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{'item': 'L516 2204915-6'}

Obsah (10)§ 21Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§12a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlL516 2204915-6 Spruch, L516 2204915-6/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 21

Abs 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 12.09.2025 den verfahrensgegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.12.2025 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.12.2025 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid vom 17.12.2025 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Jat sowie der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus einem Dorf aus dem Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab, spricht die Sprachen Punjabi, Urdu und Englisch. Er hat in Pakistan sieben Jahre lang die Grundschule besucht. Anschließend war er bis 2010 in der Landwirtschaft tätig. Er ist ledig und hat keine Kinder. (BVwG 27.06.2019, L512 2204915-1/7E) 1.2 Zu seinem Aufenthalt in Österreich und anderen Staaten der EU Der Beschwerdeführer reiste erstmals im April 2016 in Österreich ein. Im Juli 2023 wurde er von Österreich nach Pakistan abgeschoben. Seit September 2025 hält sich der Beschwerdeführer bis dato neuerlich in Österreich auf. (BFA-Akt; IZR) Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen portugiesischen Aufenthaltstitel „Título de Residência“ mit dem Zweck „Ativ. Profissional Subordinada“ der von den portugiesischen Behörden am 21.06.2023 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 21.06.2025 ausgestellt wurde. (AS 359, 361; BFA Email 16.12.2025 (AS 399)) Der Beschwerdeführer hat inzwischen bei den portugiesischen Behörden einen Verlängerungsantrag gestellt. (AS 382; OZ 5) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund. (NS EV 10.12.2025 S 3) 1.4 Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2016 Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 13.04.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis vom 27.06.2019, L512 2204915-1/7E, zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig. Jenes Erkenntnis wurde am 27.06.2019 der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach dem Zustellgesetz zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft. (BVwG 27.06.2019, L512 2204915-1/7E) Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst wie folgt: Er sei in Pakistan aufgrund seiner schiitischen Religionsangehörigkeit während einer Versammlung von Wahhabiten aus dem Nachbardorf mit Steinen beworfen und bedroht worden. Zudem sei auf die Teilnehmer der Versammlung geschossen worden und hätten Wahhabiten Leute zu seinem Hause geschickt. Auch nach seiner Ausreise würden die Wahhabiten und die Polizei noch nach dem Beschwerdeführer suchen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in jenem Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen aufgrund näher dargestellter Unplausibilitäten sowie den Widersprüchen zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Schriftstücke mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung im Falle des Beschwerdeführers nach Pakistan keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. (BVwG 27.06.2019, L512 2204915-1/7E)Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in jenem Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen aufgrund näher dargestellter Unplausibilitäten sowie den Widersprüchen zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Schriftstücke mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung im Falle des Beschwerdeführers nach Pakistan keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. (BVwG 27.06.2019, L512 2204915-1/7E) 1.5 Zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2023 Der Beschwerdeführer blieb nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens weiter in Österreich und stellte am 16.06.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 16.06.2023 gab der Beschwerdeführer dazu an, dass sein Bruder aufgrund religiöser Probleme in Pakistan in einen Raufhandel verwickelt und strafrechtlich angezeigt worden sei, wobei auch der Name des Beschwerdeführers erwähnt worden sei. Die Polizei würde deshalb öfter bei ihm zu Hause in Pakistan nach ihm und seinem Bruder suchen. Weiters würde die Mutter des Beschwerdeführers auch von den Personen, die im Raufhandel involviert gewesen seien, besucht werden. Im Rückkehrfall nach Pakistan werde er unschuldig am Flughafen inhaftiert werden. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2023 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass er und sein Bruder in Pakistan angezeigt worden seien, da sein Bruder eine schiitische Flagge beim Elternhaus gehisst habe. Weiters wäre im April 2023 auf das Elternhaus des Beschwerdeführers geschossen worden. Sie hätten diese Probleme mit den Leuten aus der Nachbarschaft, weil sie Schiiten seien, die Nachbarn jedoch alle Sunniten und Wahabiten seien. Anschließend verkündete das BFA in jener Einvernahme vom 04.07.2023 mündlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unter Bezugnahme auf § 12a AsylG und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023 , L525 2204915-4/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.Anschließend verkündete das BFA in jener Einvernahme vom 04.07.2023 mündlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unter Bezugnahme auf Paragraph 12 a, AsylG und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023 , L525 2204915-4/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Am 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Pakistan abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2023 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 68Abs.

1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2023 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Die betreffende Entscheidung erwuchs am 26.09.2023 in Rechtskraft. 1.6 Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 12.09.2025 Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2025 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 13.09.2025 gab er befragt zu seinen neuen Fluchtgründen an, er sei im Jahr 2016 illegal nach Österreich eingereist, sei bis Juli 2023 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen und am 21.07.2023 nach Pakistan abgeschoben worden. Ungefähr zwei Monate vor der gegenständlichen Antragstellung, im Juli 2025, habe er beschlossen, Pakistan wieder zu verlassen. Er sei im Juli 2025 von Pakistan legal mit seinem Reisepass mit dem Flugzeug nach Bahrain geflogen. Er stelle nun neuerlich einen Asylantrag, da er schon einmal in Österreich gelebt habe. Hier lebe es sich gut. In Pakistan gebe es für ihn keine Möglichkeit zu leben. Seine Fluchtgründe vom ersten Asylantrag seien noch gültig. Das sei sein einziger Grund. Er fürchte um sein Leben. (NS EV 13.09.2025 S 6) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2025 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuen Antrages aus, er sei 2023 nach Pakistan zurückgeschickt worden wieder hierhergekommen. Er habe dieselben Fluchtgründe. Es bestehe eine große Gefahr für ihn als Moslem. “Die” würden das nicht akzeptieren, weshalb sie (iSv “wir”) verfolgt werden würden und ihr (iSv “unser”) Leben in Gefahr sein würde. Viele hätten das Land verlassen. Sein Bruder sei in Österreich und habe nach 13 Jahren ein Visum erhalten. Er habe in Österreich nur seinen Bruder, habe einen österreichischen Führerschein, ein A1 Zertifikat und wolle eine Arbeitserlaubnis und hier arbeiten. (NS EV 09.10.2025 S ff) Anschließend verkündete das BFA in jener Einvernahme mündlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unter Bezugnahme auf § 12a AsylG. Jener Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2025, L506 2204915-5/9E, aufgehoben, da die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.Anschließend verkündete das BFA in jener Einvernahme mündlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unter Bezugnahme auf Paragraph 12 a, AsylG. Jener Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2025, L506 2204915-5/9E, aufgehoben, da die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Bei einer nachfolgenden weiteren Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2025 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Schiite. Dazu vom BFA gefragt, ob er „zu dem Thema Religion“ etwas sagen wolle, antwortete der Beschwerdeführer mit „Nein.“ In weitere Folge brachte er vor, er sei bereits einmal 2016 nach Österreich gekommen und im Juli 2023 nach Pakistan zurückgeschickt worden. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor die alten, wegen der Religion werde er dort verfolgt und er sei auch im Gefängnis gewesen, weil er ohne Reisepass zurückgereist sei. Die Schiiten würden in Pakistan nicht akzeptiert und es werde gesagt, dass sie (isV „wir“) Ungläubige seien. Sie (iSV „Wir“) würden der Tochter von dem Propheten folgen, aber die anderen würden nicht an die Tochter glauben. Jene Tochter heiße Bibi Fatima. Die anderen würden an Umer, Osman, Abu Bakr und Mawia glauben. Deswegen würden jene alle Schiiten umbringen wollen. Die Schiiten würden eine Trauerprozession machen, die „Matam“ heiße. Dies würde im ersten islamischen Monat namens Muharram gefeiert und die anderen würden sie (iSv „uns“) verfolgen. Er sei auch geschlagen und am Kopf verletzt worden. Deshalb habe er flüchten müssen, was sein Fluchtgrund beim ersten Mal gewesen sei und er habe damals auch eine Anzeige vorgelegt. Sein Bruder habe wegen desselben Fluchtgrundes bereits ein Visum erhalten. Er werde nicht von der Regierung verfolgt, sondern wegen den anderen Religionszugehörigen; jene hätten ihn in falsche Anzeigen verwickelt; deshalb sei er verhaftet worden, nicht wegen der Religionszugehörigkeit. Er sei direkt vom Flughafen verhaftet worden, als er in Pakistan gelandet sei. Er sei sechs Monate festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Sahabis von unserem Propheten nicht respektiere und an diese nicht glauben würde und deswegen gebe es ein Verfahren gegen ihn. Er sei dann deshalb wieder entlassen worden, da er einen Anwalt angeheuert habe und dieser habe seine Entschuldigung vor dem Gericht vorgelegt und angegeben, dass der Beschwerdeführer dies nicht mehr machen werde. Er habe keine Probleme mit der Regierung, sondern nur mit den anderen Leuten. Das seien Leute, welche ihn kennen würden und die in Sialkot leben würden. (NS EV 10.12.2025 S 2-6) 1.7 Keine Zulassung des Verfahrens Das Verfahren zum verfahrensgegenständlichen Folgeantrag wurde nicht zugelassen (AS 45; IZR (OZ 2)). 1.8 Begründung des angefochtenen Bescheides vom 17.12.2025 Das BFA stellte als Sachverhalt fest, dass das Vorverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und in jenem Verfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In jener Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden und die Begründung des vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages aus dem Vorverfahren seien als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. (BFA Bescheid 17.12.2025 S 10)Das BFA stellte als Sachverhalt fest, dass das Vorverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und in jenem Verfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In jener Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG berücksichtigt worden und die Begründung des vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages aus dem Vorverfahren seien als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. (BFA Bescheid 17.12.2025 S 10) Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz hielt das BFA fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig gewesen. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. (BFA Bescheid 17.12.2025 S 10) Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides traf das BFA „[b]etreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz“ wörtlich die folgenden Ausführungen (Bescheid S 113 ff; Hervorhebungen und Orthografie im Original): “Sie bringen vor, dass Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion gehabt hätten, jedoch mit dem Staat, sondern mit Privatpersonen, sie wären legal ausgereist und würden bei einer Rückkehr nicht mit Sanktionen zu rechnen haben. Sie haben im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen dennoch versucht den Sachverhalt zu steigern, da Sie bereits im Vorverfahren beim Bundesverwaltungsgericht berichtet haben, dass Sie alle Fluchtgründe abschließend aufgezählt hätten. Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170). Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Es steht fest, dass Ihr vorgebrachter Sachverhalt aufgrund der vorgehaltenen Widersprüche in der Einvernahme und mangelnder Durchgängigkeit Ihres Vorbringens jedenfalls unzureichend und als gesteigerter Sachverhalt zu bewerten war, welchem keine Relevanz zukommt. Sie hatten ferner angegeben, der Volksgruppe der Schiiten anzugehören. Haben jedoch bereits zu Beginn der Einvernahme gesagt, dass Sie dazu nichts sagen wollen würden. Im Laufe der weiteren Befragung haben Sie dann angegeben, dass Sie Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten. Es war deshalb amtswegig zu prüfen, ob aufgrund dieser Eigenschaft Probleme im Herkunftsstaat zu befürchten wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.10.2002, 200/20/0358). Es ist davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Schiiten für sich allein nicht ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Pakistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch für Angehörige sog. Minderheitenstämme. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit als Schiit scheidet daher angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014, W109 1434418 vom 16.12.2014, W104 1437631 vom 10.10.2014) ebenfalls aus. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Pakistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch für Angehörige sog. Minderheitenstämme. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit als Schiit scheidet daher angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes vergleiche AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014, W109 1434418 vom 16.12.2014, W104 1437631 vom 10.10.2014) ebenfalls aus. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Pakistan in Bezug auf Ihr Vorbringen und auf die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (AsylGH 11.9.2008, D3 317.802/2008).Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (AsylGH 11.9.2008, D3 317.802 aus 2008,). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Pakistan seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat. Unter Berücksichtigung der bereits in Ihrem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweises für das tatsächliche Bestehen der von Ihnen behaupteten Rückkehrbefürchtungen geht das Bundesamt in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.”Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.” 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Person sowie zu seinen Familienangehörigen, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Feststellungen wurden bereits im Vorverfahren vom BFA rechtskräftig getroffen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, dass diesbezüglich eine Änderung eingetreten ist. 2.2 Zu seinem Aufenthalt in Österreich und anderen Staaten der EU (oben 1.2) Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich und zu dem von den portugiesischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den entsprechenden Aktenstellen im Verwaltungsverfahrensakt des BFA. 2.3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3) Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner letzten Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2025 an, gesund zu sein. (NS EV 10.12.2025) 2.4 Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2016 (oben 1.4) Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA, welche die dazu geführten Niederschriften und die Entscheidung beinhalten und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019. 2.5 Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2023 (oben 1.5) Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA, welche die dazu geführten Niederschriften und die Entscheidung beinhalten und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023 , L525 2204915-4/5E. 2.6. Zum verfahrensgegenständlichen Folgeantrag vom 12.09.2025 (oben 1.6) Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Bescheid, welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind, sowie dem und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren

§12aAsyl

G. 2.

  1. Zur Nichtzulassung des Verfahrens (oben 1.7) Die Feststellung zur Nichtzulassung des Verfahrens ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des BFA im vorgelegten Verfahrensakt im Einklang mit den Eintragungen im IZR. 2.8 Zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 17.12.2025 (oben 1.8) Die Feststellungen zu den Sachverhaltsfeststellungen und zur Beweiswürdigung des BFA ergeben sich aus dem Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 21

Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides Stattgabe der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.2 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Vorentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abspricht. Vielmehr wäre der Beschwerde stattzugeben. (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025)3.2 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Vorentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abspricht. Vielmehr wäre der Beschwerde stattzugeben. vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) Zum gegenständlichen Verfahren 3.3.1 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019, L512 2204915-1/7E, welches mit 27.06.2019 in Rechtskraft erwuchs. 3.3.2 Zunächst hat das BFA die Prüfung und die Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, ob Österreich überhaupt

Dublin III-VO für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 12.09.2025 zuständig ist, obwohl der Beschwerdeführer über einen portugiesischen Aufenthaltstitel „Título de Residência“ mit dem Zweck „Ativ. Profissional Subordinada“ verfügte, der von den portugiesischen Behörden am 21.06.2023 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 21.06.2025 ausgestellt wurde, und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch bei den portugiesischen Behörden einen Verlängerungsantrag gestellt haben soll. Das BFA hat dazu bislang kein Konsultationsverfahrens mit Portugal geführt, hat auch kein Informationsersuchen an die portugiesischen Behörden übermittelt oder dargelegt, aus welchen Gründen sich Österreich für die Prüfung des Antrages für zuständig erachtet. 3.3.3 Des Weiteren hat bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Begründung einer Entscheidung dann ohne für den zu prüfenden Einzelfall nachvollziehbaren Begründungswert ist, wenn sich die Begründung in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen erschöpft. (VfGH 11.06.2018, E836/2018) Der Verfassungsgerichtshof verlangt vielmehr, anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen Angaben des Beschwerdeführers lückenhaft, widersprüchlich und unplausibel bzw vage, unsubstantiiert, oberflächlich und widersprüchlich sind (wiederum VfGH 11.06.2018, E 836/2018-10). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unter anderem vorgebracht, dass er in Pakistan wegen der Religion verfolgt werde und er nach seiner Rückkehr auch im Gefängnis gewesen sei. Er gab – an einer Stelle – an, dass er direkt vom Flughafen verhaftet worden sei, als er in Pakistan gelandet sei. Er sei sechs Monate festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Sahabis von unserem Propheten nicht respektiere und an diese nicht glauben würde und deswegen gebe es ein Verfahren gegen ihn. Er sei dann deshalb wieder entlassen worden, da er einen Anwalt angeheuert habe und dieser habe seine Entschuldigung vor dem Gericht vorgelegt und angegeben, dass der Beschwerdeführer dies nicht mehr machen werde. (siehe bereits oben 1.7 sowie NS EV 10.12.2025 S 2-6) Diese Beweiswürdigung des BFA im vorliegenden Fall (oben unter Punkt 1.

  1. wörtlich wiedergegeben) genügt jedoch nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes in seiner zuvor zitierten Entscheidung vom 11.06.2018, E 836/
  2. So hat es das BFA unterlassen, sich – insbesondere – mit dem im Absatz zuvor dargestellten konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers individuell auseinanderzusetzen und es auch in Beziehung zu seinen übrigen Angaben zu stellen. Das BFA führte im Rahmen seiner Beweiswürdigung neben anderen allgemein gehaltenen Textbausteinen lediglich in allgemeiner Form aus, dass der “vorgebrachte Sachverhalt” … “aufgrund der vorgehaltenen Widersprüche in der Einvernahme und mangelnder Durchgängigkeit Ihres Vorbringens jedenfalls unzureichend und als gesteigerter Sachverhalt zu bewerten war, welchem keine Relevanz zukommt.” Die zu dieser Qualifizierung führenden Überlegungen legt das BFA jedoch nicht offen. Das BFA hat es verabsäumt, anhand konkreter Beispiele und Argumente nachvollziehbar darzulegen aus welchen Gründen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers über eine nach seiner Rückkehr erfolgten Festnahme – aber auch seine übrigen Angaben zur Begründung seines Antrages – als widersprüchlich erachtet werden und es diesen an einer “mangelnden Durchgängigkeit” fehlt und worin eine solche besteht.Diese Beweiswürdigung des BFA im vorliegenden Fall (oben unter Punkt 1.
  3. wörtlich wiedergegeben) genügt jedoch nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes in seiner zuvor zitierten Entscheidung vom 11.06.2018, E 836 aus 2018,. So hat es das BFA unterlassen, sich – insbesondere – mit dem im Absatz zuvor dargestellten konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers individuell auseinanderzusetzen und es auch in Beziehung zu seinen übrigen Angaben zu stellen. Das BFA führte im Rahmen seiner Beweiswürdigung neben anderen allgemein gehaltenen Textbausteinen lediglich in allgemeiner Form aus, dass der “vorgebrachte Sachverhalt” … “aufgrund der vorgehaltenen Widersprüche in der Einvernahme und mangelnder Durchgängigkeit Ihres Vorbringens jedenfalls unzureichend und als gesteigerter Sachverhalt zu bewerten war, welchem keine Relevanz zukommt.” Die zu dieser Qualifizierung führenden Überlegungen legt das BFA jedoch nicht offen. Das BFA hat es verabsäumt, anhand konkreter Beispiele und Argumente nachvollziehbar darzulegen aus welchen Gründen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers über eine nach seiner Rückkehr erfolgten Festnahme – aber auch seine übrigen Angaben zur Begründung seines Antrages – als widersprüchlich erachtet werden und es diesen an einer “mangelnden Durchgängigkeit” fehlt und worin eine solche besteht. 3.3.4 Im Ergebnis wurde eine – ordnungsgemäße – und individuelle Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ vom BFA unterlassen. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abspricht. Vielmehr ist der Beschwerde entsprechend der oben unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben. (siehe VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025)Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abspricht. Vielmehr ist der Beschwerde entsprechend der oben unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben. (siehe VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) 3.4 Der Beschwerde ist daher

§ 21

Abs 3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene – im Zulassungsverfahren ergangene – Bescheid ist aufzuheben. 3.4 Der Beschwerde ist daher

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und der angefochtene – im Zulassungsverfahren ergangene – Bescheid ist aufzuheben. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.5 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.5 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. ((plus nähere Begründung)) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L516.2204915.6.00

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