Obsah (16)
Art. 32Art. 133§ 14§ 15§ 6Art. 130§ 9§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 21Artikel 25Artikel 52§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlW165 2295066-2 Spruch, W165 2295066-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 32Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige des Irans, brachte am 20.05.2024 einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für 31 Tage, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 06.06.2024, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 06.07.2024, bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), ein. Unter Familienstand wurde „verheiratet“, unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „Housekeeper“ angeführt. Unter Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt. Unter Familienangehörige wurde der Schwiegersohn der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, namentlich genannt. Unter einladende Personen wurden die Tochter und der Schwiegersohn der BF namentlich angegeben. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes sollen von der BF mittels Bargeldes und von einem (nicht näher bestimmten) „Sponsor“ mittels Bargeldes und zur Verfügung gestellter Unterkunft getragen werden. Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen wie: Reisepasskopie der BF, Reisepass gültig von 23.05.2022 bis 23.05.2027; Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 21.05.2024, EVE-ID: THR24015126: Verpflichtende(r): XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, whft. in XXXX , Beruf: Schweißer, Arbeitgeber: ÖGK Kinderbetreuungsgeld, Arbeitsverhältnis seit 14.08.2020, Nettoeinkommen: EUR 0,--, Kredite: EUR 0,--, Sorgepflichten: 3, Kinderbetreuungsgeld EUR 603,--; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.06.2024 bis 31.08.2024, Anz. Tage: 90, Reisegrund Anm.: Besuch, Unterstützung bei Kinderbetreuung (2 behinderte Kinder), Bez. z. Eingel.: Schwiegermutter/Mutter, Unterk. Anschr.: XXXX , Unterk. Eigentümer: Mietwohnung ( XXXX ist Mi), Unterk. Miete EUR 0,--; Verpflichtende(r): XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, whft. in XXXX , Beruf: Schweißer, Arbeitgeber: XXXX , Arbeitsverhältnis seit 31.01.2022, Nettoeinkommen: EUR 2644,40--, Kredite: EUR 267,14,--, Sorgepflicht: 3, Familienbeihilfe: EUR 1041,--, Wohnbeihilfe EUR 543,--, Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.06.2024 bis 31.08.2024, Anz. Tage: 90, Reisegrund Anm.: Besuch, Unterstützung bei Kinderbetreuung (2 behinderte Kinder), Bez. z. Eingel.: Schwiegermutter/Mutter, Unterk. Anschr.: XXXX , Unterk. Eigentümer: Mietwohnung ( XXXX ist Mi), Unterk. Miete EUR 1010,26-- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 21.05.2024, EVE-ID: THR24015126: Verpflichtende(r): römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, whft. in römisch 40 , Beruf: Schweißer, Arbeitgeber: ÖGK Kinderbetreuungsgeld, Arbeitsverhältnis seit 14.08.2020, Nettoeinkommen: EUR 0,--, Kredite: EUR 0,--, Sorgepflichten: 3, Kinderbetreuungsgeld EUR 603,--; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.06.2024 bis 31.08.2024, Anz. Tage: 90, Reisegrund Anmerkung, Besuch, Unterstützung bei Kinderbetreuung (2 behinderte Kinder), Bez. z. Eingel.: Schwiegermutter/Mutter, Unterk. Anschr.: römisch 40 , Unterk. Eigentümer: Mietwohnung ( römisch 40 ist Mi), Unterk. Miete EUR 0,--; Verpflichtende(r): römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, whft. in römisch 40 , Beruf: Schweißer, Arbeitgeber: römisch 40 , Arbeitsverhältnis seit 31.01.2022, Nettoeinkommen: EUR 2644,40--, Kredite: EUR 267,14,--, Sorgepflicht: 3, Familienbeihilfe: EUR 1041,--, Wohnbeihilfe EUR 543,--, Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.06.2024 bis 31.08.2024, Anz. Tage: 90, Reisegrund Anmerkung, Besuch, Unterstützung bei Kinderbetreuung (2 behinderte Kinder), Bez. z. Eingel.: Schwiegermutter/Mutter, Unterk. Anschr.: römisch 40 , Unterk. Eigentümer: Mietwohnung ( römisch 40 ist Mi), Unterk. Miete EUR 1010,26-- Reisepasskopie und Auszug aus dem Melderegister des Schwiegersohns der BF; Reiseversicherungspolizze über einen Deckungszeitraum von 31 Tagen, ausgestellt am 20.05.2024, Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2024 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum mit der Begründung, dass der Nachweis, dass die BF über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, nicht erbracht worden sei. Es seien keine Unterlagen über die eigenen Finanzmittel der BF vorgelegt worden. Die beigebrachte Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) sei nicht tragfähig. Die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft gewesen. Der Zweck der Reise sei nicht glaubwürdig gewesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Verwandtschaft/Bekanntschaft zur einladenden Person sei nicht nachgewiesen worden. Es seien kein Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise der Unterkunft vorgelegt worden. Es sei keine Flugreservierung vorgelegt worden. Die BF habe keine früheren Schengen-Visa erhalten. Die BF sei Hausfrau und habe keine Unterlagen oder Dokumente betreffend eine wirtschaftliche Anbindung an den Herkunftsstaat vorgelegt. Gegen den Mandatsbescheid erhob die BF durch ihre Vertretung (Schwiegersohn) mit E-Mail vom 30.05.2024 Vorstellung. Darin wurde geltend gemacht, dass die BF die Mutter bzw. Schwiegermutter der Einlader sei und sie diese mit den Kindern in Österreich unterstützen wolle. Die Ablehnung des Visumsantrags sei nicht nachvollziehbar. Die BF sei Eigentümerin einer Immobilie und die Einlader hätten ausreichende finanzielle Mittel. Mit E-Mail an die ÖB Teheran vom 04.06.2024 teilte der Vertreter der BF mit, dass es sich bei der BF um die Mutter seiner Frau handle. Mit E-Mail an die ÖB Teheran vom 10.06.2024 teilte der Vertreter der BF (abermals) mit, dass die BF Eigentümerin einer Immobilie sei. Dem E-Mail angeschlossen waren neben bereits übermittelten Schriftstücken eine Reisepasskopie der Tochter der BF, eine Bestätigung über eine Haushaltsgemeinschaft der Einladenden in Österreich, ein Behindertenpass und ein Parkausweis für Behinderte, die auf den Schwiegersohn der BF ausgestellt wurden. Mit E-Mail an die ÖB Teheran vom 10.06.2024 teilte der Vertreter der BF (abermals) mit, dass die BF Eigentümerin einer Immobilie sei. , Dem E-Mail angeschlossen waren neben bereits übermittelten Schriftstücken eine Reisepasskopie der Tochter der BF, eine Bestätigung über eine Haushaltsgemeinschaft der Einladenden in Österreich, ein Behindertenpass und ein Parkausweis für Behinderte, die auf den Schwiegersohn der BF ausgestellt wurden. Mit Bescheid vom 04.07.2024 wies die ÖB Teheran den Visumsantrag
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii, lit. b Visakodex ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keinen Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfüge. Es seien keine Unterlagen über die eigenen Finanzmittel der BF vorgelegt worden. Bei der Prüfung des Antrags sei zudem hervorgekommen, dass die dem Sichtvermerkantrag beigelegte EVE nicht tragfähig sei. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die BF sei Hausfrau und seien keine Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Anbindung an den Herkunftsstaat vorgelegt worden. Ein Vorvisum sei nicht erteilt worden.Mit Bescheid vom 04.07.2024 wies die ÖB Teheran den Visumsantrag
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii, Litera b, Visakodex ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keinen Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfüge. Es seien keine Unterlagen über die eigenen Finanzmittel der BF vorgelegt worden. Bei der Prüfung des Antrags sei zudem hervorgekommen, dass die dem Sichtvermerkantrag beigelegte EVE nicht tragfähig sei. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die BF sei Hausfrau und seien keine Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Anbindung an den Herkunftsstaat vorgelegt worden. Ein Vorvisum sei nicht erteilt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Vertreter am 21.07.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er eine 70%-ige Behinderung und zwei Kinder mit Autismus habe. Die BF (seine Schwiegermutter) sei sehr alt, und komme nur, um sie zu besuchen. Die BF besitze Eigentum und habe einen Ehemann und Kinder im Iran. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Teheran vom 19.09.2024 wurde die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Teheran vom 19.09.2024 wurde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Am 23.09.2024 wurde ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG bei der ÖB Teheran eingebracht. Am 23.09.2024 wurde ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Teheran eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.10.2024, beim BVwG eingelangt am 21.10.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Die BF, eine Staatsangehörige des Irans, brachte am 20.05.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ zum Zweck des Besuchs von Familienangehörigen und Freunden bei der ÖB Teheran ein. Als Einladende fungierten die Tochter und der Schwiegersohn der BF, die gemeinsam mit ihren drei Kindern in einer Mietwohnung unbekannter Größe leben. Die Tochter und der Schwiegersohn der BF gaben eine nicht tragfähige Verpflichtungserklärung ab, derzufolge die Unterbringung der BF während ihres Österreichaufenthaltes in deren Mietwohnung erfolgen solle. An Verwandten der BF im Herkunftsstaat wurden unbelegt ein Ehemann und Kinder (ohne namentliche Angabe) genannt. Ein Zusammenleben wurde weder behauptet noch belegt. In Österreich leben die Tochter, der Schwiegersohn und drei Enkelkinder der BF. Die BF erbrachte keinen Nachweis, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügt, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist bzw. sie in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ein regelmäßiges Einkommen, das Vorhandensein finanzieller Eigenmittel und Eigentum im Herkunftsstaat wurden nicht nachgewiesen. Die BF konnte keine familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. Die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den einliegenden Unterlagen und den Angaben der BF bzw. ihres Vertreters. Der Auffassung der Behörde, dass es der BF nicht gelungen sei, einen Nachweis über ihre Absicht zu erbringen, vor Ablauf des beantragten Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, ist beizupflichten: Die BF hat keine wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat dargetan. Die BF legte in keiner Weise dar, wie sie ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestreiten würde. Regelmäßige Einkünfte, wie etwa der Bezug einer Pension, wurden nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Im Visumsantrag findet sich unter „derzeitiger beruflicher Tätigkeit“ der BF die Angabe „Housekeeper“. Dass mit dieser Tätigkeit allenfalls ein regelmäßiges Einkommen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass mit der angeführten beruflichen Tätigkeit eines „Housekeepers“ schlicht die Tätigkeit einer „Hausfrau“ gemeint sein dürfte. Belege, wie etwa Kontoauszüge, aus denen regelmäßige Einkünfte ersichtlich wären, Sparbücher oder Eigentumsnachweise der BF, die geeignet wären, die finanziellen Verhältnisse der BF in ihrem Herkunftsstaat aussagekräftig abzubilden, wurden nicht vorgelegt. Das Vorbringen des Vertreters der BF beschränkt sich diesbezüglich auf die bloße Behauptung, dass seine Schwiegermutter über Eigentum bzw. eine Immobilie verfügen würde. Ein Nachweis hierüber, wie insbesondere ein Grundbuchsauszug, wurde jedoch nicht eingereicht. Im Übrigen erstattete die BF auch keinerlei Angaben zu ihrer eigenen Wohnsituation, insbesondere ob sie in Eigentum oder zur Miete wohne. Es wurden nicht einmal der Wohnort bzw Wohnsitz der BF erwähnt. Dafür, dass die Lebenshaltungskosten der BF im Heimatstaat allenfalls von einem angeblichen - nicht einmal namentlich genannten - Ehegatten getragen würden bzw die BF von angeblichen, ebenso nicht einmal namentlich angeführten Kindern finanziell unterstützt würde, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt und wurde dies auch nicht vorgebracht. Bereits die völlig offen gebliebenen finanziellen Verhältnisse der BF sprechen somit für deren fehlende wirtschaftlich-berufliche Verwurzelung im Heimatstaat. Gleichzeitig damit bestehen aber auch begründete Zweifel, dass die BF über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Herkunftsstaat und auch zur Rückkehr in diesen nach dem beabsichtigten Aufenthalt im Schengenraum verfügen würde. Auch die von der einladenden Tochter und dem einladenden Schwiegersohn abgegebene Verpflichtungserklärung vermag die ungenügenden bzw überhaupt fehlenden finanziellen Eigenmittel der BF nicht zu ersetzen und erweist sich die Verpflichtungserklärung selbst als nicht tragfähig. Die Tochter der BF erzielt überhaupt kein Einkommen, sondern bezieht seit 14.08.2020 lediglich Kinderbetreuungsgeld. Einem in der Verpflichtungserklärung angegebenen - im Übrigen nicht belegten - monatlichen Nettoeinkommen des Schwiegersohns der BF in Höhe von € 2.644,
- stehen monatliche Mietkosten von € 1010,26 und monatliche Kreditrückzahlungen in Höhe von € 267,14 gegenüber. Den Einladenden verbleibt somit nach Abzug der monatlichen Fixkosten ein verfügbarer Betrag von lediglich € 1.367 zur sonstigen Verwendung. Hinzu kommt, dass jedenfalls eine Sorgepflicht für drei Kinder besteht und die Tochter der BF kein Einkommen bezieht, sodass der Schwiegersohn der BF auch seiner Ehefrau gegenüber zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet sein könnte. Laut Angabe im Visumsantrag sollen darüber hinaus auch die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts der BF nicht nur von dieser selbst (siehe hierzu bereits oben), sondern auch von einem nicht näher bezeichneten „Sponsor“, somit offenkundig von den Einladern, getragen werden. Angesichts der bereits zur Bestreitung der eigenen Lebenshaltungskosten knappen finanziellen Mittel der Einlader kann nicht angenommen werden, dass diese noch zusätzlich für Reise- und Aufenthaltskosten der BF aufkommen würden. Neben einer wirtschaftlichen Verwurzelung fehlt es aber auch an entsprechenden familiär-sozialen Bindungen der BF in ihrem Herkunftsstaat. Im Zuge des Verfahrens wurde bloß erwähnt, dass die BF im Heimatstaat einen Ehemann und Kinder haben würde, beides ohne auch nur deren Namen zu nennen und ohne jegliche Angaben zu deren Aufenthalt und Erwerb. Ein Personenstands- bzw Familienregisterauszug zu den angeblich im Herkunftsstaat bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen ist nicht vorhanden. In Österreich bestehen demgegenüber jedenfalls familiäre Anknüpfungspunkte der 62-jährigen BF durch ihre hier lebende Tochter, ihren Schwiegersohn und drei Enkelkinder. Den bloß vage behaupteten verwandtschaftlichen Bindungen der BF in ihrem Herkunftsstaat stehen sohin tatsächliche gewichtige Bindungen zu im Schengen-Gebiet dauerhaft aufhältigen Familienangehörigen gegenüber. Die Beibringung einer mit keinen wesentlichen Kosten verbundenen Flugreservierungsbestätigung wäre zwar nicht notwendigerweise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2022, 2010/21/0213). Dessen ungeachtet hat es die BF offenbar jedoch nicht einmal der Mühe wert gefunden, zumindest pro forma Flüge für den beabsichtigten Reisezeitraum zu reservieren. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist aufgrund des relativ geringen finanziellen Aufwands ebenso nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Zusammengefasst kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF gehegt und die Erteilung des Visums abgelehnt hat.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt: Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit §
- Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
- AbschnittVerfahren vor dem Verwaltungsgericht
- Abschnitt, Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 9
Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. §§ 11, 11a FPG lauten: Paragraphen 11, 11 a, FPG lauten:
- AbschnittBesondere Verfahrensregeln für das
- bis
- und das
- bis
- Hauptstück
- Abschnitt, Besondere Verfahrensregeln für das
- bis
- und das
- bis
- Hauptstück Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Erteilung eines einheitlichen Visums Art. 24
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der
Artikel 21vorgenommenen Prüfung. Artikel 24,
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der
Artikel 21vorgenommenen Prüfung.
Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
(2)Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:
- a)für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
- b)für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
- c)für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die
Artikel 25Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.
(2a)Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.
(2b)Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen
Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.
(2c)Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.
(2d)Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
Artikel 52Absatz 2 erlassen.
(3)Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. Visumsverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ] Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die ÖB Teheran stützte die Visumsverweigerung ua auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die ÖB Teheran stützte die Visumsverweigerung ua auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im konkreten Fall daraus, dass eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachgewiesen werden konnte, die die Rückkehrabsicht der BF glaubhaft machen hätte können. Das BVwG erkennt in der fehlenden tiefgreifenden familiären, sozialen sowie wirtschaftlich-beruflichen Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat sohin gewichtige Indizien für einen Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums hinaus. Im Sinne des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen „Generalverdacht“ handle, der zur Versagung des Visums geführt habe. Es liegen vielmehrnachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibs der BF im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Der Vertretungsbehörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese Indizien im Sinne einer nicht gesicherten Wiederausreise der BF erkannt hat und die BF die geäußerten Bedenken in ihrer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, sowie in ihrer Bescheidbeschwerde nicht zu entkräften vermochte. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR
- GP 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2295066.2.00