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W257 2320109-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW257 2320109-1 Spruch, W257 2320109-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 25.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe neun Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. In Syrien habe er als Maler und in der Türkei als Bauarbeiter gearbeitet. Er stamme aus XXXX . Drei Bruder wären in Deutschland asylberechtigt, ansonsten würden all seine Angehörigen (Mutter, Geschwister, Ehefrau und Kinder) in der Türkei leben. In Syrien wären eine Schwester und ein Bruder aufhältig. Eine weitere Schwester lebe im Libanon.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 25.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe neun Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. In Syrien habe er als Maler und in der Türkei als Bauarbeiter gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 . Drei Bruder wären in Deutschland asylberechtigt, ansonsten würden all seine Angehörigen (Mutter, Geschwister, Ehefrau und Kinder) in der Türkei leben. In Syrien wären eine Schwester und ein Bruder aufhältig. Eine weitere Schwester lebe im Libanon. Syrien habe er illegal im Jahr 2014 verlassen und sich seither in der Türkei aufgehalten. Von dort sei er am 06.10.2022 aufgebrochen und über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er seine Frau und seine Kinder nachholen könne. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass zu Beginn des Krieges sein Haus zerstört worden sei. Er sei zum Reservedienst einberufen worden und er wolle keine Waffe tragen. Daher habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der syrischen Regierung und er würde dort keine Sicherheit vorfinden.
  3. Am 03.01.2023 wurden in einer Postsendung am Flughafen Wien Schwechat seitens des Zollamtes in einer verdächtigen Briefsendung der syrische Reisepass, die syrische ID-Karte und das syrische Wehrdienstbuch des BF sichergestellt und am 18.01.2023 dem BFA übermittelt.
  4. Am 12.11.2024 wurde seitens des BFA eine Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2024 zugeschickt. Diese Einvernahme wurde amtswegig abberaumt.
  5. Am 22.05.2025 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter RA Dr. Gregor KLAMMER gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, weil die Antragstellung des BF bereits über sechs Monate zurückliegen würde.
  6. Am 22.05.2025 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter RA Dr. Gregor KLAMMER gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, weil die Antragstellung des BF bereits über sechs Monate zurückliegen würde.
  7. Am 26.05.2025 wurde dem BF eine erneute Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2025 zugeschickt.
  8. Am 11.06.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Sein Name sei falsch geschrieben worden. Im Reisepass stehe der Name korrekt. Er spreche Arabisch und ein wenig Deutsch. Er sei seit zwei Jahren und sieben Monaten in Österreich. Sein Einvernahmetermin sei nach dem Sturz der Regierung abgesagt worden. Er habe mit einer Anwältin gesprochen und danach diesen Termin erhalten. Er habe eine Vollmacht unterschreiben, obwohl er nur fragen habe wollen, was er machen könne, weil er seit 2 ½ Jahren in Österreich sei und er ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten dürfe. Er habe diese Vollmacht unterschrieben, damit man Kontakt mit der Behörde aufzunehmen könne, um einen Einvernahmetermin zu erhalten. Den Anwalt Herr Dr. KLAMMER kenne er nicht persönlich. Dass XXXX und Rechtsanwalt Herr Dr. KLAMMER in seinem Namen eine Säumnisbeschwerde bezüglich des Asylverfahrens eingebracht hätten, wisse er nicht. Er wurde über die Säumnisbeschwerde belehrt. Er habe eine Familie in der Türkei und hier von 2023 bis 2024 eine freiwillige Arbeit gehabt. Daher habe er aufgehört, sich zu beschweren und sich in die Anwältin gewandt. Die Vertretungskosten hätten sich auf € 150,- belaufen. Freunde hätten ihn an die Anwältin verwiesen. Man habe ihm auch gesagt, dass man normalerweise nach sechs Monaten einvernommen werden sollte. Auf die Frage, ob der die Säumnisbeschwerde aufrecht halte, erfolgte keine Zurückziehung.Dass römisch 40 und Rechtsanwalt Herr Dr. KLAMMER in seinem Namen eine Säumnisbeschwerde bezüglich des Asylverfahrens eingebracht hätten, wisse er nicht. Er wurde über die Säumnisbeschwerde belehrt. Er habe eine Familie in der Türkei und hier von 2023 bis 2024 eine freiwillige Arbeit gehabt. Daher habe er aufgehört, sich zu beschweren und sich in die Anwältin gewandt. Die Vertretungskosten hätten sich auf € 150,- belaufen. Freunde hätten ihn an die Anwältin verwiesen. Man habe ihm auch gesagt, dass man normalerweise nach sechs Monaten einvernommen werden sollte. Auf die Frage, ob der die Säumnisbeschwerde aufrecht halte, erfolgte keine Zurückziehung. Er sei gesund, aber in ärztlicher Behandlung, weil ihm das Bein gebrochen wurde und es bis heute Schmerzen habe. Er habe Schmerz- und entzündungshemmende Tabletten bekommen und auch eine Bandage. Er habe einige Berichtigungen vorzunehmen, weil die Dolmetscherin aus dem Irak falsche Übersetzungen getätigt und nicht rückübersetzt habe. Er habe Syrien 2012 und nicht 2014 verlassen. Seine Fluchtgründe wären, dass es um das Leben sowie die politische und finanzielle Lage gegangen sei. Sein Name sei auch falsch geschrieben worden. Er habe bereits den Personalausweis, den Reisepass und das Militärbuch vorgelegt. Heute könne er noch die Auszüge der Personenstandsregister seiner Familienangehörigen im Original vorlegen. Eine Bestätigung über die Freiwilligenarbeit könne er ebenfalls vorlegen. Seinen Reisepass habe er sich zwischen 2003 und 2004 ausstellen lassen. Er habe damals die Idee gehabt, in die Vereinigten Arabischen Emirate zu reisen. Sein Geburtsort sei die Stadt XXXX in der Region XXXX . Er habe dort bis zur neunten Schulklasse gelebt. Dann sei er nach Damaskus gegangen und habe dort in einer Malerei gearbeitet. Vor Beginn der Probleme in Syrien sei er auch einmal für ca. sechs Monate im Libanon gewesen. Das sei nach der Absolvierung des Militärdienstes im Jahr 2003 gewesen. Er sei ca. acht Monate in Damaskus gewesen und anschließend in den Libanon gegangen. Nach Syrien sei er zurückgekommen, weil ihm über einen Freund eine Reise in die VAE versprochen worden sei. Er sei aber nie in die VAE gegangen.Er habe bereits den Personalausweis, den Reisepass und das Militärbuch vorgelegt. Heute könne er noch die Auszüge der Personenstandsregister seiner Familienangehörigen im Original vorlegen. Eine Bestätigung über die Freiwilligenarbeit könne er ebenfalls vorlegen. Seinen Reisepass habe er sich zwischen 2003 und 2004 ausstellen lassen. Er habe damals die Idee gehabt, in die Vereinigten Arabischen Emirate zu reisen. Sein Geburtsort sei die Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 . Er habe dort bis zur neunten Schulklasse gelebt. Dann sei er nach Damaskus gegangen und habe dort in einer Malerei gearbeitet. Vor Beginn der Probleme in Syrien sei er auch einmal für ca. sechs Monate im Libanon gewesen. Das sei nach der Absolvierung des Militärdienstes im Jahr 2003 gewesen. Er sei ca. acht Monate in Damaskus gewesen und anschließend in den Libanon gegangen. Nach Syrien sei er zurückgekommen, weil ihm über einen Freund eine Reise in die VAE versprochen worden sei. Er sei aber nie in die VAE gegangen. Damaskus und XXXX würden derzeit von der neuen Regierung kontrolliert werden. Gegenüber von XXXX würden die Kurden kontrollieren. Er gehöre dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Araber an.Damaskus und römisch 40 würden derzeit von der neuen Regierung kontrolliert werden. Gegenüber von römisch 40 würden die Kurden kontrollieren. Er gehöre dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Araber an. Auf dem Weg nach Österreich habe er Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn durchquert. Aus Syrien sei er im Jahr 2012 ausgereist und danach habe er 10 Jahre in der Türkei gelebt. Nach drei Jahren in der Türkei sei er wieder für zehn Tage in Syrien gewesen, weil sein Vater verstorben sei. Danach sei er nie wieder in Syrien gewesen. 2012 hätte fast die gesamte Familie Syrien verlassen. Syrien habe er damals schlepperunterstützt verlassen. Da er einen Bruder und Cousins in Österreich und in Deutschland habe, wäre eines dieser Länder sein Zielland gewesen. Von 2012 bis Oktober 2022 sei er in der Türkei gewesen. Er habe es mehrmals versucht, Griechenland zu erreichen. Von der Türkei bis Österreich habe seine Reise ca. 20 Tage gedauert. In der Türkei habe er einen Ausweis gehabt und mit diesem habe er auch arbeiten dürfen. Das Problem sei der Rassismus gewesen. Drei seiner Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen. Sein Sohn sei mit 12 Jahren verhaftet worden und er selbst habe oftmals von seinem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten. Dem Sohn sei sexueller Missbrauch eines neunjährigen Kindes vorgeworfen worden. Seine Tochter sei an der Schule rassistisch behandelt worden und die Familie des neunjährigen Kindes habe seine Familie zu Hause angegriffen. Die Polizei sei informiert worden, aber seine Familie sei zwangsweise umgesiedelt worden. An einem anderen Ort habe er eine Wohnung gefunden und er habe ein Restaurant sowie seine Frau einen Friseursalon eröffnet. Aber auch wären sie rassistisch behandelt und von einer türkischen Friseurin angezeigt worden. Die Polizei habe die Familie schlecht behandelt, sodass Genehmigungen nicht erteilt worden wären und die Läden schließlich wieder geschlossen worden wären. Er sei seit 2007 oder 2008 verheiratet und habe sieben Kinder. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Er habe sechs Söhne und eine Tochter. Seine Ehefrau kümmere sich um die Kinder. Sie beziehe auch Unterstützung vom Land. Sie würde in der Türkei leben, wo auch seine Geschwister und seine Mutter leben würden. In Syrien würde nur mehr sein älterer Bruder am Heimatort aufhältig sein. In der Türkei würden noch seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Drei weitere Brüder und eine Schwester wären in Deutschland asylberechtigt, ein Halbbruder sei es in Österreich. Eine Schwester würde im Libanon leben. In Syrien verfüge der BF über keine Besitztümer mehr. Er können in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Er sei bis zur neunten Klasse in Syrien in die Schule gegangen. Danach habe er als Maler in Damaskus gearbeitet und der Familie auch bei der Landwirtschaft geholfen. Den Militärdienst des ehemaligen Regimes in Syrien habe er von 07.05.2001 bis zum 07.11.2003 abgeleistet. Er in der Truppe Grenzschutz eingesetzt gewesen. Er habe dem Umgang mit Waffen erlernt. Er habe niemals aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen, weil er Syrien zwei Monate nach Beginn des Aufstandes verlassen habe. Er selbst habe weder Kontakt noch Probleme mit bewaffneten Gruppierungen in Syrien gehabt. Sein Stamm kämpfe auch heute noch gegen die Kurden. Die klinge positiv, auch wenn sie aus ehemaligen Terroristen hervorgegangen sei. Er habe sich in Syrien nicht politisch geäußert. Er habe keine Waffe tragen und am Blutvergießen nicht teilnehmen wollen. Daher sei er weder bei der Opposition noch bei der Regierung gewesen. Die Regierung sei jedoch schrecklich gewesen. Er habe der Al Baath Partei beitreten müssen. Er sei weder vorbestraft noch habe er Strafrechtsdelikte begangen. In Syrien sei er nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Er habe bloß die Mitteilungen erhalten, dass er den Reservedienst leisten müsse. Wegen seiner Religion und seiner Volksgruppe sei er ebenfalls nicht verfolgt worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges und der Lage verlassen habe. Zuletzt auch, weil er zum Reservedienst einberufen worden sei. Daesh habe die Kontrolle in dem Gebiet um seine Heimat gehabt. Auch heute würden noch Morde passieren, weil die Oppositionellen sich gegenseitig bekämpfen würden. Zwischen den Kurden und seinem Stamm gebt es bis heute Kämpfe. Dort würden auch Personen leben, die zuerst Mitglieder der Daesh gewesen wären und jetzt Mitglieder der neuen Regierung seien. Seine Halbschwester habe seinen Cousin geheiratet. Dieser sei bei Daesh gewesen und er habe selbst nach der Hochzeit für die Daesh gekämpft. Mit ihm habe es Probleme gegeben, der habe die Familie mit dem Tode bedroht, falls seine Schwester sich scheiden ließe. Er sei in die Türkei gereist und dort von den türkischen Geheimdiensten verhaftet worden. Es gebe keinen Kontakt zu ihm, aber man hätte Angst vor ihm. Der Grund, dass sein Cousin zu Daesh gehört und für sie gekämpft habe, sei ein wichtiger Grund, aber auch die aktuelle Lage, die Racheakte, die Kämpfe zwischen den Kurden und seinem Stamm, aber auch die finanzielle Lage. In Syrien gebe es keine Freiheiten, insbesondere die Meinungsfreiheit. Über einen Cousin in Deutschland habe er über Europa, Menschenrechte und Freiheit Bescheid gewusst. Er stamme aus XXXX aus dem Gouvernement XXXX . Es stehe aktuell unter der Kontrolle der aktuellen Regierung. Seit dem Sturz des Regimes Assad gebe es viel mehr Racheakte und Kämpfe zwischen den Kurden und seinem Stamm. Die Lage sei schlechten und vor kurzem sei ein Kind durch eine Mine zu Tode gekommen.Er stamme aus römisch 40 aus dem Gouvernement römisch 40 . Es stehe aktuell unter der Kontrolle der aktuellen Regierung. Seit dem Sturz des Regimes Assad gebe es viel mehr Racheakte und Kämpfe zwischen den Kurden und seinem Stamm. Die Lage sei schlechten und vor kurzem sei ein Kind durch eine Mine zu Tode gekommen. Sein Bruder habe bereits unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes bei der Regierungsbehörde für Energie und Strom gearbeitet. Ihm gehe es dennoch wirtschaftlich nicht gut. Er lebe aktuell in XXXX im Familienhaus. Auch die Wohnung in Damaskus und das Grundstück besitze er noch. Es werde nicht bewirtschaftet, weil die meisten Verwandten in Europa leben würden.Sein Bruder habe bereits unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes bei der Regierungsbehörde für Energie und Strom gearbeitet. Ihm gehe es dennoch wirtschaftlich nicht gut. Er lebe aktuell in römisch 40 im Familienhaus. Auch die Wohnung in Damaskus und das Grundstück besitze er noch. Es werde nicht bewirtschaftet, weil die meisten Verwandten in Europa leben würden. Er habe Angst von der Übergangsregierung, weil sein Cousin, der bei Daesh gekämpft habe und er habe auch Angst vor den Racheakten zwischen den Leuten, die für oder gegen Regierung wären bzw. gewesen wären. Er gehöre dem Stamm XXXX an, der wiederum zum großen Stamm XXXX gehöre, der einen Konflikt mit den Kurden habe. Innerhalb des Stammes gebe es Konflikte, weil ein Cousin einen anderen Cousin wegen Öl und Petroleum getötet habe.Er habe Angst von der Übergangsregierung, weil sein Cousin, der bei Daesh gekämpft habe und er habe auch Angst vor den Racheakten zwischen den Leuten, die für oder gegen Regierung wären bzw. gewesen wären. Er gehöre dem Stamm römisch 40 an, der wiederum zum großen Stamm römisch 40 gehöre, der einen Konflikt mit den Kurden habe. Innerhalb des Stammes gebe es Konflikte, weil ein Cousin einen anderen Cousin wegen Öl und Petroleum getötet habe. In Syrien habe er keine Wohnung mehr, in die er zurückkehren könnte. Die finanzielle Lage sei sehr schlecht und er wolle mit den Kämpfen und den Racheakten innerhalb seines Stammes nichts zu tun haben. Er werde auch von seinem Cousin wegen der Scheidung bedroht. Die jetzige Regierung klinge gut und positiv, aber man wisse nicht, welche Ziele und Pläne sie für die Zukunft haben. Ihm sei es lieber hier zu leben, weil es Rechte und Freiheit gebe und es viel besser sei, als sein Land. Im Endeffekt gehe es um seine Kinder, denn diese würden hier eine bessere Zukunft haben. Er selbst sei älter, aber seine Kinder würden die Schule in der Türkei nicht besuchen dürfen. Auch würden sie ständig geschlagen und gemobbt werden. Wenn er heute nach Syrien bzw. XXXX zurückkehren würde, dann würden die grundlegenden Faktoren für das Leben dort nicht mehr existieren. Er könne seine Familie und seine Kinder dort nicht versorgen und die politische Lage sei nach wie vor instabil.Wenn er heute nach Syrien bzw. römisch 40 zurückkehren würde, dann würden die grundlegenden Faktoren für das Leben dort nicht mehr existieren. Er könne seine Familie und seine Kinder dort nicht versorgen und die politische Lage sei nach wie vor instabil. Er wünsche sich, in einem fortgeschrittenen Land mit Zukunft zu leben. In Syrien habe es einen Diktator gegeben und habe kein anständiges Leben führen können. Auch gebe es Tötungen der Alewiten und Drusen. Die aktuelle Regierung töte und es gebe immer noch Probleme, Morde und Hinrichtungen. Er sei weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land straffällig geworden. Er erkenne die österreichischen Gesetze natürlich an. Irak, Türkei, Jordanien und Libanon hätten viel Rassismus und diese Länder hätten nicht immer Syrer empfangen wollen. Ihm würden hier auch die Sehenswürdigkeiten und die Natur gefallen. Es habe vor einem Jahr einen Vorfall in Deutschland mit seinem Cousin gegeben. Er sei mit zwei anderen Cousins vor seiner Shisha-Bar erschossen und erstochen worden. Die anderen beiden Cousins wären immer noch im Krankenhaus. Diese Geschichte sei in der Zeitung gestanden. Man wisse bis heute nicht, wer der Mörder bzw. Attentäter gewesen sei. Soziale Kontakte haben er bislang zur österreichischen Gesellschaft dahingehend aufgebaut, weil er eine Ukrainerin kennengelernt habe und er mit ihr Diskotheken besuche. Ein Cousin habe die österreichische Staatsangehörigkeit. Er wolle die Sprache lernen und hier arbeiten. Er habe die Alphabetisierungskurse 1, 2 und 3 besucht. Seit dem Vorfall mit seinem Sohn in der Türkei sei er ständig unter Stress gewesen und er habe sich nicht mehr richtig konzentrieren können. Seither versuche er, selbst die Sprache zu lernen. Er arbeite derzeit nicht, aber er helfe in der Unterkunft und suche seit dem Ende der Deutschkurse nach einer neuen Arbeit. Vor zwei Monaten habe er einen Termin beim AMS für eine Arbeitsgenehmigung gehabt und bis heute habe er keine Antwort erhalten. Social Media verwende er nur, um Deutsch zu lernen. Er poste keine religiösen oder politischen Inhalte. Er besuche in Österreich Moscheen, islamische Kulturvereine oder Ähnliches nicht regelmäßig. Er gehe jedoch sehr oft zum Freitagsgebet in die türkische Moschee. Im Falle einer Schutzgewährung würde er gerne in Österreich arbeiten. Wenn er keinen Asylstatus erhalte, würde er sich auch über eine Arbeitserlaubnis freuen. Er wolle arbeiten und seine Familie nachholen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen wollen er keine Stellungnahme abgeben. Er wünsche jedoch, dass die Informationen zu Syrien an Dr. KLAMMER übermittelt werden. Er wolle unbedingt seine Familie nachholen, um hier gemeinsam leben zu können. Er möchte selbst arbeiten gehen. Er habe den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden. Er sei auch bereit eine europäische Frau zu heiraten, wenn er damit in Österreich bleiben könne. Nach erfolgter Rückübersetzung vermeinte der BF, dass sein verstorbener Bruder nicht für die Regierung, sondern für eine Privatfirma gearbeitet habe. Ebenso habe sich nicht nur der Cousin, sondern auch viele andere Personen aus der Umgebung den Daesh angeschlossen. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
  9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, zugestellt am 17.04.2024 durch persönliche Übernahme, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, zugestellt am 17.04.2024 durch persönliche Übernahme, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und hielt fest, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage des originalen Reisepasses sowie weiterer Dokumente, die im Zuge der Dokumentenprüfung der LPD als unbedenklich eingestuft worden wäre, feststehe. Seine Angaben betreffend den Familienstand, den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass er, bis auf eine Physiotherapie, keine regelmäßigen Arzttermine oder Medikamente einzunehmen habe und daher gesund sei. Begründend wurde festgehalten, dass, wenn der BF einer tatsächlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, er dann bereits bei der ersten sich ihm bietenden Möglichkeit versucht hätte, um Schutz anzusuchen. Abgesehen von der Türkei habe der BF auch zahlreiche sichere Länder durchquert, ehe er um internationalen Schutz angesucht habe. Auch habe der BF angegeben, dass lediglich die allgemeine Sicherheitslage für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr wäre aus dem Vorbringen des BF ebenfalls keine Gefährdung hinsichtlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen gewesen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates berief sich der der BF nicht mehr auf eine angebliche Einberufung zum Reservedienst, weil die Einvernahme vor dem BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes stattgefunden habe. So berief er sich darauf, dass die Sicherheits- sowie Versorgungslage in Syrien auch nach dem Regimewechsel noch schlecht wären und es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen seinem Stamm und der SDF kommen würde. Diese neue Fluchtgrund betreffend die besondere Gefahr aufgrund der Auseinandersetzung zwischen seinem Stamm und der SDF sei nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar gewesen, insbesondere, weil dann sein in XXXX aufhältiger Bruder ebenso von dieser bewaffneten Auseinandersetzung betroffen wäre, dies der BF jedoch nicht geschildert habe. Außerdem habe der BF keine besondere Stellung innerhalb des Stammes und würde seine Heimatregion unter der Kontrolle der aktuellen Übergangsregierung stehen.So berief er sich darauf, dass die Sicherheits- sowie Versorgungslage in Syrien auch nach dem Regimewechsel noch schlecht wären und es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen seinem Stamm und der SDF kommen würde. Diese neue Fluchtgrund betreffend die besondere Gefahr aufgrund der Auseinandersetzung zwischen seinem Stamm und der SDF sei nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar gewesen, insbesondere, weil dann sein in römisch 40 aufhältiger Bruder ebenso von dieser bewaffneten Auseinandersetzung betroffen wäre, dies der BF jedoch nicht geschildert habe. Außerdem habe der BF keine besondere Stellung innerhalb des Stammes und würde seine Heimatregion unter der Kontrolle der aktuellen Übergangsregierung stehen. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die schlechte allgemeine Lage und persönliche Perspektivenlosigkeit nach dem 14-jährigen Bürgerkrieg in Syrien sowie die daraus resultierende erschwerte Versorgungslage zu der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich geführt hätten. Ein Schutzbedürfnis sei aus seinen Schilderungen und seinem Verhalten nicht hervorgekommen. Es sei nicht Zweck eines Asylverfahren, gezielt ein Land auszuwählen, in welchem man sich dauerhaft niederlassen möchte. Vor diesem Hintergrund diene der vom BF gestellte Asylantrag offenkundig ausschließlich dazu, sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, um für ihn in Österreich bessere Lebensbedingungen zu erwirken, keinesfalls aber dazu, um Verfolgungsschutz zu erlangen. Es werde keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Syrien auch weiterhin als volatil anzusehen sei. Jedoch ergebe sich aus Länderfeststellungen, dass seit dem Regimewechsel im Dezember 2024 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen sei und es zu einem Abkommen zwischen den kurdischen Einheiten und der Übergangsregierung gekommen sei, weshalb es auch im Grenzgebiet zum ‚Kurdengebiet‘ zu einer Besserung der allgemeinen Sicherheitslage und einer Senkung der Anzahl der bewaffneten Konflikte gekommen sei. Da sich die wirtschaftliche Lage in Syrien hat sich seit dem Regimewechsel verschlechtert habe und der BF im Herkunftsland nicht über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfüge, könne nicht mit der nötigen Sicherheit angenommen werden, dass eine notwendige Versorgung des BF durch seine Verwandtschaft in Syrien gewährleistet werden könne. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sei daher davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte, weshalb ihm mit gegenständlichem Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde.
  11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am XXXX die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  12. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am römisch 40 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  13. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 10.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, die BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung.
  14. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 10.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, die BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil die Länderfeststellungen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF unterstützen würden. Es wären neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien sei zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden hätten ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begehe. Die Angst vor Meinungsäußerung sei im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden würde, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe sei. Der BF hätte demnach mit ernsten Konsequenzen zu rechnen, sollte er im Falle einer Rückkehr in Syrien gegen die aktuelle Regierung auftreten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei grob mangelhaft, weil diese sich nicht in ausreichendem Maße mit den vorgebrachten Befürchtungen einer Verfolgung durch den IS, der privaten Verfolgung durch den Onkel des BF sowie den Stammeskämpfen und der individuellen Situation des BF diesbezüglich auseinandergesetzt habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zeige sich als unschlüssig und lückenhaft. Bei mängelfreier bzw. vertretbarer Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, weil er sich im Falle einer Rückkehr politisch oppositionell betätigen würde. Dies würde nach den Länderberichten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach sich ziehen. Aus den genannten Gründen wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Ebenfalls wurden die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und die die ordentliche Revision zuzulassen.Aus den genannten Gründen wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Ebenfalls wurden die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und die die ordentliche Revision zuzulassen.
  15. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.09.2025 vorgelegt und sind am 19.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  16. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.12.2025, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.12.2025 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er wohne in Wien und arbeite Vollzeit in einem italienischen Restaurant als Pizzabäcker. Er sei in Österreich unbescholten. Er habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit angegeben und die Missverständnisse korrigiert. Anfangs sei als Fluchtgrund nur Reservedienst protokolliert worden, aber er habe schon damals erwähnt, dass er durch seinen Cousin bedroht werde. Dieser sei beim IS gewesen und gehöre nun zur neuen syrischen Regierung. Nebenbei bemerkt, habe er auch die Probleme mit den Kurden und mit dem Familienclan näher erläutert. Diese Gründe habe er aber nicht aus den Protokollen rauslesen können. Er stamme aus XXXX in der Provinz XXXX . Dort habe er bis zur
  17. Schulstufe die Schule besucht, zwei Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet und in weiterer Folge den Grundwehrdienst abgeleistet. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er für 6 Monate in den Libanon gegangen und danach habe er für ca. 8 bis 9 Jahre in Damaskus gelebt und in einer Fabrik für Farben gearbeitet. Er habe 2006 oder 2007 geheiratet.Er stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Dort habe er bis zur
  18. Schulstufe die Schule besucht, zwei Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet und in weiterer Folge den Grundwehrdienst abgeleistet. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er für 6 Monate in den Libanon gegangen und danach habe er für ca. 8 bis 9 Jahre in Damaskus gelebt und in einer Fabrik für Farben gearbeitet. Er habe 2006 oder 2007 geheiratet. Syrien habe er ca. im Jahr 2012 verlassen. Er sei in die Türkei gegangen, die er 2022 verlassen habe. Zur Beerdigung seines Vaters sei 2017 oder 2018 einmal für zehn Tage in Syrien gewesen. In Syrien habe er zuletzt in Damaskus mit seiner Frau und zwei Kindern zusammengelebt. Derzeit habe er sechs Söhne und eine Tochter. Seine Familie lebe in der Türkei. Über seinen Geburtsort hätte nun die neue Regierung die Kontrolle. Am anderen Ufer des Euphrat wären die Kurden. In XXXX würden drei Brüder und seine Mutter leben, denn zwei Brüder wären gemeinsam mit seiner Mutter aus der Türkei zurück. Ein anderer Bruder sei immer in Syrien geblieben und arbeite nach wie vor als Beamter (Elektriker für den Staat). Dementsprechend sei seine Tätigkeit vergleichbar mit einem Beamten.Über seinen Geburtsort hätte nun die neue Regierung die Kontrolle. Am anderen Ufer des Euphrat wären die Kurden. In römisch 40 würden drei Brüder und seine Mutter leben, denn zwei Brüder wären gemeinsam mit seiner Mutter aus der Türkei zurück. Ein anderer Bruder sei immer in Syrien geblieben und arbeite nach wie vor als Beamter (Elektriker für den Staat). Dementsprechend sei seine Tätigkeit vergleichbar mit einem Beamten. Zum Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass er damals zum Reservedienst einberufen worden sei. Er sei dann in die Türkei gegangen. Gegen 2015 sei der IS in seinem Heimatort einmarschiert. Er könne nun wegen der Drohungen meines Cousins nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Seine Halbschwester und sein Cousin wären verheiratet und der Cousin habe sich dem IS angeschlossen. So sei diese Schwester zwei Jahre lang beim BF in der Türkei gewesen. Sie hätten um die islamische Scheidung gebeten, doch der Cousin habe dann mit den Todesdrohungen begonnen. Letztlich sei die Scheidung bei einem Scheich in seiner Abwesenheit verzogen worden und seitdem würde es diese Feindschaft geben. Der Cousin sei dann in die Türkei eingereist und von Mitarbeitern des Geheimdienstes wegen der Mitgliedschaft beim IS inhaftiert worden. Nach dessen Freilassung habe er sofort seine Ausreise geplant. Jetzt habe er gehört, dass er nach Syrien zurückgekehrt sei. Innerhalb des Familienclans gebe es Konflikten und Blutfehden, sodass der vor seinem Cousin Angst habe. Diese bedrohe ihn und seine Familie nach wie vor. Er habe diesbezüglich keine Beweise. Bilder habe er deswegen nicht, weil er Angst gehabt hätte, dass man ihm unterstelle, beim IS gewesen zu sein. Die Sprachnachrichten habe er nicht aufgehoben, weil es seine Familie sei und er ihm nichts Schlechtes anhaben hätte wollen. Er könne aber Zeugen nennen, also seine Schwester und andere Personen, die damals anwesend gewesen wären, als die Drohungen geschickt worden wären. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der einen Person und dem Verwirklichen der Drohungen. Zudem habe ich Angst vor dem Familienstamm, denn in XXXX hätten willkürliche Tötungen stattgefunden.Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der einen Person und dem Verwirklichen der Drohungen. Zudem habe ich Angst vor dem Familienstamm, denn in römisch 40 hätten willkürliche Tötungen stattgefunden. Er habe zweimal gegen das Regime demonstriert, aber nie etwas aktiv mit den Kurden zu tun gehabt. Sein Familienstamm XXXX habe aber aktiv gegen das kurdische Militär gekämpft. Ich gehöre zum Familienstamm.Er habe zweimal gegen das Regime demonstriert, aber nie etwas aktiv mit den Kurden zu tun gehabt. Sein Familienstamm römisch 40 habe aber aktiv gegen das kurdische Militär gekämpft. Ich gehöre zum Familienstamm. Diese Drohungen des Cousins hätten vor ca. 5-7 Jahren begonnen und würden sich nur gegen den BF richten, weil diese die einzige Person gewesen sei, die für diese Scheidung eingetreten sei und der Schwester geholfen habe. Würde er den Schutz nicht brauchen, dann wäre ich der Erste gewesen, der zurückgegangen wäre. Er habe schließlich das Leben seiner Kinder sozusagen bildungsmäßig zerstört, weil diese in der Türkei keine Bildung erhalten hätten und dort diskriminiert worden wären. Gäbe es den Schutz in Syrien, hätte er die Familie in Syrien zurückgebracht, denn dort könnten die Kinder wenigstens in die Schule gehen. Wenn er Asyl bekommen würden, könne er die Familie hierherholen und die Kinder hätten die Chance auf eine Aus- und Weiterbildung. Sein ältestes Kind sei 16 und jüngste Kind sei ca. 1,5 oder 2 Jahre alt. Bei seiner Ausreise, sei seine Frau gerade frisch schwanger gewesen. Zu den Länderberichten verwies die Rechtsvertretung auf die Einwendungen in der Beschwerde. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Frau, sechs Söhne und eine Tochter leben in der Türkei, ebenso wie drei Schwestern.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Frau, sechs Söhne und eine Tochter leben in der Türkei, ebenso wie drei Schwestern. In Syrien leben noch seine Mutter und drei Brüder. Drei weitere Bruder und eine Schwester sind in Deutschland asylberechtigt, ein Halbbruder ist es in Österreich. Eine Schwester lebt im Libanon. Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Fabriksarbeiter sowohl in Syrien als auch in der Türkei. Er hat den Militärdienst bei der syrischen Armee absolviert. Syrien hat der BF im Jahr 2012 verlassen. Nach einem zehnjährigen Aufenthalt in der Türkei ist er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen, wo er am 25.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Reise wurde schlepperunterstützt durchgeführt. Er stammt aus der Stadt XXXX . Zuletzt hat er sich in Syrien in Damaskus aufgehalten. Sein Heimatort XXXX wird von der HTS geführten Übergangsregierung kontrolliert.Er stammt aus der Stadt römisch 40 . Zuletzt hat er sich in Syrien in Damaskus aufgehalten. Sein Heimatort römisch 40 wird von der HTS geführten Übergangsregierung kontrolliert. Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. 1.
  21. Zur den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa, war seitdem „De-Facto-Herrscher“ und wurde nun Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die von der HTS geführte Übergangsregierung kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad Regimes. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem
  22. Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b vom
  23. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet.Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, vom
  24. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein und schickte alle Soldaten nach Hause. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden keine mehr statt. Es besteht daher für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr durch das ehemalige Assad-Regime zum Militärdienst bzw. zum Reservedienst der syrischen Armee rekrutiert oder wegen dessen Verweigerung bestraft zu werden. Aufgrund des Machtverlustes droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Glaubensgemeinschaft bzw. seiner Familie oder der Asylantragstellung in Österreich vom ehemaligen Assad-Regime verfolgt zu werden. Die von der HTS geführte Übergangsregierung ist im Begriff die Armee neu zu organisieren und rekrutiert junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis. Dem Beschwerdeführer droht daher keine Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee durch die von der HTS geführte Übergangsregierung oder durch andere Gruppierungen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder einer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich eingesetzten Verwestlichung Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime, die von der HTS geführte Übergangsregierung oder eine andere Gruppierung. Insgesamt droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 1.
  25. Zur Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der aktualisierten Version 12 vom 08.05.2025 (LIB): „Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung: 2025-05-08 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […] In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
  26. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise:
  27. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des
  28. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die
  29. Brigade des
  30. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). [Details zum Aufbau dieser Armee finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] […] Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung: 2025-05-08 […] Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025). In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025). Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a). Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.
  31. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d). Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vergleiche TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.] Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).] Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.] Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.] […] Der Islamische Staat (IS) Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere E

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