GVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Um 10:30 wurde der BF von Organwaltern der LPD Salzburg in 5020 Salzburg
Paragraph 39, FPG festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt.
1 Z 1 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 22.08.2025 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 19.08.2025, Zl. 1442719705/250928155, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 22.08.2025 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
G-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen. Explizit beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, wobei die oben genannte Zeugin einzuvernehmen sei und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.01.2026 als rechtswidrig feststellen, sowie den Ersatz für Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe
G-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden und derartige Regelungen dem FPG und dem BFA-VG fremd sind, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerden).
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerden).
1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden).
, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ 3.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“ Im gegenständlichen Fall richtet sich das Begehren in der Beschwerde ausdrücklich gegen die Anhaltung in Schubhaft. Schubhaft kann nur mittels Bescheid
4 FPG angeordnet werden. Dies ist dem berufsmäßigen Parteienvertreter, in dessen Wege der BF seine verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht hat, aus vielen Causen deutlich bekannt. Es ist daher – obwohl Datum und Zahl des Bescheides nicht angeführt werden – zunächst von einer Bescheidbeschwerde auszugehen. Im Falle einer Maßnahmenbeschwerde müsste außerdem nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt würde der BF den Prozessgegenstand festlegen. Diese Bezeichnung kann "nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen" (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). Solches liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Beschwerde einerseits nicht die Festnahme am 13.01.2026 selbst moniert, auch nicht die danach zunächst erfolgte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft, sondern nur die Anhaltung in Schubhaft ab dem 14.01.2026 in Beschwer gezogen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus Gründen der Zeitersparnis vorschnell eine Beschwerde ohne Kenntnis der näheren Umstände eingebracht wurde oder allenfalls mit der quasi Sanierung dieses Mangels infolge üblicherweise rasch erfolgenden Mandatsbescheides durch die belangte Behörde noch mit gleichem Tage gerechnet wurde. Ein Verbesserungsauftrag dahingehend, den Bescheid näher zu bezeichnen, wäre jedoch verfehlt, da es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage genau bekannt ist, dass ein solcher Bescheid gar nicht existiert und jedenfalls den bereits abgelaufenen Zeitraum des 14.01.2026 nicht mehr wird erfassen können. Im gegenständlichen Fall richtet sich das Begehren in der Beschwerde ausdrücklich gegen die Anhaltung in Schubhaft. Schubhaft kann nur mittels Bescheid
Paragraph 76, Absatz 4, FPG angeordnet werden. Dies ist dem berufsmäßigen Parteienvertreter, in dessen Wege der BF seine verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht hat, aus vielen Causen deutlich bekannt. Es ist daher – obwohl Datum und Zahl des Bescheides nicht angeführt werden – zunächst von einer Bescheidbeschwerde auszugehen. Im Falle einer Maßnahmenbeschwerde müsste außerdem nach dem Inhaltserfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt würde der BF den Prozessgegenstand festlegen. Diese Bezeichnung kann "nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen" (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). Solches liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Beschwerde einerseits nicht die Festnahme am 13.01.2026 selbst moniert, auch nicht die danach zunächst erfolgte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft, sondern nur die Anhaltung in Schubhaft ab dem 14.01.2026 in Beschwer gezogen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus Gründen der Zeitersparnis vorschnell eine Beschwerde ohne Kenntnis der näheren Umstände eingebracht wurde oder allenfalls mit der quasi Sanierung dieses Mangels infolge üblicherweise rasch erfolgenden Mandatsbescheides durch die belangte Behörde noch mit gleichem Tage gerechnet wurde. Ein Verbesserungsauftrag dahingehend, den Bescheid näher zu bezeichnen, wäre jedoch verfehlt, da es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage genau bekannt ist, dass ein solcher Bescheid gar nicht existiert und jedenfalls den bereits abgelaufenen Zeitraum des 14.01.2026 nicht mehr wird erfassen können. Es ist daher bei gegenständlicher Beschwerde zweifelsfrei von einer Bescheidbeschwerde
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auszugehen.Es ist daher bei gegenständlicher Beschwerde zweifelsfrei von einer Bescheidbeschwerde
3.
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.“5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 3.
Beschwerde an die Verwaltungsgerichte
„Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüberhinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde (vgl. VfSlg. 9068/1981, 10637/1985), doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (s. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Zu den Spruchteilen II. und III. - Kostenersatz Zu den Spruchteilen römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz 3.7. Der für die Kostenentscheidung maßgebliche § 35 VwGVG lautet wie folgt:3.7. Der für die Kostenentscheidung maßgebliche Paragraph 35, VwGVG lautet wie folgt: „§ 35
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Der belangten Behörde gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand.Der belangten Behörde gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins, 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2332030.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.