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{'item': 'W164 2327534-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW164 2327534-1 Spruch, W164 2327534-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 38 iVm§ 10 Abs 4 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe am 24.09.2025 und am 30.09.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe an den genannten Tagen eine zugewiesene Kursmaßnahme unentschuldigt nicht besucht. Das AMS gründete sich dabei auf eine seitens des Kursinstitutes XXXX GmbH übersandte Abwesenheitsliste.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 38, iVm§ 10 Absatz 4, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe am 24.09.2025 und am 30.09.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe an den genannten Tagen eine zugewiesene Kursmaßnahme unentschuldigt nicht besucht. Das AMS gründete sich dabei auf eine seitens des Kursinstitutes römisch 40 GmbH übersandte Abwesenheitsliste. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, sie habe folgende zwingende Gründe für das Fernbleiben von der zugewiesenen Kursmaßnahme gehabt: 24.09.2025: Probearbeitstag und Vorstellungsgespräch für Arbeitsbeginn am 01.10.

  1. Sie habe dies der Kursleiterin per E-Mail gemeldet. 30.09.2025: Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und Entgegennahme der Arbeitsuniform für Arbeitsbeginn am 01.10.
  2. Am 01.10.2025 habe die BF ein vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis begonnen. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angaben der Beschwerdeführerin durch Einsichtnahme in die beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten überprüft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS im Juni 2025 eine Kursmaßnahme (Deutsch B2) beim Kursinstitut XXXX GmbH zugewiesen, die sie regelmäßig besuchte. Am 24.09.2025 blieb die BF wegen Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs und eines Probetages bei der XXXX GmbH von der Kursmaßnahme fern. 30.09.2025 blieb die BF zum Zweck der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und Entgegennahme der Arbeitsuniform bei der genannten Dienstgeberin von der Kursmaßnahme fern. Am 01.10.2025 begann die BF bei der genannten Dienstgeberin im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu arbeiten. Am 10.10.2025 wurde das Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin im Rahmen der Probezeit aufgelöst.Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS im Juni 2025 eine Kursmaßnahme (Deutsch B2) beim Kursinstitut römisch 40 GmbH zugewiesen, die sie regelmäßig besuchte. Am 24.09.2025 blieb die BF wegen Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs und eines Probetages bei der römisch 40 GmbH von der Kursmaßnahme fern. 30.09.2025 blieb die BF zum Zweck der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und Entgegennahme der Arbeitsuniform bei der genannten Dienstgeberin von der Kursmaßnahme fern. Am 01.10.2025 begann die BF bei der genannten Dienstgeberin im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu arbeiten. Am 10.10.2025 wurde das Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin im Rahmen der Probezeit aufgelöst.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Beschwerdeeinwendungen erscheinen unter Berücksichtigung der damit im Einklang stehenden Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unbedenklich: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Übereinstimmung mit den Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger , dass die BF am 01.10.2025 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX GmbH aufnahm. Ihrem Vorbringen, sie habe an den beiden hier relevanten Kurstagen bei der genannten Dienstgeberin einen Probetag und ein Vorstellungsgespräch absolviert (24.09.2025) bzw den Arbeitsvertrag unterzeichnet und die Arbeitsuniform entgegengenommen (30.09.2025) war daher zu glauben. Das AMS hat im Zuge der Beschwerdevorlage auch nicht etwa Einwendungen über allenfalls durch nachträgliche Kontaktaufnahme mit dem Kursbetreiber hervorgekommene gegenteilige Wahrnehmungen gemacht. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich ausreichend erhoben. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Beschwerdeeinwendungen erscheinen unter Berücksichtigung der damit im Einklang stehenden Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unbedenklich: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Übereinstimmung mit den Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger , dass die BF am 01.10.2025 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH aufnahm. Ihrem Vorbringen, sie habe an den beiden hier relevanten Kurstagen bei der genannten Dienstgeberin einen Probetag und ein Vorstellungsgespräch absolviert (24.09.2025) bzw den Arbeitsvertrag unterzeichnet und die Arbeitsuniform entgegengenommen (30.09.2025) war daher zu glauben. Das AMS hat im Zuge der Beschwerdevorlage auch nicht etwa Einwendungen über allenfalls durch nachträgliche Kontaktaufnahme mit dem Kursbetreiber hervorgekommene gegenteilige Wahrnehmungen gemacht. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich ausreichend erhoben. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10 Abs 4 AlVG normiert:Paragraph 10, Absatz 4, AlVG normiert: Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die BF ist der Kursmaßnahme am 24.09.2025 und 30.09.2025 nicht ohne rechtfertigende zwingende Gründe ferngeblieben. Sie hat mit ihrem Fernbleibenden von der zugewiesenen Kursmaßnahme den Tatbestand des § 10 Abs 4 AlVG nicht erfüllt. Die BF ist der Kursmaßnahme am 24.09.2025 und 30.09.2025 nicht ohne rechtfertigende zwingende Gründe ferngeblieben. Sie hat mit ihrem Fernbleibenden von der zugewiesenen Kursmaßnahme den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 4, AlVG nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2327534.1.00

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