RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW158 2282566-1 Spruch, W158 2282566-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, dass er am XXXX in XXXX , in Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei ledig, habe neun Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , in Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei ledig, habe neun Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass durch die Krise alles ruiniert sei. Es sei alles zerstört worden und es gebe dort kein Essen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er vom Regime festgenommen und gezwungen werde zum Bundesheer zu gehen. Sein Ortsgebiet XXXX (Anm., protokolliert als XXXX ) befinde sich unter der Kontrolle der Rebellen und würde er von ihnen rekrutiert werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass durch die Krise alles ruiniert sei. Es sei alles zerstört worden und es gebe dort kein Essen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er vom Regime festgenommen und gezwungen werde zum Bundesheer zu gehen. Sein Ortsgebiet römisch 40 (Anm., protokolliert als römisch 40 ) befinde sich unter der Kontrolle der Rebellen und würde er von ihnen rekrutiert werden. Am XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde, ob er in seinem Herkunftsstaat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, führte der Bf aus, dass er im Jahr XXXX einmal für die Dauer von zwei Tagen und später für die Dauer von fünfundzwanzig Tagen von der Freien Syrischen Armee inhaftiert worden sei. Ein drittes Mal für die Dauer von zwei Tagen, als er versucht habe die türkische Grenze zu überschreiten. Damals sei er von den Türken an die Freie Armee übergeben worden. Es sei damals auf dem Weg in seinen Heimatort, nach der Wiedereinreise aus dem Libanon, passiert. Sie hätten Geld gewollt, weil er aus dem Kurdengebiet gekommen sei. Nachdem er Geld gezahlt habe, sei er wieder entlassen worden. Er fügte hinzu, dass seine Familie gekommen sei, das Geld bezahlt habe und er freigelassen worden sei. Sonstige Probleme mit den Behörden habe er nicht gehabt. Zuvor sei er 14 Jahre alt gewesen und später bei der Wiedereinreise 26 Jahre alt gewesen. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde, ob er in seinem Herkunftsstaat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, führte der Bf aus, dass er im Jahr römisch 40 einmal für die Dauer von zwei Tagen und später für die Dauer von fünfundzwanzig Tagen von der Freien Syrischen Armee inhaftiert worden sei. Ein drittes Mal für die Dauer von zwei Tagen, als er versucht habe die türkische Grenze zu überschreiten. Damals sei er von den Türken an die Freie Armee übergeben worden. Es sei damals auf dem Weg in seinen Heimatort, nach der Wiedereinreise aus dem Libanon, passiert. Sie hätten Geld gewollt, weil er aus dem Kurdengebiet gekommen sei. Nachdem er Geld gezahlt habe, sei er wieder entlassen worden. Er fügte hinzu, dass seine Familie gekommen sei, das Geld bezahlt habe und er freigelassen worden sei. Sonstige Probleme mit den Behörden habe er nicht gehabt. Zuvor sei er 14 Jahre alt gewesen und später bei der Wiedereinreise 26 Jahre alt gewesen. Er habe Syrien wegen dem Krieg und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es gebe einen Bürgerkrieg mit vielen Kriegsparteien. Er wolle für keine Seite leben (Anm. wahrscheinlich gemeint, kämpfen). Alle würden unschuldige Menschen töten. Er wolle in Frieden leben, keine Waffe tragen und keine Menschen töten. Nach seiner Rückkehr aus dem Libanon habe er gesehen, wie sich die Lage verschlechtert habe. Er fügte hinzu, dass seine Familie aus finanziellen Gründen und aufgrund des gefährlichen Fluchtweges Syrien nicht verlassen könne. Seine Reise habe 9.000 Euro gekostet. Im Falle der Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor der syrischen Armee und der freien syrischen Armee. Wenn er zurückkehren würde, dann nur nach Damaskus, doch hätte er dort wegen seines Wehrdienstes ein Problem.Er habe Syrien wegen dem Krieg und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es gebe einen Bürgerkrieg mit vielen Kriegsparteien. Er wolle für keine Seite leben Anmerkung wahrscheinlich gemeint, kämpfen). Alle würden unschuldige Menschen töten. Er wolle in Frieden leben, keine Waffe tragen und keine Menschen töten. Nach seiner Rückkehr aus dem Libanon habe er gesehen, wie sich die Lage verschlechtert habe. Er fügte hinzu, dass seine Familie aus finanziellen Gründen und aufgrund des gefährlichen Fluchtweges Syrien nicht verlassen könne. Seine Reise habe 9.000 Euro gekostet. Im Falle der Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor der syrischen Armee und der freien syrischen Armee. Wenn er zurückkehren würde, dann nur nach Damaskus, doch hätte er dort wegen seines Wehrdienstes ein Problem. Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bf erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, dass er aus XXXX , Distrikt XXXX , Gouvernement XXXX stamme, welches sich unter Kontrolle der freien syrischen Armee befinde. Er habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und fürchte im Falle der Rückkehr eine Einberufung zum Wehrdienst des syrischen Regimes, da er wehrtauglich sei und sich im wehrpflichtigen Alter befinde. Er wolle den Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht antreten, da er es insbesondere mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen, zu denen er als Angehöriger der syrischen oder einer anderen Armee gezwungen wäre, teilzunehmen. Zudem fürchte er asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im westlichen Ausland. Ihm drohe in Zusammenschau all dieser Faktoren aufgrund der ihm jedenfalls zumindest unterstellten, oppositionellen Gesinnung Verfolgung durch das syrische Regime bzw. anderen militanten Gruppierungen wie der, in seiner Heimatregion vorherrschenden freien syrischen Armee (FSA).Der Bf erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, dass er aus römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Gouvernement römisch 40 stamme, welches sich unter Kontrolle der freien syrischen Armee befinde. Er habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und fürchte im Falle der Rückkehr eine Einberufung zum Wehrdienst des syrischen Regimes, da er wehrtauglich sei und sich im wehrpflichtigen Alter befinde. Er wolle den Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht antreten, da er es insbesondere mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen, zu denen er als Angehöriger der syrischen oder einer anderen Armee gezwungen wäre, teilzunehmen. Zudem fürchte er asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im westlichen Ausland. Ihm drohe in Zusammenschau all dieser Faktoren aufgrund der ihm jedenfalls zumindest unterstellten, oppositionellen Gesinnung Verfolgung durch das syrische Regime bzw. anderen militanten Gruppierungen wie der, in seiner Heimatregion vorherrschenden freien syrischen Armee (FSA). Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde bekannt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.Mit Schreiben vom römisch 40 gab die belangte Behörde bekannt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. In der Stellungnahme vom XXXX brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 08.05.2025 deutlich zeigen würden, dass sich die Sicherheitslage im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern tendenziell noch zugespitzt hätten. Die Berichtslage zu Gewaltverbrechen und Menschenrechtsverletzungen durch die HTS habe sich im aktuellen LIB nicht geändert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verfolgungsgefahr für den Bf weggefallen sei. Vor dem Hintergrund dieser Situation sei der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif. Voraussetzung wäre das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden könne.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. In der Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 08.05.2025 deutlich zeigen würden, dass sich die Sicherheitslage im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern tendenziell noch zugespitzt hätten. Die Berichtslage zu Gewaltverbrechen und Menschenrechtsverletzungen durch die HTS habe sich im aktuellen LIB nicht geändert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verfolgungsgefahr für den Bf weggefallen sei. Vor dem Hintergrund dieser Situation sei der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif. Voraussetzung wäre das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Bf führt die im Spruch genannten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos. Der Bf wurde im Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX (auch geführt unter den Bezeichnungen XXXX und XXXX ) geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Der Bf verließ Syrien im Jahr XXXX und reiste in den Libanon, wo er sich bis XXXX aufgehalten hat. Im Jahr XXXX kehrte der Bf nach Syrien, in sein Heimatdorf, zurück und lebte dort weitere sieben Monate, ehe er in die Türkei weiterreiste. Von der Türkei aus reiste der Bf nach Europa weiter. Der Bf besuchte elf Jahre lang die Schule. Der Bf arbeitete im Libanon in einer Schokoladenfabrik.Der Bf wurde im Gouvernement römisch 40 , im Dorf römisch 40 (auch geführt unter den Bezeichnungen römisch 40 und römisch 40 ) geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Der Bf verließ Syrien im Jahr römisch 40 und reiste in den Libanon, wo er sich bis römisch 40 aufgehalten hat. Im Jahr römisch 40 kehrte der Bf nach Syrien, in sein Heimatdorf, zurück und lebte dort weitere sieben Monate, ehe er in die Türkei weiterreiste. Von der Türkei aus reiste der Bf nach Europa weiter. Der Bf besuchte elf Jahre lang die Schule. Der Bf arbeitete im Libanon in einer Schokoladenfabrik. Vier Schwestern des Bf und zwei Brüder des Bf leben aktuell im Heimatdorf des Bf, in Syrien. Der Herkunftsort des Bf wird von der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrolliert. Der Bf ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Der Bf ist gesund. Der Bf ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie untersagt. Eine Verfolgung des Bf durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem Bf droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien auch nicht die Gefahr durch die HTS zwangsrekrutiert zu werden. Der Bf ist im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die SNA (vormals FSA) ausgesetzt. Der Bf wurde von den Mitgliedern der FSA (nunmehr SNA) weder verhaftet noch festgehalten. Der Bf hatte keinen Kontakt zu Mitgliedern der FSA. Der Bf ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten. Er war niemals politisch tätig. Der Bf ist im Herkunftsstaat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung bedroht. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad auf www.ecoi.net - Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
- Dezember 2024 - Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 und Version 12 vom 08.05.2025 - UNHCR Position on returns to the syrian arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR Flashupdates - Syria Socio-Economic Survey 2024 - Ecoi.net ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG) Zwangsrekrutierungen (a-12592-v2) vom 21.03.2025 - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2] - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2], 19.03.2025 - EUAA Syria, Country Focus, März 2025 - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen); Lage im Dorf al Thamad in der Nähe der Stadt Ras Al-Ayn in der Provinz Al-Hasakah [a-12487] vom 22.11.2024 Gemäß Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11) ist daher festzustellen: […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungs-feindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian NationalArmy) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian NationalArmy) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […] Gemäß Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12) ist daher festzustellen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-05-08 16:02 Aktualitätshinweis: […] Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage seit dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in den Gebieten unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert. In dieser Länderinformation (LI) wurden die aus Sicht der Staatendokumentation wesentlichsten rezenten Entwicklungen aufgenommen. Für ältere, aber nicht notgedrungen veraltete, Informationen, sei auf die Version 11 der Länderinformationen verwiesen [abrufbar über https://www.ecoi.net/ oder über das Koordinationsboard des BFA]. Eine umfassende Überarbeitung dieses Kapitels, unter Berücksichtigung aktueller Quellen und Informationen, wird zeitnah mittels (Teil-)Aktualisierung erfolgen. […] Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der BaathPartei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ashSham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ashSham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025: […] Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-factoHerrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). […] Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-06 17:32 […] Türkei Die Türkei hat Milizen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet (GCSP 10.2020). Die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen (BI 27.1.2023). Laut The Arab Gulf States Institute in Washington hat Ankara die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch Unterstützung, Anleitung und andere Mittel der Einflussnahme geformt (einschließlich der entscheidenden Hilfe für HTS bei der Verbesserung ihres Images) und versucht, eine gewisse Kontrolle über sie auszuüben (AGSIW 9.12.2024). Nach seinem Sieg in Damaskus verkündete ash-Shara' seine Absicht, strategische Beziehungen zu Ankara aufzubauen (MEE 2.1.2025). Die Türkei hat ihren Einfluss in Syrien ausgebaut und unterstützt islamistische Gruppen, die sich gegen den iranischen Einfluss richten (VB Amman 9.2.2025). Das türkische Verteidigungsministerium hat erklärt, dass Ankara eine militärische Zusammenarbeit mit der neuen syrischen Regierung aufbauen wird (MEE 2.1.2025). Ankara hat seine Botschaft in Damaskus wiedereröffnet und bereits hochrangige Kontakte mit dem Führer der neuen Regierung, Ahmed ash-Shara', aufgenommen (AJ 31.12.2024b). Im Dezember 2024 wies der türkische Präsident seine Minister an, Mängel und Herausforderungen innerhalb der syrischen Infrastruktur zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen, um der neuen syrischen Regierung zu helfen. Im Rahmen dieser Bemühungen besuchten Vertreter des türkischen Energiesektors letzte Woche die syrische Hauptstadt, um einen Bericht über das Stromsystem des Landes zu erstellen, das von häufigen Stromausfällen geplagt wird (MEE 2.1.2025). Der türkische Energieminister Bayraktar erklärte, sein Land sei bereit, Syrien und den Libanon mit Strom zu versorgen. Ein Team von Regierungsvertretern sei bereits in Syrien, um zu besprechen, wie die Energieprobleme des Landes gelöst werden können (AJ 31.12.2024b). Ash-Shara' hat ausdrücklich gesagt, dass er weder die Fähigkeit noch den Wunsch habe, sich heute in den laufenden Kampf mit den Kurden einzumischen, aber er habe nichts dagegen, wenn die Türkei diese Aufgabe allein übernimmt, obwohl er der Meinung ist, dass die Behandlung dieses Dossiers eine Absprache mit den US-Amerikanern erfordert (Akhbar 31.12.2024). […] Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 15:46 [Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). […] Allgemeine Menschenrechtslage (Stand August 2024) Letzte Änderung 2025-05-08 14:12 […] Gebiete unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA) Berichten von Human Rights Watch zufolge wurden in Nordsyrien von den von der Türkei unterstützten Gruppierungen, der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter Entführungen, willkürliche Verhaftungen, unrechtmäßige Inhaftierungen, sexuelle Gewalt und Folter. Betroffen waren auch Kinder (HRW 29.2.2024). Amnesty International berichtete außerdem von Schüssen auf Zivilisten, die das kurdische Neujahr Newroz gefeiert hatten durch Angehörige der SNA (AI 24.4.2024). Berichten zufolge konzentrierten sich die Übergriffe bewaffneter syrischer Oppositionsgruppen, die von der Türkei in der nördlichen Region des Landes unterstützt wurden, auf kurdische und jesidische Einwohner und andere Zivilisten und umfassten: Tötungen; Entführungen und Verschwinden von Zivilisten; körperliche Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt; Zwangsvertreibung aus Häusern; Plünderungen und Beschlagnahme von Privateigentum; Überführung inhaftierter Zivilisten über die Grenze in die Türkei; Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten; Plünderungen und Schändung religiöser Stätten (USDOS 22.4.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) berichtete, dass Gruppierungen der SNA routinemäßig einen Teil der Olivenernte der Bauern beschlagnahmten und sie damit ihrer Haupteinnahmequelle beraubten (UNGA 9.2.2024). Nach der Machtübernahme in Manbij sollen die von der Türkei unterstützten SNA privates Eigentum, wie Fahrzeuge und Gebäude beschlagnahmt haben, sowie öffentliche Infrastruktur, wie Teile des Stromnetzes (ISW 16.12.2024). Laut Amnesty International verhinderten die SNA, dass Hilfslieferungen Personen, im Gouvernement Aleppo, die vom Erdbeben 2023 betroffen waren, erreichen konnten, indem sie beispielsweise in die Luft schossen, um die Menschenmenge vor den Lieferwagen mit Hilfspaketen zu zerstreuen, und leiteten die Hilfslieferungen an Angehörige der bewaffneten Gruppierungen um (AI 24.4.2024). Nichtregierungsorganisationen berichten von Menschenrechtsverletzungen in der Provinz 'Afrin, darunter fortgesetzte Verletzungen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit von Zivilisten in der Region durch willkürliche Inhaftierung und Folter, Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, Zwangsheirat und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Rekrutierung von Kindern durch die bewaffneten Gruppierungen, Diskriminierung bei der Verteilung von Hilfsgütern, die Islamisierung und Turkisierung von 'Afrin und die wiederholten Angriffe auf kulturelle Feste wie Newroz. Darüber hinaus zeigten sie demografische Verschiebungen durch Zwangsmigration, die Zerstörung von Gräbern und historischen Stätten, illegale archäologische Ausgrabungen, die absichtliche Zerstörung von Olivenbäumen, das Abbrennen von Feldern und Verstöße gegen die Wohn-, Land- und Eigentumsrechte in der Region auf (CCR/YASA 5.2024). Oppositionelle Regierungsstellen, darunter das "Verteidigungsministerium" und die Militärjustizabteilung der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) gingen einigen Vorwürfen über Misshandlungen durch die von der Türkei unterstützten bewaffneten syrischen Oppositionsgruppen nach, aus denen die SNA bestand, und führten einige Gerichtsverfahren durch, aber im Laufe des Jahres lagen keine Informationen über ihre Schlussfolgerungen vor (USDOS 22.4.2024). Die SNA informierte die COI, mutmaßliche Verstöße und Missbräuche zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, sowie gegen SNA-Mitglieder wegen sexueller Gewalt zu ermitteln, dennoch dokumentierte die COI mehrere Fälle von Inhaftierungen durch die Militärpolizei und bewaffnete Gruppierungen der SNA und vereinzelte Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch SNA-Mitglieder (UNGA 9.2.2024). Die Vereinigten Staaten von Amerika belegten zwei Gruppierungen, die zur SNA gehören, mit Sanktionen aufgrund von schweren Menschenrechtsverletzungen, die diese in Nordsyrien begangen haben sollen. Zu den Menschenrechtsverletzungen gehören Entführungen, schwere körperliche Misshandlungen und Vergewaltigungen. Die betroffenen Gruppierungen sind die Suleiman-Shah-Brigade und die Hamza-Division (USDOS 17.8.2023). […] Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 […] Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الجرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […]
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in aktuelle Länderinformationen und durch Einvernahme des Bf in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Bf ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Bf gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Bf im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Bf, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Syrien, seiner Schulausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Bf zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Bf und deren aktuelle Aufenthaltsorte ergeben sich aus den stringenten Angaben des Bf im gesamten Verfahren (Einvernahme BFA, AS 56; VHS, S. 6). Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Bf von der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrolliert wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf (Beschwerde, AS 266) und aus der, in den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 enthaltenen, Landkarte, die die Gebietskontrolle in Syrien nach dem Fall des syrischen Regimes zeigt. An dortiger Stelle ist die Umgebung westlich von XXXX , wo sich auch der Herkunftsort des Bf befindet, als unter Kontrolle der SNA eingezeichnet (vgl. Länderinformationsblatt, Version 12, S. 12).Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Bf von der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrolliert wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf (Beschwerde, AS 266) und aus der, in den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 enthaltenen, Landkarte, die die Gebietskontrolle in Syrien nach dem Fall des syrischen Regimes zeigt. An dortiger Stelle ist die Umgebung westlich von römisch 40 , wo sich auch der Herkunftsort des Bf befindet, als unter Kontrolle der SNA eingezeichnet vergleiche Länderinformationsblatt, Version 12, S. 12). Die Feststellung, dass der Bf subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Bf bei der belangten Behörde (AS 52) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime: Aus den herangezogenen Länderberichten und der medialen Berichterstattung ergibt sich, dass das syrische Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und Staatspräsident Baschar al Assad Syrien Richtung Russland verlassen hat. Oppositionelle Kräfte und kurdische Kämpfer kontrollieren nun Syrien. Da das syrische Assad-Regime die Kontrolle über Syrien verloren hat, ist es diesem faktisch nicht mehr möglich, den Bf zu verfolgen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024).Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024). Das gesamte Vorbringen des Bf in Bezug auf die Befürchtung einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime geht daher ins Leere, da das syrische Regime aufgehört hat zu existieren und daher keine Verfolgung durch dieses mehr vorliegen kann. Weitere Feststellungen zum Vorbringen des Bf zur Einberufung seitens des (nun nicht mehr existierenden) syrischen Regimes konnten somit unterbleiben. Die Feststellung, dass dem Bf bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien auch nicht die Gefahr droht, durch die HTS zwangsrekrutiert zu werden, ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, dem EUAA Country of Origin Information Syria: Country Focus vom März 2025 und der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.
- Diesen Länderinformationen lässt sich entnehmen, dass die nunmehrige Übergangsregierung in Syrien die Wehrpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Außer in Notsituationen handelt es sich bei syrischen Armee um eine Freiwilligenarmee (EUAA Country Focus, S. 23; LIB, Version 12, S. 140). Am 10.02.2025 habe HTS-Anführer und Übergangspräsident ash-Shara’ angegeben, dass sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen hätten (LIB, Version 12, S. 142). Den aktuellen Berichten lässt sich weder entnehmen, dass eine derartige Notsituation derzeit angenommen wird noch welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen. Weitergehende Informationen hierzu sind den Länderberichten nicht zu entnehmen. Dem Bf droht daher im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von der HTS zwangsrekrutiert zu werden. Die Feststellung, dass der Bf im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die SNA (vormals FSA) ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Diesen ist zu entnehmen, dass die SNA keinen Militärdienst und keine einheitliche Wehrpflicht für junge Männer hat und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Die wirtschaftliche Situation in den Gebieten unter der Kontrolle der SNA stellt sich so dar, dass es für Männer im wehrfähigen Alter einen großen wirtschaftlichen Anreiz gibt, sich der SNA anzuschließen, weil sie als Teil der SNA mehr Geld verdienen könnten als mit anderen Jobs in diesen Gebieten. In den von der SNA kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen (vgl. LIB, Version 11, S. 155). Auf Nachfrage der verfahrensführenden Richterin, ob er Angst vor einer Rekrutierung von irgendjemandem habe, erklärte der Bf selbst, dass es keine Zwangsrekrutierungen mehr in Syrien gebe und nunmehr alles auf freiwilliger Basis funktioniere (VHS, S. 8).Die Feststellung, dass der Bf im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die SNA (vormals FSA) ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Diesen ist zu entnehmen, dass die SNA keinen Militärdienst und keine einheitliche Wehrpflicht für junge Männer hat und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Die wirtschaftliche Situation in den Gebieten unter der Kontrolle der SNA stellt sich so dar, dass es für Männer im wehrfähigen Alter einen großen wirtschaftlichen Anreiz gibt, sich der SNA anzuschließen, weil sie als Teil der SNA mehr Geld verdienen könnten als mit anderen Jobs in diesen Gebieten. In den von der SNA kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen vergleiche LIB, Version 11, S. 155). Auf Nachfrage der verfahrensführenden Richterin, ob er Angst vor einer Rekrutierung von irgendjemandem habe, erklärte der Bf selbst, dass es keine Zwangsrekrutierungen mehr in Syrien gebe und nunmehr alles auf freiwilliger Basis funktioniere (VHS, S. 8). Die Feststellungen, dass der Bf von den Mitgliedern der FSA (nunmehr SNA) weder verhaftet noch festgehalten wurde und keinen Kontakt zu Mitgliedern der FSA hatte, ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben im Asylverfahren bzw. folgenden Überlegungen: Die Anzahl der Inhaftierungen durch die FSA schilderte der Bf im Verfahren widersprüchlich. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Bf auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters an, dass er im Jahr XXXX einmal für 2 Tage und später für 25 Tage von der FSA inhaftiert worden sei. Ein drittes Mal für die Dauer von 2 Tagen, als er versucht habe die türkische Grenze zu überschreiten. Damals sei er von den Türken an die FSA übergeben worden (Einvernahme BFA, AS 57). Während der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Bf vor, dass er, als er aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei, an mehreren Checkpoints angehalten worden sei und ins Gefängnis gebracht worden sei. Er fügte hinzu, dass ihn die FSA drei Tage lang festgehalten habe, bis seine Familie gekommen sei und ihnen Geld bezahlt habe (VHS, S. 7). Mit seinen bisherigen Angaben im klaren Widerspruch stehend bestätigte der Bf auf Nachfrage der verfahrensführenden Richterin, dass er nur einmal inhaftiert worden sei (VHS, S. 8). Auf explizite Nachfrage der Richterin, ob seine längste Haftdauer also drei Tage gedauert habe, erwiderte der Bf, dass er sich nicht genau erinnern könne, wie lange dies gewesen sei (VHS, S. 8). Erst unter Vorhalt seiner bei der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme getätigten Angabe, wonach er einmal für zwei Tage, später für 25 Tage von der FSA inhaftiert worden sei und ein drittes Mal für 2 Tage, als er versucht habe die türkische Grenze zu überschreiten (VHS, S. 8), erklärte der Bf – hierzu widersprüchlich -, dass er 25 Tage festgehalten worden sei, als er versucht habe die türkische Grenze zu überqueren (VHS, S. 8). Auch zu seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben in Widerspruch stehend brachte der Bf nunmehr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass sie alle zwei bis drei Tage zu ihnen nach Hause gekommen seien und Geld verlangt hätten und sie „sozusagen“ erpresst hätten. Klar gesteigert ergänzte er, dass wenn sie zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie manchmal kein Geld gehabt hätten, er von ihnen mitgenommen und für zwei bis drei Stunden in der Dienststelle festgehalten worden sei, bis ihnen von seiner Familie Geld gebracht worden sei (VHS, S. 8). Die Anzahl der Inhaftierungen durch die FSA schilderte der Bf im Verfahren widersprüchlich. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Bf auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters an, dass er im Jahr römisch 40 einmal für 2 Tage und später für 25 Tage von der FSA inhaftiert worden sei. Ein drittes Mal für die Dauer von 2 Tagen, als er versucht habe die türkische Grenze zu überschreiten. Damals sei er von den Türken an die FSA übergeben worden (Einvernahme BFA, AS 57). Während der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Bf vor, dass er, als er aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei, an mehreren Checkpoints angehalten worden sei und ins Gefängnis gebracht worden sei. Er fügte hinzu, dass ihn die FSA drei Tage lang festgehalten habe, bis seine Familie gekommen sei und ihnen Geld bezahlt habe (VHS, S. 7). Mit seinen bisherigen Angaben im klaren Widerspruch stehend bestätigte der Bf auf Nachfrage der verfahrensführenden Richterin, dass er nur einmal inhaftiert worden sei (VHS, S. 8). Auf explizite Nachfrage der Richterin, ob seine längste Haftdauer also drei Tage gedauert habe, erwiderte der Bf, dass er sich nicht genau erinnern könne, wie lange dies gewesen sei (VHS, S. 8). Erst unter Vorhalt seiner bei der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme getätigten Angabe, wonach er einmal für zwei Tage, später für 25 Tage von der FSA inhaftiert worden sei und ein drittes Mal für 2 Tage, als er versucht habe die türkische Grenze zu überschreiten (VHS, S. 8), erklärte der Bf – hierzu widersprüchlich -, dass er 25 Tage festgehalten worden sei, als er versucht habe die türkische Grenze zu überqueren (VHS, S. 8). Auch zu seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben in Widerspruch stehend brachte der Bf nunmehr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass sie alle zwei bis drei Tage zu ihnen nach Hause gekommen seien und Geld verlangt hätten und sie „sozusagen“ erpresst hätten. Klar gesteigert ergänzte er, dass wenn sie zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie manchmal kein Geld gehabt hätten, er von ihnen mitgenommen und für zwei bis drei Stunden in der Dienststelle festgehalten worden sei, bis ihnen von seiner Familie Geld gebracht worden sei (VHS, S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Bf und teilweisen Steigerungen des Vorbringens während des Verfahrens davon aus, dass der Bf von den Mitgliedern der FSA weder verhaftet noch festgehalten wurde und er keinen Kontakt zu Mitgliedern der FSA hatte. Der Bf hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst klargestellt, dass es bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien keine persönlichen Probleme geben würde (VHS, S. 9). Soweit der Bf im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Rückkehrbefürchtungen geäußert hat, die sich auf die Sicherheitslage beziehen (vgl. VHS, S. 7: „Die Situation im Land ist instabil. Es kommen jeden Tag Probleme vor und es werden Massaker verübt. Das Regime ist zwar nicht mehr präsent. Die Situation wird aber immer wieder schlimmer. Es gibt auch sehr viele „sektiererische“ Auseinandersetzungen. […] Ich meine damit die Probleme mit den Drusen, Alawiten und Sunniten und all die Probleme, die jetzt vorkommen.“ und VHS, S. 9: „Persönliche Probleme würde es nicht geben. Es gibt jedoch dort weiterhin Entführungen. Wenn man nach Syrien zurückkehren würde, würde man sich wahrscheinlich den anderen Gruppierungen anschließen und mit ihnen Diebstahl begehen, um sich Geld zu verschaffen, weil es keine andere Geldquelle gibt.“) ist darauf zu verweisen, dass diese allgemeinen Befürchtungen lediglich für die Prüfung des subsidiären Schutzes relevant wären, der dem Bf bereits (rechtskräftig) zuerkannt wurde.Soweit der Bf im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Rückkehrbefürchtungen geäußert hat, die sich auf die Sicherheitslage beziehen vergleiche VHS, S. 7: „Die Situation im Land ist instabil. Es kommen jeden Tag Probleme vor und es werden Massaker verübt. Das Regime ist zwar nicht mehr präsent. Die Situation wird aber immer wieder schlimmer. Es gibt auch sehr viele „sektiererische“ Auseinandersetzungen. […] Ich meine damit die Probleme mit den Drusen, Alawiten und Sunniten und all die Probleme, die jetzt vorkommen.“ und VHS, S. 9: „Persönliche Probleme würde es nicht geben. Es gibt jedoch dort weiterhin Entführungen. Wenn man nach Syrien zurückkehren würde, würde man sich wahrscheinlich den anderen Gruppierungen anschließen und mit ihnen Diebstahl begehen, um sich Geld zu verschaffen, weil es keine andere Geldquelle gibt.“) ist darauf zu verweisen, dass diese allgemeinen Befürchtungen lediglich für die Prüfung des subsidiären Schutzes relevant wären, der dem Bf bereits (rechtskräftig) zuerkannt wurde. Es finden sich auch keine ausreichend validen Belege dafür, dass der Bf mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet ist, in das Blickfeld einer der Konfliktparteien in Syrien zu geraten und von diesen wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung persönlich verfolgt zu werden. Die Feststellung, dass der Bf niemals politisch tätig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Abschließend ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine belastbaren Hinweise hervorgekommen sind, die auf eine verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr des Bf im Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung hindeuten würden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK für den Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen. Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Rekrutierung zum Reservedienst des syrischen Militärs: Die Schilderungen des Bf das syrische Regime betreffend erscheinen vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht mehr relevant, da das Regime Al-Assads gestürzt und die syrische Armee in ihrer bisherigen Form aufgelöst wurde. Es gibt keinen staatlichen Wehr- bzw. Reservedienst mehr, zu dem der Bf zwangsrekrutiert werden könnte. Der Eintritt von Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist daher diesbezüglich ausgeschlossen. Der Bf wurde von den Mitgliedern der FSA (nunmehr SNA) weder verhaftet noch festgehalten in Syrien. Der Bf hatte keinen Kontakt zu Mitgliedern der FSA. Da der vom Bf geschilderte Vorfall sich nicht ereignet hat, droht dem Bf aus diesem Grund auch keine Gefahr durch Mitglieder der FSA (nunmehr SNA) bei einer Rückkehr nach Syrien. Es liegt beim Bf keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Die Aufforderung im aktuellen Positionspapier des UNHCR vom Dezember 2024, wonach negative Entscheidungen über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus angesichts der rasch ändernden Dynamiken und sich entwickelnden Situation in Syrien solange ausgesetzt werden sollten, bis sich die Situation stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheit und Menschenrechtssituation verfügbar sind, ist im vorliegenden Fall insofern nicht maßgeblich, als dem Bf bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime beendet ist. Dafür, dass konkret dem Bf durch „andere Risiken“, die – in absehbarer Zeit – „fortbestehen oder deutlicher werden können“ über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinaus in asylrelevanter Weise betroffen sein könnte, gibt es – wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht – keinerlei Anhaltspunkte. Betreffend die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Bf ist auf folgendes klarstellend hinzuweisen: Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertritts nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Bf erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178/2023 und E 872/2023; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).Betreffend die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Bf ist auf folgendes klarstellend hinzuweisen: Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertritts nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Bf erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023, und E 872 aus 2023,; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021). Da im vorliegenden Fall weder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, wie Kurden, HTS oder FSA, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, festgestellt werden konnte und somit in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heimatregion des Bf für ihn erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. VfGH 29.06.2023, E3450/2022; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Da im vorliegenden Fall weder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, wie Kurden, HTS oder FSA, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, festgestellt werden konnte und somit in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heimatregion des Bf für ihn erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht vergleiche VfGH 29.06.2023, E3450/2022; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Zudem lässt sich aus der allgemeinen Lage in Syrien konkret für den Bf kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den Bf, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. zB VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Zudem lässt sich aus der allgemeinen Lage in Syrien konkret für den Bf kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den Bf, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche zB VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Im Ergebnis droht dem Bf aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W158.2282566.1.00