← Österreich

{'item': 'W298 2301242-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2026 GeschäftszahlW298 2301242-1 Spruch, W298 2301242-1/21E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 15

DSGVO Gebrauch, um im nächsten Schritt präzise und informiert nachvollziehen zu können, ob die Beschwerdegegnerin seinem Recht auf Berichtigung der Daten gemäß Art 16 DSGVO Genüge tue und dem Sachverständigen korrekte Daten liefere – und damit die Verarbeitung richtigstelle. Von einem exzessiven Auskunftsbegehren könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin seine Daten absichtlich grob fehlerhaft verarbeite, weshalb es ihm zustehe, alle Daten und Datenverarbeitungen zu überprüfen, die ihn betreffen würden. Der Beschwerdeführer sowie das Gericht hätten die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Daten zu vervollständigen. Diese Berichtigung sei aktuell noch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer erachte sich daher auch in diesem Recht als verletzt. 1. Mit Schreiben vom 23.05.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde aufgrund Verletzung des Rechts auf Auskunft und Berichtigung und regte ein amtswegiges Prüfverfahren an. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) und Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) durch seine frühere Arbeitgeberin römisch 40 (in weiterer der Folge: „Beschwerdegegnerin“) verletzt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund unhaltbarer Vorwürfe fristlos entlassen worden. Im Zuge des arbeitsrechtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers am Landesgericht römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 gegen die Beschwerdegegnerin sei es zu einer wohl absichtlichen unrichtigen Verarbeitung gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe im Zivilprozess nicht nur gegen einen fundamentalen zivilprozessrechtlichen Grundsatz verstoßen, indem sie dem Sachverständigen am Gericht vorbei Unterlagen geschickt habe. Sie habe außerdem nur „sorgfältig“ ausgewählte Unterlagen geliefert – nämlich nur solche, welche isoliert betrachtet den Eindruck erwecken würden, der Beschwerdeführer wäre im Unrecht, und nicht die, welche sein sorgfältiges Verhalten belegen würden. Das Gericht untersuche aktuell diese Umtriebe. Die datenschutzrechtliche Seite sei der absichtliche Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit. Der Beschwerdeführer habe angesichts der Fülle der Unterlagen nach so langer Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin sich zu einer Priorisierung entschieden. Die Beschwerdegegnerin sollte demnach Informationen zu vier Kreditengagements vorlegen, die Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens seien und daher ohnehin aufbereitet sein müssten. Darüber hinaus habe er die Protokolle von römisch 40 und römisch 40 sowie Schreiben an die Behörden wie Finanzmarktaufsicht und OeNB, in welchen er genannt werde verlangt. Als Bankenaufsichtsrechtler und Datenschutzrechtler gehe er angesichts ähnlicher Beratungsfälle davon aus, dass letztere Unterlagen selbst ohne externe Beratung in zwei Wochen gefunden und aufbereitet werden könnten. Alle übrigen Unterlagen wolle der Beschwerdeführer ebenso. Am 28.02.2023 habe die Datenschutzbeauftragte der Beschwerdegegnerin ein vom Vorstand der Bank unterzeichnetes Schreiben sowie einen Link zu einem Downloadbereich übermittelt. Über diesem Link finde man neben einem Auszug aus dem Verarbeitungsverzeichnis im Excel-Format im Wesentlichen Depot- und Kontoauszüge des Beschwerdeführers als Bankkunden, zahlreiche Fehlermeldungen wegen nicht aktueller Software, die anscheinend ins PDF-Format kopiert worden wären, und zahlreiche vollständig leere Dokumente. Zu diesen leeren Dokumenten gebe es jeweils keine Erklärung, um welche Art Dokument es sich handle, oder warum es überhaupt keinen Inhalt habe. Insgesamt seien von 847 zur Verfügung gestellten Dokumenten 406 unbrauchbar, weil sie nicht leserlich, leer oder nur die Kopie einer Fehlermeldung seien. Alle Dokumente, die mit der beschriebenen fehlerhaften Verarbeitung zu tun hätten, würden fehlen. Insgesamt sei die Auskunft nicht nur bewusst rechtswidrig, sondern auch absolut unbrauchbar. Der Beschwerdeführer mache

Artikel 15

, DSGVO Gebrauch, um im nächsten Schritt präzise und informiert nachvollziehen zu können, ob die Beschwerdegegnerin seinem Recht auf Berichtigung der Daten gemäß Artikel 16, DSGVO Genüge tue und dem Sachverständigen korrekte Daten liefere – und damit die Verarbeitung richtigstelle. Von einem exzessiven Auskunftsbegehren könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin seine Daten absichtlich grob fehlerhaft verarbeite, weshalb es ihm zustehe, alle Daten und Datenverarbeitungen zu überprüfen, die ihn betreffen würden. Der Beschwerdeführer sowie das Gericht hätten die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Daten zu vervollständigen. Diese Berichtigung sei aktuell noch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer erachte sich daher auch in diesem Recht als verletzt.

  1. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 19.07.2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners fehle.
  2. Mit E-Mail vom 01.08.2023 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß Art 16 DSGVO zurück und änderte seine Beschwerde dahingehend ab, dass er sich nunmehr gegen die Verletzung des Rechts auf Auskunft beschwerte und ein amtswegiges Prüfverfahren anregte. Der Beschwerdeführer mache

Art 15

DSGVO Gebrauch, um im nächsten Schritt präzise und informiert nachvollziehen zu können, ob die Verantwortliche seinem Recht auf Berichtigung der Daten gemäß Art 16 DSGVO Genüge tue und dem Sachverständigen korrekte Daten liefere – und damit die Verarbeitung richtigstelle. Von einem exzessiven Auskunftsbegehren könne nicht die Rede sein. Die Beschwerdegegnerin scheine fast nur Daten liefern zu können, bei der das Allgemeine Rechenzentrum die Systeme betreibe und als Dienstleisterin zahlreicher Banken entsprechende Services zur Verfügung stelle. Die Beschwerdegegnerin habe völlig leere Seiten, Fehlermeldungen und im Übrigen nur Daten aus der Kundenrolle geschickt, was eine bewusste sowie demonstrative Missachtung des Datenschutzrechts sei.3. Mit E-Mail vom 01.08.2023 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß Artikel 16, DSGVO zurück und änderte seine Beschwerde dahingehend ab, dass er sich nunmehr gegen die Verletzung des Rechts auf Auskunft beschwerte und ein amtswegiges Prüfverfahren anregte. Der Beschwerdeführer mache

Artikel 15

, DSGVO Gebrauch, um im nächsten Schritt präzise und informiert nachvollziehen zu können, ob die Verantwortliche seinem Recht auf Berichtigung der Daten gemäß Artikel 16, DSGVO Genüge tue und dem Sachverständigen korrekte Daten liefere – und damit die Verarbeitung richtigstelle. Von einem exzessiven Auskunftsbegehren könne nicht die Rede sein. Die Beschwerdegegnerin scheine fast nur Daten liefern zu können, bei der das Allgemeine Rechenzentrum die Systeme betreibe und als Dienstleisterin zahlreicher Banken entsprechende Services zur Verfügung stelle. Die Beschwerdegegnerin habe völlig leere Seiten, Fehlermeldungen und im Übrigen nur Daten aus der Kundenrolle geschickt, was eine bewusste sowie demonstrative Missachtung des Datenschutzrechts sei. 4. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Schreiben vom 25.08.2023 eine Stellungnahme ein und führte darin - für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, dem Beschwerdeführer gehe es ausschließlich darum, sich Unterlagen für den Arbeitsrechtsprozess zu verschaffen. Er versuche die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Auskunftsanspruch nach der DSGVO auszuhebeln. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei nicht nur unbegründet, sondern auch exzessiv. Es sei zu beachten, dass sämtliche Unterlagen mit personenbezogenen Daten des langjährigen Geschäftsstellenleiters nicht nur dahingehend zu sichten wären, ob durch die beantragte Auskunftserteilung Rechte Dritter oder Eigeninteressen gefährdet und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen wären, sondern dass die Verantwortliche hierbei auch die Einhaltung des strafbewehrten Bankgeheimnisses sicherzustellen hätte. Der zur Erfüllung des Auskunftsersuchens notwendige Aufwand stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur Wahrung der durch die DSGVO geschützten Interessen des Betroffenen. Die Übermittlung sämtlicher Urkunden mit personenbezogenen Daten eines ehemaligen Geschäftsstellenleiters würde jedoch unweigerlich dazu führen, dass damit auch in das Recht auf Datenschutz, das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Achtung der Kommunikation anderer Personen eingegriffen werden würde. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Aufstellung betreffend die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bekannt gegeben und einzelne Datenkopien zur Verfügung gestellt. Es sei richtig, dass der Inhalt bei einigen der übermittelten Datenkopien aufgrund eines Problems mit dem Datenexport nicht, oder nicht leserlich angezeigt worden wären. Mittlerweile seien dem Beschwerdeführer sämtliche Datenkopien, deren Inhalte gemäß der Aufstellung des Beschwerdeführers fehlerhaft oder gar nicht angezeigt werden könnten, in fehlerfreier und leserlicher Form zur Verfügung gestellt worden. 5. Mit Eingabe vom 28.08.2023 übermittelte die Beschwerdegegnerin in Ergänzung zu ihrer Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.08.2023 übermittelten Datenkopien, deren Inhalt nun fehlerfrei und leserlich sei. 6. Mit Eingabe vom 19.09.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nach wie vor bestehe. Mit der ursprünglichen Auskunft vom 28.02.2023 habe die Beschwerdegegnerin 847 Dokumente zur Verfügung gestellt, von denen 406 nicht leserlich, leer oder eine Kopie einer Fehlermeldung gewesen seien. Am 18.08.2023 habe die Beschwerdegegnerin ein kurzes Schreiben übermittelt, das einen Link zu einem Downloadbereich und in einer eigenen E-Mail ein Passwort enthalte. Mit diesem Schreiben habe die Verantwortliche auch jene fehlenden 406 Dokumente in lesbarer Form zur Verfügung gestellt. Diese nun insgesamt 847 Dokumente würden jedoch ausschließlich die Kundenbeziehung zur Beschwerdegegnerin betreffen, aber nicht die Daten des Beschwerdeführers als früherer Angestellter. Die begehrten Kopien über die Tätigkeit als Angestellter insbesondere in Bezug auf einige Kreditengagements sowie die Erwähnungen des Beschwerdeführers in XXXX Protokollen, XXXX Protokollen sowie Schreiben und Beilagen an die Behörden (FMA, OeNB etc) habe die Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung gestellt, was sie auch in ihrem Schreiben vom 25.08.2023 an die Datenschutzbehörde nicht bestreite. Die Beschwerdegegnerin müsse alle relevanten Dokumente dem Gerichtsachverständigen vorgelegen, aber dürfte tatsächlich zahlreiche, für den Beschwerdeführer günstige Dokumente „unterschlagen“ haben, denn der Beschwerdeführer könne sich an zahlreiche Dokumente und Informationen erinnern, die nicht vorgelegt worden wären, aber stark für ihn sprechen würden. Die Sammlung und Übermittlung der vollständigen Daten zu diesem Fall sei völlig unabhängig von zivilprozessualen oder strafrechtlichen Qualifikationen – aus datenschutzrechtlicher Perspektive – eine Verarbeitung. Es sei falsch, dass der Beschwerdeführer sich Unterlagen für das Verfahren verschaffen wolle. Es gehe ihm darum, die Verarbeitung der Unterlagen durch die XXXX überprüfen zu können. Dass es Reflexwirkungen auf die zivilgerichtlichen Verfahren haben würde, könne das Datenschutzrecht des Beschwerdeführers nicht einschränken. Die Beschwerdegegnerin habe entsprechende Schwärzungen vorzunehmen. Es gehe hier in erster Linie um Daten, die ohnehin dem gemeinsamen gerichtlichen Sachverständigen offengelegt werden oder werden müssten, und die dem Beschwerdeführer weitestgehend bekannt seien, weil er sie als Angestellter selbst erzeugt habe. 6. Mit Eingabe vom 19.09.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nach wie vor bestehe. Mit der ursprünglichen Auskunft vom 28.02.2023 habe die Beschwerdegegnerin 847 Dokumente zur Verfügung gestellt, von denen 406 nicht leserlich, leer oder eine Kopie einer Fehlermeldung gewesen seien. Am 18.08.2023 habe die Beschwerdegegnerin ein kurzes Schreiben übermittelt, das einen Link zu einem Downloadbereich und in einer eigenen E-Mail ein Passwort enthalte. Mit diesem Schreiben habe die Verantwortliche auch jene fehlenden 406 Dokumente in lesbarer Form zur Verfügung gestellt. Diese nun insgesamt 847 Dokumente würden jedoch ausschließlich die Kundenbeziehung zur Beschwerdegegnerin betreffen, aber nicht die Daten des Beschwerdeführers als früherer Angestellter. Die begehrten Kopien über die Tätigkeit als Angestellter insbesondere in Bezug auf einige Kreditengagements sowie die Erwähnungen des Beschwerdeführers in römisch 40 Protokollen, römisch 40 Protokollen sowie Schreiben und Beilagen an die Behörden (FMA, OeNB etc) habe die Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung gestellt, was sie auch in ihrem Schreiben vom 25.08.2023 an die Datenschutzbehörde nicht bestreite. Die Beschwerdegegnerin müsse alle relevanten Dokumente dem Gerichtsachverständigen vorgelegen, aber dürfte tatsächlich zahlreiche, für den Beschwerdeführer günstige Dokumente „unterschlagen“ haben, denn der Beschwerdeführer könne sich an zahlreiche Dokumente und Informationen erinnern, die nicht vorgelegt worden wären, aber stark für ihn sprechen würden. Die Sammlung und Übermittlung der vollständigen Daten zu diesem Fall sei völlig unabhängig von zivilprozessualen oder strafrechtlichen Qualifikationen – aus datenschutzrechtlicher Perspektive – eine Verarbeitung. Es sei falsch, dass der Beschwerdeführer sich Unterlagen für das Verfahren verschaffen wolle. Es gehe ihm darum, die Verarbeitung der Unterlagen durch die römisch 40 überprüfen zu können. Dass es Reflexwirkungen auf die zivilgerichtlichen Verfahren haben würde, könne das Datenschutzrecht des Beschwerdeführers nicht einschränken. Die Beschwerdegegnerin habe entsprechende Schwärzungen vorzunehmen. Es gehe hier in erster Linie um Daten, die ohnehin dem gemeinsamen gerichtlichen Sachverständigen offengelegt werden oder werden müssten, und die dem Beschwerdeführer weitestgehend bekannt seien, weil er sie als Angestellter selbst erzeugt habe. 7. Die Beschwerdegegnerin replizierte mit Stellungahme vom 17.04.2024, das Verarbeitungsverzeichnis, welches dem Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftsbeantwortung übermittelt worden wäre, beinhalte unter anderem auch Informationen zu Datenverarbeitungen, welche der „Tätigkeit als Angestellter“ zuordenbar sei. Konkret handle es sich dabei um die Verarbeitungskategorien „Urlaubs-und Reisekostenabrechnung“, „Zeiterfassung“, „Personal“, „Telefonaufzeichnung § 33 WAG 2018“, „E-Mail“, „Kundendaten/Kundenunterlagen“ und „Protokolle“. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, welche „Dokumente und Information“ er konkret meine. Die Beschwerdegegnerin sei bereit, im Rahmen des rechtlich zulässigen, jene Dokumente beziehungsweise Dokumentenbestandteile, allenfalls geschwärzt beziehungsweise anonymisiert, zu liefern, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden zu beurteilen, ob dem Sachverständigen alle für seine Befundaufnahme relevanten Dokumente, die personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten würden, übermittelt worden wären. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Datenschutzbehörde um Erstreckung der Frist bis längstens zum 30.06.2024 zur Abgabe der ergänzenden Stellungnahme, insbesondere im Hinblick auf die Auswertung der E-Mails. Es sei geplant, Unterlagen zu XXXX und XXXX protokollen sowie Kontendispositionen binnen zwei Wochen, und zu Kundenakten binnen einem Monat allenfalls auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. 7. Die Beschwerdegegnerin replizierte mit Stellungahme vom 17.04.2024, das Verarbeitungsverzeichnis, welches dem Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftsbeantwortung übermittelt worden wäre, beinhalte unter anderem auch Informationen zu Datenverarbeitungen, welche der „Tätigkeit als Angestellter“ zuordenbar sei. Konkret handle es sich dabei um die Verarbeitungskategorien „Urlaubs-und Reisekostenabrechnung“, „Zeiterfassung“, „Personal“, „Telefonaufzeichnung Paragraph 33, WAG 2018“, „E-Mail“, „Kundendaten/Kundenunterlagen“ und „Protokolle“. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, welche „Dokumente und Information“ er konkret meine. Die Beschwerdegegnerin sei bereit, im Rahmen des rechtlich zulässigen, jene Dokumente beziehungsweise Dokumentenbestandteile, allenfalls geschwärzt beziehungsweise anonymisiert, zu liefern, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden zu beurteilen, ob dem Sachverständigen alle für seine Befundaufnahme relevanten Dokumente, die personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten würden, übermittelt worden wären. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Datenschutzbehörde um Erstreckung der Frist bis längstens zum 30.06.2024 zur Abgabe der ergänzenden Stellungnahme, insbesondere im Hinblick auf die Auswertung der E-Mails. Es sei geplant, Unterlagen zu römisch 40 und römisch 40 protokollen sowie Kontendispositionen binnen zwei Wochen, und zu Kundenakten binnen einem Monat allenfalls auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. 8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2024 wurde die Frist zur Beibringung einer ergänzenden Stellungnahme bis zum 15.05.2024 erstreckt. 9. Mit Eingabe vom 15.05.2024 übermittelte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme und führte darin aus, um den Beschwerdeführer beschwerdefrei zu stellen, habe die Beschwerdegegnerin versucht, aus dem Auskunftsbegehren und der Beschwerde jene Dokumente und Dokumentenbestandteile herauszufiltern, um die es dem Beschwerdeführer erkennbar gehe. Dem Beschwerdeführer würden nunmehr sämtliche Dokumente bzw. Dokumentenbestandteile – geschwärzt bzw. anonymisiert – zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen würden, zu beurteilen, ob dem Sachverständigen im Zuge des streitanhängigen Gerichtsverfahrens alle für seine Befundaufnahme relevanten Dokumente mit personenbezogenen Daten übermittelt worden wären. Dem Beschwerdeführer würden Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung gestellt werden, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses generiert worden wären. Die in den übermittelten Dokumenten vorgenommenen Schwärzungen bzw. Anonymisierungen seien insbesondere darin begründet, dass es sich dabei um personenbezogene Daten Dritter handle, zu deren Schutz die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, oder die weitere Kontextualisierung der verarbeiteten Daten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu C-487/21 nicht erforderlich gewesen sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Insofern der Beschwerdeführer – trotz der vorgenommenen Konkretisierung - weiterhin alle Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, sohin Datenbankauszüge, E-Mails, Briefe (bankintern oder an Dritte wie die FMA), Leistungsbeurteilungen, Auszüge von XXXX protokollen, Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokolle, Gesprächsnotizen, Kreditanträge, Listen usw, verlange, werde einmal mehr darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits umfassende Kopien erhalten habe und erachte die Beschwerdegegnerin unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Begründungen diese Verlangen als rechtmissbräuchlich und exzessiv. Die Beschwerdegegnerin führte weiters aus, welche Kopien der konkret angeforderten Unterlagen nicht übermittelt werden. Dem Beschwerdeführer würden - mangels konkreter Anforderung - Datenkopien nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, doch könne dazu allgemein festgehalten werden, dass die diesbezüglichen Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nur erfolgt wären, sofern die FMA Berichterstattungen zu den laufenden Gerichtsverfahren angefordert habe. Bezüglich dieser dem Beschwerdeführer nicht direkt übermittelten, jedoch der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Datenkopien, beantragte die Beschwerdegegenerin, die belangte Behörde möge diese aus der Akteneinsicht ausnehmen. Sowohl bei den unter Pkt. 6.a. angeführten E-Mails wie auch bei den unter Pkt. 6.b. und 6.c. angeführten Protokollen bzw. der Protokollbeilage handle es sich unzweifelhaft um unternehmensinterne Informationen im Zusammenhang mit den laufenden Rechtsstreitigkeiten. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsverfahren, welches derzeit zwischen dem Beschwerdeführer, als ehemaliger Führungskraft, und der Beschwerdegegnerin vor dem Landesgericht XXXX anhängig sei. 9. Mit Eingabe vom 15.05.2024 übermittelte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme und führte darin aus, um den Beschwerdeführer beschwerdefrei zu stellen, habe die Beschwerdegegnerin versucht, aus dem Auskunftsbegehren und der Beschwerde jene Dokumente und Dokumentenbestandteile herauszufiltern, um die es dem Beschwerdeführer erkennbar gehe. Dem Beschwerdeführer würden nunmehr sämtliche Dokumente bzw. Dokumentenbestandteile – geschwärzt bzw. anonymisiert – zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen würden, zu beurteilen, ob dem Sachverständigen im Zuge des streitanhängigen Gerichtsverfahrens alle für seine Befundaufnahme relevanten Dokumente mit personenbezogenen Daten übermittelt worden wären. Dem Beschwerdeführer würden Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung gestellt werden, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses generiert worden wären. Die in den übermittelten Dokumenten vorgenommenen Schwärzungen bzw. Anonymisierungen seien insbesondere darin begründet, dass es sich dabei um personenbezogene Daten Dritter handle, zu deren Schutz die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, oder die weitere Kontextualisierung der verarbeiteten Daten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu C-487/21 nicht erforderlich gewesen sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Insofern der Beschwerdeführer – trotz der vorgenommenen Konkretisierung - weiterhin alle Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, sohin Datenbankauszüge, E-Mails, Briefe (bankintern oder an Dritte wie die FMA), Leistungsbeurteilungen, Auszüge von römisch 40 protokollen, Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokolle, Gesprächsnotizen, Kreditanträge, Listen usw, verlange, werde einmal mehr darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits umfassende Kopien erhalten habe und erachte die Beschwerdegegnerin unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Begründungen diese Verlangen als rechtmissbräuchlich und exzessiv. Die Beschwerdegegnerin führte weiters aus, welche Kopien der konkret angeforderten Unterlagen nicht übermittelt werden. Dem Beschwerdeführer würden - mangels konkreter Anforderung - Datenkopien nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, doch könne dazu allgemein festgehalten werden, dass die diesbezüglichen Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nur erfolgt wären, sofern die FMA Berichterstattungen zu den laufenden Gerichtsverfahren angefordert habe. Bezüglich dieser dem Beschwerdeführer nicht direkt übermittelten, jedoch der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Datenkopien, beantragte die Beschwerdegegenerin, die belangte Behörde möge diese aus der Akteneinsicht ausnehmen. Sowohl bei den unter Pkt. 6.a. angeführten E-Mails wie auch bei den unter Pkt. 6.b. und 6.c. angeführten Protokollen bzw. der Protokollbeilage handle es sich unzweifelhaft um unternehmensinterne Informationen im Zusammenhang mit den laufenden Rechtsstreitigkeiten. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsverfahren, welches derzeit zwischen dem Beschwerdeführer, als ehemaliger Führungskraft, und der Beschwerdegegnerin vor dem Landesgericht römisch 40 anhängig sei. 10. Der Beschwerdeführer führte mit Schriftsatz vom 11.06.2024 aus, dass die geltende gemachte Rechtsverletzung nach wie vor bestehe, trotz des neuerlichen Nachtrages. Der Beschwerdeführer fordere alle seine Daten und Informationen zu den Kreditengagements XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Die Auskunft sei in allen vier Fällen eindeutig und offensichtlich unvollständig. Der Beschwerdeführer bemängle, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle VOSI-Protokolle bzw Kreditreports (Watchlist etc) vorgelegt habe. Gerade auch die Protokolle vor dem Zeitraum 2020 seien in den Gerichtsverfahren relevant und müssten dem Sachverständigen vorgelegt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die IR-Berichte XXXX /2021 und XXXX /2021 im arbeitsrechtlichen Prozess gegen den Beschwerdeführer vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe die im IR-Bericht XXXX /2021 unter den Unterpunkten je Kreditengagement angeführten „Überziehungsanweisungen“ bzw Entscheidungen bis heute nicht vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin führe dazu in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15.05.2024 unter Punkt 2.

  1. f)aus, dass diese Daten nicht mehr vorlägen. Wenn diese Daten tatsächlich nicht mehr vorlägen, wie die Verantwortliche auch in einem Schreiben vom 29.05.2024 noch einmal behauptet habe (Beilage ./D), läge ein Gesetzesverstoß gegen die Aufbewahrungspflichten und ein Bruch des Löschkonzepts vor, welcher aufklärungsbedürftig sei. Es seien auch jene Daten zu beauskunften, welche die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Verfahren über den Beschwerdeführer an die FMA weitergebe. Es würden umfangreiche Daten des Beschwerdeführers fehlen, die ihm ganz oder teilweise vorliegen würden. Bezüglich der von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenbestandteile werde die Beschränkung akzeptiert. 10. Der Beschwerdeführer führte mit Schriftsatz vom 11.06.2024 aus, dass die geltende gemachte Rechtsverletzung nach wie vor bestehe, trotz des neuerlichen Nachtrages. Der Beschwerdeführer fordere alle seine Daten und Informationen zu den Kreditengagements römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Auskunft sei in allen vier Fällen eindeutig und offensichtlich unvollständig. Der Beschwerdeführer bemängle, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle VOSI-Protokolle bzw Kreditreports (Watchlist etc) vorgelegt habe. Gerade auch die Protokolle vor dem Zeitraum 2020 seien in den Gerichtsverfahren relevant und müssten dem Sachverständigen vorgelegt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die IR-Berichte römisch 40 aus 2021, und römisch 40 aus 2021, im arbeitsrechtlichen Prozess gegen den Beschwerdeführer vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe die im IR-Bericht römisch 40 aus 2021, unter den Unterpunkten je Kreditengagement angeführten „Überziehungsanweisungen“ bzw Entscheidungen bis heute nicht vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin führe dazu in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15.05.2024 unter Punkt 2.
  2. f)aus, dass diese Daten nicht mehr vorlägen. Wenn diese Daten tatsächlich nicht mehr vorlägen, wie die Verantwortliche auch in einem Schreiben vom 29.05.2024 noch einmal behauptet habe (Beilage ./D), läge ein Gesetzesverstoß gegen die Aufbewahrungspflichten und ein Bruch des Löschkonzepts vor, welcher aufklärungsbedürftig sei. Es seien auch jene Daten zu beauskunften, welche die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Verfahren über den Beschwerdeführer an die FMA weitergebe. Es würden umfangreiche Daten des Beschwerdeführers fehlen, die ihm ganz oder teilweise vorliegen würden. Bezüglich der von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenbestandteile werde die Beschränkung akzeptiert. 11. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Rechtsverletzung nach wie vor vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2024 mitgeteilt, dass das Rechenzentrum der Bank final bestätigt habe, dass die für den Gerichtssachverständigen sehr kritischen Daten zu den ARCTIS Überziehungsanweisungen nicht mehr existiere, und es keine Verarbeitung dazu gebe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kenne das Löschkonzept des Rechenzentrums sowie die technischen Grundlagen und Gegebenheiten des Kernbankensystems im Detail. Eine solche Löschung widerspräche nicht nur den technischen Gegebenheiten und dem Löschkonzept diametral, sondern wäre im Übrigen auch ein Bruch gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und regulatorischer Bestimmungen. Am 11.06.2024 habe die Verantwortliche auf Nachfragen des Beschwerdeführers mit einem Schreiben reagiert, demzufolge sie doch noch einen Auftrag an das Rechenzentrum gestellt habe. Dies stelle einen Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 29.05.2024 dar, wonach das Rechenzentrum bereits eine finale Erklärung abgegeben habe, dass es keine Daten gebe. Diesen Widerspruch habe die Beschwerdegegnerin nicht auflösen können. Die Beschwerdegegnerin habe am 13.06.2024 einen Teil der Daten, welche laut Vorkorrespondenz vom Rechenzentrum gelöscht worden seien, übermittelt. Diese übertrieben stark geschwärzten Unterlagen der Teilauskunft 4 seien unvollständig, denn sie würden nur eine von vier Kreditakten betreffen, nämlich XXXX . Dass es mehr geben müsse, ergebe sich aus dem von der Beschwerdegegnerin im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX , XXXX vorgelegten Bericht. Die in diesem Bericht unter den Punkten 1.3, 2.3.und 3.3. zu den jeweiligen Kredit-Engagements angeführten Überziehungsanweisungen habe die Beschwerdegegnerin bis heute nicht vorgelegt. Diese Überziehungsanweisungen würden im Übrigen den gleichen Zeitraum wie das Kreditengagement XXXX betreffen. Das Rechenzentrum lösche nicht individuell auf Kundenebene, sondern auf Zeitebene, und zwar frühestens sieben Jahre, nachdem ein Engagement geschlossen worden seien. Alle vier Kreditengagements seien aber offen. Jedenfalls sei die Auskunft vom 29.05.2024 falsch. Der Beschwerdeführer wisse mit Sicherheit, dass die Beschwerdegegnerin umfangreiche Daten verarbeite, aber nicht beauskunftet habe, aber er habe naturgemäß kein vollständiges Bild von den fehlenden Daten. Es sei vielmehr die Verpflichtung der Verantwortlichen, eine vollständige Auskunft zu liefern. 11. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Rechtsverletzung nach wie vor vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2024 mitgeteilt, dass das Rechenzentrum der Bank final bestätigt habe, dass die für den Gerichtssachverständigen sehr kritischen Daten zu den ARCTIS Überziehungsanweisungen nicht mehr existiere, und es keine Verarbeitung dazu gebe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kenne das Löschkonzept des Rechenzentrums sowie die technischen Grundlagen und Gegebenheiten des Kernbankensystems im Detail. Eine solche Löschung widerspräche nicht nur den technischen Gegebenheiten und dem Löschkonzept diametral, sondern wäre im Übrigen auch ein Bruch gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und regulatorischer Bestimmungen. Am 11.06.2024 habe die Verantwortliche auf Nachfragen des Beschwerdeführers mit einem Schreiben reagiert, demzufolge sie doch noch einen Auftrag an das Rechenzentrum gestellt habe. Dies stelle einen Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 29.05.2024 dar, wonach das Rechenzentrum bereits eine finale Erklärung abgegeben habe, dass es keine Daten gebe. Diesen Widerspruch habe die Beschwerdegegnerin nicht auflösen können. Die Beschwerdegegnerin habe am 13.06.2024 einen Teil der Daten, welche laut Vorkorrespondenz vom Rechenzentrum gelöscht worden seien, übermittelt. Diese übertrieben stark geschwärzten Unterlagen der Teilauskunft 4 seien unvollständig, denn sie würden nur eine von vier Kreditakten betreffen, nämlich römisch 40 . Dass es mehr geben müsse, ergebe sich aus dem von der Beschwerdegegnerin im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 , römisch 40 vorgelegten Bericht. Die in diesem Bericht unter den Punkten 1.3, 2.3.und 3.3. zu den jeweiligen Kredit-Engagements angeführten Überziehungsanweisungen habe die Beschwerdegegnerin bis heute nicht vorgelegt. Diese Überziehungsanweisungen würden im Übrigen den gleichen Zeitraum wie das Kreditengagement römisch 40 betreffen. Das Rechenzentrum lösche nicht individuell auf Kundenebene, sondern auf Zeitebene, und zwar frühestens sieben Jahre, nachdem ein Engagement geschlossen worden seien. Alle vier Kreditengagements seien aber offen. Jedenfalls sei die Auskunft vom 29.05.2024 falsch. Der Beschwerdeführer wisse mit Sicherheit, dass die Beschwerdegegnerin umfangreiche Daten verarbeite, aber nicht beauskunftet habe, aber er habe naturgemäß kein vollständiges Bild von den fehlenden Daten. Es sei vielmehr die Verpflichtung der Verantwortlichen, eine vollständige Auskunft zu liefern. 12. Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, im Zuge des arbeitsrechtlichen Verfahrens am Landesgericht XXXX zur Geschäftszahl XXXX gegen die Verantwortliche sei es zu einer (absichtlichen) unrichtigen Verarbeitung gekommen, als die Verantwortliche dem Sachverständigen (am Gericht vorbei) nur ausgewählte Unterlagen geliefert habe – nämlich nur solche, welche isoliert betrachtet den Eindruck erwecken würden, der Beschwerdeführer wäre im Unrecht, und nicht jene, welche sein sorgfältiges Verhalten belegen würden. Der Beschwerdeführer habe ein umfassendes datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an die Verantwortliche gerichtet. Mit Schreiben vom 28.02.2023 habe der Datenschutzbeauftragte der Beschwerdegegnerin ein vom Vorstand der Bank unterzeichnetes Schreiben sowie einen Link zu einem Downloadbereich mit der Teilauskunft 1. übermittelt. Die Teilauskunft 1 habe nahezu keine Daten der Priorität 1 beinhaltet (Informationen zu vier Kreditengagements, die Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens sind und daher ohnehin aufbereitet waren; Protokolle von XXXX und XXXX sowie Schreiben an die Behörden wie Finanzmarktaufsicht und OeNB, in welchen der Beschwerdeführer genannt werde). Die Beschwerdegegnerin habe am 18.08.2023 einen neuen Downloadlink mit der Teilauskunft 2 übermittelt. Die Teilauskunft 2 habe im Wesentlichen die ursprünglich nicht lesbaren 406 Kopien zur Teilauskunft 1 beinhaltet, welche fast ausschließlich die Rolle des Beschwerdeführers als Kunden, aber nicht als Mitarbeiter betrfoffen hätten. Mit 15.05.2024 habe die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde eine neuerliche Stellungnahme vorgelegt und tatsächlich im Rahmen der Teilauskunft 3 eine größere Menge von Daten/Kopien der Priorität 1 zur Verfügung gestellt. Zwar habe die Verantwortliche nun eine große Zahl von Kopien zur Verfügung gestellt, nach wie vor würden aber kritische Dokumente fehlen. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin über seinen Rechtsvertreter erklärt, dass die Behauptung, dass im Rechenzentrum bestimmte für den Prozess zentrale Daten zerstört worden seien, nicht stimmen könne, weil dies nicht nur gegen das seinem Rechtsvertreter im Detail bekannte Löschkonzept sowie den technischen Gegebenheiten widerspräche, sondern im Übrigen auch ein Bruch gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und regulatorischer Bestimmungen sei. Zwei Tage später – am 13.06.2024 - habe die Beschwerdegegnerin ohne den Versuch irgendeiner Erklärung einen Teil der in der Vorkorrespondenz von der Beschwerdegegnerin als gelöscht bezeichneten Daten übermittelt. Diese Daten der Teilauskunft 4 seien allerdings wieder unvollständig, denn sie betreffen nur einen von vier (Kredit)Akten der laufenden zivilgerichtlichen Verfahren am Landesgericht XXXX . Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde sei am 23.11.2023 abgelaufen. 12. Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, im Zuge des arbeitsrechtlichen Verfahrens am Landesgericht römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 gegen die Verantwortliche sei es zu einer (absichtlichen) unrichtigen Verarbeitung gekommen, als die Verantwortliche dem Sachverständigen (am Gericht vorbei) nur ausgewählte Unterlagen geliefert habe – nämlich nur solche, welche isoliert betrachtet den Eindruck erwecken würden, der Beschwerdeführer wäre im Unrecht, und nicht jene, welche sein sorgfältiges Verhalten belegen würden. Der Beschwerdeführer habe ein umfassendes datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an die Verantwortliche gerichtet. Mit Schreiben vom 28.02.2023 habe der Datenschutzbeauftragte der Beschwerdegegnerin ein vom Vorstand der Bank unterzeichnetes Schreiben sowie einen Link zu einem Downloadbereich mit der Teilauskunft 1. übermittelt. Die Teilauskunft 1 habe nahezu keine Daten der Priorität 1 beinhaltet (Informationen zu vier Kreditengagements, die Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens sind und daher ohnehin aufbereitet waren; Protokolle von römisch 40 und römisch 40 sowie Schreiben an die Behörden wie Finanzmarktaufsicht und OeNB, in welchen der Beschwerdeführer genannt werde). Die Beschwerdegegnerin habe am 18.08.2023 einen neuen Downloadlink mit der Teilauskunft 2 übermittelt. Die Teilauskunft 2 habe im Wesentlichen die ursprünglich nicht lesbaren 406 Kopien zur Teilauskunft 1 beinhaltet, welche fast ausschließlich die Rolle des Beschwerdeführers als Kunden, aber nicht als Mitarbeiter betrfoffen hätten. Mit 15.05.2024 habe die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde eine neuerliche Stellungnahme vorgelegt und tatsächlich im Rahmen der Teilauskunft 3 eine größere Menge von Daten/Kopien der Priorität 1 zur Verfügung gestellt. Zwar habe die Verantwortliche nun eine große Zahl von Kopien zur Verfügung gestellt, nach wie vor würden aber kritische Dokumente fehlen. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin über seinen Rechtsvertreter erklärt, dass die Behauptung, dass im Rechenzentrum bestimmte für den Prozess zentrale Daten zerstört worden seien, nicht stimmen könne, weil dies nicht nur gegen das seinem Rechtsvertreter im Detail bekannte Löschkonzept sowie den technischen Gegebenheiten widerspräche, sondern im Übrigen auch ein Bruch gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und regulatorischer Bestimmungen sei. Zwei Tage später – am 13.06.2024 - habe die Beschwerdegegnerin ohne den Versuch irgendeiner Erklärung einen Teil der in der Vorkorrespondenz von der Beschwerdegegnerin als gelöscht bezeichneten Daten übermittelt. Diese Daten der Teilauskunft 4 seien allerdings wieder unvollständig, denn sie betreffen nur einen von vier (Kredit)Akten der laufenden zivilgerichtlichen Verfahren am Landesgericht römisch 40 . Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde sei am 23.11.2023 abgelaufen. 13. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.10.2024 die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers samt den bezughabenden Verwaltungsakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe.13. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.10.2024 die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers samt den bezughabenden Verwaltungsakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe. 14. Am 18.06.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerdegründen befragt wurde und der Inhalt der einzelnen im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Auskünfte erörtert wurde. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist von vier Wochen zur vollständigen Erteilung der Auskunft gegeben. 15. Mit Schreiben vom 31.07.2025 erteilte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme. Bezüglich der ARCTIS Unterlagen führte sie aus, sie habe ergänzende Überziehungsanweisungen von Seiten des Rechenzentrums erhalten und diese umgehend an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Weder für Anweisungen zu Anträgen für Überziehungen, noch zu Kreditanträgen sind Vorstandssitzungen (VoSi) im Prozess der Entscheidungsfindung vorgesehen. Es würden also keine VoSi-Protokolle zur Genehmigung der Kreditanträge oder Überziehungsanweisungen zu den gegenständlichen Kreditengagements, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden könnten, existieren. Die Informationen an Kunden im Zusammenhang mit der Entlassung des Beschwerdeführers sowie die nachfolgende Korrespondenz würden dem Beschwerdeführer nunmehr zur Verfügung gestellt werden. Die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin seien per Mailnachricht darüber informiert worden, dass man sich vom Beschwerdeführer getrennt habe. Auch diese Nachricht werde hiermit übermittelt. Die ,,Sachverhaltsdarstellung“ in einem XXXX protokoll unterliege einem Geheimhaltungsinteresse. Die FMA-Korrespondenz werde mit entsprechenden Schwärzungen direkt zur Verfügung gestellt. 15. Mit Schreiben vom 31.07.2025 erteilte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme. Bezüglich der ARCTIS Unterlagen führte sie aus, sie habe ergänzende Überziehungsanweisungen von Seiten des Rechenzentrums erhalten und diese umgehend an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Weder für Anweisungen zu Anträgen für Überziehungen, noch zu Kreditanträgen sind Vorstandssitzungen (VoSi) im Prozess der Entscheidungsfindung vorgesehen. Es würden also keine VoSi-Protokolle zur Genehmigung der Kreditanträge oder Überziehungsanweisungen zu den gegenständlichen Kreditengagements, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden könnten, existieren. Die Informationen an Kunden im Zusammenhang mit der Entlassung des Beschwerdeführers sowie die nachfolgende Korrespondenz würden dem Beschwerdeführer nunmehr zur Verfügung gestellt werden. Die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin seien per Mailnachricht darüber informiert worden, dass man sich vom Beschwerdeführer getrennt habe. Auch diese Nachricht werde hiermit übermittelt. Die ,,Sachverhaltsdarstellung“ in einem römisch 40 protokoll unterliege einem Geheimhaltungsinteresse. Die FMA-Korrespondenz werde mit entsprechenden Schwärzungen direkt zur Verfügung gestellt. 16. Mit Stellungnahme vom 10.09.2025 führte der Beschwerdeführer aus, auch nach dem fünften Versuch – 18 Monate nach dem Auskunftsbegehren – sei die Auskunft der Beschwerdegegnerin unvollständig; noch nicht einmal die Daten der Priorität 1 seien vollständig beauskunftet. Keinesfalls habe die Beschwerdegegnerin den Anträgen nachträglich entsprochen. Zu den ARCTIS-Unterlagen / Überziehungsanweisungen brachte er vor, die Teilauskunft V beinhaltet nun alle bisher fehlenden Überziehungsanweisungen. Im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem Rechenzentrum verlange der Beschwerdeführer die Offenlegung der Namen der beteiligten Personen. Ohne diese Namen seien die Schreiben als Beweismittel unbrauchbar. Dieser Vorfall sei aufklärungsbedürftig, weil es sich bei der behaupteten Löschung dieser Unterlagen um einen Verstoß gegen das bekannte Löschkonzept des Rechtenzentrums und die Aufbewahrungsfristen nach dem FM-GwG handeln müsse.Zu den ARCTIS-Unterlagen / Überziehungsanweisungen brachte er vor, die Teilauskunft römisch fünf beinhaltet nun alle bisher fehlenden Überziehungsanweisungen. Im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem Rechenzentrum verlange der Beschwerdeführer die Offenlegung der Namen der beteiligten Personen. Ohne diese Namen seien die Schreiben als Beweismittel unbrauchbar. Dieser Vorfall sei aufklärungsbedürftig, weil es sich bei der behaupteten Löschung dieser Unterlagen um einen Verstoß gegen das bekannte Löschkonzept des Rechtenzentrums und die Aufbewahrungsfristen nach dem FM-GwG handeln müsse. Zu den Protokollen XXXX sitzungen brachte der Beschwerdeführer vor, selbstverständlich gebe es keine XXXX protokolle zu Überziehungsanweisungen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführe, würden Kreditanträge, die das Pouvoir des Vorstands übersteigen würden, nach positiver Entscheidung durch den Vorstand dem XXXX beziehungsweise XXXX zur Entscheidung vorgelegt; die Entscheidungen würden in den XXXX und XXXX -Protokollen dokumentiert. Es sei beispielsweise kein einziges XXXX vorgelegt worden. Die Beauskunftung hinsichtlich der vier Kreditengagements mit lediglich drei übermittelten VOSI-Protokollen Kreditkunden (vom XXXX ) und zwei übermittelten VOSI-Protokollen RM/KM/RE (vom 12. November sowie 15. November 2019 und 6. Februar 2020) seien nicht zuletzt angesichts der regulatorischen (tourlichen) Notwendigkeit weiterhin unvollständig. Eine Behandlung und entsprechende Protokollierung der vier Kreditengagements sei somit angesichts der gesetzlichen Erfordernisse (Bonitätseinstufung, Obligohöhe, teilweise Organgeschäft etc) über eine Laufzeit von 15 Jahren jedenfalls gegeben. Dass es zu den vier Kreditengagements über die Laufzeit von 15 Jahren nicht mehr VOSI-Protokolle (Kreditreports, XXXX , Protokolle ÜBA, Protokolle XXXX etc) gebe, sei angesichts der dargelegten regulatorischen Notwendigkeiten schlichtweg ausgeschlossen. Zu den Protokollen römisch 40 sitzungen brachte der Beschwerdeführer vor, selbstverständlich gebe es keine römisch 40 protokolle zu Überziehungsanweisungen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführe, würden Kreditanträge, die das Pouvoir des Vorstands übersteigen würden, nach positiver Entscheidung durch den Vorstand dem römisch 40 beziehungsweise römisch 40 zur Entscheidung vorgelegt; die Entscheidungen würden in den römisch 40 und römisch 40 -Protokollen dokumentiert. Es sei beispielsweise kein einziges römisch 40 vorgelegt worden. Die Beauskunftung hinsichtlich der vier Kreditengagements mit lediglich drei übermittelten VOSI-Protokollen Kreditkunden (vom römisch 40 ) und zwei übermittelten VOSI-Protokollen RM/KM/RE (vom 12. November sowie 15. November 2019 und 6. Februar 2020) seien nicht zuletzt angesichts der regulatorischen (tourlichen) Notwendigkeit weiterhin unvollständig. Eine Behandlung und entsprechende Protokollierung der vier Kreditengagements sei somit angesichts der gesetzlichen Erfordernisse (Bonitätseinstufung, Obligohöhe, teilweise Organgeschäft etc) über eine Laufzeit von 15 Jahren jedenfalls gegeben. Dass es zu den vier Kreditengagements über die Laufzeit von 15 Jahren nicht mehr VOSI-Protokolle (Kreditreports, römisch 40 , Protokolle ÜBA, Protokolle römisch 40 etc) gebe, sei angesichts der dargelegten regulatorischen Notwendigkeiten schlichtweg ausgeschlossen. Bezüglich der FMA-Korrespondenz führte der Beschwerdeführer aus, dem Beschwerdeführer liege insbesondere aus verschiedenen Gerichtsverfahren über die Beilage ./P hinausgehende weitere Korrespondenz mit der FMA vor, die noch nicht beauskunftet worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei in der Verhandlung sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer die FMA-Korrespondenz aus den Prozessen kenne. Nach wie vor würden auch zahlreiche Korrespondenz und Unterlagen aus dem Personalakt des Beschwerdeführers fehlen (Zeugnisse, Ausbildungsnachweise, Dienstvertrag, Urlaubsanträge, Zeiterfassungen etc). 17. Die Beschwerdegegnerin replizierte mit Schriftsatz vom 08.10.2025, die Beschwerdegegnerin sei mit der Urkundenvorlage vom 31.07.2025 dem Begehren bezüglich der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beantragten Dokumente vollständig nachgekommen. Zu den ARCTIS Unterlagen/Überziehungsanweisungen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Forderung nach Offenlegung der Namen der beteiligten Personen könne nicht nachgekommen werden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin zur Preisgabe verpflichtet wäre. Bezüglich der XXXX protokolle führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer fordere nun offenbar die Vorlage von Kreditreports, da er selbst davon ausgehe, dass es „selbstverständlich keine XXXX protokolle“ gebe. Diese Unterlagen seien jedoch bislang nicht explizit gefordert worden und werde dessen Vorlage auch nicht im Rahmen seiner Einvernahme erörtert. Sie seien damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es sei richtig, dass zu Krediten, die der Beschwerdeführer betreut habe, XXXX oder XXXX sowie Kreditreports vorliegen würden. Personenbezogene Daten des Beschwerdeführers seien in der Regel jedoch nur insofern enthalten, als sein Name oder in der Regel überhaupt nur seine Kennnummer als Kreditbetreuer festgehalten sei. Die Aufbereitung (Durchsicht und Schwärzung) der Protokolle würde lediglich Aufwand bei der Beschwerdegegnerin verursachen, dem Beschwerdeführer jedoch keinen zusätzlichen Informationswert bieten. Die Auskunft, dass der Name oder die Kennnummer des Beschwerdeführers als personenbezogenes Datum verarbeitet wurde, erfülle vor diesem Hintergrund bereits die Auskunftspflicht.Bezüglich der römisch 40 protokolle führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer fordere nun offenbar die Vorlage von Kreditreports, da er selbst davon ausgehe, dass es „selbstverständlich keine römisch 40 protokolle“ gebe. Diese Unterlagen seien jedoch bislang nicht explizit gefordert worden und werde dessen Vorlage auch nicht im Rahmen seiner Einvernahme erörtert. Sie seien damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es sei richtig, dass zu Krediten, die der Beschwerdeführer betreut habe, römisch 40 oder römisch 40 sowie Kreditreports vorliegen würden. Personenbezogene Daten des Beschwerdeführers seien in der Regel jedoch nur insofern enthalten, als sein Name oder in der Regel überhaupt nur seine Kennnummer als Kreditbetreuer festgehalten sei. Die Aufbereitung (Durchsicht und Schwärzung) der Protokolle würde lediglich Aufwand bei der Beschwerdegegnerin verursachen, dem Beschwerdeführer jedoch keinen zusätzlichen Informationswert bieten. Die Auskunft, dass der Name oder die Kennnummer des Beschwerdeführers als personenbezogenes Datum verarbeitet wurde, erfülle vor diesem Hintergrund bereits die Auskunftspflicht. Bezüglich der FMA-Eingaben habe der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben, dass er bislang eine Eingabe an die FMA laut Gerichtsbeilage ./17 des LG XXXX zu XXXX nicht erhalten habe und dies moniert. Diese Eingabe sei als Beilage ./P bereits zur Verfügung gestellt worden. Bezüglich über die Beilage ./P hinausgehende „FMA-Korrespondenz“, ersuche die Beschwerdegegnerin um entsprechende Präzisierung. Jene Korrespondenz mit der FMA, die für die Beurteilung des Sachverhalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren relevant gewesen sei, erliege im Akt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - der Beschwerdeführer verfüge demnach darüber. Eine Übermittlung dieser Schreiben im Rahmen der datenschutzrechtlichen Auskunft sei natürlich möglich, wenn auch sinnbefreit, weil der Beschwerdeführer diese Dokumente ja ohnehin bereits in seinem Besitz habe und teilweise im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahrens noch einmal übermittelt bekommen habe. Darüberhinausgehende FMA-Korrespondenz sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zudem gebe es eine enorme Anzahl an Dokumenten und Daten, die in diesem Zusammenhang geprüft werden müssten, die aber keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Beschwerdeführer bedeuten würden. Der Name des Beschwerdeführers scheine in vielen dieser Korrespondenzstücke auf. Die Angabe seines Namens erfolge aber eben nur wegen der Angabe seiner Funktion und enthalte in der Regel keine weitergehenden personenbezogenen Daten. Die Übermittlung sämtlicher dieser Meldungen und Schreiben, die weder den Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, noch sonstige Personalangelegenheiten des Beschwerdeführers betreffen würden, seien daher weder notwendig, noch zielführend, um über die Verarbeitung „seiner“ Daten iSd Art 15 DSGVO zu informieren. Praktisch würde er unzählige Dokumente erhalten, die – außer seinem Namen – aufgrund der enthaltenen bankinternen Daten zu schwärzen wären.Bezüglich der FMA-Eingaben habe der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben, dass er bislang eine Eingabe an die FMA laut Gerichtsbeilage ./17 des LG römisch 40 zu römisch 40 nicht erhalten habe und dies moniert. Diese Eingabe sei als Beilage ./P bereits zur Verfügung gestellt worden. Bezüglich über die Beilage ./P hinausgehende „FMA-Korrespondenz“, ersuche die Beschwerdegegnerin um entsprechende Präzisierung. Jene Korrespondenz mit der FMA, die für die Beurteilung des Sachverhalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren relevant gewesen sei, erliege im Akt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - der Beschwerdeführer verfüge demnach darüber. Eine Übermittlung dieser Schreiben im Rahmen der datenschutzrechtlichen Auskunft sei natürlich möglich, wenn auch sinnbefreit, weil der Beschwerdeführer diese Dokumente ja ohnehin bereits in seinem Besitz habe und teilweise im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahrens noch einmal übermittelt bekommen habe. Darüberhinausgehende FMA-Korrespondenz sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zudem gebe es eine enorme Anzahl an Dokumenten und Daten, die in diesem Zusammenhang geprüft werden müssten, die aber keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Beschwerdeführer bedeuten würden. Der Name des Beschwerdeführers scheine in vielen dieser Korrespondenzstücke auf. Die Angabe seines Namens erfolge aber eben nur wegen der Angabe seiner Funktion und enthalte in der Regel keine weitergehenden personenbezogenen Daten. Die Übermittlung sämtlicher dieser Meldungen und Schreiben, die weder den Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, noch sonstige Personalangelegenheiten des Beschwerdeführers betreffen würden, seien daher weder notwendig, noch zielführend, um über die Verarbeitung „seiner“ Daten iSd Artikel 15, DSGVO zu informieren. Praktisch würde er unzählige Dokumente erhalten, die – außer seinem Namen – aufgrund der enthaltenen bankinternen Daten zu schwärzen wären. Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung am 18.06.2025 über Befragen des Gerichts genau angegeben, welche Unterlagen und Dokumente er noch herausgegeben wissen will. Es sei nicht erörtert worden, dass die Beschwerdegegnerin Dokumente der „Priorität 2“ im Rahmen der ergänzenden Auskunft vorlegen soll. Dokumente der Priorität 2 seien ausgehend davon und mit Blick auf das vor der DSB geführte Verfahren vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht umfasst. In jedem Fall sei aufgrund des exzessiven Begehrens eine Präzisierung des „Priorität 2 – Auskunftsverlangens“ angesichts seines Umfangs erforderlich. Durch seine Angaben in der Verhandlung habe der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegrund konkret dargelegt, womit der Beschwerdegegenstand und damit der Antrag deutlich umgrenzt worden wäre. Der Beschwerdeführer fordere eine „vollständige Auskunft“ und die Beauskunftung der Dokumente der Priorität 2. Diese umfasse eine außergewöhnliche Menge an Daten. Es existiere geradezu eine Flut von Unterlagen, die Daten des Beschwerdeführers enthalten. Die Prüfung dieser Unterlagen dahin, ob eine Übermittlung, Interessen Dritter zuwiderlaufe oder die Offenlegung gegen das Bankgeheimnis oder sonstige Geheimhaltungsinteressen verstoße, würde enorme Ressourcen der Beschwerdegegnerin binden und einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Da das Auskunftsverlangen auch im offensichtlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Entlassungsverfahrens des Beschwerdeführers stünde, sei außerdem davon auszugehen, dass die Auskunft vor diesem Hintergrund aus sachfremden Gründen begehrt worden wäre. Die weit überwiegende Zahl der Unterlagen der Priorität 2 sei für das Entlassungsverfahren zudem inhaltlich nicht relevant, diene damit nicht einmal der Beweisbeschaffung, sondern scheine gestellt worden zu sein, um auf die Beschwerdegegnerin durch die Bindung von Ressourcen Druck aufzubauen und zu einem Vergleich oder ähnlichem zu bewegen. Die Übermittlung von Kopien sei zudem dann notwendig, wenn anders die Informationen nicht verständlich sei. Es sei mehr als fraglich, ob dem Beschwerdeführer mit der Übermittlung geschwärzter Dokumente tatsächlich mehr geholfen sei als mit der Information, welche Daten in welcher Art und Weise verarbeitet worden wären. Es sei jedenfalls die Einschränkung des Auskunftsbegehrens durch Präzisierung angezeigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer stand seit XXXX bis zu seiner Entlassung in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Von XXXX war er in der Volksbank XXXX tätig (ab XXXX deren Vorstand), welche sich im Jahr XXXX mit der Beschwerdegegnerin XXXX hat. Ab XXXX war der Beschwerdeführer XXXX und XXXX der Beschwerdegegnerin in der Zweigstelle XXXX . Am XXXX wurde der Beschwerdeführer entlassen. 1.1. Der Beschwerdeführer stand seit römisch 40 bis zu seiner Entlassung in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Von römisch 40 war er in der Volksbank römisch 40 tätig (ab römisch 40 deren Vorstand), welche sich im Jahr römisch 40 mit der Beschwerdegegnerin römisch 40 hat. Ab römisch 40 war der Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 der Beschwerdegegnerin in der Zweigstelle römisch 40 . Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer entlassen. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2023 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Als Grund für das Auskunftsbegehren nannte er das laufende gerichtliche Verfahren gegen XXXX beziehungsweise die XXXX und den Verdacht der wiederholten Irreführung und Täuschung des Gerichtes („Prozessbetrug“) gegen Personen aus dem Institut der Beschwerdegegnerin. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2023 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Als Grund für das Auskunftsbegehren nannte er das laufende gerichtliche Verfahren gegen römisch 40 beziehungsweise die römisch 40 und den Verdacht der wiederholten Irreführung und Täuschung des Gerichtes („Prozessbetrug“) gegen Personen aus dem Institut der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer stellte ein Auskunftsbegehren mit auszugsweise folgendem Inhalt an die Beschwerdegegnerin: „Mein Klient ersucht um Beauskunftung der folgenden Aspekte zu seinen Daten, die in Ihrem Institut verarbeitet werden: - die Verarbeitungszwecke; - die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; - die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden; - die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; - wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. Darüber hinaus begehrt mein Klient gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nur zur Klarstellung darf ich an dieser Stelle ausführen, dass dies selbstverständlich nicht nur Datenbankauszüge wie etwa jene aus dem Kernbankensystem Arctis (bzw Vorgängersystemen), sondern zB auch alle E-Mails und Briefe (bankintern oder an Dritte wie die FMA), Leistungsbeurteilungen, Auszüge von XXXX protokollen, Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokolle, Gesprächsnotizen, Kreditanträge, Listen usw umfasst.Darüber hinaus begehrt mein Klient gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nur zur Klarstellung darf ich an dieser Stelle ausführen, dass dies selbstverständlich nicht nur Datenbankauszüge wie etwa jene aus dem Kernbankensystem Arctis (bzw Vorgängersystemen), sondern zB auch alle E-Mails und Briefe (bankintern oder an Dritte wie die FMA), Leistungsbeurteilungen, Auszüge von römisch 40 protokollen, Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokolle, Gesprächsnotizen, Kreditanträge, Listen usw umfasst. Falls Sie auf den vorzulegenden Kopien Schwärzungen gemäß Art 15 Abs 4 DSGVO vornehmen müssen, bitten wir jeweils um eine aussagekräftige Begründung, welche uns bzw der Datenschutzbehörde die Möglichkeit gibt, die Rechtmäßigkeit zu beurteilen.Falls Sie auf den vorzulegenden Kopien Schwärzungen gemäß Artikel 15, Absatz 4, DSGVO vornehmen müssen, bitten wir jeweils um eine aussagekräftige Begründung, welche uns bzw der Datenschutzbehörde die Möglichkeit gibt, die Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Gemäß Art 12 DSGVO ersuche ich Sie, die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats kostenlos und in verständlicher Form entweder als E-Mail an mich zu übermitteln oder einen entsprechenden sicheren Datenraum zu schaffen, aus welchem die Daten heruntergeladen werden können. Gerne können wir die zuletzt verwendeten Modalitäten wieder anwenden.Gemäß Artikel 12, DSGVO ersuche ich Sie, die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats kostenlos und in verständlicher Form entweder als E-Mail an mich zu übermitteln oder einen entsprechenden sicheren Datenraum zu schaffen, aus welchem die Daten heruntergeladen werden können. Gerne können wir die zuletzt verwendeten Modalitäten wieder anwenden. Ich möchte Sie auch diesmal wieder in Ihrer Rolle als weisungsfreier Datenschutzbeauftragter bitten, persönlich besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Auskunft trotz der bestehenden Konflikte zwischen meinem Klienten und einzelnen Personen Ihres Hauses vollständig erfolgt. Gerade in der gegenständlichen Konstellation, in der eine Hausdurchsuchung durch die Strafbehörden ein durchaus realistisches Szenario ist, könnte eine rechtswidrige Auskunft zu weitreichenden und schwerwiegenden Konsequenzen führen. … Nur für den Fall, dass die XXXX das Beheben der aufgetretenen schweren systemischen Mängel versäumt hat, sind alle Daten und Informationen prioritär zu behandeln, die meinen Klienten betreffen und – in welchem Kontext auch immer – mit den Kreditengagements folgender Bankkunden zu tun haben:Nur für den Fall, dass die römisch 40 das Beheben der aufgetretenen schweren systemischen Mängel versäumt hat, sind alle Daten und Informationen prioritär zu behandeln, die meinen Klienten betreffen und – in welchem Kontext auch immer – mit den Kreditengagements folgender Bankkunden zu tun haben: - XXXX ;- römisch 40 ; - XXXX ;- römisch 40 ; - XXXX ;- römisch 40 ; - XXXX .- römisch 40 . Genauso prioritär sind außerdem Erwähnungen meines Klienten in XXXX -Protokollen, XXXX -Protokollen sowie Schreiben und Beilagen an die Behörden (FMA, OeNB etc) zu behandeln.Genauso prioritär sind außerdem Erwähnungen meines Klienten in römisch 40 -Protokollen, römisch 40 -Protokollen sowie Schreiben und Beilagen an die Behörden (FMA, OeNB etc) zu behandeln. In Bezug auf diese oben genannten Daten wird mein Klient keinerlei Ausflüchte und Verzögerungen akzeptieren und mit allen gebotenen Mitteln dagegen vorgehen. Nach dieser Übermittlung wären dann alle übrigen, nicht auf diese Fälle bezogenen Daten vollständig zu beauskunften.“ 1.3. Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.02.2023 wie folgt: „Sehr geehrter Herr MMag. Breuss, zum Auskunftsbegehren gem. Art. 15 DSGVO lhres Mandanten XXXX (in der Folge "Mandant") vom 01.02.2023 dürfen wir wie folgt replizieren:zum Auskunftsbegehren gem. Artikel 15, DSGVO lhres Mandanten römisch 40 (in der Folge "Mandant") vom 01.02.2023 dürfen wir wie folgt replizieren: Die Anschuldigungen lhres Schreibens vom 1. Februar 2023 weisen wir auf das Schärfste zurück, werden darauf im Rahmen dieser Replik jedoch nicht näher eingehen. Gesagt sei zu Pkt 1 nur so viel: Als Helfer des Gerichts steht dem Sachverständigen selbstverständlich auch das Recht zu, Urkunden direkt von den Parteien anzufordern, sofern sich nicht beide Parteien dagegen aussprechen. Exakt dieses Recht hat der Sachverständige ausgeübt, weshalb über unseren Rechtsvertreter die angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Hätten wir die angeforderten Unterlagen nicht geliefert, hätte der Sachverständige nach § 359 Abs. 2 ZPO gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, was die Gutachtenserstellung unnötig in die Länge gezogen hätte. Selbstredend steht es lhrem Mandanten frei, sich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Echtheit und die Richtigkeit der auf diese Weise vom Sachverständigen beschafften Urkunden zu erklären und seine Bedenken dagegen vorzubringen.Gesagt sei zu Pkt 1 nur so viel: Als Helfer des Gerichts steht dem Sachverständigen selbstverständlich auch das Recht zu, Urkunden direkt von den Parteien anzufordern, sofern sich nicht beide Parteien dagegen aussprechen. Exakt dieses Recht hat der Sachverständige ausgeübt, weshalb über unseren Rechtsvertreter die angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Hätten wir die angeforderten Unterlagen nicht geliefert, hätte der Sachverständige nach Paragraph 359, Absatz 2, ZPO gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, was die Gutachtenserstellung unnötig in die Länge gezogen hätte. Selbstredend steht es lhrem Mandanten frei, sich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Echtheit und die Richtigkeit der auf diese Weise vom Sachverständigen beschafften Urkunden zu erklären und seine Bedenken dagegen vorzubringen. Oa Ausführungen sind jedoch insofern relevant, als sie unmissverständlich die Stoßrichtung des gegenständlichen Auskunftsersuchens erkennen lassen. Wie Sie selbst anführen, geht es lhrem Mandanten primär nicht um die Ausübung seines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO, sondern vielmehr darum, einer vermeintlichen “Unterlagenzurückhaltung ein für alle Mal entgegenzuwirken“ und sich somit - unter Vorschiebung des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO - Unterlagen für den anhängigen Arbeitsrechtsprozess zu verschaffen.Oa Ausführungen sind jedoch insofern relevant, als sie unmissverständlich die Stoßrichtung des gegenständlichen Auskunftsersuchens erkennen lassen. Wie Sie selbst anführen, geht es lhrem Mandanten primär nicht um die Ausübung seines Auskunftsbegehrens nach Artikel 15, DSGVO, sondern vielmehr darum, einer vermeintlichen “Unterlagenzurückhaltung ein für alle Mal entgegenzuwirken“ und sich somit - unter Vorschiebung des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO - Unterlagen für den anhängigen Arbeitsrechtsprozess zu verschaffen. ln diesem Zusammenhang dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Auskunft nach Art 15 DSGVO nicht besteht, wenn mit einem solchen Antrag offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden. Auskunftsanträge, deren Zweck nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist, sondern die sachfremde Ziele verfolgen, sind als offensichtlich unbegründet abzulehnen (vgl. KnyrimAl/Willheim, “Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht als nur beschränktes Mittel der Beweisbeschaffung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche", RdW 2021/600, S 752 mwN).ln diesem Zusammenhang dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO nicht besteht, wenn mit einem solchen Antrag offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden. Auskunftsanträge, deren Zweck nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist, sondern die sachfremde Ziele verfolgen, sind als offensichtlich unbegründet abzulehnen vergleiche KnyrimAl/Willheim, “Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht als nur beschränktes Mittel der Beweisbeschaffung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche", RdW 2021/600, S 752 mwN). Des Weiteren ist die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten für Zwecke der Beweisführung in gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche kein von der DSGVO geschütztes Ziel. Eine Ausdehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts ausschließlich zu Zwecken der Beweismittelbeschaffung in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen würde auch unrechtmäßig in die Autonomie der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Beweislastverteilung und der Beweisführung in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen, die dem Anwendungsbereich ihres materiellen Rechts sowie ihres Verfahrensrechts unterliegen, eingreifen (vgl. dazu insgesamt Knyrim/Willheim, aaO, S 752f). Vielmehr hat lhr Mandant mit Hilfe der diesbezüglichen Regelungen der ZPO auf die Vorlage - seiner Ansicht nach - entlastender Beweismittel zu drängen. lm Hinblick auf den klar ersichtlichen personellen, zeitlichen und auch inhaltlichen Kontext zum bestehenden Arbeitsrechtsstreit, ist von einer solchen offenkundigen und damit rechtsmissbräuchlichen Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts für den sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung auszugehen.Des Weiteren ist die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten für Zwecke der Beweisführung in gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche kein von der DSGVO geschütztes Ziel. Eine Ausdehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts ausschließlich zu Zwecken der Beweismittelbeschaffung in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen würde auch unrechtmäßig in die Autonomie der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Beweislastverteilung und der Beweisführung in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen, die dem Anwendungsbereich ihres materiellen Rechts sowie ihres Verfahrensrechts unterliegen, eingreifen vergleiche dazu insgesamt Knyrim/Willheim, aaO, S 752f). Vielmehr hat lhr Mandant mit Hilfe der diesbezüglichen Regelungen der ZPO auf die Vorlage - seiner Ansicht nach - entlastender Beweismittel zu drängen. lm Hinblick auf den klar ersichtlichen personellen, zeitlichen und auch inhaltlichen Kontext zum bestehenden Arbeitsrechtsstreit, ist von einer solchen offenkundigen und damit rechtsmissbräuchlichen Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts für den sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung auszugehen. Wie sie selbst ausführen, bekleidete Ihr Mandant zudem verschiedenste Funktionen innerhalb unseres Unternehmens, sodass wir nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO auch berechtigt sind, das Auskunftsbegehren aufgrund eines offenkundig unbegründeten und exzessiven Antrags abzulehnen, zumal er, wie oben dargelegt, offenkundig zur Verfolgung sachfremder Zwecke gestellt wird; außerdem ist zu berücksichtigen, dass lhr Mandant aufgrund seiner gehobenen Stellung in unserem Unternehmen, Kenntnis von den ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat. Mit Blickrichtung auf lhre Klarstellung, was sie unter der begehrten Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verstehen ("alle E-Mails und Briefe [bankintern oder an Drifte wie FMA), Leistungsbeurteilungen, Auszüge von XXXX protokollen, Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokolle, Gesprächsnotizen, Kreditanträge, Listen usw“) ist auch jedenfalls von einem unverhältnismäßigen Aufwand gegenüber der durch die DSGVO geschützten lnteressen lhres Mandanten, nämlich dem Bewusstsein über die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, auszugehen, sodass es sich jedenfalls auch um ein exzessives Auskunftsbegehren, dessen Ablehnung erlaubt ist, handelt.Wie sie selbst ausführen, bekleidete Ihr Mandant zudem verschiedenste Funktionen innerhalb unseres Unternehmens, sodass wir nach Artikel 12, Absatz 5, Litera b, DSGVO auch berechtigt sind, das Auskunftsbegehren aufgrund eines offenkundig unbegründeten und exzessiven Antrags abzulehnen, zumal er, wie oben dargelegt, offenkundig zur Verfolgung sachfremder Zwecke gestellt wird; außerdem ist zu berücksichtigen, dass lhr Mandant aufgrund seiner gehobenen Stellung in unserem Unternehmen, Kenntnis von den ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat. Mit Blickrichtung auf lhre Klarstellung, was sie unter der begehrten Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verstehen ("alle E-Mails und Briefe [bankintern oder an Drifte wie FMA), Leistungsbeurteilungen, Auszüge von römisch 40 protokollen, Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokolle, Gesprächsnotizen, Kreditanträge, Listen usw“) ist auch jedenfalls von einem unverhältnismäßigen Aufwand gegenüber der durch die DSGVO geschützten lnteressen lhres Mandanten, nämlich dem Bewusstsein über die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, auszugehen, sodass es sich jedenfalls auch um ein exzessives Auskunftsbegehren, dessen Ablehnung erlaubt ist, handelt. Schließlich darf nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Wir dürfen lhnen daher jedenfalls auch keine Kopien zu Verfügung stellen, wenn dadurch Rechte solche Dritter verletzt würden, worunter auch Auskünfte über unternehmensinterne Informationen betreffend laufender Rechtsstreitigkeiten zu subsumieren sind.Schließlich darf nach Artikel 15, Absatz 4, DSGVO das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Artikel 15, Absatz 3, DSGVO nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Wir dürfen lhnen daher jedenfalls auch keine Kopien zu Verfügung stellen, wenn dadurch Rechte solche Dritter verletzt würden, worunter auch Auskünfte über unternehmensinterne Informationen betreffend laufender Rechtsstreitigkeiten zu subsumieren sind. Trotz unseres grundsätzlichen Rechtes, das Auskunftsbegehren abzulehnen, sind wir jedoch bereit, lhnen in Beantwortung lhres Auskunftsbegehrens gem. Art. 15 DSGVO vom 01.02.2023 für lhren Mandanten die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß beiliegender Aufstellung inkl. der mitübermittelten Datenkopien bekannt zu geben bzw. zur Verfügung zu stellen.Trotz unseres grundsätzlichen Rechtes, das Auskunftsbegehren abzulehnen, sind wir jedoch bereit, lhnen in Beantwortung lhres Auskunftsbegehrens gem. Artikel 15, DSGVO vom 01.02.2023 für lhren Mandanten die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß beiliegender Aufstellung inkl. der mitübermittelten Datenkopien bekannt zu geben bzw. zur Verfügung zu stellen. Die Aufstellung beinhaltet: ● die Verarbeitungszwecke; ● die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten; ● die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden; ● die geplante Dauer der Speicherung der Daten bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; ● die Herkunft der personenbezogenen Daten; ● das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling; Oa Aufstellung, inklusive der Datenkopien stellen wir lhnen in geschützter Form über eine Datenplattform zur Verfügung. lhrem Mandanten steht grundsätzlich das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Zur Ausübung dieser Rechte wenden Sie sich bitte an uns. Sollte lhr Mandant der Ansicht sein, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder seine datenschutzrechtlichen Ansprüche in irgendeiner Weise verletzt worden sind, besteht darüber hinaus das Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. ln Österreich ist dafür die Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien zuständig. Sollte lhr Mandant der Meinung sein, dass dem Auskunftsbegehren zu Unrecht nicht gänzlich entsprochenen wurde, steht es ihm selbstverständlich frei, bei der oa Aufsichtsbehörde Beschwerde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. In diesem Fall können wir die Rechtmäßigkeit der Ablehnung im Zuge eines allfälligen Beschwerdeverfahrens jederzeit nachweisen.“ 1.4. Die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer übermittelten Dokumente enthielten Fehlermeldungen und Tabellen bezüglich Daten aus der Kundenrolle. Die übermittelten Datenkopien waren zum größten Teil nicht leserlich. 1.5. Der Beschwerdeführer änderte am 01.08.2023 sein Begehren dahingehend ab, dass er die Verletzung im Recht auf Auskunft begehrte und die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens anregte. Der Beschwerdeführer beanstandete die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft auszugsweise wie folgt: „Am 28. Februar 2023 übermittelte der Datenschutzbeauftragte der XXXX ein vom Vorstand der Bank unterzeichnetes Schreiben (Beilage ./B) sowie einen Link zu einem Downloadbereich. Folgt man diesem Link, findet man neben einem Auszug aus dem Verarbeitungsverzeichnis im Excel-Format im Wesentlichen Depot- und Kontoauszüge meines Klienten als Bankkunden, zahlreiche Fehlermeldungen wegen nicht aktueller (!) Software (Beilage ./C oder Beilage ./D), die anscheinend ins pdf-Format kopiert wurden, und zahlreiche vollständig leere Dokumente. Zu diesen leeren Dokumenten gibt es jeweils keine Erklärung, um welche Art Dokument es sich handelt, oder warum es überhaupt keinen Inhalt hat. Insgesamt sind von 847 zur Verfügung gestellten Dokumenten 406 unbrauchbar, weil sie nicht leserlich, leer oder nur die Kopie eine Fehlermeldung sind (Übersicht zu den erhaltenen Unterlagen als Beilage ./E).„Am 28. Februar 2023 übermittelte der Datenschutzbeauftragte der römisch 40 ein vom Vorstand der Bank unterzeichnetes Schreiben (Beilage ./B) sowie einen Link zu einem Downloadbereich. Folgt man diesem Link, findet man neben einem Auszug aus dem Verarbeitungsverzeichnis im Excel-Format im Wesentlichen Depot- und Kontoauszüge meines Klienten als Bankkunden, zahlreiche Fehlermeldungen wegen nicht aktueller (!) Software (Beilage ./C oder Beilage ./D), die anscheinend ins pdf-Format kopiert wurden, und zahlreiche vollständig leere Dokumente. Zu diesen leeren Dokumenten gibt es jeweils keine Erklärung, um welche Art Dokument es sich handelt, oder warum es überhaupt keinen Inhalt hat. Insgesamt sind von 847 zur Verfügung gestellten Dokumenten 406 unbrauchbar, weil sie nicht leserlich, leer oder nur die Kopie eine Fehlermeldung sind (Übersicht zu den erhaltenen Unterlagen als Beilage ./E). Alle Dokumente, die mit der beschriebenen fehlerhaften Verarbeitung zu tun haben, fehlen. Insgesamt ist die Auskunft nicht nur bewusst rechtswidrig, sondern auch absolut unbrauchbar. Die Verantwortliche behauptet zwar, eine Auskunft geliefert zu haben, meint aber gleichzeitig, dass der Auskunftsanspruch nach der DSGVO nur vorgeschoben sei, und dass sachfremde Ziele verfolgt werden würden. Darüber hinaus behauptet die Verantwortliche, dass das Auskunftsbegehren exzessiv sei.“ 1.6. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.08.2023 mit, dass jene Datenkopien, deren Inhalt gemäß der Aufstellung des Beschwerdeführers fehlerhaft sind, oder nicht angezeigt werden, nun in fehlerfreier und leserlicher Form zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Zugangsdaten und das Dateipasswort werden dem Beschwerdeführer separat zur Verfügung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde in einem separaten Schreiben, Dateien unter dem Weblink XXXX zum Download bereitgestellt mit folgender Information: „Das Passwort für dass Zip-Archiv erhalten Sie mittels separatem Mail. Sollte es Probleme mit dem Zugang oder Download geben, bitten wir Sie, uns Bescheid zu geben“. Darin wurden die 406 Dokumente in leserlicher Form zur Verfügung gestellt. 1.6. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.08.2023 mit, dass jene Datenkopien, deren Inhalt gemäß der Aufstellung des Beschwerdeführers fehlerhaft sind, oder nicht angezeigt werden, nun in fehlerfreier und leserlicher Form zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Zugangsdaten und das Dateipasswort werden dem Beschwerdeführer separat zur Verfügung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde in einem separaten Schreiben, Dateien unter dem Weblink römisch 40 zum Download bereitgestellt mit folgender Information: „Das Passwort für dass Zip-Archiv erhalten Sie mittels separatem Mail. Sollte es Probleme mit dem Zugang oder Download geben, bitten wir Sie, uns Bescheid zu geben“. Darin wurden die 406 Dokumente in leserlicher Form zur Verfügung gestellt. 1.7. Der Beschwerdeführer erachtet die Rechtsverletzung nach wie vor als gegeben und führte im Schriftsatz vom 19.09.2023 aus, dass folgende Dokumente fehlen: Die begehrten Kopien über die Tätigkeit als Angestellter insbesondere in Bezug auf einige Kreditengagements sowie die Erwähnungen des Beschwerdeführers in XXXX -Protokollen, XXXX Protokollen sowie Schreiben und Beilagen an die Behörden (FMA, OeNB etc).Die begehrten Kopien über die Tätigkeit als Angestellter insbesondere in Bezug auf einige Kreditengagements sowie die Erwähnungen des Beschwerdeführers in römisch 40 -Protokollen, römisch 40 Protokollen sowie Schreiben und Beilagen an die Behörden (FMA, OeNB etc). 1.8. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2024 mit, ihm weitere von ihm begehrte Kopien zum Download zur Verfügung zu stellen und sofern einzelne Datenkopien nicht zur Verfügung gestellt wurden, diesbezüglich eine detaillierte Begründung gegenüber der belangten Behörde erfolge. Dem Schreiben war ein Link beigefügt, der zu den Datenkopien führen sollte. 1.9. Die Beschwerdegegnerin übermittelte der Datenschutzbehörde mit E-Mail vom 15.05.2024 ein Schreiben inklusive Dateianhänge. Das Passwort für die Dateianhänge wurde in einem separaten E-Mail übermittelt. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass betreffend der vom Beschwerdeführer erkennbar konkret angeforderten Unterlagen, diesem nur folgende Kopien nicht direkt übermittelt werden: E-Mails: b. XXXX - und XXXX protokoll vom XXXX .b. römisch 40 - und römisch 40 protokoll vom römisch 40 . c. Beilage ./2 des Protokolls über die Sitzung XXXX und XXXX vom XXXX ; d. Eingaben an die Österreichische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend auch „FMA“) über die Incoming Plattform: Sofern in diesen Eingaben personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet wurden, kam es dabei ausschließlich zur Nennung des Beschwerdeführers in Funktionsbezeichnungen (insb. in Organigrammen) bzw. im Rahmen der aufsichtlichen Korrespondenz im Zuge der oben zu Pkt. 3. angeführten Verschmelzung. c. Beilage ./2 des Protokolls über die Sitzung römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 ; d. Eingaben an die Österreichische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend auch „FMA“) über die Incoming Plattform: Sofern in diesen Eingaben personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet wurden, kam es dabei ausschließlich zur Nennung des Beschwerdeführers in Funktionsbezeichnungen (insb. in Organigrammen) bzw. im Rahmen der aufsichtlichen Korrespondenz im Zuge der oben zu Pkt. 3. angeführten Verschmelzung. Die Beschwerdegegnerin stellte diese, dem Beschwerdeführer nicht direkt übermittelten Datenkopien, der Datenschutzbehörde zur Verfügung und beantragte, sie möge diese Aktenbestandteile wegen Schädigung berechtigter Interessen der Beschwerdegegnerin oder dritter Personen von der Akteneinsicht bzw. vom Parteiengehör des Beschwerdeführers ausnehmen. Zu den einzelnen, dem Beschwerdeführer nicht direkt übermittelten E-Mails, führte die Beschwerdegegnerin aus: „ Datum Uhrzeit Detailbegründung XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Abstimmung auf Führungsebene über die weitere Vorgehensweise (Geschäftsgeheimnis; Recht auf Schutz der Privatsphäre [ua auch Gesundheitsdaten]; Telekommunikationsgeheimnis). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation zur Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Abstimmung auf Führungsebene hinsichtlich rechtlicher Einschätzung der Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation auf Führungsebene betreffend die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers; insb. Einschätzung, geplante weitere Vorgehensweise (insb. Geschäftsgeheimnis; Telekommunikationsgeheimnis; Recht auf Schutz der Privatsphäre [Gesundheitsdaten]). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation auf Führungsebene über die Weiterleitung einer E-Mail des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). Anm.: DasBeschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). Anmerkung, Das weitergeleitete E-Mail des Beschwerdeführers vom XXXX .2021, 08:05 Uhr wurde dem Beschwerdeführer übermittelt.weitergeleitete E-Mail des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2021, 08:05 Uhr wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation auf Führungsebene die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers betreffend (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation auf Führungsebene betreffend die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers; insb. Darstellung des bisher Geschehenen; rechtliche und Folgen- Einschätzungen (insb. Geschäftsgeheimnis; Telekommunikationsgeheimnis, Recht auf Schutz der Privatsphäre); XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation auf Führungsebene betreffend die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers; insb. Darstellung des bisher Geschehenen sowie rechtliche Einschätzungen und Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise (insb. Geschäftsgeheimnis; Telekommunikationsgeheimnis, Recht auf Schutz der Privatsphäre). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation auf Führungsebene zT höchstpersönlichen Lebensbereich betreffend; Abstimmung auf Führungsebene über das bisher Geschehene und die weitere Vorgehensweise in der Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis; Recht auf Schutz der Privatsphäre [ua auch Gesundheitsdaten]; Telekommunikationsgeheimnis). Zur Begründung betreffend E-Mails, die Bestandteil dieser E-Mail sind siehe die diesbezüglichen Ausführungen. XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation zur Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). Zur Begründung betreffend E-Mails die Bestanteil dieser E-Mail sind siehe die diesbezüglichen Ausführungen. XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation zur Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). Zur Begründung betreffend E-Mails die Bestanteil dieser E-Mail sind siehe die diesbezüglichen Ausführungen. XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation zur Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis) XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation auf Führungsebene zur Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation zur Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis); zur Begründung betreffend E-Mails, die Bestandteil dieser E-Mail sind siehe die diesbezüglichen Ausführungen. XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis); zur Begründung betreffend E-Mails, die Bestandteil dieser E-Mail sind siehe die diesbezüglichen Ausführungen. XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliche Kommunikation zur Personalangelegenheit des Beschwerdeführers (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis); zur Begründung betreffend E-Mails, die Bestandteil dieser E-Mail sind siehe die diesbezüglichen Ausführungen. XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Insb. vertrauliche Kommunikation auf Führungsebene über die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers inkl. Darstellung des bisher Geschehenen, rechtlicher und Folgen- Einschätzung und Ausführungen zur weiteren Vorgehensweise (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliches E-Mail an einen eingeschränkten Personenkreis innerhalb der XXXX ,Vertrauliches E-Mail an einen eingeschränkten Personenkreis innerhalb der römisch 40 , beinhaltend auch eine rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). Zur Begründung betreffend E-Mails, die Bestandteil dieser E-Mail sind siehe die diesbezüglichen Ausführungen. XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Vertrauliches E-Mail inhaltlich dessen eine im Rahmen der AR-Sitzung vom XXXX 2021 vorgetragene Unterlage übermittelt wird (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). Zur Nichtvorlage der betreffenden Unterlage (PDF-Datei siehe Begründung zu Pkt. 6.c.).Rahmen der AR-Sitzung vom römisch 40 2021 vorgetragene Unterlage übermittelt wird (insb. Geschäftsgeheimnis, Telekommunikationsgeheimnis). Zur Nichtvorlage der betreffenden Unterlage (PDF-Datei siehe Begründung zu Pkt. 6.c.). XXXX 2021 römisch 40 2021 XXXX römisch 40 Begründung siehe oben zum E-Mail vom XXXX 2021; gegenständlich zusätzlich kurze Erläuterung des Inhalts der Beilage (insb. Geschäftsgeheimnis; Telekommunikationsgeheimnis) römisch 40 2021; gegenständlich zusätzlich kurze Erläuterung des Inhalts der Beilage (insb. Geschäftsgeheimnis; Telekommunikationsgeheimnis) Wie aus den Unterlagen ersichtlich ist, umfassen die angeführten E-Mails ausschließlich einen Austausch über den aktuellen Arbeitsrechtsstreit und werden dort wesentliche Meilensteine, Strategien, Erwägungen und rechtliche Einschätzungen ausgetauscht. c. Protokolle gemäß oben Pkt. 6.b.: i. Protokoll vom XXXX 2020: Im Zuge einer Beratung zu einem FMA-Schreiben wurde auch die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers thematisiert und wurden insb. die bisher gesetzten Schritte sowie die geplante weitere Vorgehensweise bzw. Problemfelder in dieser Causa diskutiert.i. Protokoll vom römisch 40 2020: Im Zuge einer Beratung zu einem FMA-Schreiben wurde auch die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers thematisiert und wurden insb. die bisher gesetzten Schritte sowie die geplante weitere Vorgehensweise bzw. Problemfelder in dieser Causa diskutiert. ii. Protokoll vom XXXX 2020: Tagesordnungspunkt 18. Erneut Beratung über die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers; Darlegung der bisherigen Entwicklungen und Schritte und Ausführungen zur geplanten weiteren Vorgehensweise sowie Besprechung der dieser zugrundeliegenden Einschätzungen. Das Protokoll beinhaltet Einschätzungen und Handlungsempfehlungen verschiedenster Personen zur oa Personalie und deren Konsequenzen. Zudem werden auch höchstpersönliche Daten (Gesundheitsdaten) verarbeitet.ii. Protokoll vom römisch 40 2020: Tagesordnungspunkt 18. Erneut Beratung über die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers; Darlegung der bisherigen Entwicklungen und Schritte und Ausführungen zur geplanten weiteren Vorgehensweise sowie Besprechung der dieser zugrundeliegenden Einschätzungen. Das Protokoll beinhaltet Einschätzungen und Handlungsempfehlungen verschiedenster Personen zur oa Personalie und deren Konsequenzen. Zudem werden auch höchstpersönliche Daten (Gesundheitsdaten) verarbeitet. iii. Protokoll vom XXXX 2021:iii. Protokoll vom römisch 40 2021: Tagesordnungspunkt 3: Besagter Tagesordnungspunkt behandelt erneut und intensiv die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers und wird hier – anhand von Powerpoint-Folien – vorstandsseitig zunächst ein Statusbericht vorgetragen. Zu diesem Bericht und zur Begründung für dessen Nichtvorlage siehe (Pkt. 7. d.). In weiterer Folge erfolgte insb. eine chronologische Sachverhaltsdarstellung inkl. rechtlicher Einschätzungen, Beratungen und Wortmeldungen zur Causa und werden zT auch wieder höchstpersönliche Daten (insb. Gesundheitsdaten) verarbeitet. Allgemein wird hier im Hinblick auf – nunmehr aktuell abzuführende Gerichtsverfahren – umfassend beraten und werden Handlungsempfehlungen, rechtliche und kommerzielle Einschätzungen und Sachverhaltsannahmen diskutiert. Zudem geht es im XXXX -Protokoll um das Thema „Grundsatzvereinbarung“, welches für den Beschwerdeführer insofern relevant ist, als dieser in einem (weiteren) anhängigen Gerichtsverfahren als Nebenintervenient des Prozessgegners der XXXX auftritt. Neben dem Umstand, dass es sich auch betreffend der Sachverhaltsdarstellungen und Beratungen diesbezüglich unzweifelhaft um Geschäftsgeheimnisse handelt, werden dort – zu einem ganz überwiegenden Teil - keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet, sodass ein Auskunftsbegehren betreffend des Großteils der diesen Themenkomplex betreffenden Textpassagen schon aus dem Grund nicht besteht, als eine umfassende Kontextualisierung der vom Beschwerdeführer verarbeiteten Daten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu C-487/21 nicht erforderlich wäre, um deren Verständlichkeit zu gewährleisten.Tagesordnungspunkt 3: Besagter Tagesordnungspunkt behandelt erneut und intensiv die Personalangelegenheit des Beschwerdeführers und wird hier – anhand von Powerpoint-Folien – vorstandsseitig zunächst ein Statusbericht vorgetragen. Zu diesem Bericht und zur Begründung für dessen Nichtvorlage siehe (Pkt. 7. d.). In weiterer Folge erfolgte insb. eine chronologische Sachverhaltsdarstellung inkl. rechtlicher Einschätzungen, Beratungen und Wortmeldungen zur Causa und werden zT auch wieder höchstpersönliche Daten (insb. Gesundheitsdaten) verarbeitet. Allgemein wird hier im Hinblick auf – nunmehr aktuell abzuführende Gerichtsverfahren – umfassend beraten und werden Handlungsempfehlungen, rechtliche und kommerzielle Einschätzungen und Sachverhaltsannahmen diskutiert. Zudem geht es im römisch 40 -Protokoll um das Thema „Grundsatzvereinbarung“, welches für den Beschwerdeführer insofern relevant ist, als dieser in einem (weiteren) anhängigen Gerichtsverfahren als Nebenintervenient des Prozessgegners der römisch 40 auftritt. Neben dem Umstand, dass es sich auch betreffend der Sachverhaltsdarstellungen und Beratungen diesbezüglich unzweifelhaft um Geschäftsgeheimnisse handelt, werden dort – zu einem ganz überwiegenden Teil - keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet, sodass ein Auskunftsbegehren betreffend des Großteils der diesen Themenkomplex betreffenden Textpassagen schon aus dem Grund nicht besteht, als eine umfassende Kontextualisierung der vom Beschwerdeführer verarbeiteten Daten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu C-487/21 nicht erforderlich wäre, um deren Verständlichkeit zu gewährleisten. Zum Themenblock betreffend den „Vorwurf der Fehlentwicklung in der ehemaligen VB XXXX “: Auch hier erfolgen vertrauliche Beratungen und ein vertraulicher Informationsaustausch zu aktuell anhängigen Gerichtsverfahren und ist auch diesbezüglich anzumerken, dass erneut nur bedingt personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden, sodass ein Auskunftsbegehren schon deshalb nur auf solche Themenkomplexe eingeschränkt bestünde, die für eine umfassende Kontextualisierung der verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu C-487/21 erforderlich wäre, um deren Verständlichkeit zu gewährleisten.Zum Themenblock betreffend den „Vorwurf der Fehlentwicklung in der ehemaligen VB römisch 40 “: Auch hier erfolgen vertrauliche Beratungen und ein vertraulicher Informationsaustausch zu aktuell anhängigen Gerichtsverfahren und ist auch diesbezüglich anzumerken, dass erneut nur bedingt personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden, sodass ein Auskunftsbegehren schon deshalb nur auf solche Themenkomplexe eingeschränkt bestünde, die für eine umfassende Kontextualisierung der verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu C-487/21 erforderlich wäre, um deren Verständlichkeit zu gewährleisten. Das zu den ersten beiden Themenblöcke Gesagte trifft auch für den dritten Themenblock (Risikosituation, XXXX -Quote; Problemobligos XXXX , Problemobligo …) zu.Das zu den ersten beiden Themenblöcke Gesagte trifft auch für den dritten Themenblock (Risikosituation, römisch 40 -Quote; Problemobligos römisch 40 , Problemobligo …) zu. d. Beilage ./2 zum Protokoll gemäß oben Pkt. 6.c.: In besagter Protokollbeilage zum oben schon näher angeführten Tagesordnungspunkt 3 des Protokolls vom XXXX 2021 wird anhand von Powerpoint-Folien im vertraulichen Kreis des Leitungsorgans der XXXX unter Pkt. A) insb. die Entwicklung der Personalangelegenheit des Beschwerdeführers dargelegt, wobei neben einer chronologischen Darlegung von teils auch rein bankinternen und vertraulichen Beratungen zur geplanten weiteren Vorgehensweise auch rechtliche Einschätzungen getroffen werden. Unter Pkt. B) werden der Inhalt der Verwarnung des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 inhaltlich dargelegt, wobei hier keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden und es allgemein um eine Information des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion über die Fehlentwicklung einer Geschäftsstelle der XXXX geht. Sofern es nur um den Inhalt der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Verwarnung selbst und die an ihn gerichteten Erwartungen geht, besteht auch schon deshalb kein Auskunftsrecht, weil diese dem Beschwerdeführer ja ohnehin bekannt sind. Schließlich erfolgt unter Pkt. C) eine vorstandseitige Gegenüberstellung der Sachverhaltsdarstellungen des Vorstandes mit jenen des Beschwerdeführers im Schreiben an XXXX vom XXXX 2020. Auch hier werden in vertraulichem Kreis Strategien und rechtliche Erwägungen zu aktuell laufenden Gerichtsverfahren dargelegt. Im Übrigen beinhalten die Ausführungen des XXXX der XXXX überwiegend auch keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, sodass eine Auskunftspflicht auch aus diesem Umstand nicht besteht. Im Übrigen wird zur Begründung ergänzend auf jene zu auf Pkt. 7.c.iii. verwiesen.In besagter Protokollbeilage zum oben schon näher angeführten Tagesordnungspunkt 3 des Protokolls vom römisch 40 2021 wird anhand von Powerpoint-Folien im vertraulichen Kreis des Leitungsorgans der römisch 40 unter Pkt. A) insb. die Entwicklung der Personalangelegenheit des Beschwerdeführers dargelegt, wobei neben einer chronologischen Darlegung von teils auch rein bankinternen und vertraulichen Beratungen zur geplanten weiteren Vorgehensweise auch rechtliche Einschätzungen getroffen werden. Unter Pkt. B) werden der Inhalt der Verwarnung des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020 inhaltlich dargelegt, wobei hier keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden und es allgemein um eine Information des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion über die Fehlentwicklung einer Geschäftsstelle der römisch 40 geht. Sofern es nur um den Inhalt der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Verwarnung selbst und die an ihn gerichteten Erwartungen geht, besteht auch schon deshalb kein Auskunftsrecht, weil diese dem Beschwerdeführer ja ohnehin bekannt sind. Schließlich erfolgt unter Pkt. C) eine vorstandseitige Gegenüberstellung der Sachverhaltsdarstellungen des Vorstandes mit jenen des Beschwerdeführers im Schreiben an römisch 40 vom römisch 40 2020. Auch hier werden in vertraulichem Kreis Strategien und rechtliche Erwägungen zu aktuell laufenden Gerichtsverfahren dargelegt. Im Übrigen beinhalten die Ausführungen des römisch 40 der römisch 40 überwiegend auch keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, sodass eine Auskunftspflicht auch aus diesem Umstand nicht besteht. Im Übrigen wird zur Begründung ergänzend auf jene zu auf Pkt. 7.c.iii. verwiesen. Die in besagten Protokollen und die in Beilage ./2 des Protokolls vom XXXX 2021 enthaltenen Informationen sind unzweifelhaft als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren, weil Sie ihrem Wesen nach und auch tatsächlich nur einem eingeschränkten unternehmensinternen Personenkreis, nämlich dem – jeweils Verschwiegenheitspflichten unterliegenden - XXXX und XXXX allenfalls einschließlich zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater bekannt sind und die aufgrund ihres potentiellen Einflusses auf den Prozessausgang der aktuell anhängigen Gerichtsverfahren einen kommerziellen Wert haben. Die Kenntnis dieser Protokolle bzw. der erwähnten Beilage ./2 würde dem Beschwerdeführer unzweifelhaft einen unangemessenen Prozessvorteil verschaffen und stehen dem Auskunftsbegehren zudem die sonst bereits allgemein und zu den einzelnen Punkten noch speziell ausgeführten Gründe entgegen.“Die in besagten Protokollen und die in Beilage ./2 des Protokolls vom römisch 40 2021 enthaltenen Informationen sind unzweifelhaft als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren, weil Sie ihrem Wesen nach und auch tatsächlich nur einem eingeschränkten unternehmensinternen Personenkreis, nämlich dem – jeweils Verschwiegenheitspflichten unterliegenden - römisch 40 und römisch 40 allenfalls einschließlich zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater bekannt sind und die aufgrund ihres potentiellen Einflusses auf den Prozessausgang der aktuell anhängigen Gerichtsverfahren einen kommerziellen Wert haben. Die Kenntnis dieser Protokolle bzw. der erwähnten Beilage ./2 würde dem Beschwerdeführer unzweifelhaft einen unangemessenen Prozessvorteil verschaffen und stehen dem Auskunftsbegehren zudem die sonst bereits allgemein und zu den einzelnen Punkten noch speziell ausgeführten Gründe entgegen.“ 1.10. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdegegnerin auf, die auszunehmenden Teile sowohl der Stellungnahme als auch der Unterlagen, genau zu bezeichnen beziehungsweise zu kennzeichnen und eventuell auch in separater Form zu übermitteln. 1.11. Mit E-Mail vom 20.05.2024 teilte die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde mit, dass in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.5.2024 eine Auflistung der dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellten Datenkopien übermittelt wurde und insbesondere in den Begründungen auch detailliert angeführt ist, welchen Inhalt die Datenkopien aufweisen, weshalb beantragt wird - neben den Datenkopien selbst - auch die betreffenden Bereiche der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 gemäß § 17

(3)AVG von der Akteneinsicht auszunehmen. Konkret handelt es sich bei den von der Akteneinsicht auszunehmenden Bereichen der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 um Pkt. 6.a. bis inkl. 6.c.; Pkt.
  1. a. zweiter Absatz; Pkt. 7.b. bis inkl. Pkt. 7.d. vorletzter Absatz und; Anlage: "Aufstellung der übermittelten Datenkopien an die Datenschutzbehörde" (S 15 der Stellungnahme). 1.
  2. Mit E-Mail vom 20.05.2024 teilte die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde mit, dass in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.5.2024 eine Auflistung der dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellten Datenkopien übermittelt wurde und insbesondere in den Begründungen auch detailliert angeführt ist, welchen Inhalt die Datenkopien aufweisen, weshalb beantragt wird - neben den Datenkopien selbst - auch die betreffenden Bereiche der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 gemäß Paragraph 17,
(3)AVG von der Akteneinsicht auszunehmen. Konkret handelt es sich bei den von der Akteneinsicht auszunehmenden Bereichen der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 um Pkt. 6.a. bis inkl. 6.c.; Pkt. 7. a. zweiter Absatz; Pkt. 7.b. bis inkl. Pkt. 7.d. vorletzter Absatz und; Anlage: "Aufstellung der übermittelten Datenkopien an die Datenschutzbehörde" (S 15 der Stellungnahme). Diese auszunehmenden Bereiche wurden in
  1. a)einer "PDF"-Version der hiermit nochmals übermittelten Stellungnahme ("Beilage_1_Stellungnahme_gelb hinterlegt.pdf") und in
  2. b)einer weiteren hiermit übermittelten "Word"-Version der Stellungnahme samt Anhang für die Möglichkeit einer Bearbeitung durch die Datenschutzbehörde ("Beilage_2_Stellungnahme gelb_hinterlegt.docx" und "Beilage_3_Aufstellung der übermittelten Datenkopien an die Datenschutzbehörde.docx") gelb hinterlegt. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dem Beschwerdeführer am 29.05.2024 ein E-Mail mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr MMag.Breuss, wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 15.05.2024 zur Datenschutzbeschwerde XXXX und teilen Ihnen mit, dass uns zu den unter Pkt. 2
  3. f)angeführten "Arctis Überziehungsanweisungen" vom Betreiber unseres Rechenzentrums final bestätigt wurde, dass diesbezüglich keine weiteren Daten vorhanden sind und dazu keine Datenverarbeitung stattfindet.wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 15.05.2024 zur Datenschutzbeschwerde römisch 40 und teilen Ihnen mit, dass uns zu den unter Pkt. 2
  4. f)angeführten "Arctis Überziehungsanweisungen" vom Betreiber unseres Rechenzentrums final bestätigt wurde, dass diesbezüglich keine weiteren Daten vorhanden sind und dazu keine Datenverarbeitung stattfindet. Mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 Organisation | IKT | IKS Datenschutzbeauftragter IKS-Beauftragter“ 1.12. Der Beschwerdeführer antwortete der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 06.06.2024, dass das E-Mail vom 29.05.2024 „angesichts des offensichtlichen Verstoßes gegen die gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht ausreicht“. 1.13. Mit E-Mail vom 10.06.2024 antwortete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wie folgt: „Sehr geehrter Herr MMag. Breuss, wir nehmen Bezug auf Ihr mittels E-Mail am 6.6.2024 bei uns eingegangenes Schreiben mit selbigen Datum und teilen Ihnen mit, dass wir den Betreiber unseres Rechenzentrums bereits beauftragt haben
  5. a)die uns mit Supportauftrag Nr. 88779 vom 3.5.2024 bei XXXX angeforderten fehlenden Datenkopien zu den "Arctis-Überziehungsanweisungen" entgegen der ursprünglichen Auskunft von XXXX , bereit zu stellen odera) die uns mit Supportauftrag Nr. 88779 vom 3.5.2024 bei römisch 40 angeforderten fehlenden Datenkopien zu den "Arctis-Überziehungsanweisungen" entgegen der ursprünglichen Auskunft von römisch 40 , bereit zu stellen oder
  6. b)sollte dies nicht möglich sein, um eine ausführliche Begründung warum eine Bereitstellung nicht erfolgen kann. Laut Mitteilung der XXXX Ges.m.b.H von heute nachmittag ist die Bearbeitung derzeit noch in Durchführung und es wurde uns eine Stellungnahme in den nächsten Tagen zugesichert..Laut Mitteilung der römisch 40 Ges.m.b.H von heute nachmittag ist die Bearbeitung derzeit noch in Durchführung und es wurde uns eine Stellungnahme in den nächsten Tagen zugesichert.. Wir betonen, dass es in unserem Interesse liegt, dem Beschwerdeführer alle ausstehenden Datenkopien vollständig zur Verfügung zu stellen und werden Ihnen die Informationen sofort nach Vorliegen bereitstellen. Mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 Organisation | IKT | IKS Datenschutzbeauftragter IKS-Beauftragter“ 1.14. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schriftsatz vom 11.06.2024 die erteilte Auskunft wie folgt zu vervollständigen:
(435)Zu den vier Kreditakten: Er forderte alle seine Daten und Informationen zu den Kreditengagements XXXX , XXXX , XXXX und XXXX :Zu den vier Kreditakten: Er forderte alle seine Daten und Informationen zu den Kreditengagements römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 : „Zu XXXX : In der Auskunft befindet sich eine Kopie (11.1.2021) zum Kreditengagement XXXX . Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 23 Kopien geliefert.„Zu römisch 40 : In der Auskunft befindet sich eine Kopie (11.1.2021) zum Kreditengagement römisch 40 . Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 23 Kopien geliefert. Zu XXXX : In der Auskunft befindet sich eine Kopie (7.10.2020) zum Kreditengagement XXXX . Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 sechs Kopien geliefert.Zu römisch 40 : In der Auskunft befindet sich eine Kopie (7.10.2020) zum Kreditengagement römisch 40 . Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 sechs Kopien geliefert. Zu XXXX : In der Auskunft befinden sich drei Kopien XXXX zum Kreditengagement XXXX . Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 18 Kopien geliefert.Zu römisch 40 : In der Auskunft befinden sich drei Kopien römisch 40 zum Kreditengagement römisch 40 . Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 18 Kopien geliefert. Zu XXXX : In der Auskunft befinden sich zwei Kopien XXXX zum Kreditengagement XXXX GmbH. Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 neun Kopien geliefert. Zum Kreditengagement XXXX übermittelte die Verantwortliche drei Kopien XXXX . Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 13 Kopien geliefert.Zu römisch 40 : In der Auskunft befinden sich zwei Kopien römisch 40 zum Kreditengagement römisch 40 GmbH. Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 neun Kopien geliefert. Zum Kreditengagement römisch 40 übermittelte die Verantwortliche drei Kopien römisch 40 . Dem Gerichtssachverständigen hat die Verantwortliche im Februar 2023 13 Kopien geliefert. Protokolle von Vorstandssitzungen zu Kreditkunden („VOSI-Protokolle“) Die VOSI-Protokolle der notleidenden Engagements betreffen die Sitzungen XXXX . Da die Engagements seit der Fusion im Jahre XXXX Großteils bereits in der Bonitätsstufe 5 bzw "notleidend" eingestuft waren, ist es absolut unglaubwürdig und lebensfremd, dass diese Engagements über fünf Jahre nicht besprochen worden sein sollen. Dies wäre auch bankenaufsichtsrechtlich/regulatorisch äußerst problematisch. Mein Klient bemängelt somit, dass die Verantwortliche nicht alle VOSI-Protokolle bzw Kreditreports (Watchlist etc) vorgelegt hat. Gerade auch die Protokolle vor dem Zeitraum 2020 sind in den Gerichtsverfahren relevant und müssen dem Sachverständigen vorgelegt werden.Die VOSI-Protokolle der notleidenden Engagements betreffen die Sitzungen römisch 40 . Da die Engagements seit der Fusion im Jahre römisch 40 Großteils bereits in der Bonitätsstufe 5 bzw "notleidend" eingestuft waren, ist es absolut unglaubwürdig und lebensfremd, dass diese Engagements über fünf Jahre nicht besprochen worden sein sollen. Dies wäre auch bankenaufsichtsrechtlich/regulatorisch äußerst problematisch. Mein Klient bemängelt somit, dass die Verantwortliche nicht alle VOSI-Protokolle bzw Kreditreports (Watchlist etc) vorgelegt hat. Gerade auch die Protokolle vor dem Zeitraum 2020 sind in den Gerichtsverfahren relevant und müssen dem Sachverständigen vorgelegt werden. Berichte der Internen Revision („IR-Berichte“) Die Verantwortliche hat die IR-Berichte XXXX /2021 und XXXX /2021 im arbeitsrechtlichen Prozess gegen meinen Klienten vorgelegt.Die Verantwortliche hat die IR-Berichte römisch 40 aus 2021, und römisch 40 aus 2021, im arbeitsrechtlichen Prozess gegen meinen Klienten vorgelegt. Die XXXX hat die im IR-Bericht XXXX /2021 unter den Unterpunkten je Kreditengagement angeführten „Überziehungsanweisungen“ bzw Entscheidungen bis heute nicht vorgelegt. Die XXXX führt dazu in Ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 unter Punkt 2.
  1. f)aus, dass diese Daten nicht mehr vorlägen.Die römisch 40 hat die im IR-Bericht römisch 40 aus 2021, unter den Unterpunkten je Kreditengagement angeführten „Überziehungsanweisungen“ bzw Entscheidungen bis heute nicht vorgelegt. Die römisch 40 führt dazu in Ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 unter Punkt 2.
  2. f)aus, dass diese Daten nicht mehr vorlägen. … Eingaben an die Finanzmarktaufsicht Schreiben an die Finanzmarktaufsicht sind Priorität 1, und es sind natürlich auch jene Daten zu beauskunften, welche die XXXX in Bezug auf die Verfahren über meinen Klienten an die FMA weitergibt.Schreiben an die Finanzmarktaufsicht sind Priorität 1, und es sind natürlich auch jene Daten zu beauskunften, welche die römisch 40 in Bezug auf die Verfahren über meinen Klienten an die FMA weitergibt. … Fehlende Dokumente der Priorität 2 Es fehlen umfangreiche Daten meines Klienten, die meinem Klienten ganz oder teilweise vorliegen. Hier interessiert meinen Klienten nicht nur, aber insbesondere: - Überziehungsanweisungen aus den anderen Kreditakten – um zu prüfen, ob die XXXX alle Überziehungsanweisungen „verloren“ hat oder doch nur jene, welche die vier prozessgegenständlichen Kreditakten betrifft (siehe Punkt 2.3);- Überziehungsanweisungen aus den anderen Kreditakten – um zu prüfen, ob die römisch 40 alle Überziehungsanweisungen „verloren“ hat oder doch nur jene, welche die vier prozessgegenständlichen Kreditakten betrifft (siehe Punkt 2.3); - Daten aus dem Personalakt wie Zeugnisse, Ausbildungsnachweise etc, weiters Aufzeichnungen über Urlaube und Zeiterfassung; - ein Schreiben des Vorstandes an alle Mitarbeiter der Bank zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Bank; - ein Schreiben über das Ausscheiden des Beschwerdeführes aus der Bank an alle Kunden; - zahlreiche Beschwerdemails von Kunden an den Vorstand anlässlich des Ausscheidens des Beschwerdeführers (teilweise war mein Klient in Kopie oder in Blindkopie); - Korrespondenz zur Grundsatzvereinbarung XXXX ;- Korrespondenz zur Grundsatzvereinbarung römisch 40 ; - Mailkorrespondenz mit Arbeitskollegen in Lienz“. Weiters führte der Beschwerdeführer bezüglich der von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile, die Beschränkung für den Gang dieser Verfahren zu akzeptieren. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dem Beschwerdeführer am 13.06.2024 ein E-Mail mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr MMag. Breuss, bezugnehmend auf unser Mail vom 10.06.2024 konnten die bei unserem Rechenzentrum angeforderten Datenkopien der "Arctis-Überziehungsanweisungen" nunmehr bereitgestellt werden. Wir übermitteln Ihnen diese in der Beilage und lassen Ihnen das Passwort zum Öffnen der Datei mittels separatem Mail zukommen. Mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 Organisation | IKT | IKS Datenschutzbeauftragter IKS-Beauftragter“ 1.15. Die vom Beschwerdeführer begehrten ARCTIS-Unterlagen / Überziehungsanweisungen wurden ihm in weiterer Folge beauskunftet. 1.16. Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr bezüglich der begehrten ARCTIS-Unterlagen / Überziehungsanweisungen, im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem Rechenzentrum, die Offenlegung der Namen der beteiligten Personen, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefü

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.