4 B-VG nicht zulässig.
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 15.04.2025, GZ: XXXX festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX verpflichtet ist, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022 bis August 2023 in der Höhe von € 50.626,51 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 15.04.2025 7,03% p.a. aus € 41.211,24 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 15.04.2025, GZ: römisch 40 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 verpflichtet ist, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022 bis August 2023 in der Höhe von € 50.626,51 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 15.04.2025 7,03% p.a. aus € 41.211,24 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.04.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2315573.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.