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{'item': 'W228 2318032-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 7§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW228 2318032-1 Spruch, W228 2318032-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2025 wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2025 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 30.04.2025 wurde die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 02.04.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner niederschriftlichen Angaben vom 02.04.2025, trotz anderslautendem Bescheid der PVA vom 20.03.2025, als nicht arbeitsfähig erklärt habe. Da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, dem AMS zur Stellenvermittlung zur Verfügung zu stehen, werde sein Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 30.04.2025 wurde die Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 02.04.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner niederschriftlichen Angaben vom 02.04.2025, trotz anderslautendem Bescheid der PVA vom 20.03.2025, als nicht arbeitsfähig erklärt habe. Da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, dem AMS zur Stellenvermittlung zur Verfügung zu stehen, werde sein Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 24.05.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das als Bescheid bezeichnete Dokument der PVA vom 20.03.2025 rechtlich kein Bescheid sei. Das AMS habe seiner Entscheidung somit unzulässigerweise ein PVA-Dokument zugrunde gelegt, welches keinen Bescheid darstelle. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des AMS sei daher aufzuheben und gebühre dem Beschwerdeführer weiterhin die Notstandshilfe. Für den Fall, dass das PVA-Dokument doch als Bescheid angesehen werden sollte, werde eingewendet, dass dieses Dokument rechtswidriger Weise gerade nicht angebe, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer ausüben könne. Auch sei dem Beschwerdeführer kein Gutachten zur Stellungnahme übermittelt worden und sei ein solches auch dem PVA-Dokument nicht beigelegt gewesen. Es sei daher so vorzugehen, als ob das ärztliche Gutachten unschlüssig und unvollständig wäre und hätte das AMS daher ein weiteres ärztliches Gutachten einholen müssen. Dies habe das AMS jedoch unterlassen und sei somit seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 01.08.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 20.03.2025 abgelehnt worden sei. Laut chefärztlicher Stellungnahme der PVA vom 12.03.2025 liege Berufsschutz nicht vor und reiche das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Gegen den Bescheid der PVA vom 20.03.2025 habe der Beschwerdeführer Klage erhoben. Im Zuge der Einvernahme vor dem AMS am 02.04.2025 habe der Beschwerdeführer erklärt, nicht arbeitsfähig zu sein und während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen. Aus diesen Erklärungen des Beschwerdeführers könne nur geschlossen werden, dass keine Bereitschaft vorgelegen sei, den Verpflichtungen iSd § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen und sei somit die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit nicht erfüllt. Der Notstandshilfebezug sei daher ab dem Zeitpunkt dieser Erklärungen, sohin ab 02.04.2025, einzustellen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 01.08.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 20.03.2025 abgelehnt worden sei. Laut chefärztlicher Stellungnahme der PVA vom 12.03.2025 liege Berufsschutz nicht vor und reiche das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Gegen den Bescheid der PVA vom 20.03.2025 habe der Beschwerdeführer Klage erhoben. Im Zuge der Einvernahme vor dem AMS am 02.04.2025 habe der Beschwerdeführer erklärt, nicht arbeitsfähig zu sein und während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen. Aus diesen Erklärungen des Beschwerdeführers könne nur geschlossen werden, dass keine Bereitschaft vorgelegen sei, den Verpflichtungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen und sei somit die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit nicht erfüllt. Der Notstandshilfebezug sei daher ab dem Zeitpunkt dieser Erklärungen, sohin ab 02.04.2025, einzustellen. Mit Schreiben vom 12.08.2025 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die belangte Behörde vom 01.09.2025 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und die belangte Behörde um die Beantwortung diverser Fragen ersucht. Am 12.09.2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 16.02.2024 bei der PVA einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt. Mit Bescheid der PVA vom 20.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Weiters wurde festgestellt, dass Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliegt und daher kein Anspruch für Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid der PVA vom 20.03.2025 Klage eingebracht und ist das diesbezügliche Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht anhängig. In dem diesem Bescheid zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 04.02.2025 wurde Tinnitus als Hauptdiagnose angeführt und wurde in der ärztlichen Beurteilung wie folgt ausgeführt: „Anlassloser Tinnitus, mittlerweile völlig dekompensiert bei komplett unauffälligen Hörtests und HNO-Status. Starke Hinweise auf eine Somatisierungsstörung, die gutachterlich abgeklärt werden muss. Aus HNO-Sicht besteht keine Einschränkung bzgl. AF.“ Die Frage, ob weitere Facharztgutachten erforderlich sind, wurde mit „ja, neuro-psychiatrisch“ beantwortet. Die Frage, ob eine kalkülsrelevante Besserung möglich sei, wurde wie folgt beantwortet: „Da HNO-seits keine Funktionsstörung besteht, ist auch keine Besserung möglich. Die Beurteilung, inwieweit der Tinnitus psychogen und besserbar ist, muss vom entsprechenden FA geklärt werden.“ Konkrete Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer noch durchführen kann, sind in dem Gutachten vom 04.02.2025 nicht genannt. In der – ebenfalls dem Bescheid der PVA vom 20.03.2025 zugrunde liegenden – chefärztlichen Stellungnahme vom 12.03.2025 wurde als Hauptdiagnose Tinnitus angeführt und wurde festgehalten, dass Berufsschutz nicht vorliege und das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Weiters wurde angemerkt, dass auf eine zusätzliche Fachrichtung verzichtet werde. Der Beschwerdeführer hat am 02.04.2025 beim AMS vorgesprochen und hat er im Zuge dieser Vorsprache angegeben, dass er gegen den Bescheid der PVA vom 20.03.2025 Klage einbringen werde. Weiters wurde er darüber informiert, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung stehen müsse. Der Beschwerdeführer erklärte sich für nicht arbeitsfähig und erklärte weiters, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS weder im Zuge der Vorsprache am 02.04.2025 noch zu einem anderen Zeitpunkt der Inhalt des ärztlichen Gutachtens vom 04.02.2025 zur Kenntnis gebracht. Er kam mit den Gutachtensinhalten erstmals durch deren Wiedergabe in der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2025 in Kontakt. Auch seitens der PVA wurde ihm das Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht.
  2. Beweiswürdigung: Der Bescheid der PVA vom 20.03.2025, das ärztlichen Gutachten vom 04.02.2025 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 12.03.2025 liegen im Akt ein. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer der Inhalt des Gutachtens vom 04.02.2025 seitens des AMS weder im Zuge der Vorsprache am 02.04.2025 noch zu einem anderen Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 12.09.2025, wo angegeben wurde, dass das Gutachten mit dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache am 02.04.2025 nicht im Detail besprochen worden sei. Dass dem Beschwerdeführer auch seitens der PVA das Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im PVA-Verfahren kein Gutachten erhalten habe, weder im Parteiengehörwege noch als Anhang zum Bescheid und findet sich im gesamten Akteninhalt auch kein Hinweis dafür, dass dem Beschwerdeführer die Gutachtensinhalte vor deren Wiedergabe in der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2025 bekannt wurden. Die Feststellungen zur Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 02.04.2025 ergeben sich aus der diesbezüglichen, im Akt einliegenden Niederschrift.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Vorab ist dem Beschwerdeführer, soweit sein Vorbringen in der Beschwerde lautet, dass das Schreiben der PVA keinen Bescheid darstelle zu erwidern, dass gegenständlich dieser Bescheid nicht Sache des Verfahrens ist (zur Sache des Verfahrens siehe exemplarisch VwGH vom 02.04.2024, Geschäftszahl Ro 2021/04/0008). Zudem ist dieser durch die Klage des Beschwerdeführers ohnehin außer Kraft getreten und sind in der Folge auf zivilgerichtlichem Wege Entscheidungen ergangen, weshalb auf dieses Argument nicht weiter einzugehen war. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 8Abs. 1 Al

VG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 20.03.2025 abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge die prinzipielle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge des Bescheides der PVA nicht in Frage gestellt. Dazu ist jedoch wie folgt auszuführen: Dem Bescheid der PVA vom 20.03.2025 liegen ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 04.02.2025 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 12.03.2025 zugrunde. In dem Gutachten vom 04.02.2025 wurde die Erforderlichkeit der Einholung eines weiteren Facharztgutachtens aus dem Fachgebiet „Neurologie und Psychiatrie“ bejaht; dies deshalb, weil die Beurteilung, inwieweit der Tinnitus psychogen und besserbar ist, vom entsprechenden Facharzt geklärt werden müsse. Das AMS hat die Einholung eines solchen Gutachtens jedoch unterlassen, sodass das Gutachten vom 04.02.2025 unschlüssig blieb. Wie festgestellt, sind zudem konkrete Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer durchführen kann, in dem Gutachten vom 04.02.2025 nicht genannt und ist das Gutachten daher jedenfalls ergänzungsbedürftig. Zur chefärztlichen Stellungnahme vom 12.03.2025 ist festzuhalten, dass es sich dabei um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063 und rezent explizit zur chefärztlichen Stellungnahme VwGH vom15.12.2025, Ra 2025/08/0090, Rz 25).Zur chefärztlichen Stellungnahme vom 12.03.2025 ist festzuhalten, dass es sich dabei um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063 und rezent explizit zur chefärztlichen Stellungnahme VwGH vom15.12.2025, Ra 2025/08/0090, Rz 25). Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – mit den Gutachtensinhalten erstmals durch deren Wiedergabe in der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2025 im Erlassungszeitpunkt in Kontakt kam. Dazu ist auf die Entscheidung des VwGH vom 14.10.2009, Zl. 2007/08/0012, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete, ihr namhaft gemachte Arbeitsgelegenheit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen. Nach dieser Judikatur muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare Beschäftigung anzubieten. (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2001, Zl. 99/08/0183)."Dazu ist auf die Entscheidung des VwGH vom 14.10.2009, Zl. 2007/08/0012, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete, ihr namhaft gemachte Arbeitsgelegenheit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen. Nach dieser Judikatur muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare Beschäftigung anzubieten. (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2001, Zl. 99/08/0183)." Ein solcher Vorhalt des Gutachtens ist gegenständlich jedoch unterblieben und hat die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Notstandshilfe auf Basis der Erklärung des Beschwerdeführers vom 02.04.2025, nicht arbeitsfähig zu sein, mangels Arbeitswilligkeit ab 02.04.2025 eingestellt, ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuvor zugänglich zu machen. Selbst wenn man – wie das AMS im Schriftsatz vom 12.09.2025 – die Position vertreten würde, dass das Gutachten nicht im Detail, aber – entgegen der Ansicht des Senates – zumindest rudimentär vorgehalten worden wäre, so führte dies zu keinem anderen Ergebnis und zwar aus folgenden Überlegungen: Zu verweisen ist hier auf die Entscheidung des VwGH vom 11.02.2021, Ra 2019/08/0172, RZ 8f: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, dass sich das BVwG - unter Abstandnahme von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA stützt. Voraussetzung ist, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (vgl. VwGH 31.7.2018, Ra 2017/08/0129, mwN). Das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, auf das das BVwG seine Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers stützte, wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt. Die Sachverständige berücksichtigte unter anderem - neben dem chirurgischen bzw. orthopädischen und internistischem Fachbereich zugehörigen Leiden -auch die Krankheitszustände des Revisionswerbers aus dem Fachbereich der Psychiatrie. Ihrer Beurteilung legte sie neben einer persönlichen Untersuchung auch die im Verfahren des AMS vom Revisionswerber vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Grunde und führte aus, sie habe auch mit einem Facharzt für Psychiatrie Rücksprache gehalten, die Einholung weiterer Fachgutachten sei nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung im Sinn der zitierten Rechtsprechung nicht den erforderlichen qualitativen Mindestanforderungen entsprochen hätte. Es kann somit nicht als unvertretbar angesehen werden, dass das BVwG dieses Gutachten seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt und kein weiteres Gutachten eingeholt hat."Zu verweisen ist hier auf die Entscheidung des VwGH vom 11.02.2021, Ra 2019/08/0172, RZ 8f: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, dass sich das BVwG - unter Abstandnahme von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA stützt. Voraussetzung ist, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste vergleiche VwGH 31.7.2018, Ra 2017/08/0129, mwN). Das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, auf das das BVwG seine Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers stützte, wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt. Die Sachverständige berücksichtigte unter anderem - neben dem chirurgischen bzw. orthopädischen und internistischem Fachbereich zugehörigen Leiden -auch die Krankheitszustände des Revisionswerbers aus dem Fachbereich der Psychiatrie. Ihrer Beurteilung legte sie neben einer persönlichen Untersuchung auch die im Verfahren des AMS vom Revisionswerber vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Grunde und führte aus, sie habe auch mit einem Facharzt für Psychiatrie Rücksprache gehalten, die Einholung weiterer Fachgutachten sei nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung im Sinn der zitierten Rechtsprechung nicht den erforderlichen qualitativen Mindestanforderungen entsprochen hätte. Es kann somit nicht als unvertretbar angesehen werden, dass das BVwG dieses Gutachten seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt und kein weiteres Gutachten eingeholt hat." Außerdem ist auf einen wesentlichen Teil der VwGH Entscheidung vom 31.07.2018, Geschäftszahl Ra 2017/08/0129, Rz 23, hinzuweisen: „[…] Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. nochmals VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN).“Außerdem ist auf einen wesentlichen Teil der VwGH Entscheidung vom 31.07.2018, Geschäftszahl Ra 2017/08/0129, Rz 23, hinzuweisen: „[…] Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche nochmals VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN).“ Zuletzt führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2024, Geschäftszahl Ra 2023/08/0159, Rz 18, aus: „[…] Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung so wie hier die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust

§ 8Abs. 2 letzter Satz Al

VG) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt.“Zuletzt führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2024, Geschäftszahl Ra 2023/08/0159, Rz 18, aus: „[…] Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine in Paragraph 8, AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung so wie hier die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach Paragraph 8, AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust

Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach Paragraph 8, AlVG erfolgt.“ Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass eine arbeitsunwillige Haltung von der Rechtsprechung darin erblickt wird, dass eine arbeitslose Person trotz Kenntnis des Ergebnisses der (amts)ärztlichen Untersuchung, welche ihre Arbeitsfähigkeit feststellte, weiterhin die Behauptung aufrechterhielt, sich nach wie vor als arbeitsunfähig zu betrachten und nicht bereit zu sein, eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende, vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Allerdings muss das AMS der arbeitslosen Person nicht nur die ihre Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die den Gutachten entsprechenden und ihr nach § 9 zumutbaren Beschäftigungen vorhalten (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), der AlV-Kommentar, zu § 10 AlVG, RZ 13). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass eine arbeitsunwillige Haltung von der Rechtsprechung darin erblickt wird, dass eine arbeitslose Person trotz Kenntnis des Ergebnisses der (amts)ärztlichen Untersuchung, welche ihre Arbeitsfähigkeit feststellte, weiterhin die Behauptung aufrechterhielt, sich nach wie vor als arbeitsunfähig zu betrachten und nicht bereit zu sein, eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende, vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Allerdings muss das AMS der arbeitslosen Person nicht nur die ihre Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die den Gutachten entsprechenden und ihr nach Paragraph 9, zumutbaren Beschäftigungen vorhalten vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), der AlV-Kommentar, zu Paragraph 10, AlVG, RZ 13). Da das Gutachten schon deshalb nicht schlüssig ist, da eine neuro-psychiatrische Begutachtung unterblieb, und es mangels berufskundlichem Gutachten auch keine Erwähnung von Tätigkeiten gibt, die der Beschwerdeführer noch vollrichten kann, könnte selbst ein Vorhalt die Voraussetzungen der Judikatur des VwGH nicht erfüllen, da keine konkrete Tätigkeit genannt wurde, auf die sich der Vereitelungsvorsatz des Beschwerdeführers beziehen könnte. Eine Sanierung des fehlenden Facharztgutachtens sowie des berufskundlichen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht kommt im Sinne der zuletzt zitierten VwGH Entscheidung auch über diese Judikatur hinaus nicht in Betracht, da das Verwaltungsgericht den Vorhalt nicht rückwirkend zum Einstellungszeitpunkt 02.04.2025 vornehmen kann. Zurückkommend auf die Sicht des entscheidenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts, hat es das AMS, wie bereits ausgeführt, unterlassen, dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 04.02.2025 vorzuhalten und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Offenlegung des Gutachtens auch subjektiv keine vorwerfbare Arbeitsunwilligkeit bilden konnte. Die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ist daher zu Unrecht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2318032.1.00

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