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{'item': 'W232 2271731-2'}

Obsah (14)§ 35Art. 133Art. 11§ 26§ 28§ 60§ 34Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 11§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW232 2271731-2 Spruch, W232 2271731-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 einen Antrag

§ 35Asyl

G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, angeführt, dem mit Erkenntnis vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 einen Antrag

Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, angeführt, dem mit Erkenntnis vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Das Antragsformular weist folgende Angaben zur Eheschließung sowie zum Familienleben auf: Die Ehe sei am XXXX 2013 in Kabul geschlossen worden. Der Ehe würden keine Kinder entspringen. Mit der Bezugsperson habe im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert; das Ehepaar habe einige Monate lang gemeinsam in Wardak gelebt. Es bestehe ein aufrechtes Familienverhältnis, das mittels täglicher Telefonate und per sozialen Medien aufrechterhalten werde. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Das Antragsformular weist folgende Angaben zur Eheschließung sowie zum Familienleben auf: Die Ehe sei am römisch 40 2013 in Kabul geschlossen worden. Der Ehe würden keine Kinder entspringen. Mit der Bezugsperson habe im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert; das Ehepaar habe einige Monate lang gemeinsam in Wardak gelebt. Es bestehe ein aufrechtes Familienverhältnis, das mittels täglicher Telefonate und per sozialen Medien aufrechterhalten werde. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Bei ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson in Wardak geboren worden sei, sich zum Islam bekenne und nicht konvertiert sei. In Wardak würden zwei Brüder der Bezugsperson leben. Sie wisse nicht, wie alt die Bezugsperson sei; sie sei jedoch älter als die Beschwerdeführerin. Die Bezugsperson sei zuvor nicht verheiratet gewesen und habe keine zweite Ehefrau. Näher zur Eheschließung befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie 2009 „persönlich“ (in Anwesenheit beider Brautleute) in Wardak geheiratet hätten. Als Zeugen nannte die Beschwerdeführerin „ XXXX (Bekannter)“ sowie „ XXXX (Bekannter)“. Am Tag der Eheschließung sei keine Eheurkunde von einem Mullah ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin konnte die Nachfrage, ob die Ehe registriert worden sei, nicht beantworten („Ich weiß es nicht.“). Sie habe in Kabul um eine Registrierung angesucht. Es sei eine einfache Hochzeit mit vielen Gästen gewesen, die einen Tag und eine Nacht lang gedauert habe. Es sei Fleisch und Reis serviert worden, die Bezugsperson habe die Kosten der Hochzeit übernommen. Wie hoch ihre Mitgift gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Es gebe Fotos von der Hochzeit. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson und habe ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben. Bei der Eheschließung sei sie 16 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe drei Monate lang mit der Bezugsperson sowie zusammen mit ihren Schwiegereltern in Wardak in einem Haus, das aus zwei Zimmern bestanden habe, gelebt. Ihr Ehemann habe sie zwei Mal in Wardak besucht; das letzte Mal von drei Jahren. Die Bezugsperson sei erstmals zwei Jahre nach der Ausreise der Bezugsperson von dieser kontaktiert worden. Sie hätten täglichen Kontakt. Näher zur Eheschließung befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie 2009 „persönlich“ (in Anwesenheit beider Brautleute) in Wardak geheiratet hätten. Als Zeugen nannte die Beschwerdeführerin „ römisch 40 (Bekannter)“ sowie „ römisch 40 (Bekannter)“. Am Tag der Eheschließung sei keine Eheurkunde von einem Mullah ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin konnte die Nachfrage, ob die Ehe registriert worden sei, nicht beantworten („Ich weiß es nicht.“). Sie habe in Kabul um eine Registrierung angesucht. Es sei eine einfache Hochzeit mit vielen Gästen gewesen, die einen Tag und eine Nacht lang gedauert habe. Es sei Fleisch und Reis serviert worden, die Bezugsperson habe die Kosten der Hochzeit übernommen. Wie hoch ihre Mitgift gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Es gebe Fotos von der Hochzeit. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson und habe ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben. Bei der Eheschließung sei sie 16 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe drei Monate lang mit der Bezugsperson sowie zusammen mit ihren Schwiegereltern in Wardak in einem Haus, das aus zwei Zimmern bestanden habe, gelebt. Ihr Ehemann habe sie zwei Mal in Wardak besucht; das letzte Mal von drei Jahren. Die Bezugsperson sei erstmals zwei Jahre nach der Ausreise der Bezugsperson von dieser kontaktiert worden. Sie hätten täglichen Kontakt. Weiter befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson keine Erkrankungen oder Narben aufweise und die Schule besucht habe. Die Bezugsperson habe Afghanistan vor zehn Jahren aufgrund der schlechten Situation verlassen – die Beschwerdeführerin konnte dabei nicht angeben, ob die Bezugsperson im Sommer oder Winter ausgereist sei. Wo genau die Bezugsperson in Österreich lebe, wisse die Beschwerdeführerin nicht, die Bezugsperson lebe jedoch alleine. Die Beschwerdeführerin wisse, dass ihr Ehemann in Österreich arbeite und dass er in seiner Freizeit mit Freunden weggehe. Ihr Ehemann schicke ihr monatlich zwischen € 200 und € 300. Dem persönlichen Antrag wurde insbesondere ein „Confession certificate“ vom XXXX 2020 beigelegt.Dem persönlichen Antrag wurde insbesondere ein „Confession certificate“ vom römisch 40 2020 beigelegt. 2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G 2005 würden zudem in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden weiters nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG 2005 würden zudem in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden weiters nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe. Es werde auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege zudem nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße – die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Aufgrund „ha. aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden“ aus Afghanistan, wonach es möglich sei, Dokumente mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben und sei festzuhalten, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe. Es werde auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege zudem nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße – die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Aufgrund „ha. aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden“ aus Afghanistan, wonach es möglich sei, Dokumente mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben und sei festzuhalten, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei. „Ergänzend zur ersten Stellungnahme des BFA vom 27.06. XXXX “ sei weiters auszuführen bzw. schließe „sich das BFA den Ausführungen der Vertretungsbehörde vom 31.03.2022 vollinhaltlich bzw. ergänzend an“, wonach

Antragsformular die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 geheiratet habe, die Registrierung der „HU“ jedoch das Jahr 2008 ausweise. Die Bezugsperson lebe seit über dreizehn Jahren in Österreich und habe bereits vor über elf Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Es habe kein Familienleben im Herkunftsland festgestellt werden können. Von einem aufrechten Familienleben könne nicht ausgegangen werden – die Beschwerdeführerin habe angegeben, maximal drei Monate lang mit dem Ehemann zusammengelebt zu haben, wobei sich dieser nun schon seit dreizehn Jahren in Österreich befinde. Auf die Frage, wann der Ehemann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal nach der Flucht kontaktiert habe, habe sie angegeben, dass die Kontaktaufnahme nach drei Jahren erfolgt sei. Dieser Umstand lasse ebenfalls den Schluss zu, dass nicht von einem über die Dauer von dreizehn Jahren aufrechterhaltenen Familienleben auszugehen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, täglich telefonisch mit der Bezugsperson in Kontakt zu stehen.„Ergänzend zur ersten Stellungnahme des BFA vom 27.06. römisch 40 “ sei weiters auszuführen bzw. schließe „sich das BFA den Ausführungen der Vertretungsbehörde vom 31.03.2022 vollinhaltlich bzw. ergänzend an“, wonach

Antragsformular die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 geheiratet habe, die Registrierung der „HU“ jedoch das Jahr 2008 ausweise. Die Bezugsperson lebe seit über dreizehn Jahren in Österreich und habe bereits vor über elf Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Es habe kein Familienleben im Herkunftsland festgestellt werden können. Von einem aufrechten Familienleben könne nicht ausgegangen werden – die Beschwerdeführerin habe angegeben, maximal drei Monate lang mit dem Ehemann zusammengelebt zu haben, wobei sich dieser nun schon seit dreizehn Jahren in Österreich befinde. Auf die Frage, wann der Ehemann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal nach der Flucht kontaktiert habe, habe sie angegeben, dass die Kontaktaufnahme nach drei Jahren erfolgt sei. Dieser Umstand lasse ebenfalls den Schluss zu, dass nicht von einem über die Dauer von dreizehn Jahren aufrechterhaltenen Familienleben auszugehen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, täglich telefonisch mit der Bezugsperson in Kontakt zu stehen. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem in ihren Aussagen widersprochen. So habe sie angegeben, ihren Ehemann das letzte Mal in Peshawar gesehen zu haben – nachdem die Frage wiederholt worden sei, habe sie dann angegeben, ihn das letzte Mal zuhause in Wardak gesehenen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, mit ihrem Ehemann nach Peshawar gezogen zu sein, als sich „der Cousin“ gegen „die Familie“ ausgesprochen habe – auf andere Fragen habe sie jedoch geantwortet, ihr ganzes Leben in Maidan Wardak verbracht zu haben. Auch habe die Beschwerdeführerin zuerst vorgebracht, ein Monat lang mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben, ehe sie dann diese Angabe auf drei Monate abgeändert habe. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien. Zudem habe sie ausgeführt, die Registrierung der Eheschließung „am Tag der Hochzeit vor fünf Jahren erhalten zu haben, andererseits“ könne „sie sich an keine Details der Hochzeit erinnern, weil sie vorgeblich noch ein Kind gewesen“ sei. Die Botschaft gehe davon aus, dass es bei der Beantragung um einen Freundschaftsdienst handle, „um eine nahe Verwandte (Schwester) nach Österreich zu bringen“; dafür würden die widersprüchlichen Aussagen, Verwirrungen über die Registrierung der Hochzeit und die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie schon vor der Hochzeit mit der Schwiegerfamilie gelebt habe, sprechen. Weiter habe die Bezugsperson angegeben, dass XXXX und XXXX die Eheschließung bezeugt hätten. In der Heiratsurkunde seien jedoch ausschließlich die zwei Zeugen XXXX und XXXX angegeben. Nachdem die Bezugsperson eindeutig Namen angegeben habe und diese nicht mit den in der Heiratsurkunde aufscheinenden Namen übereinstimmen würden, müsse von einer verfälschten Urkunde ausgegangen werden. Weiter habe die Bezugsperson angegeben, dass römisch 40 und römisch 40 die Eheschließung bezeugt hätten. In der Heiratsurkunde seien jedoch ausschließlich die zwei Zeugen römisch 40 und römisch 40 angegeben. Nachdem die Bezugsperson eindeutig Namen angegeben habe und diese nicht mit den in der Heiratsurkunde aufscheinenden Namen übereinstimmen würden, müsse von einer verfälschten Urkunde ausgegangen werden. 3. Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 4. Nach Einräumung einer Fristverlängerung wurde in einer Stellungnahme vom 17.10.2022 von der Beschwerdeführerin insbesondere vorgebracht, dass das Ehepaar 2009 in Wardak vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen geheiratet habe. Nach der Eheschließung habe das Paar für etwa drei Monate in einem gemeinsamen Haushalt im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Nach der langen örtlichen Trennung stehe das Ehepaar noch in regelmäßigem bzw. täglichem telefonischen Kontakt. Es hätten mehrere persönliche Besuche stattgefunden; die Beschwerdeführerin werde von der Bezugsperson zudem monatlich mit etwa € 200 bis € 300 finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe – gemeinsam mit dem Trauzeugen XXXX 2013 eine Registrierung der Ehe beim zuständigen Gericht in Kabul beantragt. In der Heiratsurkunde, die am XXXX 2013 ausgestellt worden sei, sei jedoch ein fehlerhaftes Eheschließungsdatum

(2008)eingetragen worden. Diesen Fehler habe die Beschwerdeführerin nicht bemerkt, da sie weder lesen noch schreiben könne und auch kein Verständnis von Jahreszahlen habe. Am 14.05. XXXX habe die Beschwerdeführerin dann erstmals die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 beantragt, um ihr gemeinsames Eheleben mit der Bezugsperson in Österreich fortzusetzen. Der Antrag sei mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.08. XXXX unter anderem mit dem Argument abgewiesen worden, dass das Datum der Heiratsurkunde nicht mit dem angegebenen Heiratsdatum übereinstimme. Dass die Heiratsurkunde diesen Fehler enthalten habe, habe die Beschwerdeführerin erst durch die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Dieser Fehler sei mittlerweile korrigiert worden; in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sei das Datum dahingehend berichtigt worden, dass die Ehe im Jahr 2009 geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe – gemeinsam mit dem Trauzeugen römisch 40 2013 eine Registrierung der Ehe beim zuständigen Gericht in Kabul beantragt. In der Heiratsurkunde, die am römisch 40 2013 ausgestellt worden sei, sei jedoch ein fehlerhaftes Eheschließungsdatum

(2008)eingetragen worden. Diesen Fehler habe die Beschwerdeführerin nicht bemerkt, da sie weder lesen noch schreiben könne und auch kein Verständnis von Jahreszahlen habe. Am 14.05. römisch 40 habe die Beschwerdeführerin dann erstmals die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 beantragt, um ihr gemeinsames Eheleben mit der Bezugsperson in Österreich fortzusetzen. Der Antrag sei mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.08. römisch 40 unter anderem mit dem Argument abgewiesen worden, dass das Datum der Heiratsurkunde nicht mit dem angegebenen Heiratsdatum übereinstimme. Dass die Heiratsurkunde diesen Fehler enthalten habe, habe die Beschwerdeführerin erst durch die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Dieser Fehler sei mittlerweile korrigiert worden; in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sei das Datum dahingehend berichtigt worden, dass die Ehe im Jahr 2009 geschlossen worden sei. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei beizupflichten, dass echte Urkunden mit mangelhaftem Inhalt in Afghanistan verbreitet seien. Dieser Umstand liege in den strukturellen Mängeln der afghanischen Bürokratie begründet und sei nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die stets nach bestem Wissen und Gewissen im Verfahren mitgewirkt habe. Doch selbst, wenn die im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zu beweisen, so wäre dies kein tauglicher Grund, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die Ablehnung eines Antrags dürfe

Art. 11Abs.

2 der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson im gesamten Asylverfahren gleichbleibend angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein – diese Angaben würden mit der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde und mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei beizupflichten, dass echte Urkunden mit mangelhaftem Inhalt in Afghanistan verbreitet seien. Dieser Umstand liege in den strukturellen Mängeln der afghanischen Bürokratie begründet und sei nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die stets nach bestem Wissen und Gewissen im Verfahren mitgewirkt habe. Doch selbst, wenn die im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zu beweisen, so wäre dies kein tauglicher Grund, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die Ablehnung eines Antrags dürfe

Artikel 11

, Absatz 2, der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson im gesamten Asylverfahren gleichbleibend angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein – diese Angaben würden mit der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde und mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zum Vorhalt des ordre-public Verstoßes wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht ausgeführt habe, wie sie zu diesem Ergebnis komme. Die Stellungnahme enthalte lediglich den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben 16 Jahre alt gewesen sei; sie enthalte jedoch keine weiteren Konkretisierungen, welche Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung durch die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verletzt worden wären. Das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung stelle

der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes noch keinen ordre-public Verstoß dar. Vielmehr sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine von einem Minderjährigen im Ausland geschlossene Ehe in Österreich anzuerkennen sei, vor allem darauf abzustellen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt sei. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfe zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen (jeglicher Art), nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben zu haben. Sie habe zudem ausdrücklich angegeben, dass es ihr Wunsch sei, nach Österreich zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile 28 Jahre alt, sodass durch ihre Einreise nach Österreich auch keine Kindeswohlgefährdung erkannt werden könne. Zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens wurde zunächst darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um einen zweiten Antrag handle. Zwar sei auch die erste Antragstellung im Jahr XXXX erst etwa sieben Jahren nach der Statuszuerkennung an die Bezugsperson erfolgt, dies sage jedoch nichts über den Willen des Paares zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich aus. Vielmehr habe zunächst zugewartet werden müssen, da der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen zuvor nicht zur Gänze habe erbracht werden können. Wenn die Behörde weiters aus dem kurzen Zeitraum des Zusammenlebens im Herkunftsstaat den Schluss ziehe, dass vom Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens auszugehen sei, so sei anzumerken, dass nicht allein auf den Umstand abgestellt werden könne, dass seit Ende 2009 kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden und wie sich der Kontakt seither gestaltet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlösche bei einer umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch. Sei das Zusammenleben durch eine Flucht vereitelt worden, müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Ansonsten sei eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig. Die Ehe müsse auch keine bestimmte Dauer aufweisen. Hervorgehoben wurde, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun schon zum zweiten Mal die Erteilung eines Einreisetitels beantragt habe, dafür spreche, dass ein gemeinsames Familienleben und der Wille zur Fortsetzung desselben in Österreich existiere. Zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens wurde zunächst darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um einen zweiten Antrag handle. Zwar sei auch die erste Antragstellung im Jahr römisch 40 erst etwa sieben Jahren nach der Statuszuerkennung an die Bezugsperson erfolgt, dies sage jedoch nichts über den Willen des Paares zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich aus. Vielmehr habe zunächst zugewartet werden müssen, da der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen zuvor nicht zur Gänze habe erbracht werden können. Wenn die Behörde weiters aus dem kurzen Zeitraum des Zusammenlebens im Herkunftsstaat den Schluss ziehe, dass vom Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens auszugehen sei, so sei anzumerken, dass nicht allein auf den Umstand abgestellt werden könne, dass seit Ende 2009 kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden und wie sich der Kontakt seither gestaltet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlösche bei einer umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch. Sei das Zusammenleben durch eine Flucht vereitelt worden, müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Ansonsten sei eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig. Die Ehe müsse auch keine bestimmte Dauer aufweisen. Hervorgehoben wurde, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun schon zum zweiten Mal die Erteilung eines Einreisetitels beantragt habe, dafür spreche, dass ein gemeinsames Familienleben und der Wille zur Fortsetzung desselben in Österreich existiere. Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass sich die in der Stellungnahme aufgezählten Widersprüche nicht aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll der Botschaft ergeben würden. So finde sich im vorliegenden Protokoll keine Aussage, dass sich ein Cousin gegen die Familie ausgesprochen habe. Auch dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angeblich nur einen Monat lang zusammengelebt hätten, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester der Bezugsperson handeln solle, würden jegliche Hinweise fehlen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Cousine der Bezugsperson zu sein. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem bemängle, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Trauzeugen auf der vorgelegten Heiratsurkunde nicht angeführt werden würden, so widerspreche diese Begründung dem Akteninhalt. Herr XXXX sei sowohl in der „alten“ Heiratsurkunde vom XXXX 2013 als auch in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde vom XXXX 2020 als „bekennende Person“ („confessor“) angeführt, der auch bei der religiösen Eheschließung als Zeuge anwesend gewesen sei. In der „überarbeiteten Urkunde“ vom XXXX 2020 werde auch der zweite von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge, Herr XXXX genannt. Dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien, sei zudem unrichtig und wurde in diesem Zusammenhang auf ihre Aussagen zur Bezugsperson und der Ausgestaltung der Eheschließung verwiesen.Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass sich die in der Stellungnahme aufgezählten Widersprüche nicht aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll der Botschaft ergeben würden. So finde sich im vorliegenden Protokoll keine Aussage, dass sich ein Cousin gegen die Familie ausgesprochen habe. Auch dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angeblich nur einen Monat lang zusammengelebt hätten, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester der Bezugsperson handeln solle, würden jegliche Hinweise fehlen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Cousine der Bezugsperson zu sein. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem bemängle, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Trauzeugen auf der vorgelegten Heiratsurkunde nicht angeführt werden würden, so widerspreche diese Begründung dem Akteninhalt. Herr römisch 40 sei sowohl in der „alten“ Heiratsurkunde vom römisch 40 2013 als auch in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde vom römisch 40 2020 als „bekennende Person“ („confessor“) angeführt, der auch bei der religiösen Eheschließung als Zeuge anwesend gewesen sei. In der „überarbeiteten Urkunde“ vom römisch 40 2020 werde auch der zweite von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge, Herr römisch 40 genannt. Dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien, sei zudem unrichtig und wurde in diesem Zusammenhang auf ihre Aussagen zur Bezugsperson und der Ausgestaltung der Eheschließung verwiesen. Zum Beweis der erfolgten Eheschließung wurden Lichtbilder, die die Beschwerdeführerin und Bezugsperson bei den Hochzeitsfeierlichkeiten in Afghanistan im Jahr 2009 abbilden sollen, vorgelegt. 5. Am 09.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach Durchsicht der Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrecht bleibe. Die Bezugsperson habe im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere angegeben, 2019 zuletzt in Maidan Wardak gewesen zu sein – sie dürfe dorthin schließlich nicht reisen. Die Bezugsperson habe Personen zu ihrem Schutz beauftragt und sei das Risiko eingegangen. Der Aufenthalt habe drei Monate gedauert. Befragt zum Anlass der Reise, habe die Bezugsperson ausgeführt, seit 2009 in Österreich zu sein; die Beschwerdeführerin habe sie immer wieder angerufen und geweint. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, die Bezugsperson hätte in Österreich noch einmal geheiratet und Kinder bekommen. Befragt zur Anzahl der Besuche, habe die Bezugsperson angegeben, zweimal „dort“ gewesen zu sein. Beim ersten Mal habe sie die Reise aufgrund einer Erkrankung der Mutter unternommen. Zu den monatlichen Geldüberweisungen an die Beschwerdeführerin sei vorgebracht worden, dass ein Freund einmal oder zweimal im Jahr nachhause fliege und das Bargeld von der Bezugsperson mitbekomme. Die Bezugsperson schicke das Geld nicht mittels Banküberweisung oder Western Union an die Beschwerdeführerin – dafür würde es dann Bestätigungen geben. Die Bezugsperson kenne die Person, die der Beschwerdeführerin das Geld bringe, gut und habe diese Person die Bezugsperson seit ihrer Ankunft in Österreich bei Bedarf stets unterstützt. Die Bezugsperson unterstütze die Beschwerdeführerin ungefähr seit dem Jahr 2014 mit ungefähr € 200 bis € 300 und auch € 150 monatlich. Weiters habe die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass sie zu den täglichen Kontaktaufnahmen „das nur auf Whats App“ zeigen könne. Neben Ausführungen zur Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson vorgebracht, dass, sollte der Antrag der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden, die Bezugsperson bereit sei, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Bezugsperson warte schon 13 Jahre lang auf die Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Bezugsperson im Jahr 2009 nach Österreich gekommen sei und bis 2013 eine negative Entscheidung erhalten habe. Es sei ihr auch finanziell sehr schlecht gegangen – sie habe eine Wohnung finanzieren müssen, eine Zeit lang kein Dach über dem Kopf gehabt und habe deswegen bei einem Freund gelebt. Die Bezugsperson und die damals 16-jährige Beschwerdeführerin hätten 2009 in Maidan Wardak geheiratet. Ein Iman namens XXXX habe sie getraut – ein weitschichtiger Verwandter, der auch im Dorf lebe. Zum Einwand der Behörde, die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme angegeben, von einem Onkel mütterlicherseits namens XXXX getraut worden zu sein, habe die Bezugsperson geantwortet: „Ja, das stimmt, ich habe das vergessen, das ist schon lange her. Dieser XXXX war ein Zeuge und noch zwei weitere.“ Die zwei weiteren Zeugen habe die Bezugsperson nicht nennen können; sie würden auf der Heiratsurkunde stehen. Das Ehepaar habe nach der Eheschließung drei Monate lang zusammengelebt. Zum Kennenlernen befragt habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin entgegnete die Bezugsperson: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Die Bezugsperson und die damals 16-jährige Beschwerdeführerin hätten 2009 in Maidan Wardak geheiratet. Ein Iman namens römisch 40 habe sie getraut – ein weitschichtiger Verwandter, der auch im Dorf lebe. Zum Einwand der Behörde, die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme angegeben, von einem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 getraut worden zu sein, habe die Bezugsperson geantwortet: „Ja, das stimmt, ich habe das vergessen, das ist schon lange her. Dieser römisch 40 war ein Zeuge und noch zwei weitere.“ Die zwei weiteren Zeugen habe die Bezugsperson nicht nennen können; sie würden auf der Heiratsurkunde stehen. Das Ehepaar habe nach der Eheschließung drei Monate lang zusammengelebt. Zum Kennenlernen befragt habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin entgegnete die Bezugsperson: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Neben einer Wiederholung der bisher ins Treffen geführten (Beweis)Würdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusätzlich aus, dass eine Statusgewährung auch nach erfolgter Einvernahme der Bezugsperson am 12.12.2022 nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson sei ausdrücklich mit der Ladung zur Einvernahme aufgefordert worden, Belege zu den behaupteten monatlichen Überweisungen, den mehrmaligen persönlichen Besuchen und zur täglichen Kontaktaufnahme mitzubringen. Die Bezugsperson habe jedoch keine Bankbelege vorlegen können – vielmehr würde ein Freund ein- bis zweimal im Jahr nach Afghanistan fliegen und das Bargeld (€ 200 bis € 300 und auch € 150 monatlich) dann an die Beschwerdeführerin persönlich übergeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme dieses Freundes sei bis dato nicht vorgelegt worden. Mit E-Mail vom 20.12.2022 seien zudem lediglich einige Screenshots vom Programm Whats App und der Namen sowie die Adresse der Person, die das Geld in das Herkunftsland bringen würde, vorgelegt worden. Aus den Screenshots könne inhaltlich nur wenig herausgelesen werden – die ältesten Nachrichten würden vom 12.11.2022 stammen, und habe die Bezugsperson somit keine Beweise zum regelmäßigen Kontakt seit der Eheschließung im Jahr 2009 vorlegen können. Aufgrund der vorgelegten Hochzeitsfotos werde die Eheschließung „an sich“ von der Behörde nicht angezweifelt, allerdings sei ein entscheidungsrelevantes Familienleben nicht festzustellen. Dagegen spreche die von den Eltern bestimmte und arrangierte Eheschließung einer unmündigen 16-Jährigen und die sehr kurze Dauer des Zusammenlebens von drei Monaten. Weiters sei die Eheschließung nicht von der Bezugsperson selbst angestrebt, sondern von ihrer Mutter bestimmt worden. Zudem habe die Bezugsperson auch in der Einvernahme vom 12.12.2022 nicht nachvollziehbar erklären können, warum die vermeintliche Ehefrau erst nach acht Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 gestellt habe – diesbezüglich sei den Ausführungen der Bezugsperson entgegenzuhalten, dass ihr bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme vorgebracht, dass seit der Ausreise im Jahr 2009 mehrere persönliche Besuche durch die Bezugsperson stattgefunden hätten; die Bezugsperson selbst habe am 12.12.2022 jedoch angegeben, die Beschwerdeführerin zweimal besucht zu haben – einmal drei Monate lang im Jahr 2019 und ein weiteres Mal wegen der schwer erkrankten Mutter. Aufgrund der vorgelegten Hochzeitsfotos werde die Eheschließung „an sich“ von der Behörde nicht angezweifelt, allerdings sei ein entscheidungsrelevantes Familienleben nicht festzustellen. Dagegen spreche die von den Eltern bestimmte und arrangierte Eheschließung einer unmündigen 16-Jährigen und die sehr kurze Dauer des Zusammenlebens von drei Monaten. Weiters sei die Eheschließung nicht von der Bezugsperson selbst angestrebt, sondern von ihrer Mutter bestimmt worden. Zudem habe die Bezugsperson auch in der Einvernahme vom 12.12.2022 nicht nachvollziehbar erklären können, warum die vermeintliche Ehefrau erst nach acht Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt habe – diesbezüglich sei den Ausführungen der Bezugsperson entgegenzuhalten, dass ihr bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme vorgebracht, dass seit der Ausreise im Jahr 2009 mehrere persönliche Besuche durch die Bezugsperson stattgefunden hätten; die Bezugsperson selbst habe am 12.12.2022 jedoch angegeben, die Beschwerdeführerin zweimal besucht zu haben – einmal drei Monate lang im Jahr 2019 und ein weiteres Mal wegen der schwer erkrankten Mutter. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme am 12.12.2022 zudem teils widersprüchliche, teils nicht gleichlautende Angaben im Vergleich zur Einvernahme am 23.10.2010 gemacht. So habe die Bezugsperson bei diesen Gelegenheiten zwei unterschiedliche Personen genannt, die die Trauung vollzogen hätten. An den Namen der Trauzeugen habe sich die Bezugsperson am 12.12.2022 nicht erinnern können, obwohl sie in ihrer Einvernahme am 23.10.2010 noch XXXX und XXXX als Zeugen angegeben habe.Die Bezugsperson habe in der Einvernahme am 12.12.2022 zudem teils widersprüchliche, teils nicht gleichlautende Angaben im Vergleich zur Einvernahme am 23.10.2010 gemacht. So habe die Bezugsperson bei diesen Gelegenheiten zwei unterschiedliche Personen genannt, die die Trauung vollzogen hätten. An den Namen der Trauzeugen habe sich die Bezugsperson am 12.12.2022 nicht erinnern können, obwohl sie in ihrer Einvernahme am 23.10.2010 noch römisch 40 und römisch 40 als Zeugen angegeben habe. 6. Mit Bescheid vom 13.01.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG 2005 in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach einer Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.09.2022 vollinhaltlich festgehalten werde. 6. Mit Bescheid vom 13.01.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach einer Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.09.2022 vollinhaltlich festgehalten werde.

  1. In einer am 08.02.2023 übermittelten Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Behörde im vorliegenden Bescheid in keiner Weise mit dem konkreten Fall beschäftigt habe – es sei die Stellungnahme (der Beschwerdeführerin) eingefügt und im Anschluss festgestellt worden, dass man diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet habe sowie, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde; vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit sämtlichen im Verfahren angeführten Argumenten eines Antragstellers erforderlich. Der gegenständliche Bescheid setze sich weder mit den vorgelegten Dokumenten noch mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinander. Es sei unklar, wie bzw. ob die Behörde ermittelt habe und sei der Bescheid jedenfalls mangelhaft begründet worden. Sie habe sich weder mit den vorgelegten Hochzeitsfotos, der neu ausgestellten Heiratsurkunde oder den aktenwidrigen Feststellungen in nachvollziehbarer Art und Weise auseinandergesetzt. Da die Behörde keine inhaltlichen Abwägungen getroffen habe, werde auf die Argumente in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin verwiesen. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden der Österreichischen Botschaft Islamabad die Übersetzung einer Geburtsurkunde (im Verfahrensakt unvollständig dargestellt) sowie einer „Bestätigung der Ehe“ (im Verfahrensakt ebenfalls unvollständig dargestellt) übermittelt.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 wurde der Beschwerde vom 08.02.2023 gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.01.2023

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 wurde der Beschwerde vom 08.02.2023 gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.01.2023

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Die Behörde habe zur Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin – auch zur Eheschließung – angeführt und die, im Rahmen des Verfahrens vorgelegte (im Verfahrensakt jedoch nicht aufliegende), Heiratsurkunde als eine Urkunde mit falschem Inhalt beurteilt. Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des afghanischen Eherechtes im Jahr 2009 und der Rechtswirkung einer Eheschließung einer 16-jährigen bzw. minderjährigen Frau – wobei anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2009 und somit erst Ende 2009 16 Jahre alt geworden sei – und allenfalls daraus resultierende Ermittlungen zu den Umständen bzw. Erfordernissen einer derartigen Eheschließung seien jedoch nicht durchgeführt worden. Die Beurteilung des Vorliegens eines ordre-public Verstoßes könne schließlich nur bei einer nach den Bestimmungen des Herkunftsstaats rechtswirksam geschlossenen Ehe erfolgen.Die Behörde habe zur Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin – auch zur Eheschließung – angeführt und die, im Rahmen des Verfahrens vorgelegte (im Verfahrensakt jedoch nicht aufliegende), Heiratsurkunde als eine Urkunde mit falschem Inhalt beurteilt. Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des afghanischen Eherechtes im Jahr 2009 und der Rechtswirkung einer Eheschließung einer 16-jährigen bzw. minderjährigen Frau – wobei anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 2009 und somit erst Ende 2009 16 Jahre alt geworden sei – und allenfalls daraus resultierende Ermittlungen zu den Umständen bzw. Erfordernissen einer derartigen Eheschließung seien jedoch nicht durchgeführt worden. Die Beurteilung des Vorliegens eines ordre-public Verstoßes könne schließlich nur bei einer nach den Bestimmungen des Herkunftsstaats rechtswirksam geschlossenen Ehe erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Cousine der Bezugsperson und bei der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei. Sie habe ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben. Die Bezugsperson habe zum Kennenlernen befragt angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson entgegnet: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Unter Berücksichtigung der Angaben der Bezugsperson wäre es erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin erneut einzuvernehmen. Die Ausführungen der Bezugsperson würden die von der Beschwerdeführerin erfolgte Bejahung der Nachfrage, ob sie ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben habe, in Frage stellen und müssten diesbezüglich weitere Ermittlungen erfolgen. Ebenso wären – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine ordre-public widrige Ehe vorliegen könnte, an die Beschwerdeführerin zu richten. Dabei sei zudem beachtlich, dass zur vorgelagerten Frage des Vorliegens einer – nach dem noch zu ermittelnden afghanischen Recht zu beurteilenden – rechtswirksam geschlossenen Ehe einer Minderjährigen auch Ermittlungen zur Ausgestaltung der Eheschließung anzustellen seien und die Beschwerdeführerin zur tatsächlichen Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen ebenfalls befragt werden müsste. Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen zum Schluss kommen, dass eine rechtswirksame Eheschließung im Herkunftsland vorliege und diese auch nicht gegen den ordre-public Grundsatz verstoße, wäre in weiterer Folge beachtlich, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde bzw. die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 erfüllt seien.Unter Berücksichtigung der Angaben der Bezugsperson wäre es erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin erneut einzuvernehmen. Die Ausführungen der Bezugsperson würden die von der Beschwerdeführerin erfolgte Bejahung der Nachfrage, ob sie ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben habe, in Frage stellen und müssten diesbezüglich weitere Ermittlungen erfolgen. Ebenso wären – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine ordre-public widrige Ehe vorliegen könnte, an die Beschwerdeführerin zu richten. Dabei sei zudem beachtlich, dass zur vorgelagerten Frage des Vorliegens einer – nach dem noch zu ermittelnden afghanischen Recht zu beurteilenden – rechtswirksam geschlossenen Ehe einer Minderjährigen auch Ermittlungen zur Ausgestaltung der Eheschließung anzustellen seien und die Beschwerdeführerin zur tatsächlichen Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen ebenfalls befragt werden müsste. Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen zum Schluss kommen, dass eine rechtswirksame Eheschließung im Herkunftsland vorliege und diese auch nicht gegen den ordre-public Grundsatz verstoße, wäre in weiterer Folge beachtlich, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde bzw. die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt seien.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte sich am 23.09.2024 an die Österreichische Botschaft Islamabad mit dem Hinweis, dass zum afghanischen Eherecht im Jahr 2009 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation herangezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht 16 Jahre alt und die Bezugsperson noch nicht 18 Jahre alt gewesen – die Ehefähigkeit trete bei Männern in Afghanistan ein, wenn sie das
  2. Lebensjahr, und bei Frauen, wenn sie das
  3. Lebensjahr vollendet hätten. Die Eheschließung einer Minderjährigen unter 15 Jahren sei auf keinen Fall erlaubt. Die Bezugsperson sei am 18.09.2024 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden, mit dem Ergebnis, dass von einer durch die jeweiligen Eltern arrangierten Ehe auszugehen sei, die jedoch mit Zustimmung der Eheleute zustande gekommen sei. Zudem sei von einem nicht durchgängig aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen, da in der Zeit zwischen Gewährung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson mit XXXX und der ersten Antragstellung im Jahr XXXX kein durchgängiges Familienleben glaubhaft gemacht worden XXXX Die Bezugsperson sei am 18.09.2024 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden, mit dem Ergebnis, dass von einer durch die jeweiligen Eltern arrangierten Ehe auszugehen sei, die jedoch mit Zustimmung der Eheleute zustande gekommen sei. Zudem sei von einem nicht durchgängig aufrechten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen, da in der Zeit zwischen Gewährung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson mit römisch 40 und der ersten Antragstellung im Jahr römisch 40 kein durchgängiges Familienleben glaubhaft gemacht worden römisch 40 XXXX römisch 40
  4. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.10.2024 vor der Österreichischen Botschaft Islamabad einvernommen. Dabei gab sie an, keine Kinder zu haben. Die Bezugsperson habe ein Muttermal am Rücken sowie an der Nase und an der linken Hand eine Narbe. Sie selbst habe ein Muttermal an der rechten Innenseite ihrer Hand. Sie könne keine Auskunft darüber geben, über welche Schulbildung die Bezugsperson verfüge. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin würden aus Maidan Wardak stammen. Sie hätten dort im Jahr 2009 auch geheiratet, und sei die Bezugsperson dann nach drei Monaten ausgereist. Sie hätten in einem Haus mit zwei Räumen, einer kleinen Halle, einer kleinen Küche, einem Bad und einem kleinen Garten samt einem Baum gelebt. Das Schlafzimmer sei klein gewesen und habe ein Bett für zwei Personen sowie Vorhänge, vier Matratzen als Sitzgelegenheiten und einen Spiegel beherbergt. Zudem habe die Mutter der Bezugsperson bei ihnen im Dorf XXXX gelebt. Die Beschwerdeführer konnte nicht angeben, wann genau die Bezugsperson aus Afghanistan ausgereist sei, da die Ausreise schon zu lang her sei. Die Beschwerdeführerin sei bei der Eheschließung ungefähr 15 oder 16 Jahre alt gewesen, die Bezugsperson 17 Jahre alt. Die traditionelle Eheschließung habe in ihrem gemeinsamen Haus stattgefunden – sie erinnere sich dabei nicht an das genaue Datum oder den genauen Monat. Es seien Verwandte sowie einige Freunde bei der sechsstündigen Hochzeitsfeier anwesend gewesen und wurden in diesem Zusammenhang Fotos vorgelegt, die die Eheschließung abbilden sollen. Es habe Reis, Gemüse, Früchte und Rindfleisch gegeben, und hätten einige Frauen mit Trommeln musiziert. Die Bezugsperson habe bei der Eheschließung einen schwarzen Mantel und einen weißen traditionellen Anzug getragen. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Mutter einen Goldring als Hochzeitsgeschenk erhalten, die Schwiegermutter habe ihr Kleidung geschenkt.
  5. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.10.2024 vor der Österreichischen Botschaft Islamabad einvernommen. Dabei gab sie an, keine Kinder zu haben. Die Bezugsperson habe ein Muttermal am Rücken sowie an der Nase und an der linken Hand eine Narbe. Sie selbst habe ein Muttermal an der rechten Innenseite ihrer Hand. Sie könne keine Auskunft darüber geben, über welche Schulbildung die Bezugsperson verfüge. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin würden aus Maidan Wardak stammen. Sie hätten dort im Jahr 2009 auch geheiratet, und sei die Bezugsperson dann nach drei Monaten ausgereist. Sie hätten in einem Haus mit zwei Räumen, einer kleinen Halle, einer kleinen Küche, einem Bad und einem kleinen Garten samt einem Baum gelebt. Das Schlafzimmer sei klein gewesen und habe ein Bett für zwei Personen sowie Vorhänge, vier Matratzen als Sitzgelegenheiten und einen Spiegel beherbergt. Zudem habe die Mutter der Bezugsperson bei ihnen im Dorf römisch 40 gelebt. Die Beschwerdeführer konnte nicht angeben, wann genau die Bezugsperson aus Afghanistan ausgereist sei, da die Ausreise schon zu lang her sei. Die Beschwerdeführerin sei bei der Eheschließung ungefähr 15 oder 16 Jahre alt gewesen, die Bezugsperson 17 Jahre alt. Die traditionelle Eheschließung habe in ihrem gemeinsamen Haus stattgefunden – sie erinnere sich dabei nicht an das genaue Datum oder den genauen Monat. Es seien Verwandte sowie einige Freunde bei der sechsstündigen Hochzeitsfeier anwesend gewesen und wurden in diesem Zusammenhang Fotos vorgelegt, die die Eheschließung abbilden sollen. Es habe Reis, Gemüse, Früchte und Rindfleisch gegeben, und hätten einige Frauen mit Trommeln musiziert. Die Bezugsperson habe bei der Eheschließung einen schwarzen Mantel und einen weißen traditionellen Anzug getragen. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Mutter einen Goldring als Hochzeitsgeschenk erhalten, die Schwiegermutter habe ihr Kleidung geschenkt. Vor der Hochzeit hätte das Ehepaar im Dorf XXXX gelebt – die Beschwerdeführerin sei die Cousine ersten Grades der Bezugsperson. Sie hätten vor der Eheschließung nicht zusammengelebt und seien Nachbarn gewesen. Nach der Eheschließung hätten sie im Haus der Bezugsperson gelebt. Nach der Hochzeit sei ihr Lebensunterhalt durch die Bezugsperson finanziert worden, die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht sagen, welcher Arbeit diese nachgegangen sei. Die Bezugsperson würde ihr monatlich € 100 bis € 300 senden. Sie habe die Bezugsperson zuletzt vor sechs Jahren im Pakistan/Peshawa gesehen. Die Beschwerdeführerin sei von der Bezugsperson lediglich einmal besucht worden. Sie stehe mit der Bezugsperson in täglichem telefonischem Kontakt. Vor der Hochzeit hätte das Ehepaar im Dorf römisch 40 gelebt – die Beschwerdeführerin sei die Cousine ersten Grades der Bezugsperson. Sie hätten vor der Eheschließung nicht zusammengelebt und seien Nachbarn gewesen. Nach der Eheschließung hätten sie im Haus der Bezugsperson gelebt. Nach der Hochzeit sei ihr Lebensunterhalt durch die Bezugsperson finanziert worden, die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht sagen, welcher Arbeit diese nachgegangen sei. Die Bezugsperson würde ihr monatlich € 100 bis € 300 senden. Sie habe die Bezugsperson zuletzt vor sechs Jahren im Pakistan/Peshawa gesehen. Die Beschwerdeführerin sei von der Bezugsperson lediglich einmal besucht worden. Sie stehe mit der Bezugsperson in täglichem telefonischem Kontakt. Zum Umstand, dass erst nach neun Jahren ein Einreiseantrag gestellt wurde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bezugsperson jung gewesen sei, kein Interesse gehabt habe, die Familie zu kontaktieren, sich frei gefühlt habe und zuerst das eigene Leben habe bestreiten wollen. Nunmehr habe sich die Situation in Afghanistan geändert; die Bezugsperson sei jetzt älter und wolle, dass die Bezugsperson nach Österreich kommen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Familien der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson beschlossen hätten, dass sie heiraten. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Eheschließung einverstanden gewesen. Sie wisse nicht, wo sich die Bezugsperson aktuell aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson damals nach der Ausreise nach ungefähr zehn Tagen kontaktiert – die Bezugsperson habe ihr damals nicht mitteilen wollen, wo sie sich aufhalte.
  6. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.11.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienangehörigenverhältnis nicht erwiesen worden sei.
  7. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 05.11.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienangehörigenverhältnis nicht erwiesen worden sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass unter Berücksichtigung einer Anfrage an die Staatendokumentation vom 09.02.2011 sowie 16.09.2011 von einer tatsächlich rechtswirksam geschlossenen Ehe zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und der ebenfalls minderjährigen Bezugsperson im Jahr 2009 auszugehen sei; die entsprechenden afghanischen Bestimmungen betreffend die Ehefähigkeit würden in ländlichen Gebieten nicht angewandt. Zu einem möglichen ordre-public Verstoßes wurde ausgeführt, dass gleichlautend geschildert worden sei, dass die Ehe von den jeweiligen Müttern arrangiert worden sei und die Brautleute lediglich ihr Einverständnis dazu gegeben hätten. Vor der Eheschließung sei das Verhältnis zwischen den Brautleuten ausschließlich ein verwandtschaftliches gewesen – eine emotionale Bindung vor der Eheschließung könne nicht festgestellt werden. Eine emotionale Bindung sei dann auch zu keinem späteren Zeitpunkt entstanden. Die Ehe sei somit weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson angestrebt worden – sie sei nur ein bis drei Monate vor der Ausreise der Bezugsperson arrangiert und durchgeführt worden. Das würden auch die Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson zum Umstand, dass erst nach neun Jahren ein Antrag gestellt worden sein, bestätigen. Zudem habe ein Zeuge angegeben, dass die Geldüberweisungen an die Mutter der Bezugsperson erst ab dem Jahr 2016 und bis zum Jahr 2020 erfolgt seien. Aus den genannten Gründen sei nicht von einem durchgehenden Familienleben seit der Eheschließung im Jahr 2009 auszugehen. Diese Geldbeträge seien an die Mutter der Bezugsperson übergeben worden und somit an den Haushalt der Mutter erfolgt und somit nur indirekt an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass Sie die Bezugsperson zuletzt vor sechs Jahren gesehen habe und dass dies in Pakistan/Peshawa gewesen sei – die Bezugsperson habe diesbezüglich widersprüchlich angegeben, dass sie die Bezugsperson zweimal, einmal in Pakistan und einmal in Maidan Wardak besucht habe. Wie wenig die Eheleute übereinander wissen würden, gehe aus den Einvernahmen hervor, so habe die Antragstellerin nicht beantworten können, welche Schuldbildung die Bezugsperson habe, das genaue Datum der Hochzeit habe sie ebenfalls nicht nennen können – bei einer nach eigenem Willen angestrebten Hochzeit müsste ein derart bedeutsames Ereignis für die Braut erinnerlich sein. Auf den vorgelegten Bildern sei die Bezugsperson mit einem blauen Anzug zu sehen, die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, dass diese einen weißen traditionellen Anzug getragen habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht angeben können, mit welchem Einkommen die Bezugsperson den Unterhalt finanziere. Auch habe sie nicht gewusst, wo sich die Bezugsperson derzeit aufhalte. In einer Gesamtschau könne nicht erkannt werden, dass die Eheleute sich emotional nahestehen würden, und sei aus der ursprünglich ausschließlich arrangierten Ehe kein weiteres Eheleben entstanden. Es haben lediglich regelmäßige telefonische Kontakte und Geldüberweisungen glaubhaft gemacht werden können. Das familiäre Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK habe sich somit auf ein bis drei Monate im Herkunftsland und ausschließlich im Anschluss an die arrangierte Hochzeit beschränkt. Die Bezugsperson habe aufgrund selbstverschuldeter schwieriger Lebensverhältnisse nicht für die eigene Selbsterhaltungsfähigkeit gesorgt und den Kontakt über einen längeren Zeitraum zur Beschwerdeführerin nicht gepflegt.Es haben lediglich regelmäßige telefonische Kontakte und Geldüberweisungen glaubhaft gemacht werden können. Das familiäre Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK habe sich somit auf ein bis drei Monate im Herkunftsland und ausschließlich im Anschluss an die arrangierte Hochzeit beschränkt. Die Bezugsperson habe aufgrund selbstverschuldeter schwieriger Lebensverhältnisse nicht für die eigene Selbsterhaltungsfähigkeit gesorgt und den Kontakt über einen längeren Zeitraum zur Beschwerdeführerin nicht gepflegt.
  8. Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  9. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass trotz der langen örtlichen Trennung das Paar in regemäßigem Kontakt stehe, mehrere Besuche stattgefunden hätten und die Bezugsperson die Beschwerdeführerin finanziell mit etwa € 200 bis € 300 unterstütze. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Eheschließung einverstanden gewesen sei und ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben habe. Es sei somit der Wille der Beschwerdeführerin als auch der Bezugsperson gegeben gewesen, und sei die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen worden. Dass die Mütter für die Kinder den Entschluss getroffen hätten, spreche nicht gegen die Willensfreiheit des Ehepaares. Das Eheleben würde nunmehr schon seit mehr als 15 Jahren bestehen. Der nun schon mehrere Jahre andauernde Versuch auf Familienzusammenführung zeige, dass das Ehepaar den starken Wunsch hege, das Eheleben, das bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe, fortzuführen. Die Eheleute seien zum jetzigen Zeitpunkt beide volljährige und reife Personen, die diesen Wunsch hegen würden. Die bestehende Ehe stelle daher keinen Verstoß gegen den ordre-public dar. In Bezug auf das gemeinsame Familienleben sei angegeben worden, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sich schon vor der Eheschließung gekannt hätten und nach der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Die Ehe habe sich nach der Ausreise der Bezugsperson schwierig gestaltet, und seien die Lebensverhältnisse der Bezugsperson nach der Ausreise über einen längeren Zeitraum instabil gewesen. Die Bezugsperson habe jedoch stets den Wunsch gehegt, das Familienleben fortzuführen und sei bemüht gewesen, die eigene Situation in Österreich zu verbessern und auch die Erteilungsvoraussetzungen für die Familienzusammenführung zu erfüllen. Dass das Eheleben über einen längeren Zeitraum an Intensität verloren habe, sei lediglich der fluchtbedingten Trennung und der in Folge instabilen Lebenslage der Bezugsperson geschuldet; eine Trennung oder gar Scheidung würden die Eheleute nicht wollen. Zudem hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson angegeben, dass zwei Treffen nach der Ausreise der Bezugsperson stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer niedrigen Schulbildung und aufgrund dessen, dass sie gestresst gewesen sei, einmal fälschlicherweise angegeben, dass die Bezugsperson nur einmal zu Besuch gewesen sei. Die Bezugsperson habe darüber hinaus ausgeführt, dass das Paar stark unter der Trennung leide. Wieso das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass die finanzielle Unterstützung durch die Bezugsperson nur indirekt an die Beschwerdeführerin gehe, sei nicht nachvollziehbar, da bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Mutter der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin habe zudem sehr wohl Persönliches betreffend die Bezugsperson angegeben – sie habe körperliche Merkmale benannt und Details über den gemeinsamen Haushalt angegeben. Die Tatsache, dass keine detaillierten Informationen zur Schulbildung der Bezugsperson und dem aktuellen Wohnort angegeben worden seien, sei auf das geringe Bildungsniveau der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es sei auch nicht allein auf die kurze Dauer des Familienlebens im Herkunftsstaat abzustellen – es sei „sehr ehrlich“ ausgeführt worden, dass es eine Zeit lang Schwierigkeiten in der Ehe gegeben habe und die Intensität schwächer gewesen sei; die Ehe sei jedoch nicht annulliert worden. Die Tatsache, dass es in Ehen (insbesondere, wenn diese über eine weite Distanz fortgeführt werden) auch zu Schwierigkeiten komme, habe nicht automatisch zur Folge, dass kein Familienangehörigenverhältnis vorliege. Sei ein Zusammenleben durch die Flucht oder diese auslösenden Ereignisse vereitelt worden, müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun schon zum zweiten Mal die Erteilung eines Einreisetitels beantrage, spreche dafür, dass ein gemeinsames Familienleben und der diesbezügliche Fortsetzungswille existieren würden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aktuell alleinstehend in Afghanistan lebe und als Frau unter der Herrschaft der Taliban in der Ausübung ihrer Grundrechte und persönlichen Freiheiten massiv eingeschränkt sei. Es dürfe auf die allgemeine Situation von Frauen in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Frauen und die amtsbekannten Länderinformationen zu Afghanistan hingewiesen werden.
  10. In einer weiteren Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.03.2025 sowie der bezughabenden Stellungnahme wurden die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiederholt und ausgeführt, dass der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.03.2025 kein neuer Sachverhalt zu entnehmen sei.
  11. In einer weiteren Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 12.03.2025 sowie der bezughabenden Stellungnahme wurden die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiederholt und ausgeführt, dass der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.03.2025 kein neuer Sachverhalt zu entnehmen sei.
  12. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.03.2025 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach einer Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz weiterhin nicht wahrscheinlich sei.16. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.03.2025 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach einer Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz weiterhin nicht wahrscheinlich sei. 17. In einer am 08.04.2025 übermittelten Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr davon ausgehe, dass eine im Jahr 2009 rechtsgültig geschlossene Ehe bestehe. Es habe zudem keine Gründe vorgebracht, wonach diese Ehe dem Grundsatz des ordre-public widersprechen würde. Auf die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich des bestehenden Familienlebens gemachten Angaben sei jedoch nicht eingegangen worden.

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 sei Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei;

§ 34Abs. 6 Z 3 Asyl

G 2005 sei diese Bestimmung im Fall einer Aufenthaltsehe nicht anzuwenden – die Bestimmung verweise dabei auf § 30 NAG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe entscheidend, ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK beabsichtige. Selbst ein getrennter Wohnsitz rechtfertige nicht zwingend die Annahme einer Aufenthaltsehe. Es spreche auch nicht gegen eine Ehe, wenn diese „auch“ zum Zweck der Erlangung eines Einreisetitels geschlossen worden sei. Gleichzeitig würden regelmäßige Kontakte über Internet sowie Besuche nicht unmaßgeblich für eine „echte“ Ehe sprechen. Ob ein solches gemeinsames Familienleben geführt werde, könne nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks eine besondere Bedeutung zu.

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei;

Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 sei diese Bestimmung im Fall einer Aufenthaltsehe nicht anzuwenden – die Bestimmung verweise dabei auf Paragraph 30, NAG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe entscheidend, ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK beabsichtige. Selbst ein getrennter Wohnsitz rechtfertige nicht zwingend die Annahme einer Aufenthaltsehe. Es spreche auch nicht gegen eine Ehe, wenn diese „auch“ zum Zweck der Erlangung eines Einreisetitels geschlossen worden sei. Gleichzeitig würden regelmäßige Kontakte über Internet sowie Besuche nicht unmaßgeblich für eine „echte“ Ehe sprechen. Ob ein solches gemeinsames Familienleben geführt werde, könne nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks eine besondere Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall würden mehrere Umstände belegen, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde und auch weitergeführt werden solle. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten schließlich regelmäßig, zeitweise auch täglichen Kontakt miteinander. Die Bezugsperson sei zum Zwecke des Besuchs der Beschwerdeführerin sogar nach Afghanistan gereist und habe dadurch nicht nur das Aufenthaltsrecht, sondern sogar das Leben in Gefahr gebracht. Die Beschwerdeführerin versuche zudem seit Jahren, eine Einreisetitel zu erlangen – der erstmalige Beratungskontakt mit dem Österreichischen Roten Kreuz habe bereits 2018 stattgefunden. Das Ehepaar habe darüber hinaus in jeder Einvernahme den Wunsch kundgetan, gemeinsam in Österreich zu leben. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme vom großen physischen Druck berichtet, den die Trennung auf die Eheleute ausübe. Die Bezugsperson versorge die Beschwerdeführerin auch mit regelmäßigen finanziellen Sendungen. Sie würden ein großes Interesse am gegenständlichen Verfahren zeigen, sich regelmäßig nach dem aktuellen Stand erkundigen, bei jeder Ladung erscheinen und stets Stellungnahmen erheben, wenn ein Parteiengehör gewährt werde. Im gegenständlichen Fall würden mehrere Umstände belegen, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde und auch weitergeführt werden solle. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten schließlich regelmäßig, zeitweise auch täglichen Kontakt miteinander. Die Bezugsperson sei zum Zwecke des Besuchs der Beschwerdeführerin sogar nach Afghanistan gereist und habe dadurch nicht nur das Aufenthaltsrecht, sondern sogar das Leben in Gefahr gebracht. Die Beschwerdeführerin versuche zudem seit Jahren, eine Einreisetitel zu erlangen – der erstmalige Beratungskontakt mit dem Österreichischen Roten Kreuz habe bereits 2018 stattgefunden. Das Ehepaar habe darüber hinaus in jeder Einvernahme den Wunsch kundgetan, gemeinsam in Österreich zu leben. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme vom großen physischen Druck berichtet, den die Trennung auf die Eheleute ausübe. Die Bezugsperson versorge die Beschwerdeführerin auch mit regelmäßigen finanziellen Sendungen. Sie würden ein großes Interesse am gegenständlichen Verfahren zeigen, sich regelmäßig nach dem aktuellen Stand erkundigen, bei jeder Ladung erscheinen und stets Stellungnahmen erheben, wenn ein Parteiengehör gewährt werde. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund einer arrangierten Ehe keine emotionale Bindung zwischen den Eheleuten entstanden sei, sei unzulässig. Das Ehepaar kenne sich bereits seit der Kindheit, und habe demnach bereits von klein auf eine emotionale Bindung. Diese habe sich im Zeitraum der Verlobung und Hochzeit sowie nach der Eheschließung verfestigt. Dass Ehen durch Verwandte angebahnt und organisiert werden würden, sei in Afghanistan üblich, könne jedoch für sich nicht als Nachweis einer fehlenden emotionalen Bindung dienen. Andernfalls müsste man beinahe sämtlichen afghanischen Ehe die emotionale Bindung absprechen. Die Eheleute hätten der Verehelichung zugestimmt – sie hätten diese auch ablehnen können. Statt die tatsächlich emotionale Verbundenheit zu ermitteln, hätte man sich darauf beschränkt, Fakten zur Eheschließung und zum Leben der Ehepartner abzufragen, die teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegen würden. 18. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.07.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 einen Antrag

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad und nannte dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, als Bezugsperson.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 einen Antrag

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad und nannte dabei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, als Bezugsperson. Die Bezugsperson stellte nach Einreise in Österreich am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die diesbezügliche Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024 um zwei Jahre verlängert.Die Bezugsperson stellte nach Einreise in Österreich am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die diesbezügliche Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024 um zwei Jahre verlängert. Die Beschwerdeführerin ist die Cousine der Bezugsperson. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gingen im Jahr 2009 eine nach dem muslimischen Ritus geschlossene Ehe in Afghanistan ein. Diese Eheschließung wurde von den Familien der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson arrangiert. Die Beschwerdeführerin lebte mit der Bezugsperson und der Mutter der Bezugsperson nach der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt, ehe die Bezugsperson diesen nach drei Monaten durch die Ausreise auflöste. Eine erstmalige Kontaktaufnahme nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgte nach zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson stehen seit der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan nicht im regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die Bezugsperson reiste zweimal ins Ausland, um die Beschwerdeführerin zu besuchen, wobei eine Reise davon aufgrund einer Erkrankung der Mutter der Bezugsperson unternommen wurde. Die Bezugsperson ließ ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin mehrmals durch eine weitere Person persönlich Geldbeträge in der Höhe von € 100 - € 300 zukommen. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 14.05. XXXX erfolglos die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005, um zur Bezugsperson zu reisen. Eine erstmalige Kontaktaufnahme nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgte nach zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson stehen seit der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan nicht im regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die Bezugsperson reiste zweimal ins Ausland, um die Beschwerdeführerin zu besuchen, wobei eine Reise davon aufgrund einer Erkrankung der Mutter der Bezugsperson unternommen wurde. Die Bezugsperson ließ ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin mehrmals durch eine weitere Person persönlich Geldbeträge in der Höhe von € 100 - € 300 zukommen. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 14.05. römisch 40 erfolglos die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005, um zur Bezugsperson zu reisen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die gegenständliche Antragstellung gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten. Die Feststellungen zur Bezugsperson beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich aus den gleichbleibenden sowie übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2009 eine nach dem muslimischen Ritus geschlossene Ehe in Afghanistan eingingen wurde durchgehend vorgebracht. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zum Tag und Monat der Eheschließung machen konnte – dieser Umstand steht der Annahme einer erfolgten Eheschließung jedoch nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin wiederholt angab, Analphabetin zu sein und (genaue) Daten daher nicht die gleiche Bedeutung für sie hätten; darüber hinaus wurden auch Fotos von der Eheschließung vorgelegt. Die Bezugsperson erstattete in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2022 (die in der ergänzenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 27.12.2022 mitaufgenommen wurde) zudem ein mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmendes Vorbringen. Die Feststellung, dass die Eheschließung von den Familien arrangiert wurde, gründet ebenfalls auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, die zudem vor dem Hintergrund, dass arrangierte Eheschließungen in Afghanistan durchaus vorkommen können, als nachvollziehbar zu werten sind. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson und (zumindest) der Mutter der Bezugsperson nach der Eheschließung wurden als Grundlage für entsprechende Feststellungen herangezogen. Die Bezugsperson erstattete in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2022 auch ein diesbezüglich übereinstimmendes Vorbringen. Die Beschwerdeführerin gab bei der Antragstellung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 31.03.2022 an, dass sie zwei Jahre nach der Ausreise der Bezugsperson von dieser erstmals kontaktiert worden sei. Am 21.10.2024 wurde dann dazu widersprüchlich ausgeführt, dass sie von der Bezugsperson zehn Tage nach der Ausreise kontaktiert worden sei (in diesem Zusammenhang führte sie jedoch auch aus, dass die Bezugsperson ihr bei dieser Gelegenheit nicht habe sagen wollen, wo sie sich gerade befinde). Es ist daher festzustellen, dass eine erstmalige Kontaktaufnahme nach der Ausreise der Bezugsperson nach zwei Jahren erfolgte, da die Angaben der Beschwerdeführerin vom 21.10.2024 vor dem Hintergrund ihres Aussageverhaltens (insbesondere zur Intensität des Kontakts mit der Bezugsperson) als Schutzbehauptung zu werten sind und sie bei derselben Gelegenheit zudem angab, dass die Bezugsperson anfänglich kein Interesse gehabt habe, die Familie zu kontaktieren. Zur Intensität des Kontakts nach der Ausreise wurde am 31.03.2022 von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie mit der Bezugsperson täglich in Kontakt stehen würde – dennoch konnte sie nicht angeben, wo diese wohnen würde und zur Freizeitgestaltung in Österreich lediglich, dass die Bezugsperson mit Freunden weggehen würde; auf Nachfrage, was ihr die Bezugsperson über Österreich erzählt hätte, gab die Beschwerdeführerin zudem lediglich an, dass es „ein schönes Land“ sei. Auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen am 21.10.2024, wobei die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit nicht einmal angeben konnte, wo sich die Bezugsperson gerade aufhält, ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan nicht im regelmäßigen Kontakt stehen. Sollte ein derartig regelmäßiger Kontakt tatsächlich bestehen, müsste die Beschwerdeführer – wobei der Umstand, dass sie eine Analphabetin ist, in diesem Zusammenhang keinen Unterschied macht – weitschweifende Angaben zu diversen Aspekten des Lebens der Bezugsperson in Österreich machen können. Die Beschwerdeführerin räumte am 21.10.2024 zudem Folgendes ein: „Mein Ehemann war zu jung und hatte kein Interesse die Familie zu kontaktieren, er hat sich frei gefühlt und wollte zuerst sein eigenes Leben bestreiten.“ Die Beteuerungen der Bezugsperson, mit der Beschwerdeführerin in täglichem telefonischem Kontakt zu stehen, schlagen vor diesem Hintergrund daher fehl. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch keine Nachweise zu diesen regelmäßigen Telefonaten vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin gab am 31.03.2022 zudem an, dass die Bezugsperson sie insgesamt zweimal seit der Ausreise besucht habe. Die Bezugsperson erstattete am 12.12.2022 damit übereinstimmende Angaben und führte zudem aus, dass ein Besuch der Mutter gegolten habe, da diese krank gewesen sei. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin dann am 21.10.2024 vorbrachte, dass die Bezugsperson sie lediglich einmal besucht habe – im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts macht es jedoch keinen Unterschied, ob nun ein oder zwei Besuche stattgefunden haben. Der Umstand, dass die Bezugsperson ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin mehrmals durch eine weitere Person persönlich Geldbeträge in der Höhe von € 100 - € 300 zukommen ließ, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 31.03.2022 sowie 21.10.2024 und den Angaben der Bezugsperson am 12.12.
  2. Da diesbezüglich keine gesicherten Nachweise (Kontoauszüge, zumindest handschriftliche Protokolle) vorgelegt wurden, kann der genaue Umfang der finanziellen Unterstützung nicht gesichert festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 14.
  3. XXXX erfolglos die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 beantragte, um zur Bezugsperson zu reisen, gründet auf den Ausführungen einer E-Mail der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 04.03.2022 und geht auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus.Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 14.05. römisch 40 erfolglos die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 beantragte, um zur Bezugsperson zu reisen, gründet auf den Ausführungen einer E-Mail der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 04.03.2022 und geht auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) lauten wie folgt: § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (FPG 2005) lauten wie folgt: § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt: § 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, gingen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2009 eine nach dem muslimischen Ritus geschlossene Ehe in Afghanistan ein. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 15 oder 16 Jahre alt, die Bezugsperson 16 oder 17 Jahre (mangels Angabe eines genauen Eheschließungsdatum kann das jeweilige Alter dabei nicht gesichert ermittelt werden). In der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025 wurden keine Zweifel mehr an dieser Eheschließung geäußert, es wurde zudem unter Bezugnahme auf die afghanischen Rechtsvorschriften sowie ihre tatsächliche Anwendung (die entsprechenden afghanischen Bestimmungen betreffend die Ehefähigkeit würden in ländlichen Gebieten nicht angewandt) von einer nach dem afghanischen Recht rechtswirksamen Eheschließung (trotz Minderjährigkeit) ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31.05.2023 zu OGH 4 Ob 85/23p, wonach das Eherecht neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht basiere, von einer rechtswirksam geschlossenen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aus: „Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Art 61 afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [

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