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{'item': 'L503 2304242-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 4§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 35§ 539§ 539a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlL503 2304242-1 Spruch, L503 2304242-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Spruchpunkt 1 des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 12.9.2024 stellte die ÖGK fest, dass die in Anlage I namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die XXXX (der Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien; mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheids stellte die ÖGK fest, dass die in Anlage II namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)versicherung

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG unterlegen seien.1. Mit Spruchpunkt 1 des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 12.9.2024 stellte die ÖGK fest, dass die in Anlage römisch eins namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die römisch 40 (der Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien; mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheids stellte die ÖGK fest, dass die in Anlage römisch zwei namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)versicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen seien. Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, aufgrund der Sozialversicherungsprüfung bei der BF mit Prüfzeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 seien Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage I und II genannten Dienstnehmer („freiberuflich“ tätige Personen im Fitness- und Wellnessbereich der BF) festgestellt worden. Bezugnehmend auf die in Anlage I genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 1, 2, 4, 5 und 7 sowie die in Anlage II genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 9, 10, 12, 17, 18 und 19 habe die SVS, Landesstelle Salzburg, den im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung getroffenen Feststellungen der ÖGK zugestimmt; weiters sei mitgeteilt worden, dass für die in Anlage I genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummer 3 und 6 sowie den in Anlage II genannten Dienstnehmer mit der laufenden Nummern 14 im prüfungsgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung bei der SVS vorgelegen sei. Betreffend den Dienstnehmer XXXX (ehem. XXXX ) sei mitgeteilt worden, dass im Rahmen eines SV-ZG-Verfahrens (Vorabprüfung) bescheidmäßig festgestellt wurde, dass dieser aufgrund der Tätigkeit als Yogalehrer für die BF der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Bescheid vom 13.12.2018). Betreffend die Dienstnehmerin XXXX sei um Mitteilung der Sozialversicherungsnummer gebeten worden, um prüfen zu können, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorgelegen sei. Mit Schreiben vom 30.07.2024 sei der SVS, Landesstelle Salzburg, mitgeteilt worden, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, die Versicherte ausfindig zu machen. Mangels der erforderlichen Angaben sei daher eine nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht nicht mehr möglich und die Versicherte wurde im prüfungsrelevanten Zeitraum nicht mehr berücksichtigt.Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, aufgrund der Sozialversicherungsprüfung bei der BF mit Prüfzeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 seien Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage römisch eins und römisch zwei genannten Dienstnehmer („freiberuflich“ tätige Personen im Fitness- und Wellnessbereich der BF) festgestellt worden. Bezugnehmend auf die in Anlage römisch eins genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 1, 2, 4, 5 und 7 sowie die in Anlage römisch zwei genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 9, 10, 12, 17, 18 und 19 habe die SVS, Landesstelle Salzburg, den im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung getroffenen Feststellungen der ÖGK zugestimmt; weiters sei mitgeteilt worden, dass für die in Anlage römisch eins genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummer 3 und 6 sowie den in Anlage römisch zwei genannten Dienstnehmer mit der laufenden Nummern 14 im prüfungsgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung bei der SVS vorgelegen sei. Betreffend den Dienstnehmer römisch 40 (ehem. römisch 40 ) sei mitgeteilt worden, dass im Rahmen eines SV-ZG-Verfahrens (Vorabprüfung) bescheidmäßig festgestellt wurde, dass dieser aufgrund der Tätigkeit als Yogalehrer für die BF der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Bescheid vom 13.12.2018). Betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 sei um Mitteilung der Sozialversicherungsnummer gebeten worden, um prüfen zu können, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorgelegen sei. Mit Schreiben vom 30.07.2024 sei der SVS, Landesstelle Salzburg, mitgeteilt worden, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, die Versicherte ausfindig zu machen. Mangels der erforderlichen Angaben sei daher eine nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht nicht mehr möglich und die Versicherte wurde im prüfungsrelevanten Zeitraum nicht mehr berücksichtigt. Der Geschäftszweig der BF liege in der Führung des Betriebes von Bauwerken aller Art (insbesondere eines Wellness/SPA-Ressorts samt Hotel und damit verbundener Einrichtungen in XXXX ) samt Erbringung aller damit zusammenhängenden Leistungen, insbesondere medizinische, therapeutische und kosmetische Leistungen. Die Hauptbranche sei der Betrieb von Heil-, Kur- und Thermalbädern. Als Nebenbrache bestehe der Betrieb von Hotels, Restaurants und Gaststätten sowie von Solarien, Saunas und Bädern. Laut Homepage XXXX würden unter der Rubrik Fitness diverse Fitnesskurse wie Aqua Gymnastik, Step Aerobic und andere Workouts angeboten.Der Geschäftszweig der BF liege in der Führung des Betriebes von Bauwerken aller Art (insbesondere eines Wellness/SPA-Ressorts samt Hotel und damit verbundener Einrichtungen in römisch 40 ) samt Erbringung aller damit zusammenhängenden Leistungen, insbesondere medizinische, therapeutische und kosmetische Leistungen. Die Hauptbranche sei der Betrieb von Heil-, Kur- und Thermalbädern. Als Nebenbrache bestehe der Betrieb von Hotels, Restaurants und Gaststätten sowie von Solarien, Saunas und Bädern. Laut Homepage römisch 40 würden unter der Rubrik Fitness diverse Fitnesskurse wie Aqua Gymnastik, Step Aerobic und andere Workouts angeboten. Die Mitbeteiligten seien für die BF unter anderem als (Aqua-)Fitnesstrainer, Masseure, Yogalehrer sowie Kinder- bzw. Babyschwimmtrainer tätig gewesen. Das gesamte Kursprogramm werde von der BF sowohl ihren Thermengästen (bzw. externen Gästen) als auch ihren Hotelgästen angeboten. Die Kundenaquisation sowie die Verrechnung mit den Kunden sei ausschließlich durch und über die BF erfolgt. Bei den Thermengästen seien die Kurse im Eintrittspreis inkludiert. Ebenso verhalte es sich bei den Hotelgästen. Mit der Hotelbuchung sei der Eintritt in die Therme und somit auch das Kursangebot inkludiert. Der Kursplan werde von der BF erstellt. Die Kurse würden ausschließlich in den Räumlichkeiten (Fitnessraum bzw. Schwimmbereich der Therme) der BF stattfinden. Je nach Kurs sei auch eine Mindestteilnehmerzahl von drei bzw. fünf Personen von der BF vorgegeben. Die Mitbeteiligten hätten ihre Tätigkeit in der Praxis immer persönlich ausgeübt. Ein generelles Vertretungsrecht sei mit der BF nicht vereinbart worden. Nur die in Anlage I genannte Dienstnehmerin mit der laufenden Nummer 5 ( XXXX ) habe sich von der in Anlage I genannten Dienstnehmerin mit der laufenden Nummer 3 ( XXXX ) vertreten lassen. Eine andere Person als XXXX habe die Vertretung nicht übernommen. Die Vertretung sei dann direkt von der BF bezahlt worden. Auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei weder vereinbart worden noch wäre ein solches mit der betrieblichen Struktur zu vereinbaren gewesen. Die BF habe vielmehr darauf vertrauen können, dass der von ihr festgelegte Kursplan auch eingehalten wird und die Kurse wie geplant stattfinden. Sämtliche Betriebsmittel seien von der BF zur Verfügung gestellt worden. Für die Nutzung der Räumlichkeiten wie dem Schwimmbecken oder dem Fitnessraum hätten die Mitbeteiligten keine Miete oder eine sonstige Nutzungsgebühr zahlen müssen. Was die inhaltliche Gestaltung der Kurse angeht, so seien die Mitbeteiligten an keine Weisungen der BF gebunden gewesen. Einige der Mitbeteiligten hätten über keine weiteren Auftraggeber außer der BF verfügt und seien auch sonst nicht werbend am Markt aufgetreten. XXXX habe sogar eine Bewerbung an die BF übermittelt, um sich auf die von ihr später ausgeübte Tätigkeit zu bewerben. Frau XXXX sei im Übrigen zuvor Dienstnehmerin der BF gewesen und habe erst ab 2017 die Tätigkeit auf selbständiger Basis ausgeübt. Einen Unterschied zwischen der Tätigkeit als Angestellte und der Tätigkeit als Selbständige habe es ihren Angaben zufolge nicht gegeben. Hinsichtlich des Dienstnehmers XXXX sei im Übrigen bereits am 12.10.2022 dessen Dienstnehmereigenschaft durch das BVwG (L501 2248210-1/13E) rechtskräftig festgestellt worden.Die Mitbeteiligten seien für die BF unter anderem als (Aqua-)Fitnesstrainer, Masseure, Yogalehrer sowie Kinder- bzw. Babyschwimmtrainer tätig gewesen. Das gesamte Kursprogramm werde von der BF sowohl ihren Thermengästen (bzw. externen Gästen) als auch ihren Hotelgästen angeboten. Die Kundenaquisation sowie die Verrechnung mit den Kunden sei ausschließlich durch und über die BF erfolgt. Bei den Thermengästen seien die Kurse im Eintrittspreis inkludiert. Ebenso verhalte es sich bei den Hotelgästen. Mit der Hotelbuchung sei der Eintritt in die Therme und somit auch das Kursangebot inkludiert. Der Kursplan werde von der BF erstellt. Die Kurse würden ausschließlich in den Räumlichkeiten (Fitnessraum bzw. Schwimmbereich der Therme) der BF stattfinden. Je nach Kurs sei auch eine Mindestteilnehmerzahl von drei bzw. fünf Personen von der BF vorgegeben. Die Mitbeteiligten hätten ihre Tätigkeit in der Praxis immer persönlich ausgeübt. Ein generelles Vertretungsrecht sei mit der BF nicht vereinbart worden. Nur die in Anlage römisch eins genannte Dienstnehmerin mit der laufenden Nummer 5 ( römisch 40 ) habe sich von der in Anlage römisch eins genannten Dienstnehmerin mit der laufenden Nummer 3 ( römisch 40 ) vertreten lassen. Eine andere Person als römisch 40 habe die Vertretung nicht übernommen. Die Vertretung sei dann direkt von der BF bezahlt worden. Auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei weder vereinbart worden noch wäre ein solches mit der betrieblichen Struktur zu vereinbaren gewesen. Die BF habe vielmehr darauf vertrauen können, dass der von ihr festgelegte Kursplan auch eingehalten wird und die Kurse wie geplant stattfinden. Sämtliche Betriebsmittel seien von der BF zur Verfügung gestellt worden. Für die Nutzung der Räumlichkeiten wie dem Schwimmbecken oder dem Fitnessraum hätten die Mitbeteiligten keine Miete oder eine sonstige Nutzungsgebühr zahlen müssen. Was die inhaltliche Gestaltung der Kurse angeht, so seien die Mitbeteiligten an keine Weisungen der BF gebunden gewesen. Einige der Mitbeteiligten hätten über keine weiteren Auftraggeber außer der BF verfügt und seien auch sonst nicht werbend am Markt aufgetreten. römisch 40 habe sogar eine Bewerbung an die BF übermittelt, um sich auf die von ihr später ausgeübte Tätigkeit zu bewerben. Frau römisch 40 sei im Übrigen zuvor Dienstnehmerin der BF gewesen und habe erst ab 2017 die Tätigkeit auf selbständiger Basis ausgeübt. Einen Unterschied zwischen der Tätigkeit als Angestellte und der Tätigkeit als Selbständige habe es ihren Angaben zufolge nicht gegeben. Hinsichtlich des Dienstnehmers römisch 40 sei im Übrigen bereits am 12.10.2022 dessen Dienstnehmereigenschaft durch das BVwG (L501 2248210-1/13E) rechtskräftig festgestellt worden. Beweiswürdigend verwies die ÖGK insbesondere auf den Prüfbericht vom 6.9.2024, die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 29.2.2024, die im Zuge der Prüfung vorgelegten Buchhaltungsunterlagen, die Rechnungen der Mitbeteiligten und die niederschriftlichen Angaben der Mitbeteiligten XXXX Die Mitbeteiligten hätten übereinstimmend angegeben, dass die gesamte Organisation durch die BF erfolgt sei. Eine eigene Kundenaquise für die Kurse bei der BF hätten die Mitbeteiligten nicht vorgenommen. Auch hätten die Mitbeteiligten übereinstimmend angegeben, dass sie ihre Kurse immer persönlich abgehalten hätten und über ein Vertretungsrecht mit der BF nie gesprochen worden sei. Einzige Ausnahme davon sei die Mitbeteiligte XXXX , die angegeben habe, dass sie sich auch tatsächlich habe vertreten lassen. Aus dem klaren Gesamtbild der Aussagen der übrigen Mitbeteiligten sei diesen jedoch mehr Glauben zu schenken. Seitens der BF seien im Übrigen keine Argumente ins Treffen geführt worden, die für eine selbständige Tätigkeit der Mitbeteiligten sprechen würden.Beweiswürdigend verwies die ÖGK insbesondere auf den Prüfbericht vom 6.9.2024, die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 29.2.2024, die im Zuge der Prüfung vorgelegten Buchhaltungsunterlagen, die Rechnungen der Mitbeteiligten und die niederschriftlichen Angaben der Mitbeteiligten römisch 40 Die Mitbeteiligten hätten übereinstimmend angegeben, dass die gesamte Organisation durch die BF erfolgt sei. Eine eigene Kundenaquise für die Kurse bei der BF hätten die Mitbeteiligten nicht vorgenommen. Auch hätten die Mitbeteiligten übereinstimmend angegeben, dass sie ihre Kurse immer persönlich abgehalten hätten und über ein Vertretungsrecht mit der BF nie gesprochen worden sei. Einzige Ausnahme davon sei die Mitbeteiligte römisch 40 , die angegeben habe, dass sie sich auch tatsächlich habe vertreten lassen. Aus dem klaren Gesamtbild der Aussagen der übrigen Mitbeteiligten sei diesen jedoch mehr Glauben zu schenken. Seitens der BF seien im Übrigen keine Argumente ins Treffen geführt worden, die für eine selbständige Tätigkeit der Mitbeteiligten sprechen würden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte die ÖGK – neben der Darstellung der Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten auf eine fortlaufende Leistungserbringung und nicht auf der Herstellung eines oder mehrerer Werke gerichtet gewesen sei. Die Mitbeteiligten seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und hätten ihre Tätigkeiten auch tatsächlich persönlich erbracht; ein generelles Vertretungsrecht sei nicht vereinbart gewesen. Auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden und könne ein solches auch mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden. Die Mitbeteiligten seien betreffend Arbeitszeit an die vorgegeben Kurszeiten laut saisonalem Kursplan der BF gebunden und diesbezüglich somit fremdbestimmt gewesen. Die Tätigkeit sei im Kern an den Bedürfnissen der BF ausgerichtet gewesen. Die Fremdbestimmtheit werde auch im Hinblick auf den Arbeitsort deutlich; alle Kurse seien ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF abzuhalten gewesen. Es liege eine Einbindung in die betriebliche Organisation der BF vor. Die Mitbeteiligten hätten keinerlei Unternehmerrisiko zu tragen gehabt, sondern sie hätten davon ausgehen können, dass die vorgegebenen Kurse laut Kursplan auch tatsächlich stattfinden würden. Die Anwerbung der Kunden und die Auftragsabwicklung sei durch die BF erfolgt. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen komme es unter diesen Umständen (stille Autorität) nicht an. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer der Beschäftigungsverhältnisse, die Entlohnung nach geleisteten Stunden, der fehlende Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel und die ausschließliche Tätigkeit für die BF würden das Bild der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG unterstreichen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte die ÖGK – neben der Darstellung der Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten auf eine fortlaufende Leistungserbringung und nicht auf der Herstellung eines oder mehrerer Werke gerichtet gewesen sei. Die Mitbeteiligten seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und hätten ihre Tätigkeiten auch tatsächlich persönlich erbracht; ein generelles Vertretungsrecht sei nicht vereinbart gewesen. Auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden und könne ein solches auch mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden. Die Mitbeteiligten seien betreffend Arbeitszeit an die vorgegeben Kurszeiten laut saisonalem Kursplan der BF gebunden und diesbezüglich somit fremdbestimmt gewesen. Die Tätigkeit sei im Kern an den Bedürfnissen der BF ausgerichtet gewesen. Die Fremdbestimmtheit werde auch im Hinblick auf den Arbeitsort deutlich; alle Kurse seien ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF abzuhalten gewesen. Es liege eine Einbindung in die betriebliche Organisation der BF vor. Die Mitbeteiligten hätten keinerlei Unternehmerrisiko zu tragen gehabt, sondern sie hätten davon ausgehen können, dass die vorgegebenen Kurse laut Kursplan auch tatsächlich stattfinden würden. Die Anwerbung der Kunden und die Auftragsabwicklung sei durch die BF erfolgt. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen komme es unter diesen Umständen (stille Autorität) nicht an. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer der Beschäftigungsverhältnisse, die Entlohnung nach geleisteten Stunden, der fehlende Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel und die ausschließliche Tätigkeit für die BF würden das Bild der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterstreichen.

  1. Mit Schriftsatz ihrer rechtlichen Vertretung vom 14.10.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 12.9.
  2. Darin wurden zunächst die niederschriftlichen Angaben der von der ÖGK befragten Mitbeteiligten wiedergegeben und sodann moniert, dass nicht jedes einzelne Vertragsverhältnis individuell geprüft worden sei, sondern die Angaben der befragten Mitbeteiligten auf die anderen Vertragsverhältnisse umgelegt worden seien. Die getroffene Feststellung, wonach die Kundenakquisition sowie die Verrechnung mit den Kunden ausschließlich durch die BF erfolgt sei, sei aktenwidrig. Die ÖGK habe zudem aktenwidrig festgestellt, dass der Kursplan von der BF erstellt werde, dass die Kurse ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF stattfinden würden, dass ein generelles Vertretungsrecht mit der BF nicht vereinbart worden sei, dass kein sanktionsloses Ablehnungsrecht der Mitbeteiligten bestanden habe und dass sämtliche Betriebsmittel von der BF zur Verfügung gestellt worden seien. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die ÖGK vielmehr feststellen müssen, dass sowohl die BF als auch die Mitbeteiligten Kunden akquiriert hätten, dass der Kursplan nach den Vorgaben sowie Verfügbarkeiten der Mitbeteiligten erstellt wurde, dass die Tätigkeiten der Mitbeteiligten sowohl in den Räumlichkeiten der BF ausgeübt wurden, als auch außerhalb, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart wurde, welches auch das Recht umfasste, sanktionslos Kurse ausfallen zu lassen, dass die Mitbeteiligten sich jederzeit durch Dritte vertreten lassen konnten sowie dass die Mitbeteiligten die erforderlichen Betriebsmittel selbst beigestellt haben. Es sei keine persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorgelegen.Darin wurden zunächst die niederschriftlichen Angaben der von der ÖGK befragten Mitbeteiligten wiedergegeben und sodann moniert, dass nicht jedes einzelne Vertragsverhältnis individuell geprüft worden sei, sondern die Angaben der befragten Mitbeteiligten auf die anderen Vertragsverhältnisse umgelegt worden seien. Die getroffene Feststellung, wonach die Kundenakquisition sowie die Verrechnung mit den Kunden ausschließlich durch die BF erfolgt sei, sei aktenwidrig. Die ÖGK habe zudem aktenwidrig festgestellt, dass der Kursplan von der BF erstellt werde, dass die Kurse ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF stattfinden würden, dass ein generelles Vertretungsrecht mit der BF nicht vereinbart worden sei, dass kein sanktionsloses Ablehnungsrecht der Mitbeteiligten bestanden habe und dass sämtliche Betriebsmittel von der BF zur Verfügung gestellt worden seien. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die ÖGK vielmehr feststellen müssen, dass sowohl die BF als auch die Mitbeteiligten Kunden akquiriert hätten, dass der Kursplan nach den Vorgaben sowie Verfügbarkeiten der Mitbeteiligten erstellt wurde, dass die Tätigkeiten der Mitbeteiligten sowohl in den Räumlichkeiten der BF ausgeübt wurden, als auch außerhalb, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart wurde, welches auch das Recht umfasste, sanktionslos Kurse ausfallen zu lassen, dass die Mitbeteiligten sich jederzeit durch Dritte vertreten lassen konnten sowie dass die Mitbeteiligten die erforderlichen Betriebsmittel selbst beigestellt haben. Es sei keine persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen.
  3. Am 12.12.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Darin argumentierte die ÖGK unter anderem wiederholend als Replik auf das Beschwerdevorbringen der BF, das Beweisverfahren habe ergeben, dass bestimmte Termine bzw. Zeitfenster für die Kurse von der BF sehr wohl vorgegeben gewesen seien. Die Kurse hätten auch regelmäßig und laufend zu den im Kursplan angegebenen Zeiten stattgefunden. Dass es sich beim Kursplan um eine „Zusammenfassung der Angebote“ der BF handelt, sei nicht einmal vom Geschäftsführer der BF in seiner niederschriftlichen Befragung vorgebracht worden. Wenn die BF in ihrer Beschwerde darauf hinweise, dass der Kurs „Waldbaden“ nicht in den Räumlichkeiten der BF stattgefunden hätte, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser Kurs im prüfungsrelevanten Zeitraum nicht im Kursangebot der BF enthalten gewesen sei; die angebotenen Kurse im vorliegenden Zeitraum hätten allesamt in den Räumlichkeiten der BF stattgefunden. Zudem sei ein generelles Vertretungsrecht weder mündlich vereinbart worden, noch sei es in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt worden. Auch hätten die Mitbeteiligten angegeben, dass sie übernommene Dienste immer persönlich ausgeübt hätten; die BF habe darauf bauen können, dass die Kurse zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort durchgeführt werden. Was die Frage von Betriebsmitteln anbelangt, so handle es sich bei den von den Mitbeteiligten mitgebrachten Hilfsmitteln im Vergleich zu den kostenlos zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der BF um keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel, sondern um untergeordnete Betriebsmittel. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid der ÖGK vollinhaltlich bestätigen.
  4. Am 14.4.2025 teilte die ÖGK dem BVwG auf Nachfragen mit, dass es auch ein finanzbehördliches Verfahren die BF betreffend unter anderem im Hinblick auf die Haftung für Lohnsteuer gebe und übermittelte die diesbezüglichen Bescheide des Finanzamts für Großbetriebe vom 5.3.2024 und die – die Beschwerden der BF abweisende – Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts für Großbetriebe vom 21.1.
  5. Weiters teilte die ÖGK mit, dass laut Auskunft des Finanzamts für Großbetriebe eine Vorlage der Beschwerde an den VwGH (richtig: an das BFG) beantragt wurde. Am 12.9.2025 gab das BFG dem BVwG auf Ersuchen die Geschäftszahl des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens bekannt; mit einem zeitnahen Verfahrensabschluss sei nicht zu rechnen.
  6. Anlässlich der Ladungen einer für den 10.12.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung übermittelte das BVwG mit Schreiben vom 29.10.2025 sämtlichen Mitbeteiligten jeweils einen Fragebogen betreffend ihre Tätigkeit für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
  7. Mit Schreiben vom 1.12.2025 sowie ergänzend vom 3.12.2025 und 4.12.2025 brachte das BVwG der ÖGK und der rechtsfreundlichen Vertretung der BF die von den Mitbeteiligten retournierten Fragebögen zur Kenntnis.
  8. Am 10.12.2025 führte das BVwG im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der BF, des Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der BF (Herrn XXXX , im Folgenden der Einfachheit halber kurz: „Geschäftsführer der BF“), der Mitbeteiligten Katharina XXXX sowie einer Vertreterin der ÖGK eine Beschwerdeverhandlung durch. Die übrigen Mitbeteiligten hatten anlässlich der Retournierung der Fragebögen dem BVwG schriftlich ihre Verhinderung bekannt gegeben.
  9. Am 10.12.2025 führte das BVwG im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der BF, des Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der BF (Herrn römisch 40 , im Folgenden der Einfachheit halber kurz: „Geschäftsführer der BF“), der Mitbeteiligten Katharina römisch 40 sowie einer Vertreterin der ÖGK eine Beschwerdeverhandlung durch. Die übrigen Mitbeteiligten hatten anlässlich der Retournierung der Fragebögen dem BVwG schriftlich ihre Verhinderung bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die BF ist im Firmenbuch unter der FN XXXX mit der Rechtsform Kommanditgesellschaft, der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin „ XXXX “ (FN XXXX ) und dem Geschäftszweig „Führung des Betriebes von Bauwerken aller Art (insbesondere eines Wellness/SPA-Ressorts samt Hotel und damit verbundener Einrichtungen in Kaprun) samt Erbringung aller damit zusammenhängenden Leistungen, insbesondere medizinische, therapeutische und kosmetische Leistungen“ eingetragen. Das Geschäftsfeld der BF umfasst ein Hotel-Resort mit Hotel-SPAs, Restaurants, Treatments, Fitnesseinrichtungen und eine öffentliche Therme. Die Funktion des Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Herr XXXX inne, derzeit Herr XXXX .1.
  12. Die BF ist im Firmenbuch unter der FN römisch 40 mit der Rechtsform Kommanditgesellschaft, der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin „ römisch 40 “ (FN römisch 40 ) und dem Geschäftszweig „Führung des Betriebes von Bauwerken aller Art (insbesondere eines Wellness/SPA-Ressorts samt Hotel und damit verbundener Einrichtungen in Kaprun) samt Erbringung aller damit zusammenhängenden Leistungen, insbesondere medizinische, therapeutische und kosmetische Leistungen“ eingetragen. Das Geschäftsfeld der BF umfasst ein Hotel-Resort mit Hotel-SPAs, Restaurants, Treatments, Fitnesseinrichtungen und eine öffentliche Therme. Die Funktion des Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Herr römisch 40 inne, derzeit Herr römisch 40 . 1.
  13. Zu den Tätigkeiten der Masseurinnen für die BF: Die Mitbeteiligten XXXX waren für die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten als Masseurinnen tätig; sie verfügten über entsprechende Gewerbeberechtigungen. Sie kamen ergänzend zu den von der BF angestellten Masseurinnen während Auslastungsspitzen bzw. als Vertretung für angestellte Masseurinnen im Krankheitsfall zum Einsatz. Zumeist wurden die konkreten Dienste der mitbeteiligten Masseurinnen einige Tage vor dem Einsatz mit der Spa-Leitung vereinbart. Im Fall der Zusage zu konkreten Diensten wurden die Mitbeteiligten in die Planung der BF einbezogen.Die Mitbeteiligten römisch 40 waren für die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten als Masseurinnen tätig; sie verfügten über entsprechende Gewerbeberechtigungen. Sie kamen ergänzend zu den von der BF angestellten Masseurinnen während Auslastungsspitzen bzw. als Vertretung für angestellte Masseurinnen im Krankheitsfall zum Einsatz. Zumeist wurden die konkreten Dienste der mitbeteiligten Masseurinnen einige Tage vor dem Einsatz mit der Spa-Leitung vereinbart. Im Fall der Zusage zu konkreten Diensten wurden die Mitbeteiligten in die Planung der BF einbezogen. Massageeinheiten konnten von den Hotel- wie auch Thermen- und externen Gästen bei der BF gebucht werden. Die mitbeteiligten Masseurinnen mussten bei ihrer Tätigkeit ein von der BF beigestelltes T-Shirt mit der Aufschrift „ XXXX “ tragen und ihre Tätigkeit in von der BF vorgegeben Massageräumlichkeiten auf den Liegen der BF durchführen. Zur Anwendung kam das Massageöl der BF. Während ihrer Tätigkeit bedurften die mitbeteiligten Masseurinnen keiner Anweisungen der BF, zumal sie mit der Tätigkeit vertraut waren. Die Abrechnung der mitbeteiligten Masseurinnen mit der BF erfolgte auf Stundenbasis nach dem mit der Spa-Leitung vereinbarten Stundensatz (Dauer einer Massageeinheit: 50 Minuten, die jedoch auf Stundenbasis abgerechnet wurde). Dass sich die mitbeteiligten Masseurinnen ihrerseits hätten vertreten lassen können, wurde weder mit der BF vereinbart, noch kam dies in der Praxis vor. Zwischen der Tätigkeit der mitbeteiligten Masseurinnen und jener der angestellten Masseurinnen bestanden keinerlei Unterschiede; eine einzige Ausnahme bestand bei Frau XXXX , die vor den verfahrensgegenständlichen Zeiten als angestellte Masseurin für die BF tätig war, darin, dass sie während ihrer Tätigkeit als Angestellte ergänzend auch den Bereich Treatment-Rezeption abgedeckt hatte, während hingegen ihre darauffolgende Tätigkeit - nachdem sie aufgrund der Absolvierung eines Studiums in eine „selbständige“ Tätigkeit bloß während der Ferienzeiten gewechselt hatte – nur mehr ausschließlich in der Durchführung der Massagen bestand.Massageeinheiten konnten von den Hotel- wie auch Thermen- und externen Gästen bei der BF gebucht werden. Die mitbeteiligten Masseurinnen mussten bei ihrer Tätigkeit ein von der BF beigestelltes T-Shirt mit der Aufschrift „ römisch 40 “ tragen und ihre Tätigkeit in von der BF vorgegeben Massageräumlichkeiten auf den Liegen der BF durchführen. Zur Anwendung kam das Massageöl der BF. Während ihrer Tätigkeit bedurften die mitbeteiligten Masseurinnen keiner Anweisungen der BF, zumal sie mit der Tätigkeit vertraut waren. Die Abrechnung der mitbeteiligten Masseurinnen mit der BF erfolgte auf Stundenbasis nach dem mit der Spa-Leitung vereinbarten Stundensatz (Dauer einer Massageeinheit: 50 Minuten, die jedoch auf Stundenbasis abgerechnet wurde). Dass sich die mitbeteiligten Masseurinnen ihrerseits hätten vertreten lassen können, wurde weder mit der BF vereinbart, noch kam dies in der Praxis vor. Zwischen der Tätigkeit der mitbeteiligten Masseurinnen und jener der angestellten Masseurinnen bestanden keinerlei Unterschiede; eine einzige Ausnahme bestand bei Frau römisch 40 , die vor den verfahrensgegenständlichen Zeiten als angestellte Masseurin für die BF tätig war, darin, dass sie während ihrer Tätigkeit als Angestellte ergänzend auch den Bereich Treatment-Rezeption abgedeckt hatte, während hingegen ihre darauffolgende Tätigkeit - nachdem sie aufgrund der Absolvierung eines Studiums in eine „selbständige“ Tätigkeit bloß während der Ferienzeiten gewechselt hatte – nur mehr ausschließlich in der Durchführung der Massagen bestand. Die Kunden haben das Entgelt direkt an die BF entsprechend der Preisliste der BF entrichtet. Auch insofern bestand keinerlei Unterschied darin, ob Kunden von einer angestellten oder „selbständigen“ Masseurin massiert wurden bzw. war dieser Umstand für die Kunden in keiner Weise erkennbar. 1.
  14. Zu den Tätigkeiten der FitnesstrainerInnen, Aqua-FitnesstrainerInnen, Zumba-Trainerinnen, SchwimmlehrerInnen und Yoga- und FeldenkraislehrerInnen Die Mitbeteiligten XXXX waren für die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten als FitnesstrainerInnen, Aqua-FitnesstrainerInnen, Zumba-TrainerInnen, SchwimmlehrerInnen bzw. Yoga- und FeldenkraislehrerInnen tätig. Die Mitbeteiligten verfügten zumeist – aber nicht durchgängig - über entsprechende Gewerbeberechtigungen und waren zumeist auch anderweitig als TrainerInnen auf selbständiger Basis erwerbstätig, zum Teil aber auch als Dienstnehmer in anderen Branchen.Die Mitbeteiligten römisch 40 waren für die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten als FitnesstrainerInnen, Aqua-FitnesstrainerInnen, Zumba-TrainerInnen, SchwimmlehrerInnen bzw. Yoga- und FeldenkraislehrerInnen tätig. Die Mitbeteiligten verfügten zumeist – aber nicht durchgängig - über entsprechende Gewerbeberechtigungen und waren zumeist auch anderweitig als TrainerInnen auf selbständiger Basis erwerbstätig, zum Teil aber auch als Dienstnehmer in anderen Branchen. Die BF hat ihren Hotel- und (zumeist auch) Thermengästen (wie auch externen Gästen) verschiedene Kurse der eben genannten Art angeboten. Diese Kurse wurden von der BF in Form eines „Gesamtjahresplans“ grundsätzlich im Vorhinein geplant und gab es – zumeist für die Winter- und Sommersaison im Vorhinein - entsprechende Absprachen der BF mit den Mitbeteiligten hinsichtlich der anzubietenden Kurse und der genauen Kurszeiten. Die Kurse wurden ausschließlich von den Mitbeteiligten geführt; es gab darüber hinaus keine seitens der BF angestellten TrainerInnen oder LehrerInnen. Das Kursprogramm wurde seitens der BF im Internet auf ihrer Homepage sowie in gedruckter Form auf Flyern der BF als „ XXXX “ publiziert. Dieses umfasste einen „Stundenplan“ nach Wochentagen und genauen Uhrzeiten, eine genaue Beschreibung der jeweiligen Kurse, die Teilnahmebedingungen (Hotelgäste: im Preis inkludiert, Tagesgäste: kostenlos in Verbindung mit der Eintrittsgebühr, externe Gäste: € 12 pro Kurseinheit, Mindestteilnehmer: 3 Personen [Stand November 2019]). Weiters wurden auf dem Kursprogramm der BF eigens unter der Rubrik „Unser Trainerteam“ die TrainerInnen samt Foto und (nochmals) deren Kurse wiedergegeben, so z. B. auf dem publizierten Kursprogramm Stand November 2019: „UNSER TRAINERTEAM: XXXX , Kurse: Montag: Functional, Mittwoch: Rücken-Fit. XXXX , Kurse: Montag: Yin Yoga, Donnerstag: Vinyasa Yoga. XXXX [Anmerkung des BVwG: dieser ist hier nicht verfahrensgegenständlich, zumal dessen Versicherungspflicht bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2022, L501 2248210-1/13E, rechtskräftig festgestellt wurde], Kurse: Dienstag: Pumping Iron, Ski-Workout, Mittwoch: Bauchattacke, Sonntag: Pumping Iron, Ski-Workout. XXXX [andere Schreibweise: XXXX ]: Kurse: Montag-Donnerstag: Aqua Gym, Freitag: BBP & Rückenfit. XXXX : Kurse: Freitag: Aqua Gym. XXXX : Kurse: Sonntag: Aqua Gym – Vertretung für XXXX .“Die BF hat ihren Hotel- und (zumeist auch) Thermengästen (wie auch externen Gästen) verschiedene Kurse der eben genannten Art angeboten. Diese Kurse wurden von der BF in Form eines „Gesamtjahresplans“ grundsätzlich im Vorhinein geplant und gab es – zumeist für die Winter- und Sommersaison im Vorhinein - entsprechende Absprachen der BF mit den Mitbeteiligten hinsichtlich der anzubietenden Kurse und der genauen Kurszeiten. Die Kurse wurden ausschließlich von den Mitbeteiligten geführt; es gab darüber hinaus keine seitens der BF angestellten TrainerInnen oder LehrerInnen. Das Kursprogramm wurde seitens der BF im Internet auf ihrer Homepage sowie in gedruckter Form auf Flyern der BF als „ römisch 40 “ publiziert. Dieses umfasste einen „Stundenplan“ nach Wochentagen und genauen Uhrzeiten, eine genaue Beschreibung der jeweiligen Kurse, die Teilnahmebedingungen (Hotelgäste: im Preis inkludiert, Tagesgäste: kostenlos in Verbindung mit der Eintrittsgebühr, externe Gäste: € 12 pro Kurseinheit, Mindestteilnehmer: 3 Personen [Stand November 2019]). Weiters wurden auf dem Kursprogramm der BF eigens unter der Rubrik „Unser Trainerteam“ die TrainerInnen samt Foto und (nochmals) deren Kurse wiedergegeben, so z. B. auf dem publizierten Kursprogramm Stand November 2019: „UNSER TRAINERTEAM: römisch 40 , Kurse: Montag: Functional, Mittwoch: Rücken-Fit. römisch 40 , Kurse: Montag: Yin Yoga, Donnerstag: Vinyasa Yoga. römisch 40 [Anmerkung des BVwG: dieser ist hier nicht verfahrensgegenständlich, zumal dessen Versicherungspflicht bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2022, L501 2248210-1/13E, rechtskräftig festgestellt wurde], Kurse: Dienstag: Pumping Iron, Ski-Workout, Mittwoch: Bauchattacke, Sonntag: Pumping Iron, Ski-Workout. römisch 40 [andere Schreibweise: römisch 40 ]: Kurse: Montag-Donnerstag: Aqua Gym, Freitag: BBP & Rückenfit. römisch 40 : Kurse: Freitag: Aqua Gym. römisch 40 : Kurse: Sonntag: Aqua Gym – Vertretung für römisch 40 .“ Die Tätigkeiten der Mitbeteiligten fanden ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF (Kursräume, Pool) statt. Utensilien wie z. B. Schwimmbretter und Schwimmnudeln wurden von der BF beigestellt. XXXX hat jedoch für seine Schwimmkurse auch eigene Schwimmschlangen und Schwimmatten mitgebracht. Auch war es den Mitbeteiligten gestattet, die Musikanlage der BF zu verwenden, wobei die Mitbeteiligten aber zum Teil auf eigene mobile Audiogeräte zurückgriffen. In die inhaltliche Gestaltung der Kurse hat sich die BF nicht eingemischt und diese den Mitbeteiligten überlassen.Die Tätigkeiten der Mitbeteiligten fanden ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF (Kursräume, Pool) statt. Utensilien wie z. B. Schwimmbretter und Schwimmnudeln wurden von der BF beigestellt. römisch 40 hat jedoch für seine Schwimmkurse auch eigene Schwimmschlangen und Schwimmatten mitgebracht. Auch war es den Mitbeteiligten gestattet, die Musikanlage der BF zu verwenden, wobei die Mitbeteiligten aber zum Teil auf eigene mobile Audiogeräte zurückgriffen. In die inhaltliche Gestaltung der Kurse hat sich die BF nicht eingemischt und diese den Mitbeteiligten überlassen. Ein generelles Vertretungsrecht hatten die Mitbeteiligten mit der BF weder vereinbart, noch wurde ein solches faktisch praktiziert. Allerdings hat etwa die Mitbeteiligte XXXX (ausschließlich) Vertretungen der ebenfalls mitbeteiligten XXXX und des ebenfalls mitbeteiligten XXXX im Fall ihrer Abwesenheit (Urlaub oder sonstige Verhinderungen) durchgeführt und wurde dies auch mit der Spa-Leitung so vereinbart und in den Publikationen der BF beworben (siehe bereits oben zum Kursprogramm der BF – „ XXXX … – Vertretung für XXXX ). Auch die weiteren Mitbeteiligten haben sich im Fall ihrer Verhinderung ausschließlich von anderen Mitbeteiligten vertreten lassen, so z. B. XXXX von XXXX . Lediglich an einem einzigen Tag hat sich XXXX von einer anderen – nicht mitbeteiligten - Person vertreten lassen.Ein generelles Vertretungsrecht hatten die Mitbeteiligten mit der BF weder vereinbart, noch wurde ein solches faktisch praktiziert. Allerdings hat etwa die Mitbeteiligte römisch 40 (ausschließlich) Vertretungen der ebenfalls mitbeteiligten römisch 40 und des ebenfalls mitbeteiligten römisch 40 im Fall ihrer Abwesenheit (Urlaub oder sonstige Verhinderungen) durchgeführt und wurde dies auch mit der Spa-Leitung so vereinbart und in den Publikationen der BF beworben (siehe bereits oben zum Kursprogramm der BF – „ römisch 40 … – Vertretung für römisch 40 ). Auch die weiteren Mitbeteiligten haben sich im Fall ihrer Verhinderung ausschließlich von anderen Mitbeteiligten vertreten lassen, so z. B. römisch 40 von römisch 40 . Lediglich an einem einzigen Tag hat sich römisch 40 von einer anderen – nicht mitbeteiligten - Person vertreten lassen. Die Bezahlung haben die Mitbeteiligten mit der BF nach Einheiten vereinbart; so dauerten etwa z. B. eine Aqua-Gymnastik-Einheit wie auch das Training Bauch, Beine, Po meist 30 Minuten, während eine Yoga-Einheit 90 Minuten dauerte. Die Abrechnung der Mitbeteiligten mit der BF erfolgte jeweils im Nachhinein, zumeist monatlich. Fielen im Kursplan vorgesehene Kurse wegen zu geringer Teilnehmeranzahl aus, so wurde den Mitbeteiligten aufgrund einer Vereinbarung mit der der Spa-Leitung ihr Honorar teilweise trotzdem ausbezahlt oder ihnen zumindest eine Anfahrtspauschale gezahlt; dies wurde aber nicht durchgehend praktiziert, sondern basierte auf individuellen Vereinbarungen einzelner Mitbeteiligter mit der Spa-Leitung.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK – beinhaltend die Protokolle über die niederschriftliche Befragung der Mitbeteiligten XXXX - sowie durch Durchführung einer ausführlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG am 10.12.2025, in der der BF im Wege ihres Geschäftsführers Gelegenheit gegeben wurde, ihre Sicht der Dinge zu schildern und in der die Mitbeteiligten XXXX befragt wurden. In der Beschwerdeverhandlung wurde zudem von der Mitbeteiligten XXXX das von der BF publizierte Kursprogramm (Stand: November 2019) in Vorlage gebracht, welches sich bis dato nicht im Akt befand. Darüber hinaus wurden vom BVwG im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung Fragebögen ausgesandt, die von sämtlichen Mitbeteiligten ausgefüllt retourniert wurden und somit Aufschlüsse über die vertraglichen Beziehungen der BF mit sämtlichen Mitbeteiligten geben.2.
  17. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK – beinhaltend die Protokolle über die niederschriftliche Befragung der Mitbeteiligten römisch 40 - sowie durch Durchführung einer ausführlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG am 10.12.2025, in der der BF im Wege ihres Geschäftsführers Gelegenheit gegeben wurde, ihre Sicht der Dinge zu schildern und in der die Mitbeteiligten römisch 40 befragt wurden. In der Beschwerdeverhandlung wurde zudem von der Mitbeteiligten römisch 40 das von der BF publizierte Kursprogramm (Stand: November 2019) in Vorlage gebracht, welches sich bis dato nicht im Akt befand. Darüber hinaus wurden vom BVwG im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung Fragebögen ausgesandt, die von sämtlichen Mitbeteiligten ausgefüllt retourniert wurden und somit Aufschlüsse über die vertraglichen Beziehungen der BF mit sämtlichen Mitbeteiligten geben. 2.
  18. Die zur BF getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuchs und den unstrittigen Angaben des Geschäftsführers der BF zum Tätigkeitsbereich der BF. 2.
  19. Zur Tätigkeit der Masseurinnen für die BF: Wie aus den Befragungen in der Beschwerdeverhandlung und den dem BVwG retournierten Fragebögen hervorging, waren die Mitbeteiligten XXXX für die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten als Masseurinnen tätig, wobei sie über entsprechende Gewerbeberechtigungen verfügten. Gänzlich übereinstimmend mit den Angaben des Geschäftsführers der BF haben diese Mitbeteiligten angegeben, dass sie ergänzend zu den von der BF angestellten Masseurinnen während Auslastungsspitzen bzw. als Vertretung für angestellte Masseurinnen im Krankheitsfall für die BF zum Einsatz kamen (vgl. z. B. den Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 9: „Es gibt Phasen, wo Kapazitätsspitzen erreicht werden und zur Abdeckung dieser wurden die Werkvertragsnehmer herangezogen“; vgl. z. B. die Mitbeteiligte XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 20: „Ich kam in den Spitzenzeiten zum Einsatz und bei Krankheit“ oder XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 21: „Als ich angestellt war, war ich das ganze Jahr über tätig, während hingegen ich als Selbstständige nur zu Spitzenzeiten und auch da nur stundenweise tätig war“). Die mitbeteiligten Masseurinnen haben ihre konkreten Dienste für die BF übereinstimmenden Angaben zufolge mit der Treatment-Leitung der BF vereinbart, wobei keine genauen Feststellungen getroffen werden können, wie lange im Voraus die Dienste vereinbart wurden, aber jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sich meist zumindest um einige Tage gehandelt hat (vgl. etwa XXXX in ihrem Fragebogen „ein paar Tage vorher“, XXXX im Fragebogen: „wie lange im Voraus kann ich nicht mehr sagen“, XXXX im Fragebogen: „[die Zeiten waren] vorgegeben, da die Therme die Massagen einbucht, war oft kurzfristig“, XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 19: „Meistens habe ich es schon ein paar Tage vorher gewusst“). Im Fall der Zusage zu konkreten Diensten wurden die Mitbeteiligten in die Planung der BF einbezogen (arg. nochmals z. B. XXXX , wonach die BF dies entsprechend „einbucht“).Wie aus den Befragungen in der Beschwerdeverhandlung und den dem BVwG retournierten Fragebögen hervorging, waren die Mitbeteiligten römisch 40 für die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten als Masseurinnen tätig, wobei sie über entsprechende Gewerbeberechtigungen verfügten. Gänzlich übereinstimmend mit den Angaben des Geschäftsführers der BF haben diese Mitbeteiligten angegeben, dass sie ergänzend zu den von der BF angestellten Masseurinnen während Auslastungsspitzen bzw. als Vertretung für angestellte Masseurinnen im Krankheitsfall für die BF zum Einsatz kamen vergleiche z. B. den Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 9: „Es gibt Phasen, wo Kapazitätsspitzen erreicht werden und zur Abdeckung dieser wurden die Werkvertragsnehmer herangezogen“; vergleiche z. B. die Mitbeteiligte römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 20: „Ich kam in den Spitzenzeiten zum Einsatz und bei Krankheit“ oder römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 21: „Als ich angestellt war, war ich das ganze Jahr über tätig, während hingegen ich als Selbstständige nur zu Spitzenzeiten und auch da nur stundenweise tätig war“). Die mitbeteiligten Masseurinnen haben ihre konkreten Dienste für die BF übereinstimmenden Angaben zufolge mit der Treatment-Leitung der BF vereinbart, wobei keine genauen Feststellungen getroffen werden können, wie lange im Voraus die Dienste vereinbart wurden, aber jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sich meist zumindest um einige Tage gehandelt hat vergleiche etwa römisch 40 in ihrem Fragebogen „ein paar Tage vorher“, römisch 40 im Fragebogen: „wie lange im Voraus kann ich nicht mehr sagen“, römisch 40 im Fragebogen: „[die Zeiten waren] vorgegeben, da die Therme die Massagen einbucht, war oft kurzfristig“, römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 19: „Meistens habe ich es schon ein paar Tage vorher gewusst“). Im Fall der Zusage zu konkreten Diensten wurden die Mitbeteiligten in die Planung der BF einbezogen (arg. nochmals z. B. römisch 40 , wonach die BF dies entsprechend „einbucht“). Dass die mitbeteiligten Masseurinnen die einheitliche Oberbekleidung der BF zu tragen hatten, hat der Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben: „Eine Mitarbeiterin, die eine Massage durchgeführt hat, hat die Oberbekleidung des Massageteams getragen“ (VH S. 7), wobei dies auch von den Mitbeteiligten bestätigt wurde (vgl. z. B. XXXX , VH S. 19: „RI: Hatten Sie irgendwelche Vorgaben im Hinblick auf Ihren Auftritt wie z. B. Bekleidung? Mitbeteiligte: Ich habe ein T-Shirt von XXXX bekommen“). Übereinstimmend haben die Mitbeteiligten und der Geschäftsführer der BF zudem angegeben, dass die Tätigkeiten in den von der BF vorgegebenen Massageräumlichkeiten auf den Liegen der BF unter Verwendung des Massageöls der BF durchzuführen waren (vgl. den Geschäftsführer, VH S. 7: „Der Gast hat Anspruch auf eine Massage mit einem gewissen Qualitätsprodukt und dann wurde das verwendet“, VH S. 9: „Die Massageliege wurde auch verwendet, weil die ist Teil des Behandlungsraumes“). Aus den Angaben der Mitbeteiligten ging zudem sinngemäß hervor, dass es keine inhaltlichen Anweisungen der BF betreffend die Massagen gegeben hat, zumal die Mitbeteiligten mit ihrer Tätigkeit vertraut waren (z. B. XXXX im Fragebogen: „Es wurden Massagen eingetragen, für die ich die entsprechende Ausbildung hatte. Die Behandlungen habe ich individuell durchgeführt, nach den Bedürfnissen der Gäste“ oder XXXX im Fragebogen: „Es gab einen ungefähren, üblichen Rahmen zum Ablauf“).Dass die mitbeteiligten Masseurinnen die einheitliche Oberbekleidung der BF zu tragen hatten, hat der Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben: „Eine Mitarbeiterin, die eine Massage durchgeführt hat, hat die Oberbekleidung des Massageteams getragen“ (VH S. 7), wobei dies auch von den Mitbeteiligten bestätigt wurde vergleiche z. B. römisch 40 , VH S. 19: „RI: Hatten Sie irgendwelche Vorgaben im Hinblick auf Ihren Auftritt wie z. B. Bekleidung? Mitbeteiligte: Ich habe ein T-Shirt von römisch 40 bekommen“). Übereinstimmend haben die Mitbeteiligten und der Geschäftsführer der BF zudem angegeben, dass die Tätigkeiten in den von der BF vorgegebenen Massageräumlichkeiten auf den Liegen der BF unter Verwendung des Massageöls der BF durchzuführen waren vergleiche den Geschäftsführer, VH S. 7: „Der Gast hat Anspruch auf eine Massage mit einem gewissen Qualitätsprodukt und dann wurde das verwendet“, VH S. 9: „Die Massageliege wurde auch verwendet, weil die ist Teil des Behandlungsraumes“). Aus den Angaben der Mitbeteiligten ging zudem sinngemäß hervor, dass es keine inhaltlichen Anweisungen der BF betreffend die Massagen gegeben hat, zumal die Mitbeteiligten mit ihrer Tätigkeit vertraut waren (z. B. römisch 40 im Fragebogen: „Es wurden Massagen eingetragen, für die ich die entsprechende Ausbildung hatte. Die Behandlungen habe ich individuell durchgeführt, nach den Bedürfnissen der Gäste“ oder römisch 40 im Fragebogen: „Es gab einen ungefähren, üblichen Rahmen zum Ablauf“). Dass die Abrechnung der mitbeteiligten Masseurinnen mit der BF auf Stundenbasis bzw. Massageeinheit nach dem jeweils mit der Spa-Leitung vereinbarten Stundensatz erfolgte, folgt aus den diesbezüglich gleich lautenden Angaben der mitbeteiligten Masseurinnen (arg. z. B. XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH. S. 19: „Pro Stunde. Eine Massageeinheit beträgt grundsätzlich 50 Minuten, es wird aber als eine Stunde berechnet, weil es auch Pausen dazwischen gibt“ oder XXXX im Fragebogen: „Die Bezahlung erfolgte nach Rechnungsstellung meinerseits für die tatsächlich geleisteten Stunden“ oder XXXX im Fragebogen: „Ich habe eine Rechnung über die geleisteten Stunden geschrieben“) in Verbindung mit dem im Akt erliegenden Konvolut von Rechnungen. Die getroffene Feststellung, dass weder mit der BF vereinbart wurde, dass sich die mitbeteiligten Masseurinnen ihrerseits vertreten lassen können, noch, dass dies in der Praxis vorkam, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben der mitbeteiligten Masseurinnen (vgl. z. B. XXXX im Fragebogen: „Eine Vertretung war nicht nötig“, XXXX im Fragebogen: „Es war nie der Fall, dass ich kurzfristig ausgefallen bin oder verhindert war, nachdem wir schon was vereinbart hatten“ bzw. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 19: „RI: Hätten Sie jemand anderen hinschicken können an Ihrer Stelle? Mitbeteiligte: Nein, das war nie der Fall, wenn ich nicht gekonnt hätte, dann hätte ich das gleich von vornherein gesagt“ oder XXXX im Fragebogen: „Vertretung war nie erforderlich, wurde auch nicht besprochen“. Diese Aussagen sind im Übrigen auch schon vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die mitbeteiligten Masseurinnen ja bereits ihrerseits als Vertretung für angestellte Masseurinnen „eingesprungen“ sind und die Vereinbarungen relativ kurzfristig erfolgten.Dass die Abrechnung der mitbeteiligten Masseurinnen mit der BF auf Stundenbasis bzw. Massageeinheit nach dem jeweils mit der Spa-Leitung vereinbarten Stundensatz erfolgte, folgt aus den diesbezüglich gleich lautenden Angaben der mitbeteiligten Masseurinnen (arg. z. B. römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, VH. S. 19: „Pro Stunde. Eine Massageeinheit beträgt grundsätzlich 50 Minuten, es wird aber als eine Stunde berechnet, weil es auch Pausen dazwischen gibt“ oder römisch 40 im Fragebogen: „Die Bezahlung erfolgte nach Rechnungsstellung meinerseits für die tatsächlich geleisteten Stunden“ oder römisch 40 im Fragebogen: „Ich habe eine Rechnung über die geleisteten Stunden geschrieben“) in Verbindung mit dem im Akt erliegenden Konvolut von Rechnungen. Die getroffene Feststellung, dass weder mit der BF vereinbart wurde, dass sich die mitbeteiligten Masseurinnen ihrerseits vertreten lassen können, noch, dass dies in der Praxis vorkam, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben der mitbeteiligten Masseurinnen vergleiche z. B. römisch 40 im Fragebogen: „Eine Vertretung war nicht nötig“, römisch 40 im Fragebogen: „Es war nie der Fall, dass ich kurzfristig ausgefallen bin oder verhindert war, nachdem wir schon was vereinbart hatten“ bzw. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 19: „RI: Hätten Sie jemand anderen hinschicken können an Ihrer Stelle? Mitbeteiligte: Nein, das war nie der Fall, wenn ich nicht gekonnt hätte, dann hätte ich das gleich von vornherein gesagt“ oder römisch 40 im Fragebogen: „Vertretung war nie erforderlich, wurde auch nicht besprochen“. Diese Aussagen sind im Übrigen auch schon vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die mitbeteiligten Masseurinnen ja bereits ihrerseits als Vertretung für angestellte Masseurinnen „eingesprungen“ sind und die Vereinbarungen relativ kurzfristig erfolgten. Einhellig haben die mitbeteiligten Masseurinnen zudem angegeben, dass zwischen ihrer Tätigkeit und jener der angestellten Masseurinnen keine Unterschiede bestanden hätten (vgl. z. B. XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 20: „RI: Hat sich Ihre Tätigkeit in irgendeiner Weise von jener der angestellten Masseure unterschieden? Mitbeteiligte: Nicht dass ich wüsste. Ich habe die normalen Massagen gemacht, Ganzkörper bzw. Teilmassagen. Den Raum, der frei war, konnte ich nutzen. Die Räume sind alle gleich gewesen“. Auch der Geschäftsführer der BF verwies als Unterschiede lediglich auf andere Auswahl- und Einschulungsprozesse, vermochte aber keine Unterschiede im Hinblick auf die Tätigkeit an sich darzulegen (vgl. VH S. 8). XXXX , die vor den verfahrensgegenständlichen Zeiten als angestellte Masseurin für die BF tätig war, gab zwar an, dass sie während ihrer Tätigkeit als Angestellte ergänzend auch den Bereich Treatment-Rezeption abgedeckt hatte, während hingegen ihre darauffolgende Tätigkeit - nachdem sie aufgrund der Absolvierung eines Studiums in eine „selbständige“ Tätigkeit bloß während der Ferienzeiten gewechselt hatte – nur mehr ausschließlich in der Durchführung der Massagen – und zwar nur mehr stundenweise während der Spitzenzeiten – bestand (VH S. 20/21). Was die Durchführung der Massagen anbelangt, führte aber auch sie keine Unterschiede ins Treffen. Unbestritten ist zudem, dass die Kunden das Entgelt für die Massagen direkt an die BF entsprechend der Preisliste der BF entrichtet haben.Einhellig haben die mitbeteiligten Masseurinnen zudem angegeben, dass zwischen ihrer Tätigkeit und jener der angestellten Masseurinnen keine Unterschiede bestanden hätten vergleiche z. B. römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 20: „RI: Hat sich Ihre Tätigkeit in irgendeiner Weise von jener der angestellten Masseure unterschieden? Mitbeteiligte: Nicht dass ich wüsste. Ich habe die normalen Massagen gemacht, Ganzkörper bzw. Teilmassagen. Den Raum, der frei war, konnte ich nutzen. Die Räume sind alle gleich gewesen“. Auch der Geschäftsführer der BF verwies als Unterschiede lediglich auf andere Auswahl- und Einschulungsprozesse, vermochte aber keine Unterschiede im Hinblick auf die Tätigkeit an sich darzulegen vergleiche VH S. 8). römisch 40 , die vor den verfahrensgegenständlichen Zeiten als angestellte Masseurin für die BF tätig war, gab zwar an, dass sie während ihrer Tätigkeit als Angestellte ergänzend auch den Bereich Treatment-Rezeption abgedeckt hatte, während hingegen ihre darauffolgende Tätigkeit - nachdem sie aufgrund der Absolvierung eines Studiums in eine „selbständige“ Tätigkeit bloß während der Ferienzeiten gewechselt hatte – nur mehr ausschließlich in der Durchführung der Massagen – und zwar nur mehr stundenweise während der Spitzenzeiten – bestand (VH S. 20/21). Was die Durchführung der Massagen anbelangt, führte aber auch sie keine Unterschiede ins Treffen. Unbestritten ist zudem, dass die Kunden das Entgelt für die Massagen direkt an die BF entsprechend der Preisliste der BF entrichtet haben. 2.
  20. Zur Tätigkeit der der FitnesstrainerInnen, Aqua-FitnesstrainerInnen, Zumba-Trainerin-nen, SchwimmlehrerInnen und Yoga- und FeldenkraislehrerInnen für die BF: Aus den Angaben der mitbeteiligten TrainerInnen bzw. LehrerInnen vor der ÖGK und in der Beschwerdeverhandlung sowie in den lückenlos retournierten Fragebögen geht hervor, dass XXXX für die BF als Pilates, CrossFit, Ski Gymnastik-Trainerin und Yoga bzw. Yogilates Lehrerin, XXXX als Zumba-Trainerin, XXXX als Aqua Trainerin, XXXX als Feldenkraislehrerin, XXXX als Aqua Trainer, XXXX als Fitnesstrainerin, Rückenfit-Trainerin und Aqua Trainerin, XXXX als Feldenkraislehrer, XXXX als Fitness- und Yoga-Lehrerin, XXXX als Yogalehrer und XXXX als Schwimmlehrer und Rücken-Fit-Trainer tätig waren. Wie bereits die ÖGK ausgeführt hat und was auch von den Mitbeteiligten bestätigt wurde, verfügten diese zumeist – aber nicht alle - über entsprechende Gewerbeberechtigungen und waren vielfach auch anderweitig als TrainerInnen auf selbständiger Basis erwerbstätig.Aus den Angaben der mitbeteiligten TrainerInnen bzw. LehrerInnen vor der ÖGK und in der Beschwerdeverhandlung sowie in den lückenlos retournierten Fragebögen geht hervor, dass römisch 40 für die BF als Pilates, CrossFit, Ski Gymnastik-Trainerin und Yoga bzw. Yogilates Lehrerin, römisch 40 als Zumba-Trainerin, römisch 40 als Aqua Trainerin, römisch 40 als Feldenkraislehrerin, römisch 40 als Aqua Trainer, römisch 40 als Fitnesstrainerin, Rückenfit-Trainerin und Aqua Trainerin, römisch 40 als Feldenkraislehrer, römisch 40 als Fitness- und Yoga-Lehrerin, römisch 40 als Yogalehrer und römisch 40 als Schwimmlehrer und Rücken-Fit-Trainer tätig waren. Wie bereits die ÖGK ausgeführt hat und was auch von den Mitbeteiligten bestätigt wurde, verfügten diese zumeist – aber nicht alle - über entsprechende Gewerbeberechtigungen und waren vielfach auch anderweitig als TrainerInnen auf selbständiger Basis erwerbstätig. Dass die BF die entsprechenden Kurse ihren Hotel- und (zumeist auch) Thermengästen (wie auch externen Gästen) angeboten hat, ist unbestritten und folgt dies insbesondere auch aus den Ausführungen des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung. Zudem gab der Geschäftsführer auf Nachfragen an, dass es im Unterschied zu den Masseurinnen keine angestellten TrainerInnen oder LehrerInnen gegeben hat, sondern basierte das Fitnessprogramm der BF zur Gänze auf den „selbständigen“ Mitbeteiligten (VH S. 6: „RI: … Im Bereich Fitness und Aqua ging es dann nicht um die Abdeckung von Auslastungsspitzen, sondern um das Programm selbst? GF: Ja.“). Was die Frage anbelangt, wie lange im Voraus entsprechende (mündliche) Vereinbarungen mit den Mitbeteiligten über die Durchführung der Kurse getroffen wurden, so gab der Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dies sei sehr unterschiedlich gewesen, es könne nicht allgemein gesagt werden, zwischen „ganz kurzfristig und länger“, was bedeuten könne, „innerhalb von einer Woche oder ein bis zwei Monate vorher“ (VH S. 4/5). Allerdings räumte er im weiteren Verlauf auch ein, dass es eben um Angebote gehe, die saisonal (Winter- und Sommersaison) bzw. in Perioden stattfinden würden und es auch einen „Gesamtjahresplan“ gebe (VH S. 8). Mit derartigen Gesamtjahresplänen korrespondiere eine seitens der BF publizierte Grobübersicht für Hotelgäste (VH S. 10), wobei der Hotelgast aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Kurs habe (VH S. 10). Die Kurse würden auch im Internet und Social Media für Tagesgäste beworben (VH S. 11). Die Frage, ob in der erwähnten Grobübersicht auch Kurszeiten oder Trainer genannt worden seien, verneinte der Geschäftsführer der BF (VH S. 10). Einem diesbezüglichen Vorhalt der Behördenvertreterin unter Hinweis auf einen Auszug auf die Homepage der BF trat der Geschäftsführer mit der Begründung entgegen, dieser Auszug stamme aus dem Jahr 2023 und somit nicht aus der verfahrensgegenständlichen Zeit, wobei er erst seit Jänner 2022 Geschäftsführer der BF sei; seine Angaben würden sich nur auf seinen Wissensstand hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeit anlässlich des Informationstransfers bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit beziehen (VH S. 12). Seit Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit habe sich jedenfalls viel geändert (VH S. 13). Allerdings legte die Mitbeteiligte XXXX in der Beschwerdeverhandlung daraufhin den Flyer der BF mit dem Titel „ XXXX Kursprogramm“ vom November 2019 – somit betreffend die verfahrensgegenständliche Zeit – vor, welcher als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurde; dieser umfasst einen „Stundenplan“ nach Wochentagen und genauen Uhrzeiten der jeweiligen Kurse, eine genaue Beschreibung der jeweiligen Kurse, die Teilnahmebedingungen (Hotelgäste: im Preis inkludiert, Tagesgäste: kostenlos in Verbindung mit der Eintrittsgebühr, externe Gäste: € 12 pro Kurseinheit, Mindestteilnehmer: 3 Personen). Weiters wurden auf dem Kursprogramm der BF eigens unter der Rubrik „Unser Trainerteam“ die TrainerInnen samt Farbfoto der Mitbeteiligten und (nochmals) deren Kurse wiedergegeben: „UNSER TRAINERTEAM: XXXX , Kurse: Montag: Functional, Mittwoch: Rücken-Fit. XXXX , Kurse: Montag: Yin Yoga, Donnerstag: Vinyasa Yoga. XXXX [Anmerkung des BVwG: dieser ist hier nicht verfahrensgegenständlich, zumal dessen Versicherungspflicht bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2022, L501 2248210-1/13E, rechtskräftig festgestellt wurde], Kurse: Dienstag: Pumping Iron, Ski-Workout, Mittwoch: Bauchattacke, Sonntag: Pumping Iron, Ski-Workout. XXXX [andere Schreibweise: XXXX ]: Kurse: Montag-Donnerstag: Aqua Gym, Freitag: BBP & Rückenfit. XXXX : Kurse: Freitag: Aqua Gym. XXXX : Kurse: Sonntag: Aqua Gym – Vertretung für XXXX .“ Der Geschäftsführer bzw. der Rechtsvertreter der BF gaben sich in der Beschwerdeverhandlung daraufhin unwissend (VH S. 13: „RV: Wie sehen dies zum ersten Mal. GF: Ich kann das nicht zuordnen. Es steht auch kein Gültigkeitszeitraum bzw. Durchführungszeitraum auf dem Programm. Ich weiß auch nicht wer das erstellt hat.“); die Authentizität dieses Flyers steht nach Ansicht des BVwG jedoch außer Zweifel. Jedenfalls entstand in der Beschwerdeverhandlung insgesamt klar der Eindruck, dass vor allem auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiten seitens der BF eine wesentlich langfristigere konkrete zeitliche Planung mit den konkreten Mitbeteiligten – und zwar unter öffentlicher Bewerbung (Flyer, Internet) konkreter Kurse zu konkreten Zeiten mit den konkreten Mitbeteiligten („UNSER TRAINERTEAM“) und sogar unter Nennung von (mitbeteiligten) Vertretern im Verhinderungsfall von (jeweils anderen) Mitbeteiligten – stattgefunden hat, als der Geschäftsführer der BF eingangs der Beschwerdeverhandlung zu suggerieren versuchte. Dabei wird auch keineswegs verkannt, dass das exemplarisch vorgelegte Kursprogramm mit Stand November 2019 nur eine Momentaufnahme darstellte und – wie auch vom Geschäftsführer der BF erwähnt – das Kursprogramm durchaus Änderungen unterworfen war bzw. von der BF auch jederzeit geändert werden konnte. Dessen ungeachtet wirft es ein klares Bild auf die Vorausplanung der BF. In dieses Bild fügen sich etwa auch die Angaben von XXXX in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie die Vereinbarungen über die durchzuführenden Kurse mit der BF „saisonal“ getroffen habe – arg. „Mitbeteiligte: … Ich kann mich erinnern, dass ich vor der Wintersaison und vor den Sommermonaten ein Gespräch hatte und da wurden die Zeiten vereinbart zu denen Kurse stattfinden sollten. RI: Wurden da bereits konkrete Wochentage und Uhrzeiten vereinbart? Mitbeteiligte: Ja.“ (VH S. 16) oder von XXXX im Fragebogen: „[Die Kurszeiten] wurde[n] vom Spa Manager vorgegeben, ab Oktober wurden die Kurszeiten für das nächste Jahr bekanntgegeben“ oder von XXXX im Fragebogen, wonach sie zwar die Kurszeiten frei habe wählen können, allerdings seien diese bereits „jeweils im März und im September des Jahres einvernehmlich festgelegt worden“ sowie im Ergebnis gleich lautend XXXX im Fragebogen: „Die Kurszeiten wurden jeweils für die Wintersaison bzw. für die Sommersaison vereinbart bzw. erstellt, in beiderseitigem Einvernehmen“ oder XXXX im Fragebogen, wonach sie zwar die Kurszeiten „vorgegeben“ habe, allerdings seien diese „für eine Saison vereinbart“ worden. Einzig abweichend erscheinen auf den ersten Blick die Angaben von XXXX im Fragebogen, wonach er die Kurszeiten „selber gewählt“ und die Ausschreibungen für den Schwimmkurs auch so gemacht habe, allerdings lässt er dabei offen, wie lange die von ihm ebenfalls ausdrücklich erwähnten Vereinbarungen mit der BF („Die Tätigkeiten wurden mit Herrn B. und Herrn J. mündlich vereinbart“) im Voraus erfolgten. Abweichend war die zeitliche Komponente der Vorausplanung im Übrigen zwangsläufig bei XXXX , die ja ausschließlich als Vertreterin für XXXX und XXXX im Fall deren Verhinderung einsprang und von diesen ad hoc angerufen wurde (VH S. 15), wobei in diesem Lichte auch ihre nur auf den ersten Blick widersprüchlichen Angaben im Fragebogen zu verstehen sind, dass die „Kurszeiten im XXXX Kursprogramm vorgegeben waren“, sie jedoch immer „sehr flexibel“ gewesen sei und es eben (bedingt durch den Umstand, dass sie ausschließlich als Vertreterin eingesprungen ist) „keine fixe Planung“ gegeben hat.Dass die BF die entsprechenden Kurse ihren Hotel- und (zumeist auch) Thermengästen (wie auch externen Gästen) angeboten hat, ist unbestritten und folgt dies insbesondere auch aus den Ausführungen des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung. Zudem gab der Geschäftsführer auf Nachfragen an, dass es im Unterschied zu den Masseurinnen keine angestellten TrainerInnen oder LehrerInnen gegeben hat, sondern basierte das Fitnessprogramm der BF zur Gänze auf den „selbständigen“ Mitbeteiligten (VH S. 6: „RI: … Im Bereich Fitness und Aqua ging es dann nicht um die Abdeckung von Auslastungsspitzen, sondern um das Programm selbst? GF: Ja.“). Was die Frage anbelangt, wie lange im Voraus entsprechende (mündliche) Vereinbarungen mit den Mitbeteiligten über die Durchführung der Kurse getroffen wurden, so gab der Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dies sei sehr unterschiedlich gewesen, es könne nicht allgemein gesagt werden, zwischen „ganz kurzfristig und länger“, was bedeuten könne, „innerhalb von einer Woche oder ein bis zwei Monate vorher“ (VH S. 4/5). Allerdings räumte er im weiteren Verlauf auch ein, dass es eben um Angebote gehe, die saisonal (Winter- und Sommersaison) bzw. in Perioden stattfinden würden und es auch einen „Gesamtjahresplan“ gebe (VH S. 8). Mit derartigen Gesamtjahresplänen korrespondiere eine seitens der BF publizierte Grobübersicht für Hotelgäste (VH S. 10), wobei der Hotelgast aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Kurs habe (VH S. 10). Die Kurse würden auch im Internet und Social Media für Tagesgäste beworben (VH S. 11). Die Frage, ob in der erwähnten Grobübersicht auch Kurszeiten oder Trainer genannt worden seien, verneinte der Geschäftsführer der BF (VH S. 10). Einem diesbezüglichen Vorhalt der Behördenvertreterin unter Hinweis auf einen Auszug auf die Homepage der BF trat der Geschäftsführer mit der Begründung entgegen, dieser Auszug stamme aus dem Jahr 2023 und somit nicht aus der verfahrensgegenständlichen Zeit, wobei er erst seit Jänner 2022 Geschäftsführer der BF sei; seine Angaben würden sich nur auf seinen Wissensstand hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeit anlässlich des Informationstransfers bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit beziehen (VH S. 12). Seit Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit habe sich jedenfalls viel geändert (VH S. 13). Allerdings legte die Mitbeteiligte römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung daraufhin den Flyer der BF mit dem Titel „ römisch 40 Kursprogramm“ vom November 2019 – somit betreffend die verfahrensgegenständliche Zeit – vor, welcher als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurde; dieser umfasst einen „Stundenplan“ nach Wochentagen und genauen Uhrzeiten der jeweiligen Kurse, eine genaue Beschreibung der jeweiligen Kurse, die Teilnahmebedingungen (Hotelgäste: im Preis inkludiert, Tagesgäste: kostenlos in Verbindung mit der Eintrittsgebühr, externe Gäste: € 12 pro Kurseinheit, Mindestteilnehmer: 3 Personen). Weiters wurden auf dem Kursprogramm der BF eigens unter der Rubrik „Unser Trainerteam“ die TrainerInnen samt Farbfoto der Mitbeteiligten und (nochmals) deren Kurse wiedergegeben: „UNSER TRAINERTEAM: römisch 40 , Kurse: Montag: Functional, Mittwoch: Rücken-Fit. römisch 40 , Kurse: Montag: Yin Yoga, Donnerstag: Vinyasa Yoga. römisch 40 [Anmerkung des BVwG: dieser ist hier nicht verfahrensgegenständlich, zumal dessen Versicherungspflicht bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2022, L501 2248210-1/13E, rechtskräftig festgestellt wurde], Kurse: Dienstag: Pumping Iron, Ski-Workout, Mittwoch: Bauchattacke, Sonntag: Pumping Iron, Ski-Workout. römisch 40 [andere Schreibweise: römisch 40 ]: Kurse: Montag-Donnerstag: Aqua Gym, Freitag: BBP & Rückenfit. römisch 40 : Kurse: Freitag: Aqua Gym. römisch 40 : Kurse: Sonntag: Aqua Gym – Vertretung für römisch 40 .“ Der Geschäftsführer bzw. der Rechtsvertreter der BF gaben sich in der Beschwerdeverhandlung daraufhin unwissend (VH S. 13: „RV: Wie sehen dies zum ersten Mal. GF: Ich kann das nicht zuordnen. Es steht auch kein Gültigkeitszeitraum bzw. Durchführungszeitraum auf dem Programm. Ich weiß auch nicht wer das erstellt hat.“); die Authentizität dieses Flyers steht nach Ansicht des BVwG jedoch außer Zweifel. Jedenfalls entstand in der Beschwerdeverhandlung insgesamt klar der Eindruck, dass vor allem auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiten seitens der BF eine wesentlich langfristigere konkrete zeitliche Planung mit den konkreten Mitbeteiligten – und zwar unter öffentlicher Bewerbung (Flyer, Internet) konkreter Kurse zu konkreten Zeiten mit den konkreten Mitbeteiligten („UNSER TRAINERTEAM“) und sogar unter Nennung von (mitbeteiligten) Vertretern im Verhinderungsfall von (jeweils anderen) Mitbeteiligten – stattgefunden hat, als der Geschäftsführer der BF eingangs der Beschwerdeverhandlung zu suggerieren versuchte. Dabei wird auch keineswegs verkannt, dass das exemplarisch vorgelegte Kursprogramm mit Stand November 2019 nur eine Momentaufnahme darstellte und – wie auch vom Geschäftsführer der BF erwähnt – das Kursprogramm durchaus Änderungen unterworfen war bzw. von der BF auch jederzeit geändert werden konnte. Dessen ungeachtet wirft es ein klares Bild auf die Vorausplanung der BF. In dieses Bild fügen sich etwa auch die Angaben von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie die Vereinbarungen über die durchzuführenden Kurse mit der BF „saisonal“ getroffen habe – arg. „Mitbeteiligte: … Ich kann mich erinnern, dass ich vor der Wintersaison und vor den Sommermonaten ein Gespräch hatte und da wurden die Zeiten vereinbart zu denen Kurse stattfinden sollten. RI: Wurden da bereits konkrete Wochentage und Uhrzeiten vereinbart? Mitbeteiligte: Ja.“ (VH S. 16) oder von römisch 40 im Fragebogen: „[Die Kurszeiten] wurde[n] vom Spa Manager vorgegeben, ab Oktober wurden die Kurszeiten für das nächste Jahr bekanntgegeben“ oder von römisch 40 im Fragebogen, wonach sie zwar die Kurszeiten frei habe wählen können, allerdings seien diese bereits „jeweils im März und im September des Jahres einvernehmlich festgelegt worden“ sowie im Ergebnis gleich lautend römisch 40 im Fragebogen: „Die Kurszeiten wurden jeweils für die Wintersaison bzw. für die Sommersaison vereinbart bzw. erstellt, in beiderseitigem Einvernehmen“ oder römisch 40 im Fragebogen, wonach sie zwar die Kurszeiten „vorgegeben“ habe, allerdings seien diese „für eine Saison vereinbart“ worden. Einzig abweichend erscheinen auf den ersten Blick die Angaben von römisch 40 im Fragebogen, wonach er die Kurszeiten „selber gewählt“ und die Ausschreibungen für den Schwimmkurs auch so gemacht habe, allerdings lässt er dabei offen, wie lange die von ihm ebenfalls ausdrücklich erwähnten Vereinbarungen mit der BF („Die Tätigkeiten wurden mit Herrn B. und Herrn J. mündlich vereinbart“) im Voraus erfolgten. Abweichend war die zeitliche Komponente der Vorausplanung im Übrigen zwangsläufig bei römisch 40 , die ja ausschließlich als Vertreterin für römisch 40 und römisch 40 im Fall deren Verhinderung einsprang und von diesen ad hoc angerufen wurde (VH S. 15), wobei in diesem Lichte auch ihre nur auf den ersten Blick widersprüchlichen Angaben im Fragebogen zu verstehen sind, dass die „Kurszeiten im römisch 40 Kursprogramm vorgegeben waren“, sie jedoch immer „sehr flexibel“ gewesen sei und es eben (bedingt durch den Umstand, dass sie ausschließlich als Vertreterin eingesprungen ist) „keine fixe Planung“ gegeben hat. Unzweifelhaft aus den Angaben sämtlicher mitbeteiligter Trainer- bzw. LehrerInnen hat sich ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der Mitbeteiligten für die BF ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF (Kursräume, Poolbereich) stattgefunden haben. Der vom Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung exemplarisch erwähnte Kurs „Waldbaden“ ist im Übrigen, worauf auch die Vertreterin der ÖGK zutreffend hingewiesen hat, nicht verfahrensgegenständlich. Aus den weit überwiegenden Angaben der Mitbeteiligten hat sich zudem ergeben, dass Utensilien wie z. B. Schwimmbretter und Schwimmnudeln von der BF beigestellt wurden (z. B. XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 15/16: „RI: Haben Sie für die Kurse irgendwelche Utensilien benötigt? Mitbeteiligte: Ja, Wassernudeln und Schwimmbretter. RI: Wer hat diese bereitgestellt? Mitbeteiligte: Sie waren vor Ort, ich konnte sie benutzen“; XXXX , VH S. 18: „RI: Haben Sie für Ihre Tätigkeit irgendwelche Utensilien benötigt? Mitbeteiligte: Die Gäste brauchten Matten und diese waren vorhanden“; XXXX im Fragebogen: „Im Kursraum befand sich eine Musikanlage, die ich genutzt habe und auch Matten und Hanteln oder dergleichen“; XXXX im Fragebogen: „Utensilien waren da, auch ein Bluetooth Lautsprecher, eigene Musik mit meinem I-Pod verwendet“. XXXX hat hingegen für seine Schwimmkurse den Angaben im Fragebogen und vor der ÖGK zufolge auch eigene Schwimmschlangen und Schwimmatten mitgebracht. Im Hinblick auf die erwähnte Musikanlage der BF haben die Mitbeteiligten im Übrigen zum Teil angegeben, dass sie diese verwendet hätten, zum Teil, dass sie ihre eigenen Geräte per Bluetooth an die Musikanlage der BF angeschlossen hätten bzw. hätten sie zwecks Einfachheit auch eigene Audiogeräte verwendet. Die Feldenkraislehrer XXXX und XXXX haben im Fragebogen angegeben, dass seitens der BF keine Utensilien beigestellt worden seien, wobei dies offensichtlich aber auch dem Unterrichtsgegenstand geschuldet war.Unzweifelhaft aus den Angaben sämtlicher mitbeteiligter Trainer- bzw. LehrerInnen hat sich ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der Mitbeteiligten für die BF ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF (Kursräume, Poolbereich) stattgefunden haben. Der vom Geschäftsführer der BF in der Beschwerdeverhandlung exemplarisch erwähnte Kurs „Waldbaden“ ist im Übrigen, worauf auch die Vertreterin der ÖGK zutreffend hingewiesen hat, nicht verfahrensgegenständlich. Aus den weit überwiegenden Angaben der Mitbeteiligten hat sich zudem ergeben, dass Utensilien wie z. B. Schwimmbretter und Schwimmnudeln von der BF beigestellt wurden (z. B. römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 15/16: „RI: Haben Sie für die Kurse irgendwelche Utensilien benötigt? Mitbeteiligte: Ja, Wassernudeln und Schwimmbretter. RI: Wer hat diese bereitgestellt? Mitbeteiligte: Sie waren vor Ort, ich konnte sie benutzen“; römisch 40 , VH S. 18: „RI: Haben Sie für Ihre Tätigkeit irgendwelche Utensilien benötigt? Mitbeteiligte: Die Gäste brauchten Matten und diese waren vorhanden“; römisch 40 im Fragebogen: „Im Kursraum befand sich eine Musikanlage, die ich genutzt habe und auch Matten und Hanteln oder dergleichen“; römisch 40 im Fragebogen: „Utensilien waren da, auch ein Bluetooth Lautsprecher, eigene Musik mit meinem I-Pod verwendet“. römisch 40 hat hingegen für seine Schwimmkurse den Angaben im Fragebogen und vor der ÖGK zufolge auch eigene Schwimmschlangen und Schwimmatten mitgebracht. Im Hinblick auf die erwähnte Musikanlage der BF haben die Mitbeteiligten im Übrigen zum Teil angegeben, dass sie diese verwendet hätten, zum Teil, dass sie ihre eigenen Geräte per Bluetooth an die Musikanlage der BF angeschlossen hätten bzw. hätten sie zwecks Einfachheit auch eigene Audiogeräte verwendet. Die Feldenkraislehrer römisch 40 und römisch 40 haben im Fragebogen angegeben, dass seitens der BF keine Utensilien beigestellt worden seien, wobei dies offensichtlich aber auch dem Unterrichtsgegenstand geschuldet war. Die Frage, ob sich die BF in die inhaltliche Gestaltung der Kurse eingemischt hat, haben sämtliche mitbeteiligte TrainerInnen und LehrerInnen in den Fragebögen sowie in der Beschwerdeverhandlung (z. B. VH S. 6, VH S. 18; vgl. etwa auch XXXX vor der ÖGK, AS. 281, wonach er das „Konzept [für das Baby- und Kinderschwimmen] nach seinen Vorstellungen“ gemacht habe) verneint, sodass zur diesbezüglichen Feststellung zu gelangen war. Es gab jedoch in formeller Hinsicht die Vorgabe seitens der BF – welche auch in ihrem Kursprogramm der BF publiziert wurde (siehe oben) -, dass die Kurse nur ab einer Mindestteilnehmeranzahl von (zumeist) drei Personen durchzuführen sind, worauf etwa auch XXXX in ihrem Fragebogen hinwies.Die Frage, ob sich die BF in die inhaltliche Gestaltung der Kurse eingemischt hat, haben sämtliche mitbeteiligte TrainerInnen und LehrerInnen in den Fragebögen sowie in der Beschwerdeverhandlung (z. B. VH S. 6, VH S. 18; vergleiche etwa auch römisch 40 vor der ÖGK, AS. 281, wonach er das „Konzept [für das Baby- und Kinderschwimmen] nach seinen Vorstellungen“ gemacht habe) verneint, sodass zur diesbezüglichen Feststellung zu gelangen war. Es gab jedoch in formeller Hinsicht die Vorgabe seitens der BF – welche auch in ihrem Kursprogramm der BF publiziert wurde (siehe oben) -, dass die Kurse nur ab einer Mindestteilnehmeranzahl von (zumeist) drei Personen durchzuführen sind, worauf etwa auch römisch 40 in ihrem Fragebogen hinwies. Was die Frage eines generellen Vertretungsrechts anbelangt, so haben die mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen im Ergebnis gleich lautend angegeben, dass ein solches mit der BF weder ausdrücklich vereinbart, noch faktisch praktiziert wurde. Richtig ist allerdings, dass einzelne Mitbeteiligte angegeben haben, sie hätten sich theoretisch vertreten lassen können. Im Einzelnen hat etwa XXXX im Fragebogen schlicht angegeben, sie habe sich nicht durch dritte Personen vertreten lassen, XXXX hat ein Vertretungsrecht im Fragebogen schlicht verneint, XXXX , XXXX und XXXX haben im Fragebogen allesamt angegeben, sie hätten sich vertreten lassen können, allerdings sei dies nie der Fall gewesen, XXXX hat im Fragebogen angegeben, um eine Vertretung hätte sich die BF gekümmert. Im Hinblick auf die weiteren Mitbeteiligten ist die Situation eine besondere: So gab XXXX im Fragebogen – wie auch bereits vor der ÖGK - zwar an, sie habe sich vertreten lassen können, wovon sie (nur) im Krankheits- und Urlaubsfall Gebrauch gemacht habe und wobei sie die Vertretung angerufen habe, ob sie übernehmen könne. Allerdings hat sich in der Beschwerdeverhandlung – nicht nur durch die Aussagen von XXXX , sondern auch durch das hervorgekommene Kursprogramm der BF – im Einzelnen ergeben, dass als Vertretung für XXXX seitens der BF eben (ausschließlich) XXXX vorgesehen war, wobei dies, wie bereits gesagt, auch im Kursprogramm angeführt wurde (vgl. XXXX auch bereits vor der ÖGK, AS. 222: „Frage: Wer organisiert eine Vertretung, wenn Sie keine Zeit haben: Mitbeteiligte: Wenn ich keine Zeit habe, rufe ich XXXX ) an und frage sie, ob sie den Kurs übernehmen kann. Ich sage den XXXX eigentlich immer Bescheid, weil ich es fair finde, wenn ich keine Zeit habe und auch falls nicht ich, sondern XXXX kommt. Ich denke, dass der Kurs ausfällt, wenn auch XXXX keine Zeit hat.“ XXXX wiederum gab dem entsprechend im Fragebogen durchaus prägnant an, ein Vertretungsrecht habe nicht bestanden, da sie bereits „ja als Vertretung vorgesehen war“, wenn sie nicht habe einspringen können, sei ihres Wissens nach der Kurs ausgefallen. XXXX gab in der Beschwerdeverhandlung ebenso an, sie habe sich vertreten lassen können, was insgesamt vielleicht fünfmal vorgekommen sei (VH S. 16), wobei sie im Fragebogen ergänzte, dass sie in diesem Fall ein E-Mail an die Kassa-MitarbeiterInnen und den Spa-Manager bzw. die Spa-Managerin geschickt habe. Im weiteren Verlauf ihrer Befragung hat sich dann allerdings ergeben, dass der ebenfalls mitbeteiligte XXXX ihr Vertreter war und ausschließlich als solcher tätig wurde (arg. XXXX in der Beschwerdeverhandlung: „Soweit ich weiß, war auch XXXX nur meine Vertretung“, VH S. 17). Damit wiederum im Einklang gab XXXX in seinem Fragebogen auf die Frage nach einem Vertretungsrecht an: „Ich war nur als Vertretung tätig und hatte daher keinen weiteren Einblick“. XXXX gab weiters an, dass sie ihres Wissens nach darüber hinaus nur ein einziges Mal von XXXX vertreten wurde, der kein Mitbeteiligter des gegenständlichen Verfahrens ist, wobei freilich offen blieb, ob diese Person in einem sonstigen Naheverhältnis zu BF stand; prägnant war aber auch ihre folgende Aussage, VH S. 17: „RI: Hätten Sie sich durch jede beliebige Person vertreten lassen können? Mitbeteiligte: Das wäre für mich nicht in Frage gekommen“. Einhellig haben die Mitbeteiligten zudem angegeben, dass im Vertretungsfall die Vertreter ihr Entgelt unmittelbar von der BF erhalten haben (arg. z. B. XXXX vor der ÖGK, AS. 255: „Diese wurden dann von XXXX bezahlt und nicht von mir“).Was die Frage eines generellen Vertretungsrechts anbelangt, so haben die mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen im Ergebnis gleich lautend angegeben, dass ein solches mit der BF weder ausdrücklich vereinbart, noch faktisch praktiziert wurde. Richtig ist allerdings, dass einzelne Mitbeteiligte angegeben haben, sie hätten sich theoretisch vertreten lassen können. Im Einzelnen hat etwa römisch 40 im Fragebogen schlicht angegeben, sie habe sich nicht durch dritte Personen vertreten lassen, römisch 40 hat ein Vertretungsrecht im Fragebogen schlicht verneint, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben im Fragebogen allesamt angegeben, sie hätten sich vertreten lassen können, allerdings sei dies nie der Fall gewesen, römisch 40 hat im Fragebogen angegeben, um eine Vertretung hätte sich die BF gekümmert. Im Hinblick auf die weiteren Mitbeteiligten ist die Situation eine besondere: So gab römisch 40 im Fragebogen – wie auch bereits vor der ÖGK - zwar an, sie habe sich vertreten lassen können, wovon sie (nur) im Krankheits- und Urlaubsfall Gebrauch gemacht habe und wobei sie die Vertretung angerufen habe, ob sie übernehmen könne. Allerdings hat sich in der Beschwerdeverhandlung – nicht nur durch die Aussagen von römisch 40 , sondern auch durch das hervorgekommene Kursprogramm der BF – im Einzelnen ergeben, dass als Vertretung für römisch 40 seitens der BF eben (ausschließlich) römisch 40 vorgesehen war, wobei dies, wie bereits gesagt, auch im Kursprogramm angeführt wurde vergleiche römisch 40 auch bereits vor der ÖGK, AS. 222: „Frage: Wer organisiert eine Vertretung, wenn Sie keine Zeit haben: Mitbeteiligte: Wenn ich keine Zeit habe, rufe ich römisch 40 ) an und frage sie, ob sie den Kurs übernehmen kann. Ich sage den römisch 40 eigentlich immer Bescheid, weil ich es fair finde, wenn ich keine Zeit habe und auch falls nicht ich, sondern römisch 40 kommt. Ich denke, dass der Kurs ausfällt, wenn auch römisch 40 keine Zeit hat.“ römisch 40 wiederum gab dem entsprechend im Fragebogen durchaus prägnant an, ein Vertretungsrecht habe nicht bestanden, da sie bereits „ja als Vertretung vorgesehen war“, wenn sie nicht habe einspringen können, sei ihres Wissens nach der Kurs ausgefallen. römisch 40 gab in der Beschwerdeverhandlung ebenso an, sie habe sich vertreten lassen können, was insgesamt vielleicht fünfmal vorgekommen sei (VH S. 16), wobei sie im Fragebogen ergänzte, dass sie in diesem Fall ein E-Mail an die Kassa-MitarbeiterInnen und den Spa-Manager bzw. die Spa-Managerin geschickt habe. Im weiteren Verlauf ihrer Befragung hat sich dann allerdings ergeben, dass der ebenfalls mitbeteiligte römisch 40 ihr Vertreter war und ausschließlich als solcher tätig wurde (arg. römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung: „Soweit ich weiß, war auch römisch 40 nur meine Vertretung“, VH S. 17). Damit wiederum im Einklang gab römisch 40 in seinem Fragebogen auf die Frage nach einem Vertretungsrecht an: „Ich war nur als Vertretung tätig und hatte daher keinen weiteren Einblick“. römisch 40 gab weiters an, dass sie ihres Wissens nach darüber hinaus nur ein einziges Mal von römisch 40 vertreten wurde, der kein Mitbeteiligter des gegenständlichen Verfahrens ist, wobei freilich offen blieb, ob diese Person in einem sonstigen Naheverhältnis zu BF stand; prägnant war aber auch ihre folgende Aussage, VH S. 17: „RI: Hätten Sie sich durch jede beliebige Person vertreten lassen können? Mitbeteiligte: Das wäre für mich nicht in Frage gekommen“. Einhellig haben die Mitbeteiligten zudem angegeben, dass im Vertretungsfall die Vertreter ihr Entgelt unmittelbar von der BF erhalten haben (arg. z. B. römisch 40 vor der ÖGK, AS. 255: „Diese wurden dann von römisch 40 bezahlt und nicht von mir“). Zusammengefasst hat die Beschwerdeverhandlung zu dem klaren Ergebnis geführt, dass kein generelles Vertretungsrecht vorlag. Vielmehr waren die Mitbeteiligten „untereinander“ seitens der BF zum Teil explizit als Vertretung vorgesehen und beworben worden – wobei die Vertreter dann auch unmittelbar von der BF bezahlt wurden - und kam es im Verhinderungsfall teilweise auch zu Kursausfällen. Dass seitens der BF generell jede beliebige Person als TrainerIn oder LehrerIn akzeptiert worden wäre, erweist sich zudem in Anbetracht des publizierten Kursprogramms der BF samt Darstellung der Mitbeteiligten als „Unser Trainerteam“ (sic!) als völlig abwegig. Vor diesem Hintergrund stellt sich jedenfalls der zweite Halbsatz der Aussage des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung „Die Vertretung war in unterschiedlichen Bereichen möglich und nein wir wussten nicht, wer kommt“ (VH S. 9) als offensichtliche Schutzbehauptung dar. Einhellig haben die mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen angegeben, dass die Bezahlung seitens der BF nach Unterrichts- bzw. Trainingseinheiten in Höhe des mit der BF vereinbarten Entgelts erfolgte (so dauerten etwa z. B. eine Aqua-Gymnastik-Einheit wie auch das Training Bauch, Beine, Po meist 30 Minuten, während eine Yoga-Einheit 90 Minuten dauerte – dies geht im Übrigen auch aus dem bereits mehrfach dargestellten Kursprogramm der BF hervor) und dass die Abrechnung im Nachhinein – zumeist monatlich - durchgeführt wurde (arg. z. B. XXXX in der Beschwerdeverhandlung, VH. S. 15: „Ich habe monatlich abgerechnet, wobei Basis die Aqua Einheit (30 Minuten) war“ oder XXXX , VH S. 17: „Mitbeteiligte: Es ging immer um konkrete Kurseinheiten. Ausschlaggebend war die Dauer der Kurseinheit. RI: In welchen Intervallen haben Sie abgerechnet? Mitbeteiligte: Am Monatsende“). Darüber hinaus erliegt das umfangreiche Konvolut von Rechnung der Mitbeteiligten im Akt. Zum Teil haben die mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen auch angegeben, dass ihnen ihr Honorar bzw. eine „Anfahrtspauschale“ auch dann ausbezahlt wurde, wenn im Kursplan vorgesehene Kurse wegen zu geringer Teilnehmeranzahl ausgefallen sind: So erwähnte XXXX vor der ÖGK eine Anfahrtspauschale in der Hälfte des Honorars bei Ausfall des Kurses wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmeranzahl (AS. 254). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie dies erst auf Erwähnung ihrer seinerzeitigen Angaben durch den Richter, fügte jedoch hinzu, dies sei erst gegen Ende ihrer Tätigkeit so praktiziert worden (VH S. 18). Auch XXXX hat vor der ÖGK wie folgt angegeben (AS. 285: „Wenn aber einmal ein Fitnesskurs abgesagt wurde, aufgrund zu geringer Teilnehmeranzahl, habe ich das aber schon verrechnen dürfen“). XXXX gab auf dem Fragebogen des BVwG prägnant an „Eine Bezahlung erfolgte auch dann, wenn eine Kurseinheit entfallen ist“. Andere Mitbeteiligte wiederum haben Derartiges nicht angegeben und auf eine Bezahlung nach geleisteten Stunden verwiesen bzw. hat etwa XXXX im Fragebogen explizit darauf hingewiesen, dass keine Bezahlung der entsprechenden Einheiten erfolgte, wenn diese ausgefallen sind, und im Ergebnis gleich lautend XXXX , dass keine Verrechnung bei Kursausfall erfolgt sei. Somit war zur Feststellung zu gelangen, dass Zahlungen der BF bei Ausfall eines Kurses nicht durchgehend praktiziert wurden, sondern dass diese auf individuellen Vereinbarungen einzelner Mitbeteiligter mit der Spa-Leitung beruhten.Einhellig haben die mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen angegeben, dass die Bezahlung seitens der BF nach Unterrichts- bzw. Trainingseinheiten in Höhe des mit der BF vereinbarten Entgelts erfolgte (so dauerten etwa z. B. eine Aqua-Gymnastik-Einheit wie auch das Training Bauch, Beine, Po meist 30 Minuten, während eine Yoga-Einheit 90 Minuten dauerte – dies geht im Übrigen auch aus dem bereits mehrfach dargestellten Kursprogramm der BF hervor) und dass die Abrechnung im Nachhinein – zumeist monatlich - durchgeführt wurde (arg. z. B. römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, VH. S. 15: „Ich habe monatlich abgerechnet, wobei Basis die Aqua Einheit (30 Minuten) war“ oder römisch 40 , VH S. 17: „Mitbeteiligte: Es ging immer um konkrete Kurseinheiten. Ausschlaggebend war die Dauer der Kurseinheit. RI: In welchen Intervallen haben Sie abgerechnet? Mitbeteiligte: Am Monatsende“). Darüber hinaus erliegt das umfangreiche Konvolut von Rechnung der Mitbeteiligten im Akt. Zum Teil haben die mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen auch angegeben, dass ihnen ihr Honorar bzw. eine „Anfahrtspauschale“ auch dann ausbezahlt wurde, wenn im Kursplan vorgesehene Kurse wegen zu geringer Teilnehmeranzahl ausgefallen sind: So erwähnte römisch 40 vor der ÖGK eine Anfahrtspauschale in der Hälfte des Honorars bei Ausfall des Kurses wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmeranzahl (AS. 254). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie dies erst auf Erwähnung ihrer seinerzeitigen Angaben durch den Richter, fügte jedoch hinzu, dies sei erst gegen Ende ihrer Tätigkeit so praktiziert worden (VH S. 18). Auch römisch 40 hat vor der ÖGK wie folgt angegeben (AS. 285: „Wenn aber einmal ein Fitnesskurs abgesagt wurde, aufgrund zu geringer Teilnehmeranzahl, habe ich das aber schon verrechnen dürfen“). römisch 40 gab auf dem Fragebogen des BVwG prägnant an „Eine Bezahlung erfolgte auch dann, wenn eine Kurseinheit entfallen ist“. Andere Mitbeteiligte wiederum haben Derartiges nicht angegeben und auf eine Bezahlung nach geleisteten Stunden verwiesen bzw. hat etwa römisch 40 im Fragebogen explizit darauf hingewiesen, dass keine Bezahlung der entsprechenden Einheiten erfolgte, wenn diese ausgefallen sind, und im Ergebnis gleich lautend römisch 40 , dass keine Verrechnung bei Kursausfall erfolgt sei. Somit war zur Feststellung zu gelangen, dass Zahlungen der BF bei Ausfall eines Kurses nicht durchgehend praktiziert wurden, sondern dass diese auf individuellen Vereinbarungen einzelner Mitbeteiligter mit der Spa-Leitung beruhten.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  22. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG 3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] […]
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, […], wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind […]a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind […] 3.2.2.

§ 35Abs.

1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.3.2.2.

Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. 3.2.3.

§ 539Abs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Ein Sachverhalt ist

§ 539aAbs.

3 ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.3.2.3.

Paragraph 539, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Ein Sachverhalt ist

Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zur Frage des Vorliegens von Werkverträgen Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach Rechtsprechung des VwGH darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (z. B. VwGH 23.12.2016, Ra 2016/08/0144, mit weiteren Judiakturhinweisen). Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 23.5.2007, 2005/08/0003).Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach Rechtsprechung des VwGH darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (z. B. VwGH 23.12.2016, Ra 2016/08/0144, mit weiteren Judiakturhinweisen). Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH 23.5.2007, 2005/08/0003). Sowohl die mitbeteiligten Masseurinnen, als auch die mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen waren regelmäßig für die BF tätig, indem sie die von den Kunden der BF gebuchten Massageeinheiten bzw. die von der BF veranstalteten Kurse vereinbarungsgemäß durchgeführt haben. Es handelte sich sohin nicht um Werke im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen, ein Tätigwerden oder Wirken. Es fehlt zudem an einer vertragsmäßigen Konkretisierung der Werke (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2004, 2001/08/0045). Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Die zu erbringenden (Dienst)leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zu zerlegen („atomisieren“) und zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ zu erklären, ist für die Beurteilung der Pflichtversicherung im Übrigen nicht maßgeblich (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Es liegen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) zweifelsfrei keine Ziel-, sondern Dauerschuldverhältnisse vor.Sowohl die mitbeteiligten Masseurinnen, als auch die mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen waren regelmäßig für die BF tätig, indem sie die von den Kunden der BF gebuchten Massageeinheiten bzw. die von der BF veranstalteten Kurse vereinbarungsgemäß durchgeführt haben. Es handelte sich sohin nicht um Werke im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen, ein Tätigwerden oder Wirken. Es fehlt zudem an einer vertragsmäßigen Konkretisierung der Werke vergleiche VwGH vom
  4. Mai 2004, 2001/08/0045). Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Die zu erbringenden (Dienst)leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zu zerlegen („atomisieren“) und zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ zu erklären, ist für die Beurteilung der Pflichtversicherung im Übrigen nicht maßgeblich vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Es liegen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) zweifelsfrei keine Ziel-, sondern Dauerschuldverhältnisse vor. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass – was nicht verkannt wird – die Mitbeteiligten zumeist über Gewerbeberechtigungen verfügten und neben ihren Tätigkeiten für die BF vielfach auch anderweitig „einschlägig“ erwerbstätig waren (zum Teil aber auch unselbständig in andren Branchen, vgl. etwa die Angaben von XXXX im Fragebogen) und teilweise auch einen eigenen Marktauftritt – jedoch eben gerade nicht für ihre Tätigkeit bei der BF, für die die Kundenaquise ausschließlich von der BF durchgeführt wurde, sondern für ihre „eigene“ Tätigkeit - hatten (z. B. XXXX als Inhaberin eines Fitnessstudios). Verfahrensgegenständlich sind nämlich ausschließlich die Rechtsbeziehungen der Mitbeteiligten mit der BF relevant.Daran vermag auch nichts zu ändern, dass – was nicht verkannt wird – die Mitbeteiligten zumeist über Gewerbeberechtigungen verfügten und neben ihren Tätigkeiten für die BF vielfach auch anderweitig „einschlägig“ erwerbstätig waren (zum Teil aber auch unselbständig in andren Branchen, vergleiche etwa die Angaben von römisch 40 im Fragebogen) und teilweise auch einen eigenen Marktauftritt – jedoch eben gerade nicht für ihre Tätigkeit bei der BF, für die die Kundenaquise ausschließlich von der BF durchgeführt wurde, sondern für ihre „eigene“ Tätigkeit - hatten (z. B. römisch 40 als Inhaberin eines Fitnessstudios). Verfahrensgegenständlich sind nämlich ausschließlich die Rechtsbeziehungen der Mitbeteiligten mit der BF relevant. 3.3.
  5. Zur Frage des Vorliegens von Dienstverhältnissen im Sinne von § 4 Abs 2 oder § 4 Abs 4 ASVG3.3.
  6. Zur Frage des Vorliegens von Dienstverhältnissen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Fehlt die persönliche Abhängigkeit, so könnten allenfalls freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG vorliegen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Mitbeteiligten die Dienstleistungen in persönlicher (und daraus folgend auch wirtschaftlicher) Abhängigkeit erbracht haben.Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Fehlt die persönliche Abhängigkeit, so könnten allenfalls freie Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Mitbeteiligten die Dienstleistungen in persönlicher (und daraus folgend auch wirtschaftlicher) Abhängigkeit erbracht haben. 3.3.2.
  7. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124).3.3.2.
  8. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124). 3.3.2.
  9. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258).3.3.2.
  10. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2015, Ro 2015/08/0020 bzw. vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2015, Ro 2015/08/0020 bzw. vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Den getroffenen Feststellungen zufolge haben die mitbeteiligten Masseurinnen weder mit der BF ein Vertretungsrecht vereinbart, noch kam es in der Praxis jemals zu einem Vertretungsfall, was auch sämtliche mitbeteiligte Masseurinnen in den Fragebögen so angegeben haben. Sie haben ihre Dienstleistungen stets persönlich erbracht und war es für sie auch selbstverständlich, dass sie die Dienstleistungen persönlich erbringen (arg. z. B. XXXX , VH S. 19: „Wenn ich nicht gekonnt hätte, dann hätte ich das gleich von vornherein gesagt“). In dieses Bild fügen sich etwa auch die Angaben des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage des Richters, ob an die Qualität der Massagen durch „selbständige“ Masseurinnen andere Anforderungen gestellt worden seien als an jene der von angestellten Masseurinnen durchgeführten Massagen, dass hier keine Unterschiede bestanden hätten, weil „zB eine klassische Rückenmassage von einem ausgebildeten Masseur zu den Standards der XXXX abgegeben werden kann“ (VH S. 8). Auch daraus geht im Ergebnis hervor, dass die BF sehr wohl bestimmt hat, welche Personen als Masseurinnen zum Einsatz kommen.Den getroffenen Feststellungen zufolge haben die mitbeteiligten Masseurinnen weder mit der BF ein Vertretungsrecht vereinbart, noch kam es in der Praxis jemals zu einem Vertretungsfall, was auch sämtliche mitbeteiligte Masseurinnen in den Fragebögen so angegeben haben. Sie haben ihre Dienstleistungen stets persönlich erbracht und war es für sie auch selbstverständlich, dass sie die Dienstleistungen persönlich erbringen (arg. z. B. römisch 40 , VH S. 19: „Wenn ich nicht gekonnt hätte, dann hätte ich das gleich von vornherein gesagt“). In dieses Bild fügen sich etwa auch die Angaben des Geschäftsführers der BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage des Richters, ob an die Qualität der Massagen durch „selbständige“ Masseurinnen andere Anforderungen gestellt worden seien als an jene der von angestellten Masseurinnen durchgeführten Massagen, dass hier keine Unterschiede bestanden hätten, weil „zB eine klassische Rückenmassage von einem ausgebildeten Masseur zu den Standards der römisch 40 abgegeben werden kann“ (VH S. 8). Auch daraus geht im Ergebnis hervor, dass die BF sehr wohl bestimmt hat, welche Personen als Masseurinnen zum Einsatz kommen. Ein generelles Vertretungsrecht ist auch bei den mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen klar zu verneinen: So hat es zwar durchaus Vertretungsfälle gegeben, allerdings handelte es sich hier um wechselseitige Vertretungsmöglichkeiten bzw. ist eine Mitbeteiligte – nämlich XXXX – überhaupt nur als Vertretung für die ebenso mitbeteiligten XXXX und XXXX in deren Urlaubs- oder Erkrankungsfall tätig geworden und wurde darauf auch eigens im von der BF publizierten Kursprogramm hingewiesen. Bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeiten mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen bedeuten aber gerade keine generelle Vertretungsmöglichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Andere Mitbeteiligte haben zwar angegeben, sie hätten sich theoretisch vertreten lassen können, es sei jedoch nie dazu gekommen; lediglich in einem einzigen Fall sei an einem Tag eine Vertretung durch eine nicht mitbeteiligte Person durchgeführt worden (VH S. 17). Dass seitens der BF generell jede beliebige Person als TrainerIn oder LehrerIn akzeptiert worden wäre, erweist sich zudem in Anbetracht des publizierten Kursprogramms der BF samt Darstellung der Mitbeteiligten samt deren Fotos als „Unser Trainerteam“ (sic!) als völlig abwegig. Vielmehr folgt daraus unzweifelhaft die Erwartung der BF, dass die Kurse von den Mitbeteiligten entsprechend dem Kursprogramm persönlich durchgeführt werden.Ein generelles Vertretungsrecht ist auch bei den mitbeteiligten TrainerInnen und LehrerInnen klar zu verneinen: So hat es zwar durchaus Vertretungsfälle gegeben, allerdings handelte es sich hier um wechselseitige Vertretungsmöglichkeiten bzw. ist eine Mitbeteiligte – nämlich römisch 40 – überhaupt nur als Vertretung für die ebenso mitbeteiligten römisch 40 und römisch 40 in deren Urlaubs- oder Erkrankungsfall tätig geworden und wurde darauf auch eigens im von der BF publizierten Kursprogramm hingewiesen. Bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeiten mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen bedeuten aber gerade keine generelle Vertretungsmöglichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Andere Mitbeteiligte haben zwar angegeben, sie hätten sich theoretisch vertreten lassen können, es sei jedoch nie dazu gekommen; lediglich in einem einzigen Fall sei an einem Tag eine Vertretung durch eine nicht mitbeteiligte Person durchgeführt worden (VH S. 17). Dass seitens der BF generell jede beliebige Person als TrainerIn oder LehrerIn akzeptiert worden wäre, erweist sich zudem in Anbetracht des publizierten Kursprogramms der BF samt Darstellung der Mitbeteiligten samt deren Fotos als „Unser Trainerteam“ (sic!) als völlig abwegig. Vielmehr folgt daraus unzweifelhaft die Erwartung der BF, dass die Kurse von den Mitbeteiligten entsprechend dem Kursprogramm persönlich durchgeführt werden. 3.3.2.
  11. Auch die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Empfänger der Arbeitsleistungen nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen und disponieren kann, schließt wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistungen aus (vgl. VwGH vom 17.10.2012, 2009/08/0188, unter Hinweis auf 2008/08/0267).3.3.2.
  12. Auch die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Empfänger der Arbeitsleistungen nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen und disponieren kann, schließt wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistungen aus vergleiche VwGH vom 17.10.2012, 2009/08/0188, unter Hinweis auf 2008/08/0267). Ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“, das nach der Judikatur des VwGH die Annahme persönlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt, setzt voraus, dass es der beschäftigten Person offen steht, die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abzulehnen. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass der Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht dagegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden (vgl. zuletzt VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, mwN und näheren Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Annahme eines „sanktionsloses Ablehnungsrechts“). [VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130]Ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“, das nach der Judikatur des VwGH die Annahme persönlicher Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt, setzt voraus, dass es der beschäftigten Person offen steht, die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gu

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