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{'item': 'W118 2311823-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW118 2311823-1 Spruch, W155 2311823-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 16.01.2025 stellte die XXXX Umweltanwaltschaft den Antrag, die XXXX Landesregierung als UVP- Behörde (belangte Behörde) möge feststellen, ob für die Errichtung des Vorhabens „ XXXX “ (Vorhaben) - geplant von der XXXX und der XXXX (Projektwerberinnen) - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 1. Mit Schreiben vom 16.01.2025 stellte die römisch 40 Umweltanwaltschaft den Antrag, die römisch 40 Landesregierung als UVP- Behörde (belangte Behörde) möge feststellen, ob für die Errichtung des Vorhabens „ römisch 40 “ (Vorhaben) - geplant von der römisch 40 und der römisch 40 (Projektwerberinnen) - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2. Mit Bescheid vom 27.01.2025 erteilte der Bürgermeister der Stadt XXXX als Baubehörde I. Instanz der XXXX die Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels samt Restaurant, Bar und Seminarbereichen auf Parz. XXXX , KG XXXX sowie die Errichtung einer Tiefgarage samt Ein- und Ausfahrtrampe auf Parz. XXXX , KG XXXX und mit Bescheid vom 29.01.2025 die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnbebauung (mit Flächen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben im EG) sowie einer Tiefgarage auf Parz. XXXX , KG XXXX . Die Baubehörde führte an, dass bei der Prüfung der Zuständigkeit der Baubehörde darauf einzugehen war, ob für das gegenständliche Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-G vorgeschrieben sei. Die Baubehörde kam nach detaillierter Prüfung zum Ergebnis, dass es sich bei den genannten Bauvorhaben weder um ein UVP-pflichtiges noch einzelfallpflichtiges Vorhaben handle. 2. Mit Bescheid vom 27.01.2025 erteilte der Bürgermeister der Stadt römisch 40 als Baubehörde römisch eins. Instanz der römisch 40 die Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels samt Restaurant, Bar und Seminarbereichen auf Parz. römisch 40 , KG römisch 40 sowie die Errichtung einer Tiefgarage samt Ein- und Ausfahrtrampe auf Parz. römisch 40 , KG römisch 40 und mit Bescheid vom 29.01.2025 die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnbebauung (mit Flächen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben im EG) sowie einer Tiefgarage auf Parz. römisch 40 , KG römisch 40 . Die Baubehörde führte an, dass bei der Prüfung der Zuständigkeit der Baubehörde darauf einzugehen war, ob für das gegenständliche Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-G vorgeschrieben sei. Die Baubehörde kam nach detaillierter Prüfung zum Ergebnis, dass es sich bei den genannten Bauvorhaben weder um ein UVP-pflichtiges noch einzelfallpflichtiges Vorhaben handle. 3. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein, indem sie u.a. Stellungnahmen einholte (ua. Projektwerberinnen, Landesumweltanwalt, Standortgemeinde, Arbeitsinspektorat, Baubehörde, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan). 4. Die Stadtgemeine XXXX als Standortgemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2025 an, dass keines der Tatbestände in Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt sei und keine direkte Anwendung der UVP-Richtlinie bestehe.4. Die Stadtgemeine römisch 40 als Standortgemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2025 an, dass keines der Tatbestände in Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt sei und keine direkte Anwendung der UVP-Richtlinie bestehe. 5. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan erklärte im Schreiben vom 03.03.2025, dass trotz des mäßigen Zustandes des XXXX , der eine Zielverfehlung im Sinne der WRRL aufweise, keine UVP-Pflicht erkannt werden könne. Zusammenfassend hielt es fest, dass durch diverse Seeeinbauten wie großflächige Anschüttungen, Stege, Stiegen eine Seefläche von ca. 1200 m² verloren ginge bzw. diese im ökologisch sensiblen Uferbereich des XXXX gelegen sei und von einer weiteren Verschlechterung auszugehen sei. Das Vorhaben stehe dem Verschlechterungsverbot nach § 30a WRG 1959 entgegen, da das Vorhaben die Zielerreichung des ökologischen Zustandes des XXXX erschwere. 5. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan erklärte im Schreiben vom 03.03.2025, dass trotz des mäßigen Zustandes des römisch 40 , der eine Zielverfehlung im Sinne der WRRL aufweise, keine UVP-Pflicht erkannt werden könne. Zusammenfassend hielt es fest, dass durch diverse Seeeinbauten wie großflächige Anschüttungen, Stege, Stiegen eine Seefläche von ca. 1200 m² verloren ginge bzw. diese im ökologisch sensiblen Uferbereich des römisch 40 gelegen sei und von einer weiteren Verschlechterung auszugehen sei. Das Vorhaben stehe dem Verschlechterungsverbot nach Paragraph 30 a, WRG 1959 entgegen, da das Vorhaben die Zielerreichung des ökologischen Zustandes des römisch 40 erschwere. 6. Weitere Stellungnahmen erfolgten vom Arbeitsinspektorat und dem Landesumweltanwalt. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass für das im Spruch genannte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass für das im Spruch genannte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation XXXX (Beschwerdeführerin) Beschwerde und führte im Wesentlichen aus: 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation römisch 40 (Beschwerdeführerin) Beschwerde und führte im Wesentlichen aus: ● hinsichtlich des Schwellenwertes der Flächeninanspruchnahme gebe es widersprüchliche Angaben im Bescheid ( XXXX ha; XXXX ha; XXXX

  1. ha)und sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar;  hinsichtlich des Schwellenwertes der Flächeninanspruchnahme gebe es widersprüchliche Angaben im Bescheid ( römisch 40 ha; römisch 40 ha; römisch 40
  2. ha)und sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar; ● der Tatbestand des Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 sei unionsrechtswidrig und die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens unter unmittelbarer Anwendung der UVP- Richtlinie zu prüfen; der Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 sei unionsrechtswidrig und die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens unter unmittelbarer Anwendung der UVP- Richtlinie zu prüfen; ● mit der UVP-G Novelle 2023 sei keine unionsrechtskonforme Umsetzung des Städtebautatbestandes des Anhang II Z 10 lit b UVP-Richtlinie im UVP-G erfolgt, sondern habe den unionswidrigen Umsetzungszustand verschlechtert; mit der UVP-G Novelle 2023 sei keine unionsrechtskonforme Umsetzung des Städtebautatbestandes des Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, UVP-Richtlinie im UVP-G erfolgt, sondern habe den unionswidrigen Umsetzungszustand verschlechtert; ● die in Anh 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 verankerten Schwellenwerte und Kriterien würden nicht auf konkrete Einzelprojekte, sondern unzulässigerweise auf „Erschließungsvorhaben“ (die Sonderstellung von Städtebauvorhaben als erschließungsvorhaben sei nicht gerechtfertigt und gleichheitswidrig) abstellen und die genannten Schwellenwerte bzw. Kriterien weder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (Auswahlkriterium des Anh III Z2 lit c Pkt vii UVP-RL) noch „ufernahe“ Bereiche (Auswahlkriterium des Anh III Z2 litc Pkt. I UVP-RL) berücksichtigen, die relevante Auswahlkriterien des Anh. III UVP-RL darstellen. Für Beherbergungsbetriebe innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete bzw. sonstige Wohn- und Geschäftsverbauung fehle zur Gänze ein entsprechender Tatbestand im UVP-G;  die in Anh 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 verankerten Schwellenwerte und Kriterien würden nicht auf konkrete Einzelprojekte, sondern unzulässigerweise auf „Erschließungsvorhaben“ (die Sonderstellung von Städtebauvorhaben als erschließungsvorhaben sei nicht gerechtfertigt und gleichheitswidrig) abstellen und die genannten Schwellenwerte bzw. Kriterien weder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (Auswahlkriterium des Anh römisch drei Z2 Litera c, Pkt vii UVP-RL) noch „ufernahe“ Bereiche (Auswahlkriterium des Anh römisch drei Z2 litc Pkt. römisch eins UVP-RL) berücksichtigen, die relevante Auswahlkriterien des Anh. römisch drei UVP-RL darstellen. Für Beherbergungsbetriebe innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete bzw. sonstige Wohn- und Geschäftsverbauung fehle zur Gänze ein entsprechender Tatbestand im UVP-G; ● das gegenständliche Vorhaben soll in einem Gebiet mit höher Bevölkerungsdichte (Auswahlkriterium des Anh III Z 2 lit c Pkt vii UVP-Richtlinie) als auch im ufernahen Bereich (Auswahlkriterium des Anh III Z 2 lit c Pkt i UVP-Richtlinie) und damit jedenfalls an einem ökologisch äußerst sensiblen Standort errichtet werden. Bei der durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigten 500 m Seeufer-Schutzzone des XXXX handelt es sich um ein besonders schutzwürdiges Gebiet, das im Anhang 2 UVP-G 2000 als solches unionsrechtswidrig nicht ausgewiesen wurde (vgl. Auswahlkriterium des Anhang III Z 2 lit c Pkt i UVP-Richtlinie) und durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werden könne. Der ökologische Zustand des XXXX sei bereits jetzt nur „mäßig“ (vgl. ggst. Bescheid, S.9 und Stellungnahme des WPLO vom 03.03.2025); das gegenständliche Vorhaben soll in einem Gebiet mit höher Bevölkerungsdichte (Auswahlkriterium des Anh römisch drei Ziffer 2, Litera c, Pkt vii UVP-Richtlinie) als auch im ufernahen Bereich (Auswahlkriterium des Anh römisch drei Ziffer 2, Litera c, Pkt i UVP-Richtlinie) und damit jedenfalls an einem ökologisch äußerst sensiblen Standort errichtet werden. Bei der durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigten 500 m Seeufer-Schutzzone des römisch 40 handelt es sich um ein besonders schutzwürdiges Gebiet, das im Anhang 2 UVP-G 2000 als solches unionsrechtswidrig nicht ausgewiesen wurde vergleiche Auswahlkriterium des Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera c, Pkt i UVP-Richtlinie) und durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werden könne. Der ökologische Zustand des römisch 40 sei bereits jetzt nur „mäßig“ vergleiche ggst. Bescheid, S.9 und Stellungnahme des WPLO vom 03.03.2025); ● das gegenständliche Vorhaben birgt auch Risiken für die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt (Auswahlkriterium des Anh III Z 1 lit c UVP-Richtlinie), zumal im Hotelbereich der bisher ungestörte Zugang zur Seeuferpromenade der Öffentlichkeit entzogen werden soll; das gegenständliche Vorhaben birgt auch Risiken für die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt (Auswahlkriterium des Anh römisch drei Ziffer eins, Litera c, UVP-Richtlinie), zumal im Hotelbereich der bisher ungestörte Zugang zur Seeuferpromenade der Öffentlichkeit entzogen werden soll; ● die UVP-Richtlinie sei unmittelbar anzuwenden; ● der Tatbestand des Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 sei als Neuerschließung für Städtebauvorhaben definiert, was unionsrechtswidrig sei;  der Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 sei als Neuerschließung für Städtebauvorhaben definiert, was unionsrechtswidrig sei; ● durch den Ausschluss jeglicher Kumulationsprüfung bei Städtebauprojekten iSd Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G sei Art 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie eklatant verletzt worden;  durch den Ausschluss jeglicher Kumulationsprüfung bei Städtebauprojekten iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G sei Artikel 4, Absatz 3, UVP-Richtlinie eklatant verletzt worden; ● im Beschluss der Europäischen Kommission vom 24.04.2024 werde Österreich im Rahmen eines neuen Vertragsverletzungsverfahren zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeit aufgefordert; ● die für das gegenständliche Vorhaben durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung sei entgegen Anhang 1 UVP-G 2000 im ordentlichen und nicht bloß im vereinfachten Verfahren durchzuführen, zumal die einschränkenden Bestimmungen des UVP-G 2000 betreffend das vereinfachte UVP-Verfahren (allen voran Anhang 1 und § 3 Abs 1 UVP-G 2000) unionsrechts- und verfassungswidrig seien; die für das gegenständliche Vorhaben durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung sei entgegen Anhang 1 UVP-G 2000 im ordentlichen und nicht bloß im vereinfachten Verfahren durchzuführen, zumal die einschränkenden Bestimmungen des UVP-G 2000 betreffend das vereinfachte UVP-Verfahren (allen voran Anhang 1 und Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000) unionsrechts- und verfassungswidrig seien; ● das BVwG möge von der ihm gemäß Art 267 AEUV zustehenden Befugnis Gebrauch machen und dem EuGH entscheidungsrelevante Auslegungsfragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorlegen.  das BVwG möge von der ihm gemäß Artikel 267, AEUV zustehenden Befugnis Gebrauch machen und dem EuGH entscheidungsrelevante Auslegungsfragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorlegen. 9. Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 nahmen die Projektwerberinnen durch ihre Rechtsvertretung zur Beschwerde Stellung. Sie führten unter anderem aus, dass die Fläche des tatsächlichen Projektgebietes (Marina und Seeufernaturierung) ca. XXXX ha bzw. die Flächen des vom Bebauungsplan umfassten Planungsgebietes (inklusive der außerhalb des Projektgebietes liegenden Bereiche) ca. 3,25 ha betrage. Der Umweltanwalt sei von 3,4 ha ausgegangen. Bei allen Varianten werde der Schwellenwert nicht erreicht. Zudem sei weder der Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 richtlinienwidrig noch sei die UVP-Richtlinie direkt anwendbar.9. Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 nahmen die Projektwerberinnen durch ihre Rechtsvertretung zur Beschwerde Stellung. Sie führten unter anderem aus, dass die Fläche des tatsächlichen Projektgebietes (Marina und Seeufernaturierung) ca. römisch 40 ha bzw. die Flächen des vom Bebauungsplan umfassten Planungsgebietes (inklusive der außerhalb des Projektgebietes liegenden Bereiche) ca. 3,25 ha betrage. Der Umweltanwalt sei von 3,4 ha ausgegangen. Bei allen Varianten werde der Schwellenwert nicht erreicht. Zudem sei weder der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 richtlinienwidrig noch sei die UVP-Richtlinie direkt anwendbar. 10. Mit Schreiben vom 09.07.2025 erstattete die Standortgemeinde eine Stellungnahme zur Beschwerde und führte aus, dass die UVP-Behörde in ihrem Bescheid zwischen Projektgebiet (2,44
  3. ha)und Planungsgebiet des Bebauungsplanes (3,25
  4. ha)unterschieden habe und zu Recht vom Unterschreiten des Schwellenwertes der Flächeninanspruchnahme iS des Anhangs 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 ausgegangen sei. Eine Unionsrechtswidrigkeit des Tatbestandes des Anhangs 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 sei nicht anzunehmen und sei die direkte Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt entfalte, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre, sollte man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend eine direkte Anwendung der UVP-Richtlinie annehmen. In diesem Zusammenhang verwies die Standortgemeinde auf eine naturschutzfachliche Beurteilung, aus der sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt schloss. 10. Mit Schreiben vom 09.07.2025 erstattete die Standortgemeinde eine Stellungnahme zur Beschwerde und führte aus, dass die UVP-Behörde in ihrem Bescheid zwischen Projektgebiet (2,44
  5. ha)und Planungsgebiet des Bebauungsplanes (3,25
  6. ha)unterschieden habe und zu Recht vom Unterschreiten des Schwellenwertes der Flächeninanspruchnahme iS des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 ausgegangen sei. Eine Unionsrechtswidrigkeit des Tatbestandes des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 sei nicht anzunehmen und sei die direkte Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt entfalte, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre, sollte man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend eine direkte Anwendung der UVP-Richtlinie annehmen. In diesem Zusammenhang verwies die Standortgemeinde auf eine naturschutzfachliche Beurteilung, aus der sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt schloss. 11. Mit Schriftsatz vom 07.08.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, in der sie abermals die Unionsrechtswidrigkeit des Anhang 1 Z 18 lit d, auch Z 21 zum UVP-G 2000, den gänzlichen bzw. teilweisen Ausschluss der Kumulationsprüfung bei der Beurteilung der UVP-Pflicht, die Nichtumsetzung der Auswahlkriterien „ufernahe Bereiche“ bzw. „Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte“ im Sinne der UVP-Richtlinie und die Unionsrechtswidrigkeit betreffend das vereinfachte Verfahren monierte und anregte, diese Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem führte sie aus, dass für das gegenständliche Vorhaben bereits eine wasserrechtliche Genehmigung vom 07.09.2021 bestehe und die UVP-G Novelle 2023 für das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden sei, weil die Übergangsregelung des § 46 abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 zum Tragen komme. 11. Mit Schriftsatz vom 07.08.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, in der sie abermals die Unionsrechtswidrigkeit des Anhang 1 Ziffer 18, Litera d,, auch Ziffer 21, zum UVP-G 2000, den gänzlichen bzw. teilweisen Ausschluss der Kumulationsprüfung bei der Beurteilung der UVP-Pflicht, die Nichtumsetzung der Auswahlkriterien „ufernahe Bereiche“ bzw. „Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte“ im Sinne der UVP-Richtlinie und die Unionsrechtswidrigkeit betreffend das vereinfachte Verfahren monierte und anregte, diese Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem führte sie aus, dass für das gegenständliche Vorhaben bereits eine wasserrechtliche Genehmigung vom 07.09.2021 bestehe und die UVP-G Novelle 2023 für das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden sei, weil die Übergangsregelung des Paragraph 46, abs. 29 Ziffer 4, UVP-G 2000 zum Tragen komme. 12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2025 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht. 1.2. Zum Vorhaben: Die Projektwerberinnen beabsichtigen auf Parzellen XXXX und XXXX , KG XXXX , Wohn- und Geschäftsgebäude samt Gebäude für Senioren mit Flächen für Gewerbe – und Dienstleistungsbetrieben, eine Tiefgarage, ein Hotelgebäude und Straßen- und Wegesysteme zu errichten und den Uferbereich, den Freiraum der dortigen Parkanlage und diverse Seeeinbauten (Stege, Stiegen, Anschüttungen) neu zu gestalten.Die Projektwerberinnen beabsichtigen auf Parzellen römisch 40 und römisch 40 , KG römisch 40 , Wohn- und Geschäftsgebäude samt Gebäude für Senioren mit Flächen für Gewerbe – und Dienstleistungsbetrieben, eine Tiefgarage, ein Hotelgebäude und Straßen- und Wegesysteme zu errichten und den Uferbereich, den Freiraum der dortigen Parkanlage und diverse Seeeinbauten (Stege, Stiegen, Anschüttungen) neu zu gestalten. Die Flächeninanspruchnahme des gesamten Vorhabens beträgt XXXX ha. Die Bebauungsfläche nach dem Bebauungsplan beträgt XXXX ha. Die Flächeninanspruchnahme des gesamten Vorhabens beträgt römisch 40 ha. Die Bebauungsfläche nach dem Bebauungsplan beträgt römisch 40 ha. Die Bruttogeschoßfläche beträgt rund XXXX Die Bruttogeschoßfläche beträgt rund römisch 40 Insgesamt sollen XXXX dem Vorhaben zugeordnete KFZ- Stellplätze in den Tiefgaragen errichtet werden. Davon sind XXXX Parkplätze für Hotelgäste, XXXX Parkplätze für Hotelmitarbeiter, XXXX Parkplätze für Gewerbe und Wohnen und XXXX Parkplätze für Kurzparker vorgesehen. XXXX öffentliche Parkplätze sollen im Freien errichtet werden. Insgesamt sollen römisch 40 dem Vorhaben zugeordnete KFZ- Stellplätze in den Tiefgaragen errichtet werden. Davon sind römisch 40 Parkplätze für Hotelgäste, römisch 40 Parkplätze für Hotelmitarbeiter, römisch 40 Parkplätze für Gewerbe und Wohnen und römisch 40 Parkplätze für Kurzparker vorgesehen. römisch 40 öffentliche Parkplätze sollen im Freien errichtet werden. Das Vorhabenareal ist derzeit unverbaut. Im Projektgebiet befand sich ein Hotel ( XXXX , das 2008 abgerissen wurde). Das Vorhabenareal ist derzeit unverbaut. Im Projektgebiet befand sich ein Hotel ( römisch 40 , das 2008 abgerissen wurde). Das Vorhaben liegt nicht in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A und B iSd Anhang 2 UVP-G 2000. Das Vorhaben befindet sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) iSd Anhang 2 UVP-G 2000. Es liegt innerhalb des Siedungsgebietes, es schließt an die Kernanlage an. Das Vorhaben befindet sich im unmittelbaren Uferbereich sowie in Teilen über dem Gewässerboden des XXXX . Es liegt innerhalb des 500 m Seeuferschutzbereiches des XXXX . Das Vorhaben befindet sich im unmittelbaren Uferbereich sowie in Teilen über dem Gewässerboden des römisch 40 . Es liegt innerhalb des 500 m Seeuferschutzbereiches des römisch 40 . Mit Bescheid vom XXXX erteilte der Bürgermeister der Stadt XXXX als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für den Neubau eines Hotels samt Restaurant, Bar und Seminarbereich sowie für die Errichtung einer Tiefgarage samt Ein- und Ausfahrtsrampe.Mit Bescheid vom römisch 40 erteilte der Bürgermeister der Stadt römisch 40 als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für den Neubau eines Hotels samt Restaurant, Bar und Seminarbereich sowie für die Errichtung einer Tiefgarage samt Ein- und Ausfahrtsrampe. Mit Bescheid vom XXXX erteilte der Bürgermeister der Stadt XXXX als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage (mit Flächen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben im EG) sowie einer Tiefgarage. Mit Bescheid vom römisch 40 erteilte der Bürgermeister der Stadt römisch 40 als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage (mit Flächen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben im EG) sowie einer Tiefgarage. Aus dem naturschutzfachlichen Gutachten vom 17.10.2024, S 10. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich aus dem Inhalt des Behördenaktes, insbesondere dem zitierten Bescheid und seiner öffentlichen Kundmachung sowie der Beschwerde. Die Informationen in Bezug auf anerkannte Umweltorganisationen können auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft abgerufen werden. Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem behördlichen Verfahrensakt samt Unterlagen, den Baubewilligungsbescheiden, sowie der Projektpräsentation im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben zur Flächeninanspruchnahme des Vorhabens sind insbesondere den Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (VHS S. 6), in der sie von einer Flächeninanspruchnahme für das gesamte Vorhaben mit XXXX ha nach den Planunterlagen ausging und das Planungsgebiet nach dem Bebauungsplan 3,25 ha beträgt. Der gesetzliche Schwellenwert wird jedenfalls nicht erreicht. Die Angaben zur Flächeninanspruchnahme des Vorhabens sind insbesondere den Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (VHS S. 6), in der sie von einer Flächeninanspruchnahme für das gesamte Vorhaben mit römisch 40 ha nach den Planunterlagen ausging und das Planungsgebiet nach dem Bebauungsplan 3,25 ha beträgt. Der gesetzliche Schwellenwert wird jedenfalls nicht erreicht. Die Feststellung, dass das Vorhaben im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) des Anh 2 UVP-G 2000 liegt, ergibt sich aus der Lage des Vorhabens unmittelbar im Siedlungsgebiet bzw. in dessen Nahbereich, jedenfalls im Umkreis von 300 m. Dass das Vorhaben nicht im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A, B, aber auch nicht der Kategorie C oder D liegt, blieb unbestritten und hat das Verfahren diesbezüglich auch nichts anders ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.Für Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen: §§ 1, 2, 3, 40, 46 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), idF BGBl I. Nr. 35/2025 lauten:Paragraphen eins, 2, 3, 40, 46, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 35 aus 2025, lauten: „Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1.

(1)Aufgabe er Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins,
(1)Aufgabe er Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
  1. a)auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
  2. b)auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)auf die Landschaft und
  4. d)auf Sach- und Kulturgütern hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. […]“ „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)[...]Paragraph 2,
(1)[...]
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. […]“ „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden. […] 7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. […]
(9)Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(9)Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. […]“ „Rechtsmittelverfahren § 40.
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5, [...]“ „Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen § 46. […]Paragraph 46, […]
(29)Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
(29)Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit römisch zwanzig. Monat 20XX Anmerkung, formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes: 1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, sowie die Änderungen in Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 Ziffer 5 und Paragraph 40, Absatz 2, nicht anzuwenden. 2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1.2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Ziffer eins, des Anhanges 1. 3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden. 4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“ Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 idF BGBl I. Nr. 35/2025, lautet: Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 35 aus 2025,, lautet: „Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.„Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 18Ziffer 18
  1. a)Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha;
  2. b)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;
  3. c)Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;
  4. d)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;
  5. d)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a,;
  6. e)Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;
  7. f)Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.
  8. f)Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.Bei Litera b, d, e und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. 3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. 3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben. Anhang 1 Z 20 UVP-G 2000 idF BGBl I. Nr. 35/2025, lautet:Anhang 1 Ziffer 20, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 35 aus 2025,, lautet: UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 20Ziffer 20
  9. a)Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;
  10. b)Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 1 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben.Bei Ziffer 20, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben. Anhang 1 Z 21 UVP-G 2000, idF BGBl I. Nr. 35/2025 lautet: Anhang 1 Ziffer 21, UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 35 aus 2025, lautet: UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 21Ziffer 21
  11. a)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
  12. b)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
  13. c)Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.
  14. c)Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.Bei Ziffer 21, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei Litera c, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. 4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise, wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze. Anhang 2 UVP-G 2000, idF BGBl I. Nr. 35/2025 lautet:Anhang 2 UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 35 aus 2025, lautet: Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 D belastetes Gebiet (Luft) gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 10, festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. 1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben. §§ 1, 2 und 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 (in Folge „UVP-Richtlinie“) lauten:Paragraphen eins, 2 und 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Amtsblatt Nummer L 26 vom 28.01.2012 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 (in Folge „UVP-Richtlinie“) lauten: „Artikel 1
(1)Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. [...]“ „Artikel 2
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert. [...]“ „Artikel 4
(1)[...]
(2)Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
(2)Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
  1. a)einer Einzelfalluntersuchung oder
  2. b)der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen. [...]“ Anhang II Z 10 lit b der UVP-Richtlinie lautet:Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, der UVP-Richtlinie lautet: „IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE [...] 10. INFRASTRUKTURPROJEKTE [...]
  1. b)Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen; [...]“ Anhang III der UVP-Richtlinie lautet:Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie lautet: „AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG römisch zwei AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE) 1. MERKMALE DER PROJEKTE Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
  2. a)Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
  3. b)Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
  4. c)Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
  5. d)Abfallerzeugung;
  6. e)Umweltverschmutzung und Belästigungen;
  7. f)Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
  8. g)Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung). 2. STANDORT DER PROJEKTE Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
  9. a)bestehende und genehmigte Landnutzung;
  10. b)Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
  11. c)Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
  12. i)Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
  13. ii)Küstengebiete und Meeresumwelt, iii) Bergregionen und Waldgebiete,
  14. iv)Naturreservate und –parks
  15. v)durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
  16. vi)Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird; vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten. 3. ART UND MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
  17. a)Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
  18. b)Art der Auswirkungen;
  19. c)grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
  20. d)Schwere und Komplexität der Auswirkungen
  21. e)Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
  22. f)erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
  23. g)Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
  24. h)Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern. 3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 eine anerkannte Umweltorganisation (siehe Bescheid der-vormals -Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.11.2022) und gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Die Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 eine anerkannte Umweltorganisation (siehe Bescheid der-vormals -Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.11.2022) und gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 19.03.2025 öffentlich kundgemacht. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. 3.3. Zur Übergangsbestimmung § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000:3.3. Zur Übergangsbestimmung Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000: Mit der UVP-G Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 in der Fassung der Novelle 2023 sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt. Mit der UVP-G Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 in der Fassung der Novelle 2023 sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeergänzung vor, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G Novelle 2023 für das gegenständliche Vorhaben ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig bzw. abgeschlossen war (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.09.2021) und die UVP-G Novelle 2023 und die darin enthaltenen Änderungen des Anhang 1 auf Grund der Übergangsbestimmungen iS § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 für das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sind.Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeergänzung vor, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G Novelle 2023 für das gegenständliche Vorhaben ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig bzw. abgeschlossen war (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 07.09.2021) und die UVP-G Novelle 2023 und die darin enthaltenen Änderungen des Anhang 1 auf Grund der Übergangsbestimmungen iS Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 für das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sind. Wie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung herausstellte, war vor dem 23.03.2023 (Inkrafttreten der UVP-G Novelle 2023) kein Genehmigungsverfahren das verfahrensgegenständliche Vorhaben betreffend anhängig. Dem wasserrechtliche Bescheid vom 07.09.2021 lag „ein Projekt der Stadtgemeinde XXXX zugrunde, welches die Herstellung einer Anschüttung auf Grundstück Nr. XXXX KG XXXX , den Weiterbestand der bestehenden Ufermauer, die Vergrößerung der Seefläche auf Grundstücken Nr XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX , samt Errichtung einer Steganlage sowie die Renaturierung des XXXX im Bereich des Seebahnhofes auf Grundstücke Nr. XXXX , jeweils KG XXXX “, und war daher das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht Gegenstand dieses wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (VHS S. 7). Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeverhandlung zudem auf eine Auskunft der Standortgemeinde, wonach die Projektplanung mit einer dichten Baugrubenumschließung samt Einbindung in den Grundwasserstauer ein eigenes Bewilligungsverfahren erforderte. Diese Bewilligung wurde „Jahre später eingeholt“, wie die Projektwerberinnen ausführten. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde – nach Rücksprache - mit Bescheid der BH XXXX am 19.08.2024, GZ XXXX (nach Inkrafttreten der UVP-G Novelle 2023) erteilt. Wie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung herausstellte, war vor dem 23.03.2023 (Inkrafttreten der UVP-G Novelle 2023) kein Genehmigungsverfahren das verfahrensgegenständliche Vorhaben betreffend anhängig. Dem wasserrechtliche Bescheid vom 07.09.2021 lag „ein Projekt der Stadtgemeinde römisch 40 zugrunde, welches die Herstellung einer Anschüttung auf Grundstück Nr. römisch 40 KG römisch 40 , den Weiterbestand der bestehenden Ufermauer, die Vergrößerung der Seefläche auf Grundstücken Nr römisch 40 und römisch 40 , jeweils KG römisch 40 , samt Errichtung einer Steganlage sowie die Renaturierung des römisch 40 im Bereich des Seebahnhofes auf Grundstücke Nr. römisch 40 , jeweils KG römisch 40 “, und war daher das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht Gegenstand dieses wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (VHS S. 7). Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeverhandlung zudem auf eine Auskunft der Standortgemeinde, wonach die Projektplanung mit einer dichten Baugrubenumschließung samt Einbindung in den Grundwasserstauer ein eigenes Bewilligungsverfahren erforderte. Diese Bewilligung wurde „Jahre später eingeholt“, wie die Projektwerberinnen ausführten. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde – nach Rücksprache - mit Bescheid der BH römisch 40 am 19.08.2024, GZ römisch 40 (nach Inkrafttreten der UVP-G Novelle 2023) erteilt. Auch die Anträge der Projektwerberinnen auf naturschutzbehördliche Bewilligung und Baubewilligung wurden nach dem 23.03.2023 gestellt, wie aus dem Verfahrensakt hervorgeht, sodass - wie oben festgehalten - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 kein Genehmigungsverfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Vorhaben anhängig war und der Schwellenwert gemäß Z 18 lit d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G Novelle 2023 anzuwenden war.Auch die Anträge der Projektwerberinnen auf naturschutzbehördliche Bewilligung und Baubewilligung wurden nach dem 23.03.2023 gestellt, wie aus dem Verfahrensakt hervorgeht, sodass - wie oben festgehalten - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 kein Genehmigungsverfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Vorhaben anhängig war und der Schwellenwert gemäß Ziffer 18, Litera d, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G Novelle 2023 anzuwenden war. 3.4. Zu den für das beschwerdegegenständlichen Vorhaben in Frage kommenden Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, aus denen eine UVP-Pflicht resultieren könnte: ● Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 21 UVP-G 2000 (öffentlich zugängliche Parkplätze):  Zum Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 (öffentlich zugängliche Parkplätze): Von der Z 21 sind grundsätzlich nur öffentlich zugängliche Parkplätze und Parkgaragen erfasst (Ausnahme: lit c). Von der Ziffer 21, sind grundsätzlich nur öffentlich zugängliche Parkplätze und Parkgaragen erfasst (Ausnahme: Litera c,). Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise, wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze (siehe Fußnote 4a Anhang 1 UVP-G 2000). Wie die belangte Behörde im Bescheid richtig ausführte, erfüllt das Vorhaben weder den Tatbestand nach Anhang 1 Z 21 lit a UVP-G 2000 (Errichtung von mindestens 1.500 Parkplätzen) noch den Tatbestand nach lit b (Errichtung von mindestens 750 Stellplätzen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, B oder D) oder nach lit c (Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die unversiegelte Flächen mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden). Wie die belangte Behörde im Bescheid richtig ausführte, erfüllt das Vorhaben weder den Tatbestand nach Anhang 1 Ziffer 21, Litera a, UVP-G 2000 (Errichtung von mindestens 1.500 Parkplätzen) noch den Tatbestand nach Litera b, (Errichtung von mindestens 750 Stellplätzen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, B oder D) oder nach Litera c, (Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die unversiegelte Flächen mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden). Wie festgestellt sind insgesamt 316 Stellplätzen in der Tiefgarage, davon 68 öffentliche Stellplätze für Kurzparker und 31 öffentlichen Stellplätzen im Freien vorgesehen. Die restlichen Parkplätze in der Tiefgarage sind einem bestimmten Benutzerkreis vorbehalten (wie zB Bewohner und Beschäftigte, Lieferanten, Hotelgäste -vgl. dazu auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 21 Rz 5). Der gesetzliche Schwellenwert, selbst 25% des Schwellenwertes werden durch das Vorhaben nicht erreicht und ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen. Wie festgestellt sind insgesamt 316 Stellplätzen in der Tiefgarage, davon 68 öffentliche Stellplätze für Kurzparker und 31 öffentlichen Stellplätzen im Freien vorgesehen. Die restlichen Parkplätze in der Tiefgarage sind einem bestimmten Benutzerkreis vorbehalten (wie zB Bewohner und Beschäftigte, Lieferanten, Hotelgäste -vgl. dazu auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer 21, Rz 5). Der gesetzliche Schwellenwert, selbst 25% des Schwellenwertes werden durch das Vorhaben nicht erreicht und ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass die Tatbestände des Anhangs 1 Z 21 UVP-G 2000 unionsrechtswidrig seien, weil gemäß UVP-Richtlinie Anhang II Z 10 lit b Parkplätze ausdrücklich als Städtebauprojekte dargestellt werden und weder Spalte 2 noch Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 auf das Auswahlkriterium des Anh III Z 2 lit c Pkt vii UVP- Richtlinie (Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte) Bezug nimmt, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des österreichischen Gesetzgebers zur UVP-Richtlinie wurden Parkplätze als lege specialis in Z 21 des Anh 1 UVP-G 2000 erfasst (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 18 Rz 39). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass die Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 unionsrechtswidrig seien, weil gemäß UVP-Richtlinie Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, Parkplätze ausdrücklich als Städtebauprojekte dargestellt werden und weder Spalte 2 noch Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 auf das Auswahlkriterium des Anh römisch drei Ziffer 2, Litera c, Pkt vii UVP- Richtlinie (Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte) Bezug nimmt, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des österreichischen Gesetzgebers zur UVP-Richtlinie wurden Parkplätze als lege specialis in Ziffer 21, des Anh 1 UVP-G 2000 erfasst vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer 18, Rz 39). Die Beschwerdeführerin führt weiters an, dass für die Tatbestände nach Anh 1 Z 21 lit a und lit b UVP-G 2000 die Kumulationsprüfung eingeschränkt und für Z 21 lit c zur Gänze ausgeschlossen ist, obwohl die UVP-Richtlinie eine solche Einschränkung nicht vorsieht und verweist darauf, dass ausgerechnet dieser Verstoß auch Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Österreich (Rz 81 hinsichtlich des Anh 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 und Rz 85 hinsichtlich Z 21). Siehe dazu zu Z 18 lit d. Die Beschwerdeführerin führt weiters an, dass für die Tatbestände nach Anh 1 Ziffer 21, Litera a und Litera b, UVP-G 2000 die Kumulationsprüfung eingeschränkt und für Ziffer 21, Litera c, zur Gänze ausgeschlossen ist, obwohl die UVP-Richtlinie eine solche Einschränkung nicht vorsieht und verweist darauf, dass ausgerechnet dieser Verstoß auch Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Österreich (Rz 81 hinsichtlich des Anh 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 und Rz 85 hinsichtlich Ziffer 21,). Siehe dazu zu Ziffer 18, Litera d, ● Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 20 lit a und b UVP-G 2000 (Beherbergungsbetriebe): Zum Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 20, Litera a und b UVP-G 2000 (Beherbergungsbetriebe): Gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Spalte 2 Z 20 lit. a UVP-G 2000 ist die Errichtung von Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Feriendörfern samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Der flächenmäßige Schwellenwert wurde mit der UVP-G-Novelle 2023 von zuvor 5 ha auf 3 ha herabgesetzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 ist die Errichtung von Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Feriendörfern samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Der flächenmäßige Schwellenwert wurde mit der UVP-G-Novelle 2023 von zuvor 5 ha auf 3 ha herabgesetzt. Der Tatbestand Z 20 lit a Anh 1 UVP-G 2000 betrifft Beherbergungsbetriebe, wie ua. Hotels samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Der Tatbestand Z 20 lit b Anh. 1 UVP-G 2000 betrifft Beherbergungsbetriebe, wie ua. Hotels samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 1 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.Der Tatbestand Ziffer 20, Litera a, Anh 1 UVP-G 2000 betrifft Beherbergungsbetriebe, wie ua. Hotels samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Der Tatbestand Ziffer 20, Litera b, Anh. 1 UVP-G 2000 betrifft Beherbergungsbetriebe, wie ua. Hotels samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 1 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Die belangte Behörde ist zum Ergebnis gekommen, dass der Tatbestand der Beherbergungsbetriebe mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht vorliegt. Dieses Ergebnis blieb unbestritten, sodass eine weitere Auseinandersetzung unterbleiben kann. Das gegenständliche Vorhaben liegt unbestritten nicht außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes, sondern – wie die belangte Behörde auf Grund eines Sachverständigengutachtens argumentiert - in einem städtisch geprägten Bereich der Stadtgemeinde XXXX – und reicht die bestehende städtische Infrastruktur sowie die stadtnahe Bebauungsstruktur an das Projektgebiet heran. Das gegenständliche Projekt ist räumlich und infrastrukturell an die Kernlage angebunden. Auch die Flächeninanspruchnahme des Hotels, das einen eigenen Gebäudekomplex darstellt, beträgt nach den Planunterlagen rund 4.720 m2 (samt Nebenanlagen) und liegt daher weit unter dem Schwellenwert von 3 ha bzw. 1ha. Das gegenständliche Vorhaben liegt unbestritten nicht außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes, sondern – wie die belangte Behörde auf Grund eines Sachverständigengutachtens argumentiert - in einem städtisch geprägten Bereich der Stadtgemeinde römisch 40 – und reicht die bestehende städtische Infrastruktur sowie die stadtnahe Bebauungsstruktur an das Projektgebiet heran. Das gegenständliche Projekt ist räumlich und infrastrukturell an die Kernlage angebunden. Auch die Flächeninanspruchnahme des Hotels, das einen eigenen Gebäudekomplex darstellt, beträgt nach den Planunterlagen rund 4.720 m2 (samt Nebenanlagen) und liegt daher weit unter dem Schwellenwert von 3 ha bzw. 1ha. ● Die Beschwerdeführerin führt an, dass für Beherbergungsbetriebe innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete bzw. für sonstige Wohn- und Geschäftsverbauungen ein entsprechender Tatbestand im UVP-G fehle. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für die Festlegung der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben abgesehen vom Schutzgut Landschaftsbild insbesondere auch die mögliche Beeinträchtigung des Bodens (Bodenverbrauch bzw. Bodenversiegelung) in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet maßgeblich waren (Schmelz/Schwarzer, UVP-G ON 2.00 zu Anhang 1 Z 20, Rz 6). Mit der UVP-G Nov 2023 wurden die flächenbezogenen Schwellenwerte in lit a von 5 auf 3 ha und in lit b von 2,5 auf 1 ha herabgesetzt. Zudem wurde als lit c ein weiterer Tatbestand für die Inanspruchnahme unversiegelter Flächen geschaffen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für die Festlegung der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben abgesehen vom Schutzgut Landschaftsbild insbesondere auch die mögliche Beeinträchtigung des Bodens (Bodenverbrauch bzw. Bodenversiegelung) in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet maßgeblich waren (Schmelz/Schwarzer, UVP-G ON 2.00 zu Anhang 1 Ziffer 20,, Rz 6). Mit der UVP-G Nov 2023 wurden die flächenbezogenen Schwellenwerte in Litera a, von 5 auf 3 ha und in Litera b, von 2,5 auf 1 ha herabgesetzt. Zudem wurde als Litera c, ein weiterer Tatbestand für die Inanspruchnahme unversiegelter Flächen geschaffen. Die Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 (gegenständlich Z 20) gründen auf Tatbestände des Anhanges II der UVP-RL (gegenständlich Z 12 lit c: Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen). Die Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 (gegenständlich Ziffer 20,) gründen auf Tatbestände des Anhanges römisch zwei der UVP-RL (gegenständlich Ziffer 12, lit c: Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen). Die unterschiedliche Begriffsverwendung in der UVP-RL („außerhalb von städtischen Gebieten“) und UVP-G 2000 („außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten“) kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil das Vorhaben jedenfalls innerhalb eines städtischen Gebietes und innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch die Festlegung von Vorhabenstypen in Anhang 1 betreffend Straßen, Freizeit- und Vergnügungsparks, Sportstadien, Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe und Parkplätze/Parkgaragen sowie die dort vorgesehene Berücksichtigung der Größe und der Lage bei der Anwendung von Schwellenwerten (insbesondere die Berücksichtigung von Schwellenwerten für schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D des Anhanges 2) die nach Anhang III der Richtlinie relevanten Auswahlkriterien des Projektstandortes und der geografischen Räume, die durch ein solches Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, wie auch – insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Belastbarkeit der Natur – Gebiete, "in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind" (Anhang III Z 2 lit. c der UVP-Richtlinie), berücksichtigt (vgl. BVwG 30.01.2024, W104 2265480).Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch die Festlegung von Vorhabenstypen in Anhang 1 betreffend Straßen, Freizeit- und Vergnügungsparks, Sportstadien, Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe und Parkplätze/Parkgaragen sowie die dort vorgesehene Berücksichtigung der Größe und der Lage bei der Anwendung von Schwellenwerten (insbesondere die Berücksichtigung von Schwellenwerten für schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D des Anhanges 2) die nach Anhang römisch drei der Richtlinie relevanten Auswahlkriterien des Projektstandortes und der geografischen Räume, die durch ein solches Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, wie auch – insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Belastbarkeit der Natur – Gebiete, "in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind" (Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera c, der UVP-Richtlinie), berücksichtigt vergleiche BVwG 30.01.2024, W104 2265480). Den Tatbestand „Städtebauprojekt“ hat der österreichische Gesetzgeber in verschiedenen Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 berücksichtigt, die sich aus den Umweltauswirkungen, die von derartigen Vorhaben ausgehen, ableiten. Darunter auch die Beherbergungsbetriebe. Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit d UVP-G 2000Zum Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 Nach Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 ist bei Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 37.500 m² eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Bei lit b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht anzuwenden.Nach Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 ist bei Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 37.500 m² eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Bei Litera b, d, e und f ist Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht anzuwenden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur UVP-G-Novelle 2023 (RV 1901 Blg 27.GP) zu Anhang 1 Z 18 sind nach der neuen Rechtslage Städtebauvorhaben Bauvorhaben mit einer gewissen Größe (definiert nach Flächeninanspruchnahme und Bruttogeschoßfläche), die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten und oft multifunktional sind. Auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitäts-Campi, Konzert-/Eventhallen können unter diesen Begriff fallen. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist daher die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Daraus wird deutlich, dass mit der Errichtung des Städtebauvorhabens die Aufschließung des Geländes für die nachfolgende Bebauung erfolgen soll, nicht dagegen die Errichtung konkreter Bauvorhaben (vgl. Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU 2015, 2). Bei Vorhaben der Z 18 lit a bis d und f des Anhang 1 zum UVP-G 2000 handelt es sich nicht um ein einzelnes Gebäude eines Städtebauvorhabens, sondern das Gesamtvorhaben, welches den Rahmen für weiter Einzelvorhaben bildet, und bei Erreichen der Schwellenwerte eine UVP- Pflicht auslöst.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur UVP-G-Novelle 2023 Regierungsvorlage 1901 Blg 27.Gesetzgebungsperiode zu Anhang 1 Ziffer 18, sind nach der neuen Rechtslage Städtebauvorhaben Bauvorhaben mit einer gewissen Größe (definiert nach Flächeninanspruchnahme und Bruttogeschoßfläche), die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten und oft multifunktional sind. Auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitäts-Campi, Konzert-/Eventhallen können unter diesen Begriff fallen. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist daher die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu Paragraph 3, Absatz 3,) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Daraus wird deutlich, dass mit der Errichtung des Städtebauvorhabens die Aufschließung des Geländes für die nachfolgende Bebauung erfolgen soll, nicht dagegen die Errichtung konkreter Bauvorhaben vergleiche Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU 2015, 2). Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhang 1 zum UVP-G 2000 handelt es sich nicht um ein einzelnes Gebäude eines Städtebauvorhabens, sondern das Gesamtvorhaben, welches den Rahmen für weiter Einzelvorhaben bildet, und bei Erreichen der Schwellenwerte eine UVP- Pflicht auslöst. Die Einführung dieses Tatbestandes des Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben war aus unionsrechtlichen Gründen notwendig. Als potenziell relevante Schutzgüter können bei Städtebauvorhaben nicht nur Mensch (Lärm, Schadstoffe) und Luft, sondern auch Fläche und Boden sowie in bestimmten Fällen auch biologische Vielfalt und Landschaftsbild genannt werden. Daher ist eine allgemeine Einzelfallprüfung notwendig.Die Einführung dieses Tatbestandes des Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben war aus unionsrechtlichen Gründen notwendig. Als potenziell relevante Schutzgüter können bei Städtebauvorhaben nicht nur Mensch (Lärm, Schadstoffe) und Luft, sondern auch Fläche und Boden sowie in bestimmten Fällen auch biologische Vielfalt und Landschaftsbild genannt werden. Daher ist eine allgemeine Einzelfallprüfung notwendig. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben umfasst Wohn – und Geschäftsgebäude, Wohngebäude für Senioren samt Flächen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe im Erdgeschoß (insgesamt 8 Baukörper), ein Hotelgebäude samt Restaurant und Seminarräumen samt Freiraumgestaltung der Parkanlagen und Seeeinbauten (Stege, Stiegen, Anschüttungen). Weiters sollen dem Vorhaben zugeordnete KFZ-Stellplätze in einer Tiefgarage errichtet werden und Stellplätzen im Freien. Beim geplanten Vorhaben handelt es sich unstrittig um ein Städtebauvorhaben. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, soll das geplante Vorhaben auf einer Gesamtfläche von 2,44 ha errichtet werden und eine Bruttogeschossfläche von 40.280 m² aufweisen. Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Recht ausführte, werden die Schwellenwert des Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 in einer kumulativen Prüfung (der Schwellenwert der Bruttogeschossfläche wird zwar erreicht, nicht aber der Schwellenwert der Flächeninanspruchnahme) nicht erreicht und bedarf es keiner Einzelfallprüfung. Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Recht ausführte, werden die Schwellenwert des Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 in einer kumulativen Prüfung (der Schwellenwert der Bruttogeschossfläche wird zwar erreicht, nicht aber der Schwellenwert der Flächeninanspruchnahme) nicht erreicht und bedarf es keiner Einzelfallprüfung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass kein für das verfahrensgegenständliche Vorhaben in Frage kommender Tatbestand des Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt wird und das Vorhaben keine UVP-Pflicht unterliegt. 3.5. Weitere Beschwerdepunkte: ● zum Ausschluss bzw. zur Einschränkung der Kumulationsprüfung Gemäß Z 18 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 ist bei den lit. b, d, e und f eine Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausdrücklich nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Z 21 lit c des Anhangs 1 UVP-G 2000. Für die Tatbestände nach Anhang 1 Z 21 lit a und lit b UVP-G 2000 gilt eine eingeschränkte Kumulationsprüfung. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass die UVP-Richtlinie eine solche Einschränkung nicht vorsehe. Sie hält fest, dass ausgerechnet dieser Verstoß auch Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Österreich sei. Gemäß Ziffer 18, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 ist bei den Litera b, d, e und f eine Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ausdrücklich nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Ziffer 21, Litera c, des Anhangs 1 UVP-G 2000. Für die Tatbestände nach Anhang 1 Ziffer 21, Litera a und Litera b, UVP-G 2000 gilt eine eingeschränkte Kumulationsprüfung. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass die UVP-Richtlinie eine solche Einschränkung nicht vorsehe. Sie hält fest, dass ausgerechnet dieser Verstoß auch Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Österreich sei. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1901 BlGNr. 27 GP,19 ist Folgendes zu entnehmen: „Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird aus Praktikabilitätsgründen und aufgrund des zusätzlichen Tatbestandes in lit.
  25. d)mit niedrigen Schwellenwerten ausgeschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass hier Auswirkungen aufgrund von Kumulation nicht mehr zu prüfen wären. Vielmehr wird durch die geplanten Schwellenwerte in Spalte 3, welche 25 % des Schwellenwerte von Spalte 2 betragen, das Prinzip des § 3 Abs. 2 abgebildet (Auslösung der Prüfpflicht ab einem Viertel des Schwellenwertes, jedoch ohne Zusammenrechnungsregel mit den Kapazitäten anderer Vorhaben). In der Einzelfallprüfung für das beantragte Vorhaben sind sodann die Umweltauswirkungen auf alle relevanten Schutzgüter zu bewerten – dies unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Umweltbelastung, die durch andere Projekte in der Umgebung verursacht wird“ (vgl. auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 2.00,Anhang 1 Z 18, Rz 33). Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1901 BlGNr. 27 GP,19 ist Folgendes zu entnehmen: „Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird aus Praktikabilitätsgründen und aufgrund des zusätzlichen Tatbestandes in Litera d,) mit niedrigen Schwellenwerten ausgeschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass hier Auswirkungen aufgrund von Kumulation nicht mehr zu prüfen wären. Vielmehr wird durch die geplanten Schwellenwerte in Spalte 3, welche 25 % des Schwellenwerte von Spalte 2 betragen, das Prinzip des Paragraph 3, Absatz 2, abgebildet (Auslösung der Prüfpflicht ab einem Viertel des Schwellenwertes, jedoch ohne Zusammenrechnungsregel mit den Kapazitäten anderer Vorhaben). In der Einzelfallprüfung für das beantragte Vorhaben sind sodann die Umweltauswirkungen auf alle relevanten Schutzgüter zu bewerten – dies unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Umweltbelastung, die durch andere Projekte in der Umgebung verursacht wird“ vergleiche auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 2.00,Anhang 1 Ziffer 18,, Rz 33). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Beschwerde ausführt, dass der gänzliche Ausschluss jeglicher Kumulierungsprüfung beim Tatbestand des Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 der UVP-Richtlinie widerspricht und Art. 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie verletzt wird. Ein gänzlicher Ausschluss jeglicher Kumulationsprüfung liegt nicht vor. Im Falle der Einzelfallprüfung sind „andere Projekte in der Umgebung“ zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Beschwerde ausführt, dass der gänzliche Ausschluss jeglicher Kumulierungsprüfung beim Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 der UVP-Richtlinie widerspricht und Artikel 4, Absatz 3, UVP-Richtlinie verletzt wird. Ein gänzlicher Ausschluss jeglicher Kumulationsprüfung liegt nicht vor. Im Falle der Einzelfallprüfung sind „andere Projekte in der Umgebung“ zu berücksichtigen. Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für Z 21 lit. c des Anhangs 1 UVP-G 2000 aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist (vgl. BVwG 06.04.2023, W102 2265376).Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für Ziffer 21, Litera c, des Anhangs 1 UVP-G 2000 aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist vergleiche BVwG 06.04.2023, W102 2265376). ● Zum Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit des Tatbestandes nach Anhang 1 Z 18 lit d UVP-G 2000  Zum Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit des Tatbestandes nach Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 gegen die UVP-Richtlinie verstößt wird Folgendes entgegnet: Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 gegen die UVP-Richtlinie verstößt wird Folgendes entgegnet: Zunächst ist hinsichtlich der vorgelegten Dissertation der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom August 2019 zum Thema: „Städtebau-Kumulierung-Umweltverträglichkeitsprüfung…“ auszuführen, dass diese nicht die aktuelle Rechtslage, sondern jene vor der UVP-G Novelle 2023, widerspiegelt. Der Städtebautatbestand nach Anhang 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 in der Fassung von BGBl. I Nr. 80/2018 sah vor, dass Städtebauvorhaben (definiert in der Fußnote 3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m² einer (vereinfachten) UVP zu unterziehen sind.Der Städtebautatbestand nach Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, sah vor, dass Städtebauvorhaben (definiert in der Fußnote 3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m² einer (vereinfachten) UVP zu unterziehen sind. Die UVP-G-Novelle 2023 brachte eine grundlegende Neugestaltung des Städtebau-Tatbestands, indem die Definition in Fn 3a ersatzlos gestrichen, im Tatbestand auf die Neuerschließung abgestellt und ein Spiegeltatbestand in Spalte 3 (lit
  26. d)eingefügt wurde. Zudem wurde – aus Anlass der Diskussionen um ein geplantes Hochhaus in Wien – in Spalte 3 ein eigener UNESCO-Welterbe-Tatbestand geschaffen (lit e). Für Industrie- und Gewerbeparks wurde Spalte 3 um einen zweiten Tatbestand für die Inanspruchnahme unversiegelter Flächen ergänzt (lit f). Alle Vorhaben der Z 18 mit Ausnahme jene der lit b wurden aus der Entscheidungskonzentration entlassen (§ 3 Abs 3).Die UVP-G-Novelle 2023 brachte eine grundlegende Neugestaltung des Städtebau-Tatbestands, indem die Definition in Fn 3a ersatzlos gestrichen, im Tatbestand auf die Neuerschließung abgestellt und ein Spiegeltatbestand in Spalte 3 (Litera d,) eingefügt wurde. Zudem wurde – aus Anlass der Diskussionen um ein geplantes Hochhaus in Wien – in Spalte 3 ein eigener UNESCO-Welterbe-Tatbestand geschaffen (Litera e,). Für Industrie- und Gewerbeparks wurde Spalte 3 um einen zweiten Tatbestand für die Inanspruchnahme unversiegelter Flächen ergänzt (Litera f,). Alle Vorhaben der Ziffer 18, mit Ausnahme jene der Litera b, wurden aus der Entscheidungskonzentration entlassen (Paragraph 3, Absatz 3,). Anhang 1 Z 18 lit d verlangt die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen von mindestens 3,75 ha Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschossfläche von mehr als 37.500 m². Werden die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4a UVP-G 2000 zwingend durchzuführen. Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, verlangt die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen von mindestens 3,75 ha Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschossfläche von mehr als 37.500 m². Werden die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4 a, UVP-G 2000 zwingend durchzuführen. Da es sich um unterschiedliche Tatbestände handelt, weist die vorgelegte Dissertation keine Aussagekraft auf, inwieweit der neue Städtebautatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit d UVP-G 2000 eine Unionsrechtswidrigkeit zur UVP-Richtlinie darstellt.Da es sich um unterschiedliche Tatbestände handelt, weist die vorgelegte Dissertation keine Aussagekraft auf, inwieweit der neue Städtebautatbestand des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 eine Unionsrechtswidrigkeit zur UVP-Richtlinie darstellt. Wenn die Beschwerdeführerin auf die EuGH-Entscheidung vom 25.05.2023, C-575/21, WertInvest/Magistrat der Stadt Wien, verweist, übersieht sie, dass in dieser Entscheidung und der von ihr vorgelegten Dissertation der „alte“ Städtebautatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 in der Fassung von BGBl. I Nr. 80/2018 thematisiert und als unionsrechtswidrig gesehen wurde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch die neu eingefügten Tatbestände zum Städtebauvorhaben in lit d und lit e unionsrechtswidrig wären. Die neuen Tatbestände im Sinne der UVP-G Novelle 2023 wurden eingeführt, um den unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Einschränkung auf die Erschließung für klassische Städtebauvorhaben Rechnung zu tragen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Z 18, Rz 11; ErläutRV 1901 BlGNr. 27 GP).Wenn die Beschwerdeführerin auf die EuGH-Entscheidung vom 25.05.2023, C-575/21, WertInvest/Magistrat der Stadt Wien, verweist, übersieht sie, dass in dieser Entscheidung und der von ihr vorgelegten Dissertation der „alte“ Städtebautatbestand des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, thematisiert und als unionsrechtswidrig gesehen wurde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch die neu eingefügten Tatbestände zum Städtebauvorhaben in Litera d und Litera e, unionsrechtswidrig wären. Die neuen Tatbestände im Sinne der UVP-G Novelle 2023 wurden eingeführt, um den unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Einschränkung auf die Erschließung für klassische Städtebauvorhaben Rechnung zu tragen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 1 Ziffer 18,, Rz 11; ErläutRV 1901 BlGNr. 27 GP). Abgesehen davon, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2024, Ra 2023/04/0218, dass der Tatbestand der Z 18 lit. d des Anhanges 1 UVP-G 2000 nach der UVP-G 2000-Novelle 2023 nunmehr den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Durch die aktuelle Regelung wird der Berücksichtigung der in der UVP-RL genannten Beurteilungskriterien hinreichend Rechnung getragen. Die pauschal gehaltene Aussage der Beschwerdeführerin, dass durch die UVP-G Novelle 2023 der unionsrechtswidrige Umsetzungszustand nicht beseitigt, sondern zusätzlich vertieft worden sei, ist nicht richtig. Im Übrigen vertrat das Bundesverwaltungsgericht schon in W104 2265480-1 Wien Nordwestbahnhof Städtebau die Ansicht, dass gegen die Umsetzung des Städtebautatbestands im UVP-G seit der Novelle 2023 keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen. Abgesehen davon, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2024, Ra 2023/04/0218, dass der Tatbestand der Ziffer 18, Litera d, des Anhanges 1 UVP-G 2000 nach der UVP-G 2000-Novelle 2023 nunmehr den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Durch die aktuelle Regelung wird der Berücksichtigung der in der UVP-RL genannten Beurteilungskriterien hinreichend Rechnung getragen. Die pauschal gehaltene Aussage der Beschwerdeführerin, dass durch die UVP-G Novelle 2023 der unionsrechtswidrige Umsetzungszustand nicht beseitigt, sondern zusätzlich vertieft worden sei, ist nicht richtig. Im Übrigen vertrat das Bundesverwaltungsgericht schon in W104 2265480-1 Wien Nordwestbahnhof Städtebau die Ansicht, dass gegen die Umsetzung des Städtebautatbestands im UVP-G seit der Novelle 2023 keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen. ● Zum Vorwurf der mangelhaften Umsetzung des Anh Z 10 lit b iVm Art 4 Abs. 3 und Anh III Z 2 lit c Pkt. i der UVP-Richtlinie („ufernahe Bereiche“)  Zum Vorwurf der mangelhaften Umsetzung des Anh Ziffer 10, Litera b, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3 und Anh römisch drei Ziffer 2, Litera c, Pkt. i der UVP-Richtlinie („ufernahe Bereiche“) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die im Anh 1 Z 18 lit d UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte auf „ufernahe Bereiche“ keinerlei Rücksicht nehme, woraus sich ein Verstoß gegen Art 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie ergebe. Dies sei auch Gegenstand der aktuellen Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich vom 24.04.2024, Nr. 2024/2012.Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die im Anh 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte auf „ufernahe Bereiche“ keinerlei Rücksicht nehme, woraus sich ein Verstoß gegen Artikel 4, Absatz 3, UVP-Richtlinie ergebe. Dies sei auch Gegenstand der aktuellen Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich vom 24.04.2024, Nr. 2024 aus 2012,. In diesem Vertragsverletzungsverfahren 2024/2012 forderte die Europäische Kommission Österreich auf, aufgezeigte Mängel zu beheben (ua. „Die Umsetzung der Auswahlkriterien für die Bewertung von Projekten ist unzureichend – dies betrifft insbesondere die Kumulierung mit anderen Projekten und die Planung von Projekten in empfindlichen Gebieten wie Feuchtgebieten, ufernahen Bereichen, Flussmündungen, Bergregionen und Waldgebieten.In diesem Vertragsverletzungsverfahren 2024 aus 2012, forderte die Europäische Kommission Österreich auf, aufgezeigte Mängel zu beheben (ua. „Die Umsetzung der Auswahlkriterien für die Bewertung von Projekten ist unzureichend – dies betrifft insbesondere die Kumulierung mit anderen Projekten und die Planung von Projekten in empfindlichen Gebieten wie Feuchtgebieten, ufernahen Bereichen, Flussmündungen, Bergregionen und Waldgebieten. Bereits im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 monierte die Europäische Kommission, dass Österreich verabsäumt habe, das Auswahlkriterium „ufernahe Bereiche“ der UVP-Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. Nach Auffassung der Kommission würde die Umsetzungsvorschrift in Kategorie C des Anhangs 2 UVP-G 2000 keine ufernahen Bereiche und Flussmündungen abdecken. Seitens der Republik Österreich wurde in einer Stellungnahme vom 09.12.2019 erläutert, dass die Umsetzung betreffend „ufernahe Bereiche“ nicht in Kategorie C des Anhangs 2 UVP-G 2000 erfolge, sondern Feuchtgebiete, „ufernahe Bereiche“ und Flussmündungen als schutzwürdige Gebiete in der Kategorie A des Anhangs 2 UVP-G 2000 erfasst sind. Besondere Schutzgebiete der Kategorie A sind neben den gemäß Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebieten, Bannwälder und UNESCO-Welterbestätten „bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde“. Das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 wurde mit Beschluss der Europäischen Kommission am 20.12.2023 eingestellt. Wie schon die belangte Behörde ausgeführte, haben sich seit der Einstellung die relevanten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht geändert und liegt auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Unionsrechtswidrigkeit des UVP-G 2000 vor. ● Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass das gegenständliche Vorhaben in der 500 m Seeufer Schutzzone des XXXX liege und es sich daher um ein besonders schutzwürdiges Gebiet handelt und dieses nicht als solches ausgewiesen wurde Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass das gegenständliche Vorhaben in der 500 m Seeufer Schutzzone des römisch 40 liege und es sich daher um ein besonders schutzwürdiges Gebiet handelt und dieses nicht als solches ausgewiesen wurde In Anhang 2 zum UVP-G 2000 werden schutzwürdige Gebiete in Kategorien eingeteilt. Das Vorhaben liegt, wie festgestellt, weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A („besondere Naturschutzgebiete“), noch der Kategorie B („Alpinregion) noch der Kategorie C („Wasserschutz- und Schongebiet“) und auch nicht in der Kategorie D („belastetes Gebiet Luft“) gemäß Anhang 2 UVP-G 2000. Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E. Für die verfahrensgegenständlichen Tatbestände nach Z 18 lit. d, und 21 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist die Berücksichtigung der Lage des Vorhabens in einem Gebiet der Kategorie E nicht maßgeblich. Die dort genannten Schwellenwerte gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liegt oder nicht. Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E. Für die verfahrensgegenständlichen Tatbestände nach Ziffer 18, Litera d,, und 21 Litera a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist die Berücksichtigung der Lage des Vorhabens in einem Gebiet der Kategorie E nicht maßgeblich. Die dort genannten Schwellenwerte gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liegt oder nicht. Für Tatbestände, die in schutzwürdigen Gebieten auftreten und die auf deren Schutzzweck negative Auswirkungen haben können, werden in Anhang 1 Spalte 3 niedrigere Schwellenwerte normiert. Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021 m.w.N.). Die Beurteilung der konkreten Umweltauswirkungen bestimmter Maßnahmen dagegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gegenstand der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der anschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag und erfolgt somit nicht schon bei der Prüfung des Vorliegens der UVP-Pflicht (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021 m.w.N.). Die Beurteilung der konkreten Umweltauswirkungen bestimmter Maßnahmen dagegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gegenstand der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der anschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag und erfolgt somit nicht schon bei der Prüfung des Vorliegens der UVP-Pflicht (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Sensibilität des Seeufers bzw. den ökologischen Zustand des XXXX sind im Rahmen eines UVP-Verfahrens (wenn eine UVP-Pflicht besteht) bzw. im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen, wie schon das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in der Stellungnahme vom 03.03.2025 erwähnte. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Sensibilität des Seeufers bzw. den ökologischen Zustand des römisch 40 sind im Rahmen eines UVP-Verfahrens (wenn eine UVP-Pflicht besteht) bzw. im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen, wie schon das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in der Stellungnahme vom 03.03.2025 erwähnte. Im Übrigen erfolgt die Ausweisung von Schutzgebieten durch Verwaltungsakte (Bescheide, Verordnungen, usw.) und ist nicht Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens. Mit der XXXX -Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020 werden Ausnahmen von den naturschutzbehördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten im Bereich des XXXX festgelegt. Im Übrigen erfolgt die Ausweisung von Schutzgebieten durch Verwaltungsakte (Bescheide, Verordnungen, usw.) und ist nicht Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens. Mit der römisch 40 -Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020 werden Ausnahmen von den naturschutzbehördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten im Bereich des römisch 40 festgelegt. Nachdem vom erkennenden Gericht keine unionsrechtswidrige Umsetzung des „Städtebautatbestandes, insbesondere der hier zu prüfenden Z 18 lit d des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erkannt wird, war auf das Vorbringen der direkten Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie nicht mehr einzugehen. Nachdem vom erkennenden Gericht keine unionsrechtswidrige Umsetzung des „Städtebautatbestandes, insbesondere der hier zu prüfenden Ziffer 18, Litera d, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erkannt wird, war auf das Vorbringen der direkten Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie nicht mehr einzugehen. Diesbezüglich wird abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/04/2018 verwiesen. Das UVP-G 2000 wurde zuletzt mit der UVP-G Novelle 2023 an die Vorgaben des EuGH (25.05.2023, Rs C-575/21) und des Vertragsverletzungsverfahrens hinsichtlich der Z 18 Anhang 1 UVP-G 2000 angepasst. Diesbezüglich wird abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/04/2018 verwiesen. Das UVP-G 2000 wurde zuletzt mit der UVP-G Novelle 2023 an die Vorgaben des EuGH (25.05.2023, Rs C-575/21) und des Vertragsverletzungsverfahrens hinsichtlich der Ziffer 18, Anhang 1 UVP-G 2000 angepasst. ● Zur Durchführung einer UVP im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren Da im gegenständlichen Fall keine UVP durchzuführen ist, ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen hinfällig. ● Zum Vorabentscheidungsverfahren Zur Anregung der Beschwerdeführerin, die Frage der Unionsrechtskonformität der einzelnen Bestimmungen der UVP-G-Novelle 2023 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches und vorlagepflichtiges Gericht (siehe VfSlg 19.896/2014). Es besteht somit selbst bei Zweifeln (was gegenständlich nicht der Fall ist) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Da das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Richtlinienkonformität der oben genannten Begriffe hegt, sieht es sich nicht veranlasst, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches und vorlagepflichtiges Gericht (siehe VfSlg 19.896 aus 2014,). Es besteht somit selbst bei Zweifeln (was gegenständlich nicht der Fall ist) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Da das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Richtlinienkonformität der oben genannten Begriffe hegt, sieht es sich nicht veranlasst, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. ● Zu den Beweisanträgen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bzw. der Beschwerde samt Ergänzung Da für das erkennende Gericht der Sachverhalt feststand, waren keine weiteren Beweismittel mehr aufzunehmen. Im Ergebnis erweist sich sohin der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W155.2311823.1.00

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