Obsah (5)
Art 133Art 5Art 4§ 25aArt 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW258 2248600-1 Spruch, W258 2248600-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 24.10.2019 erhob die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe sie im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie ihn persönlich zum Ball der Offiziere 2020 eingeladen hat, obwohl hinsichtlich seiner Adresse eine Auskunftssperre beim Zentralen Melderegister hinterlegt sei, und sie hierfür unzulässigerweise die Adresse aus dem Personalverwaltungsprogramm für Bedienstete des BMLV verwendet hat.
- Nach mehrfacher Gewährung von Parteiengehör an die Parteien wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde mit Bescheid vom 14.09.2021 ab. Begründend führte sie sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei sei nicht Verantwortliche der Datenverarbeitung, zumal die Daten vom BMLV direkt an die Druckerei, die die Einladungen gedruckt und versendet hat, gesendet hat, und damit die mitbeteiligte Partei niemals über die Adresse des Beschwerdeführers verfügt hat oder darauf zugriffsberechtigt gewesen ist.
- Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.10.2021, in der er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und eine Verletzung seiner Rechte feststellen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen setzen in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Begründend führte er aus, die mitbeteiligte Partei habe im Verwaltungsverfahren ua vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Dienststand des BMLV sei und den Dienstgrad Hauptmann führe. Damit sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach die mitbeteiligte Partei nicht über die Adressdaten des Beschwerdeführers verfüge, nicht zu halten. Überdies reiche bereits ein potentieller Zugriff aus, über den die mitbeteiligte Partei verfüge. Auch scheine die mitbeteiligte Partei als Absender iSd § 3 Z 14 Postmarktgesetz der Einladung und damit als Urheber auf bzw werde dadurch
Art 5, 23 und 21 Weltpostverein – Weltpostvertrag (BGBl.
III Nr. 53/2002) ein Verfügungsrecht der mitbeteiligten Partei und eine Haftung des und gegenüber dem Absender begründet. Auch in der hinsichtlich des Drucks und des Versands der Einladung vorgelegten Auftragsvereinbarung abgeschlossen zwischen der mitbeteiligten Partei und der Drucker wird als Verantwortlicher die mitbeteiligte Partei genannt, der ua jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle eingeräumt wird.Begründend führte er aus, die mitbeteiligte Partei habe im Verwaltungsverfahren ua vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Dienststand des BMLV sei und den Dienstgrad Hauptmann führe. Damit sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach die mitbeteiligte Partei nicht über die Adressdaten des Beschwerdeführers verfüge, nicht zu halten. Überdies reiche bereits ein potentieller Zugriff aus, über den die mitbeteiligte Partei verfüge. Auch scheine die mitbeteiligte Partei als Absender iSd Paragraph 3, Ziffer 14, Postmarktgesetz der Einladung und damit als Urheber auf bzw werde dadurch
Artikel 5, 23 und 21 Weltpostverein – Weltpostvertrag Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr.
53 aus 2002,) ein Verfügungsrecht der mitbeteiligten Partei und eine Haftung des und gegenüber dem Absender begründet. Auch in der hinsichtlich des Drucks und des Versands der Einladung vorgelegten Auftragsvereinbarung abgeschlossen zwischen der mitbeteiligten Partei und der Drucker wird als Verantwortlicher die mitbeteiligte Partei genannt, der ua jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle eingeräumt wird. Die Weitergabe der Daten durch das BMLV sei unzulässig. So finden sich datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände in § 55a Wehrgesetz iVm § 5a Militärbefugnisgesetz, die keine Grundlage für Datenverarbeitung für die Einladung zu einer außerdienstlichen Ballveranstaltung, organisiert durch einen privatrechtlichen Verein, darstellen. Sollte der Chef des Generalstabs alle Offiziere des Bundesheeres, welche im Personalstand des Ressorts sind, persönlich einladen wollen, könne er das unter Verwendung dienstlicher E-Mails, des elektronischen Aktensystems oder der Dienstpost.Die Weitergabe der Daten durch das BMLV sei unzulässig. So finden sich datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände in Paragraph 55 a, Wehrgesetz in Verbindung mit Paragraph 5 a, Militärbefugnisgesetz, die keine Grundlage für Datenverarbeitung für die Einladung zu einer außerdienstlichen Ballveranstaltung, organisiert durch einen privatrechtlichen Verein, darstellen. Sollte der Chef des Generalstabs alle Offiziere des Bundesheeres, welche im Personalstand des Ressorts sind, persönlich einladen wollen, könne er das unter Verwendung dienstlicher E-Mails, des elektronischen Aktensystems oder der Dienstpost. Weiters regte der Beschwerdeführer eine amtswegige Prüfung des Verlags hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen and und brachte vor, dass auf der Website der mitbeteiligten Partei eine Datenschutzerklärung fehle, wodurch die datenschutzrechtlichen Informationspflichten für Websites nicht erfüllt würden.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 19.11.2021 vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einvernahme des informierten Vertreters XXXX als Partei.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einvernahme des informierten Vertreters römisch 40 als Partei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Offizier und Bediensteter des Österreichischen Bundesheeres, erhielt am 18.10.2019 per Post eine persönlich an seine Privatadresse adressierte Einladung zum Ball der Offiziere
- Hinsichtlich der Privatadresse des Beschwerdeführers besteht eine Auskunftssperre im Zentralen Melderegister. Als Absender war die mitbeteiligte Partei angeführt. 1.
- Auf der Einladung war auszugsweise angeführt wie folgt „[Logo der mitbeteiligten Partei] [Logo des österreichischen Bundesheeres] “Die Offiziere des Österreichischen Bundesheeres und die Absolventenvereinigung Alt-Neustadt erlauben sich geziemend zum Ball der Offiziere „Alt-Neustädter Ball“ in die Wiener Hofburg einzuladen. [Grußworte des Chefs des Generalstabes und Präsident der Absolventenvereinigung „Alt-Neustadt“] […] Ballbüro [Kontaktdaten der mitbeteiligten Partei] […] Wir danken unseren Partnern […] [Logo des österreichischen Bundesheeres] [Logos diverser Unternehmen]“ 1.
- Name und Adresse des Beschwerdeführers wurden wie folgt ermittelt und auf der Einladung angebracht: Der Chef des Generalstabs wollte ua alle Offiziere des österreichischen Bundesheeres zum Ball der Offiziere 2020 einladen. Hierfür hat er über die Personalabteilung des BMLV aus dem Personalverwaltungssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung „PERSIS“ alle Namen und Adressen mit Offiziersdienstgraden erhoben. Darunter befanden sich auch Name und Privatadresse des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurden die Adressen an eine Druckerei weitergeleitet, die im Auftrag der mitbeteiligten Partei die Einladungen gedruckt, kuvertiert, adressiert und versendet hat. 1.
- Die mitbeteiligte Partei hat auf Grund der an den Beschwerdeführer versendeten Einladung weder Namen noch Adresse des Beschwerdeführers erhalten. 1.
- Zum Ball der Offiziere und zu seiner Bedeutung für das österreichische Bundesheere bzw. das BMLV: Der Ball der Offiziere dient dem österreichischen Bundesheer bzw BMLV als Rahmen für eine offizielle Repräsentationsveranstaltung mit hohem (internationalen) gesellschaftlichen und wehrpolitischen Nutzen. Der Ball der Offiziere dokumentiert und fördert die Einheit des Offizierskorps des Präsenz-, Miliz-, Reserve- und Ruhestandes und trägt zur Integration der Offiziersanwärter in dieses bei. Darüber hinaus nützt das österreichische Bundesheer bzw BMLV den Ball der Offiziere als Rahmen, um nationale sowie internationale Kontakte zum Zwecke der zivilen und militärischen Kooperation zu knüpfen bzw. zu festigen. 1.
- Zur Zusammenarbeit der mitbeteiligten Partei mit dem Bundesheer und dem BMLV für die Organisation des Balles: Das österreichische Bundesheer bzw. das BMLV einerseits und die mitbeteiligte Partei, als Absolventenverein der Theresianischen Militärakademie, arbeiteten hinsichtlich der Organisation des Balles zusammen. 1.6.
- Die Aufgaben der mitbeteiligten Partei bei der Planung und Durchführung des Balles waren: ● Festlegung des Termines, ● Erstellung des Sujets und der Papiereinladungen, ● Anmietung der Hofburg, ● Engagement der sonstigen Musik und Künstler/innen, ● Absprachen mit Behörden, ● Kartenverkauf, ● steuerrechtliche Abwicklung und ● Abschluss all der Verträge, die im Zusammenhang mit dem Ball stehen. ● Veranstalter des Balles nach Veranstaltungsgesetz ist aus rechtlichen Gründen allein die mitbeteiligte Partei. 1.6.
- Die Aufgaben des BMLV bzw des Bundesheeres bei der Planung und Durchführung des Balles waren: ● Nominierung von Personen aus dem eigenen Bereich, für das Ballkomitee, ● Beistellung der Musik durch die Gardemusik, ● Beistellung der Sicherheit durch die Militärpolizei und Feuerpolizei durch Soldaten und ● kleinere Arbeitsdienste bei der Durchführung des Balls. 1.6.
- In Kooperation zwischen der mitbeteiligten Partei und dem BMLV bzw dem Bundesheer erfolgten: ● Abstimmung des Sujets und der Papiereinladungen, ● Werbe- und Marketingmaßnahmen, ● Kommunikation und ● Beistellung von Adressen für die Einladungen, wobei die Adressen hinsichtlich der Mitglieder der mitbeteiligten Partei und hinsichtlich der Stammkunden des Balles von der mitbeteiligten Partei stammen und hinsichtlich der Personen, die vom Chef des Generalstabes eingeladen werden, vom Chef des Generalstabes stammen. 1.6.
- Zum Ballkomitee: Das Ballkomitee hat über die Organisation des Balles entschieden. Es setzte sich zu etwa zwei Dritteln aus Mitgliedern der mitbeteiligten Partei und zu etwa einem Drittel aus Mitgliedern des BMLV bzw. Bundesheeres zusammen. Die meisten Mitglieder, die von der mitbeteiligten Partei gestellt worden sind, waren auch Bedienstete des BMLV. Die Mitglieder, die vom BMLV bzw. dem Bundesheer gestellt worden sind, waren Zivilisten und Milizsoldaten, die nicht Bedienstet des BMLV waren und Bedienstete des BMLV, die nicht Mitglieder des Vereins waren. Sowohl die mitbeteiligte Partei als auch der Generalstabschef können Mitglieder ablehnen. 1.
- Zur Druckerei: Die mitbeteiligte Partei hat die Druckerei XXXX beauftragt, die von der mitbeteiligten Partei beigestellten Einladungen zu drucken, zu kuvertieren, anhand der vom Chef des Generalstabes bzw. Bundesheeres bzw. BMLV sowie von der mitbeteiligten Partei beigestellten Namen- und Adressen zu adressieren und zu versenden.Die mitbeteiligte Partei hat die Druckerei römisch 40 beauftragt, die von der mitbeteiligten Partei beigestellten Einladungen zu drucken, zu kuvertieren, anhand der vom Chef des Generalstabes bzw. Bundesheeres bzw. BMLV sowie von der mitbeteiligten Partei beigestellten Namen- und Adressen zu adressieren und zu versenden. Die Kosten dafür wurden von der mitbeteiligten Partei getragen. 1.
- Zum Zugriff auf die Adressen der eingeladenen Gäste: Die mitbeteiligte Partei hat grundsätzlich nicht die Adressen erhalten, die vom Chef des Generalstabes beigestellt werden. Sie wurden direkt an die Druckerei übermittelt. Die mitbeteiligte Partei hat lediglich die Information erhalten, wieviele Personen eingeladen worden sind. Etwaige Rücksendungen wurden aber an die mitbeteiligte Partei zugestellt, wodurch sie auch die auf den Einladungen angeführten Adressen erhalten hat. Die mitbeteiligte Partei hätte die Druckerei anweisen können, einzelne oder alle vom Chef des Generalstabs beigestellte Adressen nicht zu verwenden.
- Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer eine Einladung erhalten hat, zum Absender und zum Inhalt der Einladung, gründen in dem vom Beschwerdeführer in der Datenschutzbeschwerde vorgelegten und an ihn adressierten Briefkuvert und der ebenfalls vorgelegten Einladung (Verwaltungsakt, OZ 1, S 12 ff). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Offizier und Bediensteter des Österreichischen Bundesheeres ist, gründet auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und wird als wahr unterstellt. Ebenso das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach hinsichtlich seiner Privatadresse eine Auskunftssperre im Zentralen Melderegister besteht. 2.
- Die Feststellungen zur Ermittlung und weiteren Verwendung von Namen und Adresse des Beschwerdeführers gründet in den Angaben des informierten Vertreters (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2025, S 4 f); es ist nachvollziehbar, dass der Chef des Generalstabes bei einem international anerkannten und für das Image des Bundesheeres und seiner Offiziere wichtigem gesellschaftlichen Ereignis möglichst viele Personen des Offizierstandes erreichen und einladen möchte. Ebenso die Beiziehung der Personalabteilung bzw die Nutzung der Personaldatenbank des BMLV, in der die Bediensteten mit Dienstgrad verarbeitet werden und die damit geeignet ist, die Offiziere des Dienststandes zu ermitteln. 2.
- Dass die mitbeteiligte Partei auf Grund der an den Beschwerdeführer versendeten Einladung weder Namen noch Adresse des Beschwerdeführers erhalten hat, gründet einerseits auf den Angaben des informierten Vertreters, wonach die mitbeteiligte Partei die Adressdaten der Adressen, die vom Chef des Generalstabes beigestellt worden sind, nicht erhalten hat, außer es hätte sich um einen Rückläufer gehandelt. Da der Beschwerdeführer den Brief erhalten hat, liegt dieser Fall aber nicht vor. Dass die Adressdaten ohne Umweg über die mitbeteiligte Partei direkt an die Druckerei versendet worden sind, ist auch nachvollziehbar, dient die direkte Übermittlung doch der Steigerung der Effizienz, einer reduzierten Fehleranfälligkeit und dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Datenminimierung (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO). Auch durch die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen der mitbeteiligten Partei und der Druckerei gelangten wurden die Daten nicht an die mitbeteiligte Partei übergeben, weil laut Auftragsvereinbarung die Druckerei nach Beendigung der Auftragsverarbeitungsvereinbarung verpflichtet war, die Daten zu löschen (Auftragsverarbeitervereinbarung vom 01.06.2019 und 10.06.2019, OZ 1, S 36 ff, Punkt 3.8).2.
- Dass die mitbeteiligte Partei auf Grund der an den Beschwerdeführer versendeten Einladung weder Namen noch Adresse des Beschwerdeführers erhalten hat, gründet einerseits auf den Angaben des informierten Vertreters, wonach die mitbeteiligte Partei die Adressdaten der Adressen, die vom Chef des Generalstabes beigestellt worden sind, nicht erhalten hat, außer es hätte sich um einen Rückläufer gehandelt. Da der Beschwerdeführer den Brief erhalten hat, liegt dieser Fall aber nicht vor. Dass die Adressdaten ohne Umweg über die mitbeteiligte Partei direkt an die Druckerei versendet worden sind, ist auch nachvollziehbar, dient die direkte Übermittlung doch der Steigerung der Effizienz, einer reduzierten Fehleranfälligkeit und dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Datenminimierung (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Auch durch die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen der mitbeteiligten Partei und der Druckerei gelangten wurden die Daten nicht an die mitbeteiligte Partei übergeben, weil laut Auftragsvereinbarung die Druckerei nach Beendigung der Auftragsverarbeitungsvereinbarung verpflichtet war, die Daten zu löschen (Auftragsverarbeitervereinbarung vom 01.06.2019 und 10.06.2019, OZ 1, S 36 ff, Punkt 3.8). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht glaubhaft, dass die mitbeteiligte Partei nicht über die Adresse verfügt habe, weil sie im Verwaltungsverfahren Informationen vorgebracht habe, der Beschwerdeführer befinde sich im Diensttand des Bundesheeres und führe den Dienstgrad Hauptmann, hat der informierte Vertreter überzeugend ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei diese Informationen durch eine Suche in einer Internet-Suchmaschine erlangt haben (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2025, OZ 4, S 6). 2.
- Die Feststellungen zum Ball der Offiziere gründen auf der „
- Weisung“ des BMLV, GZ S93543/34-GStbAbt/2019
(1)vom 17.07.2019 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 41) 2.
- Die Feststellungen zur Zusammenarbeit zwischen der mitbeteiligten Partei einerseits und dem Bundesheer bzw. dem BMLV andererseits, sowie zu den Aufgaben und der Zusammensetzung des Ballkomitees gründen in den umfassenden, detaillierten und widerspruchsfreien Darstellungen des informierten Vertreters in der Verhandlung. Wenngleich der informierte Vertreter zuerst angegeben hat, dass es alleine der mitbeteiligten Partei obliegt, das Sujet und die Einladungen zu gestalten, hat er in Folge zugestanden, dass der Chef des Generalstabes ein Widerspruchsrecht hat und auch der Verein seinen Vorschlägen widersprechen kann (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2025, OZ 4, S 7), weshalb hinsichtlich des Sujets und der Papiereinladungen auch eine Kooperation zwischen der mitbeteiligten Partei und dem BMLV bzw dem Bundesheer festzustellen war. Die Feststellung zur Kooperation im Bereich der Kommunikation gründet auf der „
- Weisung“, GZ S93543/34-GStbAbt/2019
(1)(Verwaltungsakt, OZ 1, S 41), wonach „BMLV/ÖBH […] aufgrund der besonderen Bedeutung hinsichtlich der externen und internen Kommunikation mit dem Veranstalter [kooperiert]“. 2.
- Die Feststellungen zur Beauftragung der Druckerei gründen in den Angaben des informierten Vertreters (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2025, OZ 4, S 8) sowie in der Auftragsverarbeitervereinbarung abgeschlossen zwischen der mitbeteiligten Partei als Verantwortliche und der Druckerei als Auftragsverarbeiterin (OZ 1, S 36 ff). Das die mitbeteiligte Partei die Kosten für die Druckerei übernimmt, gründet in den Angaben des informierten Vertreters (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2025, OZ 4, S 7), wonach „wir [dem Generalstabschef] allerdings [Aufgrund der Kosten] untersagen [könnten], wenn alle Österreicher/innen eingeladen werden würden.“ 2.
- Die Feststellungen zum Zugriff der mitbeteiligten Partei auf die Adressen, die vom Chef des Generalstabes beigestellt werden, gründen ebenfalls auf den nachvollziehbaren Angaben des informierten Vertreters (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2025, OZ 4, S 6) und die zu Punkt 2.3 angestellten Überlegungen. Die Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei die Druckerei anweisen hätte können, einzelne oder alle vom Chef des Generalstabs beigestellte Adressen nicht zu verwenden, gründet ebenfalls auf der Aussage des informierten Vertreters (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2025, OZ 4, S 8), die vor dem Hintergrund, dass die mitbeteiligte Partei Auftraggeberin der Druckerei ist, nachvollziehbar ist.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist allerdings nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil die mitbeteiligte Partei seinen Namen und seine Privatadresse aus dem Personalverwaltungssystem des BMLV, PERSIS, erhalten haben soll, um ihm eine Einladung zum Ball der Offiziere 2020 zuzusenden. Die Datenschutzbehörde sah die Rechte des Beschwerdeführers nicht als durch die mitbeteiligte Partei verletzt an, weil die mitbeteiligte Partei keinen Zugriff auf Namen und Adressdaten des Beschwerdeführers gehabt habe und daher nicht als Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO zu sehen sei.Die Datenschutzbehörde sah die Rechte des Beschwerdeführers nicht als durch die mitbeteiligte Partei verletzt an, weil die mitbeteiligte Partei keinen Zugriff auf Namen und Adressdaten des Beschwerdeführers gehabt habe und daher nicht als Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu sehen sei. 3.
- Zur Verantwortlichkeit nach Art 4 Z 7 DSGVO:3.
- Zur Verantwortlichkeit nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO: Etwaige Verletzungen in den Rechten auf Geheimhaltung haben nur jene Personen zu vertreten, die für die Datenverarbeitung Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO sind.Etwaige Verletzungen in den Rechten auf Geheimhaltung haben nur jene Personen zu vertreten, die für die Datenverarbeitung Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Beschwerdegegnerin auch für die beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitungen verantwortlich ist:
Art 4
Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Artikel 4
, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Wird ein Verantwortlicher durch nationales Recht vorgegeben, so ist er alleine verantwortlich, es sei denn, aus dem nationalen Recht ergibt sich in Bezug auf diese Verarbeitungen eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit anderen Stellen (in Bezug auf eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Grundsätze ausdrücklich EuGH 11.01.2024, C-231/22, Belgischer Staat, Rz 52).Wird ein Verantwortlicher durch nationales Recht vorgegeben, so ist er alleine verantwortlich, es sei denn, aus dem nationalen Recht ergibt sich in Bezug auf diese Verarbeitungen eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit anderen Stellen (in Bezug auf eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Grundsätze ausdrücklich EuGH 11.01.2024, C-231/22, Belgischer Staat, Rz 52). Art 4 Z 7 DSGVO sieht dabei auch vor, dass mehrere Personen gemeinsam als Verantwortliche über die Zwecke und Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden können (EuGH 11.01.2024, C-231/22, Rn 44), wobei die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nicht voraussetzt, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (EuGH 11.01.2024, C-231/22, Rn 48).Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sieht dabei auch vor, dass mehrere Personen gemeinsam als Verantwortliche über die Zwecke und Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden können (EuGH 11.01.2024, C-231/22, Rn 44), wobei die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nicht voraussetzt, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (EuGH 11.01.2024, C-231/22, Rn 48). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.1.
- Zur Benennung des Verantwortlichen nach Gemeinschafts- oder nationalem Recht: Die mitbeteiligte Partei wird weder durch Gemeinschafts- noch durch nationales Recht als Verantwortliche festgelegt. 3.1.
- Zur Bestimmung von Zweck und Mittel durch die mitbeteiligte Partei: Hinsichtlich der Übermittlung des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers hat die mitbeteiligte Partei den Zweck, nämlich die Verwendung des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers, um ihn zum Ball der Offiziere 2020 einzuladen, bestimmt. Ebenso einen Teil der Mittel, nämlich die Beiziehung der Druckerei als datenschutzrechtlichen Dienstleister. Der Chef des Generalstabs bzw das Bundesheer bzw. das BMLV haben ebenfalls den Zweck bestimmt, nämlich die Verwendung des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers, um ihn zum Ball der Offiziere 2020 einzuladen. Sie haben einen weiteren Teil der Mittel bestimmt, nämlich die Ermittlung der Namen und Adressdaten aus dem Personalsystem des BMLV, PERSIS. Es ist daher davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei und der der Chef des Generalstabes bzw. das österreichische Bundesheer bzw. das BMLV gemeinsame Verantwortliche für die Weiterleitung des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers an die Druckerei und die Verwendung dieser Daten durch die Druckerei sind. 3.
- Zur Zulässigkeit der Verarbeitung des Namens- und der Adresse des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Erhebung seines Namens und seiner Privatadresse aus dem Personalverwaltungssystem des Bundes zum Zwecke, ihm zum Ball der Offiziere 2020 einzuladen, rechtswidrig gewesen ist, und dass sich die mitbeteiligte Partei diese Rechtswidrigkeit zurechnen lassen muss. Es ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verarbeitung des Namens- und der Adresse des Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Artikel 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten vergleiche EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung enthält Art 6 Abs 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 34).Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können vergleiche EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 34). Nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH 09.01.2025, C-394/23, Rn 44 f). Zwar können sich Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf den Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, stützen (Art 6 Abs 1 letzter Satz DSGVO). Dies ist aber dahingehend einschränkend zu interpretieren, als dass die Einschränkung für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung nicht anzuwenden ist (idS Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art 6 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 70 und Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 49/1 (Stand 1.10.2025, rdb.at)).Zwar können sich Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, stützen (Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz DSGVO). Dies ist aber dahingehend einschränkend zu interpretieren, als dass die Einschränkung für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung nicht anzuwenden ist (idS Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 6, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 70 und Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 49/1 (Stand 1.10.2025, rdb.at)). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der Name und die Adresse des Beschwerdeführers wurde aus dem Personalverwaltungssystem des BMLV erhoben, um es dem Chef des Generalstabes bzw dem Bundesheer bzw dem BMLV zu ermöglichen, ihn zum Ball der Offiziere 2020 einzuladen. Zweck des Balls der Offiziere 2020 war es, als Rahmen für eine offizielle Repräsentationsveranstaltung mit hohem (internationalen) gesellschaftlichen und wehrpolitischen Nutzen dienen, die Einheit des Offizierskorps des Präsenz-, Miliz-, Reserve- und Ruhestandes zu dokumentiert und zu fördern und zur Integration der Offiziersanwärter in dieses beitragen; weiters um nationale sowie internationale Kontakte zum Zwecke der zivilen und militärischen Kooperation zu knüpfen bzw. zu festigen. Die Einheit des Offizierskorps des Präsenz-, Miliz-, Reserve- und Ruhestandes zu dokumentiert und zu fördern trägt wesentlich zum Funktionieren des Bundesheeres bzw BMLV bei, weshalb daran ein wesentliches Interesse des Bundesheeres bzw BMLV besteht. Zur Erreichung dieses Zweckes war es erforderlich, möglichst viele Offiziere, wie den Beschwerdeführer, zu erreichen und zum Ball einzuladen. Auch die Verwendung der Privatadresse war für die Erstellung und den Versand der Einladungen erforderlich. Es wäre zwar, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, denkbar, die Einladungen über den elektronischen Akt zu versenden. Dabei wäre aber der exklusive Charakter und die besondere Bedeutung des Balles verloren gegangen und bestünde die Gefahr, dass die Einladung in der Vielzahl an Aktenstücken untergeht, weshalb damit nicht der derselbe Effekt erreicht worden wäre, wie mir einer physischen Einladung. Auch die Nutzung der Hauspost wäre, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, möglich, ist aber ebenfalls keine gleichwertige Alternative. So hat die Beauftragung der Druckerei durch die mitbeteiligte Partei für das BMLV bzw österreichische Bundesheer den Vorteil, dass die mitbeteiligte Partei sämtliche Kosten für Druck, Kuvertierung, Adressierung und Versand übernimmt und sich das BMLV bzw österreichische Bundesheer damit nicht nur die Kosten sondern auch den Arbeitsaufwand erspart, die Einladungen selbst zu auszudrucken, zu adressieren und zu verteilen. Letztlich würde auch die Verwendung der dienstlichen Adresse für die physische Zustellung wiederrum dazu führen, dass das BMLV bzw österreichische Bundesheer die interne Weiterleitung der Einladungen selbst übernehmen müsste. Da lediglich die Druckerei als Auftragsverarbeiter, nicht aber die mitbeteiligte Partei die Namens- und Adressdaten des Beschwerdeführers erhalten hat, wurden die Eingriffe in das Recht auf Datenschutz des Beschwerdeführers auf das erforderliche Maß reduziert. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers überwiegen nicht. So gestaltet sich der Eingriff in seine Grundrechte als sehr gering, weil sein Name und seine Privatadresse lediglich an die Druckerei (und in Folge an den Postdienstleister) zum Versand einer Einladung weitergeben worden sind. Dem Umstand, dass bezüglich des Beschwerdeführers eine Auskunftssperre im Zentralen Melderegister besteht, kommt keine wesentliche Bedeutung zu, zumal das österreichische Bundesheere bzw das BMLV als Dienstgeber des Beschwerdeführers ohnehin über seine Privatadresse verfügt, die Druckerei als Auftragsverarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und seine Daten gerade nicht an die mitbeteiligte Partei weitergegeben worden sind. Vor diesem Hintergrund konnte die Frage, inwiefern der mitbeteiligten Partei eine etwaige Rechtswidrigkeit der Verwendung seiner Daten durch das österreichische Bundesheer bzw das BMLV zuzurechnen ist, dahingestellt bleiben. 3.
- Ergebnis: Die Datenschutzbehörde hat die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Ergebnis damit zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde ebenfalls abzuweisen war. 3.
- Zu den sonstigen Anregungen des Beschwerdeführers: Da die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts auf die Sache beschränkt ist, über die die belangte Behörde entschieden hat (VwGH 28.11.2025, Ra 2025/13/0053, Rz 15), war auf das, den Bescheidgegenstand überschreitende Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich den Verlag hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen amtswegig zu prüfen, dass auf der Website der mitbeteiligten Partei eine Datenschutzerklärung fehle, nicht weiter einzugehen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob sich Behörden – wie hier – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf den Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO berufen können, obwohl er
Art 6
Abs 1 letzter Satz DSGVO nicht für Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gilt. Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob sich Behörden – wie hier – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO berufen können, obwohl er
Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz DSGVO nicht für Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gilt. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W258.2248600.1.00