GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die beiden nunmehrigen Beschwerdeführerinnen waren Antragsgegnerinnen im medienrechtlichen Grundverfahren zur Zahl 91 Hv 77/17k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (in der Folge: Landesgericht). Der Antragsteller hatte in diesem Grundverfahren mit Eingaben vom 28.09.2017 und 02.10.2017 (eingelangt am 11.10.2017 und 03.10.2017) zwei selbständige Entschädigungsanträge
Vm 7 MedienG (ON 2 und 3 im Akt des Landesgerichtes) gegen die Beschwerdeführerinnen beim Landesgericht eingebracht und hierfür Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in der Höhe von gesamt EUR 538,00 (zweimal EUR 269,00)
TP 13 lit. a Gerichtsgebührengesetz, GGG, am 12.10.2017 und am 13.10.2017 entrichtet. Der Antragsteller hatte in diesem Grundverfahren mit Eingaben vom 28.09.2017 und 02.10.2017 (eingelangt am 11.10.2017 und 03.10.2017) zwei selbständige Entschädigungsanträge
Paragraphen 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit 7 MedienG (ON 2 und 3 im Akt des Landesgerichtes) gegen die Beschwerdeführerinnen beim Landesgericht eingebracht und hierfür Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in der Höhe von gesamt EUR 538,00 (zweimal EUR 269,00)
TP 13 Litera a, Gerichtsgebührengesetz, GGG, am 12.10.2017 und am 13.10.2017 entrichtet. Aufgrund des Obsiegens des Antragstellers in diesem Verfahren wurden die Beschwerdeführerinnen mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes vom 15.03.2019 zum Ersatz der Prozesskosten einschließlich der oben angeführten Pauschalgebühren von EUR 538,00 an den Antragsteller verpflichtet. Diese Verpflichtung erfüllten die Beschwerdeführerinnen durch Zahlung an den Antragsteller am 26.03.2019 und am 28.03.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Oberlandesgerichte Wien und Linz unter TP 13 lit. c GGG zu subsumieren seien. Diese Differenzierung gelte auch für das Rechtsmittelverfahren. Da es sich bei den verfahrenseinleitenden Anträgen um sonstige Anträge nach dem MedienG handle, hätte der Antragsteller nur Gerichtsgebühren in Höhe von je EUR 82,00 für die beiden verfahrenseinleitenden Schriftsätze (sohin gesamt EUR 164,00)
TP 13 lit. c GGG anstelle von je EUR 269,00 (sohin gesamt EUR 538,00)
TP 13 lit. a GGG entrichten müssen.
2 GEG seien Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückzuzahlen, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes derjenigen Partei ersetzt habe, die den Betrag entrichtet habe.Dazu brachten sie zusammengefasst vor, dass unter TP 13 Litera a, GGG nur Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens fielen, alle sonstigen (selbstständigen) Anträge nach dem MedienG (Paragraphen 8 a, 14, 16, 33, 34,) hingegen
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Oberlandesgerichte Wien und Linz unter TP 13 Litera c, GGG zu subsumieren seien. Diese Differenzierung gelte auch für das Rechtsmittelverfahren. Da es sich bei den verfahrenseinleitenden Anträgen um sonstige Anträge nach dem MedienG handle, hätte der Antragsteller nur Gerichtsgebühren in Höhe von je EUR 82,00 für die beiden verfahrenseinleitenden Schriftsätze (sohin gesamt EUR 164,00)
TP 13 Litera c, GGG anstelle von je EUR 269,00 (sohin gesamt EUR 538,00)
TP 13 Litera a, GGG entrichten müssen.
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG seien Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückzuzahlen, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes derjenigen Partei ersetzt habe, die den Betrag entrichtet habe. 2.
2 GEG verjährt sein könne, bevor er überhaupt entstanden sei. Das sei aber eine Frage, die nur der Verfassungsgerichtshof beantworten könne. 2.3. Mit elektronsicher Eingabe vom 18.02.2025 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, dass der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, GEG verjährt sei. Die Anwendung dieser Norm führe in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchen die Gerichtsgebühren wirtschaftlich letztendlich von einem Dritten getragen werden müssten, jedoch zu keinem sachgerechten Ergebnis, da unter Umständen der Rückzahlungsanspruch
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG verjährt sein könne, bevor er überhaupt entstanden sei. Das sei aber eine Frage, die nur der Verfassungsgerichtshof beantworten könne.
4 GEG verjähre der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 GEG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beträge entrichtet worden seien. Die Verjährung setzte nicht beim Entstehen der Ersatzpflicht durch den Prozessverlierer an. Im vorliegenden Fall seien die Gebühren für die verfahrenseinleitenden Schriftsätze am 12.10.2017 und 13.10.2017 entrichtet worden, sodass der Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdeführerinnen bereits mit Ablauf des Jahres 2022 erloschen sei. Der Rückzahlungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.Begründend vertrat die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) und Darlegung der Rechtslage die Ansicht, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei.
Paragraph 8, Absatz 4, GEG verjähre der Anspruch auf Rückzahlung nach Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beträge entrichtet worden seien. Die Verjährung setzte nicht beim Entstehen der Ersatzpflicht durch den Prozessverlierer an. Im vorliegenden Fall seien die Gebühren für die verfahrenseinleitenden Schriftsätze am 12.10.2017 und 13.10.2017 entrichtet worden, sodass der Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdeführerinnen bereits mit Ablauf des Jahres 2022 erloschen sei. Der Rückzahlungsantrag sei daher abzuweisen gewesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr Vorbringen wiederholten und zusammengefasst vorbrachten, dass selbstständige Anträge nach dem Mediengesetz weder „Anträge des Privatanklägers“ noch Anträge „auf Einleitung des Strafverfahrens“ seien, sondern „sonstige Anträge nach dem Mediengesetz“ welche
TP 13 lit. c GGG bzw. diesbezügliche Rechtsmittelverfahren
TP 13 lit. d GGG zu vergebühren seien. Mit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 sei der gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen worden, weil seitdem klar sei, dass die sonstigen (selbstständigen) Anträge nach dem MedienG bzw. die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren nicht TP 13 lit. a und b, sondern lit. c und d der TP 13 GGG unterlägen. Zum Rückzahlungsanspruch der Gebühren für die verfahrenseinleitenden Anträge werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantrage, die Übergangsvorschrift des § 19a Abs. 20 GEG sowie die Verjährungsbestimmung des § 8 Abs. 4 GEG als verfassungswidrig aufzuheben. Die Rechtslage bis zur ZVN 2022, wonach die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich demjenigen zugekommen sei, der die Gerichtsgebühren selbst entrichtet habe, sei evident gleichheitswidrig gewesen. Auch die durch § 8 Abs. 4 GEG normierte Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach § 6c Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GEG könne in Bezug auf den ersatzpflichtigen Prozessgegner dazu führen, dass dessen Anspruch auf Rückzahlung verjähre, bevor er überhaupt entstanden sei. Die Belastung des Prozessverlierers mit den negativen Folgen eines Behördenfehlers könne somit nicht relativiert werden und liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz vor.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr Vorbringen wiederholten und zusammengefasst vorbrachten, dass selbstständige Anträge nach dem Mediengesetz weder „Anträge des Privatanklägers“ noch Anträge „auf Einleitung des Strafverfahrens“ seien, sondern „sonstige Anträge nach dem Mediengesetz“ welche
TP 13 Litera c, GGG bzw. diesbezügliche Rechtsmittelverfahren
TP 13 Litera d, GGG zu vergebühren seien. Mit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 sei der gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen worden, weil seitdem klar sei, dass die sonstigen (selbstständigen) Anträge nach dem MedienG bzw. die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren nicht TP 13 Litera a und b, sondern Litera c und d der TP 13 GGG unterlägen. Zum Rückzahlungsanspruch der Gebühren für die verfahrenseinleitenden Anträge werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantrage, die Übergangsvorschrift des Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG sowie die Verjährungsbestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, GEG als verfassungswidrig aufzuheben. Die Rechtslage bis zur ZVN 2022, wonach die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich demjenigen zugekommen sei, der die Gerichtsgebühren selbst entrichtet habe, sei evident gleichheitswidrig gewesen. Auch die durch Paragraph 8, Absatz 4, GEG normierte Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GEG könne in Bezug auf den ersatzpflichtigen Prozessgegner dazu führen, dass dessen Anspruch auf Rückzahlung verjähre, bevor er überhaupt entstanden sei. Die Belastung des Prozessverlierers mit den negativen Folgen eines Behördenfehlers könne somit nicht relativiert werden und liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz vor.
Vm 7 MedienG beim Landesgericht eingebracht und hierfür Gerichtsgebühren in der Höhe von gesamt EUR 538,00 (zweimal EUR 269,00) im Oktober 2017 entrichtet hat, dass - aufgrund des Obsiegens des Antragstellers im Grundverfahren - mit Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes vom 15.03.2019 u.a. ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen dem Antragsteller diese Gerichtsgebühren zu ersetzen haben und die Beschwerdeführerinnen ihrer diesbezüglichen Zahlungspflicht am 26.03.2019 und am 28.03.2019 nachgekommen sind. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf welche durch die Beschwerdeführerinnen auch ausdrücklich verzichtet wurde, bedarf es daher nicht.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. So wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt bzw. (in der Beschwerde) selbst ausgeführt und nachgewiesen, dass der Antragsteller im Grundverfahren zwei selbständige Entschädigungsanträge
Paragraphen 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit 7 MedienG beim Landesgericht eingebracht und hierfür Gerichtsgebühren in der Höhe von gesamt EUR 538,00 (zweimal EUR 269,00) im Oktober 2017 entrichtet hat, dass - aufgrund des Obsiegens des Antragstellers im Grundverfahren - mit Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes vom 15.03.2019 u.a. ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen dem Antragsteller diese Gerichtsgebühren zu ersetzen haben und die Beschwerdeführerinnen ihrer diesbezüglichen Zahlungspflicht am 26.03.2019 und am 28.03.2019 nachgekommen sind. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf welche durch die Beschwerdeführerinnen auch ausdrücklich verzichtet wurde, bedarf es daher nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Z 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.
GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG. In Abschnitt V. des GGG ist der Tarif für Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen geregelt.In Abschnitt römisch fünf. des GGG ist der Tarif für Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen geregelt. Tarifpost 13 GGG lautete vom 01.08.2017 bis 31.12.2020 (idF BGBl. I 2019/81):Tarifpost 13 GGG lautete vom 01.08.2017 bis 31.12.2020 in der Fassung BGBl. römisch eins 2019/81): „Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 13 Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:
GH 30.03.1998, 97/16/0522), ist somit gegenständlich TP 13 GGG in der Fassung vor Inkrafttreten des HiNBG anzuwenden. Ebenso findet § 8 Abs. 4 GEG in der Fassung BGBl. I 2015/19 Anwendung.Da die Gebührenpflicht
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG mit Überreichung der Eingaben (den Anträgen) entstanden ist vergleiche auch VwGH 30.03.1998, 97/16/0522), ist somit gegenständlich TP 13 GGG in der Fassung vor Inkrafttreten des HiNBG anzuwenden. Ebenso findet Paragraph 8, Absatz 4, GEG in der Fassung BGBl. römisch eins 2015/19 Anwendung. 3.3.2.2. § 8 Abs. 4 GEG sieht ein Erlöschen (eine Verjährung) eines wie im vorliegenden Fall gestellten Rückzahlungsbegehrens
1 GEG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beträge (etwa die verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühren) entrichtet wurden, vor. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung an die Entrichtung der Gerichtsgebühren geknüpft ist, und nicht an das Entstehen einer Ersatzpflicht. Da im vorliegenden Fall die Pauschalgebühren, die Gegenstand des Rückzahlungsbegehrens der Beschwerdeführerinnen sind, bereits am 12.10.2017 und am 13.10.2017 entrichtet wurden, ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ein Erlöschen (eine Verjährung) des Rückforderungsanspruches bereits mit Ablauf des Jahres 2022 eingetreten. Dies stellen auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede, vielmehr führen sie selbst aus, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt ist (sie wenden lediglich die Verfassungswidrigkeit der Verjährungsbestimmung ein). Da somit bereits die Verjährung dem gegenständlichen Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerinnen entgegensteht, hat die belangte Behörde diesem Antrag schon aus diesem Grund zurecht nicht stattgegeben.3.3.2.2. Paragraph 8, Absatz 4, GEG sieht ein Erlöschen (eine Verjährung) eines wie im vorliegenden Fall gestellten Rückzahlungsbegehrens
Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beträge (etwa die verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühren) entrichtet wurden, vor. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung an die Entrichtung der Gerichtsgebühren geknüpft ist, und nicht an das Entstehen einer Ersatzpflicht. Da im vorliegenden Fall die Pauschalgebühren, die Gegenstand des Rückzahlungsbegehrens der Beschwerdeführerinnen sind, bereits am 12.10.2017 und am 13.10.2017 entrichtet wurden, ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ein Erlöschen (eine Verjährung) des Rückforderungsanspruches bereits mit Ablauf des Jahres 2022 eingetreten. Dies stellen auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede, vielmehr führen sie selbst aus, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt ist (sie wenden lediglich die Verfassungswidrigkeit der Verjährungsbestimmung ein). Da somit bereits die Verjährung dem gegenständlichen Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerinnen entgegensteht, hat die belangte Behörde diesem Antrag schon aus diesem Grund zurecht nicht stattgegeben. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Verfassungsmäßigkeit der Verjährungsbestimmung des § 8 Abs. 4 GEG in Zweifel ziehen, weil diese in Bezug auf den ersatzpflichtigen Prozessverlierer dazu führen könne, dass sein Anspruch auf Rückzahlung verjährt sei, bevor er überhaupt entstanden sei, und anregen, das Bundesverwaltungsgericht möge
1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde hierzu nicht veranlasst.Soweit die Beschwerdeführerinnen die Verfassungsmäßigkeit der Verjährungsbestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, GEG in Zweifel ziehen, weil diese in Bezug auf den ersatzpflichtigen Prozessverlierer dazu führen könne, dass sein Anspruch auf Rückzahlung verjährt sei, bevor er überhaupt entstanden sei, und anregen, das Bundesverwaltungsgericht möge
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde hierzu nicht veranlasst. Der Verfassungsgerichtshofes hat ausgesprochen, dass es grundsätzlich unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten, aus Gründen der Rechtssicherheit, beschränkt. Dieser hat dabei allerdings - wie dies in den Erkenntnissen VfSlg. 13.114/1992 und VfSlg. 13.778/1994 zum Ausdruck kommt - eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Regelung zu treffen (vgl. z.B. Prüfungsbeschluss des VfGH 28.06.2017, E 250/2017). Mit der Normierung einer Verjährungsfrist für einen Rückzahlungsanspruch von fünf Jahren nach Entrichtung der Gerichtsgebühren hat der Gesetzgeber jedenfalls keine unsachliche (zu kurze) oder gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßende Regelung getroffen, zumal auch die Verjährung auch durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen wird. Die von den Beschwerdeführerinnen abstrakt dargelegte - jedoch verfahrensgegenständlich nicht vorliegende – Konstellation (die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts über die Ersatzpflicht einer unterlegenen Prozesspartei erfolgt erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gerichtsgebühr entrichtet wurde) mag in Einzelfällen zu einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis führen. Ein solches Ergebnis (wobei dieses im Übrigen durch die Einbringung des Rückzahlungsantrages und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren vermieden werden könnte) stellt jedoch eine Folge des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers dar, welcher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Durchschnittsbetrachtung eine sachliche Abwägung zwischen den Interessen Einzelner und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen getroffen hat. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass über die Ersatzpflicht der im Grundverfahren unterlegenen Beschwerdeführerinnen ca. eineinhalb Jahre nach Entrichtung der Gerichtsgebühren vom Gericht rechtskräftig entschieden wurde. Der Verfassungsgerichtshofes hat ausgesprochen, dass es grundsätzlich unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten, aus Gründen der Rechtssicherheit, beschränkt. Dieser hat dabei allerdings - wie dies in den Erkenntnissen VfSlg. 13.114 aus 1992, und VfSlg. 13.778 aus 1994, zum Ausdruck kommt - eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Regelung zu treffen vergleiche z.B. Prüfungsbeschluss des VfGH 28.06.2017, E 250 aus 2017,). Mit der Normierung einer Verjährungsfrist für einen Rückzahlungsanspruch von fünf Jahren nach Entrichtung der Gerichtsgebühren hat der Gesetzgeber jedenfalls keine unsachliche (zu kurze) oder gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßende Regelung getroffen, zumal auch die Verjährung auch durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen wird. Die von den Beschwerdeführerinnen abstrakt dargelegte - jedoch verfahrensgegenständlich nicht vorliegende – Konstellation (die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts über die Ersatzpflicht einer unterlegenen Prozesspartei erfolgt erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gerichtsgebühr entrichtet wurde) mag in Einzelfällen zu einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis führen. Ein solches Ergebnis (wobei dieses im Übrigen durch die Einbringung des Rückzahlungsantrages und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren vermieden werden könnte) stellt jedoch eine Folge des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers dar, welcher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Durchschnittsbetrachtung eine sachliche Abwägung zwischen den Interessen Einzelner und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen getroffen hat. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass über die Ersatzpflicht der im Grundverfahren unterlegenen Beschwerdeführerinnen ca. eineinhalb Jahre nach Entrichtung der Gerichtsgebühren vom Gericht rechtskräftig entschieden wurde. 3.3.2.3. Darüber hinaus könnte auch die Aufhebung des § 8 Abs. 4 GEG (oder des § 19a Abs. 20 GEG) die behauptete verfassungswidrige Rechtslage im konkreten Fall nicht beseitigen bzw. zu keinem Erfolg für die Beschwerdeführerinnen führen, zumal eine Rückzahlung an die Beschwerdeführerinnen neben der Verjährung auch mangels eines Rückzahlungsanspruches nicht in Betracht kommt. 3.3.2.3. Darüber hinaus könnte auch die Aufhebung des Paragraph 8, Absatz 4, GEG (oder des Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG) die behauptete verfassungswidrige Rechtslage im konkreten Fall nicht beseitigen bzw. zu keinem Erfolg für die Beschwerdeführerinnen führen, zumal eine Rückzahlung an die Beschwerdeführerinnen neben der Verjährung auch mangels eines Rückzahlungsanspruches nicht in Betracht kommt. Denn die von den Beschwerdeführerinnen vertreten die Ansicht, dass richtigerweise für die verfahrenseinleitenden Anträge vom 28.09.2017 und 02.10.2017 lediglich die niedrigere Gebühr
TP 13 lit. c GGG (statt der höheren
TP 13 lit. a GGG) zu entrichten gewesen wäre, ist nicht zu teilen. Denn die von den Beschwerdeführerinnen vertreten die Ansicht, dass richtigerweise für die verfahrenseinleitenden Anträge vom 28.09.2017 und 02.10.2017 lediglich die niedrigere Gebühr
TP 13 Litera c, GGG (statt der höheren
TP 13 Litera a, GGG) zu entrichten gewesen wäre, ist nicht zu teilen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 29.07.2025, W108 2308219-1/2E, dargelegt hat, ergibt sich aus der – hier anzuwendenden – Rechtslage vor Inkrafttreten des HiNBG mit 01.01.2021 (bzw. vor und nach Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 2009/52) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.03.1987, 86/16/0115) und der Lehre/Literatur (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren TP 13 GGG), dass ein selbständiger Antrag nach § 8a Abs. 1 MedienG der Gebühr nach der lit. a, und nicht jener nach der lit. c der TP 13 GGG unterlag. Vor dem HiNBG fielen nach dem Wortlaut der TP 13 lit. a GGG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, unter diese Bestimmung „Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens“, davon umfasst waren das Entgegnungsverfahren (§§ 14 und 16 MedienG) und die selbständigen Verfahren nach den §§ 8a, 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 MedienG. Diese Rechtsansicht geht auf die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, wonach auch solche selbständigen Anträge auf die „Einleitung eines Strafverfahrens“ oder „Fortsetzung des Strafverfahrens“ iSd lit. a gerichtet waren und verfahrensrechtlich dem Strafantrag im Strafverfahren entsprachen, weshalb auch die entsprechende Gebühr, nämlich die nach der Bestimmung der TP 15 GJGebGes bzw. jene nach der TP 13 lit. a GGG (in der Fassung vor dem HiNBG), zu verrechnen war. Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes blieb nicht vereinzelt, sondern wurde in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. VwGH 07.05.1987, 86/16/0042; 11.06.1987, 86/16/0146; 11.06.1987, 86/16/0153).Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 29.07.2025, W108 2308219-1/2E, dargelegt hat, ergibt sich aus der – hier anzuwendenden – Rechtslage vor Inkrafttreten des HiNBG mit 01.01.2021 (bzw. vor und nach Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. römisch eins 2009/52) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.03.1987, 86/16/0115) und der Lehre/Literatur vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren TP 13 GGG), dass ein selbständiger Antrag nach Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG der Gebühr nach der Litera a,, und nicht jener nach der Litera c, der TP 13 GGG unterlag. Vor dem HiNBG fielen nach dem Wortlaut der TP 13 Litera a, GGG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, unter diese Bestimmung „Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens“, davon umfasst waren das Entgegnungsverfahren (Paragraphen 14 und 16 MedienG) und die selbständigen Verfahren nach den Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2 und Paragraph 34, Absatz 3, MedienG. Diese Rechtsansicht geht auf die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, wonach auch solche selbständigen Anträge auf die „Einleitung eines Strafverfahrens“ oder „Fortsetzung des Strafverfahrens“ iSd Litera a, gerichtet waren und verfahrensrechtlich dem Strafantrag im Strafverfahren entsprachen, weshalb auch die entsprechende Gebühr, nämlich die nach der Bestimmung der TP 15 GJGebGes bzw. jene nach der TP 13 Litera a, GGG (in der Fassung vor dem HiNBG), zu verrechnen war. Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes blieb nicht vereinzelt, sondern wurde in der Folge mehrfach bestätigt vergleiche VwGH 07.05.1987, 86/16/0042; 11.06.1987, 86/16/0146; 11.06.1987, 86/16/0153). Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde, die auf eine Kritik an der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausläuft, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, und teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerde, dass dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Inkraftreten des Budgetbegleitgesetzes 2009, mit dem der Bestimmung der TP 13 GGG in der Stammfassung, welche allein die lit. a und b umfasste, eine lit. c bezüglich der „sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz“ angefügt wurde, der Boden entzogen worden sei. Es ist keineswegs „klar“, dass damit die sonstigen (selbständigen) Anträge nach dem MedienG nicht TP 13 lit. a GGG (in der Fassung vor dem HiNBG) unterliegen, sondern TP 13 lit. c GGG (in der Fassung vor dem HiNBG). Diese von den Beschwerdeführerinnen vertretene Ansicht findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch – entgegen der Meinung der Beschwerde – in den Materialien Deckung. Die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2009 gehen nicht näher darauf ein, welche Bedeutung dem Wort „sonstige“ in der Formulierung „sonstige Anträge nach dem MedienG“ in TP 13 GGG zukam, und können nicht klären, ob darin eine Abgrenzung zwischen den in TP 13 lit. a GGG analog mitgeregelten Anträgen nach § 14 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 MedienG und „sonstigen Anträgen“ nach dem MedienG beabsichtigt war oder nicht. Da aber die Erläuterungen auch keine Aussagen über die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung der TP 13 lit. c GGG kein Abgehen von der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigte.Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde, die auf eine Kritik an der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausläuft, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, und teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerde, dass dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Inkraftreten des Budgetbegleitgesetzes 2009, mit dem der Bestimmung der TP 13 GGG in der Stammfassung, welche allein die Litera a und b umfasste, eine Litera c, bezüglich der „sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz“ angefügt wurde, der Boden entzogen worden sei. Es ist keineswegs „klar“, dass damit die sonstigen (selbständigen) Anträge nach dem MedienG nicht TP 13 Litera a, GGG (in der Fassung vor dem HiNBG) unterliegen, sondern TP 13 Litera c, GGG (in der Fassung vor dem HiNBG). Diese von den Beschwerdeführerinnen vertretene Ansicht findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch – entgegen der Meinung der Beschwerde – in den Materialien Deckung. Die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2009 gehen nicht näher darauf ein, welche Bedeutung dem Wort „sonstige“ in der Formulierung „sonstige Anträge nach dem MedienG“ in TP 13 GGG zukam, und können nicht klären, ob darin eine Abgrenzung zwischen den in TP 13 Litera a, GGG analog mitgeregelten Anträgen nach Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG und „sonstigen Anträgen“ nach dem MedienG beabsichtigt war oder nicht. Da aber die Erläuterungen auch keine Aussagen über die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung der TP 13 Litera c, GGG kein Abgehen von der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigte. Es bestehen auch sonst (gerade) keine Hinweise, dass aufgrund der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr anwendbar gewesen sein sollte und selbständige Entschädigungsanträge
G nicht mehr als Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens im Sinne von TP 13 lit. a GGG (in der Fassung vor dem HiNBG) anzusehen und zu vergebühren gewesen sein sollten. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und der sich aus den Erläuterungen ergebenden Absicht des Gesetzgebers der TP 13 GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2009 deutlich, dass damit auch sonstige Anträge nach dem MedienG, für die nach der Rechtslage vor Inkrattreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 keine Gebühren zu entrichten waren, beispielsweise Durchsetzungsanträge, einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen (vgl. auch VwGH 26.04.2018, Ro 2016/16/0022). Eine Änderung für die von der Gebührenpflicht
TP 13 lit. a und b GGG schon vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 umfassten Anträge des Privatanklägers auf Einleitung/Fortsetzung des Strafverfahrens sowie Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden ergibt sich daraus aber (gerade) nicht. Dementsprechend wird in der oben angeführten Lehre/Literatur vertreten, dass auch nach Anfügung der lit. c in der TP 13 GGG durch das Budgetbegleitgesetz 2009 für wie im Beschwerdefall vorliegende selbständige Entschädigungsanträge nach § 8a Abs. 1 MedienG Eingabengebühren
TP 13 lit. a GGG (vor dem HiNBG) zu entrichten waren. Es bestehen auch sonst (gerade) keine Hinweise, dass aufgrund der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr anwendbar gewesen sein sollte und selbständige Entschädigungsanträge
Paragraph 8 a, MedienG nicht mehr als Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens im Sinne von TP 13 Litera a, GGG (in der Fassung vor dem HiNBG) anzusehen und zu vergebühren gewesen sein sollten. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und der sich aus den Erläuterungen ergebenden Absicht des Gesetzgebers der TP 13 GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 deutlich, dass damit auch sonstige Anträge nach dem MedienG, für die nach der Rechtslage vor Inkrattreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 keine Gebühren zu entrichten waren, beispielsweise Durchsetzungsanträge, einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen vergleiche auch VwGH 26.04.2018, Ro 2016/16/0022). Eine Änderung für die von der Gebührenpflicht
TP 13 Litera a und b GGG schon vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 umfassten Anträge des Privatanklägers auf Einleitung/Fortsetzung des Strafverfahrens sowie Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden ergibt sich daraus aber (gerade) nicht. Dementsprechend wird in der oben angeführten Lehre/Literatur vertreten, dass auch nach Anfügung der Litera c, in der TP 13 GGG durch das Budgetbegleitgesetz 2009 für wie im Beschwerdefall vorliegende selbständige Entschädigungsanträge nach Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG Eingabengebühren
TP 13 Litera a, GGG (vor dem HiNBG) zu entrichten waren. Auch mit dem Hinweis auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des HiNBG mit 01.01.2021, womit der Tatbestand der lit. a der TP 13 GG eingeschränkt wurde und sich nur noch auf Privatanklagen und auf Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO erstreckt, sodass die sonstigen selbständigen medienrechtlichen Anträge, etwa die selbständigen Entschädigungsanträge nach § 8a MedienG, seit dem 01.01.2021 unter TP 13 lit. c GGG fallen, und der dazu ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (07.05.2024, L521 2290319-1/3E) sowie der Oberlandesgerichte Linz (19.07.2024, 8 Bs 123/24f) und Wien (05.12.2024, 18 Bs 252/24a), ist aufgrund der zeitlichen Lagerung des vorliegenden Falles für die Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen, da die TP 13 GGG in der Fassung des HiNBG nicht anzuwenden ist. Weder die angeführten Gerichtsentscheidungen noch der Gesetzeswortlaut der TP 13 GGG in der Fassung des HiNBG oder die Erläuterungen zum HiNBG lassen den Schluss zu, dass diese Rechtslage rückwirkend für Anträge nach § 8a MedienG, die (wie die verfahrensgegenständlichen) noch vor Inkrafttreten des HiNBG gestellt wurden, gelten sollte.Auch mit dem Hinweis auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des HiNBG mit 01.01.2021, womit der Tatbestand der Litera a, der TP 13 GG eingeschränkt wurde und sich nur noch auf Privatanklagen und auf Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO erstreckt, sodass die sonstigen selbständigen medienrechtlichen Anträge, etwa die selbständigen Entschädigungsanträge nach Paragraph 8 a, MedienG, seit dem 01.01.2021 unter TP 13 Litera c, GGG fallen, und der dazu ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (07.05.2024, L521 2290319-1/3E) sowie der Oberlandesgerichte Linz (19.07.2024, 8 Bs 123/24f) und Wien (05.12.2024, 18 Bs 252/24a), ist aufgrund der zeitlichen Lagerung des vorliegenden Falles für die Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen, da die TP 13 GGG in der Fassung des HiNBG nicht anzuwenden ist. Weder die angeführten Gerichtsentscheidungen noch der Gesetzeswortlaut der TP 13 GGG in der Fassung des HiNBG oder die Erläuterungen zum HiNBG lassen den Schluss zu, dass diese Rechtslage rückwirkend für Anträge nach Paragraph 8 a, MedienG, die (wie die verfahrensgegenständlichen) noch vor Inkrafttreten des HiNBG gestellt wurden, gelten sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass TP 13 lit. a GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 bis zum Inkrafttreten des HiNBG die selbständigen Anträge nach § 8a Abs. 1 MedienG umfasste. Für die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 28.09.2017 und 02.10.2017 wurde daher zu Recht die Gebühr nach TP 13 lit. a GGG entrichtet. Dass die Gerichtgebühren unter Anwendung der TP 13 lit. a GGG in unrichtiger Höhe entrichtet worden wären, wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Für die Rückzahlung von Gebühren
GEG wäre es jedoch erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schulden die Beschwerdeführerinnen jedenfalls keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich die behaupteten Rückzahlungsansprüche auch aus diesem Grund als nicht berechtigt erweisen.Es ist daher davon auszugehen, dass TP 13 Litera a, GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 bis zum Inkrafttreten des HiNBG die selbständigen Anträge nach Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG umfasste. Für die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 28.09.2017 und 02.10.2017 wurde daher zu Recht die Gebühr nach TP 13 Litera a, GGG entrichtet. Dass die Gerichtgebühren unter Anwendung der TP 13 Litera a, GGG in unrichtiger Höhe entrichtet worden wären, wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Für die Rückzahlung von Gebühren
Paragraph 6 c, GEG wäre es jedoch erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schulden die Beschwerdeführerinnen jedenfalls keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich die behaupteten Rückzahlungsansprüche auch aus diesem Grund als nicht berechtigt erweisen. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen bezüglich der verfahrenseinleitenden Anträge vom 28.09.2017 und 02.10.2017 zur Erhebung eines Rückzahlungsantrages
2 GEG in der Fassung vor der ZVN 2022 überhaupt legitimiert sind, war daher nicht mehr einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aber auch die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Rechtslage des § 6c Abs. 2 GEG in der Fassung vor der ZVN 2022 betreffend die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausgehend von der dazu ergangenen und in der Beschwerde selbst dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 26.06.1997, 97/16/0207; 22.02.2012, 2009/16/0140) (weiterhin) nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf andere gesetzliche Vorschriften (so des § 19a Abs. 20 GEG). Nicht jede für eine zahlende Partei unbefriedigende Gesetzeslage ist schon verfassungswidrig (vgl. etwa VfGH Slg. 7471/1971). Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Inkrafttretensbestimmung bzw. Übergangsvorschrift des § 19a Abs. 20 GEG undifferenziert, überschießend lang und sachlich nicht gerechtfertigt ist, was im Übrigen in der Beschwerde auch nicht behauptet wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof sah keinen Anlass für eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bezüglich des § 6c Abs. 2 GEG in der Fassung vor der ZVN 2022 und des § 19a Abs. 20 GEG. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen bezüglich der verfahrenseinleitenden Anträge vom 28.09.2017 und 02.10.2017 zur Erhebung eines Rückzahlungsantrages
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG in der Fassung vor der ZVN 2022 überhaupt legitimiert sind, war daher nicht mehr einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aber auch die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Rechtslage des Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG in der Fassung vor der ZVN 2022 betreffend die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausgehend von der dazu ergangenen und in der Beschwerde selbst dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 26.06.1997, 97/16/0207; 22.02.2012, 2009/16/0140) (weiterhin) nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf andere gesetzliche Vorschriften (so des Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG). Nicht jede für eine zahlende Partei unbefriedigende Gesetzeslage ist schon verfassungswidrig vergleiche etwa VfGH Slg. 7471 aus 1971,). Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Inkrafttretensbestimmung bzw. Übergangsvorschrift des Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG undifferenziert, überschießend lang und sachlich nicht gerechtfertigt ist, was im Übrigen in der Beschwerde auch nicht behauptet wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof sah keinen Anlass für eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bezüglich des Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG in der Fassung vor der ZVN 2022 und des Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2316067.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.