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{'item': 'L521 2329747-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlL521 2329747-1 Spruch, L521 2329747-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

des Art. 10 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) wird schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde.2 Daraus folgt, dass es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des § 31 Abs. 19 ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22 leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“)3. Der Gesetzgeber verweist ferner zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553 aus 2022,, worin der Verfassungsgerichtshof auf die dem Gesetzgeber durch

des Artikel 10, der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) wird schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde.2 Daraus folgt, dass es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht, dass die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Absatz 20 und Absatz 22, leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“)

  1. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Art. I BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für § 31 Abs. 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber freilich nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Artikel römisch eins, BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für Paragraph 31, Absatz 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber freilich nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, festgehalten, dass auf Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 davon auszugehen ist, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen EUR 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen habe Es sei offenkundig, dass sich im Zuge des Übergangs von einem gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes berge die Gefahr, dass die eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führten, zum anderen, dass mehr als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden. In den Abs. 19 bis 22 des § 31 ORF-G treffe der Gesetzgeber sachlich begründete Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, festgehalten, dass auf Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G in Verbindung mit Absatz 20 bis 22 davon auszugehen ist, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen EUR 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften des Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen habe Es sei offenkundig, dass sich im Zuge des Übergangs von einem gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes berge die Gefahr, dass die eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führten, zum anderen, dass mehr als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden. In den Absatz 19 bis 22 des Paragraph 31, ORF-G treffe der Gesetzgeber sachlich begründete Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen. In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gebietet sich der Schluss, dass § 31 Abs. 19 ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf § 31 Abs. 19 ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht, dass aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe von EUR 15,30 pro Monat ist daher nicht zu beanstanden.In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gebietet sich der Schluss, dass Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht, dass aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe von EUR 15,30 pro Monat ist daher nicht zu beanstanden. 3.2.
  2. Die beschwerdeführende Partei bringt zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Festsetzung des ORF-Beitrages und von der behaupteten Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-Gesetzes außerdem vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, auf den tatsächlichen Konsum der Programme des Österreichischen Rundfunks als Voraussetzung einer Gebührenpflicht abgestellt. Der Gebühr habe eine Gegenleistung gegenüber zu stehen, wobei die Höhe der Gebühr am „tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung zu orientieren“ sei. Der Verfassungsgerichtshof hat dieser Argumentation in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, nachstehende Erwägungen entgegen gehalten (Hervorhebungen nicht im Original): 3.2.
  3. Die beschwerdeführende Partei bringt zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Festsetzung des ORF-Beitrages und von der behaupteten Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-Gesetzes außerdem vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553 aus 2022,, auf den tatsächlichen Konsum der Programme des Österreichischen Rundfunks als Voraussetzung einer Gebührenpflicht abgestellt. Der Gebühr habe eine Gegenleistung gegenüber zu stehen, wobei die Höhe der Gebühr am „tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung zu orientieren“ sei. Der Verfassungsgerichtshof hat dieser Argumentation in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, nachstehende Erwägungen entgegen gehalten (Hervorhebungen nicht im Original): „Hieraus folgt, dass die gesetzliche Ausgestaltung des ORF-Beitrags jenen Sachlichkeitsanforderungen zu entsprechen hat, die sich für die Materienregelung ergeben. Dies erfordert zum einen, dass der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleistet, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert. Zum anderen hat auch die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen (VfSlg. 20.553/2022). „Hieraus folgt, dass die gesetzliche Ausgestaltung des ORF-Beitrags jenen Sachlichkeitsanforderungen zu entsprechen hat, die sich für die Materienregelung ergeben. Dies erfordert zum einen, dass der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleistet, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert. Zum anderen hat auch die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen (VfSlg. 20.553 aus 2022,). … Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht im privaten Bereich (§ 3) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4). Im privaten Bereich ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melde-register eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht im privaten Bereich (Paragraph 3,) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (Paragraph 4,). Im privaten Bereich ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melde-register eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war. Anders als nach der bis
  4. Dezember 2023 geltenden Rechtslage knüpft der Gesetzgeber die Beitragspflicht somit nicht an die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes, sondern an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes und die Innehabung einer Betriebsstätte. Damit tritt die Beitragspflicht unabhängig davon ein, ob, in welchem Ausmaß und mit welcher Technologie der Beitragspflichtige ORF-Programme konsumiert. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war. … Vor diesem Hintergrund verletzen Regelungen, die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen zur Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfasst werden (vgl. VfSlg. 16.641/2002, 17.326/2004). Bei diesem objektiven Interesse handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um einen konkreten, über ein allgemeines, gleichsam übergeordnetes gemeinsames Interesse an der Wahrnehmung einer Aufgabe hinausgehenden Vorteil, der vom Beitragspflichtigen aus der Erfüllung der Aufgabe gezogen werden kann (VfSlg. 17.326/2004).Vor diesem Hintergrund verletzen Regelungen, die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen zur Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfasst werden vergleiche VfSlg. 16.641 aus 2002,, 17.326 aus 2004,). Bei diesem objektiven Interesse handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um einen konkreten, über ein allgemeines, gleichsam übergeordnetes gemeinsames Interesse an der Wahrnehmung einer Aufgabe hinausgehenden Vorteil, der vom Beitragspflichtigen aus der Erfüllung der Aufgabe gezogen werden kann (VfSlg. 17.326 aus 2004,).

Art. 10

EMRK konstituieren eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab (VfSlg. 20.640/2023, Rz 61). Die Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Sie verschafft darüber hinaus aber potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen.

Artikel 10

, EMRK konstituieren eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab (VfSlg. 20.640 aus 2023,, Rz 61). Die Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Sie verschafft darüber hinaus aber potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen. Der Gesetzgeber verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht. Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können (vgl. Rz 46).Der Gesetzgeber verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht. Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können vergleiche Rz 46). Es ist dem Gleichheitsgrundsatz somit aber kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an. … Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für den Beitragspflichtigen eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet der Gleichheitsgrundsatz somit nicht, die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen.“ Demnach sollen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge alle Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, die die Möglichkeit vorfinden, die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit und ortsunabhängig in Anspruch zu nehmen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG Rundfunk daraus resultierenden Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Die verfassungsmäßig vorgezeichnete Rundfunkordnung soll die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks umfassend gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab. Die Wahrnehmung dieser besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf den tatsächlichen Konsum von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen oder die dahingehenden technischen Möglichkeiten ab. Vielmehr geht es einerseits darum, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks (eingeschränkt auf die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags) nachhaltig sicherzustellen und anderseits darum, die Finanzierungslast sachgerecht zu verteilen. Hinsichtlich der technischen Möglichkeiten zur Nutzung der Angebote des öffentlichen Rundfunks hält der Verfassungsgerichtshof außerdem fest, dass die Möglichkeit einer Nutzung aufgrund des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann. Da der tatsächliche Konsum von Sendungen des Österreichischen Rundfunks für die Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten, noch einfachgesetzlich als Voraussetzung für die Beitragspflicht vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die darauf aufbauende Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach dem ORF Beitrag eine Gegenleistung gegenüberzustehen und sich dessen Höhe am „tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung“ zu orientieren habe. Der Gesetzgeber hat sich– wie schon beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten entschieden. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung der Beitragslast und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem – das noch dazu an vom technischen Fortschritt überholte Übertragungswege anknüpfte – auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell.4 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gemäß Art. I Abs. 3 BVG öffentliche Aufgabe, er leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt, die in einer pluralistischen, demokratischen Gesellschaft essentiell und im Wege des Art. 13 des Staatsgrundgesetzes (StGG) und Art. 10 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgt ist. Der Konsum seiner Programme ist im Wege unterschiedlicher Übertragungswege leicht möglich. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zu einer breiten und damit in einer Durchschnittsbetrachtung für die einzelnen Betroffenen weniger belastenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Konsumwillen entschließt, entspricht dies dem verfassungsgesetzlichen Auftrag und liegt im Übrigen – bezogen auf die Anknüpfung an den Haushalten bzw. den Betriebsstätten – dem Verfassungsgerichtshof zufolge im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, BVG öffentliche Aufgabe, er leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt, die in einer pluralistischen, demokratischen Gesellschaft essentiell und im Wege des Artikel 13, des Staatsgrundgesetzes (StGG) und Artikel 10, EMRK verfassungsgesetzlich verbürgt ist. Der Konsum seiner Programme ist im Wege unterschiedlicher Übertragungswege leicht möglich. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zu einer breiten und damit in einer Durchschnittsbetrachtung für die einzelnen Betroffenen weniger belastenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Konsumwillen entschließt, entspricht dies dem verfassungsgesetzlichen Auftrag und liegt im Übrigen – bezogen auf die Anknüpfung an den Haushalten bzw. den Betriebsstätten – dem Verfassungsgerichtshof zufolge im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. 3.2.5. Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und damit jenen Unternehmensbereich, für welchen der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf, gilt weiterhin das Nettokostenprinzip. Das Nettokostenprinzip (das unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 für geeignet befundene System der Ermittlung und Abgeltung der Nettokosten von Rundfunkanstalten) ist ausweislich der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K

(2009)8113, im Verfahren E2/2008, einzuhalten. Über die Abgeltung der Nettokosten hinausgehende staatliche Beihilfen sind unzulässig. Die Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 hat den Grundsatz der Abgeltung der Nettokosten nicht verändert. § 31 Abs. 2 ORF-G sieht ausdrücklich vor, dass die Höhe des ORF-Beitrags mit jenem Betrag begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags decken zu können. Die einzig maßgeblichen Änderungen betreffen den Kreis der Beitragspflichtigen. Der ORF-Beitrags wird (wie schon das Programmentgelt) als staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 107 AEUV zu qualifizieren sein. Dies ändert nichts daran, dass – wie bereit unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 dargelegt – den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Ausgleichszahlungen für die Sicherung der Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden dürfen. Die Ausgleichszahlungen müssen sich allerdings auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beschränken und das Nettokostenprinzip muss einer wirksamen externen Aufsicht unterliegen. An der diesbezüglichen Systematik des ORF-G hat sich – wie bereits erwähnt und wie auch in den Gesetzesmaterialen mehrfach betont wird – nichts geändert, sodass im ORF-Beitrag auch keine unerlaubte staatliche Beihilfe zu sehen ist. 3.2.5. Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und damit jenen Unternehmensbereich, für welchen der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf, gilt weiterhin das Nettokostenprinzip. Das Nettokostenprinzip (das unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 für geeignet befundene System der Ermittlung und Abgeltung der Nettokosten von Rundfunkanstalten) ist ausweislich der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K
(2009)8113, im Verfahren E2/2008, einzuhalten. Über die Abgeltung der Nettokosten hinausgehende staatliche Beihilfen sind unzulässig. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, hat den Grundsatz der Abgeltung der Nettokosten nicht verändert. Paragraph 31, Absatz 2, ORF-G sieht ausdrücklich vor, dass die Höhe des ORF-Beitrags mit jenem Betrag begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags decken zu können. Die einzig maßgeblichen Änderungen betreffen den Kreis der Beitragspflichtigen. Der ORF-Beitrags wird (wie schon das Programmentgelt) als staatliche Beihilfe im Sinn des Artikel 107, AEUV zu qualifizieren sein. Dies ändert nichts daran, dass – wie bereit unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 dargelegt – den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Ausgleichszahlungen für die Sicherung der Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden dürfen. Die Ausgleichszahlungen müssen sich allerdings auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beschränken und das Nettokostenprinzip muss einer wirksamen externen Aufsicht unterliegen. An der diesbezüglichen Systematik des ORF-G hat sich – wie bereits erwähnt und wie auch in den Gesetzesmaterialen mehrfach betont wird – nichts geändert, sodass im ORF-Beitrag auch keine unerlaubte staatliche Beihilfe zu sehen ist. 3.2.
  1. Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist zunächst festzuhalten, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg. 16.454/2002; 16.474/2002). Der ORF-Beitrag fließt dem Österreichischen Rundfunk als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Er dient der Finanzierung des Aufwandes, der dem Österreichischen Rundfunk aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwächst, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor, die freilich im öffentlichen Recht wurzelt. Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des Abgabenwesens im Sinne des Art. 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat.5 Das Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, nicht geteilt. 3.2.
  2. Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist zunächst festzuhalten, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg. 16.454 aus 2002,; 16.474 aus 2002,). Der ORF-Beitrag fließt dem Österreichischen Rundfunk als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Er dient der Finanzierung des Aufwandes, der dem Österreichischen Rundfunk aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwächst, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor, die freilich im öffentlichen Recht wurzelt. Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des Abgabenwesens im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG hat.5 Das Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, nicht geteilt. Mit der Anknüpfung an eine im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung für den Beitragspflichtigen typischerweise in dessen Wohnung besteht, und schließt er zugleich – durch Anknüpfung an den Hauptwohnsitz – eine unsachliche mehrfache Belastung dieses Nutzens aus, die im Falle der Innehabung von weiteren Wohnsitzen wie etwa Zweitwohnsitzen oder Ferienwohnsitzen eintreten könnte. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn der Beitrag im Falle mehrerer an einer Adresse eingetragener Beitragsschuldner gemäß § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nur einmal zu entrichten ist, zumal der Beitrag – gleichheitsrechtlich unbedenklich nicht als nutzungs-abhängige, individuelle Gebühr, sondern als ein unabhängig von einem konkreten Nutzerverhalten anfallender Finanzierungsbeitrag ausgestaltet ist. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat dazu grundlegend festgehalten, dass für den Begriff des Beitrags der Gedanke der angebotenen Leistung wesentlich ist: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Beitragsschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Erforderlich ist allein, dass für alle Beitragsschuldner eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des ORF-Beitrages rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (siehe hiezu grundlegend das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Das Bestehen einer solchen Möglichkeit wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, weshalb die Einhebung eine ORF-Beitrages aus den dargelegten Erwägungen sachlich gerechtfertigt ist. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn der Beitrag im Falle mehrerer an einer Adresse eingetragener Beitragsschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nur einmal zu entrichten ist, zumal der Beitrag – gleichheitsrechtlich unbedenklich nicht als nutzungs-abhängige, individuelle Gebühr, sondern als ein unabhängig von einem konkreten Nutzerverhalten anfallender Finanzierungsbeitrag ausgestaltet ist. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat dazu grundlegend festgehalten, dass für den Begriff des Beitrags der Gedanke der angebotenen Leistung wesentlich ist: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Beitragsschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Erforderlich ist allein, dass für alle Beitragsschuldner eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des ORF-Beitrages rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (siehe hiezu grundlegend das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Das Bestehen einer solchen Möglichkeit wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, weshalb die Einhebung eine ORF-Beitrages aus den dargelegten Erwägungen sachlich gerechtfertigt ist. 3.2.
  3. Wie oben dargestellt wurde, trifft den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83). 3.2.
  4. Wie oben dargestellt wurde, trifft den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren vergleiche Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83).

Art. 10

EMRK konstituieren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – über Art. 10 Abs. 1 EMRK verbunden) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese beruht auf der in Art. 10 EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG Rundfunk (vgl. VfSlg 20.500/2021; 12.822/1991) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft den Bundesgesetzgeber und umfasst Bestimmungen, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind, gewährleisten. Rundfunk in diesem Sinne ist eine öffentliche Aufgabe. Für den in Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk umschriebenen Rundfunk gelten die institutionellen Garantien des Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk in Verbindung mit, derartigen Rundfunk ebenso in seinen Schutzbereich miteinschließend, Art. 10 EMRK (VfSlg. 20.553/2022).

Artikel 10

, EMRK konstituieren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – über Artikel 10, Absatz eins, EMRK verbunden) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese beruht auf der in Artikel 10, EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG Rundfunk vergleiche VfSlg 20.500 aus 2021,; 12.822 aus 1991,) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft den Bundesgesetzgeber und umfasst Bestimmungen, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind, gewährleisten. Rundfunk in diesem Sinne ist eine öffentliche Aufgabe. Für den in Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG Rundfunk umschriebenen Rundfunk gelten die institutionellen Garantien des Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 BVG Rundfunk in Verbindung mit, derartigen Rundfunk ebenso in seinen Schutzbereich miteinschließend, Artikel 10, EMRK (VfSlg. 20.553 aus 2022,). Der seitens der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende ORF-Beitrag dient der Erfüllung des dargelegten verfassungsgesetzlichen Auftrages durch die Stiftung Österreichischer Rundfunk. Er ist weder ein Entgelt für den Konsum bestimmter Sendungen, noch liegt dem ORF-Beitrag ein anderweitiges Austauschverhältnis zugrunde. Die von der beschwerdeführenden Partei mehrfach vermisste Gegenleistung ist der Beitrag zu einer vielfältigen Medienlandschaft und damit zu Meinungsvielfalt. Schon deshalb ist evident, dass es nicht darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Partei die Programmgestaltung des Österreichischen Rundfunk in jeglicher Hinsicht übereinstimmt. Personen, die – wie gegebenenfalls die beschwerdeführende Partei – freiwillig die technischen Voraussetzungen zur Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen. Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichischer Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen. Es steht der beschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass den textbausteinartigen Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die beschwerdeführende Partei hegt. Mit dem pauschalen Vorwurf, der Österreichische Rundfunk lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“, werden keine greifbaren Verletzungen des Objektivitätsgebots aufgezeigt. Die beschwerdeführende Partei legt weder offen, was sie unter „wahre[r] Unabhängigkeit“ versteht, noch in welcher Hinsicht die Berichterstattung nicht ausgewogen sei. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichischer Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G zu prüfen. Es steht der beschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass den textbausteinartigen Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die beschwerdeführende Partei hegt. Mit dem pauschalen Vorwurf, der Österreichische Rundfunk lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“, werden keine greifbaren Verletzungen des Objektivitätsgebots aufgezeigt. Die beschwerdeführende Partei legt weder offen, was sie unter „wahre[r] Unabhängigkeit“ versteht, noch in welcher Hinsicht die Berichterstattung nicht ausgewogen sei. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Abseits davon würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den Österreichischer Rundfunk weder die Geltung der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen berühren, noch die beschwerdeführende Partei im Einzelfall von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreien. Aus dem bezughabenden Vorbringen ist daher nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen. 3.2.8. Soweit die beschwerdeführende Partei einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages auf einer gesetzlichen Grundlage fußt und in Ansehung der beschwerdeführenden Partei unzweifelhaft Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz besteht. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum würde nur im Fall der Verfassungswidrigkeit der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen vorliegen; diese ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben.3.2.8. Soweit die beschwerdeführende Partei einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages auf einer gesetzlichen Grundlage fußt und in Ansehung der beschwerdeführenden Partei unzweifelhaft Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz besteht. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum würde nur im Fall der Verfassungswidrigkeit der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen vorliegen; diese ist

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