G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 einen Antrag
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, angeführt, dem mit Erkenntnis vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 einen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, angeführt, dem mit Erkenntnis vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Das Antragsformular weist folgende Angaben zur Eheschließung sowie zum Familienleben auf: Die Ehe sei am XXXX 2013 in Kabul geschlossen worden. Der Ehe würden keine Kinder entspringen. Mit der Bezugsperson habe im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert; das Ehepaar habe einige Monate lang gemeinsam in Wardak gelebt. Es bestehe ein aufrechtes Familienverhältnis, das mittels täglicher Telefonate und per sozialen Medien aufrechterhalten werde. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Das Antragsformular weist folgende Angaben zur Eheschließung sowie zum Familienleben auf: Die Ehe sei am römisch 40 2013 in Kabul geschlossen worden. Der Ehe würden keine Kinder entspringen. Mit der Bezugsperson habe im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert; das Ehepaar habe einige Monate lang gemeinsam in Wardak gelebt. Es bestehe ein aufrechtes Familienverhältnis, das mittels täglicher Telefonate und per sozialen Medien aufrechterhalten werde. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Bei ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson in Wardak geboren worden sei, sich zum Islam bekenne und nicht konvertiert sei. In Wardak würden zwei Brüder der Bezugsperson leben. Sie wisse nicht, wie alt die Bezugsperson sei; sie sei jedoch älter als die Beschwerdeführerin. Die Bezugsperson sei zuvor nicht verheiratet gewesen und habe keine zweite Ehefrau. Näher zur Eheschließung befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie 2009 „persönlich“ (in Anwesenheit beider Brautleute) in Wardak geheiratet hätten. Als Zeugen nannte die Beschwerdeführerin „ XXXX (Bekannter)“ sowie „ XXXX (Bekannter)“. Am Tag der Eheschließung sei keine Eheurkunde von einem Mullah ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin konnte die Nachfrage, ob die Ehe registriert worden sei, nicht beantworten („Ich weiß es nicht.“). Sie habe in Kabul um eine Registrierung angesucht. Es sei eine einfache Hochzeit mit vielen Gästen gewesen, die einen Tag und eine Nacht lang gedauert habe. Es sei Fleisch und Reis serviert worden, die Bezugsperson habe die Kosten der Hochzeit übernommen. Wie hoch ihre Mitgift gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Es gebe Fotos von der Hochzeit. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson und habe ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben. Bei der Eheschließung sei sie 16 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe drei Monate lang mit der Bezugsperson sowie zusammen mit ihren Schwiegereltern in Wardak in einem Haus, das aus zwei Zimmern bestanden habe, gelebt. Ihr Ehemann habe sie zwei Mal in Wardak besucht; das letzte Mal von drei Jahren. Die Bezugsperson sei erstmals zwei Jahre nach der Ausreise der Bezugsperson von dieser kontaktiert worden. Sie hätten täglichen Kontakt. Näher zur Eheschließung befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie 2009 „persönlich“ (in Anwesenheit beider Brautleute) in Wardak geheiratet hätten. Als Zeugen nannte die Beschwerdeführerin „ römisch 40 (Bekannter)“ sowie „ römisch 40 (Bekannter)“. Am Tag der Eheschließung sei keine Eheurkunde von einem Mullah ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin konnte die Nachfrage, ob die Ehe registriert worden sei, nicht beantworten („Ich weiß es nicht.“). Sie habe in Kabul um eine Registrierung angesucht. Es sei eine einfache Hochzeit mit vielen Gästen gewesen, die einen Tag und eine Nacht lang gedauert habe. Es sei Fleisch und Reis serviert worden, die Bezugsperson habe die Kosten der Hochzeit übernommen. Wie hoch ihre Mitgift gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Es gebe Fotos von der Hochzeit. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson und habe ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben. Bei der Eheschließung sei sie 16 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe drei Monate lang mit der Bezugsperson sowie zusammen mit ihren Schwiegereltern in Wardak in einem Haus, das aus zwei Zimmern bestanden habe, gelebt. Ihr Ehemann habe sie zwei Mal in Wardak besucht; das letzte Mal von drei Jahren. Die Bezugsperson sei erstmals zwei Jahre nach der Ausreise der Bezugsperson von dieser kontaktiert worden. Sie hätten täglichen Kontakt. Weiter befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson keine Erkrankungen oder Narben aufweise und die Schule besucht habe. Die Bezugsperson habe Afghanistan vor zehn Jahren aufgrund der schlechten Situation verlassen – die Beschwerdeführerin konnte dabei nicht angeben, ob die Bezugsperson im Sommer oder Winter ausgereist sei. Wo genau die Bezugsperson in Österreich lebe, wisse die Beschwerdeführerin nicht, die Bezugsperson lebe jedoch alleine. Die Beschwerdeführerin wisse, dass ihr Ehemann in Österreich arbeite und dass er in seiner Freizeit mit Freunden weggehe. Ihr Ehemann schicke ihr monatlich zwischen € 200 und € 300. Dem persönlichen Antrag wurde insbesondere ein „Confession certificate“ vom XXXX 2020 beigelegt.Dem persönlichen Antrag wurde insbesondere ein „Confession certificate“ vom römisch 40 2020 beigelegt. 2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
G 2005 würden zudem in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden weiters nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 würden zudem in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden weiters nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe. Es werde auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege zudem nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße – die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Aufgrund „ha. aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden“ aus Afghanistan, wonach es möglich sei, Dokumente mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben und sei festzuhalten, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe. Es werde auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege zudem nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße – die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Aufgrund „ha. aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden“ aus Afghanistan, wonach es möglich sei, Dokumente mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben und sei festzuhalten, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei. „Ergänzend zur ersten Stellungnahme des BFA vom 27.06. XXXX “ sei weiters auszuführen bzw. schließe „sich das BFA den Ausführungen der Vertretungsbehörde vom 31.03.2022 vollinhaltlich bzw. ergänzend an“, wonach
Antragsformular die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 geheiratet habe, die Registrierung der „HU“ jedoch das Jahr 2008 ausweise. Die Bezugsperson lebe seit über dreizehn Jahren in Österreich und habe bereits vor über elf Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Es habe kein Familienleben im Herkunftsland festgestellt werden können. Von einem aufrechten Familienleben könne nicht ausgegangen werden – die Beschwerdeführerin habe angegeben, maximal drei Monate lang mit dem Ehemann zusammengelebt zu haben, wobei sich dieser nun schon seit dreizehn Jahren in Österreich befinde. Auf die Frage, wann der Ehemann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal nach der Flucht kontaktiert habe, habe sie angegeben, dass die Kontaktaufnahme nach drei Jahren erfolgt sei. Dieser Umstand lasse ebenfalls den Schluss zu, dass nicht von einem über die Dauer von dreizehn Jahren aufrechterhaltenen Familienleben auszugehen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, täglich telefonisch mit der Bezugsperson in Kontakt zu stehen.„Ergänzend zur ersten Stellungnahme des BFA vom 27.06. römisch 40 “ sei weiters auszuführen bzw. schließe „sich das BFA den Ausführungen der Vertretungsbehörde vom 31.03.2022 vollinhaltlich bzw. ergänzend an“, wonach
Antragsformular die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 geheiratet habe, die Registrierung der „HU“ jedoch das Jahr 2008 ausweise. Die Bezugsperson lebe seit über dreizehn Jahren in Österreich und habe bereits vor über elf Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Es habe kein Familienleben im Herkunftsland festgestellt werden können. Von einem aufrechten Familienleben könne nicht ausgegangen werden – die Beschwerdeführerin habe angegeben, maximal drei Monate lang mit dem Ehemann zusammengelebt zu haben, wobei sich dieser nun schon seit dreizehn Jahren in Österreich befinde. Auf die Frage, wann der Ehemann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal nach der Flucht kontaktiert habe, habe sie angegeben, dass die Kontaktaufnahme nach drei Jahren erfolgt sei. Dieser Umstand lasse ebenfalls den Schluss zu, dass nicht von einem über die Dauer von dreizehn Jahren aufrechterhaltenen Familienleben auszugehen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, täglich telefonisch mit der Bezugsperson in Kontakt zu stehen. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem in ihren Aussagen widersprochen. So habe sie angegeben, ihren Ehemann das letzte Mal in Peshawar gesehen zu haben – nachdem die Frage wiederholt worden sei, habe sie dann angegeben, ihn das letzte Mal zuhause in Wardak gesehenen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, mit ihrem Ehemann nach Peshawar gezogen zu sein, als sich „der Cousin“ gegen „die Familie“ ausgesprochen habe – auf andere Fragen habe sie jedoch geantwortet, ihr ganzes Leben in Maidan Wardak verbracht zu haben. Auch habe die Beschwerdeführerin zuerst vorgebracht, ein Monat lang mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben, ehe sie dann diese Angabe auf drei Monate abgeändert habe. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien. Zudem habe sie ausgeführt, die Registrierung der Eheschließung „am Tag der Hochzeit vor fünf Jahren erhalten zu haben, andererseits“ könne „sie sich an keine Details der Hochzeit erinnern, weil sie vorgeblich noch ein Kind gewesen“ sei. Die Botschaft gehe davon aus, dass es bei der Beantragung um einen Freundschaftsdienst handle, „um eine nahe Verwandte (Schwester) nach Österreich zu bringen“; dafür würden die widersprüchlichen Aussagen, Verwirrungen über die Registrierung der Hochzeit und die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie schon vor der Hochzeit mit der Schwiegerfamilie gelebt habe, sprechen. Weiter habe die Bezugsperson angegeben, dass XXXX und XXXX die Eheschließung bezeugt hätten. In der Heiratsurkunde seien jedoch ausschließlich die zwei Zeugen XXXX und XXXX angegeben. Nachdem die Bezugsperson eindeutig Namen angegeben habe und diese nicht mit den in der Heiratsurkunde aufscheinenden Namen übereinstimmen würden, müsse von einer verfälschten Urkunde ausgegangen werden. Weiter habe die Bezugsperson angegeben, dass römisch 40 und römisch 40 die Eheschließung bezeugt hätten. In der Heiratsurkunde seien jedoch ausschließlich die zwei Zeugen römisch 40 und römisch 40 angegeben. Nachdem die Bezugsperson eindeutig Namen angegeben habe und diese nicht mit den in der Heiratsurkunde aufscheinenden Namen übereinstimmen würden, müsse von einer verfälschten Urkunde ausgegangen werden. 3. Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 4. Nach Einräumung einer Fristverlängerung wurde in einer Stellungnahme vom 17.10.2022 von der Beschwerdeführerin insbesondere vorgebracht, dass das Ehepaar 2009 in Wardak vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen geheiratet habe. Nach der Eheschließung habe das Paar für etwa drei Monate in einem gemeinsamen Haushalt im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Nach der langen örtlichen Trennung stehe das Ehepaar noch in regelmäßigem bzw. täglichem telefonischen Kontakt. Es hätten mehrere persönliche Besuche stattgefunden; die Beschwerdeführerin werde von der Bezugsperson zudem monatlich mit etwa € 200 bis € 300 finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe – gemeinsam mit dem Trauzeugen XXXX 2013 eine Registrierung der Ehe beim zuständigen Gericht in Kabul beantragt. In der Heiratsurkunde, die am XXXX 2013 ausgestellt worden sei, sei jedoch ein fehlerhaftes Eheschließungsdatum
G 2005 beantragt, um ihr gemeinsames Eheleben mit der Bezugsperson in Österreich fortzusetzen. Der Antrag sei mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.08. XXXX unter anderem mit dem Argument abgewiesen worden, dass das Datum der Heiratsurkunde nicht mit dem angegebenen Heiratsdatum übereinstimme. Dass die Heiratsurkunde diesen Fehler enthalten habe, habe die Beschwerdeführerin erst durch die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Dieser Fehler sei mittlerweile korrigiert worden; in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sei das Datum dahingehend berichtigt worden, dass die Ehe im Jahr 2009 geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe – gemeinsam mit dem Trauzeugen römisch 40 2013 eine Registrierung der Ehe beim zuständigen Gericht in Kabul beantragt. In der Heiratsurkunde, die am römisch 40 2013 ausgestellt worden sei, sei jedoch ein fehlerhaftes Eheschließungsdatum
Paragraph 35, AsylG 2005 beantragt, um ihr gemeinsames Eheleben mit der Bezugsperson in Österreich fortzusetzen. Der Antrag sei mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.08. römisch 40 unter anderem mit dem Argument abgewiesen worden, dass das Datum der Heiratsurkunde nicht mit dem angegebenen Heiratsdatum übereinstimme. Dass die Heiratsurkunde diesen Fehler enthalten habe, habe die Beschwerdeführerin erst durch die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Dieser Fehler sei mittlerweile korrigiert worden; in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sei das Datum dahingehend berichtigt worden, dass die Ehe im Jahr 2009 geschlossen worden sei. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei beizupflichten, dass echte Urkunden mit mangelhaftem Inhalt in Afghanistan verbreitet seien. Dieser Umstand liege in den strukturellen Mängeln der afghanischen Bürokratie begründet und sei nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die stets nach bestem Wissen und Gewissen im Verfahren mitgewirkt habe. Doch selbst, wenn die im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zu beweisen, so wäre dies kein tauglicher Grund, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die Ablehnung eines Antrags dürfe
2 der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson im gesamten Asylverfahren gleichbleibend angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein – diese Angaben würden mit der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde und mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei beizupflichten, dass echte Urkunden mit mangelhaftem Inhalt in Afghanistan verbreitet seien. Dieser Umstand liege in den strukturellen Mängeln der afghanischen Bürokratie begründet und sei nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die stets nach bestem Wissen und Gewissen im Verfahren mitgewirkt habe. Doch selbst, wenn die im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zu beweisen, so wäre dies kein tauglicher Grund, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die Ablehnung eines Antrags dürfe
, Absatz 2, der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson im gesamten Asylverfahren gleichbleibend angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein – diese Angaben würden mit der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde und mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zum Vorhalt des ordre-public Verstoßes wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht ausgeführt habe, wie sie zu diesem Ergebnis komme. Die Stellungnahme enthalte lediglich den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben 16 Jahre alt gewesen sei; sie enthalte jedoch keine weiteren Konkretisierungen, welche Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung durch die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verletzt worden wären. Das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung stelle
der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes noch keinen ordre-public Verstoß dar. Vielmehr sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine von einem Minderjährigen im Ausland geschlossene Ehe in Österreich anzuerkennen sei, vor allem darauf abzustellen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt sei. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfe zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen (jeglicher Art), nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben zu haben. Sie habe zudem ausdrücklich angegeben, dass es ihr Wunsch sei, nach Österreich zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile 28 Jahre alt, sodass durch ihre Einreise nach Österreich auch keine Kindeswohlgefährdung erkannt werden könne. Zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens wurde zunächst darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um einen zweiten Antrag handle. Zwar sei auch die erste Antragstellung im Jahr XXXX erst etwa sieben Jahren nach der Statuszuerkennung an die Bezugsperson erfolgt, dies sage jedoch nichts über den Willen des Paares zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich aus. Vielmehr habe zunächst zugewartet werden müssen, da der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen zuvor nicht zur Gänze habe erbracht werden können. Wenn die Behörde weiters aus dem kurzen Zeitraum des Zusammenlebens im Herkunftsstaat den Schluss ziehe, dass vom Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens auszugehen sei, so sei anzumerken, dass nicht allein auf den Umstand abgestellt werden könne, dass seit Ende 2009 kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden und wie sich der Kontakt seither gestaltet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlösche bei einer umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch. Sei das Zusammenleben durch eine Flucht vereitelt worden, müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Ansonsten sei eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig. Die Ehe müsse auch keine bestimmte Dauer aufweisen. Hervorgehoben wurde, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun schon zum zweiten Mal die Erteilung eines Einreisetitels beantragt habe, dafür spreche, dass ein gemeinsames Familienleben und der Wille zur Fortsetzung desselben in Österreich existiere. Zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens wurde zunächst darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um einen zweiten Antrag handle. Zwar sei auch die erste Antragstellung im Jahr römisch 40 erst etwa sieben Jahren nach der Statuszuerkennung an die Bezugsperson erfolgt, dies sage jedoch nichts über den Willen des Paares zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich aus. Vielmehr habe zunächst zugewartet werden müssen, da der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen zuvor nicht zur Gänze habe erbracht werden können. Wenn die Behörde weiters aus dem kurzen Zeitraum des Zusammenlebens im Herkunftsstaat den Schluss ziehe, dass vom Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens auszugehen sei, so sei anzumerken, dass nicht allein auf den Umstand abgestellt werden könne, dass seit Ende 2009 kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden und wie sich der Kontakt seither gestaltet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlösche bei einer umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch. Sei das Zusammenleben durch eine Flucht vereitelt worden, müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Ansonsten sei eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig. Die Ehe müsse auch keine bestimmte Dauer aufweisen. Hervorgehoben wurde, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun schon zum zweiten Mal die Erteilung eines Einreisetitels beantragt habe, dafür spreche, dass ein gemeinsames Familienleben und der Wille zur Fortsetzung desselben in Österreich existiere. Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass sich die in der Stellungnahme aufgezählten Widersprüche nicht aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll der Botschaft ergeben würden. So finde sich im vorliegenden Protokoll keine Aussage, dass sich ein Cousin gegen die Familie ausgesprochen habe. Auch dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angeblich nur einen Monat lang zusammengelebt hätten, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester der Bezugsperson handeln solle, würden jegliche Hinweise fehlen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Cousine der Bezugsperson zu sein. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem bemängle, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Trauzeugen auf der vorgelegten Heiratsurkunde nicht angeführt werden würden, so widerspreche diese Begründung dem Akteninhalt. Herr XXXX sei sowohl in der „alten“ Heiratsurkunde vom XXXX 2013 als auch in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde vom XXXX 2020 als „bekennende Person“ („confessor“) angeführt, der auch bei der religiösen Eheschließung als Zeuge anwesend gewesen sei. In der „überarbeiteten Urkunde“ vom XXXX 2020 werde auch der zweite von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge, Herr XXXX genannt. Dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien, sei zudem unrichtig und wurde in diesem Zusammenhang auf ihre Aussagen zur Bezugsperson und der Ausgestaltung der Eheschließung verwiesen.Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass sich die in der Stellungnahme aufgezählten Widersprüche nicht aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll der Botschaft ergeben würden. So finde sich im vorliegenden Protokoll keine Aussage, dass sich ein Cousin gegen die Familie ausgesprochen habe. Auch dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angeblich nur einen Monat lang zusammengelebt hätten, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester der Bezugsperson handeln solle, würden jegliche Hinweise fehlen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Cousine der Bezugsperson zu sein. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem bemängle, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Trauzeugen auf der vorgelegten Heiratsurkunde nicht angeführt werden würden, so widerspreche diese Begründung dem Akteninhalt. Herr römisch 40 sei sowohl in der „alten“ Heiratsurkunde vom römisch 40 2013 als auch in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde vom römisch 40 2020 als „bekennende Person“ („confessor“) angeführt, der auch bei der religiösen Eheschließung als Zeuge anwesend gewesen sei. In der „überarbeiteten Urkunde“ vom römisch 40 2020 werde auch der zweite von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge, Herr römisch 40 genannt. Dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien, sei zudem unrichtig und wurde in diesem Zusammenhang auf ihre Aussagen zur Bezugsperson und der Ausgestaltung der Eheschließung verwiesen. Zum Beweis der erfolgten Eheschließung wurden Lichtbilder, die die Beschwerdeführerin und Bezugsperson bei den Hochzeitsfeierlichkeiten in Afghanistan im Jahr 2009 abbilden sollen, vorgelegt. 5. Am 09.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach Durchsicht der Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrecht bleibe. Die Bezugsperson habe im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere angegeben, 2019 zuletzt in Maidan Wardak gewesen zu sein – sie dürfe dorthin schließlich nicht reisen. Die Bezugsperson habe Personen zu ihrem Schutz beauftragt und sei das Risiko eingegangen. Der Aufenthalt habe drei Monate gedauert. Befragt zum Anlass der Reise, habe die Bezugsperson ausgeführt, seit 2009 in Österreich zu sein; die Beschwerdeführerin habe sie immer wieder angerufen und geweint. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, die Bezugsperson hätte in Österreich noch einmal geheiratet und Kinder bekommen. Befragt zur Anzahl der Besuche, habe die Bezugsperson angegeben, zweimal „dort“ gewesen zu sein. Beim ersten Mal habe sie die Reise aufgrund einer Erkrankung der Mutter unternommen. Zu den monatlichen Geldüberweisungen an die Beschwerdeführerin sei vorgebracht worden, dass ein Freund einmal oder zweimal im Jahr nachhause fliege und das Bargeld von der Bezugsperson mitbekomme. Die Bezugsperson schicke das Geld nicht mittels Banküberweisung oder Western Union an die Beschwerdeführerin – dafür würde es dann Bestätigungen geben. Die Bezugsperson kenne die Person, die der Beschwerdeführerin das Geld bringe, gut und habe diese Person die Bezugsperson seit ihrer Ankunft in Österreich bei Bedarf stets unterstützt. Die Bezugsperson unterstütze die Beschwerdeführerin ungefähr seit dem Jahr 2014 mit ungefähr € 200 bis € 300 und auch € 150 monatlich. Weiters habe die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass sie zu den täglichen Kontaktaufnahmen „das nur auf Whats App“ zeigen könne. Neben Ausführungen zur Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson vorgebracht, dass, sollte der Antrag der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden, die Bezugsperson bereit sei, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Bezugsperson warte schon 13 Jahre lang auf die Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Bezugsperson im Jahr 2009 nach Österreich gekommen sei und bis 2013 eine negative Entscheidung erhalten habe. Es sei ihr auch finanziell sehr schlecht gegangen – sie habe eine Wohnung finanzieren müssen, eine Zeit lang kein Dach über dem Kopf gehabt und habe deswegen bei einem Freund gelebt. Die Bezugsperson und die damals 16-jährige Beschwerdeführerin hätten 2009 in Maidan Wardak geheiratet. Ein Iman namens XXXX habe sie getraut – ein weitschichtiger Verwandter, der auch im Dorf lebe. Zum Einwand der Behörde, die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme angegeben, von einem Onkel mütterlicherseits namens XXXX getraut worden zu sein, habe die Bezugsperson geantwortet: „Ja, das stimmt, ich habe das vergessen, das ist schon lange her. Dieser XXXX war ein Zeuge und noch zwei weitere.“ Die zwei weiteren Zeugen habe die Bezugsperson nicht nennen können; sie würden auf der Heiratsurkunde stehen. Das Ehepaar habe nach der Eheschließung drei Monate lang zusammengelebt. Zum Kennenlernen befragt habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin entgegnete die Bezugsperson: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Die Bezugsperson und die damals 16-jährige Beschwerdeführerin hätten 2009 in Maidan Wardak geheiratet. Ein Iman namens römisch 40 habe sie getraut – ein weitschichtiger Verwandter, der auch im Dorf lebe. Zum Einwand der Behörde, die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme angegeben, von einem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 getraut worden zu sein, habe die Bezugsperson geantwortet: „Ja, das stimmt, ich habe das vergessen, das ist schon lange her. Dieser römisch 40 war ein Zeuge und noch zwei weitere.“ Die zwei weiteren Zeugen habe die Bezugsperson nicht nennen können; sie würden auf der Heiratsurkunde stehen. Das Ehepaar habe nach der Eheschließung drei Monate lang zusammengelebt. Zum Kennenlernen befragt habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin entgegnete die Bezugsperson: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Neben einer Wiederholung der bisher ins Treffen geführten (Beweis)Würdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusätzlich aus, dass eine Statusgewährung auch nach erfolgter Einvernahme der Bezugsperson am 12.12.2022 nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson sei ausdrücklich mit der Ladung zur Einvernahme aufgefordert worden, Belege zu den behaupteten monatlichen Überweisungen, den mehrmaligen persönlichen Besuchen und zur täglichen Kontaktaufnahme mitzubringen. Die Bezugsperson habe jedoch keine Bankbelege vorlegen können – vielmehr würde ein Freund ein- bis zweimal im Jahr nach Afghanistan fliegen und das Bargeld (€ 200 bis € 300 und auch € 150 monatlich) dann an die Beschwerdeführerin persönlich übergeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme dieses Freundes sei bis dato nicht vorgelegt worden. Mit E-Mail vom 20.12.2022 seien zudem lediglich einige Screenshots vom Programm Whats App und der Namen sowie die Adresse der Person, die das Geld in das Herkunftsland bringen würde, vorgelegt worden. Aus den Screenshots könne inhaltlich nur wenig herausgelesen werden – die ältesten Nachrichten würden vom 12.11.2022 stammen, und habe die Bezugsperson somit keine Beweise zum regelmäßigen Kontakt seit der Eheschließung im Jahr 2009 vorlegen können. Aufgrund der vorgelegten Hochzeitsfotos werde die Eheschließung „an sich“ von der Behörde nicht angezweifelt, allerdings sei ein entscheidungsrelevantes Familienleben nicht festzustellen. Dagegen spreche die von den Eltern bestimmte und arrangierte Eheschließung einer unmündigen 16-Jährigen und die sehr kurze Dauer des Zusammenlebens von drei Monaten. Weiters sei die Eheschließung nicht von der Bezugsperson selbst angestrebt, sondern von ihrer Mutter bestimmt worden. Zudem habe die Bezugsperson auch in der Einvernahme vom 12.12.2022 nicht nachvollziehbar erklären können, warum die vermeintliche Ehefrau erst nach acht Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 gestellt habe – diesbezüglich sei den Ausführungen der Bezugsperson entgegenzuhalten, dass ihr bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme vorgebracht, dass seit der Ausreise im Jahr 2009 mehrere persönliche Besuche durch die Bezugsperson stattgefunden hätten; die Bezugsperson selbst habe am 12.12.2022 jedoch angegeben, die Beschwerdeführerin zweimal besucht zu haben – einmal drei Monate lang im Jahr 2019 und ein weiteres Mal wegen der schwer erkrankten Mutter. Aufgrund der vorgelegten Hochzeitsfotos werde die Eheschließung „an sich“ von der Behörde nicht angezweifelt, allerdings sei ein entscheidungsrelevantes Familienleben nicht festzustellen. Dagegen spreche die von den Eltern bestimmte und arrangierte Eheschließung einer unmündigen 16-Jährigen und die sehr kurze Dauer des Zusammenlebens von drei Monaten. Weiters sei die Eheschließung nicht von der Bezugsperson selbst angestrebt, sondern von ihrer Mutter bestimmt worden. Zudem habe die Bezugsperson auch in der Einvernahme vom 12.12.2022 nicht nachvollziehbar erklären können, warum die vermeintliche Ehefrau erst nach acht Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt habe – diesbezüglich sei den Ausführungen der Bezugsperson entgegenzuhalten, dass ihr bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme vorgebracht, dass seit der Ausreise im Jahr 2009 mehrere persönliche Besuche durch die Bezugsperson stattgefunden hätten; die Bezugsperson selbst habe am 12.12.2022 jedoch angegeben, die Beschwerdeführerin zweimal besucht zu haben – einmal drei Monate lang im Jahr 2019 und ein weiteres Mal wegen der schwer erkrankten Mutter. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme am 12.12.2022 zudem teils widersprüchliche, teils nicht gleichlautende Angaben im Vergleich zur Einvernahme am 23.10.2010 gemacht. So habe die Bezugsperson bei diesen Gelegenheiten zwei unterschiedliche Personen genannt, die die Trauung vollzogen hätten. An den Namen der Trauzeugen habe sich die Bezugsperson am 12.12.2022 nicht erinnern können, obwohl sie in ihrer Einvernahme am 23.10.2010 noch XXXX und XXXX als Zeugen angegeben habe.Die Bezugsperson habe in der Einvernahme am 12.12.2022 zudem teils widersprüchliche, teils nicht gleichlautende Angaben im Vergleich zur Einvernahme am 23.10.2010 gemacht. So habe die Bezugsperson bei diesen Gelegenheiten zwei unterschiedliche Personen genannt, die die Trauung vollzogen hätten. An den Namen der Trauzeugen habe sich die Bezugsperson am 12.12.2022 nicht erinnern können, obwohl sie in ihrer Einvernahme am 23.10.2010 noch römisch 40 und römisch 40 als Zeugen angegeben habe. 6. Mit Bescheid vom 13.01.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach einer Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.09.2022 vollinhaltlich festgehalten werde. 6. Mit Bescheid vom 13.01.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach einer Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.09.2022 vollinhaltlich festgehalten werde.
GVG stattgegeben, dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 wurde der Beschwerde vom 08.02.2023 gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.01.2023
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Die Behörde habe zur Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin – auch zur Eheschließung – angeführt und die, im Rahmen des Verfahrens vorgelegte (im Verfahrensakt jedoch nicht aufliegende), Heiratsurkunde als eine Urkunde mit falschem Inhalt beurteilt. Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des afghanischen Eherechtes im Jahr 2009 und der Rechtswirkung einer Eheschließung einer 16-jährigen bzw. minderjährigen Frau – wobei anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2009 und somit erst Ende 2009 16 Jahre alt geworden sei – und allenfalls daraus resultierende Ermittlungen zu den Umständen bzw. Erfordernissen einer derartigen Eheschließung seien jedoch nicht durchgeführt worden. Die Beurteilung des Vorliegens eines ordre-public Verstoßes könne schließlich nur bei einer nach den Bestimmungen des Herkunftsstaats rechtswirksam geschlossenen Ehe erfolgen.Die Behörde habe zur Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin – auch zur Eheschließung – angeführt und die, im Rahmen des Verfahrens vorgelegte (im Verfahrensakt jedoch nicht aufliegende), Heiratsurkunde als eine Urkunde mit falschem Inhalt beurteilt. Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des afghanischen Eherechtes im Jahr 2009 und der Rechtswirkung einer Eheschließung einer 16-jährigen bzw. minderjährigen Frau – wobei anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 2009 und somit erst Ende 2009 16 Jahre alt geworden sei – und allenfalls daraus resultierende Ermittlungen zu den Umständen bzw. Erfordernissen einer derartigen Eheschließung seien jedoch nicht durchgeführt worden. Die Beurteilung des Vorliegens eines ordre-public Verstoßes könne schließlich nur bei einer nach den Bestimmungen des Herkunftsstaats rechtswirksam geschlossenen Ehe erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Cousine der Bezugsperson und bei der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei. Sie habe ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben. Die Bezugsperson habe zum Kennenlernen befragt angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson entgegnet: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Unter Berücksichtigung der Angaben der Bezugsperson wäre es erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin erneut einzuvernehmen. Die Ausführungen der Bezugsperson würden die von der Beschwerdeführerin erfolgte Bejahung der Nachfrage, ob sie ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben habe, in Frage stellen und müssten diesbezüglich weitere Ermittlungen erfolgen. Ebenso wären – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine ordre-public widrige Ehe vorliegen könnte, an die Beschwerdeführerin zu richten. Dabei sei zudem beachtlich, dass zur vorgelagerten Frage des Vorliegens einer – nach dem noch zu ermittelnden afghanischen Recht zu beurteilenden – rechtswirksam geschlossenen Ehe einer Minderjährigen auch Ermittlungen zur Ausgestaltung der Eheschließung anzustellen seien und die Beschwerdeführerin zur tatsächlichen Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen ebenfalls befragt werden müsste. Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen zum Schluss kommen, dass eine rechtswirksame Eheschließung im Herkunftsland vorliege und diese auch nicht gegen den ordre-public Grundsatz verstoße, wäre in weiterer Folge beachtlich, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde bzw. die Voraussetzungen
G 2005 erfüllt seien.Unter Berücksichtigung der Angaben der Bezugsperson wäre es erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin erneut einzuvernehmen. Die Ausführungen der Bezugsperson würden die von der Beschwerdeführerin erfolgte Bejahung der Nachfrage, ob sie ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben habe, in Frage stellen und müssten diesbezüglich weitere Ermittlungen erfolgen. Ebenso wären – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine ordre-public widrige Ehe vorliegen könnte, an die Beschwerdeführerin zu richten. Dabei sei zudem beachtlich, dass zur vorgelagerten Frage des Vorliegens einer – nach dem noch zu ermittelnden afghanischen Recht zu beurteilenden – rechtswirksam geschlossenen Ehe einer Minderjährigen auch Ermittlungen zur Ausgestaltung der Eheschließung anzustellen seien und die Beschwerdeführerin zur tatsächlichen Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen ebenfalls befragt werden müsste. Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen zum Schluss kommen, dass eine rechtswirksame Eheschließung im Herkunftsland vorliege und diese auch nicht gegen den ordre-public Grundsatz verstoße, wäre in weiterer Folge beachtlich, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde bzw. die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt seien.
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach einer Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz weiterhin nicht wahrscheinlich sei.16. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.03.2025 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach einer Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz weiterhin nicht wahrscheinlich sei. 17. In einer am 08.04.2025 übermittelten Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr davon ausgehe, dass eine im Jahr 2009 rechtsgültig geschlossene Ehe bestehe. Es habe zudem keine Gründe vorgebracht, wonach diese Ehe dem Grundsatz des ordre-public widersprechen würde. Auf die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich des bestehenden Familienlebens gemachten Angaben sei jedoch nicht eingegangen worden.
G 2005 sei Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei;
G 2005 sei diese Bestimmung im Fall einer Aufenthaltsehe nicht anzuwenden – die Bestimmung verweise dabei auf § 30 NAG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe entscheidend, ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK beabsichtige. Selbst ein getrennter Wohnsitz rechtfertige nicht zwingend die Annahme einer Aufenthaltsehe. Es spreche auch nicht gegen eine Ehe, wenn diese „auch“ zum Zweck der Erlangung eines Einreisetitels geschlossen worden sei. Gleichzeitig würden regelmäßige Kontakte über Internet sowie Besuche nicht unmaßgeblich für eine „echte“ Ehe sprechen. Ob ein solches gemeinsames Familienleben geführt werde, könne nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks eine besondere Bedeutung zu.
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei;
Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 sei diese Bestimmung im Fall einer Aufenthaltsehe nicht anzuwenden – die Bestimmung verweise dabei auf Paragraph 30, NAG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe entscheidend, ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK beabsichtige. Selbst ein getrennter Wohnsitz rechtfertige nicht zwingend die Annahme einer Aufenthaltsehe. Es spreche auch nicht gegen eine Ehe, wenn diese „auch“ zum Zweck der Erlangung eines Einreisetitels geschlossen worden sei. Gleichzeitig würden regelmäßige Kontakte über Internet sowie Besuche nicht unmaßgeblich für eine „echte“ Ehe sprechen. Ob ein solches gemeinsames Familienleben geführt werde, könne nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks eine besondere Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall würden mehrere Umstände belegen, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde und auch weitergeführt werden solle. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten schließlich regelmäßig, zeitweise auch täglichen Kontakt miteinander. Die Bezugsperson sei zum Zwecke des Besuchs der Beschwerdeführerin sogar nach Afghanistan gereist und habe dadurch nicht nur das Aufenthaltsrecht, sondern sogar das Leben in Gefahr gebracht. Die Beschwerdeführerin versuche zudem seit Jahren, eine Einreisetitel zu erlangen – der erstmalige Beratungskontakt mit dem Österreichischen Roten Kreuz habe bereits 2018 stattgefunden. Das Ehepaar habe darüber hinaus in jeder Einvernahme den Wunsch kundgetan, gemeinsam in Österreich zu leben. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme vom großen physischen Druck berichtet, den die Trennung auf die Eheleute ausübe. Die Bezugsperson versorge die Beschwerdeführerin auch mit regelmäßigen finanziellen Sendungen. Sie würden ein großes Interesse am gegenständlichen Verfahren zeigen, sich regelmäßig nach dem aktuellen Stand erkundigen, bei jeder Ladung erscheinen und stets Stellungnahmen erheben, wenn ein Parteiengehör gewährt werde. Im gegenständlichen Fall würden mehrere Umstände belegen, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde und auch weitergeführt werden solle. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten schließlich regelmäßig, zeitweise auch täglichen Kontakt miteinander. Die Bezugsperson sei zum Zwecke des Besuchs der Beschwerdeführerin sogar nach Afghanistan gereist und habe dadurch nicht nur das Aufenthaltsrecht, sondern sogar das Leben in Gefahr gebracht. Die Beschwerdeführerin versuche zudem seit Jahren, eine Einreisetitel zu erlangen – der erstmalige Beratungskontakt mit dem Österreichischen Roten Kreuz habe bereits 2018 stattgefunden. Das Ehepaar habe darüber hinaus in jeder Einvernahme den Wunsch kundgetan, gemeinsam in Österreich zu leben. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme vom großen physischen Druck berichtet, den die Trennung auf die Eheleute ausübe. Die Bezugsperson versorge die Beschwerdeführerin auch mit regelmäßigen finanziellen Sendungen. Sie würden ein großes Interesse am gegenständlichen Verfahren zeigen, sich regelmäßig nach dem aktuellen Stand erkundigen, bei jeder Ladung erscheinen und stets Stellungnahmen erheben, wenn ein Parteiengehör gewährt werde. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund einer arrangierten Ehe keine emotionale Bindung zwischen den Eheleuten entstanden sei, sei unzulässig. Das Ehepaar kenne sich bereits seit der Kindheit, und habe demnach bereits von klein auf eine emotionale Bindung. Diese habe sich im Zeitraum der Verlobung und Hochzeit sowie nach der Eheschließung verfestigt. Dass Ehen durch Verwandte angebahnt und organisiert werden würden, sei in Afghanistan üblich, könne jedoch für sich nicht als Nachweis einer fehlenden emotionalen Bindung dienen. Andernfalls müsste man beinahe sämtlichen afghanischen Ehe die emotionale Bindung absprechen. Die Eheleute hätten der Verehelichung zugestimmt – sie hätten diese auch ablehnen können. Statt die tatsächlich emotionale Verbundenheit zu ermitteln, hätte man sich darauf beschränkt, Fakten zur Eheschließung und zum Leben der Ehepartner abzufragen, die teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegen würden. 18. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.07.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 einen Antrag
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad und nannte dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, als Bezugsperson.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad und nannte dabei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, als Bezugsperson. Die Bezugsperson stellte nach Einreise in Österreich am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die diesbezügliche Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024 um zwei Jahre verlängert.Die Bezugsperson stellte nach Einreise in Österreich am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die diesbezügliche Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024 um zwei Jahre verlängert. Die Beschwerdeführerin ist die Cousine der Bezugsperson. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gingen im Jahr 2009 eine nach dem muslimischen Ritus geschlossene Ehe in Afghanistan ein. Diese Eheschließung wurde von den Familien der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson arrangiert. Die Beschwerdeführerin lebte mit der Bezugsperson und der Mutter der Bezugsperson nach der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt, ehe die Bezugsperson diesen nach drei Monaten durch die Ausreise auflöste. Eine erstmalige Kontaktaufnahme nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgte nach zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson stehen seit der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan nicht im regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die Bezugsperson reiste zweimal ins Ausland, um die Beschwerdeführerin zu besuchen, wobei eine Reise davon aufgrund einer Erkrankung der Mutter der Bezugsperson unternommen wurde. Die Bezugsperson ließ ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin mehrmals durch eine weitere Person persönlich Geldbeträge in der Höhe von € 100 - € 300 zukommen. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 14.05. XXXX erfolglos die Erteilung eines Einreisetitels
G 2005, um zur Bezugsperson zu reisen. Eine erstmalige Kontaktaufnahme nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgte nach zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson stehen seit der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan nicht im regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die Bezugsperson reiste zweimal ins Ausland, um die Beschwerdeführerin zu besuchen, wobei eine Reise davon aufgrund einer Erkrankung der Mutter der Bezugsperson unternommen wurde. Die Bezugsperson ließ ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin mehrmals durch eine weitere Person persönlich Geldbeträge in der Höhe von € 100 - € 300 zukommen. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 14.05. römisch 40 erfolglos die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005, um zur Bezugsperson zu reisen.
G 2005 beantragte, um zur Bezugsperson zu reisen, gründet auf den Ausführungen einer E-Mail der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 04.03.2022 und geht auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus.Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 14.05. römisch 40 erfolglos die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 beantragte, um zur Bezugsperson zu reisen, gründet auf den Ausführungen einer E-Mail der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 04.03.2022 und geht auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) lauten wie folgt: § 34
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt: § 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. § 16.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.