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{'item': 'W108 2278804-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlW108 2278804-1 Spruch, W108 2278804-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1329691308/223299067, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1329691308/223299067, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:

  1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 18.10.2022, zu dem die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zusammengefasst angab: Sie stamme aus der Stadt Damaskus, wo sie aufgewachsen sei sowie studiert und bis kurz vor der Ausreise gearbeitet habe. Sie sei Araberin und sunnitische Muslimin und ledig. Gewohnt habe sie bei ihren Eltern und Geschwistern in der Nähe einer Kaserne der Assad-Regierung. Sie wäre, aus ihr unbekannten Gründen, von einem (alawitischen) Offizier der Assad-Regierung bzw. dessen Männern belästigt bzw. verfolgt worden, er hätte mehrmals versucht, sie zu vergewaltigen, sie mit dem Tod bedroht und ihr zu verstehen gegeben, er könne sie jederzeit verhaften, weshalb sie zu ihrer Tante umgezogen wäre. Sie hätte den Offizier angezeigt, aber die Anzeige hätte nichts gebracht, da er ein mächtiger Berufssoldat gewesen wäre. Um einen Übergriff zu vermeiden, habe ihr Vater sie nach Österreich geschickt, wo zwei ihrer Brüder als Asylberechtigte lebten. Bei einer Rückkehr fürchte sie Tod, Vergewaltigung oder Entführung.
  2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt
  3. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erkannte sie der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt
  5. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erkannte sie der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin Syrien wegen der allgemeinen schlechten Situation (kaum Arbeitsplätze) und des Bürgerkrieges verlassen habe, sie sei in Syrien keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen und ihr drohe auch keine Verfolgung. Sie sei in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von psychischen und physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr alleine aufgrund ihres Geschlechtes ausgesetzt. Sie wäre bei einer Rückkehr nach Syrien nicht als alleinstehend anzusehen, da ihre Eltern und ein Teil ihrer Geschwister (Schwester und Bruder) nach wir vor in ihrem Herkunftsort wohnten und sie daher auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder zurückgreifen könne. Sie stamme aus der Hautstadt Damaskus und sie habe aufgrund ihrer universitären Ausbildung und der Berufsausbildung ihres Bruders einen wesentlich höheren sozioökonomischen Status in der syrischen Gesellschaft als viele andere Bevölkerungsgruppen. Dass sie unter Umständen Belästigungen ausgesetzt gewesen sei, sei nicht zu bezweifeln. Unglaubwürdig erscheine jedoch ihre behaupte Bedrohung bzw. Furcht vor einer Vergewaltigung bzw. dass die von ihr behaupteten Ereignisse sich tatsächlich in dieser Art und Weise ereignet hätten. Ihre Aussagen dazu seien sehr vage und oberflächlich gewesen. Dass weder ihr Vater noch ihr Bruder außer mit einer Anzeige, nicht beharrlich dagegen weiter vorgegangen sei, erscheine unglaubwürdig. Auch ihre behaupteten Bedrohungen und Belästigungen durch fremde Personen im Auftrag des Offiziers seien nicht nachvollziehbar. Nähere Details dazu habe sie nicht angegeben. Dass der Offizier sie schlussendlich nicht habe verhaften lassen, sei aufgrund seiner Stellung als Offizier ebenso unglaubwürdig. In seiner Position wäre es kein Problem gewesen, die Beschwerdeführerin „verschwinden zu lassen“. Die Schilderung über das Verstecken bei einer Tante stünden im Wiederspruch mit der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin bis kurz vor ihrer Ausreise. Sie habe angegeben, sie habe berufliche Erfahrungen sammeln können, jedoch sei der Verdienst nicht gut und die weitere Arbeitssuche schwer gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Syrien u.a. wegen der der schlechten Arbeitslage verlassen habe. Trotz universitärer Ausbildung sei es für sie sehr schwer gewesen, eine entsprechende Arbeit zu finden, die auch zusätzlich noch dazu gut bezahlt gewesen sei.
  6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in sie vorbrachte, sie sei im Dezember 2021 aufgrund von sexueller Belästigung zu ihrer Tante gezogen und hätte sich dort bis zur ihrer illegalen Ausreise im September 2022 aufgehalten. Sie sei von einem Offizier sexuell belästigt, verfolgt und bedroht worden. Untergebene des Offiziers sowie der Offizier selbst hätten sie wöchentlich aufgesucht, bedroht und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie sei vergewaltigt worden. Aus diesem Grund hätte sie ihre Arbeit gekündigt und sich aufgrund der anhaltenden Drohungen dazu entschlossen, ihr Heimatsland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin erneut, von Militärangehörigen sexuell belästigt und vergewaltigt zu werden. Zudem drohe ihr aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu mehreren Wehrdienstverweigerern und Asylberechtigten (ihrer Brüder in Österreich) Reflexverfolgung seitens des syrischen Staates und eine Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung sowie wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in sie vorbrachte, sie sei im Dezember 2021 aufgrund von sexueller Belästigung zu ihrer Tante gezogen und hätte sich dort bis zur ihrer illegalen Ausreise im September 2022 aufgehalten. Sie sei von einem Offizier sexuell belästigt, verfolgt und bedroht worden. Untergebene des Offiziers sowie der Offizier selbst hätten sie wöchentlich aufgesucht, bedroht und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie sei vergewaltigt worden. Aus diesem Grund hätte sie ihre Arbeit gekündigt und sich aufgrund der anhaltenden Drohungen dazu entschlossen, ihr Heimatsland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin erneut, von Militärangehörigen sexuell belästigt und vergewaltigt zu werden. Zudem drohe ihr aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu mehreren Wehrdienstverweigerern und Asylberechtigten (ihrer Brüder in Österreich) Reflexverfolgung seitens des syrischen Staates und eine Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung sowie wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung.
  8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin zwei öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin jeweils gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligte.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin zwei öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin jeweils gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligte. In den Verhandlungen wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt. In der ersten Verhandlung, die vor dem Sturz der Assad-Regierung stattfand, wurden Teile der Asylverfahrensakten der in Österreich asylberechtigten Brüder der Beschwerdeführerin erörtert. Die Beschwerdeführer brachte im Kern vor: Sie sei von einem hochrangigen Offizier der Assad-Regierung verfolgt worden. Er habe etwas von ihr gewollt, sie immer wieder bedroht und begonnen, Geld von ihr zu verlangen. Er habe sie nicht vergewaltigt, aber damit gedroht. Sie habe zwei Anzeigen gemacht, aber keinen Bescheid erhalten. Ihr Vater hätte sie nicht beschützen können und habe daher dafür gesorgt, dass sie zu ihrer Tante ziehe. Sie habe den Offizier und seine Soldaten auch dort gesehen und angenommen, dass er sie noch immer verfolge. Sie sei nicht nach ihren asylberechtigten Brüdern befragt worden, aber ihr Vater. Ihre Schwester lebe mittlerweile als Asylwerberin in Österreich, diese habe in Syrien auch Probleme bekommen und sei entführt worden, dies habe aber mit dem Offizier, der sie verfolge, nichts zu tun. In der nach dem Sturz der Assad-Regierung, gemeinsam mit der nachgereisten Schwester der Beschwerdeführerin abgehaltenen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mit Kopftuch und nicht „westlich“ gekleidet erschienen, wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erörtert, wonach sie in Ansehung der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS befürchte, nun geschlechtsspezifischer Verfolgung durch diese ausgesetzt zu sein, ihre Gefährdungslage basiere auf der Schutzlosigkeit im Hinblick auf den fehlenden männlichen Beistand und der mangelnden gesellschaftlichen Einbettung als alleinstehende Frau. Die Beschwerdeführerin sagte über Vorhalt der Lageänderung in Syrien im Wesentlichen aus: Das Assad-Regime sei gestürzt, aber die Situation sei chaotisch und instabil, es könne sein, dass noch Angehörige der Assad-Regierung dort seien. Sie habe Angst vor den Islamisten, insbesondere was Frauenrechte anbelange, weil die HTS in den Orten, die sie zuvor kontrolliert habe, nicht im Sinne der Frauenrechte vorgegangen sei. Sie habe Angst, dass Frauen nicht mehr arbeiten oder rausgehen dürften. Ihre Eltern, ihr Bruder, zwei Tanten und zwei bzw. drei Onkel lebten in Damaskus, zwei Tanten lebten in anderen Bezirken von Damaskus. Ihr Vater sei in der Pension und erarbeite nicht, er sei derzeit krank, ihre Mutter habe ihren Arbeitsvertrag vor dem Sturz der Assad-Regierung nicht verlängern können und arbeite derzeit auch nicht. Ihr Bruder studiere an einer Fernuniversität und habe mit einem neuen Job begonnen. Ihre Familie in Syrien habe keine Probleme mit den neuen Machthabern, zurzeit gebe es keine spürbaren Veränderungen seit dem Sturz der Assad Regierung und Übernahme der Macht durch die neuen Machthaber für ihre Mutter. Sie sei regelmäßig mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Kontakt. Sie wisse nicht, ob die Bedrohung durch den Offizier durch die geänderte Lage in Syrien noch aufrecht sei, ob diese Person noch dort sei. Die Schwester der Beschwerdeführerin sagte im Wesentlichen aus, sie sei im Jänner 2023 Zuge einer Kontrolle von einem Offizier der Assad-Regierung festgenommen und zwei bis drei Tage angehalten, nach ihren Brüdern befragt und auch geschlagen worden, am vierten Tag sei sie entlassen und von ihrem Vater abgeholt worden. Die Assad-Regierung sei nicht mehr an der Macht, aber ihre (militärischen) Vertreter seien noch vor Ort, diese Personen hätte keine militärischen Ränge mehr, seien aber noch da. Sie sei besorgt wegen der aktuellen Situation in Syrien, weil die Situation instabil und noch sehr unklar sei. Sie sei Künstlerin und habe Bedenken, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit nicht ausüben könne. Sie habe Angst, dass es zu weiteren Verboten komme, oder zu Einschränkungen betreffend ihre Lebensweise oder ihre Einstellung, Kleiderwahl und persönliche Freiheit, da die Macht derzeit in der Hand von strengen Islamisten sei. Sie sei Opfer von „Cyberkriminalität“ (eine Person habe sie Ende 2017 mit fingierten [im Internet verbreitet] Nacktfotos belästigt, verfolgt/bedroht und erpresst) und Diebstahl (es seien drei ihrer Kunstwerke einer Ausstellung im Jahr 2019 gestohlen worden) geworden. Zu konkreten Problemen mit der neuen syrischen Regierung habe sich ihrer Familie in Syrien nicht geäußert. Die belangte Behörde gab eine Stellungnahme ab, in der sie die Ansicht vertrat, es handle sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nicht um Personen, welche aufgrund der tatsächlichen Verfolgung Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention benötigten, sondern um solche, die aufgrund der Steigerung ihres Fluchtvorbringens bei den einzelnen Befragungen Asyl erhalten möchten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Hinsichtlich der Lage in Syrien: EUAA Syria: Country Focus vom März 2025 und Juli 2025, SYRIA Title Reference period Topics Major human rights, security, and socio-economic developments 1 June to 30 September 2025, und Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025: Jüngste Entwicklungen in Syrien Am
  13. Dezember 2024 führte eine zwölftägige Offensive unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Sturz des Assad-Regimes und beendete damit über fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am
  14. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, deren Präsident Ahmad al-Sharaa wurde. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und zentrale staatliche Institutionen – darunter Parlament, Militär und Sicherheitsdienste – aufgelöst. Al-Sharaa leitete weitreichende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am
  15. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, die eine fünfjährige Übergangsphase einleitete. Es führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam zur Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung zur wichtigsten Gesetzgebungsquelle und bekräftigte die richterliche Unabhängigkeit und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Schutzmaßnahmen. Am
  16. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern vorgestellt, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Ein Prozess der Übergangsjustiz wurde jedoch noch nicht eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen des Assad-Regimes. Im Juni 2025 wurde per Präsidialerlass der Oberste Wahlausschuss gegründet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsabgeordneten überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig. Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung stellt weiterhin eine große Herausforderung dar. Obwohl die Syrische Nationalarmee (SNA) nominell dem Verteidigungsministerium untersteht, operiert sie weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen in offizielle Einheiten des Verteidigungsministeriums umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind nach wie vor völlig unabhängig, und die Integrationsverhandlungen dauern an. Extremistische Gruppen, darunter der IS, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen dauern an. Die Neue Syrische Armee setzt sich aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten zusammen, es mangelt ihr jedoch an einer grundlegenden Reform. Einige Gruppierungen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen die Rechte von Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Bevölkerungsmehrheit. Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen Assad-treuen Gruppen und den Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zu Hunderten von zivilen Todesopfern, vorwiegend unter den Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Suwaida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Beduinenkämpfern. Weitere Kämpfe zwischen dem
  17. und
  18. Juli, an denen auch die Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren, forderten über tausend Todesopfer. In beiden Fällen kam es zu standrechtlichen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtslage verdeutlicht. Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 bleibt die humanitäre Lage katastrophal. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Beschädigte Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und der eingeschränkte Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind weiterhin 7,4 Millionen vertrieben, und es kommt aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme in den Bereichen Wohnen, Land und Eigentum weiterhin zu Vertreibungen. Innerstaatliche Vertreibung und Rückkehr Die durch den Konflikt bedingte Vertreibung nahm nach dem
  19. November 2024 sprunghaft zu und erreichte am
  20. Dezember 2024 mit 1,1 Millionen ihren Höhepunkt, bevor sie sich bis zum
  21. Februar 2025 bei rund 650.000 stabilisierte. Im Dezember 2024 wurden in Nordsyrien erhebliche Vertreibungswellen verzeichnet. Schwere Sicherheitsvorfälle in Küstengebieten im März 2025 führten ebenfalls zu erheblicher Vertreibung; die meisten Binnenvertriebenen sind seither zurückgekehrt. Darüber hinaus führten Zusammenstöße zwischen regierungstreuen und drusischen bewaffneten Gruppen im ländlichen Damaskus Ende April und Anfang Mai 2025 zur Vertreibung von 15.000 Menschen Zwischen dem
  22. November 2024 und dem
  23. Juni 2025 kehrten etwa 1,34 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, wobei über 533.000 seit dem
  24. Dezember 2024 die Lager für Binnenvertriebene verlassen haben. Die meisten Rückkehrer kamen aus den Gouvernements Aleppo, Hama, Idlib und Homs. Trotzdem sind laut UNHCR schätzungsweise 7,4 Millionen Menschen innerhalb Syriens weiterhin vertrieben. Diese Muster spiegeln die anhaltende Volatilität und Unsicherheit im Land wider und unterstreichen die Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr sowie die Notwendigkeit von Stabilisierungs- und Schutzmaßnahmen in den betroffenen Regionen. Rückkehrer aus dem Ausland Laut UNHCR-Schätzungen vom
  25. September 2025 sind seit dem
  26. Dezember 2024 988.134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die häufigsten Herkunftsländer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die am häufigsten anvisierten Gouvernements für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Bei den Rückkehrern aus den Nachbarländern handelte es sich um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter (früher 18–40 Jahre) und ältere Menschen. Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer stoßen auf erhebliche Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, rechtlichen Dokumenten und Möglichkeiten zur Existenzsicherung. Als Hauptprobleme für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), mangelhafte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit (52 %). Anforderungen und Bedingungen bei der Rückkehr Syrische Staatsangehörige, die nach Syrien zurückkehren, müssen einen gültigen Ausweis, wie beispielsweise einen Reisepass oder Personalausweis, vorlegen. Dokumente der ehemaligen Regierung werden weiterhin akzeptiert. Personen, die in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, aber keine Ausweispapiere besitzen, können nach Identitätsprüfung über die Datenbank der Zivilbehörden einreisen. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland können zur Erleichterung der Rückkehr befristete Reisedokumente ausstellen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes sind Rückkehrer im Allgemeinen nicht mit Repressalien seitens der Behörden konfrontiert worden. Haftbefehle ehemaliger Geheimdienste oder der Militärpolizei werden Berichten zufolge nicht vollstreckt. Personen mit zivilrechtlichen Urteilen oder Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft, was trotz ungelöster Strafverfahren und einer funktionsunfähigen Justiz zu einem liberaleren Rückkehrklima beiträgt. Berichte von Rückkehrern aus dem Libanon, Jordanien und anderen Nachbarländern schildern die Grenzübertritte als kurz und freundlich, systematische Misshandlungen wurden nicht gemeldet. Dennoch sind Spannungen mit den Gastgemeinden entstanden, die oft mit wahrgenommenen politischen oder religiösen Zugehörigkeiten zusammenhängen. Die Behörden überprüfen die Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht. Laut einer Studie der IOM (Internationale Organisation für Migration) sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Zu den größten Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr zählen die sich verschlechternde Wirtschaftslage (94 %), Arbeitslosigkeit (74 %), eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen (55 %) und Spannungen innerhalb der Gemeinschaften (33 %). Eine weitere Studie hebt Wohnungs- und Eigentumsfragen hervor, insbesondere das Fehlen von Eigentumsdokumenten, als wesentliche Hindernisse für die Wiedereingliederung. Täter von Verfolgung oder schwerem Schaden Kontroll- und Einflussbereiche Die Übergangsregierung kontrolliert den Großteil des syrischen Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens und des mehrheitlich von Drusen kontrollierten Gouvernements Suwaida. Die Truppen der Übergangsregierung und der SDF operieren in den Gouvernements Rakka und Deir ez-Zor in unmittelbarer Nähe zueinander. Die Übergangsregierung kontrolliert Dörfer im östlichen und nördlichen Umland von Suwaida. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist trotz reduzierter Präsenz weiterhin in Afrin, Ras al-Ayn und Tall Abyad aktiv. Sie kontrolliert die Gebiete zwischen Afrin, Azaz und Jarabulus (Gouvernement Aleppo) sowie die Gebiete zwischen Tall Abyad (Gouvernement Raqqa) und Ras al-Ayn (Gouvernement Hasaka), die unter dem Einfluss der SNA stehen. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren den nördlichen und nordöstlichen Teil von Deir ez-Zor, Gouvernement Hasaka und Teile von Raqqa, insbesondere um die Stadt Raqqa herum. Während die SDF die meisten irakischen Grenzübergänge in Ostsyrien kontrollieren, unterhalten die Übergangsregierung und die Regierungstruppen eine Präsenz am Grenzübergang Albu Kamal-Al Qa'im. Der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) unterhält Zellen, die vorwiegend in der Badiya-Wüste bei Homs und in Deir ez-Zor aktiv sind. ISIL-Präsenz und -Aktivitäten wurden auch aus Aleppo, Hasaka, Idlib, Raqqa, dem ländlichen Damaskus, Suwaida und Wüstengebieten gemeldet. Der größte Teil des Gouvernements Suwaida, einschließlich seiner Hauptstadt, steht unter der Kontrolle drusischer Lokalregierungen/Fraktionen. Mit Assad verbündete Restgruppen sind in Homs, Hama, Latakia und Tartus sowie in kleineren Gebieten in Al-Mayadin, Abu Kamal und im östlichen Deir ez-Zor präsent. Israel besetzt Teile Südsyriens und führt umfangreiche Luftangriffe durch, insbesondere in Daraa, Damaskus und Latakia. Es unterhält eine Präsenz auf den Golanhöhen und pflegt aktive Beziehungen zur drusischen Minderheit, wobei es sich gegen die syrische Militärpräsenz südlich von Damaskus ausspricht. Die Türkei und die USA unterhalten weiterhin eine Militärpräsenz in Syrien und führen dort Operationen durch. Die ungefähren Kontroll- und Einflussgebiete der wichtigsten Akteure sind in der untenstehenden Karte umrissen. Abbildung
  27. Bewertete Geländekontrolle in Syrien, © Institute for the Study of War und AEI's Critical Threats Project,
  28. September
  29. EUAA, Country of Origin Information Query, Syrien: Wichtige Entwicklungen in den Bereichen Menschenrechte, Sicherheit und sozioökonomische Entwicklung. Oktober
  30. Die Übergangsregierung Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 erlebte Syrien bedeutende Veränderungen in der territorialen Kontrolle und der Regierungsführung. Am
  31. November 2024 startete Hayat Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad al-Sharaa eine großangelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum
  32. Dezember 2024 mit minimalem Widerstand. Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium und dem Verteidigungsministerium aufgeteilt. Das Innenministerium, einschließlich der Polizei und des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS), die mit ehemaligen Angehörigen der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Leitungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium befehligt eine lose integrierte Armee ehemaliger Oppositionsfraktionen, die nur wenig Zusammenhalt aufweist und mit Einheiten des Innenministeriums, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten, immer wieder aneinandergerät. Genauer gesagt, wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch Neurekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu fordern, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend in offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Die Regierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte ihren Einflussbereich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) im Nordosten kontrollierten Gebiete und des von Drusen kontrollierten Gouvernements Suwaida Gruppierungen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halbunabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit. Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell mit der Regierung verbundenen Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Allerdings blieben die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst Die Übergangsregierung befindet sich noch in der Anfangsphase des Aufbaus einer effektiven Sicherheitslage in Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar die Fähigkeit zu begrenzten Bodenangriffen, Drohneneinsätzen und Raketenangriffen unter Beweis gestellt, verfügen jedoch nur über minimale Luftverteidigungsfähigkeiten und haben lediglich eine begrenzte Ausbildung an modernen Waffensystemen erhalten. Die der Übergangsregierung unterstellten Sicherheitskräfte haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, wie willkürliche Verhaftungen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, darunter auch Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung standen und Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama zum Tod Hunderter Zivilisten, die meisten davon Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen am
  33. Juli zwischen Drusen und der drusischen Armee und Milizen und Beduinenkämpfer in Sweida rapide. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem
  34. und
  35. Juli 2025 im Zuge des Einsatzes von Truppen der Übergangsregierung in Sweida. Beide Gewaltausbrüche umfassten standrechtliche Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte. Die Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist ein Bündnis lose verbundener Milizen, das von der Türkei unterstützt wird. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium operiert die Syrische Nationalarmee (SNA) weitgehend innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete weiter. Viele ihrer Fraktionen verfügen über unabhängige Finanzierungsquellen, vorwiegend durch türkische Finanzhilfe, und agieren weitgehend autonom vom Verteidigungsministerium. Nach dem Einsatz der Truppen der Übergangsregierung in Afrin im Februar 2025 haben die SNA-Fraktionen ihre Präsenz in der Region deutlich reduziert. Einige SNA-Einheiten sind auch westlich des Tishreen-Staudamms im Gouvernement Aleppo aktiv. Obwohl sie nominell in offizielle Armeedivisionen integriert sind, werden die SNA-Fraktionen in verschiedenen Teilen Syriens eingesetzt, insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Hama. Bestimmte Gruppierungen, wie die Suleiman-Shah-Brigade, üben erheblichen Einfluss aus. Ihre Autonomie spiegelt sich in der Häufigkeit und Schwere der ihnen zugeschriebenen Verstöße wider. Kommandeure der Staatlichen Nationalarmee (SNA), die in schwere Verstöße verwickelt waren, wurden in hohe Positionen innerhalb der militärischen Struktur der Regierung berufen. Die SNA hat zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Nach der Rückeroberung von Manbij im Gouvernement Aleppo bedrohte und beraubte die SNA Zivilisten und erpresste von ihnen Bestechungsgelder und Wertgegenstände, um Kontrollpunkte passieren zu lassen. Sie verübte außerdem standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter an Zivilisten. Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Vorfällen in Küstengebieten im März
  36. Seit Ende März bis 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind ein Militärbündnis, in dem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) die wichtigste Komponente darstellen. Im März 2025 vereinbarten die SDF und die Übergangsregierung die Integration der SDF-Streitkräfte in das nationale Militär und das Verteidigungsministerium, die Einstellung der Kampfhandlungen und die Übergabe der Kontrolle über strategische Standorte. Zu den ersten Schritten gehörten der Rückzug der SDF aus den kurdischen Vierteln Sheikh Maksoud und Ashrafieh in Aleppo Anfang April sowie die teilweise Übergabe des Tishreen-Staudamms. Gemeinsame Patrouillen markierten erste Fortschritte. Ein kurdischer Ruf nach Föderalismus verschärfte jedoch die Spannungen und veranlasste beide Seiten, ihre Stellungen in der Nähe des Staudamms zu verstärken. Ende Mai 2025 blieben die Verhandlungen über den Staudamm ungelöst, ohne dass eine endgültige Einigung erzielt worden war. Dies verdeutlichte die anhaltenden Spannungen trotz anfänglicher Kooperation. Am
  37. August 2025 berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung die geplanten Gespräche mit den SDF in Paris abgebrochen habe, nachdem eine von den SDF unterstützte Konferenz eine Dezentralisierung gefordert hatte. Dies unterstrich die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom
  38. März zur Integration der SDF in staatliche Institutionen. Die SDF haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Sie nahmen Personen fest, die als Gegner der SDF/YPG galten, Unterstützer der Übergangsregierung, Zivilisten und Angehörige der syrischen Nationalarmee, die nach vorheriger Vertreibung in ihre Häuser in von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren, Überläufer der SDF und deren Familienangehörige sowie Personen mit Verbindungen zur ehemaligen syrischen Regierung. Bei einigen von der SDF durchgeführten Razzien sollen Mitglieder der SDF Frauen und Mädchen körperlich angegriffen haben. Berichte beschreiben auch Gewalt gegen Journalisten und andere Medienschaffende und Fälle von Personen, die befürchten, von kurdisch geführten Streitkräften zwangsweise oder als Kinder rekrutiert zu werden Der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und der Levante (ISIL) besteht fort. Die Gruppe nutzte die instabile Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch aus. Der IS hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Gleichzeitig wuchsen die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten im Nordosten Syriens, in denen IS-Kämpfer untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Instandhaltung und ihres Personals ungewiss geworden ist. Mehrere Ausbruchsversuche konnten kürzlich vereitelt werden. Es wurde von sporadischen ISIL-Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, insbesondere im Gouvernement Deir Ez-Zor, berichtet. Andere Akteure Ehemalige hochrangige Militär- und Geheimdienstmitarbeiter der Assad-Regierung bildeten neue Gruppen und Netzwerke, die gegen die Übergangsregierung kämpften. Mehrere bewaffnete Formationen entstanden. Einige dieser Gruppen wurden beschuldigt, konfessionelle Spaltungen anzuheizen, während sie sich als Verteidiger der alawitischen Gemeinschaft ausgaben. Unter ihnen gelten die in den syrischen Küstenregionen operierenden Gruppierungen als die am besten organisierten Aufständischen. Berichten zufolge haben die Angriffe von mit dem ehemaligen Regime verbundenen alawitischen Milizen – die sich vorwiegend gegen staatliche Infrastruktur und sunnitische Gemeinden richten – nach ihrem Höhepunkt im März 2025 abgenommen und treten nun seltener auf. Nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes rückte das israelische Militär in die UN-überwachte Pufferzone auf den Golanhöhen und weiter in syrisches Gebiet vor, wobei es gezielt Gebiete im Süden von Quneitra und im Südwesten von Dar'a angriff. Anfang Dezember 2024 führte Israel mehrere hundert Luftangriffe in Syrien durch, die vorwiegend der Zerstörung von Waffenanlagen dienten. Über die Hälfte dieser Angriffe erfolgten in den Gouvernements Dar'a, Damaskus, Damaskus-Land und Latakia. Die israelischen Operationen im Südwesten Syriens, einschließlich Bodenoperationen, wurden fortgesetzt. Israel hat wiederholt strategische Ziele, insbesondere in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus, mit Luftangriffen und Übergriffen bedroht. Israel hat sich stets gegen den Einsatz der Truppen der Übergangsregierung südlich von Damaskus ausgesprochen und aktiv mit der drusischen Minderheit in der Region interveniert, indem es ihr angeblich Schutz angeboten und ihre Unterstützung gesucht hat. Die Türkei führte Militärangriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) durch und flog Luft- und Drohnenangriffe in Nordsyrien, bei denen Zivilisten und wichtige zivile Einrichtungen/Infrastruktur getroffen wurden. Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen. Diese Kampfpause erstreckte sich von Kobane entlang des Euphrat bis nach Raqqa Die „Revolutionäre Jugendbewegung“, auch bekannt als „Patriotische Revolutionäre Jugend“ Die mit der YPG/PKK verbündete bewaffnete Gruppe „Bewegung“ nahm Kinder zur Rekrutierung fest. Andere Akteure, wie etwa kriminelle Banden, ungebundene Bewaffnete und andere bewaffnete Gruppen wie Saraya Ansar al-Sunnah beging ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Beispiele hierfür sind Rachemorde an Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung und den Alawiten in Verbindung standen, sowie Menschenhandel mit Frauen und Mädchen, unter anderem zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Auch Familienmitglieder und die Gesellschaft im Allgemeinen können als Akteure der Verfolgung oder des schweren Schadens betrachtet werden, da sie häusliche, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangs- und Frühverheiratung sowie Ehrenverbrechen gegen Frauen und Mädchen und Gewalt gegen Personen mit unterschiedlicher SOGIESC begangen haben. Bestimmte Profile Unter den am häufigsten anzutreffenden Profilen von Antragstellern auf internationalen Schutz würden die folgenden Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen: ● Profile mit Bezug zum Militärdienst ● Sunnitische Araber, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen arabischen Glauben Folgende Personen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben: ● Personen mit unterschiedlicher SOGIESC (sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität und Ausdruck und Geschlechtsmerkmale) ● Personen mit vermuteten Verbindungen zum IS (Ausschlussgründe sind für dieses Profil besonders relevant) Weiterführende Hinweise werden zu den risikobeeinflussenden Umständen gegeben, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Flüchtlingsstatus für die folgenden Profile beeinflussen können: ● Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens in Verbindung standen ● Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte befürchten ● Personen, die als Gegner der SDF/YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten) wahrgenommen werden ● Journalisten und andere Medienschaffende ● Kurden ● Alawiten ● Drusen ● Frauen und Mädchen ● Kinder Angesichts der Tatsache, dass Verfolgungsakte gegen Christen und gegen Personen, die im Verdacht stehen, gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen zu haben, selten vorkommen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung unter diesen Profilen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Da zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes (Anmerkung: Dezember 2025) nur begrenzte Informationen über die Situation von Personen vorliegen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden, sollte eine individuelle Beurteilung solcher Fälle auf den aktuellsten verfügbaren Informationen basieren. Palästinenser, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, erhalten automatisch den Flüchtlingsstatus, sofern Artikel 12

(2)und 12
(3)erfüllt sind, QD/QR finden keine Anwendung. Für Palästinenser, die zuvor nicht vom Schutz oder der Hilfe des UNRWA profitiert haben, führt allein die Tatsache, dass eine Person ein palästinensischer Flüchtling in Syrien oder ein Nachkomme einer solchen Person ist, nicht automatisch zu dem Risikograd, der für die Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlich ist. Bezüglich Artikel 15(
  1. a)QD/QR: Todesstrafe oder Hinrichtung, liegen zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Dokuments (Anmerkung: Dezember 2025) zwar keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor, jedoch wurden in den letzten Monaten Hinrichtungen gemeldet. Besteht eine begründete Wahrscheinlichkeit einer Hinrichtung und kann kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden, wird subsidiärer Schutz nach Artikel 15(
  2. a)QD/QR gewährt. Artikel 15(
  3. b)QD/QR: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung kann in bestimmten Fällen anwendbar sein. Beispielsweise wurden Fälle von Folter, lebensbedrohlichen Haftbedingungen und krimineller Gewalt gemeldet. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach Artikel 15(
  4. c)QD/QR: wahllose Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte enthält die Leitlinie eine Bewertung pro Gouvernement wie folgt: ● Es gibt keine Gebiete in Syrien, in denen das Ausmaß wahlloser Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht. ● In den Gouvernoraten Aleppo, Dar'a, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, in Latakia, Quneitra, Raqqa, dem ländlichen Damaskus, Suwaida und Tartus kommt es zwar zu wahlloser Gewalt, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Daher bedarf es eines höheren Maßes an individuellen Elementen, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass ein Zivilist, der in diese Gebiete zurückkehrt, einem realen Risiko schwerer Verletzungen ausgesetzt wäre. ● Im Gouvernement Damaskus geht man davon aus, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko der schweren Schädigung gemäß Artikel 15(
  5. c)QD/QR besteht. Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung verbunden waren (Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen Nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Militärangehörige, die während der Assad-Ära zum Wehrdienst eingezogen worden waren. Personen, die sich und ihre Waffen ergaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und waren Berichten zufolge vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Berichten zufolge haben Tausende, darunter hochrangige Mitglieder der Streitkräfte des Assad-Regimes, dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen. Obwohl das Verfahren systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland es durchlaufen müssen. Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, „sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren“. Übergelaufene Offiziere des syrischen Militärs unter dem Assad-Regime wurden in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert, auch in hohe Positionen. Dennoch deuten Berichte darauf hin, dass trotz der Amnestie Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, weiterhin inhaftiert sind. Vor diesem Hintergrund sind Personen mit diesem Profil von verschiedenen Akteuren ins Visier genommen worden. Bis Mitte Januar 2025 wurden Berichten zufolge über 9.000 Kämpfer und Offiziere von der Übergangsregierung inhaftiert, unter Folter und der Einschränkung des Kontakts zu ihren Familien. Hunderte dieser Inhaftierten wurden freigelassen, da festgestellt wurde, dass sie an keinen Verbrechen beteiligt waren. Zwischen März und Mai 2025 führten dem Innenministerium unterstellte Kräfte Razzien gegen Personen durch, die Verstöße gegen das Assad-Regime begangen haben sollen, darunter auch solche, die angeblich an Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren. Diese Verhaftungen, die sich auf Latakia, Homs, Hama und Damaskus konzentrierten, führten aufgrund der Untätigkeit der Justiz nicht zu formellen Anklagen oder Gerichtsverfahren. Berichte über Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Haft dauern an. Hochrangige Personen, die mit Gräueltaten in Verbindung standen, wurden öffentlich namentlich genannt und festgenommen, während Beamte niedrigerer Ränge und Informanten oft auf freiem Fuß blieben. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nahmen außerdem mutmaßliche Assad-Loyalisten, darunter Milizionäre, fest. Die Übergangsregierung soll von Vergeltungsmaßnahmen gegen Assad-Verbündete abgeraten haben. Es herrschte jedoch ein Klima der Gesetzlosigkeit, in dem bewaffnete Gruppen, darunter solche, die mit den staatlichen Sicherheitskräften verbunden oder faktisch in diese integriert waren, Verstöße wie außergerichtliche Hinrichtungen begingen. Seit Dezember 2024 wurden gezielte Rachemorde an Männern dokumentiert, die mutmaßlich Verbindungen zu Assads Militär oder Geheimdiensten unterhielten. Diese Angriffe, verübt von unbekannten Bewaffneten und salafistisch-jihadistischen Gruppierungen wie Saraya Ansar al-Sunnah, richteten sich gegen Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften aufgrund ihrer mutmaßlichen Beteiligung an früheren Verstößen. Im Juni 2025 erließ die Übergangsregierung eine Fatwa. Das Verbot von Rachemorden und die Aufforderung zur Beilegung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg sind noch nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus bekannte sich die Special Accountability Force, eine neu entstandene Gruppe im Norden Aleppos, zur Eliminierung ehemaliger Kollaborateure des Regimes, was zu einem Anstieg von Selbstjustizangriffen in mehreren Gouvernements beitrug. Die bloße Tatsache, dass man (ehemaliges) Mitglied von Assads Streitkräften und pro-Assad-bewaffneten Gruppen war, würde an sich nicht zu einem Risiko führen, das eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen würde. Daher sollten bei der individuellen Beurteilung, ob für (ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, risikobeeinflussende Umstände wie die folgenden berücksichtigt werden: Ob der Antragsteller das Vergleichsverfahren durchlaufen hat: Mitglieder von Assads Streitkräften (z. B. ehemalige Mitglieder der Polizei, des Militärs, der Geheimdienste) und Pro-Assad-bewaffnete Gruppen, die sich dem Friedensprozess entzogen haben, wurden von der Übergangsregierung durch Sicherheitsoperationen, die zu Verhaftungen und Inhaftierungen führten, ins Visier genommen. Folglich haben diejenigen, die sich dem Einigungsverfahren entzogen haben, ein höheres Risiko. Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben: Hunderte von Personen, denen vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben, während sie dem Assad-Regime nahestanden, darunter auch pro-iranische Kämpfer, wurden von der Übergangsregierung festgenommen. Außerdem wurden Racheakte, darunter Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, gemeldet. Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen. Beispielsweise leben Personen dieses Profils in Gebieten, in denen Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen. Ein Teil der Bevölkerung könnte einem höheren Risiko ausgesetzt sein. Ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben. Dieses Profil behandelt die Situation von Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, wie etwa Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern verbunden sind, Medienschaffende, die früher bei staatlichen Medien angestellt waren, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und Informanten. Genauer gesagt, hat die Übergangsregierung sporadisch Personen festgenommen, die im Verdacht stehen, an Verstößen unter dem Assad-Regime beteiligt gewesen zu sein. Dazu gehören Regierungsangestellte, Ärzte von Militärkrankenhäusern mit Verbindungen zu den Sicherheitsdiensten sowie ehemalige Mitarbeiter staatlicher Medien. Eine frühere Mitgliedschaft in der Baath-Partei allein scheint nicht zu einer gezielten Festnahme zu führen. Die Festnahme ehemaliger ziviler Beamter erfolgt jedoch Berichten zufolge willkürlich. Prominente Personen, die während des vorherigen Regimes in der Öffentlichkeit standen oder sich öffentlich geäußert haben, werden möglicherweise ins Visier genommen, vermutlich um das Gerechtigkeitsempfinden der Behörden zu demonstrieren. Weniger bekannte Personen werden hingegen in der Regel nicht festgenommen, es sei denn, sie sind in konkrete Verbrechen verwickelt oder haben nachweislich Verbindungen zu Geheimdiensten. Seit April 2025 haben die Angriffe von Selbstjustizgruppen auf ehemalige Kollaborateure des Regimes Berichten zufolge zugenommen. Zu den dokumentierten Vorfällen zählen Hinrichtungen sunnitischer Kollaborateure und Angriffe auf Alawiten, die beschuldigt wurden, die ehemalige Regierung unterstützt oder als Informanten gearbeitet zu haben. Zwischen Januar und April 2025 wurden in den Gouvernements Homs und Hama mindestens 361 Zivilisten außergerichtlich getötet, wobei die meisten Vorfälle in Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit stattfanden. In Homs scheinen die Angriffe auf Alawiten sektiererisch motiviert zu sein und beruhen auf der Annahme einer kollektiven Mitschuld an den Verbrechen des Regimes. Darüber hinaus sollen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) willkürliche Festnahmen von Zivilisten, darunter mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes, durchgeführt haben. Als Reaktion auf die eskalierende Vergeltungsgewalt erließ die Übergangsregierung im Juni 2025 eine Fatwa, die Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen untersagt und zur Beilegung des Konflikts auf dem Rechtsweg aufruft. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind noch nicht bestätigt. Die bloße Tatsache, dass jemand als Zivilist dem Assad-Regime nahestand, einschließlich einer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, würde an sich noch kein ausreichendes Risiko darstellen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daher sollte die individuelle Beurteilung, ob für ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben, eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigen, wie zum Beispiel: Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben: Personen, denen vorgeworfen wird, im Rahmen ihrer Verbindung zum Assad-Regime Straftaten begangen zu haben, einschließlich ehemaliger Informanten des Regimes, sind einem höheren Risiko ausgesetzt. Religiöser Hintergrund: obwohl Personen sunnitischer und anderer religiöser Zugehörigkeit Auch Angehörige der alawitischen Minderheit sind Zielscheibe von Angriffen, insbesondere durch nichtstaatliche Akteure. Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen. Beispielsweise könnten Personen mit diesem Profil, die in Gebieten mit einem hohen Anteil an Alawiten leben, einem höheren Risiko ausgesetzt sein. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie beispielsweise die Äußerung von Kritik an der Politik, den Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien und Aktivismus wie die Teilnahme an Protesten. Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung etabliert ein starkes Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert zwar Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält aber keine spezifischen Schutzmechanismen, um diese Rechte zu gewährleisten. Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die sich der Übergangsregierung widersetzen oder von denen angenommen wird, dass sie sich ihr widersetzen. Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hätte. Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit abweichenden Meinungen sind zum jetzigen Zeitpunkt begrenzt. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst Dieser Abschnitt behandelt die Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes durch die Übergangsregierung sowie von Personen, die eine Einberufung durch die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten. Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter Assad desertiert waren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auch auf Überläufer unter Assad wird in der neuen Armee zurückgegriffen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Wandel zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu motivieren. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Wehrpflicht im Notfall nicht ausgeschlossen werden. Es wurden keine Verfolgungsakte gegen Personen gemeldet, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes. Darüber hinaus muss, obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, darauf hingewiesen werden, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde. Bei Profilen mit Bezug zum Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht nachvollziehbar. Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS Dieses Profil bezieht sich auf Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS, auf Familienangehörige solcher Personen sowie auf Personen, die sich in einem ehemals vom IS kontrollierten Gebiet aufgehalten haben. Es ist zu beachten, dass eine sehr sorgfältige Prüfung des internationalen Schutzbedarfs und möglicher Ausschlussgründe erforderlich ist. Die Überprüfung sollte sich auf Personen mit tatsächlicher IS-Zugehörigkeit beziehen. Beispielsweise sollten Anträge von Personen, die zuvor in den von den SDF betriebenen Lagern Al-Hol und Al-Roj sowie anderen Hafteinrichtungen in Nordostsyrien inhaftiert waren, sorgfältig im Hinblick auf ihre mögliche tatsächliche IS-Zugehörigkeit und ihre individuelle Verantwortung geprüft werden. Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS wurden von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und dem Allgemeinen Sicherheitsdienst (GSS) der Übergangsregierung ins Visier genommen. Zwischen März und Mai 2025 führten die SDF unter dem Vorwand der IS-Bekämpfung Massenrazzien und Verhaftungen von Zivilisten durch. Berichten zufolge führte auch die Übergangsregierung Sicherheitsoperationen gegen den IS durch, die zum Tod von IS-Kämpfern und mutmaßlichen IS-Anhängern führten. Rund 9.000 männliche IS-Verdächtige befinden sich in Nordostsyrien in Haft ohne ordentliches Verfahren, und etwa 42.500 Personen, hauptsächlich Frauen und Kinder, darunter Familienangehörige und IS-Sympathisanten, werden in Lagern wie Al-Hol und Al-Roj festgehalten. Zivilisten, die im Verdacht standen, ISIL-Anhänger zu sein, wurden mindestens bis Ende September 2025 weiterhin ins Visier genommen. Angesichts der Härte der Behandlung, der sie von den SDF und dem GSS der Übergangsregierung ausgesetzt sind, wäre für Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL und die Familienangehörigen solcher Personen im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung gerechtfertigt. Darüber hinaus gibt es keine verfügbaren Informationen, die belegen, dass die bloße Tatsache, sich in einem Gebiet aufgehalten zu haben, das zuvor vom IS kontrolliert wurde, für sich genommen ausreicht, um vermeintliche Verbindungen zum IS herzustellen. Die Verfolgung von Antragstellern mit diesem Profil erfolgt höchstwahrscheinlich aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Meinung, da eine Zugehörigkeit zum ISIL als politische Meinung wahrgenommen wird. Journalisten und andere Medienschaffende Ein Journalist ist ein Fachmann, der am Prozess des Sammelns, Bewertens, Erstellens und Verbreitens von Nachrichten und Informationen in Zeitungen, Zeitschriften, im Internet und auf Social Media, im Radio oder im Fernsehen beteiligt ist. Zu den weiteren Medienschaffenden gehören Produzenten, Regisseure, Techniker und viele andere, die an der Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten beteiligt sind. Syrische Journalisten im Exil und ausländische Reporter berichten seit Dezember 2024 vermehrt aus Syrien, auch aus Gebieten, die früher von der Assad-Regierung kontrolliert wurden. Aufgrund ihrer Arbeit sind Journalisten und andere Medienschaffende jedoch Zielscheibe verschiedener Akteure geworden. Journalisten und andere Medienschaffende könnten Handlungen ausgesetzt sein, die so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Angriffe. Konkret wurden Journalisten und andere Medienschaffende von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), der Syrischen Nationalarmee (SNA) und anderen (nicht identifizierten) bewaffneten Gruppen und Einzelpersonen verfolgt. Journalisten, die über Konfliktsituationen wie die Gewalt in den Küstengebieten im März 2025 berichteten, wurden gezielt angegriffen. Andere Journalisten wurden in Suwaida von lokalen bewaffneten Gruppen angegriffen und bedroht, als sie im Mai 2025 über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Übergangsregierung berichteten. Insgesamt liegen nur sehr wenige Informationen über die Behandlung von Journalisten und anderen Medienschaffenden durch die Übergangsregierung vor. Eine Quelle erwähnt willkürliche Verhaftungen von Journalisten durch die Übergangsregierung. Bei der individuellen Beurteilung, ob für Journalisten und andere Medienschaffende eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie zum Beispiel: Thema ihrer Berichterstattung: Journalisten und andere Medienschaffende, die über Konflikte berichten Situationen und/oder andere sensible Themen (z. B. Berichterstattung über Straftaten, die von diesem oder jenem Akteur begangen wurden) bergen ein höheres Risiko. Wahrgenommene Kritik: Journalisten und andere Medienschaffende, die als kritisch gegenüber den SDF und/oder der SNA wahrgenommen werden, sind in Gebieten, in denen diese Gruppen operieren, einem höheren Risiko ausgesetzt. Es wurden Fälle gezielter Angriffe und Inhaftierungen durch diese Gruppen gemeldet. Personen, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen haben. Eine Vielzahl von Personen und/oder Verhaltensweisen kann von dem einen oder anderen Akteur der Verfolgung als Verstoß gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften angesehen werden. Im Kontext Syriens zählen zu den Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen moralische oder religiöse Gebote wahrgenommen werden können, die Konversion vom Islam, Atheismus und Apostasie sowie die Nichtbeachtung islamischer Pflichten wie der Verkauf und Konsum von Alkohol, das Brechen des Fastens in der Öffentlichkeit während des Ramadan, gemischtgeschlechtliche Unterhaltung und die Verletzung einer bestimmten Kleiderordnung in der Öffentlichkeit. Praktiken, die als Verstoß gegen diese Normen wahrgenommen werden, hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem lokalen Kontext, den beteiligten Akteuren und deren Interpretation dieser Normen. Einige Verhaltensweisen von Frauen und Mädchen sowie von Personen mit unterschiedlicher SOGIESC können von der Familie, der Gemeinschaft und/oder der Gesellschaft insgesamt als Verstoß gegen diese Normen angesehen werden. Die gegen Personen dieses Profils begangenen Handlungen stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar. Genauer gesagt hat die Übergangsregierung keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und zu öffentlicher Missionierung zum Islam gekommen ist. Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Es wurden jedoch vereinzelt Gewalttaten gemeldet, die als Verfolgung gewertet werden könnten. So berichten Berichte beispielsweise von gewalttätigen Angriffen bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs in und um Damaskus, bei denen eine Frau getötet und Gäste angegriffen wurden. Auch ein Alkoholgeschäft in Homs wurde von Unbekannten angegriffen, die einen jungen Mann verletzten und den Laden plünderten. Zudem wurden Festnahmen von Personen gemeldet, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben. Darüber hinaus wurden in Syrien seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet Da die oben genannten Handlungen im Allgemeinen keine Verfolgung darstellen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Daher muss jeder Fall einzeln geprüft und individuell und unter Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren Informationen beurteilt werden. Ethnisch-religiöse Gruppen Dieser Abschnitt befasst sich mit der Situation bestimmter ethnisch-religiöser Gruppen: sunnitische Araber, Kurden, Drusen, Alawiten, Christen und Palästinenser. Sunnitische Araber Die sunnitischen Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft bildet die primäre Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Praxis und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden. Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die einer Verfolgung gleichkommen und die gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen arabischen Welt begangen wurden. Genauer gesagt, beschreiben Berichte Angriffe von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 sowie Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch den Grund für diese Ereignisse zu nennen. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, stünde dies im Zusammenhang mit anderen Umständen als der bloßen Tatsache, dass er ein sunnitischer Araber ist. Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, begründet im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung. Frauen (
  6. a)Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien war die Bewegungsfreiheit von Frauen häufig eingeschränkt, und die International Crisis Group berichtete über eine „steigende“ Zahl willkürlicher Festnahmen. Während des Berichtszeitraums wurden Frauen in den von der Übergangsregierung und den SDF kontrollierten Gebieten willkürlich festgenommen und infolge anhaltender Auseinandersetzungen oder durch Kriegsaltlasten getötet oder verletzt. Die International Crisis Group stellte eine zunehmende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen schikaniert wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative der lokalen Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlichen Protesten wieder rückgängig gemacht wurden. Fälle von körperlicher Gewalt gegen Frauen wurden vom SNHR während einiger Massenrazzien der SDF in von der SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere im Nordosten Syriens, dokumentiert. Der Konflikt hat den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Frauen in Gebieten wie Latakia und Tartus erheblich beeinträchtigt, wo alle Gesundheitseinrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit anbieten, aufgrund der instabilen Lage geschlossen werden mussten. UNOCHA wies darauf hin, dass die meisten Frauen in den neuen Notunterkünften und provisorischen Unterkünften mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Stillzeit und der Ernährung ihrer Kinder zu kämpfen hatten, darunter mangelnde Unterkünfte, schlechte Hygiene und sanitäre Einrichtungen. Laut GPC nahmen häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung zu, insbesondere in Binnenflüchtlingslagern und Notunterkünften, wo Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Prostitution und Zwangsheirat ausgesetzt waren. Die SOHR berichtete im April 2025, dass ein 14-jähriges Mädchen vor ihrer Bildungseinrichtung in der Stadt Latakia entführt und später verlassen im Wald aufgefunden wurde. In einem weiteren Fall wurde eine junge Frau in der Umgebung von Tartus auf dem Heimweg von der Arbeit entführt. SOHR berichtete außerdem, dass seit Anfang 2025 50 alawitische Frauen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Ham, verschwunden sind. Das in Beirut ansässige Medienunternehmen Daraj dokumentierte mehrere Muster bei den Entführungsfällen und stellte fest, dass einige Mädchen am helllichten Tag und in nicht isolierten Gebieten entführt wurden, wobei einige später freigelassen wurden und andere Kontakt zu ihren Familien aufnahmen, bevor sie erneut verschwanden. In anderen Fällen wurden Familien angeblich darüber informiert, dass ihre Töchter verheiratet oder aus Syrien gebracht worden seien. Daraj berichtete weiter, dass Überlebende und Familienangehörige vermisster Frauen oft schweigen, weil sie Angst vor sozialer Stigmatisierung und Repressalien, einschließlich direkter Drohungen durch die Täter, die Berichten zufolge soziale Medien überwachen, haben. Die Nachrichtenagentur The Cradle stellte fest, dass viele Entführungsopfer aus drusischen, christlichen und alawitischen Gemeinschaften stammen. Laut UNOCHA benötigten 8,3 Millionen Frauen humanitäre Hilfe und hatten im Vergleich zu Männern und Jungen weniger Zugang zu humanitärer Hilfe. Es wurde auch über die Verteilung von Lebensmitteln innerhalb der Haushalte berichtet, bei der oft erwachsene Männer Vorrang hatten, sodass Frauen und Kinder nur begrenzten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln hatten. Vertriebene Frauen, insbesondere diejenigen ohne familiäre Unterstützung, waren zunehmend von Ausbeutung und Missbrauch bedroht. Von Frauen geführte Haushalte hatten erhebliche Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, darunter wirtschaftliche Ausgrenzung und soziale Stigmatisierung. Viele verfügten über keine Ausweispapiere und waren weiterhin von sexueller Ausbeutung bedroht, da humanitäre Hilfe oft nur schwer zugänglich war. Witwen und geschiedene Frauen waren besonders von Problemen im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) betroffen, was zu psychosozialen Belastungen und einem erhöhten Risiko für geschlechtsspezifische Gewalt beitrug. Laut einem Bericht von ACAPS, der sich auf Daten aus dem Zeitraum zwischen November 2024 und März 2025 stützt, war technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) ein weit verbreitetes und schnell eskalierendes Problem in ganz Nordwestsyrien (NWS). TFGBV umfasst Verhaltensweisen wie Stalking, sexuelle Belästigung und Ausbeutung, die mithilfe von Computer- und Mobiltechnologie ausgeübt werden. Zu den Motiven für TFGBV zählen finanzielle und sexuelle Ausbeutung, Rache, Nötigung, Verleumdung oder Rufschädigung oder einfach die Absicht, die betroffene Person zu bedrohen, zu schädigen oder zu belästigen. TFGBV eskalierte häufig von digitalen Drohungen zu Offline-Konsequenzen, darunter physische und sexuelle Gewalt, sogenannte „Ehrenmorde“ und Zwangsheirat. (
  7. b)Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) stellte weiterhin eine Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar. Das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, hatte für Frauen zugenommen, insbesondere in Gebieten mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage. Laut einer Ende 2024 durchgeführten Analyse der UNOCHA sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe wegen geschlechtsspezifischer Gewalt benötigten, Frauen und Mädchen. Gewalt in Paarbeziehungen, Häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung, waren weiterhin weit verbreitet. Die Analyse wies ferner auf Risiken der sexuellen Ausbeutung, auch über Online-Plattformen, hin, die mit der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage in Syrien und der Nutzung sozialer Medien zusammenhängen. Soziale Stigmatisierung und ein Mangel an zugänglichen Schutzdiensten wurden in der monatlichen Prognose des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2025 als wesentliche Hindernisse für die anhaltende Untererfassung von Fällen genannt. Es wurde festgestellt, dass Finanzierungsengpässe seit Januar 2025 zur Schließung von 20 Schutzräumen für Frauen und Mädchen geführt haben, wodurch der Zugang zu Unterstützungsdiensten für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt erheblich eingeschränkt wurde. Darüber hinaus wurde geschätzt, dass die Einstellung der US-Finanzierung 265 000 Menschen betreffen würde, die voraussichtlich den Zugang zu grundlegenden reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Gesundheitsversorgung für Mütter und Diensten zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, verlieren würden. Ein Bericht der UNOCHA vom März 2025 betonte, dass die Aussetzung oder Schließung von „Women and Girls Safe Spaces” (WGSS) und anderen Dienstleistungsstellen die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit lebensrettender GBV-Dienste weiter eingeschränkt hat, wodurch Überlebende weniger Möglichkeiten haben, Gewalt anzuzeigen und Unterstützung zu suchen. Die Verteilungsgebiete und humanitären Dienstleistungszentren wurden von den Gemeinden und GBV-Experten als Orte identifiziert, an denen GBV vorkommt. Obwohl GBV sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager gemeldet wurde, wurde festgestellt, dass überfüllte Unterkünfte das Risiko, GBV ausgesetzt zu sein, aufgrund begrenzter Schutzmaßnahmen, darunter schlechte Beleuchtung, fehlende Trennung der Geschlechter und das Fehlen von geschultem weiblichem Personal während der Verteilung, erhöhen. Frauen und Mädchen Frauen und Mädchen in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen und andere Akteure, einschließlich Familienangehöriger, der Gemeinschaft und der Gesellschaft im Allgemeinen. Ende 2024 werden 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen, Frauen und Mädchen sein. Gleichzeitig werden die Unterstützungsangebote für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender finanzieller Mittel zunehmend eingeschränkt. Die International Crisis Group verzeichnete eine steigende Zahl von Vorfällen, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative lokaler Behörden restriktive Maßnahmen eingeführt, wie etwa die Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlicher Kritik wieder zurückgenommen wurden. Einige Handlungen, denen Frauen und Mädchen in Syrien ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Zwangs- und Frühverheiratung, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschwindenlassen und Vertreibung sowie bestimmte Formen von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt und sexueller Gewalt. Berichten zufolge nahmen Zwangs- und Kinderehen während des Konflikts als negative Bewältigungsstrategie zu. Es liegen auch Berichte über Entführungen, zumeist alawitischer, christlicher oder drusischer Frauen und Mädchen, in mehreren Provinzen vor, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Berichten zufolge wurden junge Frauen und Mädchen auch zur Zwangsrekrutierung für kurdisch geführte Streitkräfte entführt. Die Schwere und/oder Häufigkeit anderer Übergriffe, denen Frauen und Mädchen ausgesetzt sein könnten, sowie deren mögliche Folge verschiedener Maßnahmen sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Frauen fehlt häufig die Zivilstandsregistrierung in Angelegenheiten wie Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechten und Strafverfahren. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Beschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind besonders anfällig für Probleme im Bereich Wohnen, Land und Eigentum. In einigen Fällen haben lokale Behörden den Aufenthalt von Frauen im öffentlichen Raum eingeschränkt, diese Maßnahmen wurden jedoch später oft wieder aufgehoben. Berichte über Belästigungen von Frauen häufen sich. Darüber hinaus berichten Frauen von Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz, von Verweigerung wirtschaftlicher Ressourcen oder Bildung, von Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und von Ausbeutung. Bei der individuellen Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgung zu erleiden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie etwa: Familienstand: Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, ins Visier genommen zu werden. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsehen bedroht. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse und sind häufig von wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung betroffen. Vielen fehlen wichtige Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und ihren Zugang zu humanitärer Hilfe einschränkt. Sozioökonomische Situation: Frauen, die finanzielle Unterstützung benötigen, wurden in einigen Fällen zu traditionellen Ehen gezwungen. Die sich verschlechternde Wirtschaftslage in Syrien steht in Zusammenhang mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung, auch über Online-Plattformen. Zudem verstärkt die wirtschaftliche Notlage das Risiko bestehender negativer Bewältigungsstrategien wie Kinderehen. Faktoren wie Bildung (oder deren Fehlen), Berufserfahrung und sozialer Status beeinflussen das Risiko ebenfalls. Alter: Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gehören zu den am stärksten gefährdeten Gruppen geschlechtsspezifischer Gewalt. Sie sind besonders gefährdet, Opfer sexueller Ausbeutung, Belästigung und Früh- oder Zwangsheirat zu werden. Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld: Das Risiko von ehrenbasierter und häuslicher Gewalt wird davon beeinflusst, wie traditionelle Geschlechternormen innerhalb der (erweiterten) Familie, einschließlich des Ehemanns, wahrgenommen werden. Erwartungen hinsichtlich des Verhaltens von Frauen und Mädchen in bestimmten Situationen werden oft auferlegt durch die Familie, die Gemeinschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Zum Beispiel ereignen sich sogenannte Ehrenmorde, vor allem in Gebieten, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie beispielsweise in Suwaida oder im Nordosten Syriens. Ehrenverbrechen können jedoch im ganzen Land vorkommen und sind nicht auf eine bestimmte ethnischen Gruppe Syriens beschränkt. Heimatgebiet: Vorfälle wie Entführungen von Mädchen und Frauen scheinen sich hauptsächlich in Gebieten, die von religiösen und ethnischen Minderheiten bewohnt werden und sich in einer instabilen Sicherheitslage befinden. Auch wenn häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung im gesamten Land zunehmen, ist in Syrien das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt in Gebieten mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage und in Lagern und Unterkünften für Binnenvertriebene höher. Vertreibung: Frauen und Mädchen, die in Binnenflüchtlingslagern leben, wurden Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt, einschließlich sexueller Belästigung und Verweigerung der Gesundheitsversorgung, Diskriminierung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen. In diesen Lagern und Notunterkünften waren Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebensprostitution und Zwangsheirat ausgesetzt. Darüber hinaus wurde über ein erhöhtes Vorkommen geschlechtsspezifischer Gewalt bei Frauen in diesen Einrichtungen berichtet. Wenn für einen Antragsteller dieses Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, kann dies aus folgendem Grund geschehen: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zum Beispiel können Frauen, die zuvor sexueller Gewalt ausgesetzt waren, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einem Risiko von „Ehren“-Verbrechen ausgesetzt sein, basierend auf ihrem unveränderlichen Hintergrund (frühere sexuelle Misshandlung) und ihrer ausgeprägten Identität, weil sie von der umgebenden Gesellschaft als anders wahrgenommen werden, aufgrund der Stigmatisierung als Überlebende sexueller Gewalt. Verfolgung dieses Profils kann auch aus folgendem Grund erfolgen: Religion (z. B. Zielscheibe extremistischer Gruppen im Zusammenhang mit religiösen Geschlechternormen). Kriminelle Gewalt Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Gouvernements weiterhin Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemord. Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Suwaida und Tartus gemeldet. Im Gouvernement Suweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Im Gouvernement Tartus kommt es zu Kleinkriminalität. Kriminelle Netzwerke in Latakia sind Ziel von Sicherheitsoperationen zur Zerschlagung dieser Netzwerke. In den Vororten von Damaskus werden Entführungen und andere Straftaten gemeldet, und die Reiserouten zwischen Damaskus und Dar'a, Suweida und Homs sind insbesondere nachts unsicher. In Homs errichteten die Behörden im März/April 2025 stadtweite Kontrollpunkte, um die Kriminalität einzudämmen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) an den Stadteinfahrten, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere auf Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten werfen den Behörden vor, die Morde zu dulden oder gar zu ermöglichen. Persönliche Umstände wie der Wohnort des Antragstellers, sein Geschlecht, sein Status als Binnenvertriebener und/oder seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit sind bei der Beurteilung des tatsächlichen Risikos krimineller Gewalt zu berücksichtigen. Ein tatsächliches Risiko eines Gewaltverbrechens, wie etwa Entführung, Mord, Raub oder Gewalt im Zusammenhang mit Menschenhandel und Kinderarbeit, erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 15(
  8. b)QD/QR. Besteht kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der Flüchtlingsdefinition, aber eine begründete Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person einem Gewaltverbrechen ausgesetzt sein wird, erfüllt dieses Risiko die Voraussetzungen gemäß Artikel 15(
  9. b)QD/QR. Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Gouvernement Gebiete, in denen das Ausmaß wahlloser Gewalt ein außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in das betreffende Gebiet zurückgeführte Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem realen Risiko ausgesetzt wäre, der in Artikel 15 Buchstabe c QD/QR genannten schweren Bedrohung ausgesetzt zu sein, wurden in Syrien nicht identifiziert. Gebiete, in denen wahllose Gewalt ein hohes Ausmaß erreicht, wurden in Syrien nicht identifiziert. In Syrien finden sich Gebiete, in denen wahllos Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße. Damaskus Das Gouvernement Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen. Dazu gehören Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen und andere Gewalttaten erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED insgesamt 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR sechs zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies zwei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus dem Inland zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und von Wohnungen zusammenhingen. Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern, Munition und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom-, Wasser- und Grundversorgung geführt. Damaskus bietet jedoch im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und dem Vorhandensein von Kriegsresten kommt. Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann geschlossen werden, dass im Gouvernement Damaskus kein wirkliches Risiko besteht, dass ein Zivilist persönlich von wahlloser Gewalt betroffen wird. Reise und Einreise Seit Januar 2025 werden wieder internationale Flüge zum internationalen Flughafen Damaskus (DAM) angeboten. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits am 18. Dezember 2024 wieder aufgenommen. In der zweiten Junihälfte 2025 führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zur vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore nach DAM. Der Flughafen Aleppo war davon nicht betroffen, und der Bodentransport zwischen Aleppo und DAM wurde regelmäßig aufrechterhalten. Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert, und es wurden keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land gemeldet. Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte/Kontrollen innerhalb städtischer Gebiete wurden eingestellt, und die verbleibenden, hauptsächlich an Fernstraßen, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert. Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen bei der Einreise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Von der ehemaligen Regierung ausgestellte Pässe und Personalausweise behalten ihre Gültigkeit. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, können nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank des Zivilamts an den Grenzübergängen dennoch einreisen. Ihnen wird dann ein Auszug aus dem Melderegister für die Einreise ausgestellt. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, befristete Reisedokumente und Pässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die ihre Dokumente verloren haben. Kinder, die nach Syrien einreisen, müssen eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Für im Ausland geborene Kinder, die nicht über diplomatische Vertretungen oder Standesämter in Syrien registriert sind, ist eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsland erforderlich. In Ausnahmefällen können an der Grenze auch Geburtsanzeigen von Krankenhäusern für nicht registrierte Kinder akzeptiert werden Die Übergangsregierung hat alle von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellten Haftbefehle für ungültig erklärt, jene in Bezug auf Strafverfahren jedoch beibehalten. Da die Justiz weiterhin nicht funktionsfähig ist, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungeklärter Strafanzeigen in einer rechtlichen Grauzone und werden häufig an der erneuten Ausreise gehindert. Die Behörden arbeiten an einem Mechanismus zur Aufhebung solcher Haftbefehle, die von der ehemaligen Kriminalpolizei auf falschen Gründen ausgestellt wurden. Über etwaige Misshandlungen oder gezielte Übergriffe auf Rückkehrer aus dem Ausland ist nichts bekannt. Für Personen, die sich in Damaskus durch Anmietung oder Kauf einer Immobilie niederlassen möchten, gibt es keine gesetzlichen Voraussetzungen. Daraus lässt sich schließen, dass eine Person im Allgemeinen risikofrei nach Damaskus reisen, legal dorthin gelangen und sich dort niederlassen kann. Umsetzung islamischer Regeln Die Verfassungserklärung legt fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist. Dies stellt eine deutliche Abkehr von der vorherigen Verfassung dar, in der das islamische Recht als „eine der Hauptquellen” der Gesetzgebung angesehen wurde. Der Präsident hat einen neuen Fatwa-Rat eingerichtet, der die Übereinstimmung der Gesetzgebung mit dem islamischen Recht überprüfen soll. Der 14-köpfige Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, von denen nur wenige direkt der HTS angehören, während andere losere Verbindungen und vielfältigere religiöse Ausrichtungen haben. Er wird vom Großmufti Osama Rifai geleitet, der in der Vergangenheit ein lautstarker Kritiker der HTS war. Beobachter vermuten, dass HTS sich eher darauf konzentriert, radikale Dissidenten in Schach zu halten und den religiösen Diskurs zu kontrollieren, als eine strenge salafistische Doktrin durchzusetzen. Im Januar 2025 tauchten Berichte auf, wonach die neuen Behörden islamische Lehren zur Ausbildung einer noch jungen Polizei nutzten. Dieser Schritt zielte laut hochrangigen Polizeibeamten darauf ab, den Rekruten ein Gefühl für Moral zu vermitteln, und sollte nicht der gesamten Bevölkerung aufgezwungen werden. Während des Ramadan soll das syrische Interimsministerium für religiöse Stiftungen die Schließung von Restaurants, Cafés und Straßenverkäufern während der Tagesstunden angeordnet haben. Obwohl es keine offizielle Anordnung der Regierung dazu gab, soll Berichten zufolge das öffentliche Essen oder Trinken mit bis zu drei Monaten Haft bestraft werden. Nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) nahmen die Behörden Personen fest, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben, insbesondere in der Stadt Hama. Es wurden keine weiteren Informationen bereitgestellt, und die Angaben konnten nicht aus anderen Quellen bestätigt werden. Zwar wurden keine neuen Gesetze zur formellen Einschränkung des sozialen Lebens eingeführt, doch gab es Berichte über Versuche einzelner Personen, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen, beispielsweise durch die Verteilung von Flugblättern in Bussen und in der Umayyaden-Moschee in Damaskus, in denen Frauen zum Tragen von Vollverschleierungen aufgefordert wurden, sowie durch Prediger, die in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam warben. Im Juni erließ die Übergangsregierung eine Verordnung, wonach Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Ganzkörper-Badebekleidung tragen müssen. Männer müssen außerhalb des Schwimmbereichs ein Hemd tragen und dürfen sich nicht mit nacktem Oberkörper aufhalten. Private Strände und touristische Einrichtungen sind von der Verordnung ausgenommen. Die Regierung stellte klar, dass die Anweisung nur als Leitlinie gedacht sei und dass bei Nichteinhaltung keine rechtlichen Sanktionen verhängt würden. Laut der International Crisis Group haben einige lokale Beamte unabhängig voneinander Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt, darunter die Trennung der Geschlechter in Bussen, Krankenhäusern und Gerichten. Diese Maßnahmen wurden jedoch nach öffentlichen Protesten oft von den Behörden wieder rückgängig gemacht. Zwei gewalttätige Angriffe auf Nachtclubs in und um Damaskus Anfang Mai lösten weit verbreitete Angst aus, als bewaffnete Angreifer mehrere Lokale stürmten, Gäste attackierten und die Einrichtungen gewaltsam schlossen. Bei den Übergriffen wurde eine Frau getötet, und die zunehmenden Vorfälle gegen gemischtgeschlechtliche Unterhaltungslokale, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, haben die Sorge vor einem wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen geschürt. Zwar kündigten die Behörden nach dem Vorfall Festnahmen an, doch blieb die Skepsis in der Bevölkerung Berichten zufolge groß, da die Regierung schwieg und mehrere wichtige Regierungsvertreter konservativ eingestellt sind. Im Juni 2025 stellten Reporter der Agence France-Presse (AFP) fest, dass sie in Bussen an einem großen Bahnhof in Damaskus keine Geschlechtertrennung beobachteten. Eine Reisende, die von Damaskus nach Nordsyrien unterwegs war, berichtete jedoch, ein Fahrer habe sie gebeten, sich von ihrem männlichen Freund fernzuhalten, falls der Bus an einer Sicherheitskontrolle angehalten werden sollte. Darüber hinaus wurden islamische Botschaften bei langsamer Fahrt durch die Straßen von Damaskus gesehen. Ein Journalist, der im Mai 2025 vom dänischen Einwanderungsdienst (DIS) interviewt wurde, gab an, dass in Bussen gelegentlich Geschlechtertrennung beobachtet wurde, diese Praxis jedoch eher ad hoc als formalisiert sei. In seltenen Fällen wies das Kontrollpersonal die Fahrgäste an, wie sie sitzen sollten. Die neuen Behörden haben keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder Geschlechtermischung einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen eines Kopftuchs verpflichtet oder ihre Rechte eingeschränkt. Viele Einwohner berichten jedoch, dass in Damaskus eine Atmosphäre des religiösen Konservatismus herrscht. Einige säkulare und nichtmuslimische Frauen berichten, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlen, sich sittsamer zu kleiden. Sie sagen, dass sie an Sicherheitskontrollen aufdringlichen Fragen ausgesetzt waren, wenn sie mit Männern reisten, mit denen sie nicht verwandt sind. Seit Mitte Januar 2025 hat die Missionierung in Damaskus zugenommen, insbesondere in mehrheitlich christlichen Gebieten wie al-Qassaa, al-Qishla, Bab Touma und Dwel’a. Predigtwagen und Straßenprediger riefen zum Übertritt zum Islam auf und forderten Frauen zum Tragen des Hijab auf, was die konfessionellen Spannungen anheizte. Ein Imam in Bab Touma bestätigte diese Vorfälle und wies darauf hin, dass viele Prediger ausländische Staatsangehörige wie Tschetschenen, Turkmenen und Ägypter seien, die behaupteten, dem offiziellen Missionierungsbüro der Regierung anzugehören und über offizielle Lizenzen verfügten. Der Übertritt vom Islam zu anderen Glaubensrichtungen war verboten. Vertrauliche Quellen, die zwischen Februar und April 2025 vom niederländischen Außenministerium befragt wurden, weisen darauf hin, dass Atheismus und Apostasie in Syrien weiterhin tabu sind und die meisten sich aufgrund gesellschaftlicher Ablehnung und der Gefahr der Ächtung nie offen dazu bekennen. In Idlib und Nord-Aleppo kann offener Abfall vom Glauben zu Mord führen, während er in Damaskus in geschlossenen Kreisen toleriert wird. Seit der Machtübernahme der Übergangsregierung wurden keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet. Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, 08.05.2025: Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 16:24 [Es liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur Lage der Frau in Syrien vor bzw. gibt es unterschiedliche teils widersprüchliche Aussagen und Berichte. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b). Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women’s Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025). Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Präsident ash-Shara’ sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die „Herrschaft der Richterinnen intakt“ sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara’ hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara’, der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist ’Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die „Herrschaft der Richterinnen intakt“ sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara’ hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara’, der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist ’Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025). Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025). Rückkehrer aus dem Ausland Verwaltungsvorschriften Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen zur Einreise einen gültigen Ausweis vorlegen, beispielsweise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis. Von der früheren Regierung ausgestellte Reisepässe und Personalausweise gelten als gültig. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, können nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank für Zivilangelegenheiten an den Grenzkontrollstellen dennoch Einreise gewährt werden. In diesem Fall erhalten sie einen Auszug aus dem Melderegister für die Einreise. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, vorläufige Reisedokumente und Reisepässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die diese Dokumente verloren haben. Der Ersatz verlorener Personalausweise kann nur persönlich in Syrien erfolgen. Das UNHCR bietet Binnenvertriebenen und Rückkehrern über seine Partner kostenlose Rechtshilfe in Fragen der zivilrechtlichen Dokumentation, einschließlich Ausweispapieren. Seit dem 8. Dezember 2024 haben die Standesämter in Syrien die Registrierung von Personenstandserklärungen, einschließlich Geburten, ausgesetzt. Nach syrischem Recht müssen Personenstandserklärungen wie Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen, die außerhalb Syriens erfolgen, gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes registriert werden, sofern diese nicht im Widerspruch zur syrischen Gesetzgebung stehen (wie in Artikel 17 des Gesetzes über zivile Angelegenheiten, geändert durch das Gesetz 13/2021, festgelegt). Die Übergangsbehörden in Syrien verlangen, dass alle Kinder, die in das Land einreisen, eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Für im Ausland geborene Kinder, die weder über diplomatische Vertretungen noch über inländische Zivilbehörden in syrischen Personenstandsregistern registriert sind, ist eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsland erforderlich. In Ausnahmefällen können für nicht registrierte Kinder an der Grenze von Krankenhäusern ausgestellte Geburtsanzeigen akzeptiert werden. Seit dem 8. Dezember 2024 haben die Standesämter in Syrien die Registrierung von Personenstandserklärungen, einschließlich Geburten, ausgesetzt. Nach syrischem Recht müssen Personenstandserklärungen wie Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen, die außerhalb Syriens erfolgen, gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes registriert werden, sofern diese nicht im Widerspruch zur syrischen Gesetzgebung stehen (wie in Artikel 17 des Gesetzes über zivile Angelegenheiten, geändert durch das Gesetz 13 aus 2021,, festgelegt). Die Übergangsbehörden in Syrien verlangen, dass alle Kinder, die in das Land einreisen, eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Für im Ausland geborene Kinder, die weder über diplomatische Vertretungen noch über inländische Zivilbehörden in syrischen Personenstandsregistern registriert sind, ist eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsland erforderlich. In Ausnahmefällen können für nicht registrierte Kinder an der Grenze von Krankenhäusern ausgestellte Geburtsanzeigen akzeptiert werden. Rückkehrtrends Nach Schätzungen des UNH

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