RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW162 2311019-1 Spruch, W162 2311019-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 04.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) aus, dass dem Beschwerdeführer ab 18.02.2025 Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 18.02.2025 eingebracht habe.
- Mit Bescheid vom 04.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) aus, dass dem Beschwerdeführer ab 18.02.2025 Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 18.02.2025 eingebracht habe.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 05.03.2025 die gegenständliche Beschwerde, worin er zusammengefasst vorbrachte, dass ihm telefonisch am 03.02.2025 gesagt worden wäre, dass er ein Formular per Post nach Hause geschickt bekommen würde, er aber nichts erhalten habe. Auf Nachfrage sei ihm gesagt worden, dass die Abgabefrist bis zum 17.02.2025 gewesen wäre. Er habe erst am 18.02.2025 das Arbeitslosengeld beantragen können.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer telefonisch am 03.02.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er das Formular postalisch erhalten werde und binnen 10 Tagen eine Kontaktaufnahme erforderlich sei, falls der Arbeitslosengeldantrag nicht einlangen würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 18.02.2025 den Antrag auf Arbeitslosengeld erfolgreich gestellt. Eine Zuerkennung der Leistung könne somit erst ab dem 18.02.2025 erfolgen.
- Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags des Beschwerdeführers, worin dieser im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2025 zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ausführlich befragt wurden. Dabei wurden auch zwei AMS-Mitarbeiter – die zuständige Mitarbeiterin der Serviceline des AMS und ein Mitarbeiter des AMS XXXX – zeugenschaftlich einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ausführlich befragt wurden. Dabei wurden auch zwei AMS-Mitarbeiter – die zuständige Mitarbeiterin der Serviceline des AMS und ein Mitarbeiter des AMS römisch 40 – zeugenschaftlich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 09.09.2024 bis 30.01.2025 als Arbeiter bei der XXXX vollversichert beschäftigt.Der Beschwerdeführer war zuletzt von 09.09.2024 bis 30.01.2025 als Arbeiter bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt. Der Beschwerdeführer hatte von 16.04.2024 bis 11.08.2025 seinen Hauptwohnsitz in XXXX . Seit 11.08.2025 hat er seinen Hauptwohnsitz in XXXX .Der Beschwerdeführer hatte von 16.04.2024 bis 11.08.2025 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 . Seit 11.08.2025 hat er seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 . Der Beschwerdeführer meldete sich am 03.02.2025 telefonisch beim AMS und gab bekannt, dass er arbeitslos sei. Frau XXXX von der Serviceline des AMS nahm die Daten des Beschwerdeführers auf und erklärte ihm, dass er ein Antragsformular für seine Arbeitslosmeldung zugeschickt bekommen würde und er sich für den Fall, dass das Schreiben nicht binnen 10 Tagen an seiner Adresse eintreffe, wieder beim AMS melden müsse. Bei dem Telefonat wurde keine Frist bezüglich der Antragsrückgabe kommuniziert.Der Beschwerdeführer meldete sich am 03.02.2025 telefonisch beim AMS und gab bekannt, dass er arbeitslos sei. Frau römisch 40 von der Serviceline des AMS nahm die Daten des Beschwerdeführers auf und erklärte ihm, dass er ein Antragsformular für seine Arbeitslosmeldung zugeschickt bekommen würde und er sich für den Fall, dass das Schreiben nicht binnen 10 Tagen an seiner Adresse eintreffe, wieder beim AMS melden müsse. Bei dem Telefonat wurde keine Frist bezüglich der Antragsrückgabe kommuniziert. Das Antragsformular wurde vom AMS XXXX an den damaligen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX verschickt. Darin wurde der Abgabetermin des Antragsformulars mit 17.02.2025 festgesetzt.Das Antragsformular wurde vom AMS römisch 40 an den damaligen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 verschickt. Darin wurde der Abgabetermin des Antragsformulars mit 17.02.2025 festgesetzt. Herr XXXX vom AMS XXXX kontaktierte den Beschwerdeführer telefonisch am 05.02.2025 und am 10.02.2025, um ein Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, allerdings konnte er ihn nicht erreichen.Herr römisch 40 vom AMS römisch 40 kontaktierte den Beschwerdeführer telefonisch am 05.02.2025 und am 10.02.2025, um ein Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, allerdings konnte er ihn nicht erreichen. Es erfolgte keinerlei Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zwecks Urgenz der Zusendung des Antragsformulars: Der Beschwerdeführer meldete sich trotz des ausdrücklichen Hinweises der Mitarbeiterin der Serviceline des AMS zwecks Urgenz nicht binnen 10 Tagen beim AMS. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das Formular tatsächlich erhielt. Am 18.02.2025 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und wurde ihm infolgedessen das Antragsformular für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgehändigt. Der Beschwerdeführer ist seit 17.03.2025 bis laufend als Arbeiter bei der XXXX vollversichert beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist seit 17.03.2025 bis laufend als Arbeiter bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur letzten und aktuellen Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 19.11.
- Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich durch Einsichtnahme in das aktuelle Zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er am 03.02.2025 das AMS telefonisch bezüglich seiner Arbeitslosmeldung kontaktiert hatte und sich selbst nicht binnen 10 Tagen beim AMS gemeldet hat. Wenn der Beschwerdeführer einräumt, dass er auf die 10-Tagesfrist der Meldung beim AMS bei Nichterhalt des Antragsformulars nicht hingewiesen worden sei, so ist dem die äußert glaubhafte und nachvollziehbare zeugenschaftliche Aussage der Mitarbeiterin der Serviceline des AMS entgegenzuhalten. Sie konnte die standardisierte Vorgehensweise bei telefonischen Arbeitslosmeldungen ausführlich erklären und es gibt für den erkennenden Senat keinerlei Anlass, an ihrer Aussage zu zweifeln. So erklärte die Mitarbeiterin der Serviceline des AMS, dass derartige telefonische Arbeitslosmeldungen immer gleich bearbeitet werden, und zwar in der Form von Tastaturkürzeln mit Punkten, die regelmäßig abgefragt werden. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin besteht in der Durchführung von Telefonaten und sie konnte glaubhaft erklären, dass auszuschließen sei, dass sie den Beschwerdeführer nicht über die 10-Tagesregel informiert hätte, dass dieser Hinweis niemals nur ein Nebensatz sei und für sie das Relevanteste bei der telefonischen Arbeitslosmeldung. Diese Aussagen der Zeugin decken sich auch mit der direkt nach dem Gespräch am 03.02.2025 erfolgten Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Telefonats Depressionen hatte und mit seiner Partnerin zerstritten war, die deshalb mit dem gemeinsamen kleinen Kind zu ihren Eltern gezogen war. Auch gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass er intensiv einen neuen Job gesucht habe, und ist er auch tatsächlich seit 17.03.2025 bis laufend vollversichert beschäftigt. In einer Gesamtschau hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch nach Einvernahme der Zeugen, für den erkennenden Senat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Telefonats in einer schwierigen Situation stand und es durchaus möglich ist, dass er den Hinweis bezüglich er Kontaktaufnahme binnen 10 Tagen bei Nichterhalt des Formulars überhört oder vergessen hat. Entsprechend hat er auch die 2 Telefonate des zuständigen AMS-Beraters am 05.02.2025 und am 10.02.2025 versäumt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter des AMS XXXX kontaktiert wurde und er diesen am 05.02.2025 und am 10.02.2025 nicht telefonisch erreichen konnte, um ein Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, basiert auf der zeugenschaftlichen Einvernahme des AMS-Mitarbeiters XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht sowie auf den im Akt einliegenden Aktennotizen hinsichtlich der jeweiligen Anrufversuche. Diese Anrufe standen jedoch inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der telefonischen Arbeitslosmeldung bzw. mit der Zusendung des Formulars an den Beschwerdeführer, sondern handelte es sich hierbei um den Versuch von Erstgesprächen, die üblicherweise nach einer Arbeitslosmeldung erfolgen, um die Vermittlung möglichst schnell starten zu können. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter des AMS römisch 40 kontaktiert wurde und er diesen am 05.02.2025 und am 10.02.2025 nicht telefonisch erreichen konnte, um ein Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, basiert auf der zeugenschaftlichen Einvernahme des AMS-Mitarbeiters römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht sowie auf den im Akt einliegenden Aktennotizen hinsichtlich der jeweiligen Anrufversuche. Diese Anrufe standen jedoch inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der telefonischen Arbeitslosmeldung bzw. mit der Zusendung des Formulars an den Beschwerdeführer, sondern handelte es sich hierbei um den Versuch von Erstgesprächen, die üblicherweise nach einer Arbeitslosmeldung erfolgen, um die Vermittlung möglichst schnell starten zu können. Aus dem Akteninhalt und den Angaben der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ist ersichtlich, dass das Antragsformular vom AMS XXXX an die damalige Adresse des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers verschickt wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das vom AMS abgeschickte Schreiben mit dem Antragsformular erhalten hat oder nicht, zumal keinerlei Zustellnachweis vorliegt.Aus dem Akteninhalt und den Angaben der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ist ersichtlich, dass das Antragsformular vom AMS römisch 40 an die damalige Adresse des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers verschickt wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das vom AMS abgeschickte Schreiben mit dem Antragsformular erhalten hat oder nicht, zumal keinerlei Zustellnachweis vorliegt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld, datiert mit 18.02.2025, liegt im Akt ein und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]“ 3.
- Bei der Beurteilung des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG ist nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen, sondern auf jenen der Antragstellung (vgl. VwGH 04.09.2015, Ra 2015/08/0035). 3.
- Bei der Beurteilung des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen, sondern auf jenen der Antragstellung vergleiche VwGH 04.09.2015, Ra 2015/08/0035). Da die Antragstellung gegenständlich vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 erfolgte (§ 79 Abs. 184 AlVG), mit der insbesondere die Antragstellung neu geregelt wurde, gelangt § 17 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 und § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 zur Anwendung.Da die Antragstellung gegenständlich vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, erfolgte (Paragraph 79, Absatz 184, AlVG), mit der insbesondere die Antragstellung neu geregelt wurde, gelangt Paragraph 17, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, und Paragraph 46, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zur Anwendung. 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag der versicherten Person gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Eine telefonische Antragstellung ist dem AlVG nicht zu entnehmen. Vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache wurde aufgrund der Covid-19 Pandemie abgesehen, dabei hatte der Beschwerdeführer das Antragsformular lediglich innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt zurückzuschicken.Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag der versicherten Person gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Eine telefonische Antragstellung ist dem AlVG nicht zu entnehmen. Vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache wurde aufgrund der Covid-19 Pandemie abgesehen, dabei hatte der Beschwerdeführer das Antragsformular lediglich innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt zurückzuschicken. Für den Fall, dass eine arbeitslose Person aus zwingenden Gründen – etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit – verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben, sieht § 46 Abs. 1 AlVG explizit vom Erfordernis einer persönlichen Vorsprache ab. Damit werden somit Fälle erfasst, in denen die arbeitslose Person vorübergehend aus in ihrer Person gelegenen Gründen daran gehindert ist, die „Geltendmachung“ selbst vorzunehmen. In einem derartigen Fall kann der Anspruch auch anderweitig (etwa durch eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Vertretung) geltend gemacht werden. Fehlt der anspruchsberechtigten Person die Geschäftsfähigkeit, sodass Antragstellung durch diese selbst ausscheidet, hat die Geltendmachung durch ihre gesetzliche Vertretung zu erfolgen. Für den Fall, dass eine arbeitslose Person aus zwingenden Gründen – etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit – verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben, sieht Paragraph 46, Absatz eins, AlVG explizit vom Erfordernis einer persönlichen Vorsprache ab. Damit werden somit Fälle erfasst, in denen die arbeitslose Person vorübergehend aus in ihrer Person gelegenen Gründen daran gehindert ist, die „Geltendmachung“ selbst vorzunehmen. In einem derartigen Fall kann der Anspruch auch anderweitig (etwa durch eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Vertretung) geltend gemacht werden. Fehlt der anspruchsberechtigten Person die Geschäftsfähigkeit, sodass Antragstellung durch diese selbst ausscheidet, hat die Geltendmachung durch ihre gesetzliche Vertretung zu erfolgen. Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156). 3.
- Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus: Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist auschlaggebend, wann der Beschwerdeführer mittels des bundeseigenen Antragsformulars bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Dies war im vorliegenden Fall am 18.02.
- Der Beschwerdeführer begehrte die Leistungszuerkennung bereits ab seiner telefonischen Kontaktaufnahme mit dem AMS am 03.02.2025 und bringt im Wesentlichen vor, er habe das Formular zur Antragstellung postalisch nicht erhalten und sei nicht darüber informiert gewesen, dass er bei Nichterhalt binnen 10 Tagen das AMS kontaktieren müsse. In diesem Zusammenhang ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der telefonischen Kontaktaufnahme sehr wohl über die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme binnen 10 Tagen bei Nichterhalt des Formulars hingewiesen wurde und weiters, dass nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur die abschließende Normierung des § 46 AlVG (wie im Detail bereits ausgeführt wurde) selbst in Fall des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person eine nachträgliche Sanierung der Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nicht zulässt.In diesem Zusammenhang ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der telefonischen Kontaktaufnahme sehr wohl über die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme binnen 10 Tagen bei Nichterhalt des Formulars hingewiesen wurde und weiters, dass nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur die abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG (wie im Detail bereits ausgeführt wurde) selbst in Fall des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person eine nachträgliche Sanierung der Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nicht zulässt. Ein triftiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1, letzter Satz AlVG, in der anzuwendenden Fassung, kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Ein triftiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1, letzter Satz AlVG liegt nur dann vor, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht. Ein triftiger Grund im Sinne dieser Bestimmung ist nicht gegeben, wenn die verhinderte arbeitslose Person dafür sorgen könnte, dass eine Vertrauensperson den Antrag für sie abgibt (VwGH 15.11.2000, 96/08/0076; vgl. auch Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 792).Ein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins,, letzter Satz AlVG, in der anzuwendenden Fassung, kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Ein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins,, letzter Satz AlVG liegt nur dann vor, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht. Ein triftiger Grund im Sinne dieser Bestimmung ist nicht gegeben, wenn die verhinderte arbeitslose Person dafür sorgen könnte, dass eine Vertrauensperson den Antrag für sie abgibt (VwGH 15.11.2000, 96/08/0076; vergleiche auch Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, AlVG, Rz 792). Finanzielle Schwierigkeiten – wie vom Beschwerdeführer behauptet – sind keine triftigen Gründe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.02.2025 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Allerdings fand das Telefonat am 03.02.2025 statt und war der konkrete Abgabetermin des Antragsformulars bei dem Telefonat kein Thema, sondern erging dabei lediglich der Auftrag an den Beschwerdeführer, für den Fall des Nichterhalts des Formulars jedenfalls binnen einer Frist von 10 Tagen zu urgieren. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gefolgt und hat nicht entsprechend beim AMS urgiert, vielmehr hat er pauschal vorgebracht, dass er das Formular nicht erhalten hätte und auf die Notwendigkeit der Urgenz nicht hingewiesen worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er das Antragsformular nicht erhalten hätte, ist festzuhalten, dass es in diesem Fall an ihm gelegen wäre, die Zusendung des Antragsformulars innerhalb der Abgabefrist zu urgieren. Ein triftiger Hinderungsgrundes iSd § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG, in der anzuwendenden Fassung, – hier ist, wie die oben zusammengefasste Judikatur des VwGH zeigt, ein strenger Maßstab anzulegen – liegt im vorliegenden Fall daher nicht vor.Ein triftiger Hinderungsgrundes iSd Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG, in der anzuwendenden Fassung, – hier ist, wie die oben zusammengefasste Judikatur des VwGH zeigt, ein strenger Maßstab anzulegen – liegt im vorliegenden Fall daher nicht vor. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 18.02.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2311019.1.00