← Österreich

{'item': 'W239 2322141-1'}

Obsah (9)Art. 32Art. 133§ 14§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlW239 2322141-1 Spruch, W239 2322141-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 32Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, stellte am 14.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 01.04.2025 bis 01.06.2025 (61 Tage). Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Nähere Informationen zum Aufenthaltszweck wurden im Antragsformular nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei ledig und gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach. Als Einlader namhaft gemacht wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, wohnhaft an einer näher genannten Adresse in XXXX , welcher für die Reise- und Lebenshaltungskosen während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin aufkomme.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, stellte am 14.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 01.04.2025 bis 01.06.2025 (61 Tage). Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Nähere Informationen zum Aufenthaltszweck wurden im Antragsformular nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei ledig und gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach. Als Einlader namhaft gemacht wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, wohnhaft an einer näher genannten Adresse in römisch 40 , welcher für die Reise- und Lebenshaltungskosen während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin aufkomme. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: - Flugbuchungsbestätigungen betreffend die geplante Ein- und Ausreise - Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 21.02.2025: Als Verpflichtender scheint der Einlader XXXX auf; als Zeitraum der Einladung ist 01.01.2025 bis 01.06.2025 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ angegeben, mit der Anmerkung „Tourismus“; bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Freundin“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Pension“ netto € 3.948,-- sowie ein „Bausparguthaben/Sparbuch“ in der Höhe von € 48.350,-- angeführt. Dem stehen keine Kredite oder Sorgepflichten gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei seit 01.01.2023 Beamter im Ruhestand.- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 21.02.2025: Als Verpflichtender scheint der Einlader römisch 40 auf; als Zeitraum der Einladung ist 01.01.2025 bis 01.06.2025 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ angegeben, mit der Anmerkung „Tourismus“; bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Freundin“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Pension“ netto € 3.948,-- sowie ein „Bausparguthaben/Sparbuch“ in der Höhe von € 48.350,-- angeführt. Dem stehen keine Kredite oder Sorgepflichten gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei seit 01.01.2023 Beamter im Ruhestand. - Reiseversicherung - Finanzübersicht des Einladers, Stand: 05.11.2024 und 25.01.2025 - Diverse Monatsabrechnungen - Österreichischer Reisepass des Einladers - Äthiopischer Reisepass der Beschwerdeführerin
  3. Mit Mandatsbescheid vom 07.04.2025, übernommen von der Beschwerdeführerin am 11.04.2025, verweigerte die ÖB Addis Abeba das beantragte Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. In den Anmerkungen dazu heißt es unter anderem, dass keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden seien, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Niederlassung in Österreich beabsichtige. Sie habe keine Nachweise vorgelegt, die einen anderen Schluss stützen würden. Außerdem habe sie keine bisherige Reisetätigkeit oder Vorvisa vorzuweisen. Es werde daher davon ausgegangen, dass ihre Angabe, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Laut geltender Rechtsprechen müsse sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel daran würden zu Lasten des Fremden gehen.
  4. Mit Vorstellung vom 21.04.2025, brachte die Beschwerdeführerin, in Vertretung des Einladers, vor, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens glaubhaft dargetan hätte werden können, dass mit Sicherheit die Rückkehrwilligkeit vorliege. Es wurde der Antrag gestellt, Parteiengehör zu gewähren. Der Vorstellung wurden eine Bevollmächtigung sowie ein ergänzendes Schreiben beigefügt. Aus dem Schreiben geht folgendes Vorbringen hervor: Die Beschwerdeführerin habe starke familiäre Bindungen zu ihrer Herkunftsfamilie in Äthiopien; sowohl ihre beiden Elternteile als auch Geschwister würden im Norden Äthiopiens leben. Zu diesen habe sie regelmäßig persönlichen und telefonischen Kontakt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Addis Abeba bei der XXXX Bank ein Konto mit einem Guthaben von etwa € 1.000,--. Auch habe die Beschwerdeführerin eine Unterkunft in Addis Abeba gemietet. Wenn nötig, würde sie die Miete mehrere Monate im Voraus bezahlen, um ihre Rückkehrwilligkeit nach Österreich zu bekunden. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin vor etwa sieben Jahren in Dubai als Haushaltsgehilfin für zwei Monate aufgehalten habe; danach sei sie freiwillig wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Aus dem alten Pass wäre das Visum ersichtlich gewesen; diesen habe sie aber nicht mehr.Aus dem Schreiben geht folgendes Vorbringen hervor: Die Beschwerdeführerin habe starke familiäre Bindungen zu ihrer Herkunftsfamilie in Äthiopien; sowohl ihre beiden Elternteile als auch Geschwister würden im Norden Äthiopiens leben. Zu diesen habe sie regelmäßig persönlichen und telefonischen Kontakt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Addis Abeba bei der römisch 40 Bank ein Konto mit einem Guthaben von etwa € 1.000,--. Auch habe die Beschwerdeführerin eine Unterkunft in Addis Abeba gemietet. Wenn nötig, würde sie die Miete mehrere Monate im Voraus bezahlen, um ihre Rückkehrwilligkeit nach Österreich zu bekunden. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin vor etwa sieben Jahren in Dubai als Haushaltsgehilfin für zwei Monate aufgehalten habe; danach sei sie freiwillig wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Aus dem alten Pass wäre das Visum ersichtlich gewesen; diesen habe sie aber nicht mehr. Abschließend wurde dargelegt, dass der Reisegrund darin liege, Österreich kennenzulernen; damit die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf eine eventuelle Eheschließung – entscheiden könne, ob ihr Österreich gefalle.
  5. Mit Bescheid vom 02.05.2025, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 02.05.2025, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex abgewiesen.

Gestützt wurde dies auf die bereits im Mandatsbescheid angeführten Gründe. Näher ausgeführt wurde dazu, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen nachgewiesen habe, das imstande wäre, eine berufliche/wirtschaftliche Verwurzelung nachzuweisen; zum angeführten Bankkonto seien keine Auszüge oder Beweise vorgelegt worden. Ihre als nicht gesichert zu wertende Lebenssituation würde bereits an sich Grund zur Annahme lassen, dass die Beschwerdeführerin eine unrechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet beabsichtige. Ebenso wenig seien Nachweise zur bisherigen Reisetätigkeit oder zum Familienleben in Äthiopien erbracht worden. Es sei daher anhand der Beweislage festzuhalten, dass der Nachweis für eine wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung nicht erbracht werden habe können. Vielmehr lasse sich aus ihren Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Eheschließung mit dem Einlader entnehmen, dass eine Niederlassung in Österreich beabsichtigt sein könnte, womit begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht angenommen werden müssten, die einen Visaverweigerungsgrund darstellen würden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.05.2025 von der bevollmächtigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wurde das Vorbringen des ergänzenden Schreibens zur Vorstellung wiederholt. Zum Bankguthaben wurde ausgeführt, dass es sich um einen in Äthiopien nicht unwesentlichen Betrag handeln würde, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien wirtschaftlich abgesichert ist. Betreffend die Unterkunft in Addis Abeba sei der belangten Behörde angeboten worden, im Rahmen eines Parteiengehörs schriftliche Nachweise nachzureichen, sollte dies für erforderlich angesehen werden. Zur in Betracht gezogenen Eheschließung wurde dargelegt, dass – selbst im Fall einer Eheschließung mit dem Einlader – die Beschwerdeführerin ausschließlich den rechtlich vorgesehenen Weg beschreiten würde, nämlich die Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland. Eine Umgehung der gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sei somit ausgeschlossen. Es bestünden daher keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, sich rechtswidrig in Österreich aufzuhalten.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Addis Abeba vom 21.07.2025 wurde die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Addis Abeba vom 21.07.2025 wurde die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass die Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nicht belegt sei, diese habe im gesamten Verfahren keine Belege für eine familiäre, soziale, wirtschaftliche oder finanzielle Verwurzelung vorgelegt. Sie habe angegeben, arbeitslos und ledig zu sein. Zum angeblichen Bankguthaben seien keine Kontoauszüge vorgelegt worden. Des Weiteren würde der Umstand, dass sich der Lebensgefährte und in weiterer Folge wohl auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich befinde, darauf schließen lassen, dass die Beschwerdeführerin eine Niederlassung im Bundesgebiet beabsichtige. Zudem habe die Beschwerdeführerin bislang über kein Visum der Kategorie C verfügt, sodass keine Schlüsse auf ein diesbezügliches fremdenrechtliches Wohlverhalten gezogen werden könnten. Im Sinne der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

  1. Mit Schriftsatz vom 01.08.2025 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft waren. Entgegen den Angaben im Antrag auf Erteilung eines Visums stellen die Beschwerdeführerin und der Einlader in Aussicht, eine Ehe einzugehen und in weiterer Folge ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich zu begründen. Die Beschwerdeführerin konnte keine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. An der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen begründeten Zweifel.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum oben ausführlich wiedergegebenen Verfahrensgang gründet sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der ÖB Addis Abeba geführten Verwaltungsakts. Dass die Beschwerdeführerin und der Einlader in Aussicht stellen, eine Ehe einzugehen und in weiterer Folge ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich zu begründen, geht aus dem Akteninhalt und dem völlig eindeutigen Vorbringen hervor. Im ergänzenden Schreiben vom 21.04.2025 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich Österreich ansehen möchte, dies im Hinblick auf eine angedachte Eheschließung. Auch in der Beschwerde wurde wiederholend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Erwägung zieht, mit dem Einlader zusammenzuleben und eine Ehe zu schließen. Obwohl im Antrag selbst noch „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt wurde und dazu keine näheren Angaben gemacht wurden, stellte sich in weiterer Folge ganz zweifelsfrei heraus, worauf der geplante Besuch in Wahrheit hinauslaufen sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin – unabhängig von einer etwaigen Eheschließung – nach dem geplanten Aufenthalt wieder nach Äthiopien zurückkehren werde, um dort einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beantragen und sich erst danach dauerhaft in Österreich niederlassen wolle, nicht glaubhaft. Eine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen. Bezüglich einer etwaigen familiären Verwurzelung wurde nicht einmal ein Versuch unternommen. Obwohl sich die Beschwerde auf die Argumentation stützt, dass die Beschwerdeführerin intensiven Kontakt mit ihren in Äthiopien lebenden Eltern und Geschwistern habe, was für ihre familiäre Einbindung und damit Wiederausreiseabsicht spreche, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal die Namen der Angehörigen genannt, geschweige denn Identitäts- oder Aufenthaltsnachweise vorgelegt. Nähere Umstände zu ihrer Familie in Äthiopien fehlen zur Gänze. Insbesondere wurde lediglich ein ungefährer Aufenthaltsort der Familie genannt. Die Beschwerdeführerin ist ledig; bei der einzig namhaft gemachten Bezugsperson handelt es sich um den Einlader in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachgehe, aus der sie ein regelmäßiges Einkommen erziele, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Im Antrag auf Ausstellung des Visums heißt es dazu „no occupation“; die Beschwerdeführerin steht somit nicht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Soweit behauptet wurde, sie verfüge über ein Bankguthaben in Höhe von € 1.000,--, blieb dieses Vorbringen ebenso unsubstantiiert. Entsprechende Kontoauszüge wurden nicht vorgelegt. Auch zur angeführten Unterkunft in Addis Abeba blieb die Beschwerdeführerin bei vagen Angaben; Mietvertrag oder etwaige Mietzahlungen wurden nicht in Vorlage gebracht. Unabhängig davon lässt das Vorbringen nicht auf Immobilieneigentum in Äthiopien schließen. Die Annahme einer nachhaltigen wirtschaftlichen Verwurzelung kann sich aus einer angeblichen Mietwohnung nicht ergeben. Vorbringen zu einer etwaigen sozialen Verwurzelung – etwa die Pflege langjähriger Freundschaften, Mitgliedschaften in Vereinen etc. – wurde im Verfahren weder erstattet noch geeignet belegt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin und der Einlader eine Eheschließung andenken und beabsichtigen, in Österreich zusammenzuleben, wird eine etwaige soziale Verwurzelung in Äthiopien in den Überlegungen der Beschwerdeführerin ohnehin keine große Rolle spielen. Der Beschwerdeführerin kann ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten zudem nicht zugestanden werden. Die Behauptung, dass sie bereits in der Vergangenheit nach Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis (Dubai) wieder nach Äthiopien zurückgekehrt sei, wurde nicht belegt, sodass daraus keine Schlüsse auf ein diesbezügliches fremdenrechtliches Wohlverhalten gezogen werden können. Sämtliche Angaben im gegenständlichen Verfahren deuten unzweifelhaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet einreisen möchte, um sich hier – als Partnerin des Einladers – dauerhaft niederzulassen. Von daher bestehen an der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, begründeten Zweifel.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Artikel 32, Absatz 3, erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen vergleiche etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086). Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten: „Ziel und Geltungsbereich“ Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)" Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahingehend auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH vom 19.12.2013, C-84/12).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahingehend auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH vom 19.12.2013, C-84/12). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, Visakodex vorsieht. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560). Wie bereits unter Punkt II.

  1. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund, dass im Verfahren mehrfach eine angedachte Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einlader ins Treffen geführt wurde und erklärt wurde, dass die Beschwerdeführerin in weitere Folge beabsichtige, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen, und mangels nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund, dass im Verfahren mehrfach eine angedachte Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einlader ins Treffen geführt wurde und erklärt wurde, dass die Beschwerdeführerin in weitere Folge beabsichtige, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen, und mangels nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt. In seiner Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen (anders als nach der alten Rechtslage) daher nunmehr zu Lasten des Fremden (VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104). Vor diesem Hintergrund kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Im Gegenteil, es liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, die für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechen, und es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Behörde hat gegenständlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Dies ist ihr nicht gelungen. Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangt, dass gegenständlich die Erteilung des beantragten Visums zu versagen ist. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2322141.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.