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{'item': 'G315 2320213-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlG315 2320213-2 Spruch, G315 2320213-2/8EG315 2320213-3/5EG315 2320213-2/8E, G315 2320213-3/5E, IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.C.I.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von Dr. Sven Rudolf THORSTENSEN, LL.M., geb. 27.06.1984, gegen die Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zl. XXXX , beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von Dr. Sven Rudolf THORSTENSEN, LL.M., geb. 27.06.1984, gegen die Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zl. römisch 40 , beschlossen: A.II.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B.II.) Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. C.II.)

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig. C.II.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
  2. Gegen den Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF1), einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, der im Bundesgebiet über einen (nunmehr abgelaufenen) Aufenthaltstitel verfügte, hier wohnte und mehreren legalen Beschäftigungen nachging wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Historie – es sind zehn Verurteilungen wegen Suchtgift-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten aktenkundig – seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet (vgl. Registerabfragen vom 23.12.2025; bosnischer Reisepass, AS 217; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2025, AS 99).
  3. Gegen den Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF1), einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, der im Bundesgebiet über einen (nunmehr abgelaufenen) Aufenthaltstitel verfügte, hier wohnte und mehreren legalen Beschäftigungen nachging wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Historie – es sind zehn Verurteilungen wegen Suchtgift-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten aktenkundig – seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet vergleiche Registerabfragen vom 23.12.2025; bosnischer Reisepass, AS 217; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2025, AS 99).
  4. Am 10.03.2025 übermittelte BF1 – in Entsprechung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2025 (vgl. AS 99) – eine Stellungnahme, beantwortete die an ihn gerichteten 25 Fragen und legte diverse Unterlagen vor. BF1 erstattete unter anderem Vorbringen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, seinen persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnissen und Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (vgl. E-Mail BF1 vom 10.03.2025, AS 175ff).
  5. Am 10.03.2025 übermittelte BF1 – in Entsprechung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2025 vergleiche AS 99) – eine Stellungnahme, beantwortete die an ihn gerichteten 25 Fragen und legte diverse Unterlagen vor. BF1 erstattete unter anderem Vorbringen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, seinen persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnissen und Bindungen zu seinem Herkunftsstaat vergleiche E-Mail BF1 vom 10.03.2025, AS 175ff).
  6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der BF1 am 10.04.2025 unter anderem zu seiner slowakischen Tochter und Lebensgefährtin, seinen Verurteilungen, der Bindung zu seinem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen befragt (vgl. AS 207ff). Des Weiteren wurde eine Kopie des bosnischen Reisepasses des BF1 sowie darin befindlicher Sichtvermerke angefertigt (vgl. AS 217ff).
  7. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der BF1 am 10.04.2025 unter anderem zu seiner slowakischen Tochter und Lebensgefährtin, seinen Verurteilungen, der Bindung zu seinem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen befragt vergleiche AS 207ff). Des Weiteren wurde eine Kopie des bosnischen Reisepasses des BF1 sowie darin befindlicher Sichtvermerke angefertigt vergleiche AS 217ff).
  8. Am 21.08.2025 wurde die Lebensgefährtin des BF1 als Zeugin zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde geladen (vgl. AS 313). Die Zustellung der Ladung durch Exekutivbeamte verlief negativ und wurde eine amtliche Abmeldung veranlasst (vgl. Bericht LPD vom 25.08.2025, AS 317).
  9. Am 21.08.2025 wurde die Lebensgefährtin des BF1 als Zeugin zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde geladen vergleiche AS 313). Die Zustellung der Ladung durch Exekutivbeamte verlief negativ und wurde eine amtliche Abmeldung veranlasst vergleiche Bericht LPD vom 25.08.2025, AS 317).
  10. Mit Ladung vom 26.08.2025 wurde BF1 für den 11.09.2025 zu einer erneuten Einvernahme vor der belangten Behörde geladen (vgl. Ladung, AS 333).
  11. Mit Ladung vom 26.08.2025 wurde BF1 für den 11.09.2025 zu einer erneuten Einvernahme vor der belangten Behörde geladen vergleiche Ladung, AS 333).
  12. Mit E-Mail vom 08.09.2025 gab Rechtsanwalt XXXX . (im Folgenden: BF2) bekannt, den BF1 anwaltlich zu vertreten, beantragte Akteneinsicht und teilte mit, dass der BF1 dem Termin am 11.09.2025 vorerst nicht nachkommen könne (vgl. AS 337).
  13. Mit E-Mail vom 08.09.2025 gab Rechtsanwalt römisch 40 . (im Folgenden: BF2) bekannt, den BF1 anwaltlich zu vertreten, beantragte Akteneinsicht und teilte mit, dass der BF1 dem Termin am 11.09.2025 vorerst nicht nachkommen könne vergleiche AS 337).
  14. Nach mehreren Korrespondenzen der belangten Behörde mit dem BF2 wurde dieser mit an ihn adressierter und gegenständlich angefochtener Ladung vom 09.09.2025, Zl. XXXX , für den 24.09.2025 zur Akteneinsicht geladen. Unter anderem wurde in der Ladung ausgeführt: „Sollten Sie den Termin unentschuldigt versäumen, so wird seitens des Bundesamtes geprüft, ob eine Mutwillenstrafe in der Höhe von bis zu EUR 726,- gegen Sie zu verhängen ist (vgl. §35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz). Sie werden diesfalls eingeladen, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs binnen einer nicht erstreckbaren Frist von vierzehn Tagen ab Säumnis zu diesem Vorgehen Stellung zu beziehen“ (vgl. Ladung, AS 345).
  15. Nach mehreren Korrespondenzen der belangten Behörde mit dem BF2 wurde dieser mit an ihn adressierter und gegenständlich angefochtener Ladung vom 09.09.2025, Zl. römisch 40 , für den 24.09.2025 zur Akteneinsicht geladen. Unter anderem wurde in der Ladung ausgeführt: „Sollten Sie den Termin unentschuldigt versäumen, so wird seitens des Bundesamtes geprüft, ob eine Mutwillenstrafe in der Höhe von bis zu EUR 726,- gegen Sie zu verhängen ist vergleiche §35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz). Sie werden diesfalls eingeladen, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs binnen einer nicht erstreckbaren Frist von vierzehn Tagen ab Säumnis zu diesem Vorgehen Stellung zu beziehen“ vergleiche Ladung, AS 345).
  16. Mit an den BF1 adressiertem und gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025, Zl. XXXX wurde dieser gemäß § 19 AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich am 19.09.2025 zur behördlichen Adresse zu kommen und mitzuwirken. Gegenstand der Amtshandlung sei eine Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach §§ 52 und 53 FPG. Es seien der Ladungsbescheid und verschiedene Dokumente, wie etwa Meldezettel, ein Obsorgebeschluss, eine Geburtsurkunde und weitere relevante Beweismittel mitzubringen. Unter anderem wurde ausgeführt: „Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß § 34 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird“. Einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  17. Mit an den BF1 adressiertem und gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025, Zl. römisch 40 wurde dieser gemäß Paragraph 19, AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich am 19.09.2025 zur behördlichen Adresse zu kommen und mitzuwirken. Gegenstand der Amtshandlung sei eine Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraphen 52 und 53 FPG. Es seien der Ladungsbescheid und verschiedene Dokumente, wie etwa Meldezettel, ein Obsorgebeschluss, eine Geburtsurkunde und weitere relevante Beweismittel mitzubringen. Unter anderem wurde ausgeführt: „Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird“. Einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung des Ladungsbescheides durch Exekutivbeamte verlief am 14.09.2025 negativ und konnte erhoben werden, dass der BF1 bereits seit Wochen nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig ist. Der derzeitige Aufenthalt konnte nicht ermittelt werden und wurde die amtliche Abmeldung veranlasst (vgl. Bericht LPD vom 14.09.2025, AS 371 u. 373). Die Zustellung erfolgte letztlich am 17.09.2025 an den Rechtsvertreter des BF1 (vgl. Zustellbestätigung, AS 381 iVm Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2025, OZ 6).Die Zustellung des Ladungsbescheides durch Exekutivbeamte verlief am 14.09.2025 negativ und konnte erhoben werden, dass der BF1 bereits seit Wochen nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig ist. Der derzeitige Aufenthalt konnte nicht ermittelt werden und wurde die amtliche Abmeldung veranlasst vergleiche Bericht LPD vom 14.09.2025, AS 371 u. 373). Die Zustellung erfolgte letztlich am 17.09.2025 an den Rechtsvertreter des BF1 vergleiche Zustellbestätigung, AS 381 in Verbindung mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2025, OZ 6).
  18. Nach weiteren Korrespondenzen wurde der BF2 mit an ihn adressierter Ladung vom 18.09.2025 erneut für den 25.09.2025 zur Akteneinsicht geladen (vgl. Ladung, AS 387).
  19. Nach weiteren Korrespondenzen wurde der BF2 mit an ihn adressierter Ladung vom 18.09.2025 erneut für den 25.09.2025 zur Akteneinsicht geladen vergleiche Ladung, AS 387). Am 22.09.2025 wurde der Antrag auf Akteneinsicht vom Vertreter des BF1 zurückgezogen (vgl. E-Mail, AS 399).Am 22.09.2025 wurde der Antrag auf Akteneinsicht vom Vertreter des BF1 zurückgezogen vergleiche E-Mail, AS 399).
  20. Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 erhob BF2 gegen die Ladung der belangten Behörde vom 09.09.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei diese als „Ladungsbescheid“ bezeichnet wurde. Es wurde beantragt den „Ladungsbescheid“ ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF2 ausgewiesener Vertreter des BF1 sei, jedoch nicht Partei in dessen Verfahren. Die persönliche Ladung zur Akteneinsicht sei daher wegen einem Verfahrensmangel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde wurde ein Kostenverzeichnis angeschlossen. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 17.09.2025 erhob BF1 gegen den Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen den Ladungsbescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustellung mittels RSa nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da eine solche ausschließlich durch den „Antragsteller“, jedoch nicht durch den ausgewiesenen Vertreter entgegengenommen werden könne. Der Beschwerde wurde ein Kostenverzeichnis angeschlossen.Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 17.09.2025 erhob BF1 gegen den Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen den Ladungsbescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im , Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustellung mittels RSa nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da eine solche ausschließlich durch den „Antragsteller“, jedoch nicht durch den ausgewiesenen Vertreter entgegengenommen werden könne. Der Beschwerde wurde ein Kostenverzeichnis angeschlossen. Beide Beschwerden wurden direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und am 24.09.2025 – somit vor Ablauf der Beschwerdefrist – zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet (vgl. Weiterleitung, AS 409 iVm Akt zu 2320213-1).Beide Beschwerden wurden direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und am 24.09.2025 – somit vor Ablauf der Beschwerdefrist – zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet vergleiche Weiterleitung, AS 409 in Verbindung mit Akt zu 2320213-1).
  21. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.09.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2025 einlangend – wurden die Beschwerden samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt. Die belangte Behörde führte unter anderem aus, dass es sich bei der Ladung zur Akteneinsicht um eine gewöhnliche Ladung handle und eine Beschwerde gesetzlich nicht vorgesehen sei. Im Hinblick auf den Ladungsbescheid habe ein dualer Zustellversuch stattgefunden. Es wurde beantragt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
  22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2025, G315 2320213-2/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der entsprechende Spruchpunkt behoben.
  23. Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.10.2025 wurde die belangte Behörde auf die Geschäftszahlen der Beschwerdeverfahren hingewiesen und um Auskünfte ersucht; etwa zur Frage, welcher Zustellnachweis dem Ladungsbescheid und welcher der Ladung zuordenbar ist. Es wurde ferner der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, dass sich im Hinblick auf den Ladungsbescheid die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens aus der Aktenlage nicht eindeutig erschließt, zumal der BF zu zentralen Themen bereits (auch persönlich) gehört wurde und das Verfahren aus Sicht des Gerichtes auch ohne eine weitere persönliche Anhörung abgeschlossen werden könne. Die belangte Behörde wurde eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und insbesondere darzulegen, warum ein persönliches Erscheinen des BF1 aus Sicht der Behörde notwendig ist. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2025 wurde eine chronologische Aufzählung sämtlicher Zustellungen übermittelt und auf den aktuell unbekannten Aufenthalt des BF1 hingewiesen. Eine Stellungnahme zur Notwendigkeit der persönlichen Einvernahme des BF1 wurde nicht erstattet.
  24. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.11.2025 wurde BF1 bzw. BF2 zu beiden Verfahren die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und die vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt. Es erging die Einladung, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls darzulegen, weshalb die belangte Behörde das persönliche Erscheinen zu Unrecht für erforderlich hielt.
  25. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
  26. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt
  27. angeführte Verfahrensgang sowie entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den jeweils in Klammer angeführten Aktenbestandteilen.
  28. Rechtliche Beurteilung: Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Im gegenständlichen Fall entstammen die Beschwerden demselben Verfahren, weshalb sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden waren. Im gegenständlichen Fall entstammen die Beschwerden demselben Verfahren, weshalb sie gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden waren. Zu A.I.) 3.
  29. Zur Ersatzlosen Aufhebung des Ladungsbescheides vom 12.09.2025 (BF1): Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 AVG lautet wie folgt:Der mit „Ladungen“ betitelte Paragraph 19, AVG lautet wie folgt:

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Der BF1 wurde mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 gemäß § 19 AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich am 19.09.2025 zur angegebenen Adresse zu kommen und mitzuwirken. Gegenstand der Amtshandlung sei eine Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach §§ 52 und 53 FPG. Es seien der Ladungsbescheid und verschiedene Dokumente, wie etwa Meldezettel, ein Obsorgebeschluss, eine Geburtsurkunde und weitere relevante Beweismittel mitzubringen.Der BF1 wurde mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 gemäß Paragraph 19, AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich am 19.09.2025 zur angegebenen Adresse zu kommen und mitzuwirken. Gegenstand der Amtshandlung sei eine Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraphen 52 und 53 FPG. Es seien der Ladungsbescheid und verschiedene Dokumente, wie etwa Meldezettel, ein Obsorgebeschluss, eine Geburtsurkunde und weitere relevante Beweismittel mitzubringen. Zunächst ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen, dass gegenständlich keine Zustellmängel erkennbar sind. Ladungsbescheide müssen, wie aus § 19 Abs. 3 AVG hervorgeht, zu eigenen Handen zugestellt werden. Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Durch die Anordnung der Zustellung zu eigenen Handen wird somit nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert. In der Vorgehensweise der belangten Behörde an den Rechtsanwalt und somit im Sinne des § 9 ZustG Zustellbevollmächtigten des BF1 zuzustellen – eine allgemeine Vertretungsvollmacht umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Bestellung zum Zustellungsbevollmächtigten (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0072) – ist kein Zustellmangel zu sehen. Wurde nämlich ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Zunächst ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen, dass gegenständlich keine Zustellmängel erkennbar sind. Ladungsbescheide müssen, wie aus Paragraph 19, Absatz 3, AVG hervorgeht, zu eigenen Handen zugestellt werden. Gemäß Paragraph 21, ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Durch die Anordnung der Zustellung zu eigenen Handen wird somit nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert. In der Vorgehensweise der belangten Behörde an den Rechtsanwalt und somit im Sinne des Paragraph 9, ZustG Zustellbevollmächtigten des BF1 zuzustellen – eine allgemeine Vertretungsvollmacht umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Bestellung zum Zustellungsbevollmächtigten vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0072) – ist kein Zustellmangel zu sehen. Wurde nämlich ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Der (verfahrensrechtliche) Ladungsbescheid unterscheidet sich von der gemäß § 19 Abs. 4 AVG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbaren einfachen Ladung dadurch, dass er für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsmaßnahmen androht. Durch diesen normativen Inhalt, und nicht durch die Bezeichnung, erhält eine Ladung Bescheidqualität. Als Zwangsmaßnahmen lässt § 19 Abs. 3 AVG Zwangsstrafen oder die zwangsweise Vorführung zu. Weil es sich um unvertretbare Leistungen handelt, kommen nach § 5 VVG Geldstrafen bis höchstens EUR 2.000,-- und Haftstrafen bis maximal 4 Wochen in Frage. Eine zwangsweise Vorführung wird durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 7 VVG umgesetzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 181 und 187ff). Der (verfahrensrechtliche) Ladungsbescheid unterscheidet sich von der gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbaren einfachen Ladung dadurch, dass er für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsmaßnahmen androht. Durch diesen normativen Inhalt, und nicht durch die Bezeichnung, erhält eine Ladung Bescheidqualität. Als Zwangsmaßnahmen lässt Paragraph 19, Absatz 3, AVG Zwangsstrafen oder die zwangsweise Vorführung zu. Weil es sich um unvertretbare Leistungen handelt, kommen nach Paragraph 5, VVG Geldstrafen bis höchstens EUR 2.000,-- und Haftstrafen bis maximal 4 Wochen in Frage. Eine zwangsweise Vorführung wird durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß Paragraph 7, VVG umgesetzt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 181 und 187ff). Im Ladungsbescheid wird angedroht, dass der BF1 für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung mit der Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG rechnen müsse. Nach dieser Bestimmung kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat. Aufgrund dieses normativen Inhaltes zur Durchsetzung der Ladung handelt es sich gegenständlich zweifelhaft um einen selbstständig anfechtbaren Ladungsbescheid und nicht bloß eine einfache Ladung.Im Ladungsbescheid wird angedroht, dass der BF1 für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung mit der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG rechnen müsse. Nach dieser Bestimmung kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat. Aufgrund dieses normativen Inhaltes zur Durchsetzung der Ladung handelt es sich gegenständlich zweifelhaft um einen selbstständig anfechtbaren Ladungsbescheid und nicht bloß eine einfache Ladung. Im Übrigen geht aus den vorliegenden Akten auch nicht hervor, dass der Ladung mittlerweile bereits Folge geleistet worden ist, weshalb die Beschwerde nicht als gegenstandslos betrachtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ladung ist gemäß § 19 Abs. 1 AVG unter anderem, dass das „Erscheinen nötig ist“.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ladung ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AVG unter anderem, dass das „Erscheinen nötig ist“. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zwecks ein (unter Umständen persönliches) Erscheinen des Geladenen nötig ist, „grundsätzlich“ der Behörde obliegt. In diesem Sinn genügt die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung. Maßgeblich ist allerdings nicht der wahre Zweck der Vorladung, sondern dass sie im Hinblick auf den in der Ladung (möglicherweise unrichtig) angegebenen Gegenstand der Amtshandlung im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG „nötig“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zweck nicht auch auf andere Weise (zB schriftlich oder telefonisch) als durch das persönliche Erscheinen des Geladenen bzw. zumindest seines Vertreters erreicht werden kann. Es schadet allerdings natürlich nicht, wenn der Partei neben dem (ergänzend zum) persönlichen Erscheinen als Hauptzweck auch noch die Vorlage von Urkunden aufgetragen wird, die naturgemäß auch postalisch übermittelt werden könnten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.
  1. at)mit Verweis auf die Rsp des VwGH).Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zwecks ein (unter Umständen persönliches) Erscheinen des Geladenen nötig ist, „grundsätzlich“ der Behörde obliegt. In diesem Sinn genügt die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung. Maßgeblich ist allerdings nicht der wahre Zweck der Vorladung, sondern dass sie im Hinblick auf den in der Ladung (möglicherweise unrichtig) angegebenen Gegenstand der Amtshandlung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG „nötig“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zweck nicht auch auf andere Weise (zB schriftlich oder telefonisch) als durch das persönliche Erscheinen des Geladenen bzw. zumindest seines Vertreters erreicht werden kann. Es schadet allerdings natürlich nicht, wenn der Partei neben dem (ergänzend zum) persönlichen Erscheinen als Hauptzweck auch noch die Vorlage von Urkunden aufgetragen wird, die naturgemäß auch postalisch übermittelt werden könnten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)mit Verweis auf die Rsp des VwGH). Im gegenständlichen Fall erschließt sich die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des BF1 aus der Aktenlage heraus nicht. So nahm er bereits einmal ausführlich in Folge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und wurde von der belangten Behörde auch einmal persönlich gehört und niederschriftlich einvernommen. Dass es seitdem zu maßgeblichen Sachverhaltsänderungen gekommen wäre, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Dazu tritt, dass ein Verfahren grundsätzlich – nach vorheriger Belehrung über die Konsequenzen einer unterlassenen Mitwirkung – auch ohne persönliches Erscheinen abgeschlossen werden kann. Sofern die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt – etwa im Hinblick auf die Tochter sowie die Lebensgefährtin des BF – noch als ergänzungsbedürftig betrachtet, wird ein neuerliches schriftliches Parteiengehör samt allfälliger Aufforderung zur Vorlage von Bescheinigungsmittel zu veranlassen sein. Eine unterlassene persönliche Anhörung wird der Behörde auch nicht vorzuwerfen sein, zumal sie ja ausführlich dokumentiert hat, dass sie dem BF mehrfach die Gelegenheit zu einer neuerlichen persönlichen Befragung gegeben hat. Sollte der BF doch noch persönlich vorsprechen wollen, steht einem entsprechenden Antrag im Wege der Rechtsvertretung bis zum Verfahrensabschluss auch nichts entgegen. Sollte der BF an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mehr mitwirken, wird dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen und nach der Aktenlage zu entscheiden sein. Vor diesem Hintergrund ist die Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Einvernahme bzw. eine Ladung durch Bescheid oder eine Vorführung nicht erkennbar. Trotz ausdrücklichen Vorhalts und ausdrücklicher Nachfrage im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde das von der Behörde auch gar nicht argumentiert. Da das persönliche Erscheinen des BF1 vor der belangten Behörde als nicht „nötig“ oder notwendig im Sinne der obzitierten Judikatur erscheint und es somit an der grundlegenden Voraussetzung für die Ladung im Sinne des § 19 AVG fehlt, war der angefochtene Ladungsbescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.Da das persönliche Erscheinen des BF1 vor der belangten Behörde als nicht „nötig“ oder notwendig im Sinne der obzitierten Judikatur erscheint und es somit an der grundlegenden Voraussetzung für die Ladung im Sinne des Paragraph 19, AVG fehlt, war der angefochtene Ladungsbescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Zu A.II.) 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ladung vom 09.09.2025 (BF2): Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 AVG lautet wie folgt:Der mit „Ladungen“ betitelte Paragraph 19, AVG lautet wie folgt:
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Der BF2 wurde mit Ladung vom 09.09.2025 für einen bestimmten Termin zur Akteneinsicht geladen. Für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gilt es zu beurteilen, ob diese als einfache Ladung oder Ladungsbescheid zu qualifizieren ist. Als bloße Verfahrensanordnung wäre die einfache Ladung gemäß § 19 Abs. 4 AVG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG nicht gesondert mit Beschwerde bekämpfbar.Als bloße Verfahrensanordnung wäre die einfache Ladung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG nicht gesondert mit Beschwerde bekämpfbar. Der Ladungsbescheid unterscheidet sich von der einfachen Ladung dadurch, dass er für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsmaßnahmen androht. Durch diesen normativen Inhalt, und nicht durch die Bezeichnung, erhält eine Ladung Bescheidqualität. Als Zwangsmaßnahmen lässt § 19 Abs. 3 AVG Zwangsstrafen oder die zwangsweise Vorführung zu. Weil es sich um unvertretbare Leistungen handelt, kommen nach § 5 VVG Geldstrafen bis höchstens EUR 2.000,-- und Haftstrafen bis maximal 4 Wochen in Frage. Eine zwangsweise Vorführung wird durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 7 VVG umgesetzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 181 und 187ff). Der Ladungsbescheid unterscheidet sich von der einfachen Ladung dadurch, dass er für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsmaßnahmen androht. Durch diesen normativen Inhalt, und nicht durch die Bezeichnung, erhält eine Ladung Bescheidqualität. Als Zwangsmaßnahmen lässt Paragraph 19, Absatz 3, AVG Zwangsstrafen oder die zwangsweise Vorführung zu. Weil es sich um unvertretbare Leistungen handelt, kommen nach Paragraph 5, VVG Geldstrafen bis höchstens EUR 2.000,-- und Haftstrafen bis maximal 4 Wochen in Frage. Eine zwangsweise Vorführung wird durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß Paragraph 7, VVG umgesetzt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 181 und 187ff). Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 AVG geht eindeutig hervor, dass die Verhängung von Zwangsstrafen sowie die Vorführung der Erfüllung der aus der Ladung folgenden Verpflichtung zum Erscheinen vor der Behörde dienen sollen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, AVG geht eindeutig hervor, dass die Verhängung von Zwangsstrafen sowie die Vorführung der Erfüllung der aus der Ladung folgenden Verpflichtung zum Erscheinen vor der Behörde dienen sollen. In der gegenständlich angefochtenen Ladung wird ausschließlich angedroht, dass für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens die Verhängung einer Mutwillenstrafe im Sinne des § 35 AVG in der Höhe von bis zu EUR 726,00 geprüft werden wird. Gemäß § 35 AVG kann eine Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen eine Mutwillenstrafe bis EUR 726,-- verhängen.In der gegenständlich angefochtenen Ladung wird ausschließlich angedroht, dass für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens die Verhängung einer Mutwillenstrafe im Sinne des Paragraph 35, AVG in der Höhe von bis zu EUR 726,00 geprüft werden wird. Gemäß Paragraph 35, AVG kann eine Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen eine Mutwillenstrafe bis EUR 726,-- verhängen. Es wird somit ersichtlich, dass durch die Verhängung einer Mutwillenstrafe nicht im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG das tatsächliche Erscheinen vor der Behörde bezweckt wird, sondern eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Behörde hintangehalten werden soll. Mit der gegenständlich angefochtenen Ladung kam es somit nicht zur Androhung von Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG, weshalb die gegenständliche Ladung mangels erforderlichen normativen Inhaltes nicht als Ladungsbescheid, sondern als einfache Ladung und somit bloße Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist.Es wird somit ersichtlich, dass durch die Verhängung einer Mutwillenstrafe nicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG das tatsächliche Erscheinen vor der Behörde bezweckt wird, sondern eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Behörde hintangehalten werden soll. Mit der gegenständlich angefochtenen Ladung kam es somit nicht zur Androhung von Zwangsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG, weshalb die gegenständliche Ladung mangels erforderlichen normativen Inhaltes nicht als Ladungsbescheid, sondern als einfache Ladung und somit bloße Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist. Eine Ladung gemäß § 19 Abs. 4 AVG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG ist aber nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbar und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Eine Ladung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist aber nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbar und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B.I. und B.II.) 3.3. Zur Zurückweisung der Kostenersatzanträge: Die gegenständlichen Beschwerden wurden jeweils unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses eingebracht. Das in einem Schriftsatz enthaltene Verzeichnis der Kosten ist als Antrag auf deren Ersatz zu anzusehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 15 (Stand 1.4.2009, rdb.
  1. at)mit Verweis auf VwGH 15.10.1996, 95/05/0272).Die gegenständlichen Beschwerden wurden jeweils unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses eingebracht. Das in einem Schriftsatz enthaltene Verzeichnis der Kosten ist als Antrag auf deren Ersatz zu anzusehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 15 (Stand 1.4.2009, rdb.
  2. at)mit Verweis auf VwGH 15.10.1996, 95/05/0272). Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch, sodass die darauf gerichteten Beschwerdeanträge als unzulässig zurückzuweisen sind.Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch, sodass die darauf gerichteten Beschwerdeanträge als unzulässig zurückzuweisen sind. Zu A.I. und II., B.I. und II.)Zu A.I. und römisch zwei., B.I. und römisch zwei.) 3.4. Verbindung der Verfahren Die Spruchpunkte des gegenständlichen Erkenntnisses beziehen sich auf zwei verschiedene Beschwerdeführer und verschiedene Amtshandlungen der Behörde, weshalb zwei Verfahren zu führen waren. Da jedoch für beide Verfahren Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf die bei der Behörde anhängige Rechtssache des BF – die diesem angedrohte Rückkehrentscheidung und in diesem Zusammenhang vorgenommene Verfahrenshandlungen der Behörde – erforderlich waren und die Beschwerden zu beiden Sachen auch zeitgleich eingebracht wurden, waren die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung zu verbinden. Dies war auch im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerden wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so ist darin ein schlüssiger Verzicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund durften die vorliegenden Entscheidungen schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090).In den jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerden wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so ist darin ein schlüssiger Verzicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund durften die vorliegenden Entscheidungen schon am Maßstab des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden vergleiche VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090). Zu C.I. und C.II.) 3.6. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie eine klare Rechtslage stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie eine klare Rechtslage stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. 3.7. Übersetzung Aufgrund der Sprachkenntnisse des BF, da er im Verfahren vertreten ist und da der Beschwerde (soweit es die Angelegenheit des BF betrifft) auch stattgegeben wurde, konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G315.2320213.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.