trikuspidalklappe: mäßiger Reflux, PHT 40 mmHg Mitralklappe: geringer Reflux, diastolische Dysfunktion Aortenklappe: geringer Reflux Pulmonalklappe: geringer Reflux Aorta ascendens 37 mm Sonographie der extrakraniellen Halsgefäße (07.11.2025) ACC links: Intimahyperplasie bis 1,1 mm ACC rechts: Intimahyperplasie bis 1,1 mm Keine hämodynamisch wirksame Stenose A. vertebralis beidseits orthograd Schilddrüse: rechts großer Knoten Sonographie Thorax (07.11.2025) Pleura beidseits frei Medikation Lixiana 60 mg 1-0-0-0 Entresto 24/26 mg ½ Tbl 2× täglich (1-0-1-0) Spironolacton 50 mg ½ Tbl 1× täglich (0-0-1-0 Jardiance 10 mg 1-0-0-0 (Cave: Pause bei Infekten oder vor großen Operationen) Lasix 40 mg 1-0-0-0 bei Dyspnoe oder Ödemen Weiteres Procedere Fortsetzung der Herzinsuffizienztherapie in niedriger Dosierung Coronare CT-Untersuchung zum Ausschluss einer KHK geplant Kontrolle von RR, Nierenfunktion und Elektrolyten Statintherapie bei LDL > 100 mg/dl empfohlen Befundbesprechung nach Abschluss der CT-Untersuchung vereinbart Dr. med. Andrea Labner Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie Gaisbacherstraße 29, 4210 Gallneukirchen ordination@dr-labner.at Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: übergewichtig Größe: 167,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: 120/70mmHg Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Sehvermögen altersentsprechend normale Verständigung möglich. Haut Unauffällig, keine Effloreszenzen. Thorax Symmetrische Thoraxform, vesikuläres Atemgeräusch beidseits. Herz Herztöne rein, keine Nebengeräusche, Rhythmus regelmäßig. Abdomen Weich, im Thoraxniveau. Kein Druckschmerz, keine Hernien. Narben unauffällig. Urostoma im rechten Unterbauch, unauffällige Stomaversorgung, reizfreie Umgebung. Wirbelsäule / Bewegungsapparat Haltungs- und Muskelrelief regelrecht. Kein Klopf- oder Stauchungsschmerz. HWS: endgradige Rotation eingeschränkt, sonst freie Beweglichkeit. BWS/LWS: Vorneigung mit Finger-Boden-Abstand 0 cm, Drehbewegungen im Sitzen ca. 60° rechts/links. Lasegue und Bragard negativ. Obere Extremitäten Schultern, Ellenbogen, Hand- und Fingergelenke frei beweglich. Nacken- und Schürzengriff vollständig. Kraft beim Händedruck regelrecht. Untere Extremitäten Hüft- und Kniegelenke frei beweglich, ohne Schwellung oder Erguss. Sprunggelenke und Fußbeweglichkeit frei. Keine Zeichen von Ödemen oder Entzündung, Z.n. Varizenoperationen mit blanden Narben Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich. Gangbild langsam, leicht unsicher, aber ohne Gehhilfe möglich. Fersen- und Zehenspitzengang mit Unsicherheiten, Einbeinstand nur kurzfristig möglich. Bodenfreiheit ausreichend, Abrollbewegung unauffällig. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich, situativ und persönlich orientiert. Gedächtnis und Konzentration unauffällig. Keine Antriebs- oder Affektstörung erkennbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Dilatative Kardiomyopathie; hochgradig eingeschränkter systolischer Pumpfunktion vor (EF 25–30 %). Die Belastbarkeit ist reduziert, klinisch NYHA-III-Symptomatik dokumentiert, pulmonale Hypertonie 05.02.02 60 2 Urostoma nach Blasenkarzinom; Urostoma im rechten Unterbauch. Die Versorgung ist komplikationslos, die Stomafläche zeigt sich reizlos, und die Versorgung ist dicht. Es bestehen keine lokalen Hautprobleme, kein Hinweis auf Stenose, Prolaps oder Undichtigkeiten der Versorgung. 08.01.03 50 3 B-Zell-Lymphomerkrankung; Es liegt eine biphasische B-Zell-Lymphomerkrankung vor, bestehend aus:einem follikulären Lymphom Grad 2 (Erstdiagnose 04/2018) und einem später aufgetretenen hochmalignen B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom (Erstdiagnose 03/2020). Es liegt eine biphasische B-Zell-Lymphomerkrankung vor, bestehend aus:einem follikulären Lymphom Grad 2 (Erstdiagnose 04 aus 2018,) und einem später aufgetretenen hochmalignen B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom (Erstdiagnose 03 aus 2020,). Beide Erkrankungen wurden mit Chemo- bzw. Immuntherapie behandelt. Nach Abschluss der jeweiligen Heilbewährungsphasen besteht laut aktuellen onkologischen Befunden eine metabolisch komplette Remission, ohne Hinweis auf ein Rezidiv oder therapiebedingte Dauerschäden. 10.03.03 30 4 Z. n. Pulmonalembolie; ohne Hinweis auf aktuelle Einschränkung, lfd. Blutverdünnung 06.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 60 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Wechselwirkung nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rezidivvarikosis, wiederholte Beinvenenoperationen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten ist neu eine dilatative Kardiomyopathie mit deutlich eingeschränkter Pumpfunktion; außerdem wurden das Urostoma, die hämatologische Grunderkrankung (zusammengefasst als eine Diagnose) sowie die zuvor bestehende Pulmonalembolie erneut berücksichtigt und vollständig beschrieben. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 % auf 70 %. …“
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  26. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesver-waltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesver-waltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das zitierte, aktuellste Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt und wird in tatsächlicher Hinsicht von den im Gutachten genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Im bereits genannten Sachverständigengutachten wurde von einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgegangen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen und der Beschwerde somit in diesem Punkt stattzugeben war. 3.
  3. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungs-pflicht orientierte sich das ho. Gericht an der Judikatur des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungs-pflicht orientierte sich das ho. Gericht an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L515.2328001.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.