RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW164 2328143-1 Spruch, W164 2328143-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief das AMS den Bezug des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden BF) an Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2025 bis 30.04.2025 und 01.06.2025 bis 30.06.2025 und verpflichtete diesen zur Rückzahlung von € 2.792,
- Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe im März 2025, April 2025 und Juni 2025 ein über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt. Dieser Entscheidung war ein durch eine Überlagerungsmeldung Österreichischen Gesundheitskasse ausgelöstes Ermittlungsverfahren vorangegangen, mit dem der BF aufgefordert wurde, alle Lohnnachweise betreffend seine Beschäftigungen im März 25, April 25 und Juni 25 zu übermitteln. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, seine Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung hätten im ersten Halbjahr 2025 die Geringfügigkeitsgrenze nur vereinzelt und in geringem Ausmaß überschritten. Der BF gehe zwei geringfügigen Beschäftigungen nach und habe die Hoffnung, in einem der beiden Betriebe auf Dauer in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis übernommen zu werden. Im Frühjahr 2025 sei es bei einem der beiden Unternehmen zu einem erhöhten Personalaufwand gekommen. Der BF habe, um seine Leistungsbereitschaft zu signalisieren, vermehrt Dienste aufgenommen. Dies habe zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen müssen. Zusammengerechnet sei die Überschreitung jedoch insgesamt weit geringer gewesen, als die nun zurückgeforderte Notstandshilfe. Die vom AMS ausgesprochene Rückforderung sei daher unverhältnismäßig, zumal dem BF für die hier relevanten Zeiten auch Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben würden. Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt römisch eins. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Unstrittig hat der BF während der Monate März 2025, April 2025 und Juni 2025 aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen insgesamt ein über der Geringfügigkeit liegendes Entgelt erzielt. Dass er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aus eigenem bekannt gegeben hätte oder dem AMS aus eigenem sämtliche Lohnunterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt hätte, hat er in seiner Beschwerde nicht behauptet und zeigt der Akteninhalt klar, dass das vorliegende Rückforderungsverfahren durch eine Überlagerungsmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse ausgelöst wurde. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gemäß § 12 Abs 3 lit a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Zufolge § 12 Abs 5 lit a gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.Zufolge Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung als Dienstnehmer:in oder freie:r Dienstnehmer:in iSd des § 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) liegt vor, wenn aus dem Beschäftigungsverhältnis im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 551,10 € brutto monatlich (Wert für 2025) gebührt.Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung als Dienstnehmer:in oder freie:r Dienstnehmer:in iSd des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) liegt vor, wenn aus dem Beschäftigungsverhältnis im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 551,10 € brutto monatlich (Wert für 2025) gebührt. Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVGRechtmäßigkeit des Widerrufs gem. Paragraph 24, AlVG Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Zufolge § 38 AlVG findet diese Bestimmung in gleicher Weise auf den Widerruf von Notstandshilfe Anwendung.Zufolge Paragraph 38, AlVG findet diese Bestimmung in gleicher Weise auf den Widerruf von Notstandshilfe Anwendung. Da der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG war, erfolgte der verfahrensgegenständliche Widerruf zu Recht.Da der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG war, erfolgte der verfahrensgegenständliche Widerruf zu Recht. Rechtmäßigkeit der Rückforderung gemäß § 25 AlVG:Rechtmäßigkeit der Rückforderung gemäß Paragraph 25, AlVG: Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Zufolge § 38 AlVG findet diese Bestimmung in gleicher Weise auf die Rückforderung von Notstandshilfe Anwendung.Zufolge Paragraph 38, AlVG findet diese Bestimmung in gleicher Weise auf die Rückforderung von Notstandshilfe Anwendung. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Das Verhalten des BF war für den verfahrensgegenständlichen Überbezug kausal, da eine rechtzeitige und korrekte Angabe der von ihm übernommenen und geleisteten Arbeitsstunden potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). Auf die gemäß § 50 AlVG bestehende Meldepflicht wird im Formblatt des Antrags auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausdrücklich hingewiesen. Der BF hat dadurch, dass er das AMS nicht zeitgerecht über das tatsächliche Ausmaß seiner Arbeitszeit informierte, obwohl ihm dieses bekannt war, seine gem. § 50 AlVG bestehende Meldepflicht verletzt somit bedingt vorsätzlich gehandelt. Der Tatbestand des § 25 Abs 1, erster Satz AlVG ist erfüllt. Das Verhalten des BF war für den verfahrensgegenständlichen Überbezug kausal, da eine rechtzeitige und korrekte Angabe der von ihm übernommenen und geleisteten Arbeitsstunden potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). Auf die gemäß Paragraph 50, AlVG bestehende Meldepflicht wird im Formblatt des Antrags auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausdrücklich hingewiesen. Der BF hat dadurch, dass er das AMS nicht zeitgerecht über das tatsächliche Ausmaß seiner Arbeitszeit informierte, obwohl ihm dieses bekannt war, seine gem. Paragraph 50, AlVG bestehende Meldepflicht verletzt somit bedingt vorsätzlich gehandelt. Der Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG ist erfüllt. Soweit der BF einwendet, sein Gehalt hätte die Geringfügigkeitsgrenze um einen Betrag überschritten, der weit geringer sei, als jener Betrag, den er nun zurückzahlen müsse, so muss dem entgegengehalten werden, dass die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung des § 25 Abs 1, erster Satz AlVG bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (anders als der dritte Satz des § 25 Abs 1 AlVG, der hier aber nicht Anwendung findet) die Rückforderung der gesamten zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe vorschreibt. Das Gesetz sieht hier, was die Höhe der Rückforderung betrifft, keine Möglichkeit der Ermessensausübung vor.Soweit der BF einwendet, sein Gehalt hätte die Geringfügigkeitsgrenze um einen Betrag überschritten, der weit geringer sei, als jener Betrag, den er nun zurückzahlen müsse, so muss dem entgegengehalten werden, dass die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung des Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (anders als der dritte Satz des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, der hier aber nicht Anwendung findet) die Rückforderung der gesamten zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe vorschreibt. Das Gesetz sieht hier, was die Höhe der Rückforderung betrifft, keine Möglichkeit der Ermessensausübung vor. Einwendungen zur rechnerischen Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wurden nicht gemacht und ergeben sich auf Basis des aktenkundigen Tagessatzes und der festgestellten Dauer des Bezugs von Notstandshilfe auch amtswegig keine diesbezüglichen Zweifel. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2328143.1.00